Reiserücktrittsversicherung Antrag Österreich
VersVG §§1–15; KSchG §§31a–31d
ANTRAG AUF REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG
gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) §§1–15 und Konsumentenschutzgesetz (KSchG) §§31a–31d
1. VERSICHERUNGSNEHMER
Name: [Name des Versicherungsnehmers] Geboren am: [Geburtsdatum] Adresse: [Adresse des Versicherungsnehmers] E-Mail: [E-Mail] Telefon: [Telefon]
2. MITVERSICHERTE PERSONEN
Anzahl der versicherten Personen: [Anzahl Personen] Mitreisende: [Mitreisende]
3. REISEDATEN
Reiseziel: [Reiseziel] Reisebeginn: [Reisebeginn] Reiseende: [Reiseende] Reiseveranstalter / Buchungsunternehmen: [Reiseveranstalter] Buchungsreferenz: [Buchungsreferenz]
4. VERSICHERUNGSDETAILS UND PRÄMIE (VersVG §§1–5)
Versicherungssumme (Gesamtreisepreis): EUR [Reisepreis EUR]
Tarifart: [Tarifart]
Vereinbarter Selbstbehalt: [Selbstbehalt]
Gewählte Versicherungsgesellschaft (FMA-konzessioniert): [Versicherer]
Prämie: EUR [Prämie EUR]. Zahlungsweise: [Zahlungsweise]
5. GESUNDHEITSERKLÄRUNG (VersVG §16 — VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT)
Vorerkrankungen: [Vorerkrankungen]
Beschreibung: [Vorerkrankungen Beschreibung]
Der Versicherungsnehmer erklärt, alle gefahrenerheblichen Umstände wahrheitsgemäß angegeben zu haben. Falsche oder unvollständige Angaben berechtigen den Versicherer nach VersVG §§16–22 zur Vertragsanpassung oder Leistungsfreiheit.
6. WIDERRUFSBELEHRUNG (KSchG §§31a–31d)
Bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (Online, telefonisch) steht dem Versicherungsnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach KSchG §§31a–31d zu. Der Widerruf ist schriftlich an den Versicherer zu richten. Die Frist beginnt mit Erhalt der Versicherungspolizze.
7. ERKLÄRUNG DES ANTRAGSTELLERS
Der Versicherungsnehmer bestätigt, die Versicherungsbedingungen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Mit Unterzeichnung dieses Antrags stimmt der Versicherungsnehmer dem Abschluss der Reiserücktrittsversicherung zu den genannten Bedingungen zu.
Versicherungsnehmer/in
________________
Signature
Was ist Reiserücktrittsversicherung Antrag Österreich?
Der Reiserücktrittsversicherung Antrag ist ein nach Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) §§1–15; Konsumentenschutzgesetz (KSchG) §§31a–31d geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Reiserücktrittsversicherung ist eine Schadenversicherung im Sinne des VersVG § 50 ff und zählt zur Schadensparte 'Sonstige Vermögensschäden'. Sie wird häufig als Teil einer umfassenden Reiseversicherung angeboten (Reiseschutzpaket), die zusätzlich Reisekrankenversicherung, Reisegepäckversicherung und Reiseabbruchversicherung einschließt. Führende Anbieter in Österreich sind die Europäische Reiseversicherung AG (ERV, eine Allianz-Tochter), die UNIQA Versicherungs AG, die Wiener Städtische Versicherung AG (Vienna Insurance Group), die Merkur Versicherung AG und die Zürich Versicherungs AG.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) als österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde überwacht gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016, BGBl I Nr. 34/2015) die Zulassung und Geschäftstätigkeit aller in Österreich tätigen Versicherungsgesellschaften. Verbraucher können sich bei Beschwerden über Versicherungen an die FMA-Beschwerdeabteilung, den Verein für Konsumenteninformation (VKI), die Arbeiterkammer (AK) oder die Versicherungsombudsstelle wenden.
Der Versicherungsantrag begründet nach §§ 1–5 VersVG das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherer den Antrag annimmt und dem Antragsteller die Police (Versicherungspolizze) ausstellt. Der Versicherungsnehmer hat nach §§ 5a–5c VersVG das Recht, den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Police zu widerrufen (Rücktrittsrecht bei Fernabsatz und im Haustürgeschäft nach KSchG §§ 31a–31d). Bei Pauschalreiseverträgen gelten zusätzlich die Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes (PRG, BGBl I Nr. 50/2018), das das europäische Pauschalreiserecht (EU-Richtlinie 2015/2302) in österreichisches Recht umsetzt.
Vom Reiserücktrittsantrag abzugrenzen ist die Reiseabbruchversicherung, die Kosten bei vorzeitiger Heimreise nach Antritt der Reise übernimmt, sowie die Reisekrankenversicherung, die Behandlungskosten im Ausland deckt. Eine umfassende Reiseversicherung kombiniert alle drei Komponenten und bietet den besten Schutz für Reisen sowohl im EU-Ausland als auch in Drittstaaten.
Für die Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung muss der Versicherungsfall (unerwartetes Ereignis, das den Reiseantritt verhindert) den Versicherungsbedingungen entsprechen und unverzüglich beim Versicherer gemeldet werden. Die meisten österreichischen Versicherer verlangen die Meldung binnen 24 bis 48 Stunden nach Eintritt des Versicherungsfalles und die Vorlage entsprechender Nachweise (Arztzeugnis, Krankenhausentlassungsbrief, Sterbeurkunde). Versäumt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, kann dies nach § 33 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Wann brauchen Sie Reiserücktrittsversicherung Antrag Österreich?
Ein Reiserücktrittsversicherung Antrag in Österreich nach VersVG und KSchG wird in folgenden Situationen benötigt, um finanzielle Risiken bei Stornierungen abzusichern:
Buchung einer Pauschalreise beim Reiseveranstalter: Wer eine Pauschalreise (Flug + Hotel oder Kreuzfahrt) bei einem österreichischen oder europäischen Reiseveranstalter bucht, sollte gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Nach dem Pauschalreisegesetz (PRG, BGBl I Nr. 50/2018) fallen bei Stornierung gestaffelte Stornogebühren an, die bis zu 100 % des Reisepreises betragen können. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt diese Kosten bei versicherten Rücktrittsgründen.
Individuelle Reisebuchungen (Flug + Hotel getrennt): Auch bei individuell zusammengestellten Reisen (Direktbuchung bei Airline und Hotel) entstehen bei Stornierung erhebliche Kosten. Günstige Flugtickets (Non-Refundable Fares) sind oft völlig verloren. Eine Reiserücktrittsversicherung deckt diese Kosten, wenn der Rücktritt wegen eines versicherten Ereignisses erfolgt.
Gruppenbuchungen und Firmenreisen: Unternehmen, die Gruppenreisen, Incentivereisen oder Geschäftsreisen buchen, sind besonders gefährdet, da bei Gruppen-Stornierungen hohe Gesamtbeträge verloren gehen können. Eine Gruppen-Reiserücktrittsversicherung sichert alle Reiseteilnehmer mit einem einzigen Antrag ab.
Reisen bei bestehenden Vorerkrankungen: Personen mit chronischen Erkrankungen (Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Krebs) sollten unbedingt eine Reiserücktrittsversicherung abschließen, da bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt die Reise kurzfristig abgesagt werden muss.
Hochzeitsreisen und besondere Anlässe: Bei teuren Honeymoon-Reisen, Jubiläumsreisen oder anderen besonderen Anlässen mit hohem Reisepreis ist der finanzielle Schaden bei einer Stornierung besonders hoch. Eine Reiserücktrittsversicherung gibt Sicherheit, dass das ersparte Geld nicht verloren geht.
Reisen in Drittstaaten mit hohen Stornierungsgebühren: Für Reisen nach Asien, Amerika oder in den Mittleren Osten werden oft große Anzahlungen verlangt und hohe Stornogebühren berechnet. Eine Reiserücktrittsversicherung ist hier besonders sinnvoll.
Abschluss über Kreditkarte mit Reiseversicherung prüfen: Viele österreichische Kreditkarten (z.B. Raiffeisen Gold Mastercard, Bank Austria Visa) bieten Reiserücktrittsschutz als Zusatzleistung. Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen Ihrer Kreditkarte, bevor Sie eine separate Police abschließen, um Doppelversicherungen zu vermeiden.
Was gehört in Ihr Reiserücktrittsversicherung Antrag Österreich?
Ein vollstandiger Reiserücktrittsversicherung Antrag in Österreich nach VersVG §§ 1–15 enthält folgende Pflichtangaben und wichtige Elemente:
**1. Angaben zum Versicherungsnehmer** — Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail und Telefonnummer aller versicherten Personen. Bei Familienversicherungen: Daten aller Mitreisenden inklusive Kinder (Geburtsdatum erforderlich für Altersangaben in der Police).
**2. Reisedaten** — Reiseziel (Staat, Region), Reisebeginn und Reiseende (genaue Daten im Format TT.MM.JJJJ), gebuchtes Transportunternehmen (Airline, Kreuzfahrtlinie), Reiseveranstalter (falls Pauschalreise) und Buchungsbestätigung als Anlage.
**3. Reisepreis (Versicherungssumme)** — Gesamtreisepreis in Euro, der die Grundlage für die Versicherungssumme bildet. Der Versicherungsbetrag entspricht dem vollen gebuchten Reisepreis inklusive aller Anzahlungen, Flugkosten, Unterkunftskosten und Nebenleistungen.
**4. Rücktrittsgründe (versicherte Ereignisse)** — Der Antrag gibt Auskunft, welche Rücktrittsgründe versichert sind. Standard-Versicherungsbedingungen österreichischer Versicherer (z.B. ERV, UNIQA) decken: unerwartete Erkrankung oder Unfall des Versicherungsnehmers oder einer mitreisenden Person, Todesfall in der Familie, unerwarteter Jobverlust, Schwangerschaft nach Buchung, Impfunverträglichkeit, Schäden am Wohneigentum kurz vor Abreise.
**5. Selbstbehalt** — Manche Tarife sehen einen Selbstbehalt (z.B. 10-20 % der Stornierungskosten, mindestens € 50,–) vor. Tarife ohne Selbstbehalt sind teurer, bieten aber vollen Kostenschutz. Die Wahl des Selbstbehalts beeinflusst die Jahresprämie erheblich.
**6. Versicherungsbeginn und Wartezeit** — Die Reiserücktrittsversicherung sollte unmittelbar nach der Reisebuchung abgeschlossen werden, da viele Versicherer eine Wartezeit von 3-5 Tagen nach Vertragsabschluss vorsehen und Versicherungsfälle vor Ablauf der Wartezeit nicht gedeckt sind.
Das Vorlagensystem von forms-legal.com bietet einen strukturierten Antrag für die Reiserücktrittsversicherung in Österreich, der alle gesetzlich relevanten Angaben nach VersVG §§ 1–15 und KSchG §§ 31a–31d enthält. Die Vorlage kann digital ausgefüllt und als PDF oder Word-Dokument heruntergeladen werden. Sie dient als Grundlage für die Antragstellung bei Ihrer bevorzugten österreichischen Versicherungsgesellschaft.
**7. Jahrespolizze vs. Einzelreiseversicherung** — Häufig reisende Personen sollten die Kosten einer Jahres-Reiserücktrittsversicherung (Jahrespolizze, gültig für alle Reisen innerhalb von 12 Monaten) mit einer Einzelreiseversicherung vergleichen. Die Jahrespolizze bietet bei mehr als 2-3 Reisen pro Jahr häufig das bessere Preis-Leistungs-Verhältnis.
**8. Zahlungsweise der Prämie** — Einmalzahlung für Einzelreiseversicherung (zahlbar bei Antragstellung) oder Jahresprämie per Lastschrift (SEPA-Abbuchungsauftrag) für Jahrespolizzen. Die Prämie richtet sich nach Reisepreis, Zielgebiet, Reisedauer und Alter der versicherten Personen.
**9. Kündigungsrecht und Widerruf (KSchG §§ 31a–31d)** — Verbraucher haben bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (Online, telefonisch) oder im Haustürgeschäft ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach KSchG §§ 31a–31d. Nach Beginn der Versicherungsleistung entfällt das Widerrufsrecht.
**10. Schadensanzeige und Fristen** — Eintritt des Versicherungsfalles muss unverzüglich (innerhalb von 24-48 Stunden) gemeldet werden. Erforderliche Unterlagen: Arztzeugnis, Sterbeurkunde, Arbeitgeberbescheinigung, Polizeiprotokoll bei Diebstahl.
So füllen Sie Ihr Reiserücktrittsversicherung Antrag Österreich aus
Den Reiserücktrittsversicherung Antrag in Österreich füllen Sie mit der Vorlage von forms-legal.com in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1 — Persönliche Angaben**: Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und Ihre aktuelle Wohnadresse ein. Falls mehrere Personen versichert werden sollen, geben Sie die Daten aller Mitreisenden an (Name, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis).
**Schritt 2 — Reisedaten eintragen**: Tragen Sie Reiseziel (Staat, spezifische Region oder Reiseroute), Abreisedatum und Rückreisedatum ein. Fügen Sie die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters oder der Airline als Anlage bei.
**Schritt 3 — Reisepreis angeben**: Geben Sie den Gesamtreisepreis aller versicherten Personen in Euro an. Dieser Betrag bildet die Versicherungssumme. Schließen Sie alle Komponenten ein: Flug, Hotel, Kreuzfahrtgebühr, gebuchte Ausflüge, Transfers.
**Schritt 4 — Tarif wählen**: Vergleichen Sie die Angebote österreichischer Versicherer (ERV, UNIQA, Wiener Städtische, Merkur, Zürich) bezüglich Selbstbehalt, Rücktrittsgründen und Prämie. Wählen Sie zwischen Einzelreise- und Jahrespolizze.
**Schritt 5 — Vorerkrankungen angeben**: Falls Sie an chronischen Erkrankungen leiden, prüfen Sie die Gesundheitsfragen im Antrag sorgfältig. Eine unvollständige oder falsche Angabe von Vorerkrankungen kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 16 VersVG führen (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht).
**Schritt 6 — Antrag einreichen**: Reichen Sie den ausgefüllten Antrag online (E-Mail, Versicherer-App), per Post oder beim Versicherungsmakler ein. Die Police erhalten Sie per Post oder als PDF per E-Mail. Bewahren Sie die Police sicher auf.
**Schritt 7 — Widerrufsfrist beachten**: Prüfen Sie die erhaltene Police sorgfältig. Sie haben nach KSchG §§ 31a–31d bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das Sie schriftlich (Brief, E-Mail) beim Versicherer ausüben können.
Rechtliche Anforderungen für Reiserücktrittsversicherung Antrag Österreich
Die Reiserücktrittsversicherung in Österreich unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen:
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG, BGBl Nr. 2/1959 idF BGBl I Nr. 29/2022): §§ 1–15 VersVG regeln den Abschluss des Versicherungsvertrages (Antrag, Annahme, Police). § 16 VersVG statuiert die vorvertragliche Anzeigepflicht des Antragstellers: Alle wesentlichen gefahrenerheblichen Umstände (insbesondere bekannte Vorerkrankungen) sind wahrheitsgemäß anzugeben. Verletzung der Anzeigepflicht berechtigt den Versicherer nach §§ 16–22 VersVG zur Vertragsanpassung oder Kündigung. § 33 VersVG regelt die Schadensmeldepflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979): §§ 31a–31d KSchG gewähren Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen (Online-Abschluss, telefonischer Abschluss) und Haustürgeschäften ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Versicherer muss den Verbraucher vor Vertragsabschluss über dieses Recht informieren. Fehlt die Information, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate.
Finanzmarktaufsicht (FMA) und VAG 2016: Alle in Österreich tätigen Versicherungsgesellschaften benötigen eine Konzession der FMA (Finanzmarktaufsicht) nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016, BGBl I Nr. 34/2015). Verbraucher können die Zulassung eines Versicherers auf der FMA-Website prüfen. Die FMA nimmt auch Beschwerden über unerlaubte Versicherungsgeschäfte entgegen.
Pauschalreisegesetz (PRG, BGBl I Nr. 50/2018): Bei Pauschalreisen haben Verbraucher das Recht, vor Reisebeginn kostenfrei zurückzutreten, wenn am Zielort außergewöhnliche Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Kriegsereignisse) auftreten. In diesen Fällen ist oft keine Reiserücktrittsversicherung erforderlich, da der Rücktritt kostenlos ist (PRG §§ 10–12). Eine Reiserücktrittsversicherung deckt hingegen persönliche Rücktrittsgründe (Erkrankung, Unfall), die nichts mit dem Reiseziel zu tun haben.
Häufige Fehler bei Ihrem Reiserücktrittsversicherung Antrag Österreich
Häufige Fehler beim Reiserücktrittsversicherung Antrag in Österreich und wie man sie vermeidet:
**Fehler 1 — Zu spät abschließen**: Wer die Reiserücktrittsversicherung erst kurz vor Abreise oder nach Buchung der Reise abschließt, riskiert, dass der Versicherer eine Wartezeit von 3-5 Tagen nach Vertragsabschluss vorsieht. In dieser Zeit sind Versicherungsfälle nicht gedeckt. Schließen Sie die Versicherung immer unmittelbar bei oder nach der Reisebuchung ab.
**Fehler 2 — Vorerkrankungen nicht angeben**: Die wichtigste Obliegenheit nach § 16 VersVG ist die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen. Wer bekannte Vorerkrankungen verschweigt und dann wegen dieser Erkrankung zurücktritt, erhält keine Versicherungsleistung. Der Versicherer kann den Vertrag anfechten und ist leistungsfrei.
**Fehler 3 — Versicherungssumme zu niedrig ansetzen**: Wird nur der Flugpreis, nicht aber der volle Reisepreis inklusive Hotel, Ausflüge und Nebenleistungen angegeben, ist die Versicherungssumme zu niedrig. Bei einer vollständigen Stornierung erhält man dann weniger als die tatsächlichen Stornokosten erstattet.
**Fehler 4 — Schadensmeldung versäumen**: Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich (binnen 24-48 Stunden) beim Versicherer melden. Verspätete Meldungen können nach § 33 VersVG zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
**Fehler 5 — Rücktrittsgründe nicht prüfen**: Nicht jeder Grund für einen Reiserücktritt ist versichert. Lesen Sie die Versicherungsbedingungen vor Antragstellung genau durch. Typische Ausschlüsse: bekannte Vorerkrankungen, selbst verursachte Unfälle, psychische Erkrankungen (je nach Tarif), Rücktritt aus wirtschaftlichen Gründen (Jobkündigung durch den Versicherungsnehmer selbst, nicht unerwarteter Jobverlust).
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Die Reiserücktrittsversicherung in Österreich nach VersVG deckt typischerweise folgende versicherte Rücktrittsgründe: Unerwartete schwere Erkrankung (die nach Buchung auftritt und durch Arztzeugnis nachzuweisen ist), Unfall des Versicherungsnehmers oder einer mitreisenden Person, Todesfall eines nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister), Schwangerschaft nach Buchungsdatum, unerwarteter Jobverlust (Kündigung durch Arbeitgeber ohne eigenes Verschulden, gemäß AngG oder ABGB), unerwarteter Schadenfall am Wohneigentum (Brand, Einbruch, schwerer Wasserschaden kurz vor Abreise), Impfunverträglichkeit, wenn Pflichtimpfung für das Reiseziel notwendig wurde, Vorladung zu Gericht oder Behörde nach Buchungsdatum, positive Covid-Testpflicht (bei manchen Tarifen nach der Pandemie weiter gedeckt). Nicht gedeckt sind: bekannte Vorerkrankungen zum Buchungszeitpunkt, selbst herbeigeführte Unfälle, Rücktritt aus finanziellen oder persönlichen Gründen ohne versichertes Ereignis, Reisewarnungen des BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten), sofern keine Naturkatastrophe oder kein Krieg vorliegt.
Die Reiserücktrittsversicherung und die Reiseabbruchversicherung schützen in unterschiedlichen Phasen einer Reise: Die Reiserücktrittsversicherung deckt Stornokosten, die entstehen, wenn die Reise VOR dem Antritt storniert werden muss. Der Versicherungsfall tritt also ein, bevor die Reise beginnt. Die Reiseabbruchversicherung hingegen greift, wenn die Reise NACH dem Beginn vorzeitig abgebrochen werden muss und die Heimreise auf eigene Kosten organisiert werden muss. Sie erstattet die ungenutzten Reiseleistungen (Hotel, Transportkosten für die vorzeitige Rückreise, zusätzliche Unterbringungskosten). Beide Versicherungsarten werden von österreichischen Versicherern wie ERV, UNIQA und Wiener Städtische oft als Paket angeboten. Ein umfassendes Reiseversicherungspaket kombiniert beide Bausteine mit Reisekranken- und Reisegepäckversicherung. Bei Pauschalreisen nach dem Pauschalreisegesetz (PRG BGBl I Nr. 50/2018) hat der Veranstalter bei Reiseabbrüchen wegen höherer Gewalt separate gesetzliche Pflichten zur Rückholung und Rückerstattung.
Viele österreichische Kreditkarten bieten eine integrierte Reiserücktrittsversicherung als Zusatzleistung, allerdings mit unterschiedlichen Deckungsumfängen und Bedingungen. Bekannte Kreditkarten mit Reiseversicherungsschutz in Österreich sind die Raiffeisen Gold Mastercard, die Bank Austria Visa Signature, die BAWAG P.S.K. Mastercard Gold und die Erste Bank Visa Premium. Wichtig: Die Reise oder zumindest der Flug muss in der Regel mit der Kreditkarte bezahlt worden sein, damit der Versicherungsschutz gilt. Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen Ihrer Kreditkarte sorgfältig auf folgende Punkte: Gilt die Deckung für alle mitreisenden Personen oder nur für den Karteninhaber? Wie hoch ist die Versicherungssumme (oft begrenzt auf € 5.000,– oder € 10.000,– pro Person)? Welche Rücktrittsgründe sind versichert? Gibt es einen Selbstbehalt? Falls der Kreditkartenschutz ausreichend ist, können Sie auf eine separate Reiserücktrittsversicherung verzichten. Im Zweifel empfiehlt die Arbeiterkammer (AK) Österreich einen Vergleich der Bedingungen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles (unerwartete Erkrankung, Unfall, Todesfall) sind folgende Schritte zu beachten: Erstens: Melden Sie den Schadensfall unverzüglich (binnen 24-48 Stunden nach Eintreten des Ereignisses) telefonisch oder per E-Mail beim Versicherer. Versäumte Meldefristen können nach § 33 VersVG zur Leistungsminderung oder Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Zweitens: Stornieren Sie die Reise unverzüglich beim Reiseveranstalter oder der Airline und halten Sie die Stornobestätigung mit den Stornokosten schriftlich fest. Drittens: Besorgen Sie die erforderlichen Belege: ärztliches Attest (mit Diagnose und Datum des Krankheitsbeginns), Krankenhausentlassungsbrief, Sterbeurkunde, Arbeitgeberbescheinigung bei Jobverlust, Polizeiprotokoll bei Einbruch oder Unfall. Viertens: Füllen Sie das Schadenformular des Versicherers aus und reichen Sie es mit allen Belegen ein. Fünftens: Der Versicherer prüft den Schaden und erstattet die gedeckten Stornokosten nach Abzug des Selbstbehalts (falls vereinbart). Bei Streitigkeiten über die Leistungspflicht kann die Versicherungsombudsstelle (versicherungsombudsstelle.at) kostenlos angerufen werden.
Die Prämie für eine Reiserücktrittsversicherung in Österreich richtet sich nach dem Gesamtreisepreis (Versicherungssumme), dem Reiseziel, der Reisedauer, dem Alter der versicherten Personen und dem gewählten Tarif (mit oder ohne Selbstbehalt). Als Faustformel gilt: Eine Einzel-Reiserücktrittsversicherung kostet in Österreich zwischen 3 % und 8 % des Reisepreises. Beispiel: Eine Reise mit einem Gesamtpreis von € 2.000,– ergibt eine Prämie von € 60,– bis € 160,–. Jahres-Reiseschutzpakete (für alle Reisen innerhalb von 12 Monaten) kosten bei österreichischen Versicherern wie UNIQA, ERV oder Wiener Städtische zwischen € 50,– und € 150,– pro Person jährlich und sind bei mehr als 2-3 Reisen pro Jahr wirtschaftlich. Tarife ohne Selbstbehalt sind teurer als Tarife mit Selbstbehalt (z.B. 10 % Selbstbehalt oder mindestens € 50,–). Das Alter der versicherten Personen beeinflusst die Prämie erheblich: Personen über 70 Jahren zahlen höhere Prämien, da das Risiko einer Erkrankung statistisch höher ist. Vergleichen Sie Angebote auf Versicherungsvergleichsportalen wie durchblicker.at oder auf den Direktwebseiten der Versicherer.
Ja, bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (Online, telefonisch) oder im Haustürgeschäft haben Verbraucher nach KSchG §§ 31a–31d ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht. Der Widerruf muss schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Police ausgeübt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, bei einem wirksamen Widerruf die bereits bezahlte Prämie vollständig zurückzuerstatten, abzüglich einer aliquoten Prämie für die Zeit des bestehenden Versicherungsschutzes (falls die Versicherung bereits zu laufen begonnen hat). Wichtig: Wenn Sie die Reiserücktrittsversicherung direkt beim Reisebüro oder persönlich beim Versicherer abschließen (nicht im Fernabsatz), gilt kein gesetzliches Widerrufsrecht nach KSchG. In diesem Fall können Sie nur innerhalb der Fristen gemäß den Versicherungsbedingungen zurücktreten. Liegt ein Treu-und-Glauben-Verstoß des Versicherers vor (z.B. fehlerhafte oder fehlende Information über das Widerrufsrecht), verlängert sich die Widerrufsfrist nach KSchG § 31d auf bis zu 12 Monate.
Ja, die meisten Reiserücktrittsversicherungen österreichischer Versicherer (ERV, UNIQA, Wiener Städtische, Zürich) gelten weltweit für alle Reiseziele, also auch für Reisen nach Asien, Amerika, Afrika und Ozeanien. Die Reiserücktrittsversicherung schützt unabhängig vom Reiseziel vor dem finanziellen Verlust durch Stornierungskosten, solange der Rücktrittsgrund den Versicherungsbedingungen entspricht. Manche Versicherer bieten separate Tarife für EU-Reisen und Weltreisen an, wobei Weltreise-Tarife teurer sind. Für Reisen in Länder, für die das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 5 oder 6 ausgesprochen hat, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein. Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen vor der Buchung auf etwaige geografische Ausschlüsse. Bei Kreuzfahrten mit Stops in mehreren Ländern gilt die Versicherung für die gesamte Reise inklusive aller Hafenstädte.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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