Skip to main content

Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich

Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich

ABGB §§1090–1121 | GebG 1957 §33 TP 5 | UStG §6 Abs 1 Z 16

MIETVERTRAG

über Lager- und/oder Abstellplatz gemäß ABGB §§1090–1121 | UStG §6 Abs 1 Z 16 | GebG §33 TP 5

1. VERTRAGSPARTEIEN

VERMIETER: [Vermieter Name] [Vermieter Adresse] (im Folgenden „Vermieter“ genannt)

MIETER: [Mieter Name] [Mieter Adresse] (im Folgenden „Mieter“ genannt)

2. MIETOBJEKT (ABGB §1090)

2.1

Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet den nachstehend beschriebenen [Mietobjekt Art]:

Adresse/Bezeichnung: [Mietobjekt Adresse] Fläche: [Mietobjekt Fläche] m² Vereinbarter Nutzungszweck: [Nutzungszweck]

2.2

Das Mietobjekt dient ausschließlich dem vereinbarten Nutzungszweck. Jede andere Nutzung, insbesondere die Lagerung von feuergefährlichen, gefährlichen oder geruchsintensiven Stoffen sowie die Nutzung zu Wohn- oder Schlafzwecken, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.

3. MIETDAUER UND MIETZINS

3.1

Das Mietverhältnis beginnt am [Mietbeginn] und ist auf [Vertragsdauer] abgeschlossen.

3.2

Der monatliche Mietzins beträgt netto EUR [Nettomiete],– zzgl. [USt Regelung]. Betriebskosten: [Betriebskosten].

3.3

Der Mietzins ist monatlich im Voraus, spätestens am 5. eines jeden Monats, auf das Konto des Vermieters (IBAN: [IBAN Vermieter]) zu überweisen.

3.4

Wertsicherungsklausel: Der Mietzins ist an den Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020, Basis: Statistik Austria) wertgesichert. Änderungen des VPI um mehr als 5 % seit Mietbeginn oder letzter Anpassung berechtigen zur Anpassung des Mietzinses.

3.5

Kaution: Der Mieter zahlt bei Mietbeginn eine Kaution von EUR [Kaution],– auf das Konto des Vermieters. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts, abzüglich allfälliger Schäden oder offener Forderungen, zurückgezahlt.

4. KÜNDIGUNG UND RÜCKGABE

4.1

Bei unbefristetem Mietverhältnis: Kündigungsfrist [Kündigungsfrist]. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (per eingeschriebenem Brief oder Bote).

4.2

Das Mietobjekt ist bei Beendigung des Mietverhältnisses im selben Zustand wie bei Übernahme (abzüglich normaler Abnutzung nach ABGB §1111) zurückzugeben. Schlüssel und Zugangscodes sind vollständig zu übergeben.

5. GEBÜHREN UND STEUERN (GEBg §33 TP 5)

5.1

Dieser Mietvertrag unterliegt gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG BGBl Nr. 267/1957 idgF) §33 TP 5 der Bestandvertragsgebühr. Bei befristetem Mietvertrag: 1 % der Gesamtmiete (Jahresmiete × Laufzeit in Jahren). Bei unbefristetem Mietvertrag: 1 % von 3 Jahresmieten. Gebührenpflicht besteht, sobald eine schriftliche Vertragsurkunde vorliegt.

5.2

Die Gebühr ist vom Mieter beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline: finanzonline.bmf.gv.at) anzumelden und abzuführen, sofern nicht im Vertrag anders vereinbart.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1

Anwendbares Recht: Österreichisches Recht, insbesondere ABGB (JGS Nr. 946/1811 idgF §§1090–1121), UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994 idgF §6 Abs 1 Z 16) und GebG 1957 (BGBl Nr. 267/1957 idgF §33 TP 5). Das Mietrechtsgesetz (MRG BGBl Nr. 520/1981) findet auf diesen Mietvertrag keine Anwendung, da es sich um keinen Wohnraum handelt.

6.2

Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das am Sitz des Vermieters oder am Ort des Mietobjekts zuständige Bezirksgericht (bei Streitwert bis €15.000) oder Landesgericht (über €15.000) örtlich und sachlich zuständig.

Vermieter

________________

Signature

Mieter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich?

Der Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag ist ein nach ABGB §§1090–1121; KSchG BGBl Nr. 140/1979; GebG 1957 §33 TP 5; UStG 1994 §6 Abs. 1 Z 16 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.

Abgrenzung nach ABGB und MRG: Das MRG gilt nach §1 MRG primär für Mietverträge über Wohnungen (Wohnungsmietverträge) und Geschäftslokale (Geschäftsraummiete). Reine Lagerräume, Kellerräume ohne Heizung und Wohnungsanbindung sowie Garagenabstellplätze sind gemäß §1 Abs. 2 Z 2 MRG von der Vollanwendung des MRG ausgenommen und unterliegen nur dem ABGB. Das bedeutet: keine Mietzinsobergrenzen nach §§16–16c MRG, keine zwingende Kündigungsschutzregelung nach MRG, keine Schlichtungsstellenpflicht. Allerdings gilt der allgemeine Konsumentenschutz nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG BGBl Nr. 140/1979), wenn ein Unternehmer (Vermieter) einem Verbraucher (Mieter) vermietet. Klauseln in AGB, die den Mieter unangemessen benachteiligen, sind nach §6 KSchG unwirksam — auch bei reinen Lager- und Abstellplatzmietverträgen.

Arten von Lager- und Abstellplatzmietverträgen in Österreich: Der Markt umfasst verschiedene Objekttypen: (1) Kellerabteil (Kellerbox) — abgeteilter Bereich im Kellergeschoss eines Wohnhauses oder Bürogebäudes zur Lagerung von Haushaltsgegenständen, Fahrrädern oder sonstigen Sachen; (2) Garagenabstellplatz (Einzelgarage) — gemauerte oder als Fertiggarage errichtete Einzelgarage mit eigener Zugangstür; (3) Tiefgaragenabstellplatz — nummerierter Stellplatz in einer unterirdischen Sammelgarage (Parkgarage), häufig in Neubauten und Wohnanlage; (4) Außenabstellplatz / Parkplatz — markierter Stellplatz auf einer befestigten oder unbefestigten Freifläche, z.B. Privatgrund oder Wohnanlage; (5) Lagerraum / Lagerabteil — separater Lagerraum im Erdgeschoss oder Kellergeschoss eines Gewerbe- oder Wohngebäudes; (6) Self-Storage-Box — abgesperrte Lagerbox in einem Self-Storage-Zentrum (z.B. CityStorage Wien, LOXAM Austria, Europäisches Lagerhaus GmbH); Self-Storage-Anbieter nutzen typischerweise eigene AGB nach ABGB §§1090 ff.

Rechtliche Einordnung nach WEG 2002: Bei Eigentumswohnungsanlagen wird der Abstellplatz (Garagenplatz, Tiefgaragenabstellplatz) oft als Zubehör einer Wohnungseigentumseinheit zugeordnet (§2 Abs. 2 WEG 2002 – Wohnungseigentumsgesetz BGBl I Nr. 70/2002). Wenn ein Wohnungseigentümer seinen Abstellplatz an einen Dritten untervermietet, ist ein schriftlicher Untermietvertrag auf Basis von ABGB §§1098–1100 erforderlich. Die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG §16 Abs. 2) ist bei wesentlichen Änderungen des Objekts erforderlich, nicht aber für eine schlichte Untervermietung des Abstellplatzes. Bei Eigentümergemeinschaften verwaltet oft eine professionelle Hausverwaltung (nach GewO §94 Z 35 konzessionierter Immobilientreuhänder) die Abstellplätze und schließt Mietverträge im Namen der Gemeinschaft.

Stempelfreiheit und Gebühren nach GebG 1957: Mietverträge über Lager- und Abstellplätze unterliegen nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG BGBl Nr. 267/1957) §33 TP 5 der Bestandvertragsgebühr von 1 % des Vertragswerts (Jahresbruttomiete × Vertragsdauer, max. 18-fache Jahresbruttomiete). Befristete Mietverträge: Gebühr = Jahresmiete × Laufzeit × 1 %. Unbefristete Mietverträge: Gebühr = Dreifache Jahresmiete × 1 %. Selbstberechnung und Meldung über FinanzOnline (Finanzamt Österreich) binnen 3 Monaten ab Vertragsabschluss gemäß §31 GebG. Kleine Mietverträge mit Jahresmiete unter €150 sind nach §33 TP 5 Z 5 GebG gebührenfrei. Umsatzsteuer (USt): Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sind nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 nicht von der Mehrwertsteuer befreit — der Vermieter muss 20 % USt verrechnen und abführen, sofern er USt-pflichtig ist.

Wann brauchen Sie Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich?

Ein Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag nach ABGB §§1090–1121 wird in folgenden typischen Situationen in Österreich benötigt:

Bei Anmietung eines Tiefgaragenabstellplatzes in einer Wohnanlage: Wenn ein Mieter oder Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage (Neubau-Eigentumswohnungsanlage, Mietwohnhausanlage) einen Tiefgaragenabstellplatz zusätzlich zur Wohnung anmietet, ist ein separater schriftlicher Mietvertrag für den Abstellplatz erforderlich. Da der Abstellplatz rechtlich getrennt von der Wohnung als selbstständiges Bestandobjekt gilt (OGH 5 Ob 146/15h: Tiefgaragenabstellplatz ist kein Zubehör der Wohnung im mietrechtlichen Sinn, wenn separat gemietet), gelten ABGB §§1090 ff. ohne den zwingenden MRG-Kündigungsschutz. In Wien vergibt Wiener Wohnen (Wien Holding GmbH) Tiefgaragenabstellplätze in Gemeindebauanlagen über gesonderte Mietverträge mit eigenem Mietzins.

Bei Anmietung eines Kellerabteils (Kellerbox): Kellerabteile werden häufig in Altbaugebäuden oder modernen Wohnanlagen separat vermietet, wenn der Wohnungsmietvertrag keinen Keller einschließt. Wer einen separaten Keller für Fahrräder, Winterreifen, Möbel oder sonstige Haushaltsgegenstände benötigt, schließt einen eigenständigen Lager-Mietvertrag nach ABGB §§1090 ff. ab. Nach §1 Abs. 2 Z 2 MRG fallen Kellerabteile ohne direkte Wohnungsverbindung und ohne Heizung nicht unter das Mietrechtsgesetz, sodass Mietzins und Kündigung frei nach ABGB vereinbar sind.

Bei Anmietung einer Einzelgarage oder Garagenbox: Einzelne Garagen (freistehend oder in Garagenreihen) werden von Privateigentümern, Wohnbaugesellschaften (GBV — Gemeinnützige Bauvereinigungen nach WGG BGBl Nr. 139/1979) oder gewerblichen Garagenbetreibern vermietet. Für diese Garagen ist ein schriftlicher Mietvertrag nach ABGB §§1090 ff. zu erstellen. Abweichungen von ABGB-Bestimmungen, soweit nicht zwingend (§§1090, 1096, 1109), sind durch Parteiautonomie zulässig.

Bei Self-Storage und gewerblichem Lagerraum: Wer bei einem Self-Storage-Anbieter (z.B. CityStorage Wien, LOXAM Austria, Europäisches Lagerhaus GmbH) eine abgesperrte Lagerbox anmietet oder einen Lagerraum in einem Geschäftsgebäude nutzt, schließt einen Lager-Mietvertrag nach ABGB §§1090 ff. ab. Gewerbliche Lagerräume für Unternehmen (UGB-Kaufleute) können ohne MRG-Einschränkung frei gestaltet werden; KSchG §6-Schutzregeln gelten nur bei Verbraucher-Verträgen.

Bei Außenabstellplätzen auf Privatgelände: Parkplätze auf Privatgrund (Wohnhausanlage, Firmengelände) werden über eigene Mietverträge vergeben. Die Mietzeit, der Mietzins und die Kündigungsregeln sind frei vereinbar nach ABGB §1116 (unbefristeter Mietvertrag) oder ABGB §1113 (befristeter Mietvertrag). Umsatzsteuerpflicht für Kfz-Abstellplätze beachten: §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 schließt Abstellplätze für Kraftfahrzeuge ausdrücklich von der Steuerbefreiung aus — 20 % USt sind fällig.

Bei Untervermietung eines Abstellplatzes durch den Wohnungsmieter: Wenn ein Hauptmieter, dem der Abstellplatz zusammen mit der Wohnung mitvermietet wurde, diesen separat untervermietet, ist ein Untermietvertrag nach ABGB §1098 (Weitervermietung) erforderlich. Die Zustimmung des Hauptvermieters kann je nach Mietvertrag vertraglich vorbehalten sein; bei MRG-Wohnungen gilt §11 MRG für die Untervermietung der Wohnung, nicht aber zwingend für den Abstellplatz-Untermietvertrag, wenn dieser separat abgegrenzt ist.

Was gehört in Ihr Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich?

Ein rechtssicherer Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag in Österreich nach ABGB §§1090–1121 muss folgende wesentliche Elemente enthalten:

1. Bezeichnung der Vertragsparteien: Vollständige Namen und Adressen von Vermieter und Mieter. Bei juristischen Personen als Vermieter (GmbH, AG, Genossenschaft — GBV nach WGG): Firmenbuchnummer (FN) und vertretungsbefugte Person. Bei Hausverwaltungen (konzessionierter Immobilientreuhänder nach GewO §94 Z 35): Vollmacht des Eigentümers erforderlich. Ist der Vermieter ein Unternehmer und der Mieter ein Verbraucher, gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) mit seinen zwingenden Schutzvorschriften (§§6–9 KSchG).

2. Genaue Bezeichnung des Mietobjekts: Vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Türnummer / Stellplatznummer), Fläche in m² (bei Garagen und Kellerabteilen), Stellplatznummer (bei Tiefgaragen), Zugang (Zufahrtsweg, Schlüssel, Chipkarte, PIN), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht. Bei Wohnungseigentumsanlagen (WEG 2002): Wohnungseigentumseinheit-Nummer des Abstellplatzes.

3. Mietbeginn und Mietdauer: Klare Angabe, ob der Mietvertrag befristet (ABGB §1113: fixe Laufzeit, kein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit) oder unbefristet (ABGB §1116: kündbar zum vereinbarten Termin mit vereinbarter Frist) ist. Bei befristeten Lager-Mietverträgen: Ablaufdatum und Verlängerungsklausel (automatische Verlängerung wenn kein rechtzeitiger Widerspruch). Nach ABGB §1114 wird ein befristeter Mietvertrag, der nach Ablauf widerspruchslos weiter fortgesetzt wird, konkludent in einen unbefristeten Mietvertrag umgewandelt.

4. Mietzins und Betriebskosten: Klare Angabe des monatlichen Mietzinses (brutto inkl. USt, falls USt-pflichtig — §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 gilt für Kfz-Abstellplätze: 20 % USt, nicht befreit). Zusätzlich: Betriebskostenanteil (Strom für Gemeinschaftsbereiche, Wartung Tor, Reparaturfonds). Mietzinsanpassung: Wertsicherungsklausel nach Verbraucherpreisindex (VPI – Statistik Austria) zulässig; Bezugsgröße und Anpassungszeitraum im Vertrag festlegen. Kautionsregelung: Höhe (üblicherweise 1–3 Monatsmieten), Auszahlung und Verzinsung der Kaution.

5. Nutzungszweck und verbotene Nutzungen: Präzise Festlegung des erlaubten Nutzungszwecks (z.B. nur Abstellen eines Kraftfahrzeugs bis 2,5 t / Lagern von Haushaltsgegenständen / beides). Verbotene Nutzungen: Lagerung brennbarer, explosiver oder gefährlicher Stoffe (Chemikalien, Gasflaschen — GewO, FeuWG), gewerbliche Tätigkeit im Lagerraum ohne Gewerbeberechtigung, Wohnnutzung des Lagerraums oder Kellerabteils (baurechtlich unzulässig nach jeweiliger Landesbauordnung).

6. Erhaltungspflichten: Im Gegensatz zum MRG-Mietvertrag ist bei reinen Lager-Mietverträgen nach ABGB die Verteilung der Erhaltungspflichten zwischen Vermieter und Mieter weitgehend frei verhandelbar (ABGB §1096 Abs. 1 letzter Satz: Erhaltungspflichten dispositiv, soweit nicht am Wesentlichen gerührt). In der Praxis: Vermieter trägt Erhaltung der Substanz (Dach, Fassade, Tore, Zufahrt); Mieter trägt kleinere Instandhaltungen im Inneren des gemieteten Objekts (Rollladenreparaturen, Innenanstrich). Heizung und Klimaanlage (falls vorhanden): Verantwortlichkeit klären.

7. Kündigung und Vertragsauflösung: Bei unbefristeten Lager-Mietverträgen: Kündigungsfrist und -termin frei vereinbar (ABGB §1116 — z.B. monatlich kündbar zum Monatsende; oder quartalsweise mit dreimonatiger Frist). Bei befristeten Lager-Mietverträgen: Außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund (ABGB §1117: mangelhafter Zustand des Mietobjekts; §1118: Verletzung wesentlicher Mieterpflichten). Kündigung durch eingeschriebenen Brief oder RSa-Sendung empfehlenswert. Gerichtsstand: Bezirksgericht des Liegenschaftsortes für Rechtsstreitigkeiten.

8. Haftung und Versicherung: Im Lager-Mietvertrag sollte die Haftung für Schäden am eingelagerten Gut geregelt sein. Der Vermieter haftet nach ABGB §1313a für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter der Hausverwaltung). Bei Wasserschäden oder Einbruch: Vermieter haftet nur, wenn ihm Verschulden nachzuweisen ist oder er Garantenpflichten verletzt hat. Mieter sollte für eingelagerte Fahrzeuge und Gegenstände eine private Haushaltsversicherung (Einbruch, Feuer, Leitungswasser) oder Kfz-Kaskoversicherung abschließen. forms-legal.com bietet eine österreichische Vorlage für Lager- und Abstellplatzmietverträge nach ABGB §§1090–1121 kostenlos zum Download.

9. Übergabe und Rückgabe: Protokollierung des Zustands des Lager- oder Abstellplatzes bei Übergabe (Einzug) und Rückgabe (Auszug). Zählerstände (falls Stromanschluss), Schlüsselanzahl und -art sowie Zustand des Tors und der Zugangssysteme (Chipkarte, Fernbedienung) dokumentieren. Bei Schäden über normalen Verschleiß: Kautionsabzug nach ABGB §1109 (Rückgabepflicht in empfangenem Zustand).

10. Bestandvertragsgebühr (GebG §33 TP 5): Der Mietvertrag ist binnen 3 Monaten beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline) selbst zu berechnen und anzumelden. Gebühr: 1 % des Vertragswerts (Jahresbruttomiete × Vertragsdauer; max. 18 Jahre). Der Vermieter ist primär zur Anmeldung verpflichtet; der Mieter haftet als Gesamtschuldner. Bei Nichtanmeldung: Gebührenerhöhung nach §9 GebG und Verjährung von 5 Jahren (§207 BAO).

So füllen Sie Ihr Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich aus

Das Ausfüllen des Lager- und Abstellplatz-Mietvertrags in Österreich erfolgt in folgenden Schritten:

Schritt 1 – Mietobjekt und Parteien festlegen: Tragen Sie die vollständigen Angaben zum Mietobjekt ein: genaue Adresse inkl. Stellplatz- oder Kellerabteils-Nummer, Fläche in m², Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuchauszug (kostenloser Abruf über das Grundbuch-Online-Portal des Bundesministeriums für Justiz auf justizonline.gv.at oder RIS). Namen und Adressen beider Parteien vollständig eintragen.

Schritt 2 – Mietdauer und Kündigungsregelung wählen: Entscheiden Sie, ob der Mietvertrag befristet (fixer Endtermin nach ABGB §1113) oder unbefristet (jederzeit kündbar nach ABGB §1116) sein soll. Bei befristeten Lager-Mietverträgen: Laufzeit (z.B. 12 Monate, 36 Monate) und Ablaufdatum eintragen; Verlängerungsklausel bei nicht rechtzeitiger Kündigung prüfen. Bei unbefristeten: Kündigungsfrist (z.B. 1 Monat, 3 Monate) und Kündigungstermin (Monatsende, Quartalsende) vereinbaren. Für Tiefgaragenabstellplätze in Wohnanlagen empfiehlt die WKO Wien eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.

Schritt 3 – Mietzins und Betriebskosten bestimmen: Tragen Sie den monatlichen Mietzins ein (netto oder brutto inkl. 20 % USt nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 für Kfz-Abstellplätze; Kellerabteile ggf. USt-befreit nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG — prüfen). Betriebskostenanteil gesondert ausweisen (Strom Gemeinschaftsbereiche, Wartung Sektionaltor oder Rolltor, Reparaturrücklage). Wertsicherungsklausel: Bezugsgröße VPI (Verbraucherpreisindex, Statistik Austria, Basisjahr 2020=100), Anpassungsschwelle (z.B. +3 % löst Anpassung aus), Anpassungszeitraum (jährlich).

Schritt 4 – Kaution festlegen: Kautionshöhe (üblich: 1–3 Monatsmieten) und Zahlungsmodalität festlegen. Bei Zahlung auf Treuhandkonto: IBAN des Kontos angeben. Kautionsrückzahlung nach Vertragsende: innerhalb angemessener Frist (nach OGH-Rechtsprechung: 4–8 Wochen bei klaren Sachverhalten); berechtigte Abzüge für Schäden über normalen Verschleiß (ABGB §1109).

Schritt 5 – Nutzungszweck und verbotene Nutzungen eintragen: Klären Sie, was im gemieteten Objekt erlaubt ist (nur Kfz / nur Lagerung / beides). Verbotene Nutzungen explizit festhalten: keine brennbaren Stoffe (Feuerwehrgesetz), keine gewerbliche Tätigkeit, keine Wohnnutzung (baurechtlich unzulässig nach BO f. Wien §9 oder jeweiliger Landesbauordnung).

Schritt 6 – Erhaltungspflichten und Übergabe regeln: Verteilen Sie die Erhaltungspflichten klar (Vermieter: Substanz, Dach, Tore; Mieter: kleinere Reparaturen innen). Übergabeprotokoll-Klausel: Beide Parteien verpflichten sich, bei Übergabe und Rückgabe ein schriftliches Übergabeprotokoll nach ABGB §§1109–1113 zu erstellen (Zustand, Schlüssel, Fernbedienungen, Zählerstände).

Schritt 7 – Gebührenanmeldung bei FinanzOnline: Nach Unterzeichnung des Vertrags: Bestandvertragsgebühr (1 % des Vertragswerts nach §33 TP 5 GebG 1957) binnen 3 Monaten bei FinanzOnline (Finanzamt Österreich) selbst berechnen und anmelden. Berechnung: bei befristeten Verträgen = Jahresmiete × Laufzeit in Jahren × 1 % (max. 18-fache Jahresmiete); bei unbefristeten = 3 × Jahresmiete × 1 %. Zahlungsbeleg aufbewahren. Tipp: Verträge über FinanzOnline direkt als Urkunde hochladen.

Schritt 8 – Unterzeichnung und Verwahrung: Beide Parteien unterzeichnen den Mietvertrag; jede Partei erhält ein unterzeichnetes Original. Der Vermieter sollte eine Kopie beim zuständigen Bezirksgericht oder Notar hinterlegen, falls das Recht zur Eintragung als Bestandrecht ins Grundbuch (ABGB §1095 i.V.m. GBG §9) in Betracht kommt (bei langfristigen Verträgen über 3 Jahre).

