Skip to main content

Kaufvertrag Haus Österreich

Kaufvertrag Haus Österreich

ABGB §§1045–1075 | GrEStG §1 | GBG §30

KAUFVERTRAG

über die Liegenschaft: [Liegenschaftsadresse]

I. VERTRAGSPARTEIEN

VERKÄUFER: [Verkäufer Name] [Verkäufer Adresse] Geburtsdatum: [Verkäufer Geburtsdatum] Firmenbuchnummer: [Verkäufer FB-Nr.] (im Folgenden „Verkäufer“ genannt)

KÄUFER: [Käufer Name] [Käufer Adresse] Geburtsdatum: [Käufer Geburtsdatum] Eigentumsform: [Eigentumsform] (im Folgenden „Käufer“ genannt)

II. KAUFGEGENSTAND (§1054 ABGB)

1.

Der Verkäufer verkauft und übergibt an den Käufer, der kauft und übernimmt, die nachstehend beschriebene Liegenschaft:

Grundbuch: [Grundbuchsgericht] Einlagezahl: [Einlagezahl] Katastralgemeinde: [Katastralgemeinde] Grundstücksnummer(n): [Grundstücksnummer] Grundstücksfläche: [Grundstücksfläche] m² Adresse: [Liegenschaftsadresse]

2.

Die Liegenschaft umfasst das darauf errichtete Wohngebäude samt allem rechtlichen und körperlichen Zubehör im Sinne von ABGB §294, insbesondere alle eingebauten Einrichtungen und wesentlichen Bestandteile des Gebäudes im Sinne von ABGB §293.

III. KAUFPREIS UND ZAHLUNG (ABGB §1054 FF.)

3.

Der vereinbarte Kaufpreis beträgt EUR [Kaufpreis],– (in Worten: Betrag in Euro).

4.

Die Zahlung erfolgt ausschließlich über das Notariatsanderkonto (Treuhandkonto) mit der IBAN [Treuhand IBAN]: • Anzahlung (Angelgeld nach ABGB §908): EUR [Anzahlung],– bis [Anzahlung Fälligkeit] • Restkaufpreis: EUR [Restbetrag],– bis [Restbetrag Fälligkeit] nach Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen

5.

Der Treuhänder (Notar) zahlt den Kaufpreis an den Verkäufer erst aus, wenn: (a) die Grundbucheintragung des Eigentumsrechts zugunsten des Käufers im Grundbuch vollzogen ist; (b) alle im C-Blatt eingetragenen Pfandrechte gelöscht sind; (c) die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich nach GrEStG §9 vorliegt.

IV. STEUERN UND NEBENKOSTEN

6.

Die Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 (3,5 % des Kaufpreises) sowie die Grundbucheintragungsgebühr nach GGG §26 (1,1 % des Kaufpreises) trägt der Käufer. Die Notar- und Rechtsanwaltskosten werden nach Absprache der Parteien getragen.

7.

Immobilienertragsteuer (EStG §30): Der Verkäufer erklärt: [Hauptwohnsitzbefreiung]. Der Parteienvertreter (Notar/RA) wird die ImmoESt gemäß §30b EStG 1988 selbst berechnen und an das Finanzamt Österreich abführen, sofern keine Befreiung gilt.

V. LASTENFREISTELLUNG UND GRUNDBUCH-C-BLATT

8.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Liegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe und der Grundbucheintragung im Wesentlichen lastenfrei zu übergeben. Vereinbarung: [Lastenfreistellung].

9.

Hinsichtlich eines etwaigen Veräußerungs- und Belastungsverbots nach ABGB §364c gilt: [Veräußerungsverbot].

VI. ÜBERGABE UND ENERGIEAUSWEIS

10.

Die körperliche Übergabe der Liegenschaft erfolgt am [Übergabedatum] durch Schlüsselübergabe und Übergabeprotokoll (Zählerablesung für Strom, Gas, Wasser, Fernwärme).

11.

Der Verkäufer übergibt dem Käufer gemäß Energieausweisvorlagegesetz (EAG BGBl I Nr. 137/2012) den Energieausweis vom [Energieausweis Datum]. Der Käufer bestätigt dessen Erhalt.

VII. GEWÄHRLEISTUNG (ABGB §§922–933B)

12.

Gewährleistungsregelung: [Gewährleistung]. Im Falle des Gewährleistungsausschlusses (Privatkauf) verkauft der Verkäufer die Liegenschaft im Zustand wie besichtigt; verdeckte Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren und dem Käufer nicht bekannt waren, sind von diesem Ausschluss nicht erfasst (ABGB §929).

VIII. GRUNDBUCHEINTRAGUNG (GBG §§30–31)

13.

Der Käufer ist berechtigt, auf Basis dieser Vertragsurkunde mit notariell beglaubigten Unterschriften (GBG §31 Abs. 2) die Eintragung des Eigentumsrechts (Eigentumsblatt B-Blatt) beim zuständigen Grundbuchgericht ([Grundbuchsgericht]) zu beantragen.

14.

Der Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt mit Zustellung des Eintragungsbeschlusses des Grundbuchgerichts (Konstitutivprinzip nach ABGB §431). Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer Eigentümer der Liegenschaft.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.

Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811), dem GBG (BGBl Nr. 39/1955) und dem GrEStG (BGBl Nr. 309/1987).

16.

Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das nach der Lage der Liegenschaft zuständige Gericht örtlich zuständig (§81 JN — Jurisdiktionsnorm).

17.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschriften (GBG §31 Abs. 2).

18.

Dieser Vertrag wird in zwei Originalausfertigungen errichtet — je eine für Käufer und Verkäufer; eine weitere Ausfertigung wird dem Grundbuchgericht und dem Finanzamt Österreich übermittelt.

Verkäufer / Zeichnungsberechtigte Person

________________

Signature

Käufer / Zeichnungsberechtigte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kaufvertrag Haus Österreich?

Der Kaufvertrag Haus Österreich ist ein Liegenschaftskaufvertrag nach ABGB §§1045–1075, mit dem Eigentümerschaft an einem Einfamilienhaus, einer Doppelhaushälfte, einem Reihenhaus oder einer bebauten Liegenschaft von der verkaufenden auf die kaufende Partei übertragen wird. Als Kaufvertrag Haus Österreich regelt er Kaufpreis, Übergabetermin, Grundbucheintragung nach GBG (Allgemeines Grundbuchgesetz BGBl Nr. 39/1955) und alle grunderwerbsteuerlichen Pflichten nach GrEStG §1 (Grunderwerbsteuergesetz BGBl Nr. 309/1987).

In Österreich überträgt ein Kaufvertrag allein noch kein Eigentum an einer Liegenschaft — Eigentum an Grund und Boden geht erst mit der Eintragung im Grundbuch (Grundbucheintragung, §431 ABGB) auf den Käufer über. Dieses Konstitutivprinzip unterscheidet das österreichische Recht vom deutschen Recht, wo Auflassung und Eintragung formal getrennt sind. Das Grundbuch wird von den Bezirksgerichten (Grundbuchgerichten) nach GBG §1 geführt und ist über das Portal justiz.gv.at (Grundbuchabfrage) öffentlich einsehbar.

Der Kaufvertrag Haus Österreich muss nach §30 GBG in schriftlicher Form errichtet werden und die Unterschriften beider Parteien müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein (Notariatsakt oder notarielle Beglaubigung), damit die Grundbucheintragung beantragt werden kann. Die überwiegende Praxis erfolgt als Notariatsakt nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871): Der Notar errichtet den Vertrag, beglaubigt die Unterschriften und wickelt die Treuhandschaft (Notariatsanderkonto) ab.

Grunderwerbsteuerlich unterliegt jede entgeltliche Übertragung einer inländischen Liegenschaft nach GrEStG §1 der Grunderwerbsteuer (GrESt). Der Regelsatz beträgt 3,5 % des Kaufpreises oder des dreifachen Einheitswerts, je nachdem welcher Wert höher ist (GrEStG §4). Der Einheitswert wird vom Finanzamt Österreich (Finanzamt für Großbetriebe für bestimmte Liegenschaften, ansonsten Finanzamt Österreich) festgestellt. Nach Zahlung der GrESt stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus — ohne diese darf das Grundbuchgericht die Eintragung nicht durchführen.

Die Eintragungsgebühr nach Gerichtsgebührengesetz (GGG §26) beträgt 1,1 % des Kaufpreises und ist bei der Antragstellung beim Grundbuchgericht fällig. Hinzu kommen Notar- oder Rechtsanwaltsgebühren nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) von üblicherweise 1–2,5 % des Kaufpreises sowie bei Einschaltung eines Immobilienmaklers dessen Honorar nach MaklerG von maximal 3 % + 20 % USt (seit der MaklerG-Novelle 2023: Käufer zahlt seinen Makler, Verkäufer seinen Makler getrennt).

Der Kaufvertrag Haus Österreich muss zudem die Anforderungen des Energieausweisvorlagegesetzes (EAG BGBl I Nr. 137/2012) erfüllen: Verkäufer sind beim Verkauf eines Hauses verpflichtet, dem Käufer spätestens bei Vertragsabschluss einen gültigen Energieausweis (maximal 10 Jahre alt, ausgestellt von einem zertifizierten Gebäudeenergieberater) vorzulegen. Der Energieausweis gibt Auskunft über den Heizwärmebedarf (HWB in kWh/m²a) und die Gesamtenergieeffizienz (fGEE) des Gebäudes und ist für die Kaufpreisfindung und spätere Finanzierung (Banken verlangen ihn bei Kreditvergabe) bedeutsam. Bei Nichtvorlage hat der Käufer nach österreichischer OGH-Rechtsprechung (OGH 5 Ob 119/22t) Anspruch auf Schadenersatz.

Wann brauchen Sie Kaufvertrag Haus Österreich?

Ein Kaufvertrag Haus Österreich nach ABGB §§1045–1075 und GBG wird in folgenden Konstellationen benötigt.

Beim Kauf eines Einfamilienhauses oder Doppelhauses: Privatpersonen, die ein bestehendes Einfamilienhaus (EFH) oder eine Doppelhaushälfte von einem privaten oder gewerblichen Verkäufer erwerben, benötigen einen Liegenschaftskaufvertrag mit Grundbucheintragung. Der Kaufvertrag muss alle Grundstücksnummern (GNr) aus dem Grundbuch (B-Blatt und C-Blatt der Einlage) exakt wiedergeben.

Beim Kauf eines Reihenhauses oder Haus in Wohnanlage: Neu errichtete Reihenhäuser oder Häuser in Wohnanlagen werden oft im Bauträgervertrag (nach BTVG — Bauträgervertragsgesetz BGBl I Nr. 7/1997) erworben, der besondere Schutzmechanismen für den Käufer vorsieht (Ratenplan, Fertigstellungssicherung, Mängelbehebungsanspruch). Bestehende Reihenhäuser werden über einen Standard-Liegenschaftskaufvertrag veräußert.

Beim Kauf eines landwirtschaftlichen Anwesens: Landwirtschaftliche Liegenschaften unterliegen zusätzlich den Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer (Landesgrundverkehrsgesetze), die in jedem der neun Bundesländer abweichend geregelt sind. In Tirol und Salzburg gibt es besonders strenge Beschränkungen für den Erwerb durch Ausländer oder Nicht-Landwirte (Tiroler GVG, Salzburger GVG). Vor Kaufvertragsabschluss muss eine Grundverkehrsbehördliche Genehmigung eingeholt werden.

Beim Hauskauf als Ferienimmobilie (Freizeitwohnsitz): In Tirol, Vorarlberg und Salzburg ist der Erwerb von Liegenschaften als Zweitwohnsitz (Freizeitwohnsitz) durch Beschränkungen der Länder-Bauordnungen und Raumordnungsgesetze eingeschränkt. Eine Freizeit-Wohnsitz-Bewilligung (z.B. §13 Tiroler Raumordnungsgesetz — TROG 2022) ist erforderlich. Käufer sollten sich vor Vertragsabschluss bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) oder dem Gemeindeamt erkundigen.

Beim Kauf aus einer Zwangsversteigerung (Exekution): Liegt ein Haus im Exekutionsverfahren nach EO (Exekutionsordnung RGBl Nr. 79/1896), erfolgt die Übertragung nicht durch Kaufvertrag, sondern durch Zuschlagsbeschluss des Exekutionsgerichts. Der Zuschlagswerber zahlt das Meistbot (Höchstgebot) und wird durch gerichtlichen Beschluss Eigentümer; das Grundbuchgericht trägt ein.

Bei Übertragung im Familienkreis (Schenkung mit Wohnrecht): Eltern übertragen Häuser häufig auf Kinder unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts oder Fruchtgenussrechts nach ABGB §§509–520 (Servitut). Auch solche Übertragungen bedürfen eines notariell beglaubigten Vertrags und der Grundbucheintragung; GrESt fällt bei unentgeltlicher Übertragung zu ermäßigten Sätzen an (GrEStG §7: 2 % zwischen nahen Angehörigen statt 3,5 %).

Was gehört in Ihr Kaufvertrag Haus Österreich?

Ein vollständiger Kaufvertrag Haus Österreich nach ABGB §§1045–1075 und GBG muss folgende Kernelemente enthalten, um die Grundbucheintragung zu ermöglichen und rechtliche Risiken zu minimieren.

**1. Präzise Liegenschaftsbeschreibung (GBG-konforme Angaben):** Einlagezahl (EZ) aus dem Grundbuch (z.B. EZ 1234), Grundbuchseinlage, Katastralgemeinde (KG) mit offiziellem KG-Code, alle Grundstücksnummern (GNr) der betroffenen Grundstücke, Flächenangaben in m² (laut Kataster), Bezirksgericht als Grundbuchgericht, vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland). Abweichungen zwischen Kataster und Grundbuch müssen vor Vertragsabschluss beim Vermessungsamt (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, BEV) geklärt werden.

**2. Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und Treuhandschaft:** Kaufpreis in EUR in Zahlen und Buchstaben. Zahlungsabwicklung über das Notariatsanderkonto (Treuhandkonto des Notars nach §§29–37 NO und RAO-Treuhandordnung) — dies schützt Käufer und Verkäufer: Der Kaufpreis wird erst nach erfolgter Grundbucheintragung an den Verkäufer ausbezahlt. Anzahlung (Angelgeld nach ABGB §908) oder Kaution: Höhe, Fälligkeit, Rückzahlungsbedingungen bei Nichterfüllung. Lastenfreistellung: Verkäufer muss aus dem Kaufpreis bestehende Hypotheken (Pfandrechte im C-Blatt) tilgen; Treuhänder koordiniert Lastenfreistellung mit Pfandgläubigern.

**3. Grunderwerbsteuer und Nebenkosten:** GrESt nach GrEStG §1 (3,5 % des Kaufpreises oder Dreifaches des Einheitswerts, je nachdem welcher höher); Eintragungsgebühr nach GGG §26 (1,1 % des Kaufpreises); Notar-/Rechtsanwaltshonorar nach NTG (1–2,5 %); Maklerhonorar nach MaklerG (max. 3 % + 20 % USt). Vereinbarung, wer welche Kosten trägt (österreichische Praxis: GrESt und Eintragungsgebühr trägt der Käufer; Löschungsgebühren für alte Hypotheken trägt der Verkäufer). forms-legal.com empfiehlt, alle Nebenkosten im Vertrag ausdrücklich zuzuweisen.

**4. Gewährleistung und Sachmängelhaftung (ABGB §§922–933b):** Sachmängelgewährleistung: Verkäufer haftet nach ABGB §922 für Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden waren (verdeckte Mängel). Bei Privatkaufvertrag können Gewährleistungsrechte nach ABGB §929 ausgeschlossen werden (Verkauf „wie besichtigt, wie erliegen“). Bei B2C-Verkauf (Unternehmer verkauft an Verbraucher): KSchG §8 — vollständiger Gewährleistungsausschluss ist unwirksam; Verbraucher hat mindestens 2 Jahre Gewährleistungsanspruch. Bausachverständigengutachten: Vor Vertragsabschluss empfohlen, um Mängel zu dokumentieren und den Kaufpreis entsprechend anzupassen.

**5. Übergabe und Übergabeprotokoll:** Übergabetermin: Datum DD.MM.JJJJ. Übergabe erfolgt nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (GrEStG §9). Übergabeprotokoll: Zähler (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme) ablesen, Zustand der Immobilie dokumentieren, Schlüsselübergabe (Anzahl Schlüssel). Energieausweis: Verkäufer ist nach EAG (Energieausweisvorlagegesetz BGBl I Nr. 137/2012 idgF) verpflichtet, dem Käufer einen gültigen Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) zu übergeben; Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

**6. Lastenfreistellung und C-Blatt-Bereinigung:** Pfandrechte (Hypotheken) im C-Blatt des Grundbuchs müssen vor oder gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung gelöscht werden. Treuhänder koordiniert: Aus dem Kaufpreis werden die bei den Pfandgläubigern (Banken) aushaftenden Kreditbeträge zurückgezahlt; gegen Vorlage der Löschungsquittungen (Pfandfreistellungserklärungen) werden Löschungsanträge beim Grundbuchgericht gestellt. Veräußerungs- und Belastungsverbot (Verbot nach ABGB §364c): Falls im C-Blatt ein Veräußerungsverbot eingetragen ist, muss der begünstigte Dritte der Veräußerung zustimmen (ABGB §364c: Zustimmungserklärung notariell beglaubigt).

**7. Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §30):** Beim Verkauf einer nicht als Hauptwohnsitz genutzten Liegenschaft fällt ImmoESt von 30 % auf den Kapitalgewinn (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten und Herstellungskosten) an. Hauptwohnsitzbefreiung (EStG §30 Abs. 2 Z 1): Keine ImmoESt, wenn Verkäufer die Liegenschaft in den letzten 2 Jahren vor Veräußerung durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat oder mindestens 5 von 10 Jahren vor Veräußerung als Hauptwohnsitz bewohnt hat. Herstellerbefreiung (EStG §30 Abs. 2 Z 2): Kein ImmoESt beim Erstverkauf eines selbst hergestellten Gebäudes. Notar/Rechtsanwalt als Parteienvertreter zieht ImmoESt vom Kaufpreis ab und führt sie ans Finanzamt Österreich ab (§30b EStG — Immobilienertragsteuer-Selbstberechnung durch den Vertragsverfasser).

**8. Aufschiebende Bedingungen (Conditio):** Kaufverträge können unter aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen werden (ABGB §696 ff.): Finanzierungsvorbehalt des Käufers (Kreditbewilligung durch Bank), Genehmigung durch Grundverkehrsbehörde (in Bundesländern mit Grundverkehrsgesetz), Ausübung eines Vorkaufsrechts (ABGB §1070 ff.) durch berechtigte Dritte, behördliche Bewilligung (z.B. Baugenehmigung für Um- oder Zubau).

So füllen Sie Ihr Kaufvertrag Haus Österreich aus

Den Kaufvertrag Haus Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Halten Sie Grundbuchauszug, Energieausweis, Personalausweise und Finanzierungsbestätigung bereit.

**Schritt 1 — Liegenschaftsdaten aus dem Grundbuch eintragen:** Rufen Sie unter justiz.gv.at/grundbuch den aktuellen Grundbuchauszug ab (kostenpflichtig, ca. €3,00 pro Abfrage). Tragen Sie ein: Grundbuchsgericht (zuständiges Bezirksgericht, z.B. Bezirksgericht Innere Stadt Wien), Katastralgemeinde (KG) mit offiziellem KG-Code (z.B. KG 01001 Innere Stadt), Einlagezahl (EZ), Grundstücksnummer(n) (GNr), Grundstücksfläche laut Kataster (in m²), Adresse der Liegenschaft.

**Schritt 2 — Parteien vollständig identifizieren:** Verkäufer: Vollständiger Name (wie im B-Blatt des Grundbuchs eingetragen), Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft. Bei Unternehmen: Firma, FB-Nummer, UID-Nummer, vertretungsberechtigte Person laut Firmenbuchauszug (nicht älter als 7 Tage). Käufer: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft. Bei gemeinsamen Kauf (Miteigentum): Anteilsquoten angeben (z.B. je 1/2 nach §825 ABGB) und Eigentumsform (Miteigentum nach §825 ff. ABGB oder Wohnungseigentum nach WEG 2002).

**Schritt 3 — Kaufpreis und Zahlungsplan festlegen:** Kaufpreis in EUR in Zahlen und Buchstaben eintragen. Zahlungsplan: Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung (z.B. 10 % = Angelgeld nach ABGB §908), Restzahlung auf Notariatsanderkonto bis zum Datum der Grundbucheintragung. IBAN des Notariatsanderkontos (nach Absprache mit Notar). Vermerk: Kaufpreis gilt als fremdfinanziert (Bankkredit) oder aus Eigenmitteln.

**Schritt 4 — Grunderwerbsteuer und Nebenkosten berechnen:** GrESt = 3,5 % × Kaufpreis (oder Dreifaches des Einheitswerts, falls höher). Einheitswert beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) abfragen oder im Kaufvertrag auf Selbstberechnung durch Notariatsparteienvertreter verweisen. Eintragungsgebühr = 1,1 % × Kaufpreis. ImmoESt prüfen: Liegt Hauptwohnsitzbefreiung nach EStG §30 Abs. 2 Z 1 vor? Verkäufer muss Erklärung zur Hauptwohnsitzbefreiung abgeben; Notar/RA berechnet ImmoESt und führt ab.

**Schritt 5 — Gewährleistungsklausel wählen:** Bei Privatkauf (Privat an Privat, kein Unternehmer): Gewährleistungsausschluss nach ABGB §929 möglich — Eintrag „Gekauft wie besichtigt und wie im Grundbuch ausgewiesen“. Bei B2C-Kauf (Bauträger oder Unternehmer an Verbraucher): KSchG §8 — Gewährleistungsausschluss unwirksam; Mängel innerhalb von 2 Jahren geltend machen. Energieausweis: Datum und Ausstellernummer des vorzulegenden Energieausweises eintragen (EAG — Pflicht).

**Schritt 6 — Lastenfreistellung und C-Blatt bereinigen:** Alle im C-Blatt eingetragenen Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Verbote auflisten. Vereinbarung: Verkäufer lässt aus Kaufpreis alle Pfandrechte löschen (Pfandfreistellungserklärungen der Gläubigerbanken). Restliche Dienstbarkeiten (z.B. Wegerecht, Leitungsrecht): angeben, ob sie bestehen bleiben oder gelöscht werden.

**Schritt 7 — Übergabetermin und Unterschriften:** Übergabedatum eintragen (DD.MM.JJJJ). Ort der Unterzeichnung (Notariatskanzlei empfohlen). Beide Parteien unterzeichnen eigenhändig vor dem Notar; Notar beglaubigt Unterschriften (Beglaubigung) oder errichtet Notariatsakt. Zwei Originalfertigungen für Käufer und Verkäufer; eine Ausfertigung für das Grundbuchgericht.

Häufige Fehler bei Ihrem Kaufvertrag Haus Österreich

Beim Abschluss von Hauskaufverträgen in Österreich treten typische Fehler auf, die zu rechtlichen Problemen, steuerlichen Nachzahlungen oder Scheitern der Grundbucheintragung führen können.

**Fehler 1 — Unvollständige oder fehlerhafte Liegenschaftsbeschreibung:** Die häufigste Ursache für Zurückweisung durch das Grundbuchgericht ist eine fehlerhafte oder unvollständige Liegenschaftsbeschreibung — falsche EZ, fehlende Grundstücksnummern oder abweichende Angaben zwischen Kataster und Grundbuch. Lösung: Vor Vertragsabschluss aktuellen Grundbuchauszug und Katasterauszug vom BEV (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) einholen und Angaben zeichengenau übernehmen.

**Fehler 2 — Kaufvertrag ohne Notar oder Anwalt — keine Grundbucheintragung möglich:** Ein privat errichteter Kaufvertrag ohne gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften kann nach GBG §31 Abs. 2 nicht zur Grundbucheintragung eingereicht werden. Käufer, die einen Kaufvertrag ohne Notar abschließen, erwerben bis zur Eintragung kein Eigentum; der Verkäufer könnte das Haus inzwischen nochmals verkaufen oder belasten.

**Fehler 3 — Fehlende Lastenfreistellung führt zu Übernahme von Hypotheken:** Ist im C-Blatt des Grundbuchs eine Hypothek (Pfandrecht) eingetragen und fehlt eine klare Lastenfreistellungsvereinbarung im Kaufvertrag, übernimmt der Käufer die Liegenschaft belastet — mit der Hypothek des Verkäufers. Der Treuhänder (Notar) muss koordinieren, dass aus dem Kaufpreis die bestehenden Pfandrechte getilgt werden, bevor der Restbetrag an den Verkäufer ausgezahlt wird.

**Fehler 4 — ImmoESt-Falle: Hauptwohnsitzbefreiung nicht rechtzeitig erklärt:** Versäumt der Verkäufer, gegenüber dem Notar/RA rechtzeitig (vor oder bei Vertragsabschluss) eine Erklärung zur Hauptwohnsitzbefreiung nach EStG §30 Abs. 2 Z 1 abzugeben, berechnet und führt der Parteienvertreter die ImmoESt (30 % des Gewinns) ab. Eine nachträgliche Rückforderung ist aufwändig und über Jahresveranlagung (EStG §30 Abs. 7) nur möglich, wenn die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich vorlagen.

**Fehler 5 — Grundverkehrsrecht in Bundesländern ignoriert:** Käufer (insbesondere aus Nicht-EWR-Staaten) und Erwerb von Freizeitwohnsitzen in Tirol, Salzburg oder Vorarlberg erfordern grundverkehrsbehördliche Genehmigungen. Ohne diese Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam; das Grundbuchgericht darf nicht eintragen. Rechtzeitig (vor Abschluss) beim zuständigen Gemeindeamt oder der Bezirkshauptmannschaft (BH) anfragen, ob eine Genehmigungspflicht besteht.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §30b EStGDE official
  2. §431 ABGBAT official
  3. §825 ABGBAT official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Kaufvertrag Haus Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/kaufvertrag-haus-oesterreich

MLA

"Kaufvertrag Haus Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/kaufvertrag-haus-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-kaufvertrag-haus-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Kaufvertrag Haus Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/kaufvertrag-haus-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid