Vorkaufsrecht-Vereinbarung Österreich
ABGB §§1072–1079; GBG §20; GGG §26
VORKAUFSRECHT-VEREINBARUNG
gemäß ABGB §§1072–1079 und GBG §20 (Dingliches oder schuldrechtliches Vorkaufsrecht an Liegenschaften in Österreich)
1. VERTRAGSPARTEIEN
Verpflichteter (Liegenschaftseigentümer): [Verpflichteter Name] wohnhaft / Sitz: [Verpflichteter Adresse]
Vorkaufsberechtigter: [Vorkaufsberechtigter Name] wohnhaft / Sitz: [Vorkaufsberechtigter Adresse]
Der Verpflichtete räumt dem Vorkaufsberechtigten an der nachstehend beschriebenen Liegenschaft ein Vorkaufsrecht nach ABGB §§1072–1079 ein.
2. BELASTETE LIEGENSCHAFT
Grundbuchgericht: [Grundbuchgericht]
Katastralgemeinde (KG): [Katastralgemeinde]
Einlagezahl (EZ) und Grundstücksnummer: [Grundstücksdaten]
Anschrift der Liegenschaft: [Liegenschaft Anschrift]
Das Vorkaufsrecht wird an der gesamten vorgenannten Liegenschaft eingeräumt. Allfällige Veränderungen der Grundstücksnummer durch Teilung oder Zusammenlegung berühren das Vorkaufsrecht nicht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
3. KONDITIONEN DES VORKAUFSRECHTS
Preisregelung: [Preisregelung]. Bei vereinbartem Fixpreis: € [Fixpreis].
Ausübungsfrist: [Ausübungsfrist] — individuelle Frist (falls vereinbart): [Individuelle Frist].
Dauer des Vorkaufsrechts: [Dauer].
Vorkaufsfall: Beabsichtigt der Verpflichtete, die Liegenschaft an einen Dritten zu veräußern, hat er den Vorkaufsberechtigten unverzüglich schriftlich (eingeschriebener Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung) über die geplante Veräußerung, den Kaufpreis und alle wesentlichen Bedingungen zu informieren (Benachrichtigungspflicht nach ABGB §1074). Ab Zugang der vollständigen Benachrichtigung läuft die Ausübungsfrist.
Ausübung: Der Vorkaufsberechtigte übt das Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten innerhalb der Ausübungsfrist aus. Die Ausübungserklärung muss den Abschluss eines Kaufvertrags zu denselben Bedingungen wie das Drittangebot (oder zum vereinbarten Preis) zum Inhalt haben. Teilweise Ausübung ist nach OGH-Rechtsprechung (OGH 3 Ob 183/04b) unzulässig.
4. GRUNDBUCHEINTRAGUNG
Grundbucheintragung: [Grundbucheintragung].
Bei Eintragung ins Grundbuch (C-Blatt nach GBG §20): Datum der notariellen Beglaubigung: [Notarielle Beglaubigung]. Der Verpflichtete erteilt seine ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Eintragung des Vorkaufsrechts im C-Blatt der vorgenannten Liegenschaft auf Basis dieser Vereinbarung. Die Eintragungsgebühr nach GGG §26 (1,1 % des Gebührenwertes) trägt der Vorkaufsberechtigte, sofern nichts anderes vereinbart.
5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Übertragbarkeit: Das Vorkaufsrecht ist nach ABGB §1075 persönlicher Natur und nicht übertragbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bei dinglich gesichertem Recht ist die Übertragbarkeit nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und Grundbucheintragung möglich.
Vererblichkeit: Das Vorkaufsrecht ist nach ABGB §1073 grundsätzlich vererblich und geht auf die Erben des Berechtigten über, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Sanktionen bei Verletzung: Veräußert der Verpflichtete die Liegenschaft an einen Dritten, ohne das Vorkaufsrecht zu berücksichtigen, steht dem Vorkaufsberechtigten Schadenersatz nach ABGB §§1293 ff. zu. Bei dinglich gesichertem Recht (Grundbucheintragung nach GBG §20) kann der Vorkaufsberechtigte das Recht direkt gegen den Erwerber geltend machen (dingliche Wirkung).
Gerichtsstand und Recht: Österreichisches Recht (ABGB, GBG). Gerichtsstand: das für die belastete Liegenschaft örtlich zuständige Bezirksgericht.
Schriftformerfordernis: Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft.
Österreich, den [Vertragsdatum]. Dieser Vertrag wurde in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Bei Grundbucheintragung: Ein Original mit notariell beglaubigten Unterschriften wird beim zuständigen Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) eingereicht.
Verpflichteter (Liegenschaftseigentümer)
________________
Signature
Vorkaufsberechtigter
________________
Signature
Was ist Vorkaufsrecht-Vereinbarung Österreich?
Die Vorkaufsrecht-Vereinbarung Österreich begründet nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) §§1072–1079 das Recht des Vorkaufsberechtigten, eine Liegenschaft bei beabsichtigtem Verkauf durch den Eigentümer zu den gleichen Bedingungen wie einem Dritten zu erwerben. Das Vorkaufsrecht ist in Österreich ein schuldrechtliches oder – nach grundbücherlicher Eintragung (GBG §20) – ein dingliches Recht, das gegenüber jedermann wirkt.
Das Vorkaufsrecht (Präemptionsrecht) gibt dem Berechtigten keinen Kaufanspruch auf die Liegenschaft schlechthin, sondern lediglich das Recht, in einen geplanten Kaufvertrag mit einem Dritten zu denselben Konditionen einzutreten. Der Verpflichtete (Grundeigentümer) muss den Vorkaufsberechtigten über jeden beabsichtigten Verkauf und die angebotenen Bedingungen (Preis, Zahlungsmodalitäten, Übergabetermin) in Kenntnis setzen; der Berechtigte hat dann eine gesetzliche Ausübungsfrist von 30 Tagen (ABGB §1075).
Grundbücherliches Vorkaufsrecht: Wird das Vorkaufsrecht nach GBG §20 im Grundbuch (C-Blatt) der belasteten Liegenschaft eingetragen, wirkt es als dingliches Recht auch gegenüber Dritten (Käufer, Hypothekargläubiger, Insolvenzverwalter). Ohne Grundbucheintragung besteht es nur als schuldrechtlicher Anspruch gegen den Verpflichteten persönlich. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (etwa OGH 3 Ob 183/04b) die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts präzisiert: Der Vorkaufsberechtigte muss das Recht in vollem Umfang und zu exakt denselben Bedingungen wie der Dritte ausüben – ein 'Rosinenpicken' (nur vorteilhafte Teile des Kaufvertrags annehmen) ist unzulässig.
Abgrenzung: Das Vorkaufsrecht unterscheidet sich vom Optionsrecht dadurch, dass es nicht jederzeit ausgeübt werden kann, sondern nur bei tatsächlich beabsichtigtem Drittverkauf. Es unterscheidet sich vom Belastungs- und Veräußerungsverbot (ABGB §364c) dadurch, dass es dem Berechtigten einen aktiven Eintrittsanspruch gibt, während das Veräußerungsverbot die Verfügung des Eigentümers schlechthin beschränkt.
Typische Anwendungsfälle: In Österreich werden Vorkaufsrechte häufig bei Familienunternehmen (GmbH-Anteile, aber auch Liegenschaften), bei Grundstücksteilungen (der verbleibende Eigentümer erhält Vorkaufsrecht am Trennstück), bei gesellschaftsrechtlichen Verträgen (Gesellschaftsvertrag sieht Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter an GmbH-Anteilen vor nach GmbHG §76) und bei kommunalen Grundstücksverkäufen (Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde nach baurechtlichen Vorschriften einzelner Bundesländer) eingesetzt.
Abgrenzung Rückkaufsrecht und Optionsrecht: Das Vorkaufsrecht unterscheidet sich vom Rückkaufsrecht (ABGB §1068 ff.) dadurch, dass es kein Recht auf jederzeitigen Rückkauf, sondern nur ein Eintrittsrecht bei Drittverkauf ist. Vom Optionsrecht unterscheidet es sich dadurch, dass der Berechtigte nicht jederzeit kaufen kann, sondern nur dann, wenn der Verpflichtete tatsächlich verkaufen will. Der OGH (OGH 3 Ob 68/06p) hat betont, dass Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht und Optionsrecht klar voneinander zu trennen sind; eine fehlerhafte Qualifikation kann zur Unwirksamkeit führen. Das Aufgriffsrecht (Einlösungsrecht) der GmbH-Gesellschafter nach GmbHG §76 ist dem Vorkaufsrecht ähnlich, aber gesellschaftsrechtlich geregelt und nicht mit dem ABGB-Vorkaufsrecht zu verwechseln.
Praktische Bedeutung in Österreich: Das grundbücherliche Vorkaufsrecht hat in Österreich besondere praktische Bedeutung bei Immobilientransaktionen innerhalb von Familien, bei der Übertragung von Mietshäusern und Geschäftsimmobilien sowie bei der Aufteilung von Grundstücken unter Nachbarn. Die Registrierung im Grundbuch (C-Blatt) macht es für jeden Käufer und jeden Kreditgeber sichtbar und gibt dem Berechtigten eine starke rechtliche Position.
Wann brauchen Sie Vorkaufsrecht-Vereinbarung Österreich?
Eine Vorkaufsrecht-Vereinbarung nach ABGB §§1072–1079 wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt:
Familieninterne Grundstücksübertragungen: Wenn Eltern eine Liegenschaft an ein Kind übertragen und andere Geschwister für den Fall einer späteren Veräußerung abgesichert werden sollen, sichert das grundbücherliche Vorkaufsrecht der Geschwister deren Interessen dauerhaft ab. Der OGH hat klargestellt, dass Vorkaufsrechte zwischen Geschwistern nach ABGB §§1072 ff. vollständig wirksam sind und einer klaren Vertragsgestaltung bedürfen.
Nachbarschaftliche Vereinbarungen bei Realteilung: Wenn ein Grundstück real geteilt wird und der verbleibende Eigentümer beim Trennstück ein Vorkaufsrecht behalten möchte, ist dies die klassische Anwendung nach ABGB §1072. Das Vorkaufsrecht stellt sicher, dass das benachbarte Grundstück nicht an unbekannte Dritte veräußert wird, ohne dem Nachbarn die Chance zum Kauf zu geben.
Gesellschaftsrechtliche Absicherung bei Immobiliengesellschaften: Bei GmbH-Konstruktionen, die Liegenschaften halten, vereinbaren die Gesellschafter häufig sowohl im Gesellschaftsvertrag nach GmbHG §76 als auch grundbücherlich ein Vorkaufsrecht an den Anteilen und an der gehaltenen Liegenschaft, um den Mitgesellschafterkreis kontrollieren zu können.
Kommunale Vorkaufsrechte nach Raumordnungsrecht: In einigen Bundesländern (z.B. Wien nach dem Bauordnungsgesetz BO Wien, Salzburg nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz) haben Gemeinden gesetzliche oder vertragliche Vorkaufsrechte bei Grundstücksverkäufen in bestimmten Widmungskategorien (z.B. Grünland mit Vorbehalt). Solche gesetzlichen Vorkaufsrechte sind vom vertraglichen Vorkaufsrecht nach ABGB zu unterscheiden.
Investorenschutz bei Projektentwicklungen: Bei der Entwicklung von Immobilienprojekten mit mehreren Investoren vereinbaren die Parteien gegenseitige Vorkaufsrechte (rechts- und wirtschaftspolitisch sinnvoll, wenn eine Partei ihren Anteil verkaufen möchte), um den Eintritt unerwünschter Drittinvestoren zu verhindern und die Kontrolle über das Projekt zu behalten.
Erbengemeinschaft und Erbschaftsvorkaufsrecht: Bei einer Erbengemeinschaft nach österreichischem Erbrecht (ABGB §§797 ff.) vereinbaren Miterben häufig gegenseitige Vorkaufsrechte an der gemeinsam geerbten Liegenschaft, um zu verhindern, dass ein Miterbe seinen Anteil an Fremde verkauft, bevor die Aufteilung des Nachlasses abgeschlossen ist.
Liegenschaftstransaktionen mit Vorkaufsvorbehalt: Wenn ein Grundeigentümer seine Liegenschaft zunächst nur teilweise veräußert (Realteilung) und das verbleibende Grundstück mit einem Vorkaufsrecht für den neuen Eigentümer des Trennstücks belastet, sichert dies die Interessen beider Parteien an einer langfristigen Zusammenarbeit oder am Vorkauf des jeweils anderen Grundstücks.
Was gehört in Ihr Vorkaufsrecht-Vereinbarung Österreich?
Eine rechtssichere Vorkaufsrecht-Vereinbarung nach ABGB §§1072–1079 und GBG §20 muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
1. Genaue Bezeichnung der belasteten Liegenschaft: Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG), Grundstücksnummer(n) (GSt-Nr.) gemäß aktuellem Grundbuchauszug.
2. Bezeichnung des Vorkaufsberechtigten: Vollständiger Name, Geburtsdatum (natürliche Person) oder Firmenbuchnummer (juristische Person), Adresse. Das Vorkaufsrecht kann nach ABGB §1072 einer natürlichen oder juristischen Person eingeräumt werden; die OGH-Rechtsprechung lässt auch die Einräumung zugunsten mehrerer Personen zu (Gesamthandsrecht).
3. Bezeichnung des Vorkaufsverpflichteten: Vollständiger Name oder Firma des aktuellen Eigentümers (Grundeigentümer) laut Grundbuch B-Blatt.
4. Auslösetatbestand: Das Vorkaufsrecht ist auszulösen bei jedem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft (Kauf, Tausch). Nicht ausgelöst wird es bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft), sofern nichts anderes vereinbart. Parteien können den Vorkaufsfall auch auf Schenkungen oder Belastungen ausdehnen – dies bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
5. Ausübungsfrist: Gesetzliche Ausübungsfrist nach ABGB §1075: 30 Tage nach Verständigung durch den Verpflichteten. Die Parteien können im Vertrag eine kürzere oder längere Frist vereinbaren, wobei zu kurze Fristen für den Berechtigten praktisch nicht ausübbar sein könnten.
6. Verständigungspflicht des Verpflichteten: Exakte Anforderungen an die Verständigung (schriftlich, mit vollständigem Kaufvertragsangebot, Preis, Zahlungsmodalitäten, Übergabetermin). Der OGH (OGH 3 Ob 183/04b) hat betont, dass eine unvollständige Verständigung die Ausübungsfrist nicht zu laufen beginnt.
7. Ausübungsmodalitäten: Schriftliche Ausübungserklärung des Berechtigten innerhalb der Frist; der Berechtigte muss zu denselben Bedingungen kaufen wie der Dritte – kein Recht auf Konditionen-Rosinenpicken; bei mehreren Vorkaufsberechtigten: Regelung der Ausübung (jeder einzeln oder alle gemeinsam).
8. Laufzeit: Das Vorkaufsrecht kann befristet (z.B. auf 10 Jahre) oder unbefristet bestellt werden. Bei unbefristetem Vorkaufsrecht geht dieses auf die Erben des Berechtigten über (ABGB §1073). Befristete Vereinbarungen erledigen sich durch Zeitablauf.
9. Grundbucheintragung: Für die Wirkung gegenüber Dritten ist die Eintragung im C-Blatt des Grundbuchs zwingend. Erforderlich: beglaubigte Unterschriften auf der Vertragsurkunde, Grundbucheintragungsantrag nach GBG §§82–108, Eintragungsgebühr nach GGG §26 (1,1 % des Gebührenwertes). forms-legal.com bietet vollständige Musterverträge einschließlich Grundbucheintragungsantrag für österreichische Vorkaufsrechte.
10. Schadenersatz bei Verletzung: Wenn der Verpflichtete die Liegenschaft an einen Dritten veräußert, ohne das Vorkaufsrecht zu beachten, hat der Berechtigte Anspruch auf Schadenersatz nach ABGB §§1293 ff. und – bei grundbücherlichem Vorkaufsrecht – auch die Möglichkeit, den Kauf direkt anzufechten (dingliche Wirkung: OGH setzt Kaufvertrag mit Drittem mit dem Vorkaufsberechtigten gleich). Bei bloß schuldrechtlichem Vorkaufsrecht ist hingegen nur Schadenersatz möglich, kein dinglicher Anspruch auf die Liegenschaft.
11. Verzicht: Der Berechtigte kann auf das Vorkaufsrecht verzichten; bei grundbücherlichem Vorkaufsrecht erfolgt der Verzicht durch Löschung im Grundbuch (beglaubigte Löschungserklärung + Antrag beim Bezirksgericht).
12. Verhältnis zu Belastungs- und Veräußerungsverboten: Wenn auf derselben Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach ABGB §364c eingetragen ist, muss das Verhältnis beider Beschränkungen klar geregelt werden. Das Veräußerungsverbot hindert jeden Verkauf; das Vorkaufsrecht setzt einen Verkaufsfall voraus. In der Praxis werden beide Rechte kombiniert (Vorkaufsrecht für Phase nach Ablauf des Veräußerungsverbots).
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}Häufig gestellte Fragen
Nach ABGB §1075 hat der Vorkaufsberechtigte in Österreich eine gesetzliche Ausübungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der vollständigen Verständigung durch den Verpflichteten. Die Verständigung muss alle wesentlichen Konditionen des beabsichtigten Kaufes enthalten: Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, geplanter Übergabetermin sowie Identität des Dritten. Erst wenn alle diese Informationen vollständig vorliegen, beginnt die 30-Tages-Frist zu laufen – das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in mehreren Entscheidungen betont (OGH 3 Ob 183/04b).
Ja, das Vorkaufsrecht ist nach ABGB §1073 grundsätzlich vererblich und geht auf die Erben des Berechtigten über, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei persönlichen Vorkaufsrechten, die ausdrücklich auf die Person des Berechtigten beschränkt sind, erlischt das Recht mit dem Tod des Berechtigten. Bei Grunddienstbarkeiten geht das Recht automatisch auf den neuen Eigentümer des herrschenden Grundstücks über. In der Praxis empfiehlt sich eine eindeutige vertragliche Klarstellung.
Bei bloß schuldrechtlichem Vorkaufsrecht (nicht im Grundbuch eingetragen) hat der Berechtigte nur einen Schadenersatzanspruch gegen den Verpflichteten nach ABGB §§1293 ff. in Höhe des entgangenen Vorteils. Bei grundbücherlich eingetragenem Vorkaufsrecht (dingliche Wirkung nach GBG §20) kann der Berechtigte den Kauf anfechten und die Liegenschaft selbst zu denselben Bedingungen wie der Dritte erwerben. Der Kaufvertrag mit dem Dritten ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
Nein, das gesetzliche Vorkaufsrecht nach ABGB §1072 ff. gilt grundsätzlich nur bei entgeltlichen Veräußerungen (Kauf, Tausch), nicht bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften wie Schenkungen oder Vermächtnissen (Erbschaft). ABGB §1074 schränkt das Vorkaufsrecht explizit auf entgeltliche Übertragungen ein. Wenn das Vorkaufsrecht auch Schenkungen erfassen soll, muss dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.
Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im österreichischen Grundbuch fallen nach GGG §26 Abs 1 Z 2 Eintragungsgebühren von 1,1 % des Gebührenwertes an. Hinzu kommen Notargebühren nach der Notariatstarifverordnung (NTV): üblicherweise 0,5–1,5 % des Vertragswertes, mindestens ca. €150–300 für einfache Vereinbarungen; Kosten für Grundbuchabfragen (ca. €3–14 je Abfrage). Bei einem Verkehrswert der Liegenschaft von €500.000 entstehen beispielsweise Gesamtkosten von ca. €6.000–9.000.
Das vertragliche Vorkaufsrecht wird durch eine Zwangsversteigerung nach der Exekutionsordnung (EO) §§150 ff. nicht ausgelöst, da keine freiwillige Veräußerung durch den Eigentümer vorliegt. Wird die Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung versteigert, hat der Vorkaufsberechtigte kein Recht, in den Zuschlag einzutreten. Im Rahmen der Zwangsversteigerung werden nachrangige Lasten (Vorkaufsrechte, die nach der vollstreckenden Hypothek eingetragen sind) regelmäßig gelöscht (EO §150 Abs 4); vorrangige Lasten bleiben bestehen.
Die Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts hängt von seiner Ausgestaltung ab. Bei Grunddienstbarkeiten geht das Recht automatisch mit der Eigentumsübertragung des herrschenden Grundstücks auf den neuen Eigentümer über. Bei persönlichen Vorkaufsrechten richtet sich die Übertragbarkeit nach dem Vertrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das persönliche Vorkaufsrecht nicht übertragbar; es geht jedoch nach ABGB §1073 auf die Erben über. Für die Abtretung des grundbücherlich eingetragenen Vorkaufsrechts ist eine Grundbuchsänderung beim Bezirksgericht erforderlich.
Das Vorkaufsrecht nach ABGB §§1072–1079 betrifft primär Liegenschaften und bewegliche Sachen. Für GmbH-Anteile sind Vorkaufsrechte nach GmbHG §76 und dem Gesellschaftsvertrag zu gestalten. GmbH-Anteile sind keine grundbuchfähigen Rechte; ein Vorkaufsrecht an GmbH-Anteilen kann daher nicht im Grundbuch eingetragen werden, wohl aber im GmbH-Gesellschaftsvertrag (notariell beurkundet nach GmbHG §4), was bindend für alle Gesellschafter ist.
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