Häufige Fehler bei Ihrem Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich

Folgende häufige Fehler bei Lager- und Abstellplatz-Mietverträgen in Österreich sollten vermieden werden:

Fehler 1 – Kein schriftlicher Mietvertrag: Mündliche Lager- und Abstellplatzmietverträge sind nach österreichischem Recht zwar grundsätzlich gültig (kein Schriftformgebot nach ABGB), aber schwer nachweisbar. Ohne schriftlichen Vertrag entstehen bei Streitigkeiten über Miethöhe, Kündigung und Kaution erhebliche Beweisschwierigkeiten. Zudem ist die Gebührenanmeldung bei FinanzOnline (§33 TP 5 GebG) ohne Urkundennachweis problematisch. Praxis-Empfehlung: Mietverträge stets schriftlich abschließen, von beiden Parteien unterzeichnen und je eine Ausfertigung sichern.

Fehler 2 – Fehlende Bezeichnung des Mietobjekts: Ein Mietvertrag ohne präzise Beschreibung des Mietobjekts (Adresse, Stellplatz-Nr., KG, EZ) ist im Streitfall kaum vollstreckbar. OGH-Rechtsprechung (2 Ob 37/12w): Mietverträge müssen das Bestandobjekt so konkret bezeichnen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Stellplatznummer, Kellerabteils-Nummer und ggf. Grundbuchdaten sind unbedingt aufzunehmen.

Fehler 3 – Keine USt-Regelung bei Kfz-Abstellplätzen: Vermieter, die USt-pflichtig sind, vergessen häufig, bei Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge die 20 % Umsatzsteuer auszuweisen (§6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 — keine Befreiung für Kfz-Plätze). Das Finanzamt Österreich prüft USt-Pflichten bei Betriebsprüfungen; Nachzahlungen plus Zinsen nach §205 BAO drohen. Praxis: Mietzins im Vertrag als „Nettomiete + 20 % USt = Bruttogesamtbetrag“ ausweisen.

Fehler 4 – Falsche Annahme: MRG gilt für alle Mietobjekte: Viele Mieter glauben, sie hätten nach dem MRG Kündigungsschutz — auch für Lager- und Abstellplätze. Nach §1 Abs. 2 Z 2 MRG gilt das MRG jedoch nicht für reine Lager-, Garagen- und Abstellplatzmietverträge. Der Vermieter kann bei unbefristeten ABGB-Mietverträgen mit vereinbarter kurzer Frist (z.B. 1 Monat) kündigen, ohne Kündigungsgrund nach MRG angeben zu müssen. Mieter sollten daher eine ausreichend lange Kündigungsfrist oder Mindestlaufzeit im Vertrag aushandeln.

Fehler 5 – Versäumnis der Gebührenanmeldung (GebG §33 TP 5): Die Bestandvertragsgebühr von 1 % des Vertragswerts muss binnen 3 Monaten nach Vertragsabschluss bei FinanzOnline (Finanzamt Österreich) selbst berechnet und gemeldet werden (§31 GebG). Versäumnis führt zu einer Gebührenerhöhung nach §9 GebG; bei Entdeckung im Rahmen einer Betriebsprüfung (BAO §147) droht Verjährung ab Entdeckungsdatum 5 Jahre (BAO §207 Abs. 2). Tipp: Verträge über FinanzOnline direkt als gescannte Urkunde hochladen und Gebühr online bezahlen.

Fehler 6 – Unklare Kautions- und Rückgabeklauseln: Kautionsabzüge ohne konkrete Schadensangabe und Belege sind nach ABGB §1109 und KSchG §6 nicht durchsetzbar. Streitigkeiten über Kautionsrückzahlung enden häufig beim Bezirksgericht. Klar im Vertrag regeln: Kautionshöhe, IBAN, Rückzahlungsfrist (max. 4–8 Wochen nach Rückgabe), Voraussetzungen für Abzüge (schriftliche Mängelrüge plus Kostenvoranschlag).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §6 KSchGDE official
  2. §1 MRGAT official
  3. §11 MRGAT official
  4. §1091 ABGBAT official
  5. §1109 ABGBAT official
  6. §1 Abs. 2 MRGAT official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/lagerabstellplatz-mietvertrag-oesterreich

MLA

"Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/lagerabstellplatz-mietvertrag-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-lagerabstellplatz-mietvertrag-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Lager- und Abstellplatz-Mietvertrag Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/real-estate/purchase-sale/lagerabstellplatz-mietvertrag-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid