Skip to main content

Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich

Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich

ErbStG aufgehoben per 1.8.2008 (BGBl I Nr. 85/2008)

BESTÄTIGUNG ERBSCHAFTSSTEUERENTFALL ÖSTERREICH

BESTÄTIGUNG über den Entfall der Erbschaftssteuer gemäß BGBl I Nr. 85/2008

Ausgestellt am: [Ausstellungsdatum] in [Ausstellungsort]

1. ANGABEN ZUM ERBLASSER

Name des Erblassers: [Erblasser Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Erblasser] Sterbedatum: [Sterbedatum] Letzter Wohnsitz: [Letzter Wohnsitz] Steuernummer: [Steuernummer Erblasser]

2. ANGABEN ZUM ERBEN

Name des Erben: [Erbe Name] Adresse: [Erbe Adresse] Verhältnis zum Erblasser: [Verwandtschaftsverhältnis] Erbquote: [Erbquote]

3. VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN

Zuständiges Bezirksgericht: [Bezirksgericht] Geschäftszahl (GZ): [Geschäftszahl] Datum der Einantwortungsurkunde: [Einantwortungsdatum] Gerichtskommissär (Notar): [Gerichtskommissär]

4. NACHLASSVERMÖGEN

Art des Nachlasses: [Nachlassvermögen Art] [Nachlassbeschreibung] Grunderwerbsteuer: [Grunderwerbsteuer Status]

5. BESTÄTIGUNG DES ERBSCHAFTSSTEUERENTFALLS

Der unterfertigte Erbe bestätigt hiermit, dass das im Verlassenschaftsverfahren GZ [Geschäftszahl] des [Bezirksgericht] übernommene Vermögen in Österreich keiner Erbschaftssteuer unterliegt.

Rechtliche Grundlage: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG, BGBl Nr. 141/1955) wurde durch das Steuerreformgesetz 2009 (BGBl I Nr. 85/2008) mit Wirkung 1. August 2008 vollständig außer Kraft gesetzt. Seit diesem Datum wird in der Republik Österreich keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer mehr erhoben.

Das vorliegende Verlassenschaftsverfahren wurde nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) durchgeführt. Die Einantwortung erfolgte mit Beschluss des [Bezirksgericht] vom [Einantwortungsdatum].

Verbleibende steuerliche Verpflichtungen: [Grunderwerbsteuer Status]. Auf allfällige Kapitalerträge aus geerbtem Vermögen ist die Kapitalertragsteuer (KESt, 27,5% gem. EStG 1988 §93 ff) zu entrichten. Bei späterem Verkauf geerbter Liegenschaften fällt die Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §30, 30%) an.

Diese Bestätigung wurde für folgenden Zweck ausgestellt: [Empfänger/Zweck].

6. UNTERSCHRIFT UND EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Der Unterfertigte erklärt an Eides statt, dass alle obigen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Eine wissentlich falsche Angabe in dieser eidesstattlichen Erklärung kann nach §288 StGB (Österreichisches Strafgesetzbuch) strafbar sein.

Ort und Datum: [Ausstellungsort], [Ausstellungsdatum]

Erbe / Antragsteller

________________

Signature

Rechtsanwalt / Notar (falls bevollmächtigt)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich?

Die Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich ist ein amtliches Dokument, das Erben und Vermächtnisnehmer gegenüber dem Finanzamt Österreich sowie gegenüber ausländischen Behörden nachweist, dass die im Rahmen einer Verlassenschaft erworbenen Vermögenswerte keiner Erbschaftssteuer unterliegen. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG, BGBl Nr. 141/1955) wurde in Österreich per 1. August 2008 durch BGBl I Nr. 85/2008 (Steuerreformgesetz 2009) vollständig abgeschafft — ein historisch einmaliger Schritt des österreichischen Gesetzgebers, der Österreich im internationalen Vergleich zu einem der wenigen Länder macht, die auf eine Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen gänzlich verzichten.

