Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich
ABGB §§1090–1121 | GebG 1957 §33 TP 5 | UStG §6 Abs 1 Z 16
MIETVERTRAG
über Lager- und/oder Abstellplatz gemäß ABGB §§1090–1121 | UStG §6 Abs 1 Z 16 | GebG §33 TP 5
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERMIETER: [Vermieter Name] [Vermieter Adresse] (im Folgenden „Vermieter“ genannt)
MIETER: [Mieter Name] [Mieter Adresse] (im Folgenden „Mieter“ genannt)
2. MIETOBJEKT (ABGB §1090)
Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet den nachstehend beschriebenen [Mietobjekt Art]:
Adresse/Bezeichnung: [Mietobjekt Adresse] Fläche: [Mietobjekt Fläche] m² Vereinbarter Nutzungszweck: [Nutzungszweck]
Das Mietobjekt dient ausschließlich dem vereinbarten Nutzungszweck. Jede andere Nutzung, insbesondere die Lagerung von feuergefährlichen, gefährlichen oder geruchsintensiven Stoffen sowie die Nutzung zu Wohn- oder Schlafzwecken, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
3. MIETDAUER UND MIETZINS
Das Mietverhältnis beginnt am [Mietbeginn] und ist auf [Vertragsdauer] abgeschlossen.
Der monatliche Mietzins beträgt netto EUR [Nettomiete],– zzgl. [USt Regelung]. Betriebskosten: [Betriebskosten].
Der Mietzins ist monatlich im Voraus, spätestens am 5. eines jeden Monats, auf das Konto des Vermieters (IBAN: [IBAN Vermieter]) zu überweisen.
Wertsicherungsklausel: Der Mietzins ist an den Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020, Basis: Statistik Austria) wertgesichert. Änderungen des VPI um mehr als 5 % seit Mietbeginn oder letzter Anpassung berechtigen zur Anpassung des Mietzinses.
Kaution: Der Mieter zahlt bei Mietbeginn eine Kaution von EUR [Kaution],– auf das Konto des Vermieters. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts, abzüglich allfälliger Schäden oder offener Forderungen, zurückgezahlt.
4. KÜNDIGUNG UND RÜCKGABE
Bei unbefristetem Mietverhältnis: Kündigungsfrist [Kündigungsfrist]. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (per eingeschriebenem Brief oder Bote).
Das Mietobjekt ist bei Beendigung des Mietverhältnisses im selben Zustand wie bei Übernahme (abzüglich normaler Abnutzung nach ABGB §1111) zurückzugeben. Schlüssel und Zugangscodes sind vollständig zu übergeben.
5. GEBÜHREN UND STEUERN (GEBg §33 TP 5)
Dieser Mietvertrag unterliegt gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG BGBl Nr. 267/1957 idgF) §33 TP 5 der Bestandvertragsgebühr. Bei befristetem Mietvertrag: 1 % der Gesamtmiete (Jahresmiete × Laufzeit in Jahren). Bei unbefristetem Mietvertrag: 1 % von 3 Jahresmieten. Gebührenpflicht besteht, sobald eine schriftliche Vertragsurkunde vorliegt.
Die Gebühr ist vom Mieter beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline: finanzonline.bmf.gv.at) anzumelden und abzuführen, sofern nicht im Vertrag anders vereinbart.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Österreichisches Recht, insbesondere ABGB (JGS Nr. 946/1811 idgF §§1090–1121), UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994 idgF §6 Abs 1 Z 16) und GebG 1957 (BGBl Nr. 267/1957 idgF §33 TP 5). Das Mietrechtsgesetz (MRG BGBl Nr. 520/1981) findet auf diesen Mietvertrag keine Anwendung, da es sich um keinen Wohnraum handelt.
Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das am Sitz des Vermieters oder am Ort des Mietobjekts zuständige Bezirksgericht (bei Streitwert bis €15.000) oder Landesgericht (über €15.000) örtlich und sachlich zuständig.
Vermieter
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Signature
Mieter
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Signature
Was ist Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich?
Der Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag ist ein nach ABGB §§1090–1121; KSchG BGBl Nr. 140/1979; GebG 1957 §33 TP 5; UStG 1994 §6 Abs. 1 Z 16 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.
Abgrenzung nach ABGB und MRG: Das MRG gilt nach §1 MRG primär für Mietverträge über Wohnungen (Wohnungsmietverträge) und Geschäftslokale (Geschäftsraummiete). Reine Lagerräume, Kellerräume ohne Heizung und Wohnungsanbindung sowie Garagenabstellplätze sind gemäß §1 Abs. 2 Z 2 MRG von der Vollanwendung des MRG ausgenommen und unterliegen nur dem ABGB. Das bedeutet: keine Mietzinsobergrenzen nach §§16–16c MRG, keine zwingende Kündigungsschutzregelung nach MRG, keine Schlichtungsstellenpflicht. Allerdings gilt der allgemeine Konsumentenschutz nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG BGBl Nr. 140/1979), wenn ein Unternehmer (Vermieter) einem Verbraucher (Mieter) vermietet. Klauseln in AGB, die den Mieter unangemessen benachteiligen, sind nach §6 KSchG unwirksam — auch bei reinen Lager- und Abstellplatzmietverträgen.
Arten von Lager- und Abstellplatzmietverträgen in Österreich: Der Markt umfasst verschiedene Objekttypen: (1) Kellerabteil (Kellerbox) — abgeteilter Bereich im Kellergeschoss eines Wohnhauses oder Bürogebäudes zur Lagerung von Haushaltsgegenständen, Fahrrädern oder sonstigen Sachen; (2) Garagenabstellplatz (Einzelgarage) — gemauerte oder als Fertiggarage errichtete Einzelgarage mit eigener Zugangstür; (3) Tiefgaragenabstellplatz — nummerierter Stellplatz in einer unterirdischen Sammelgarage (Parkgarage), häufig in Neubauten und Wohnanlage; (4) Außenabstellplatz / Parkplatz — markierter Stellplatz auf einer befestigten oder unbefestigten Freifläche, z.B. Privatgrund oder Wohnanlage; (5) Lagerraum / Lagerabteil — separater Lagerraum im Erdgeschoss oder Kellergeschoss eines Gewerbe- oder Wohngebäudes; (6) Self-Storage-Box — abgesperrte Lagerbox in einem Self-Storage-Zentrum (z.B. CityStorage Wien, LOXAM Austria, Europäisches Lagerhaus GmbH); Self-Storage-Anbieter nutzen typischerweise eigene AGB nach ABGB §§1090 ff.
Rechtliche Einordnung nach WEG 2002: Bei Eigentumswohnungsanlagen wird der Abstellplatz (Garagenplatz, Tiefgaragenabstellplatz) oft als Zubehör einer Wohnungseigentumseinheit zugeordnet (§2 Abs. 2 WEG 2002 – Wohnungseigentumsgesetz BGBl I Nr. 70/2002). Wenn ein Wohnungseigentümer seinen Abstellplatz an einen Dritten untervermietet, ist ein schriftlicher Untermietvertrag auf Basis von ABGB §§1098–1100 erforderlich. Die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG §16 Abs. 2) ist bei wesentlichen Änderungen des Objekts erforderlich, nicht aber für eine schlichte Untervermietung des Abstellplatzes. Bei Eigentümergemeinschaften verwaltet oft eine professionelle Hausverwaltung (nach GewO §94 Z 35 konzessionierter Immobilientreuhänder) die Abstellplätze und schließt Mietverträge im Namen der Gemeinschaft.
Stempelfreiheit und Gebühren nach GebG 1957: Mietverträge über Lager- und Abstellplätze unterliegen nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG BGBl Nr. 267/1957) §33 TP 5 der Bestandvertragsgebühr von 1 % des Vertragswerts (Jahresbruttomiete × Vertragsdauer, max. 18-fache Jahresbruttomiete). Befristete Mietverträge: Gebühr = Jahresmiete × Laufzeit × 1 %. Unbefristete Mietverträge: Gebühr = Dreifache Jahresmiete × 1 %. Selbstberechnung und Meldung über FinanzOnline (Finanzamt Österreich) binnen 3 Monaten ab Vertragsabschluss gemäß §31 GebG. Kleine Mietverträge mit Jahresmiete unter €150 sind nach §33 TP 5 Z 5 GebG gebührenfrei. Umsatzsteuer (USt): Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sind nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 nicht von der Mehrwertsteuer befreit — der Vermieter muss 20 % USt verrechnen und abführen, sofern er USt-pflichtig ist.
Wann brauchen Sie Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich?
Ein Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag nach ABGB §§1090–1121 wird in folgenden typischen Situationen in Österreich benötigt:
Bei Anmietung eines Tiefgaragenabstellplatzes in einer Wohnanlage: Wenn ein Mieter oder Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage (Neubau-Eigentumswohnungsanlage, Mietwohnhausanlage) einen Tiefgaragenabstellplatz zusätzlich zur Wohnung anmietet, ist ein separater schriftlicher Mietvertrag für den Abstellplatz erforderlich. Da der Abstellplatz rechtlich getrennt von der Wohnung als selbstständiges Bestandobjekt gilt (OGH 5 Ob 146/15h: Tiefgaragenabstellplatz ist kein Zubehör der Wohnung im mietrechtlichen Sinn, wenn separat gemietet), gelten ABGB §§1090 ff. ohne den zwingenden MRG-Kündigungsschutz. In Wien vergibt Wiener Wohnen (Wien Holding GmbH) Tiefgaragenabstellplätze in Gemeindebauanlagen über gesonderte Mietverträge mit eigenem Mietzins.
Bei Anmietung eines Kellerabteils (Kellerbox): Kellerabteile werden häufig in Altbaugebäuden oder modernen Wohnanlagen separat vermietet, wenn der Wohnungsmietvertrag keinen Keller einschließt. Wer einen separaten Keller für Fahrräder, Winterreifen, Möbel oder sonstige Haushaltsgegenstände benötigt, schließt einen eigenständigen Lager-Mietvertrag nach ABGB §§1090 ff. ab. Nach §1 Abs. 2 Z 2 MRG fallen Kellerabteile ohne direkte Wohnungsverbindung und ohne Heizung nicht unter das Mietrechtsgesetz, sodass Mietzins und Kündigung frei nach ABGB vereinbar sind.
Bei Anmietung einer Einzelgarage oder Garagenbox: Einzelne Garagen (freistehend oder in Garagenreihen) werden von Privateigentümern, Wohnbaugesellschaften (GBV — Gemeinnützige Bauvereinigungen nach WGG BGBl Nr. 139/1979) oder gewerblichen Garagenbetreibern vermietet. Für diese Garagen ist ein schriftlicher Mietvertrag nach ABGB §§1090 ff. zu erstellen. Abweichungen von ABGB-Bestimmungen, soweit nicht zwingend (§§1090, 1096, 1109), sind durch Parteiautonomie zulässig.
Bei Self-Storage und gewerblichem Lagerraum: Wer bei einem Self-Storage-Anbieter (z.B. CityStorage Wien, LOXAM Austria, Europäisches Lagerhaus GmbH) eine abgesperrte Lagerbox anmietet oder einen Lagerraum in einem Geschäftsgebäude nutzt, schließt einen Lager-Mietvertrag nach ABGB §§1090 ff. ab. Gewerbliche Lagerräume für Unternehmen (UGB-Kaufleute) können ohne MRG-Einschränkung frei gestaltet werden; KSchG §6-Schutzregeln gelten nur bei Verbraucher-Verträgen.
Bei Außenabstellplätzen auf Privatgelände: Parkplätze auf Privatgrund (Wohnhausanlage, Firmengelände) werden über eigene Mietverträge vergeben. Die Mietzeit, der Mietzins und die Kündigungsregeln sind frei vereinbar nach ABGB §1116 (unbefristeter Mietvertrag) oder ABGB §1113 (befristeter Mietvertrag). Umsatzsteuerpflicht für Kfz-Abstellplätze beachten: §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 schließt Abstellplätze für Kraftfahrzeuge ausdrücklich von der Steuerbefreiung aus — 20 % USt sind fällig.
Bei Untervermietung eines Abstellplatzes durch den Wohnungsmieter: Wenn ein Hauptmieter, dem der Abstellplatz zusammen mit der Wohnung mitvermietet wurde, diesen separat untervermietet, ist ein Untermietvertrag nach ABGB §1098 (Weitervermietung) erforderlich. Die Zustimmung des Hauptvermieters kann je nach Mietvertrag vertraglich vorbehalten sein; bei MRG-Wohnungen gilt §11 MRG für die Untervermietung der Wohnung, nicht aber zwingend für den Abstellplatz-Untermietvertrag, wenn dieser separat abgegrenzt ist.
Was gehört in Ihr Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich?
Ein rechtssicherer Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag in Österreich nach ABGB §§1090–1121 muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
1. Bezeichnung der Vertragsparteien: Vollständige Namen und Adressen von Vermieter und Mieter. Bei juristischen Personen als Vermieter (GmbH, AG, Genossenschaft — GBV nach WGG): Firmenbuchnummer (FN) und vertretungsbefugte Person. Bei Hausverwaltungen (konzessionierter Immobilientreuhänder nach GewO §94 Z 35): Vollmacht des Eigentümers erforderlich. Ist der Vermieter ein Unternehmer und der Mieter ein Verbraucher, gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) mit seinen zwingenden Schutzvorschriften (§§6–9 KSchG).
2. Genaue Bezeichnung des Mietobjekts: Vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Türnummer / Stellplatznummer), Fläche in m² (bei Garagen und Kellerabteilen), Stellplatznummer (bei Tiefgaragen), Zugang (Zufahrtsweg, Schlüssel, Chipkarte, PIN), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht. Bei Wohnungseigentumsanlagen (WEG 2002): Wohnungseigentumseinheit-Nummer des Abstellplatzes.
3. Mietbeginn und Mietdauer: Klare Angabe, ob der Mietvertrag befristet (ABGB §1113: fixe Laufzeit, kein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit) oder unbefristet (ABGB §1116: kündbar zum vereinbarten Termin mit vereinbarter Frist) ist. Bei befristeten Lager-Mietverträgen: Ablaufdatum und Verlängerungsklausel (automatische Verlängerung wenn kein rechtzeitiger Widerspruch). Nach ABGB §1114 wird ein befristeter Mietvertrag, der nach Ablauf widerspruchslos weiter fortgesetzt wird, konkludent in einen unbefristeten Mietvertrag umgewandelt.
4. Mietzins und Betriebskosten: Klare Angabe des monatlichen Mietzinses (brutto inkl. USt, falls USt-pflichtig — §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 gilt für Kfz-Abstellplätze: 20 % USt, nicht befreit). Zusätzlich: Betriebskostenanteil (Strom für Gemeinschaftsbereiche, Wartung Tor, Reparaturfonds). Mietzinsanpassung: Wertsicherungsklausel nach Verbraucherpreisindex (VPI – Statistik Austria) zulässig; Bezugsgröße und Anpassungszeitraum im Vertrag festlegen. Kautionsregelung: Höhe (üblicherweise 1–3 Monatsmieten), Auszahlung und Verzinsung der Kaution.
5. Nutzungszweck und verbotene Nutzungen: Präzise Festlegung des erlaubten Nutzungszwecks (z.B. nur Abstellen eines Kraftfahrzeugs bis 2,5 t / Lagern von Haushaltsgegenständen / beides). Verbotene Nutzungen: Lagerung brennbarer, explosiver oder gefährlicher Stoffe (Chemikalien, Gasflaschen — GewO, FeuWG), gewerbliche Tätigkeit im Lagerraum ohne Gewerbeberechtigung, Wohnnutzung des Lagerraums oder Kellerabteils (baurechtlich unzulässig nach jeweiliger Landesbauordnung).
6. Erhaltungspflichten: Im Gegensatz zum MRG-Mietvertrag ist bei reinen Lager-Mietverträgen nach ABGB die Verteilung der Erhaltungspflichten zwischen Vermieter und Mieter weitgehend frei verhandelbar (ABGB §1096 Abs. 1 letzter Satz: Erhaltungspflichten dispositiv, soweit nicht am Wesentlichen gerührt). In der Praxis: Vermieter trägt Erhaltung der Substanz (Dach, Fassade, Tore, Zufahrt); Mieter trägt kleinere Instandhaltungen im Inneren des gemieteten Objekts (Rollladenreparaturen, Innenanstrich). Heizung und Klimaanlage (falls vorhanden): Verantwortlichkeit klären.
7. Kündigung und Vertragsauflösung: Bei unbefristeten Lager-Mietverträgen: Kündigungsfrist und -termin frei vereinbar (ABGB §1116 — z.B. monatlich kündbar zum Monatsende; oder quartalsweise mit dreimonatiger Frist). Bei befristeten Lager-Mietverträgen: Außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund (ABGB §1117: mangelhafter Zustand des Mietobjekts; §1118: Verletzung wesentlicher Mieterpflichten). Kündigung durch eingeschriebenen Brief oder RSa-Sendung empfehlenswert. Gerichtsstand: Bezirksgericht des Liegenschaftsortes für Rechtsstreitigkeiten.
8. Haftung und Versicherung: Im Lager-Mietvertrag sollte die Haftung für Schäden am eingelagerten Gut geregelt sein. Der Vermieter haftet nach ABGB §1313a für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter der Hausverwaltung). Bei Wasserschäden oder Einbruch: Vermieter haftet nur, wenn ihm Verschulden nachzuweisen ist oder er Garantenpflichten verletzt hat. Mieter sollte für eingelagerte Fahrzeuge und Gegenstände eine private Haushaltsversicherung (Einbruch, Feuer, Leitungswasser) oder Kfz-Kaskoversicherung abschließen. forms-legal.com bietet eine österreichische Vorlage für Lager- und Abstellplatzmietverträge nach ABGB §§1090–1121 kostenlos zum Download.
9. Übergabe und Rückgabe: Protokollierung des Zustands des Lager- oder Abstellplatzes bei Übergabe (Einzug) und Rückgabe (Auszug). Zählerstände (falls Stromanschluss), Schlüsselanzahl und -art sowie Zustand des Tors und der Zugangssysteme (Chipkarte, Fernbedienung) dokumentieren. Bei Schäden über normalen Verschleiß: Kautionsabzug nach ABGB §1109 (Rückgabepflicht in empfangenem Zustand).
10. Bestandvertragsgebühr (GebG §33 TP 5): Der Mietvertrag ist binnen 3 Monaten beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline) selbst zu berechnen und anzumelden. Gebühr: 1 % des Vertragswerts (Jahresbruttomiete × Vertragsdauer; max. 18 Jahre). Der Vermieter ist primär zur Anmeldung verpflichtet; der Mieter haftet als Gesamtschuldner. Bei Nichtanmeldung: Gebührenerhöhung nach §9 GebG und Verjährung von 5 Jahren (§207 BAO).
So füllen Sie Ihr Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich aus
Das Ausfüllen des Lager- und Abstellplatz-Mietvertrags in Österreich erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1 – Mietobjekt und Parteien festlegen: Tragen Sie die vollständigen Angaben zum Mietobjekt ein: genaue Adresse inkl. Stellplatz- oder Kellerabteils-Nummer, Fläche in m², Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuchauszug (kostenloser Abruf über das Grundbuch-Online-Portal des Bundesministeriums für Justiz auf justizonline.gv.at oder RIS). Namen und Adressen beider Parteien vollständig eintragen.
Schritt 2 – Mietdauer und Kündigungsregelung wählen: Entscheiden Sie, ob der Mietvertrag befristet (fixer Endtermin nach ABGB §1113) oder unbefristet (jederzeit kündbar nach ABGB §1116) sein soll. Bei befristeten Lager-Mietverträgen: Laufzeit (z.B. 12 Monate, 36 Monate) und Ablaufdatum eintragen; Verlängerungsklausel bei nicht rechtzeitiger Kündigung prüfen. Bei unbefristeten: Kündigungsfrist (z.B. 1 Monat, 3 Monate) und Kündigungstermin (Monatsende, Quartalsende) vereinbaren. Für Tiefgaragenabstellplätze in Wohnanlagen empfiehlt die WKO Wien eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
Schritt 3 – Mietzins und Betriebskosten bestimmen: Tragen Sie den monatlichen Mietzins ein (netto oder brutto inkl. 20 % USt nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 für Kfz-Abstellplätze; Kellerabteile ggf. USt-befreit nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG — prüfen). Betriebskostenanteil gesondert ausweisen (Strom Gemeinschaftsbereiche, Wartung Sektionaltor oder Rolltor, Reparaturrücklage). Wertsicherungsklausel: Bezugsgröße VPI (Verbraucherpreisindex, Statistik Austria, Basisjahr 2020=100), Anpassungsschwelle (z.B. +3 % löst Anpassung aus), Anpassungszeitraum (jährlich).
Schritt 4 – Kaution festlegen: Kautionshöhe (üblich: 1–3 Monatsmieten) und Zahlungsmodalität festlegen. Bei Zahlung auf Treuhandkonto: IBAN des Kontos angeben. Kautionsrückzahlung nach Vertragsende: innerhalb angemessener Frist (nach OGH-Rechtsprechung: 4–8 Wochen bei klaren Sachverhalten); berechtigte Abzüge für Schäden über normalen Verschleiß (ABGB §1109).
Schritt 5 – Nutzungszweck und verbotene Nutzungen eintragen: Klären Sie, was im gemieteten Objekt erlaubt ist (nur Kfz / nur Lagerung / beides). Verbotene Nutzungen explizit festhalten: keine brennbaren Stoffe (Feuerwehrgesetz), keine gewerbliche Tätigkeit, keine Wohnnutzung (baurechtlich unzulässig nach BO f. Wien §9 oder jeweiliger Landesbauordnung).
Schritt 6 – Erhaltungspflichten und Übergabe regeln: Verteilen Sie die Erhaltungspflichten klar (Vermieter: Substanz, Dach, Tore; Mieter: kleinere Reparaturen innen). Übergabeprotokoll-Klausel: Beide Parteien verpflichten sich, bei Übergabe und Rückgabe ein schriftliches Übergabeprotokoll nach ABGB §§1109–1113 zu erstellen (Zustand, Schlüssel, Fernbedienungen, Zählerstände).
Schritt 7 – Gebührenanmeldung bei FinanzOnline: Nach Unterzeichnung des Vertrags: Bestandvertragsgebühr (1 % des Vertragswerts nach §33 TP 5 GebG 1957) binnen 3 Monaten bei FinanzOnline (Finanzamt Österreich) selbst berechnen und anmelden. Berechnung: bei befristeten Verträgen = Jahresmiete × Laufzeit in Jahren × 1 % (max. 18-fache Jahresmiete); bei unbefristeten = 3 × Jahresmiete × 1 %. Zahlungsbeleg aufbewahren. Tipp: Verträge über FinanzOnline direkt als Urkunde hochladen.
Schritt 8 – Unterzeichnung und Verwahrung: Beide Parteien unterzeichnen den Mietvertrag; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Original. Der Vermieter sollte eine Kopie beim zuständigen Bezirksgericht oder Notar hinterlegen, falls das Recht zur Eintragung als Bestandrecht ins Grundbuch (ABGB §1095 i.V.m. GBG §9) in Betracht kommt (bei langfristigen Verträgen über 3 Jahre).
Rechtliche Anforderungen für Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich
Lager- und Abstellplatz-Mietverträge in Österreich unterliegen folgenden rechtlichen Anforderungen:
Bestandvertragsrecht nach ABGB §§1090–1121: Das ABGB definiert den Bestandvertrag in §1090 als Vertrag, durch den jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine bestimmte Zeit und gegen einen bestimmten Preis eingeräumt wird. §1091 ABGB unterscheidet zwischen Mietvertrag (Bestandobjekt ist ein unbewegliches Gut, z.B. Lagerraum) und Pachtvertrag (Nutzungsrecht inkl. Fruchtziehungsrecht). Lager- und Abstellplatzmietverträge sind stets Mietverträge. Nach ABGB §1096 ist der Vermieter verpflichtet, das Mietobjekt in einem für den bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und zu erhalten. Nach §1109 ABGB ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt bei Vertragsende in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es erhalten hat, abzüglich normalen Verschleißes.
Ausschluss vom MRG-Kündigungsschutz: Gemäß §1 Abs. 2 Z 2 MRG sind Mietgegenstände, die nur zum Zweck der Einlagerung, Abstellen von Fahrzeugen oder für sonstige nicht wohnliche Zwecke gemietet werden, vom Vollanwendungsbereich des MRG ausgenommen. Das bedeutet: kein Kündigungsschutz nach MRG §29 ff., keine Begrenzung des Mietzinses nach §§16–16c MRG, keine Pflicht zur Schlichtungsstelle. Ausnahme: Ist das Kellerabteil oder der Abstellplatz ausdrücklich als Zubehör eines MRG-Wohnungsmietvertrags mitvermietet (§1 Abs. 2 MRG a contrario), gilt für dieses Zubehör ebenfalls MRG-Schutz.
Konsumentenschutzgesetz (KSchG BGBl Nr. 140/1979): Vermietet ein Unternehmer an einen Verbraucher, gelten die zwingenden Schutzbestimmungen des KSchG. Nach §6 KSchG sind Vertragsklauseln unwirksam, die den Verbraucher gröblich benachteiligen. Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 234/02p festgestellt, dass auch bei Garagen-Mietverträgen mit Verbrauchern §6 KSchG Anwendung findet. Unangemessen hohe Konventionalstrafen, einseitige Änderungsvorbehalte des Vermieters oder Haftungsausschlüsse für wesentliche Vertragspflichten sind nach KSchG unwirksam.
Bestandvertragsgebühr (GebG §33 TP 5): Mietverträge über Lager- und Abstellplätze unterliegen der Bestandvertragsgebühr von 1 % nach §33 TP 5 GebG 1957. Selbstberechnung und Anmeldung bei FinanzOnline (Finanzamt Österreich) binnen 3 Monaten (§31 GebG). Bei Nichtanmeldung: Gebührensanktion nach §9 GebG; Verjährungsfrist 5 Jahre nach BAO §207.
Umsatzsteuer (UStG 1994 §6 Abs. 1 Z 16): Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sind ausdrücklich von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen. Der Vermieter muss 20 % USt verrechnen und beim Finanzamt Österreich abführen, sofern er USt-pflichtig ist. Für Lagerräume ohne Kfz-Bezug kann die USt-Befreiung nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG gelten — Abgrenzung im Einzelfall prüfen. Der Vorsteuerabzug des Mieters (USt-pflichtige Unternehmen) ist möglich, wenn die Anmietung betrieblichen Zwecken dient (§12 UStG 1994).
Grundbucheintragung als Bestandrecht (GBG §§9–11): Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit über 3 Jahre kann das Mietrecht als Bestandrecht ins Grundbuch (C-Blatt der Liegenschaft) eingetragen werden (ABGB §1095 i.V.m. GBG §9). Ein eingetragenes Bestandrecht bleibt auch beim Eigentümerwechsel bestehen (GBG §150). Für die Eintragung ist eine notariell beglaubigte Urkunde und ein Antrag beim Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) nach GBG §82 ff. erforderlich.
Häufige Fehler bei Ihrem Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich
Folgende häufige Fehler bei Lager- und Abstellplatz-Mietverträgen in Österreich sollten vermieden werden:
Fehler 1 – Kein schriftlicher Mietvertrag: Mündliche Lager- und Abstellplatzmietverträge sind nach österreichischem Recht zwar grundsätzlich gültig (kein Schriftformgebot nach ABGB), aber schwer nachweisbar. Ohne schriftlichen Vertrag entstehen bei Streitigkeiten über Miethöhe, Kündigung und Kaution erhebliche Beweisschwierigkeiten. Zudem ist die Gebührenanmeldung bei FinanzOnline (§33 TP 5 GebG) ohne Urkundennachweis problematisch. Praxis-Empfehlung: Mietverträge stets schriftlich abschließen, von beiden Parteien unterzeichnen und je eine Ausfertigung sichern.
Fehler 2 – Fehlende Bezeichnung des Mietobjekts: Ein Mietvertrag ohne präzise Beschreibung des Mietobjekts (Adresse, Stellplatz-Nr., KG, EZ) ist im Streitfall kaum vollstreckbar. OGH-Rechtsprechung (2 Ob 37/12w): Mietverträge müssen das Bestandobjekt so konkret bezeichnen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Stellplatznummer, Kellerabteils-Nummer und ggf. Grundbuchdaten sind unbedingt aufzunehmen.
Fehler 3 – Keine USt-Regelung bei Kfz-Abstellplätzen: Vermieter, die USt-pflichtig sind, vergessen häufig, bei Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge die 20 % Umsatzsteuer auszuweisen (§6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 — keine Befreiung für Kfz-Plätze). Das Finanzamt Österreich prüft USt-Pflichten bei Betriebsprüfungen; Nachzahlungen plus Zinsen nach §205 BAO drohen. Praxis: Mietzins im Vertrag als „Nettomiete + 20 % USt = Bruttogesamtbetrag“ ausweisen.
Fehler 4 – Falsche Annahme: MRG gilt für alle Mietobjekte: Viele Mieter glauben, sie hätten nach dem MRG Kündigungsschutz — auch für Lager- und Abstellplätze. Nach §1 Abs. 2 Z 2 MRG gilt das MRG jedoch nicht für reine Lager-, Garagen- und Abstellplatzmietverträge. Der Vermieter kann bei unbefristeten ABGB-Mietverträgen mit vereinbarter kurzer Frist (z.B. 1 Monat) kündigen, ohne Kündigungsgrund nach MRG angeben zu müssen. Mieter sollten daher eine ausreichend lange Kündigungsfrist oder Mindestlaufzeit im Vertrag aushandeln.
Fehler 5 – Versäumnis der Gebührenanmeldung (GebG §33 TP 5): Die Bestandvertragsgebühr von 1 % des Vertragswerts muss binnen 3 Monaten nach Vertragsabschluss bei FinanzOnline (Finanzamt Österreich) selbst berechnet und gemeldet werden (§31 GebG). Versäumnis führt zu einer Gebührenerhöhung nach §9 GebG; bei Entdeckung im Rahmen einer Betriebsprüfung (BAO §147) droht Verjährung ab Entdeckungsdatum 5 Jahre (BAO §207 Abs. 2). Tipp: Verträge über FinanzOnline direkt als gescannte Urkunde hochladen und Gebühr online bezahlen.
Fehler 6 – Unklare Kautions- und Rückgabeklauseln: Kautionsabzüge ohne konkrete Schadensangabe und Belege sind nach ABGB §1109 und KSchG §6 nicht durchsetzbar. Streitigkeiten über Kautionsrückzahlung enden häufig beim Bezirksgericht. Klar im Vertrag regeln: Kautionshöhe, IBAN, Rückzahlungsfrist (max. 4–8 Wochen nach Rückgabe), Voraussetzungen für Abzüge (schriftliche Mängelrüge plus Kostenvoranschlag).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §6 KSchGDE official
- §1 MRGAT official
- §11 MRGAT official
- §1091 ABGBAT official
- §1109 ABGBAT official
- §1 Abs. 2 MRGAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Nein. Reine Garagen-, Tiefgaragenabstellplatz- und Kellerabteil-Mietverträge fallen nach §1 Abs. 2 Z 2 MRG nicht in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG BGBl Nr. 520/1981). Maßgebend sind ausschließlich die allgemeinen Bestandvertragsvorschriften des ABGB §§1090–1121. Das bedeutet konkret: (1) Kein Mietzinsschutz nach §§16–16c MRG — der Vermieter kann den Mietzins frei vereinbaren, ohne Richtwert- oder Kategoriemiete einhalten zu müssen; (2) Kein MRG-Kündigungsschutz nach §29–37 MRG — bei unbefristeten Verträgen kann der Vermieter mit der vertraglich vereinbarten Frist ordentlich kündigen, ohne wichtigen Grund angeben zu müssen; (3) Keine Schlichtungsstellen-Pflicht nach §39 MRG — Streitigkeiten werden direkt beim Bezirksgericht ausgetragen, nicht vorab bei der Schlichtungsstelle (z.B. MA 25 Wien). Ausnahme: Wenn ein Kellerabteil oder Abstellplatz ausdrücklich als Zubehör zur Wohnung mitvermietet wurde und der Wohnungsmietvertrag dem MRG-Vollanwendungsbereich unterliegt, erstreckt sich der MRG-Schutz nach §1 Abs. 2 MRG a contrario auch auf das Zubehörmietobjekt. Ob das Zubehör mitvermietet wurde, ergibt sich aus der konkreten Vertragsgestaltung — im Zweifel entscheidet das Bezirksgericht.
Ja, grundsätzlich schon. Nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz 1994) sind Abstellplätze für Kraftfahrzeuge ausdrücklich von der Steuerbefreiung für Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgenommen. Das bedeutet: Wenn ein USt-pflichtiger Vermieter (Unternehmer nach §2 UStG 1994) einen Garagenplatz, Tiefgaragenabstellplatz oder Außenabstellplatz für Kraftfahrzeuge vermietet, muss er auf den Mietzins 20 % Umsatzsteuer aufschlagen und an das Finanzamt Österreich abführen. Für den Mieter: Wenn der Mieter ein USt-pflichtiges Unternehmen ist und den Abstellplatz für betriebliche Zwecke nutzt (z.B. Firmenfahrzeug), kann er die bezahlte USt als Vorsteuer nach §12 UStG 1994 geltend machen. Ausnahme für Lagerräume und Kellerabteile: Reine Lager- und Kellerabteile ohne Kfz-Bezug können unter die allgemeine Steuerbefreiung für Grundstücksvermietung nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG fallen — dann keine USt-Pflicht. Die Abgrenzung erfolgt nach der tatsächlichen Nutzung: Wird das Kellerabteil tatsächlich als Stellplatz für Fahrzeuge genutzt? Wenn ja: USt-pflichtig. Wenn nein (nur Lagerung von Haushaltsgegenständen): möglicherweise USt-befreit. Im Zweifel: Anfrage beim Finanzamt Österreich oder steuerrechtliche Beratung durch einen Steuerberater (nach §1 WTBG 2017 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz).
Ein befristeter Lager- oder Abstellplatzmietvertrag nach ABGB §1113 endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit — ohne Kündigung. Die Laufzeit (z.B. 12 Monate, 36 Monate, 5 Jahre) und das genaue Enddatum sind im Vertrag festzulegen. Nach ABGB §1114 gilt jedoch: Wenn der Mieter das Mietobjekt nach Ablauf der befristeten Laufzeit weiter benutzt und der Vermieter dies widerspruchslos duldet (keine Rückforderung binnen angemessener Frist), wird der Mietvertrag konkludent (durch schlüssiges Verhalten) verlängert. Bei Lager- und Abstellplatzmietverträgen (außerhalb MRG): Die Verlängerung erfolgt bei Weiterbenutzung nach ABGB §1114 in der Regel auf die gleiche Dauer wie ursprünglich vereinbart, wenn dies dem Parteiwillen entspricht — oder als unbefristeter Mietvertrag, wenn keine erneute Befristung vereinbart wurde. Praxis-Empfehlung: Im Mietvertrag eine klare Klausel über die Folge der Weiterbenutzung einfügen: z.B. „Verlängert sich der Mietvertrag nach Ablauf der Mietzeit um jeweils 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich per RSa-Brief gekündigt wird.“ Das vermeidet Rechtsunsicherheiten nach §1114 ABGB. Wichtig: Bei Verträgen unter MRG-Schutz (wenn das Kellerabteil als MRG-Zubehör gilt) wäre §29 Abs. 3 MRG einschlägig, der Befristungen nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Für reine ABGB-Mietverträge (Garagen, Kellerabteile ohne Wohnungsverbindung) besteht dagegen keine Beschränkung der Befristungsdauer.
Die Untervermietung eines Kellerabteils oder Abstellplatzes ist nach österreichischem Recht grundsätzlich möglich, aber fast immer zustimmungspflichtig: Nach ABGB §1098 darf der Mieter das Bestandobjekt ohne Zustimmung des Vermieters nicht weitervermieten (unterbestand geben), wenn dies nicht ausdrücklich erlaubt ist. Vermieter können die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen (z.B. nur an einen bestimmten Personenkreis, nur für denselben Nutzungszweck). Wenn der Mietvertrag eine ausdrückliche Erlaubnis zur Untervermietung enthält, kann der Mieter einen Untermietvertrag nach ABGB §§1090 ff. abschließen. Der Untermietvertrag sollte schriftlich sein und denselben Nutzungszweck und Nutzungsbeschränkungen enthalten wie der Hauptmietvertrag. Bei unerlaubter Untervermietung kann der Vermieter den Hauptmietvertrag aus wichtigem Grund nach ABGB §1118 (außerordentliche Kündigung wegen grob vertragswidrigen Verhaltens) auflösen. Bei Kellerabteilen, die als Zubehör zu einer MRG-Wohnung mitvermietet wurden, richtet sich die Untervermietung nach §11 MRG — hier ist die Untervermietung des Zubehörs an die Genehmigung des Vermieters geknüpft; dieser darf nur aus in §11 MRG genannten Gründen verweigern.
Auch bei Lager- und Abstellplatzmietverträgen empfiehlt sich bei Übergabe und Rückgabe ein schriftliches Übergabeprotokoll nach dem Vorbild der Regelungen für Wohnungsmietverträge (ABGB §§1109–1113): (1) Zustand des Mietobjekts: Notieren Sie den Zustand des Lagerraums, Kellerabteils oder Abstellplatzes bei Übergabe — Boden (Risse, Öl- oder Schmutzflecken), Wände (Feuchtigkeit, Schimmel, Schäden), Decke (Risse, Feuchtigkeitsspuren), Tore und Türen (Funktion, Schäden, Dichtungen), Beleuchtung. Mängel genau beschreiben und fotografieren. (2) Schlüssel und Zugangsmittel: Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel (Garagenschlüssel, Kellerabteilschlüssel, Haustürschlüssel, Garagenfernbedienung, Chipkarte), Zählernummer (falls Stromanschluss vorhanden). (3) Zählerstände: Falls der Lagerraum oder die Garage einen eigenen Stromanschluss hat (Beleuchtung, Steckdose für Ladegerät), Zählerstand bei Übergabe und Rückgabe ablesen und im Protokoll festhalten; Meldung an den Energieversorger (Wien Energie, EVN, etc.). (4) Unterschriften: Beide Parteien unterzeichnen das Übergabeprotokoll; jede Partei erhält eine unterzeichnete Kopie. Bei Schäden über normalen Verschleiß bei der Rückgabe: Kautionsabzug nach ABGB §1109 zulässig (Schäden konkret beschreiben + Kostenvoranschlag einholen). Ohne Einzugsprotokoll ist es schwer, dem Mieter Schäden zuzurechnen — OGH-Grundsatz: Im Zweifel für den Mieter.
Die Bestandvertragsgebühr nach §33 TP 5 GebG 1957 beträgt 1 % des Vertragswerts. Die Berechnung hängt von der Art des Mietvertrags ab: Befristeter Lager-/Abstellplatzmietvertrag: Gebühr = Jahresbruttomiete × Anzahl der Jahre Laufzeit × 1 % (maximal 18 Jahre werden berechnet, auch wenn die Laufzeit länger ist). Beispiel: Jahresmiete €1.200,– × 3 Jahre × 1 % = €36,– Gebühr. Unbefristeter Lager-/Abstellplatzmietvertrag: Gebühr = Jahresbruttomiete × 3 × 1 % (= 3 % der Jahresmiete). Beispiel: Jahresmiete €1.200,– × 3 × 1 % = €36,– Gebühr. Gebührenfreiheit: Mietverträge mit einer Jahresbruttomiete unter €150,– sind nach §33 TP 5 Z 5 GebG gebührenfrei. Anmeldung und Bezahlung: Binnen 3 Monaten nach Vertragsabschluss beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline (www.finanzonline.bmf.gv.at). Der Vermieter ist primär verpflichtet (Gesamtschuldnerschaft des Mieters). Vertragsgebühr bezahlen: per Online-Banküberweisung oder direkt im FinanzOnline-Portal. Bei Nichtanmeldung: Gebührenerhöhung plus 5 Jahre Verjährung. Tipp: Die Gebühr ist bei wirtschaftlicher Betrachtung gering (max. 1 % des Vertragswerts), aber das Versäumnis kann zu unangenehmen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen führen.
Das hängt davon ab, ob der Mietvertrag befristet oder unbefristet ist, und ob MRG oder ABGB gilt: Bei unbefristeten ABGB-Lager-/Abstellplatzmietverträgen (ohne MRG-Schutz): Ja. Sowohl Vermieter als auch Mieter können den Mietvertrag ohne Angabe eines Kündigungsgrunds ordentlich kündigen — mit der vertraglich vereinbarten Frist zum vereinbarten Termin (z.B. monatlich zum Monatsende mit einmonatiger Frist). Ohne vertragliche Regelung: Mangels Sonderregelung gilt nach ABGB §1116 eine angemessene Kündigungsfrist (i.d.R. ein Monat für Monatsmietverträge). Bei befristeten ABGB-Lager-/Abstellplatzmietverträgen: Nein. Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen (ABGB §1113). Nur außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich (ABGB §§1117–1118): Für den Mieter: Das Mietobjekt ist in einem Zustand, der den bedungenen Gebrauch nicht erlaubt oder gefährdet (§1117 ABGB: z.B. dauerhafter Wassereinbruch in Kellerabteil, defektes Garagentor nicht repariert). Für den Vermieter: Grob vertragswidriges Verhalten des Mieters (§1118 ABGB: erheblicher Mietzinsrückstand, verbotene Nutzung des Abstellplatzes, erhebliche Sachbeschädigung). Kündigung stets schriftlich (eingeschriebener Brief / RSa-Sendung) erklären und Frist genau angeben. Bei Streit über die Berechtigung der Kündigung: Bezirksgericht des Liegenschaftsortes (ZPO-Klage auf Feststellung oder Räumungsklage).
Was in einem gemieteten Lagerraum, Kellerabteil oder Abstellplatz gelagert werden darf, richtet sich nach dem Mietvertrag (ABGB §§1090 ff.), den baurechtlichen Vorschriften (Landesbauordnungen) und dem Gewerbe- und Sicherheitsrecht: Erlaubt: Haushaltsübliche Gegenstände (Möbel, Bücher, Kleidung, Sportgeräte, Werkzeuge), Fahrräder, Motorräder, PKW und Motorräder bis zum genehmigten Tragfähigkeitsgewicht (Tiefgaragen: statische Tragfähigkeit beachten), Winterreifen, Lebensmittelvorräte (in ordentlicher Verpackung, schädlingssicher). Generell verboten: Brennbare, explosive oder ätzende Stoffe in Mengen, die über den Haushaltsgebrauch hinausgehen (Feuerwehrgesetz BGBl Nr. 148/1950; BO f. Wien §45; GewO §74 für gewerbliche Lagerung von Gefahrenstoffen); Gasflaschen über dem Haushaltsgebrauch (z.B. Propan, Butan — Brandgefahr); Chemikalien, giftige Substanzen; Gewerbliche Tätigkeit im Lagerraum ohne entsprechende Gewerbeberechtigung nach GewO und ohne Betriebsanlagengenehmigung; Wohnnutzung des Lagerraums oder Kellerabteils — dies ist baurechtlich unzulässig (keine Wohnbaugenehmigung, keine Sanität, keine Fluchtwege). Im Mietvertrag sollte der Nutzungszweck klar definiert sein: z.B. 'nur zum Abstellen eines PKW bis 2,5 t Gesamtgewicht' oder 'zur Lagerung von Haushaltsgegenständen, ausgenommen brennbare oder explosive Stoffe'. Verstöße gegen Nutzungsbeschränkungen berechtigen den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung nach ABGB §1118.
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