Räumungsklage Österreich
MRG §30; ZPO §§562–568
RÄUMUNGSKLAGE
An das [Gericht]
Klagende Partei: [Kläger Name] [Kläger Adresse] [Kläger FN] vertreten durch: [Kläger Vertreter]
Beklagte Partei: [Beklagter Name] [Beklagter Adresse]
wegen: Räumung einer Mietwohnung gemäß §§562–568 ZPO iVm §30 MRG Streitwert: EUR [3 × 12 × [Mietzins Höhe]] Eingebracht am: [Datum Klagseinbringung]
I. KLAGEBEGEHREN (PETITUM)
Die klagende Partei stellt folgende Anträge: 1. Die beklagte Partei ist schuldig, die im Haus [Wohnung Adresse] ([EZ und KG]) gelegene Wohnung mit einer Nutzfläche von ca. [Wohnungsgröße], geräumt von eigenen Fahrnissen und Personen, binnen 14 Tagen der klagenden Partei zu übergeben. 2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. SACHVERHALTSDARSTELLUNG
Die klagende Partei ([Kläger Name]) ist Eigentümerin der Wohnung [Wohnung Adresse], EZ [EZ und KG], und hat das Mietverhältnis mit der beklagten Partei ([Beklagter Name]) durch Mietvertrag vom [Mietvertrag Datum] begründet. Der monatliche Hauptmietzins beträgt EUR [Mietzins Höhe].
[Sachverhaltsdarstellung]
Kündigungsgrund: [Kündigungsgrund]. Die Kündigung wurde ordnungsgemäß nach §33 MRG beim Bezirksgericht eingebracht bzw. eine Räumungsklage gemäß §562 ZPO eingebracht, da das Mietverhältnis nicht dem vollen MRG-Anwendungsbereich unterliegt.
Ausstehender Mietzinsrückstand: EUR [Rückstand Betrag]. Die klagende Partei hat die beklagte Partei schriftlich gemahnt und eine angemessene Nachfrist gesetzt; trotzdem wurde die Rückstandssumme nicht beglichen.
III. BEWEISMITTEL
Als Beweismittel werden angeboten: - Mietvertrag vom [Mietvertrag Datum] (Beilage ./A) - Grundbuchauszug betreffend [EZ und KG] (Beilage ./B) - Mietkontoauszug (Beilage ./C) - Mahnschreiben mit Zustellnachweis (Beilage ./D) - Einvernahme der klagenden Partei als Partei - Zeugeneinvernahmen nach Bekanntgabe
IV. RECHTSAUSFÜHRUNGEN
Das Klagebegehren ist berechtigt. Die beklagte Partei ist zur Räumung der gegenständlichen Wohnung verpflichtet, da der Kündigungsgrund des [Kündigungsgrund] gemäß §30 Abs. 2 MRG bzw. ABGB §§1109 ff. vorliegt und das Mietverhältnis wirksam beendet wurde. Das Begehren auf Kostenzuspruch gründet auf §41 ZPO.
V. UNTERSCHRIFT
Wien, am [Datum Klagseinbringung]
___________________________ [Kläger Name] Klagende Partei (vertreten durch: [Kläger Vertreter])
Klagende Partei (Vermieter)
________________
Signature
Was ist Räumungsklage Österreich?
Die Räumungsklage Österreich ist die gerichtliche Klage eines Vermieters oder Wohnungseigentümers auf Herausgabe und Räumung einer Mietwohnung nach §§562–568 Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895) in Verbindung mit den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG, BGBl Nr. 520/1981). Sie ist das letzte prozessuale Mittel, wenn der Mieter die Wohnung nach rechtswirksamer Kündigung, nach Ablauf eines befristeten Mietvertrags oder bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds nach §30 MRG nicht freiwillig verlässt.
Die Räumungsklage ist von der Mietaufkündigung streng zu unterscheiden: Die Aufkündigung gemäß §33 MRG ist die einseitige Erklärung des Vermieters, das Mietverhältnis zu beenden, und wird im Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht (BG) eingebracht. Widerspricht der Mieter der Aufkündigung nicht rechtzeitig, wird sie rechtskräftig und bildet den Exekutionstitel für die anschließende Räumung. Widerspricht der Mieter, wandelt sich das Verfahren in einen streitigen Prozess — die Räumungsklage im engeren Sinn — um, der vor dem zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht (LG) nach den Bestimmungen der ZPO zu führen ist.
Für Mietverhältnisse, die dem vollen Anwendungsbereich des MRG unterliegen — also insbesondere Wohnungen in Gebäuden, die vor dem 8. Mai 1945 errichtet wurden, sowie geförderte Wohnbauten — gelten die strengen Kündigungsschutzbestimmungen der §§29–36 MRG. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur aus den in §30 Abs. 2 MRG taxativ aufgezählten Gründen wirksam kündigen: Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch, Untervermietung ohne Zustimmung, Eigenbedarf oder Tod des Mieters ohne berechtigte Mitbewohner.
Bei Mietverhältnissen mit bloß teilweiser MRG-Anwendung oder ohne MRG-Geltung (z.B. Einfamilienhäuser, Wohnungseigentum in Gebäuden nach 1953 ohne Förderung) richtet sich die Kündigung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§1109–1117 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811). Hier kann der Vermieter das Mietverhältnis mit der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist ohne besonderen Grund beenden, und der Räumungsanspruch richtet sich ausschließlich nach §§562–568 ZPO.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 5 Ob 137/23w) klargestellt, dass die Räumungsklage nach §33 Abs. 3 MRG nur dann zulässig ist, wenn zuvor ein wirksamer Aufkündigungstitel vorliegt oder der Mieter einen direkten Räumungstitel akzeptiert. Ohne vorangehende Aufkündigung oder einen gleichwertigen Titel kann die Räumungsklage ohne Sachentscheidung abgewiesen werden.
Die sachliche Zuständigkeit für Räumungsklagen richtet sich nach §49 Abs. 1 JN (Jurisdiktionsnorm): Klagen wegen Mietstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von €15.000,00 sind beim Bezirksgericht, darüber beim Landesgericht anhängig zu machen. In Wien ist für sämtliche Mietrechtsklagen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (BG Innere Stadt Wien) örtlich zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung abgeändert wurde (§83 JN). Das zuständige Bezirksgericht ist als Exekutionsgericht auch für die anschließende Räumungsexekution nach §349 ff. EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896) zuständig.
Wann brauchen Sie Räumungsklage Österreich?
Die Räumungsklage Österreich wird benötigt, sobald ein Mietverhältnis rechtswirksam beendet wurde und der Mieter die Wohnung trotzdem nicht verlässt. Folgende Konstellationen machen eine Räumungsklage erforderlich:
Nach Mietzinsrückstand und erfolgloser Aufkündigung: Bleibt der Mieter mit mindestens einer Monatsmiete im Rückstand und zahlt er nach schriftlicher Mahnung nicht binnen angemessener Frist, kann der Vermieter nach §30 Abs. 2 Z 1 MRG kündigen. Widerspricht der Mieter der Aufkündigung beim Bezirksgericht, muss der Vermieter im streitigen Verfahren nachweisen, dass der Rückstand besteht und kein Aufrechnungsrecht des Mieters entgegensteht. Ohne gerichtliche Räumungsklage ist eine erzwungene Räumung strafbar (§109 StGB — Hausfriedensbruch).
Bei unbefugter Untervermietung: Vermietet der Mieter die Wohnung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ganz oder zum überwiegenden Teil unter (§30 Abs. 2 Z 4 MRG), liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor. Der OGH (4 Ob 121/22s) hat präzisiert, dass eine „überwiegende Untervermietung“ vorliegt, wenn der Hauptmieter die Wohnung nicht mehr vorwiegend selbst bewohnt. Airbnb-Vermietungen ohne Zustimmung erfüllen diesen Tatbestand nach OGH 5 Ob 11/23b regelmäßig.
Nach Ablauf eines befristeten Mietvertrags: Bei Mietverträgen mit befristeter Laufzeit (nach §29 Abs. 1 Z 3 MRG mindestens 3 Jahre) endet das Mietverhältnis mit Fristablauf von Rechts wegen. Verlässt der Mieter die Wohnung danach nicht, muss der Vermieter Räumungsklage einbringen, da ein bloßes Ablaufschreiben keinen Exekutionstitel schafft. Der Räumungsanspruch verjährt nicht, solange der Mieter die Wohnung besetzt hält.
Bei erheblich nachteiligem Gebrauch: Verursacht der Mieter durch sein Verhalten oder das seiner Mitbewohner erhebliche Schäden an der Wohnung oder dem Gebäude, stört er unzumutbar die Hausbewohner oder missbraucht die Wohnung für gewerbliche Zwecke ohne Genehmigung (§30 Abs. 2 Z 3 MRG), kann nach schriftlicher Abmahnung und weiterem Verhalten Räumungsklage erhoben werden.
Nach Eigenbedarf des Vermieters: Benötigt der Vermieter oder ein naher Angehöriger (§30 Abs. 2 Z 9 MRG) die Wohnung dringend zu eigenen Wohnzwecken, kann er kündigen. Das Bezirksgericht prüft in diesem Fall streng, ob der Eigenbedarf tatsächlich dringend und nachvollziehbar ist. Ein bloßer Wunsch genügt nicht — der OGH verlangt eine konkrete, aktuelle Wohnungsnot (7 Ob 88/22v).
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaft: Wird eine Eigentumswohnung vermietet und endet das Mietverhältnis, ist der Wohnungseigentümer klagebefugt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gemeinschaft) nach WEG 2002 hat kein selbständiges Klagerecht auf Räumung von Nutzungseinheiten der Mitglieder.
Was gehört in Ihr Räumungsklage Österreich?
Die Räumungsklage Österreich muss nach ZPO §§226, 562 ff. bestimmte Mindestangaben enthalten und prozessuale Voraussetzungen erfüllen, damit das Bezirksgericht oder Landesgericht auf die Klage eingeht. Der forms-legal.com Räumungsklage Österreich Muster deckt alle wesentlichen Elemente in einem strukturierten Dokument ab.
Parteienbezeichnung: Die Klage muss den Vermieter (Kläger) und den Mieter (Beklagter) mit vollständigem Namen, Wohnsitz oder Sitz und, soweit vorhanden, Firmenbuchnummer lückenlos bezeichnen (§226 Abs. 1 Z 1 ZPO). Bei juristischen Personen ist die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners nachzuweisen (Firmenbuchauszug).
Bezeichnung des Mietobjekts: Die Wohnung ist nach Adresse, Tür- und Stiege-Nummer sowie Katastralgemeinde und Einlagezahl (EZ) aus dem Grundbuch zu beschreiben. Die Einlagezahl aus dem Grundbuch (Bezirksgericht zuständig als Grundbuchgericht) belegt das Eigentumsrecht des Klägers oder dessen Verfügungsberechtigung.
Klagebegehren: Das Klagebegehren (Petitum) nach §226 Abs. 1 Z 5 ZPO muss klar formulieren, welche Handlung der Beklagte vorzunehmen hat: „Die beklagte Partei ist schuldig, die im Haus [Adresse], [PLZ] Wien, Stiege [X], Tür [Y] gelegene Wohnung geräumt von eigenen Fahrnissen und Personen der Klägerin zu übergeben.“
Kündigungsgrund und Sachverhaltsdarstellung: Die Klage muss den konkreten Kündigungsgrund nach §30 Abs. 2 MRG oder — bei MRG-freien Mietverhältnissen — den ABGB-Beendigungstatbestand schlüssig darstellen. Mietzinsrückstände sind mit konkreten Beträgen, Zeiträumen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Ein Kontoauszug des Mietkontos als Beilage ist praxisüblich.
Beweisurkunden: Als Beilagen sind beizufügen: Mietvertrag (Kopie), Grundbuchauszug, allfällige Mahnschreiben, Aufkündigungsbeschluss (sofern vorhanden), Zahlungsnachweise über den Mietzinsrückstand, Fotos bei nachteiligem Gebrauch, Untervermietungsnachweis (z.B. Buchungsplattform-Screenschots für Airbnb-Verstöße).
Streitwert und Gerichtsgebühr: Der Streitwert einer Räumungsklage berechnet sich nach §10 Abs. 1 RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) mit dem Dreifachen des Jahresmietzinses, mindestens jedoch €750,00. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach §14 GGG und beträgt je nach Streitwert zwischen €22,00 und mehreren tausend Euro. Parteien ohne ausreichende Mittel können Verfahrenshilfe (§63 ZPO) beantragen.
Einstweilige Verfügung: Bei dringendem Bedarf kann der Vermieter gleichzeitig eine einstweilige Verfügung (eV) nach §381 EO beantragen, um eine drohende Verschlechterung des Zustands der Wohnung oder das Verschwinden des Mieters ins Ausland zu verhindern. Die eV erfordert die Glaubhaftmachung eines Anspruchs und einer Gefährdung.
Räumungsexekution: Wird die Räumungsklage rechtskräftig zugesprochen, ist die Räumung im Exekutionsweg nach §§349–352 EO beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen. Der Gerichtsvollzieher (Vollstrecker) setzt einen Räumungstermin fest; ungehorsamem Widerstand begegnet das Gericht mit Zwangsmitteln nach §79 EO.
So füllen Sie Ihr Räumungsklage Österreich aus
Die Räumungsklage Österreich füllen Sie Schritt für Schritt aus. Holen Sie vorab den Grundbuchauszug und alle Unterlagen zum Mietverhältnis ein.
Schritt 1: Kläger eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) und — falls juristische Person — die Firmenbuchnummer und den vertretungsbefugten Geschäftsführer ein. Als juristische Person fügen Sie den Firmenbuchauszug (erhältlich über firmenbuch.gv.at) als Beilage bei.
Schritt 2: Beklagten benennen. Tragen Sie den vollständigen Namen und die letzte bekannte Adresse des Mieters ein. Falls der Mieter bereits ausgezogen ist, ohne die Schlüssel zurückzugeben, kann das Gericht die Zustellung an die streitverfangene Adresse (§117 ZPO) oder durch Hinterlegung (§107 ZPO) veranlassen.
Schritt 3: Mietobjekt beschreiben. Tragen Sie die vollständige Adresse der Wohnung, die Stiegen- und Türnummer sowie die Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuch ein. Den Grundbuchauszug erhalten Sie über justiz.gv.at gegen eine geringe Gebühr.
Schritt 4: Kündigungsgrund anführen. Wählen Sie den zutreffenden Kündigungsgrund nach §30 Abs. 2 MRG aus der Liste aus und beschreiben Sie den Sachverhalt so konkret wie möglich: Datum des ersten Rückstands, genaue Höhe der ausstehenden Miete, Datum der Abmahnung. Bei Eigenbedarf: schildern Sie die konkrete Wohnsituation des Vermieters oder Angehörigen.
Schritt 5: Klagebegehren formulieren. Das Petitum ist der wichtigste Satz der Klage. Formulieren Sie: „Die beklagte Partei ist schuldig, die im Haus [vollständige Adresse] gelegene Wohnung, bestehend aus [Zimmeranzahl] Zimmer und Zubehör, geräumt von eigenen Fahrnissen und Personen binnen 14 Tagen der klagenden Partei zu übergeben sowie die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.“
Schritt 6: Streitwert berechnen. Der Streitwert berechnet sich nach §10 RATG als das Dreifache des Jahresmietzinses. Bei einer Monatsmiete von €800,00 ergibt sich ein Streitwert von €800 × 12 × 3 = €28.800,00. Auf dieser Basis wird die Gerichtsgebühr nach GGG Tarifpost 1 berechnet.
Schritt 7: Beilagen zusammenstellen. Fügen Sie bei: Mietvertrag (Kopie), Grundbuchauszug (Ausfertigungsdatum maximal 4 Wochen alt), Mietkontoauszug, Mahnschreiben (mit Zustellnachweis), bei Eigenbedarf: eidesstattliche Erklärung des Vermieters oder Angehörigen.
Schritt 8: Klage beim Bezirksgericht einreichen. Die Klage ist schriftlich beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einzureichen (in Wien: BG Innere Stadt Wien, Riemergasse 7, 1010 Wien). Die Einreichung ist auch über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) möglich, wenn Sie über einen Rechtsanwalt agieren. Anwaltspflicht besteht in erster Instanz nicht bei Streitwerten unter €5.000,00 (§27 ZPO).
Rechtliche Anforderungen für Räumungsklage Österreich
Die Räumungsklage Österreich unterliegt besonderen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und MRG.
Prozessvoraussetzungen nach ZPO: Die Klage muss alle Angaben nach §226 ZPO enthalten: Parteienbezeichnung, Klagebegehren, Tatsachendarstellung und Beweisangebote. Fehlt ein Element, erteilt das Gericht einen Verbesserungsauftrag (§84 ZPO). Eine nicht verbesserte Klage wird zurückgewiesen.
MRG-Anwendbarkeit prüfen: Bevor die Räumungsklage eingebracht wird, ist zu prüfen, ob das MRG voll, teilweise oder gar nicht gilt. Bei vollem MRG-Anwendungsbereich gelten §§29–36 MRG als Spezialvorschriften gegenüber ABGB §§1116 ff. und ZPO. Irrt der Vermieter über den Anwendungsbereich, kann das Gericht die Klage wegen fehlenden Rechtsgrundes abweisen.
Fristenwahrung bei Mietrückstand: Der OGH (4 Ob 78/23v) hat bekräftigt, dass der Vermieter dem Mieter eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen muss, bevor er wegen Mietzinsrückstands (§30 Abs. 2 Z 1 MRG) kündigt. Ohne vorherige schriftliche Mahnung mit Nachfristsetzung kann die Kündigung im gerichtlichen Verfahren scheitern.
Gerichtsgebühr und Verfahrenshilfe: Die Gerichtsgebühr nach GGG Tarifpost 1 ist vor oder bei Klagseinbringung zu entrichten; andernfalls wird die Klage nicht zugestellt. Mittellose Kläger können Verfahrenshilfe (§§63–73 ZPO) beantragen; diese umfasst Gebührenbefreiung und kostenlose Rechtsvertretung durch einen bestellten Rechtsanwalt (Verfahrenshilfeanwalt der ÖRA — Österreichischer Rechtsanwaltskammertag).
Räumungsfrist nach §33 MRG: Das Gericht kann dem Mieter in begründeten Fällen eine Räumungsfrist von bis zu 3 Monaten gewähren (§35 MRG). Während dieser Frist hat der Mieter das Recht, in der Wohnung zu bleiben, muss aber weiterhin Miete zahlen. Die Räumungsfrist verlängert die Gesamtdauer des Verfahrens erheblich — Vermieter sollten dies in ihre Planung einkalkulieren.
Häufige Fehler bei Ihrem Räumungsklage Österreich
Bei der Räumungsklage Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Abweisung der Klage, Verfahrensverzögerungen oder Kostenrisiken führen.
Klage ohne vorangehende Kündigung: Viele Vermieter bringen die Räumungsklage ein, ohne zuvor eine wirksame Aufkündigung nach §33 MRG beim Bezirksgericht eingebracht zu haben. Fehlt dieser vorgelagerte Schritt bei einem voll-MRG-Mietverhältnis, weist das Gericht die Klage ohne Sachentscheidung ab. Richtig: zuerst Aufkündigung einbringen, Widerspruchsfrist abwarten, dann — falls Widerspruch — Klage im streitigen Verfahren.
Fehler im Klagebegehren: Das Petitum muss klar und vollziehbar formuliert sein. Unklare Formulierungen wie „auf Herausgabe der Wohnung“ ohne genaue Beschreibung des Mietobjekts (Adresse, Tür, Stiege) sind vollstreckungsunfähig und führen zu Abweisung im Exekutionsverfahren. Der OGH hat in 3 Ob 45/22t klargestellt, dass das Klagebegehren das Räumungsobjekt so zu bezeichnen hat, dass der Gerichtsvollzieher die Räumung ohne weitere Ermittlungen vollziehen kann.
Verjährung des Mietzinsrückstands nicht beachtet: Mietzinsforderungen verjähren nach §1480 ABGB in drei Jahren. Vermieter können daher nur Mietzinsrückstände der letzten drei Jahre einklagen; ältere Forderungen sind verjährt. Trotzdem können diese älteren Rückstände als Tatsachengrundlage für den Kündigungsgrund nach §30 Abs. 2 Z 1 MRG herangezogen werden — doch der Zahlungsrückstand selbst ist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.
Keine Dokumentation des nachteiligen Gebrauchs: Bei Klagegründen wie erheblich nachteiligem Gebrauch (§30 Abs. 2 Z 3 MRG) verlangen Bezirksgerichte konkrete Beweise: Fotos, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen der Hausbewohner. Bloße Behauptungen ohne Beweismittel führen zur Klageabweisung. Vermieter sollten Schäden fotografisch dokumentieren und, wo möglich, ein Protokoll der Wohnungsinspektion anlegen.
Falsche örtliche Zuständigkeit: Die örtliche Zuständigkeit für Räumungsklagen richtet sich nach dem Ort der Liegenschaft (§83 JN), nicht nach dem Wohnsitz des Mieters. Klagen vor dem falschen Gericht werden an das zuständige Gericht überwiesen (§44 JN), was Zeit kostet. In Wien ist ausschließlich das BG Innere Stadt Wien für Mietrechtsstreitigkeiten zuständig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §63 ZPODE official
- §117 ZPODE official
- §107 ZPODE official
- §27 ZPODE official
- §226 ZPODE official
- §84 ZPODE official
- §30 MRGAT official
- §33 MRGAT official
- §30 Abs. 2 MRGAT official
- §33 Abs. 3 MRGAT official
- §35 MRGAT official
- §1480 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Eine Räumungsklage in Österreich dauert im Durchschnitt 6 bis 18 Monate vom Klagseinbringen bis zur rechtskräftigen Entscheidung, abhängig vom Bundesland, der Auslastung des zuständigen Bezirksgerichts und ob der Mieter Rechtsmittel (Berufung beim Landesgericht, Revision beim Obersten Gerichtshof) ergreift. In Wien sind die Verfahrensdauern beim BG Innere Stadt Wien aufgrund des hohen Fallaufkommens tendenziell länger als in anderen Bundesländern. Dazu kommt eine mögliche Räumungsfrist von bis zu 3 Monaten nach §35 MRG, die das Gericht dem Mieter gewähren kann. Nach Rechtskraft folgt die Räumungsexekution: Der Gerichtsvollzieher setzt einen Räumungstermin fest, der — je nach Terminkapazität — weitere 4 bis 8 Wochen in Anspruch nehmen kann. Insgesamt müssen Vermieter bei unkooperativen Mietern mit einem Gesamtzeitraum von 1 bis 2,5 Jahren rechnen.
§30 Abs. 2 MRG enthält eine taxative (abschließende) Liste von Kündigungsgründen für voll-MRG-Mietverhältnisse in Österreich. Die wichtigsten sind: Mietzinsrückstand (Z 1) — mindestens eine Monatsmiete über angemessene Zeit rückständig und trotz Mahnung nicht bezahlt; erheblich nachteiliger Gebrauch (Z 3) — schwere Beschädigungen, unzumutbare Lärmbelästigung oder zweckwidrige Nutzung; Untervermietung ohne Zustimmung (Z 4) — insbesondere Airbnb-Kurzvermietungen ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters; Eigenbedarf (Z 9) — dringendes Wohnbedürfnis des Vermieters oder eines nahen Angehörigen; Nichtbenützung (Z 6) — der Mieter benützt die Wohnung nicht zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses; Tod des Mieters ohne eintrittsberechtigte Personen (Z 5). Außerhalb des vollen MRG-Anwendungsbereichs (z.B. Einfamilienhäuser, Wohnungseigentum in Gebäuden nach 1953) kann der Vermieter das Mietverhältnis nach ABGB §1116 mit der vereinbarten Kündigungsfrist ohne Angabe eines Grundes beenden.
Nein — eine eigenmächtige Räumung ist in Österreich verboten und strafbar. Wer jemanden eigenmächtig aus seiner Wohnung entfernt, Türschlösser auswechselt oder Strom und Wasser abstellt, um den Mieter zur Aufgabe zu bewegen, macht sich des Hausfriedensbruchs nach §109 StGB (Strafgesetzbuch, BGBl Nr. 60/1974) schuldig und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bestraft werden. Zivilrechtlich hat der Mieter gemäß §§344–346 ABGB das Recht auf sofortige Wiedereinräumung des Besitzes im Besitzstörungsverfahren (§§454–461 ZPO) beim Bezirksgericht — mit einem einstweiligen Auftrag binnen weniger Tage. Auch Drohungen oder Einschüchterungen können als Nötigung nach §105 StGB strafbar sein. Der legale Weg ist ausschließlich die Räumungsklage oder — im Fall einer unbestrittenen Aufkündigung — die Räumungsexekution nach §§349 ff. EO.
Die Aufkündigung nach §33 MRG und die Räumungsklage nach §§562–568 ZPO sind zwei verschiedene Verfahren, die häufig aufeinanderfolgen. Die Aufkündigung ist die außergerichtliche Erklärung des Vermieters, das MRG-Mietverhältnis zu beenden — eingereicht beim Bezirksgericht als Außerstreitverfahren. Widerspricht der Mieter der Aufkündigung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht, wird sie rechtskräftig und ist direkt Exekutionstitel für die Räumung. Widerspricht der Mieter, wandelt sich das Außerstreitverfahren in ein streitiges Verfahren um: Der Vermieter muss dann im streitigen Prozess (Räumungsklage im engeren Sinn) nachweisen, dass der Kündigungsgrund nach §30 MRG tatsächlich vorliegt. Bei MRG-freien Mietverhältnissen gibt es keine Aufkündigungspflicht beim Gericht — hier kann der Vermieter direkt eine Räumungsklage nach §562 ZPO einbringen, wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auszieht.
Die Kosten einer Räumungsklage in Österreich setzen sich aus Gerichtsgebühren, Anwaltshonorar und allfälligen Sachverständigenkosten zusammen. Die Gerichtsgebühr nach GGG Tarifpost 1 berechnet sich auf Basis des Streitwerts: Bei einem Jahresmietzins von €9.600,00 (€800/Monat) und Streitwert €28.800,00 (dreifacher Jahresmietzins nach §10 RATG) beträgt die Gerichtsgebühr rund €450,00–€600,00. Das Anwaltshonorar richtet sich nach RATG und beträgt je nach Aufwand €1.500,00 bis €5.000,00 für eine erstinstanzliche Räumungsklage. Hinzu kommen die Kosten der Räumungsexekution: Gerichtsvollziehergebühren €100–€300, Transportunternehmen für Fahrnisse €500–€2.000. Die obsiegende Partei bekommt die Kosten vom Unterlegenen ersetzt (§41 ZPO); ist der Mieter zahlungsunfähig, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen. Mittellose Kläger können Verfahrenshilfe beantragen (§63 ZPO).
Ja — bei Räumungsklagen wegen Mietzinsrückstands nach §30 Abs. 2 Z 1 MRG kann der Mieter die drohende Räumung durch vollständige Zahlung des Rückstands einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten bis zur Rechtskraft des Urteils abwenden. Dieses Recht wird in der Praxis als „Nachzahlungsrecht“ bezeichnet und ergibt sich aus §33 Abs. 2 MRG analog sowie aus der OGH-Rechtsprechung (2 Ob 201/21x). Das Gericht hat in solchen Fällen das Verfahren einzustellen oder die Klage abzuweisen, wenn der Rückstand vollständig getilgt ist. Bei anderen Kündigungsgründen (nachteiliger Gebrauch, Untervermietung ohne Erlaubnis) besteht kein Nachzahlungsrecht — dort kann die Klage nicht durch nachträgliche Zahlung abgewendet werden. Vermieter sollten daher sicherstellen, dass ihr Vorbringen auf den richtigen Kündigungsgrund gestützt ist.
Bei Räumungsklagen mit einem Streitwert bis €5.000,00 besteht in erster Instanz vor dem Bezirksgericht keine Anwaltspflicht (§27 ZPO). In der Praxis ist die anwaltliche Vertretung aber dringend empfehlenswert, da Räumungsklagen verfahrensrechtlich komplex sind: Fehler im Klagebegehren oder der Sachverhaltsdarstellung können zur Abweisung führen, ohne dass inhaltlich über den Anspruch entschieden wird. Ab einem Streitwert von €5.000,00 bis €15.000,00 besteht ebenfalls keine Anwaltspflicht, solange keine Berufung eingelegt wird. Bei Berufung vor dem Landesgericht (LG) besteht hingegen absolute Anwaltspflicht (§27 Abs. 1 ZPO). Für mittellose Vermieter oder Mieter ist die kostenlose Rechtsberatung der Arbeiterkammer (AK) oder Mietervereinigung sowie die Verfahrenshilfe (§63 ZPO) eine zugängliche Option.
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