Auslöser der Reform war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH G 23/07 vom 15. Juni 2007), das die damaligen Bewertungsregeln des ErbStG als gleichheitswidrig nach Art. 7 B-VG qualifizierte, weil Liegenschaften nach dem veralteten Einheitswert und Kapitalvermögen nach dem tatsächlichen Verkehrswert bewertet wurden. Diese Asymmetrie benachteiligte Erben von Grundbesitz gegenüber Erben von Finanzanlagen massiv. Statt die Bewertungsregeln zu modernisieren, entschied der österreichische Nationalrat mit klarer Mehrheit, das gesamte ErbStG ersatzlos aufzuheben. Diese Entscheidung gilt ab 1. August 2008 und wirkt ausschließlich für Erbfälle ab diesem Datum — rückwirkend auf frühere Erbfälle ist sie nicht anwendbar.

Der Entfall betrifft alle Erbschaften und Schenkungen ab dem 1. August 2008, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Beteiligten und unabhängig von der Höhe des vererbten Vermögens. Auch sehr große Nachlässe — ausgedehnte Immobilienportfolios, Mehrheitsbeteiligungen an österreichischen GmbHs und AGs, Wertpapierdepots im Millionenwert, Kunstsammlungen und Unternehmen — sind steuerfrei vererbbar. Österreich kennt damit weder Erbschaftssteuer noch Schenkungssteuer, weder Erbschaftsteuer-Freibeträge noch progressive Steuersätze nach Erbschaftshöhe.

Steuerpflichtig bleiben jedoch mit dem Erbschaftsfall verbundene andere Steuerarten: Die Grunderwerbsteuer (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) fällt bei Liegenschaftsübertragungen im Verlassenschaftsweg gemäß GrEStG §4 Abs. 2 an und wird nach dem Staffeltarif (0,5% bis EUR 250.000, 2% für EUR 250.000–400.000, 3,5% für den darüber hinausgehenden Teil) berechnet. Die Kapitalertragsteuer (KESt, 27,5% gemäß EStG §93 ff) fällt auf laufende Erträge (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) aus übergegangenem Kapitalvermögen an. Beim späteren Verkauf geerbter Immobilien fällt Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §30, 30%) auf den Wertzuwachs ab dem ursprünglichen Anschaffungsdatum des Erblassers an.

Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird gemäß Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003, §§143 ff) vor dem zuständigen Bezirksgericht (BG) am letzten Hauptwohnsitz des Erblassers abgewickelt (§105 AußStrG). Die Verlassenschaft umfasst das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des Verstorbenen — also nicht nur Bankguthaben und Liegenschaften, sondern auch Forderungen, Urheberrechte, Marken, Patente und Unternehmensbeteiligungen. Der Gerichtskommissär (ein vom Bezirksgericht bestellter Notar gemäß NO) nimmt die Verlassenschaftsabhandlung vor, erstellt das Verlassenschaftsinventar (Aufstellung aller Aktiva und Passiva), klärt das Erbrecht (Testament oder gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§531 ff) und stellt die abschließende Einantwortungsurkunde aus, mit der das Eigentum formell auf die Erben übergeht.

Nach der Einantwortung durch das Bezirksgericht werden Liegenschaften im Grundbuch (GB) gemäß GBG §35 umgeschrieben, Bankkonten und Wertpapierdepots auf die Erben übertragen, GmbH-Anteile im Firmenbuch gemäß §5 FBG auf die Erben eingetragen und Kfz-Zulassungen beim KFZ-Zulassungsdienst geändert. Bei diesen Vorgängen verlangen ausländische Banken, Grundbuchämter, Handelskammern und Behörden gelegentlich eine schriftliche Bestätigung, dass keine Erbschaftssteuer anfällt. Das Finanzamt Österreich (FA Ö) ist seit der Zusammenführung der Finanzbehörden am 1. Juli 2020 die einheitliche österreichische Abgabenbehörde (ersetzt die früheren Finanzämter und Zollämter) und ist über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) erreichbar — die bevorzugte Einreichplattform für alle Erklärungen und Anträge gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung.

Im internationalen Vergleich ist Österreichs Entscheidung, die Erbschaftssteuer abzuschaffen, bemerkenswert: Deutschland erhebt Erbschaftsteuer mit Steuersätzen von 7–50% je nach Verwandtschaftsgrad und Erbschaftshöhe (ErbStG DE §19); die Schweiz erhebt kantonale Erbschaftssteuern (außer im Kanton Schwyz und Obwalden); Frankreich besteuert Erbschaften mit bis zu 45%; das Vereinigte Königreich erhebt Inheritance Tax mit 40%. Österreich hat sich damit für einen steuerlich besonders attraktiven Rahmen für Vermögensübertragungen entschieden, der vor allem bei international mobilen Vermögensinhabern und bei der Nachfolgeplanung in familiengeführten Unternehmen bedeutend ist.

Die Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich ist kein standardisiertes amtliches Formular, das vom Finanzamt Österreich vorgegeben wird — vielmehr handelt es sich um eine formfreie Erklärung, die der Erbe oder sein Vertreter (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) selbst verfasst und die die wesentlichen Angaben zum Erbfall sowie einen klaren Verweis auf BGBl I Nr. 85/2008 enthält. Das Finanzamt Österreich (FA Ö), die österreichischen Notare und Banken erkennen diese selbst verfasste Bestätigung an. Forms-legal.com stellt eine professionell gestaltete, kostenlose Vorlage dieser Bestätigung zur Verfügung, die alle erforderlichen Bestandteile enthält und leicht an den konkreten Erbfall angepasst werden kann.

Wann brauchen Sie Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich?

Eine Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich wird in verschiedenen praktischen Situationen benötigt, obwohl das ErbStG seit 1. August 2008 vollständig abgeschafft ist. Ausländische Banken, Finanzinstitutionen, Notare und Behörden sind häufig nicht mit dem österreichischen Steuerrecht vertraut und verlangen eine schriftliche Bestätigung, dass die ererbten Vermögenswerte — Bankguthaben, Wertpapierdepots, Unternehmensanteile, Immobilien — in Österreich steuerfrei erworben wurden.

Besonders häufig wird eine solche Bestätigung in folgenden konkreten Situationen benötigt:

(1) **Auslandsvermögen des Erblassers**: Ein in Österreich verstorbener Erblasser hinterlässt Auslandsvermögen (Bankkonto in Deutschland, Depot in der Schweiz, Immobilie in Spanien). Die ausländische Bank oder das ausländische Grundbuch verlangt eine Steuerfreistellungsbescheinigung aus Österreich als Voraussetzung für die Vermögensübertragung auf die österreichischen Erben.

(2) **Im Ausland wohnhafter Erbe**: Ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland erbt österreichisches Vermögen. Deutschland erhebt auf Auslandsvermögen seiner Gebietsansässigen Erbschaftsteuer (ErbStG DE §2 Abs. 1), kann aber die österreichische Erbschaftsteuer anrechnen. Da in Österreich keine Steuer anfällt, ist eine Bestätigung für das deutsche Finanzamt erforderlich.

(3) **Grundbucheintragung und Liegenschaftsübertragung**: Österreichische Liegenschaften werden im Verlassenschaftsweg umgeschrieben. Das Bezirksgericht (GB-Abteilung), der Notar oder eine österreichische Gemeindeverwaltung fordert zur vollständigen Verfahrensabwicklung eine Erklärung zur steuerlichen Situation des Erbvorgangs an.

(4) **GmbH-Anteile und Firmenbucheintrag**: GmbH-Anteile gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an Erben über. Das Firmenbuch, Mitgesellschafter (Vorkaufsrechte aus dem Gesellschaftsvertrag) oder eine Hausbank verlangen Klarheit über die steuerliche Einordnung der Anteilsübertragung und ob steuerliche Altlasten bestehen.

(5) **M&A-Transaktionen mit vererbten Anteilen**: Bei Unternehmensverkäufen (Share Deals) oder M&A-Transaktionen, in die ererbte Unternehmensanteile eingebracht werden, verlangen Käufer im Rahmen der Due Diligence eine lückenlose steuerliche Dokumentation der Erwerbshistorie der Anteile — einschließlich Bestätigung des ErbStG-Entfalls.

(6) **Einbürgerung und Visumsverfahren**: Bei Einbürgerungsanträgen oder Visumsanträgen in bestimmten Ländern (USA, Australien, Kanada) kann eine Erklärung über in Österreich ererbtes Vermögen und dessen steuerliche Einordnung verlangt werden, um Vermögensherkunft nachzuweisen.

(7) **Schenkungen und Vorwegnahme der Erbfolge**: Auch für Schenkungen zu Lebzeiten (die ebenfalls nicht der Schenkungssteuer unterliegen, da das Schenkungssteuergesetz gemeinsam mit dem ErbStG abgeschafft wurde) kann ein Nachweis des Nichtanfalls österreichischer Schenkungssteuer gegenüber dem ausländischen Empfänger erforderlich sein.

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I Nr. 87/2015), in Kraft ab 1. Januar 2017, brachte bedeutende Reformen: das neue Pflichtteilsrecht (ABGB §§757 ff), die Anrechnungspflicht für Schenkungen (ABGB §781), das Recht auf Pflichtteilsstundung (ABGB §765) und erweiterte Erbunwürdigkeitsgründe (ABGB §540). Diese erbrechtlichen Änderungen beeinflussen die Berechnung der Erbquoten und Pflichtteilsansprüche und sind bei der Abfassung einer korrekten Bestätigung zu berücksichtigen. Der Gerichtskommissär (Notar) weist in der Einantwortungsurkunde auf die anwendbaren erbrechtlichen Normen hin.

Ein besonderer Anwendungsfall betrifft die steuerliche Situation in Österreich ansässiger Erben, die Vermögen aus ausländischen Erbschaften erwerben: Österreich besteuert in Österreich ansässige Erben grundsätzlich nicht auf ausländisches Erbschaftsvermögen (da das ErbStG aufgehoben ist), jedoch kann der ausländische Staat die Erbschaft besteuern. Umgekehrt kann Deutschland nach DBA-Recht (Doppelbesteuerungsabkommen) für in Deutschland wohnhafte Erben, die österreichisches Vermögen erben, Erbschaftsteuer erheben — und verlangt dann eine Bestätigung aus Österreich, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt. Diese Bestätigung des ErbStG-Entfalls ist daher auch für das Verhältnis zu deutschen Finanzbehörden von praktischer Bedeutung, insbesondere wenn Erben oder Erblasser in Deutschland wohnhaft sind oder waren.

In allen genannten Fällen schafft die Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich Rechtssicherheit für alle Beteiligten und verhindert Verzögerungen bei der Vermögensübertragung.

Was gehört in Ihr Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich?

Eine ordnungsgemäße Bestätigung des Erbschaftssteuerentfalls in Österreich umfasst folgende wesentliche Bestandteile, die jeweils sorgfältig auszufüllen sind:

**1. Angaben zum Erblasser** Vollständiger Name (Familienname, alle Vornamen), Geburtsdatum und Geburtsort (Angaben aus dem Geburtsurkunde), Sterbedatum und Sterbeort laut Sterbeurkunde (PStG), letzter Hauptwohnsitz in Österreich nach Bundesland und Gemeinde (relevant für Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß §105 AußStrG), Sozialversicherungsnummer (SVNR — 10-stellig, falls bekannt), Steuernummer beim Finanzamt Österreich (FA Ö). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts ist ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Österreich — bei Personen ohne österreichischen Wohnsitz: das Bezirksgericht Wien Innere Stadt als Auffangzuständigkeit.

**2. Angaben zum Erben / Antragsteller** Vollständiger Name (inkl. früherer Namen bei Namensänderung), Geburtsdatum, aktuelle Hauptwohnsitzadresse mit PLZ, Sozialversicherungsnummer (SVNR), UID-Nummer (ATU-Nummer, falls unternehmerisch tätig und vorsteuerabzugsberechtigt), genaues Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (z.B. eheliches Kind, adoptiertes Kind, Ehegatte, eingetragener Partner, Geschwister, Elternteil, Neffin/Neffe, universeller Erbe laut Testament). Bei mehreren Miterben: alle Erben mit Name, Adresse, Erbquote und Verwandtschaftsgrad einzeln aufführen.

**3. Beschreibung des Nachlassvermögens** Detaillierte Aufstellung aller übernommenen Vermögenswerte gegliedert nach Vermögensarten: (a) Liegenschaften: Grundstücksadresse, Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Bezirksgericht des Grundbuchs (GB-Auszug als Beilage); (b) Bankkonten und Sparkonten: IBAN, BIC, kontoführendes Kreditinstitut, Kontostand zum Todeszeitpunkt; (c) Wertpapierdepots: Depotnummer, Depotbank, Wertpapierarten, Marktwert zum Todeszeitpunkt; (d) GmbH-Anteile: Firmenbuchnummer (FN), Firma, Nominalwert der Anteile, Stammkapital; (e) AG-Aktien: Wertpapier-ISIN, Anzahl der Aktien, Börsenwert; (f) sonstige Vermögenswerte: Kraftfahrzeuge (Kfz-Zulassung), Kunstgegenstände, Schmuck, Forderungen, Lebensversicherungen. Die Gesamtbewertung aller Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten (Nachlassverbindlichkeiten) ergibt den Nettonachlasswert.

**4. Expliziter Hinweis auf die Abschaffung des ErbStG** Das Herzstück der Bestätigung: Expliziter Verweis auf BGBl I Nr. 85/2008 (Steuerreformgesetz 2009, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2008), mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG, BGBl Nr. 141/1955) mit Wirkung 1. August 2008 vollständig und ersatzlos aufgehoben wurde. Formulierungsvorschlag: 'Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG, BGBl Nr. 141/1955) wurde durch Steuerreformgesetz 2009 (Art. 6, BGBl I Nr. 85/2008) mit Wirkung 1. August 2008 aufgehoben. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.' Dieser klare Hinweis ist insbesondere für ausländische Finanzinstitute, Erbschaftssteuerbehörden anderer Länder und internationale Notare unerlässlich.

**5. Verfahrens- und Urkundenangaben** Geschäftszahl (GZ) des Verlassenschaftsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht (z.B. 2 A 45/2025v), Datum und Aktenzeichen der Einantwortungsurkunde, vollständiger Name und Amtssitz des Gerichtskommissärs (Notar gemäß Notariatsordnung — NO), Datum der Verbücherung im Grundbuch (GZ-GB) falls Liegenschaften Teil des Nachlasses sind, Datum der Firmenbucheintragung falls GmbH-Anteile übertragen wurden.

**6. Verbleibende Steuerpflichten trotz ErbStG-Entfall** Klare und vollständige Auflistung der trotz Entfalls der Erbschaftssteuer noch bestehenden österreichischen Steuer- und Abgabenpflichten: (a) Grunderwerbsteuer (GrEStG §4 Abs. 2): Bei Liegenschaftsübertragungen im Verlassenschaftsweg — mit errechnetem Steuerbetrag und Bestätigung der Entrichtung durch den Notar; (b) Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §30, 30%): Bei späterem Verkauf der geerbten Liegenschaft anfallend auf Wertzuwachs seit Erwerb durch den Erblasser; (c) Kapitalertragsteuer (KESt, 27,5%): Auf laufende Kapitalerträge aus geerbtem Vermögen; (d) WiEReG-Meldepflicht: Bei Übernahme von Unternehmensanteilen über 25% binnen 4 Wochen. Diese vollständige Auflistung verhindert Missverständnisse und schützt vor haftungsrechtlichen Folgen bei unvollständiger Information.

**7. Erklärung, Beglaubigung und Unterschrift** Eidesstattliche Erklärung der vollständigen Richtigkeit aller Angaben, Datum und Ort der Unterzeichnung, Unterschrift des Erben (oder seines bevollmächtigten Rechtsanwalts bzw. Notars — mit Vollmacht als Beilage). Bei juristischen Personen als Erben (GmbH, AG, Stiftung): Firmenstempel, Unterschrift der vertretungsbefugten Person gemäß Firmenbucheintragung, gegebenenfalls Notariatsakt (NO §52 ff) für erhöhte Beweiskraft. Für internationale Verwendung: notarielle Beglaubigung der Unterschrift und Apostille (Haager Übereinkommen 1961, BGBl Nr. 189/1968) durch das zuständige Oberlandesgericht (OLG).

**8. Nachlassverbindlichkeiten und Schulden** Ein vollständiges Bild des Nachlasses erfordert auch die Angabe der Nachlasspassiva: Hypotheken und Pfandrechte auf Liegenschaften (aus dem GB-Auszug ersichtlich), Bankverbindlichkeiten (Kontokorrentkredite, Darlehen), Steuerschulden des Erblassers (offene Abgabenforderungen des FA Ö), Mietschulden, laufende Verträge. Das Verhältnis von Aktiva zu Passiva bestimmt, ob die Erben die Erbschaft bedingt oder unbedingt annehmen (ABGB §§800 ff — bedingte Erbantrittserklärung schützt vor Haftung mit Privatvermögen). Bei Überschuldung der Verlassenschaft: Insolvenzantrag durch den Gerichtskommissär (AußStrG §154 Abs. 2).

**9. Steuerliche Vertretungsvollmacht und FinanzOnline** Falls ein Steuerberater (StB), Wirtschaftstreuhänder (WT) oder Rechtsanwalt (RA) die Einreichung bei FinanzOnline übernimmt, ist die schriftliche Zustellvollmacht (§8 BAO) und die FinanzOnline-Vollmacht einzutragen. FinanzOnline ermöglicht die digitale Abwicklung aller Erklärungs- und Antragspflichten mit dem Finanzamt Österreich (FA Ö), einschließlich der Übermittlung dieser Bestätigung als amtssigniertes PDF-Dokument.

Auf forms-legal.com steht diese Vorlage kostenlos als PDF und Word-Dokument zum Download bereit und kann an die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Verlassenschaftsverfahrens angepasst werden. Für komplexe grenzüberschreitende Erbfälle, insbesondere bei Nachlass in mehreren Ländern oder bei EU-Erbrechtsverordnungs-Anwendungsfällen, wird die Beiziehung eines österreichischen Rechtsanwalts (RA) oder Notars dringend empfohlen.

**10. Mehrseitige Miterbengemeinschaft und Teilungsvereinbarung** Bei mehreren Miterben (Erbengemeinschaft nach ABGB §§820 ff) ist die Bestätigung für alle Miterben gemeinsam auszustellen oder es sind separate Bestätigungen für jeden Miterben zu erstellen. Eine Erbteilungsvereinbarung (Erbteilungsvertrag nach ABGB §841), die die konkrete Aufteilung der Nachlasswerte regelt, sollte als Beilage beigefügt werden, wenn die Bestätigung für einen bestimmten Vermögenswert ausgestellt wird. Dies erleichtert ausländischen Behörden das Verständnis, welcher Erbe welchen Vermögenswert übernommen hat. Die Einreichung kann auch über FinanzOnline digital erfolgen.

So füllen Sie Ihr Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich aus

Das Ausfüllen der Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich erfolgt in folgenden Schritten:

**Schritt 1: Einantwortungsurkunde und Verlassenschaftsunterlagen bereithalten** Vor dem Ausfüllen ist die Einantwortungsurkunde des zuständigen Bezirksgerichts (BG) bereitzuhalten. Diese Urkunde ist das zentrale Dokument des Verlassenschaftsverfahrens und enthält alle wesentlichen Angaben: GZ (Geschäftszahl), Datum, Namen der Erben und die Erbquoten. Zusätzlich benötigen Sie: Sterbeurkunde des Erblassers (PStG §58), Verlassenschaftsinventar des Gerichtskommissärs, GB-Auszüge für geerbte Liegenschaften, Kontobestätigungen der übernehmenden Banken, Firmenbuchauszug bei GmbH-Anteilen. Ohne vollständige Unterlagen kann die Bestätigung nicht korrekt ausgestellt werden.

**Schritt 2: Erblasserdaten vollständig und korrekt eintragen** Tragen Sie den vollständigen Namen des Verstorbenen genau so ein, wie er im Sterbebuch (Personenstandsgesetz — PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) eingetragen ist. Geburtsdatum, Geburtsort und Sterbedatum im österreichischen Format TT.MM.JJJJ angeben. Den letzten Hauptwohnsitz in Österreich nach Gemeinde, Postleitzahl und Bundesland genau angeben — dies bestimmt die Zuständigkeit von Finanzamt Österreich (FA Ö) und Bezirksgericht. Die Steuernummer des Erblassers beim FA Ö ist, sofern bekannt, einzutragen.

**Schritt 3: Erbenangaben vollständig vervollständigen** Füllen Sie Ihre eigenen Daten als Erbe vollständig aus: Name, Geburtsdatum, Adresse, SVNR, Staatsangehörigkeit. Falls Sie durch einen Rechtsanwalt (RA) oder Notar vertreten werden, geben Sie dies an und fügen Sie eine schriftliche Vollmacht (ABGB §1002 ff) bei. Das genaue Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist klar zu bezeichnen (z.B. eheliches Kind, adoptiertes Kind, Ehegatte, Halbgeschwister, testamentarischer Universalerbe ohne Verwandtschaftsbeziehung). Bei Miterbengemeinschaft: alle Erben mit Erbquote aufführen.

**Schritt 4: Nachlassvermögen detailliert beschreiben** Listen Sie alle übernommenen Vermögensgegenstände nach Kategorien auf: Liegenschaften mit EZ (Einlagezahl), KG (Katastralgemeinde) und Grundbuch-Bezirksgericht (aus dem GB-Auszug); Bankkonten mit IBAN und Kontostand zum Todeszeitpunkt; Wertpapierdepots mit Depotnummer und Marktwert; GmbH-Anteile mit FN (Firmenbuchnummer) und Stammkapitalanteil. Der Verkehrswert (Marktwert) aller Aktiva zum Todeszeitpunkt ist, sofern ein Gutachten vorliegt, anzugeben.

**Schritt 5: Gesetzeshinweis vollständig und korrekt formulieren** Stellen Sie sicher, dass der Hinweis auf BGBl I Nr. 85/2008 vollständig und korrekt wiedergegeben ist: 'Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG, BGBl Nr. 141/1955) wurde durch Art. 6 des Steuerreformgesetzes 2009 (BGBl I Nr. 85/2008, kundgemacht am 28. Juli 2008) mit Wirkung 1. August 2008 vollständig und ersatzlos aufgehoben.' Dieser Hinweis ist das Herzstück der Bestätigung und bildet die unbedingt erforderliche rechtliche Grundlage für die Steuerfreiheit gegenüber ausländischen Behörden.

**Schritt 6: Verbleibende Steuerpflichten klar auflisten** Falls Liegenschaften Teil des Nachlasses sind: Bestätigen Sie, dass die Grunderwerbsteuer (GrEStG §4 Abs. 2) vom Notar (Gerichtskommissär) berechnet und an das Finanzamt Österreich abgeführt wurde, mit Angabe des Betrags. Falls Kapitalanlagen übernommen wurden: Hinweis auf KESt-Pflicht (27,5%) für künftige Erträge. Falls GmbH-Anteile übernommen wurden: Hinweis auf WiEReG-Meldepflicht, sofern Anteil 25% übersteigt.

**Schritt 7: FinanzOnline-Einreichung oder Postweg** Für die elektronische Übermittlung an das Finanzamt Österreich nutzen Sie FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Melden Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten (Finanz-Online-Zugangsdaten oder Handysignatur/ID Austria) an und laden Sie das ausgefüllte Dokument als PDF hoch. Alternativ kann das Dokument per RSa-Brief (mit Rückschein) an das zuständige Finanzamt Österreich (FA Ö) gesendet werden — der Rückschein dient als Nachweis der Einreichung.

**Schritt 8: Unterschrift, Beglaubigung und Apostille** Unterschreiben Sie das Dokument eigenhändig mit Datum und Ort der Unterzeichnung. Falls eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift (NO §54) für erhöhte Beweiskraft erforderlich ist, wenden Sie sich an einen österreichischen Notar. Für ausländische Behörden ist im Regelfall eine Apostille des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) notwendig (Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, BGBl Nr. 189/1968). Die Apostille-Gebühr beträgt EUR 30 (GGG TP 3). Für EU-Länder kann das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) als Alternative verwendet werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich

Bei der Erstellung einer Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich werden häufig folgende Fehler gemacht, die zu Rückfragen des Finanzamts Österreich oder ausländischer Behörden führen können:

**Fehler 1: Falsche Gesetzesbasis angegeben** Ein sehr häufiger Irrtum besteht darin, das ErbStG als noch gültig, aber befreit darzustellen — also zu schreiben, die Erbschaft 'sei von der Erbschaftssteuer befreit'. Korrekt ist die Formulierung: Das ErbStG wurde durch BGBl I Nr. 85/2008 vollständig und ersatzlos aufgehoben. Das Gesetz existiert nicht mehr — es gibt keine Steuerbefreiung, sondern eine vollständige Abschaffung. Diese Unterscheidung ist für ausländische Finanzbehörden (insbesondere in Deutschland, wo das ErbStG weiterhin gilt) entscheidend, da sie sonst eine Steuerfreistellung mit Anrechnungsfolgen annehmen könnten.

**Fehler 2: Grunderwerbsteuer vergessen oder falsch berechnet** Viele Erben übersehen, dass der Erwerb von Liegenschaften im Verlassenschaftsweg trotz ErbStG-Entfalls grunderwerbsteuerpflichtig ist (GrEStG §4 Abs. 2). Der Notar als Gerichtskommissär ist für die korrekte Berechnung und Abfuhr der Grunderwerbsteuer verantwortlich. Fehler bei der Bewertung des Grundstückswerts (falsche Nutzung des Einheitswertes statt des neuen Grundstückswerts nach GrEStG-Reform 2016) führen zu Nacherhebungen mit BAO-Zinsen (§212 BAO). Bei Eigentumswohnungen: Häufig wird der Parkplatz-Anteil nicht in den Grundstückswert einbezogen.

**Fehler 3: Fehlende Einantwortungsurkunde als Beilage** Ohne Kopie der Einantwortungsurkunde des zuständigen Bezirksgerichts ist die Bestätigung für ausländische Stellen wertlos. Die Einantwortungsurkunde ist immer als Beilage mitzuübermitteln. Für die Verwendung im Ausland muss die Einantwortungsurkunde zudem apostilliert werden (OLG-Apostille nach Haager Übereinkommen 1961). In EU-Mitgliedstaaten kann alternativ das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ, AußStrG §§183a ff) verwendet werden.

**Fehler 4: WiEReG-Meldung versäumt** Wird eine GmbH-Beteiligung im Verlassenschaftsweg erworben und übersteigt der Anteil 25%, ist eine Meldung im Wirtschaftlichen Eigentümer Register (WiEReG, BGBl I Nr. 136/2017) binnen 4 Wochen nach der Einantwortung zwingend. Unterlassungen werden nach WiEReG §15 mit Verwaltungsstrafen bis EUR 200.000 geahndet. Viele Erben vergessen diese Pflicht, weil sie sich ausschließlich auf das Verlassenschaftsverfahren konzentrieren, aber die WiEReG-Meldepflicht besteht unabhängig davon.

**Fehler 5: Apostille vergessen oder bei falscher Stelle beantragt** Für die Verwendung der Bestätigung in Nicht-EU-Ländern (USA, Schweiz, Großbritannien nach Brexit, Australien, Kanada, Japan, etc.) ist eine Apostille gemäß Haager Übereinkommen (BGBl Nr. 189/1968) unerlässlich. Die Apostille wird in Österreich vom zuständigen Oberlandesgericht (OLG) ausgestellt, nicht vom Bezirksgericht oder Notar. Zuständig ist das OLG des Gerichtsbezirks, in dem das Dokument ausgestellt oder die Unterschrift geleistet wurde. Der Fehler, die Apostille beim falschen OLG zu beantragen, verzögert das Verfahren erheblich.

**Fehler 6: Immoertragssteuer-Konsequenzen nicht besprochen** Erben denken bei geerbten Liegenschaften oft nur an die (nicht anfallende) Erbschaftssteuer und die Grunderwerbsteuer. Sie übersehen jedoch, dass beim späteren Verkauf der geerbten Immobilie Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §30) auf den Wertzuwachs ab dem Anschaffungsdatum des Erblassers anfällt. Bei alten Liegenschaften (Erblasser hatte diese seit Jahrzehnten) kann die ImmoESt-Last erheblich sein. Eine steuerliche Planung vor dem Verkauf (z.B. Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs. 2 EStG prüfen) ist in diesen Fällen unerlässlich.

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/tax-forms/erbschaftssteuer-entfall-befreiungsantrag-oesterreich

MLA

"Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/government/tax-forms/erbschaftssteuer-entfall-befreiungsantrag-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-erbschaftssteuer-entfall-befreiungsantrag-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Bestätigung Erbschaftssteuerentfall Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/government/tax-forms/erbschaftssteuer-entfall-befreiungsantrag-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid