Übergabeprotokoll Mietwohnung Österreich
MRG §§10–15; ABGB §§1109–1113; OGH-Rechtsprechung Kautionsabzüge
ÜBERGABEPROTOKOLL MIETWOHNUNG
gemäß MRG §§10–15, ABGB §§1109–1113
Anlass: {{uebergabeAnlass}} Datum und Uhrzeit: {{uebergabeDatum}} VERMIETER: {{vermieterName}} {{vermieterAdresse}} MIETER: {{mieterName}} Neue Adresse: {{mieterAdresse}}
1. Mietobjekt
Adresse der Mietwohnung: {{wohnungsAdresse}} Grundbuch: {{einlagezahl}} Nutzfläche: {{wohnflaeche}} m² Mietvertragsdatum: {{mietvertragsdatum}}
2. Schlüsselübergabe
Übergebene Wohnungsschlüssel: {{schluesselWohnung}} Stück Weitere Schlüssel / Zugangsmittel: {{schluesselSonstige}} Alle Schlüssel und Zugangsmittel wurden gemeinsam gezählt und übergeben / zurückgegeben.
3. Zählerstände
Folgende Zählerstände wurden gemeinsam abgelesen: Stromzähler-Nr.: {{stromzaehlerNummer}} Stromzählerstand: {{stromzaehlerStand}} Gaszählerstand: {{gaszaehlerStand}} Wasseruhrstand: {{wasserUhrStand}} Fernwärme-Zählerstand: {{fernwaermeStand}} Die Zählerstände wurden von beiden Parteien als korrekt bestätigt.
4. Zustand der Wohnung – Mängelverzeichnis
Wohnungszustand: {{moeblierung}} Mitvermietete Gegenstände: {{mitvermieteteGegenstaende}} Mängelzustand: {{vorhandeneMaengel}} Raumweises Mängelverzeichnis: {{raumProtokoll}} Fotos / Video als Anlage: {{fotosAnlage}} Der oben dokumentierte Zustand wurde von beiden Parteien gemeinsam festgestellt.
5. Kaution und Vereinbarungen
Kautionshöhe: {{kautionsHoehe}} IBAN für Kautionsrückzahlung: {{kautionsIBAN}} Weitere Anmerkungen und Vereinbarungen: {{bemerkungen}} Hinweis: Kautionsabzüge sind nur für Schäden über den normalen Verschleiß zulässig (ABGB §1109, OGH-Rechtsprechung). Bei Streitigkeiten: Schlichtungsstelle (in Wien: MA 25, Muthgasse 62, 1190 Wien) gemäß §39 MRG oder Bezirksgericht.
6. Unterschriften
Beide Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass der vorstehend dokumentierte Zustand der Mietwohnung den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Übergabe / Rückgabe entspricht. Jede Partei erhält eine unterzeichnete Kopie dieses Protokolls.
Vermieter / Hausverwaltung
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Signature
Mieter
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Signature
Was ist Übergabeprotokoll Mietwohnung Österreich?
Das Übergabeprotokoll Mietwohnung ist ein nach MRG §§10–15; ABGB §§1109–1113; MRG §27 (Ablöseverbot) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Rechtliche Bedeutung des Übergabeprotokolls: Nach österreichischem Mietrecht muss der Mieter die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie erhalten hat, abzüglich des normalen Verschleißes (ABGB §1109: „wie sie empfangen worden“). Das Übergabeprotokoll dokumentiert den Ausgangszustand bei Einzug, um am Ende des Mietverhältnisses festzustellen, ob Schäden über den normalen Verschleiß hinausgehen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass ohne ein detailliertes Übergabeprotokoll beim Einzug der Vermieter im Streitfall nur schwer beweisen kann, dass ein vorgefundener Schaden durch den ausziehenden Mieter verursacht wurde (OGH 2 Ob 165/99g, OGH 7 Ob 115/18b).
MRG-Vollmietschutz und Erhaltungspflichten: Im Vollanwendungsbereich des MRG (in der Regel Wohnungen in Altbau-Mietshäusern, gebaut vor 1953, oder mit öffentlicher Förderung – Wohnbauförderung nach WFG 1984) gelten strenge Mieterschutzvorschriften: Nach MRG §3 ist der Vermieter zur Erhaltung des Bestandobjekts in einem für den bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand verpflichtet. Mieter können Erhaltungsarbeiten bei der Schlichtungsstelle (in Wien: Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten beim Magistrat der Stadt Wien MA 25) oder beim Bezirksgericht erzwingen (§6 MRG). Das Übergabeprotokoll dokumentiert, welche Erhaltungsmängel beim Einzug bereits vorhanden waren und vom Vermieter zu beheben sind.
Ablöseverbot (MRG §27): Das Mietrechtsgesetz verbietet im Vollanwendungsbereich strikt die Ablöse (Schlüsselgeld, Eintrittsgeld oder sonstige Zahlungen des Mieters an den Vermieter für die Überlassung der Wohnung über die gesetzliche Miete hinaus). Das Übergabeprotokoll darf keine versteckten Ablösepositionen enthalten. Verstöße gegen MRG §27 sind strafbar (Geldstrafe bis €15.000) und berechtigen den Mieter zur Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Beträge (Bereicherungsanspruch nach ABGB §1041).
Kaution und Übergabeprotokoll: In Österreich darf der Vermieter eine Kaution (Mietzinsvorauszahlung nach ABGB §1102 oder vertragliche Kaution) von maximal 3 Bruttomonatsmieten verlangen (nach gängiger OGH-Rechtsprechung; gesetzlich nicht explizit limitiert). Das Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand der Wohnung bei Einzug, sodass am Ende des Mietverhältnisses klar festgestellt werden kann, welche Kautionsabzüge für tatsächliche Schäden (über normalen Verschleiß hinaus) berechtigt sind.
Wann brauchen Sie Übergabeprotokoll Mietwohnung Österreich?
Ein Übergabeprotokoll für Mietwohnungen nach MRG §§10–15 und ABGB §§1109–1113 wird in folgenden typischen Situationen benötigt:
Bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses (Einzug): Bei jeder Übergabe einer Mietwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses sollte ein detailliertes Übergabeprotokoll erstellt werden, das den Zustand der Wohnung (Wände, Böden, Decken, Fenster, Türen, Sanitäranlagen, Küche, Heizung) sowie die Zählerstände (Strom, Gas, Wasser) festhält. Fotos oder Videos ergänzen das schriftliche Protokoll als Beweissicherung.
Bei Beendigung eines Mietverhältnisses (Auszug / Rückgabe): Bei der Rückgabe der Wohnung (Wohnungsübergabe an den Vermieter nach Kündigung, einvernehmlicher Auflösung oder Ablauf der Mietzeit) dokumentiert das Rückgabe-Übergabeprotokoll den Auszugszustand der Wohnung. Durch Vergleich mit dem Einzugsprotokoll wird festgestellt, ob Schäden über den normalen Verschleiß (abgenutzte Böden, vergilbte Wände) hinausgehen.
Bei Untervermietung (Unterbestandverhältnis nach ABGB §1098): Wenn ein Hauptmieter eine Untervermietung nach MRG §11 vereinbart, sollte zwischen Hauptmieter und Untermieter ebenfalls ein Übergabeprotokoll erstellt werden, das den Zustand der untervermieteten Wohnung oder Zimmer dokumentiert.
Bei Übernahme einer Genossenschaftswohnung (GBV-Wohnung): Bei Übernahme einer Wohnung von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV nach WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz BGBl Nr. 139/1979) wird in der Praxis immer ein Übergabeprotokoll erstellt. GBV-Wohnungen unterliegen Mietzinsobergrenzen (§14 WGG) und besonderen Erhaltungspflichten des Vermieters.
Bei Wohnungsübergabe im Rahmen einer Erbschaft oder Scheidung: Wenn eine Mietwohnung im Rahmen einer Verlassenschaft (Erbschaft nach ABGB §§531 ff.) oder nach einer Scheidung (Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach ABGB §§81–98 und EheG) an eine andere Person übertragen wird, dokumentiert das Übergabeprotokoll den Wohnungszustand bei der Übertragung.
Was gehört in Ihr Übergabeprotokoll Mietwohnung Österreich?
Ein rechtssicheres Übergabeprotokoll für Mietwohnungen in Österreich muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
1. Bezeichnung der Parteien: Vollständige Namen und Adressen des Vermieters (Hauseigentümer, GBV, Hausverwaltung im Namen des Eigentümers) und des Mieters. Bei juristischen Personen als Vermieter: Firmenbuchnummer (FN) und Vertretungsbefugnis. Bei mehreren Hauptmietern: alle Namen.
2. Bezeichnung der Mietwohnung: Vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Türnummer, Stockwerk), EZ (Einlagezahl) und KG (Katastralgemeinde) der Liegenschaft aus dem Grundbuch (Bezirksgericht), Fläche der Wohnung (Nutzfläche in m² laut Mietvertrag).
3. Datum und Anlass der Protokollaufnahme: Genauer Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Übergabe; Anlass (Einzug – Beginn des Mietverhältnisses / Auszug – Ende des Mietverhältnisses).
4. Zählerstände: Elektrizität (kWh – Stromzählerstand), Gas (m³ – Gaszählerstand), Wasser (m³ – Wasseruhr/Wasserzählerstand), ggf. Fernwärme (GJ). Mit Zählernummer(n) festhalten. Zählerstände werden an den zuständigen Energieversorgern (z.B. Wien Energie, EVN, Salzburg AG, Kelag) für die Abschluss- und Neuanmeldung gemeldet.
5. Schlüsselübergabe: Anzahl der übergebenen Schlüssel (Wohnungsschlüssel, Briefkastenschlüssel, Kellerabteilschlüssel, Garagenfermbedienung, Haustürschlüssel, Postfachschlüssel). Bei Verlust durch Mieter: Kosten für Schlossaustausch als Schadensersatz.
6. Raumweises Mängelverzeichnis: Dokumentation des Zustands jedes Raums (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, WC, Vorraum, Keller, Balkon / Loggia / Terrasse): Wände (Malzustand, Risse, Beschädigungen), Böden (Parkett, Fliesen, Vinyl – Kratzer, Schäden, Verfärbungen), Decken, Fenster und Türen (Funktion, Dichtung, Griffe), Heizung (Heizkörper, Thermostatventile), Elektro (Steckdosen, Schalter, Leuchtmittel), Sanitär (Waschbecken, Dusche/Badewanne, WC, Armaturen – Zustand, Funktion).
7. Küchenausstattung und mitvermietete Gegenstände: Wenn die Wohnung möbliert oder mit Kücheneinrichtung (Einbauküche, Herd, Kühlschrank, Geschirrspüler) vermietet wird, sind diese Gegenstände im Protokoll aufzulisten mit Angabe des Zustands. Eventuelle Mängel an der Einbauküche sind gesondert aufzuführen.
8. Kaution und Kautionsabrechnung: Höhe der hinterlegten Kaution (Betrag), Datum der Kautionszahlung, Bankkonto (IBAN) für die Kautionsrückzahlung oder -verrechnung. Bei der Rückgabe: Auflistung berechtigter Kautionsabzüge (konkrete Schadensbeschreibung, Kostenvoranschlag oder Rechnung). forms-legal.com bietet ein vollständiges Übergabeprotokoll-Muster für Mietwohnungen in Österreich nach MRG und ABGB.
9. Fotos / Videos als Anlage: Das schriftliche Übergabeprotokoll wird durch Fotos oder ein Video des Wohnungszustands ergänzt. Fotos sollten jedes Zimmer, alle Schäden und die Zählerstände zeigen; sie sind als Anlage zum Protokoll zu nummerieren und von beiden Parteien zu bestätigen.
10. Unterschriften beider Parteien: Das Übergabeprotokoll muss von Vermieter (oder dessen Vertreter: Hausverwaltung wie ÖRAG, Rustler, EHL oder andere lizenzierte Immobilienverwalter nach GewO §94 Z 35) und Mieter unterschrieben werden. Eine unterzeichnete Kopie erhält jede Partei. Das Protokoll hat dann Urkundencharakter und kann im Streitfall beim Bezirksgericht oder der Schlichtungsstelle (MA 25 Wien) als Beweismittel vorgelegt werden.
So füllen Sie Ihr Übergabeprotokoll Mietwohnung Österreich aus
Das Ausfüllen des Übergabeprotokolls für die Mietwohnung erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1 – Termin vereinbaren: Vereinbaren Sie gemeinsam einen Termin für die Wohnungsübergabe (Einzug) oder -rückgabe (Auszug). Planen Sie ausreichend Zeit ein (mind. 1–2 Stunden für eine Standardwohnung) und führen Sie die Übergabe bei Tageslicht durch, um den Zustand der Wohnung gut beurteilen zu können.
Schritt 2 – Protokollformular bereithalten: Bereiten Sie das Übergabeprotokoll-Formular vor. Bei Einzug: Vermieter erstellt das Formular und bringt alle relevanten Unterlagen (Mietvertrag, Grundbuchauszug). Bei Auszug: Vermieter oder Hausverwaltung bringt das Einzugsprotokoll zum Vergleich mit.
Schritt 3 – Wohnungsbegehung und raumweises Protokollieren: Gehen Sie die Wohnung raum für raum durch und dokumentieren Sie den Zustand aller Flächen (Wände, Böden, Decken), Einbauten (Küche, Einbauschränke), Sanitäranlagen und technischen Einrichtungen (Heizung, Heizkörper, Fenster). Notieren Sie jeden Mangel detailliert (z.B. „Schlafzimmer-Ostwand: Schramme 10 × 3 cm in Höhe 1,20 m, Farbe beschädigt“).
Schritt 4 – Zählerstände ablesen und notieren: Lesen Sie alle Zähler (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme) gemeinsam ab und tragen Sie die Stände mit Zählernummer ins Protokoll ein. Fotografieren Sie die Zähler als Beweis. Informieren Sie Wien Energie, EVN oder den jeweils zuständigen Energieversorger über den Mieterwechsel.
Schritt 5 – Schlüsselübergabe und Quittung: Zählen Sie alle Schlüssel gemeinsam durch und notieren Sie Anzahl und Art im Protokoll. Bei Einzug: Vermieter übergibt Schlüssel an Mieter mit Quittung. Bei Auszug: Mieter gibt alle Schlüssel zurück; fehlende Schlüssel werden im Protokoll notiert.
Schritt 6 – Fotos oder Video aufnehmen: Erstellen Sie Fotos aller Räume sowie Detailfotos aller festgestellten Mängel. Nummerieren Sie die Fotos und halten Sie im Protokoll fest, welches Foto welchen Raum / Schaden zeigt.
Schritt 7 – Protokoll unterzeichnen: Beide Parteien (Vermieter und Mieter) unterzeichnen das vollständige Protokoll. Jede Partei erhält eine unterzeichnete Kopie. Verweigert der Mieter die Unterschrift, notieren Sie dies im Protokoll und lassen Sie die Weigerung von einem Zeugen bestätigen.
Schritt 8 – Bei der Rückgabe: Kautionsabrechnung: Vergleichen Sie das Auszugsprotokoll mit dem Einzugsprotokoll. Für jeden Schaden über normalen Verschleiß (OGH-Definition: gewöhnliche Abnützung durch vertragsgemäßen Gebrauch, z.B. leichte Wandverfärbungen, abgenutzte Böden) holen Sie Kostenvoranschläge ein und ziehen Sie diese von der Kaution ab. Kautionsrückzahlung binnen angemessener Frist (maximal 4–6 Wochen nach Auszug entspricht gängiger OGH-Rechtsprechung).
Rechtliche Anforderungen für Übergabeprotokoll Mietwohnung Österreich
Das Übergabeprotokoll für Mietwohnungen in Österreich unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:
Rückstellungspflicht des Mieters (ABGB §§1109–1113): Der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, abzüglich des normalen Verschleißes (ABGB §1109). Übermäßige Abnutzung oder vertragswidrige Nutzung begründet Schadensersatzpflicht. Das Übergabeprotokoll ist das zentrale Beweismittel zur Feststellung des Ausgangszustands.
Erhaltungspflichten des Vermieters (MRG §§3, 4, 10): Im Vollanwendungsbereich des MRG (Altbaumieten, geförderte Wohnbauten) ist der Vermieter zur Erhaltung des Mietgegenstands in einem für den bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand verpflichtet (MRG §3). Mängel, die beim Einzug bestehen, sind im Übergabeprotokoll zu vermerken; der Vermieter ist zur Behebung verpflichtet. Der Mieter kann bei Unterlassung Abhilfe beim Bezirksgericht (Außerstreitverfahren AußStrG) oder der Schlichtungsstelle (MA 25 Wien) begehren.
Ablöseverbot (MRG §27): Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Vereinbarung von Schlüsselgeld, Ablöse oder ähnlichen Zahlungen strafbar. Das Übergabeprotokoll darf keine Positionen enthalten, die als versteckte Ablöse interpretiert werden könnten. Zulässig sind nur tatsächliche Schäden über den normalen Verschleiß hinaus.
Kaution (ABGB §1102, Mietvertrag): Die Kautionshöhe ist gesetzlich nicht explizit begrenzt; nach OGH-Rechtsprechung sind 3 Bruttomonatsmieten zulässig. Die Kaution ist verzinslich auf einem Treuhandkonto zu halten (je nach Mietvertrag). Bei der Rückgabe: Kautionsabzüge nur für tatsächliche, nachgewiesene Schäden (mit Kostenvoranschlag oder Rechnung belegt). Unberechtigte Kautionseinbehalte: Anspruch des Mieters vor Bezirksgericht (Klage auf Kautionsrückzahlung).
Schlichtungsstelle (MA 25 Wien, §39 MRG): Im Vollanwendungsbereich des MRG sind Streitigkeiten über Mängel, Kautionsabzüge und Erhaltungspflichten zunächst bei der Schlichtungsstelle einzureichen, bevor das Bezirksgericht angerufen werden kann (außer in den Bundesländern ohne eigene Schlichtungsstellen – dort direkt Bezirksgericht). Die Schlichtungsstelle entscheidet kostengünstig; Bescheide sind vollstreckbar.
Mietrechtsgesetz MRG §10 (Ablöse für Investitionen des Mieters): Investitionen des Mieters in die Wohnung (z.B. Einbauküche, Parkettboden, neue Badezimmerausstattung) können beim Auszug nach MRG §10 gegenüber dem Vermieter abgelöst werden, wenn die Investitionen zweckmäßig waren, noch einen Wert haben und der Vermieter/Nachmieter davon profitiert. Höhe und Umfang der Ablöse nach MRG §10 sind im Übergabeprotokoll zu vermerken.
Häufige Fehler bei Ihrem Übergabeprotokoll Mietwohnung Österreich
Folgende häufige Fehler bei Übergabeprotokollen für Mietwohnungen in Österreich sollten vermieden werden:
Fehler 1 – Kein Übergabeprotokoll beim Einzug erstellt: Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist, beim Einzug kein schriftliches Übergabeprotokoll zu erstellen. Ohne Einzugsprotokoll kann am Ende des Mietverhältnisses nicht nachgewiesen werden, welche Mängel beim Einzug bereits vorhanden waren. Der OGH hat mehrfach festgehalten, dass ohne Einzugsprotokoll der Vermieter die Beweislast trägt, dass ein Schaden vom Mieter verursacht wurde (OGH 2 Ob 165/99g). Im Zweifel wird zugunsten des Mieters entschieden.
Fehler 2 – Ungenaue oder pauschale Schadensbeschreibungen: Einträge wie „Wohnung in gutem Zustand“ oder „einige kleine Schäden“ sind wertlos. Das Protokoll muss jeden Schaden präzise beschreiben: Raum, Art des Schadens, genaue Lage (Wand, Boden), Ausmaß (cm), Ursache (soweit feststellbar). Ohne präzise Beschreibung kann der Vermieter keine berechtigten Kautionsabzüge durchsetzen.
Fehler 3 – Zählerstände nicht gemeinsam abgelesen: Wenn Zählerstände nicht gemeinsam von Vermieter und Mieter abgelesen und im Protokoll notiert werden, entstehen Streitigkeiten über Abrechnungsperioden und offene Verbrauchskosten. Der Energieversorger (Wien Energie, EVN) benötigt die genauen Zählerstände für die korrekte Abschlussrechnung.
Fehler 4 – Unterschrift einer Partei fehlt: Ein Übergabeprotokoll ohne Unterschrift beider Parteien hat eingeschränkten Beweiswert. Wenn der Mieter die Unterschrift verweigert, sollte ein Zeuge hinzugezogen werden, der die Weigerung bestätigt. In Wien kann die Schlichtungsstelle (MA 25) bei strittigen Übergaben hinzugezogen werden.
Fehler 5 – Normalen Verschleiß als Schaden gewertet: Normaler Verschleiß (leichte Wandverfärbungen durch Wohnnutzung, abgenutzte Böden, verblasste Farben nach jahrelanger Nutzung) berechtigt nicht zu Kautionsabzügen. Nach OGH-Rechtsprechung muss der Vermieter Renovierungskosten selbst tragen, wenn die Wohnung normal genutzt wurde. Nur Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder Vernachlässigung entstanden sind (tiefe Kratzer im Parkett, Schimmel durch mangelnde Lüftung, Brandflecken), können vom Mieter gefordert werden.
Quellen und Zitate
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Nach österreichischem Mietrecht (ABGB §1109, MRG §§3–10) ist der Mieter grundsätzlich nur verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat – abzüglich des normalen Verschleißes durch vertragsgemäßen Gebrauch. Eine generelle Renovierungspflicht beim Auszug (Ausmalen, Ausstreichen) besteht nach österreichischem Recht nicht, sofern im Mietvertrag keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Der OGH hat mehrfach klargestellt, dass Klauseln, die eine unbedingte Renovierungspflicht bei Auszug statuieren, gegen zwingendes Mietrecht verstoßen können. Wenn allerdings im Übergabeprotokoll beim Einzug festgehalten wurde, dass die Wohnung frisch ausgemalt übergeben wurde, und die Wände am Auszugstag in schlechtem Zustand sind (Kratzer, Flecken, Löcher), kann der Vermieter für diesen Zustand Schadenersatz (Kautionsabzug) verlangen. Empfehlung für Mieter: Beim Einzug den Wandzustand genau dokumentieren (Fotos) und beim Auszug in demselben oder besserem Zustand übergeben.
Der Vermieter darf von der Kaution (Mietzinsvorauszahlung nach ABGB §1102 oder vertragliche Kaution) nur tatsächliche Schäden abziehen, die über den normalen Verschleiß hinausgehen und vom Mieter verursacht wurden. Berechtigte Kautionsabzüge umfassen: (1) Kosten für die Beseitigung von Schäden an Wänden (tiefe Kratzer, Löcher, Graffiti), Böden (tiefe Kratzer im Parkett, beschädigte Fliesen), Türen und Fenstern (zerbrochene Scheiben, verbeulte Türblätter), Sanitäranlagen (gerissene Waschbecken, beschädigte Armaturen); (2) Kosten für die Reinigung bei außergewöhnlicher Verschmutzung; (3) Kosten für fehlende oder beschädigte Schlüssel (Schlossaustausch); (4) Offene Mietzinsrückstände. NICHT berechtigt sind Abzüge für: normalen Verschleiß (leichte Wandverfärbungen, abgenutzte Böden nach normaler Nutzung), Renovierungskosten ohne konkrete Schäden, allgemeine Reinigungskosten bei normal sauber übergebebener Wohnung. Kautionsabzüge müssen durch Kostenvoranschläge oder Rechnungen belegt werden. Streitige Kautionsabzüge: Klage beim Bezirksgericht oder Antrag bei der Schlichtungsstelle (MA 25 Wien) nach MRG §39.
Das österreichische Mietrecht enthält keine explizite gesetzliche Frist für die Kautionsrückzahlung. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) muss die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückgabe der Wohnung zurückgezahlt werden. Als angemessen gilt nach OGH-Judikatur in der Regel: 4–8 Wochen nach Wohnungsrückgabe bei klaren Sachverhalten (keine Schäden oder unbestrittene Schäden); in strittigen Fällen (Schadenserhebung, Kostenvoranschläge) bis zu 3 Monate. Bei ungerechtfertigter Zurückbehaltung der Kaution hat der Mieter Anspruch auf Zahlung von Zinsen (gesetzlicher Zinssatz nach ABGB §1333: 4 % p.a. oder vereinbarter Verzugszinssatz) auf den zu Unrecht einbehaltenen Betrag sowie auf Klage beim Bezirksgericht (Streitwert bis €15.000) oder Landesgericht (ab €15.000) auf Kautionsrückzahlung. In Wien: Schlichtungsstelle MA 25 als kostengünstige Alternative zum Gericht (§39 MRG).
Übergabe und Rückgabe sind die zwei zentralen Momente im Lebenszyklus eines Mietverhältnisses in Österreich: Die Übergabe (auch: Wohnungsübergabe beim Einzug) findet am Beginn des Mietverhältnisses statt – der Vermieter übergibt die Wohnung in einem für den bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand an den Mieter (MRG §3; ABGB §1096). Das Übergabeprotokoll beim Einzug dokumentiert den Ausgangszustand. Die Rückgabe (auch: Wohnungsrückgabe beim Auszug) findet am Ende des Mietverhältnisses statt – der Mieter gibt die Wohnung an den Vermieter in dem Zustand zurück, in dem er sie erhalten hat, abzüglich normalen Verschleißes (ABGB §1109). Das Rückgabe-Übergabeprotokoll (oft als 'Auszugsprotokoll' bezeichnet) dokumentiert den Zustand der Wohnung bei Auszug. Der Vergleich von Einzugs- und Auszugsprotokoll ermöglicht die objektive Feststellung, welche Verschlechterungen über den normalen Verschleiß hinausgehen und vom Mieter als Schaden zu vertreten sind.
Wenn sich Vermieter und Mieter beim Übergabeprotokoll über den Zustand der Wohnung oder die Berechtigung von Kautionsabzügen nicht einigen können, stehen folgende Wege offen: (1) Schlichtungsstelle (§39 MRG): Im Vollanwendungsbereich des MRG (Altbaumieten, geförderte Wohnbauten) ist die Schlichtungsstelle der zuständigen Gemeinde (in Wien: MA 25, Muthgasse 62, 1190 Wien) der erste Ansprechpartner. Das Verfahren ist kostenlos; die Schlichtungsstelle vermittelt und kann in vielen Fällen eine Einigung herbeiführen. Kommt keine Einigung zustande, überweist die Schlichtungsstelle die Sache an das Bezirksgericht. (2) Bezirksgericht (Außerstreitverfahren oder streitiges Verfahren): Streitigkeiten über Mängel, Kautionsabzüge und Erhaltungspflichten werden beim Bezirksgericht des Liegenschaftsortes ausgetragen (Streitwert bis €15.000 → BG; darüber → LG). (3) Sachverständigengutachten: Auf Initiative beider Parteien oder des Gerichts kann ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Immobilien den Zustand der Wohnung und die Berechtigung von Schadensforderungen begutachten. Das Gutachten hat im Verfahren starkes Gewicht.
Beim Übergabeprotokoll für eine Mietwohnung in Österreich sollten folgende Zählerstände gemeinsam abgelesen und notiert werden: (1) Stromzähler (Elektrizität): Zählerstand in kWh; Zählernummer (auf dem Zählergehäuse); Tarifgruppe (Einphasenstrom, Drehstrom). Meldung an Wien Energie, EVN, Salzburg AG, Kelag oder anderen Versorger für An- / Abmeldung des Mieters. (2) Gaszähler: Zählerstand in m³; Zählernummer. Nur wenn die Wohnung mit Gas beheizt wird oder Gasherd vorhanden. (3) Wasseruhr / Wasseruhren: Zählerstand in m³; separate Wasseruhren für Kalt- und Warmwasser, falls vorhanden. In Gemeinschaftsgebäuden: Hauptwasseruhr für das gesamte Gebäude plus Wohnungswasserzähler (falls vorhanden). (4) Fernwärme-Wärmezähler: Zählerstand in GJ (Gigajoule); Zählernummer. In Wien relevant für Fernwärme Wien-Kunden. (5) Heizkostenverteiler (HKV): Ablesewerte der elektronischen Heizkostenverteiler an den Heizkörpern (falls Einzelkostenabrechnung nach §17 MRG); diese Werte werden von der Hausverwaltung oder dem Messdienstleister (z.B. ISTA, Techem) abgelesen.
Ja, die Hausverwaltung kann und erstellt in der Praxis das Übergabeprotokoll häufig im Namen und auf Rechnung des Vermieters. Österreichische Immobilienverwalter (nach GewO §94 Z 35 'Immobilientreuhänder – Hausverwalter') sind durch den Vermieter bevollmächtigt, alle Verwaltungshandlungen inklusive der Erstellung und Unterzeichnung von Übergabeprotokollen vorzunehmen. Bekannte Hausverwaltungsunternehmen in Österreich sind: ÖRAG (Österreichische Realitäten AG), Rustler Immobilienverwaltung, EHL Immobilien, IMV Immobilien Management, s Real (Erste Group) und viele regionale Hausverwaltungen. Wenn die Hausverwaltung das Übergabeprotokoll erstellt, unterschreibt der Verwalter mit dem Zusatz 'Als bevollmächtigter Vertreter des Vermieters [Name des Eigentümers]'. Das Protokoll ist für den Mieter trotzdem voll verbindlich. Dem Mieter steht es frei, bei der Übergabe eine Vertrauensperson (z.B. Freund, Bekannter, Mitglied der Mietervereinigung oder Arbeiterkammer – AK) als Zeugen mitzubringen.
Wenn eine Mietwohnung beim Einzug Mängel aufweist, hat der Mieter in Österreich umfangreiche Rechte: (1) Erhaltungsanspruch gegen den Vermieter (MRG §3, §6): Der Vermieter ist im Vollanwendungsbereich des MRG verpflichtet, die Wohnung in einem für den bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Strukturelle Mängel (undichte Fenster, defekte Heizung, feuchte Wände, undichtes Dach) muss der Vermieter auf eigene Kosten beseitigen. (2) Mietzinsminderungsrecht (ABGB §1096): Wenn der Mangel den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigt und der Vermieter trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist (in der Regel 2–4 Wochen) reagiert, kann der Mieter die Miete mindern oder zurückbehalten (Druckmittel). (3) Durchsetzung beim Bezirksgericht oder der Schlichtungsstelle (§6 MRG): Der Mieter kann beim zuständigen Bezirksgericht oder der Schlichtungsstelle (MA 25 Wien) einen Beschluss auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten beantragen (Außerstreitverfahren AußStrG). Das Gericht setzt dem Vermieter eine Frist; bei Nichterfüllung: Exekution (EO). Empfehlung: Mängel beim Einzug sofort schriftlich im Übergabeprotokoll festhalten und per eingeschriebenem Brief dem Vermieter melden; so werden die Mängel als Vorschäden dokumentiert und können nicht am Auszug dem Mieter angelastet werden.
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