Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich
EStG §33 Abs 4 Z 3 — Unterhaltsabsetzbetrag
ELTERNTEIL-ABSETZ-ERKLÄRUNG
nach EStG §33 Abs 4 Z 3 (BGBl Nr. 400/1988 idF BGBl I Nr. 10/2022)
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Name Antragsteller] SV-Nr./Steuernummer: [SV-Nr. Antragsteller] Wohnanschrift: [Adresse Antragsteller] Veranlagungsjahr: [Veranlagungsjahr]
2. KIND
Name des Kindes: [Name Kind] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Kind] SV-Nr. des Kindes: [SV-Nr. Kind] Hauptwohnsitz des Kindes: [Adresse Kind] Wohnsitzland: [Wohnsitzland Kind]
3. UNTERHALTSZAHLUNG
Grundlage der Unterhaltspflicht: [Unterhaltsgrundlage]
Monatlicher Unterhaltsbetrag: €[Unterhaltsbetrag monatlich]
Monate mit nachgewiesener Unterhaltszahlung im Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr]: [Unterhaltsmonate]
4. ERKLÄRUNG
Ich, [Name Antragsteller], erkläre hiermit wahrheitsgemäß: 1. Das Kind [Name Kind] (geb. [Geburtsdatum Kind]) lebt nicht in meinem Haushalt. Hauptwohnsitz des Kindes nach Meldegesetz: [Adresse Kind]. 2. Ich beziehe für [Name Kind] keine Familienbeihilfe nach Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) §2. 3. Ich habe im Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr] tatsächlich gesetzlichen Unterhalt nach ABGB §140 in Höhe von €[Unterhaltsbetrag monatlich] monatlich für die Monate [Unterhaltsmonate] geleistet. Belege liegen bei. 4. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben eine Abgabenhinterziehung nach Finanzstrafgesetz (FinStrG) §33 und eine strafrechtliche Konsequenz nach StGB §146 begründen können. Ich beantrage die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrags (UAB) nach EStG §33 Abs 4 Z 3 in der Veranlagung für das Jahr [Veranlagungsjahr].
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich?
Die Elternteil-Absetz-Erklärung ist ein nach Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) §33 Abs 4 Z 3 (BGBl Nr. 400/1988) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Unterhaltsabsetzbetrag nach §33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 ist Teil des österreichischen Familiensteuerrechts, das primär auf dem Kinderabsetzbetrag (KAB, §33 Abs 3 EStG) und der Familienbeihilfe nach FLAG §2 aufbaut. Wer das Kind im Haushalt betreut, erhält Familienbeihilfe plus KAB; wer Unterhalt zahlt, ohne das Kind im Haushalt zu haben, erhält stattdessen den UAB als steuerliche Kompensation. §33 Abs 4 Z 3 lit b EStG schließt den gleichzeitigen Bezug beider Begünstigungen für dasselbe Kind ausdrücklich aus. Doppelbezüge führen zur Rückforderung durch das Finanzamt Österreich samt Anspruchszinsen nach Bundesabgabenordnung (BAO) §205.
Die Geltendmachung des UAB erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (L1-Formular, Beilage L1k für Kinder) oder der Einkommensteuererklärung (E1-Formular, Beilage E1k) über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) oder in Papierform beim Finanzamt Österreich. Der UAB wird direkt von der errechneten Einkommensteuer abgezogen — als Absetzposten, nicht bloß als Sonderausgabe vom Einkommen. Die BAO §167 regelt die Beweislast: Der Abgabepflichtige hat alle Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Rechtlich setzt §33 Abs 4 Z 3 EStG drei kumulative Voraussetzungen voraus: Erstens muss das Kind außerhalb des gemeinsamen Haushalts des Steuerpflichtigen leben. Zweitens darf der Steuerpflichtige für dieses Kind keinen Familienbeihilfenanspruch nach FLAG §2 haben. Drittens muss er tatsächlich gesetzlichen Unterhalt nach ABGB §140 für Minderjährige oder ABGB §231 für volljährige Kinder bis 18 bei FLAG-Bezug leisten. Der Unterhalt kann auf Unterhaltsvereinbarung oder auf Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) beruhen.
Für Kinder im EU/EWR-Raum oder in Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen gilt nach §33 Abs 4 Z 3 lit c EStG eine Indexierung: Der UAB wird gemäß dem Preisniveau im Wohnsitzstaat des Kindes angepasst (EU-Indexierungsverordnung des Bundesministers für Finanzen, BMF). Eltern mit Kindern in CEE-Staaten wie Polen, Ungarn oder Slowenien erfahren häufig eine Reduktion gegenüber dem Standardbetrag. Das Finanzamt Österreich prüft Unterhaltsnachweise: Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts, notarielle Unterhaltsvereinbarung, Kontoauszüge der letzten zwölf Monate. Die korrekte Elternteil-Absetz-Erklärung sichert die volle steuerliche Entlastung und verhindert Rückforderungen durch die Abgabenbehörde gemäß BAO §201.
Wann brauchen Sie Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich?
Die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich nach EStG §33 Abs 4 Z 3 wird in folgenden konkreten Situationen benötigt:
**Scheidung oder Trennung mit getrennten Haushalten** — Nach Auflösung einer Ehe (EheG dRGBl I 1938) oder Beendigung einer Lebensgemeinschaft leben die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil; der andere zahlt Kindesunterhalt nach ABGB §140. Dieser unterhaltszahlende Elternteil hat keinen Familienbeihilfenanspruch nach FLAG §2 Abs 2, kann aber den UAB nach EStG §33 Abs 4 Z 3 beantragen — jährlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (L1k-Formular) beim Finanzamt Österreich.
**Eheliche Trennung vor Scheidung** — Auch während der Trennungsphase vor der rechtskräftigen Scheidung, wenn die Gatten bereits getrennte Wohnsitze nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992) haben, kann der unterhaltspflichtige Elternteil den UAB geltend machen. Voraussetzung: Unterhaltszahlungen nach ABGB §94 Abs 1 müssen durch Überweisungsbelege oder notarielle Vereinbarung dokumentiert sein.
**Kinder aus früheren Partnerschaften** — Bei Kindern aus einer früheren Beziehung, die beim anderen Elternteil wohnen, ist die Erklärung jährlich bei der Veranlagung durch das Finanzamt Österreich abzugeben. Das Finanzamt prüft Unterhaltszahlung und Haushaltszugehörigkeit anhand der gemeldeten Hauptwohnsitze im Zentralen Melderegister (ZMR, geführt vom Bundesministerium für Inneres — BMI).
**Kinder im EU-Ausland oder Drittstaaten** — Zahlt ein in Österreich steuerpflichtiger Elternteil Unterhalt an ein im Ausland lebendes Kind, gelten die Indexierungsregeln nach §33 Abs 4 Z 3 lit c EStG und die jährliche BMF-Indexierungsverordnung. Die Erklärung muss mit beglaubigten Übersetzungen ausländischer Gerichtsdokumente (Unterhaltsbeschluss des ausländischen Gerichts) belegt werden; das Finanzamt Österreich entscheidet über die Indexierung.
**Nachveranlagung für Vorjahre** — Wurde der UAB in einem oder mehreren Vorjahren nicht beantragt, kann über die rückwirkende Arbeitnehmerveranlagung nach BAO §240 Abs 3 eine Erstattung für bis zu fünf zurückliegende Jahre beantragt werden. Alle Unterhaltsnachweise für das jeweilige Veranlagungsjahr sind beim Finanzamt einzureichen.
**Änderung der Betreuungssituation** — Wechselt das Kind den Hauptwohnsitz (Umzug, Obsorgeentscheidung nach ABGB §§177ff durch das Bezirksgericht) oder ändert sich die Unterhaltsvereinbarung durch neuen BG-Beschluss nach AußStrG, muss die Erklärung bei der nächsten Veranlagung entsprechend korrigiert werden, um Nachforderungen durch das Finanzamt Österreich nach BAO §201 zu vermeiden.
Was gehört in Ihr Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich?
Die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich nach EStG §33 Abs 4 Z 3 enthält folgende Kernelemente für eine rechtswirksame Geltendmachung beim Finanzamt Österreich:
**1. Vollständige Identifikation des Antragstellers** — Vollständiger Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) oder Steuernummer (St.Nr.) des antragstellenden Elternteils. FinanzOnline-Nutzer sind über die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) oder Bürgerkarte (E-GovG BGBl I Nr. 10/2004) bereits identifiziert.
**2. Daten des Kindes** — Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer des Kindes (ab Geburt vergeben von ÖGK oder PVA), Wohnadresse nach Zentralem Melderegister (ZMR). Die SV-Nr. des Kindes ist zwingend für die Zuordnung im EDV-System des Finanzamts Österreich.
**3. Nachweis der Unterhaltszahlung** — Kopie des Gerichtsbeschlusses des Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) oder der notariell beglaubigten Unterhaltsvereinbarung sowie Kontoauszüge der letzten 12 Monate. BAO §167 verlangt die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch den Antragsteller.
**4. Bestätigung des anderen Elternteils** — Eine schriftliche Bestätigung des betreuenden Elternteils, dass dieser Familienbeihilfe (FLAG §2) für das Kind bezieht und der antragstellende Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, stärkt die Beweisposition und beschleunigt die Bearbeitung durch das Finanzamt Österreich erheblich.
**5. EU-Indexierungsnachweis bei Auslandskindern** — Bei Kindern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs: Wohnsitzbestätigung der zuständigen ausländischen Behörde sowie Berechnung des indexierten UAB-Betrags nach der aktuellen EU-Indexierungsverordnung des BMF. FinanzOnline berechnet den angepassten Betrag automatisch anhand des offiziellen Länderindex.
**6. Angabe des Unterhaltszeitraums** — Exakte Angabe der Monate, für die Unterhalt im Veranlagungsjahr gezahlt wurde (Beginn und Ende). Der UAB steht nur für tatsächlich geleistete Monatszahlungen zu; Pauschalisierungen ohne Einzelnachweis werden vom Finanzamt Österreich nicht anerkannt.
**7. Erklärung zur Haushaltszugehörigkeit** — Schriftliche Erklärung, dass das Kind im betreffenden Zeitraum nicht im Haushalt des Antragstellers wohnhaft war (Hauptwohnsitz nach MeldeG §1). Das Finanzamt kann eine Abfrage im ZMR durchführen, um den Haushalt zu verifizieren und Falschmeldungen aufzudecken.
**8. Nachweis der Obsorge- oder Betreuungsregelung** — Bei gemeinsamer Obsorge nach ABGB §179 oder alleiniger Obsorge nach ABGB §177 legt der Beschluss des Bezirksgerichts die Hauptbetreuung fest. Wer weniger als 50 % der Zeit die Betreuung übernimmt und Unterhalt zahlt, kann in der Regel den UAB geltend machen — sofern keine FLAG-Berechtigung besteht.
**9. Unterschrift und Einreichung** — Die Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen (bei FinanzOnline-Einreichung durch digitale Authentifizierung über Bürgerkarte oder Handy-Signatur nach E-GovG ersetzt). Bei falschen Angaben drohen Strafbestimmungen nach BAO §§33ff (Abgabenhinterziehung) sowie nach StGB §146 (Betrug).
Auf forms-legal.com steht eine vollständige, rechtskonforme Mustervorlage für die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich kostenlos zum Download bereit. Die Vorlage entspricht den aktuellen Anforderungen des Finanzamts Österreich und dem EStG 1988 in seiner geltenden Fassung (Stand 2026).
So füllen Sie Ihr Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich aus
Die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich nach EStG §33 Abs 4 Z 3 korrekt ausfüllen:
**Schritt 1: Unterlagen vorbereiten** — Sammeln Sie vor dem Ausfüllen alle Belege: Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts oder Unterhaltsvereinbarung, Kontoauszüge der letzten 12 Monate mit Unterhaltszahlungen, Geburtsurkunde des Kindes, SV-Nr. des Kindes (auf der e-card oder beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger abrufbar), aktuellen Meldezettel des Kindes aus dem Zentralen Melderegister (ZMR, BMI).
**Schritt 2: Antragsweg wählen** — Über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at): Im Bereich Einkommensteuer/Arbeitnehmerveranlagung → Formular L1 → Beilage L1k für jedes Kind → UAB-Beantragung bestätigen. Auf Papier: L1-Formular und L1k beim Finanzamt Österreich oder Gemeindeamt anfordern; nach Ausfüllen per Post oder persönlich einreichen.
**Schritt 3: Personendaten vollständig eintragen** — Name, Adresse, Steuernummer des Antragstellers und vollständige Daten des Kindes (Name, SV-Nr., Geburtsdatum, Adresse) eintragen. Fehlerhafte SV-Nummern führen zu Rückfragen und Verzögerungen durch das Finanzamt Österreich.
**Schritt 4: Unterhaltszeitraum und -betrag angeben** — Tragen Sie für jeden Monat des Veranlagungsjahres die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ein. Nur Monate mit nachgewiesener Zahlung begründen den UAB. Der gesetzliche Unterhalt nach ABGB §140 muss zumindest annähernd dem Beschlussbetrag entsprechen.
**Schritt 5: Indexierungsberechnung bei Auslandskindern** — Bei Kindern mit Wohnsitz im EU/EWR: Prüfen Sie die aktuelle Indexierungsverordnung des BMF (abrufbar auf bmf.gv.at). FinanzOnline berechnet den indexierten UAB-Betrag automatisch anhand der aktuellen Länderkennzahlen.
**Schritt 6: Belege hochladen oder beilegen** — Bei FinanzOnline: Belege als PDF hochladen (max. 5 MB je Datei). Bei Papiereinreichung: Kopien beilegen; Originale nur auf explizite Anforderung des Finanzamts Österreich vorlegen.
**Schritt 7: Bestätigung des anderen Elternteils einholen** — Bitten Sie den anderen Elternteil, eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass er/sie Familienbeihilfe (FLAG §2) für das Kind bezieht und das Kind bei ihm/ihr wohnt. Dieses Dokument beschleunigt die Bearbeitung und vermeidet Rückfragen durch die Abgabenbehörde nach BAO §161.
**Schritt 8: Einreichung, Fristen und Rechtsbehelfe** — Arbeitnehmerveranlagung via FinanzOnline: bis 30. Juni des Folgejahres; auf Papier: bis 30. September. Steuerberater oder Rechtsanwalt können Fristverlängerungen beantragen. Nach Einreichung erhalten Sie den Einkommensteuerbescheid elektronisch in die FinanzOnline-Databox oder per Post. Bei Ablehnung: Beschwerde nach BAO §243 beim Finanzamt Österreich binnen einem Monat; danach Bundesfinanzgericht (BFG) und letztinstanzlich Verwaltungsgerichtshof (VwGH, B-VG Art. 133).
Rechtliche Anforderungen für Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich
Die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags nach EStG §33 Abs 4 Z 3 in Österreich unterliegt folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:
**Gesetzliche Grundlage** — EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988) §33 Abs 4 Z 3 in der Fassung BGBl I Nr. 10/2022 (Ökosozialer Steuerreformgesetz 2022). Ergänzend: BAO §167 (Beweislast), FLAG §2 (Familienbeihilfenanspruch), ABGB §§140, 231 (Unterhaltspflicht), AußStrG BGBl I Nr. 111/2003 (Bezirksgerichtsverfahren).
**Haushaltsbedingung** — Das Kind darf nicht im gemeinsamen Haushalt des antragstellenden Elternteils leben. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz nach Meldegesetz (Zentrales Melderegister, ZMR). Das Finanzamt Österreich kann jederzeit eine Melderegisterabfrage beim BMI durchführen.
**Ausschluss von Familienbeihilfe** — Der antragstellende Elternteil darf für das betreffende Kind keine Familienbeihilfe nach FLAG §2 beziehen. Gleichzeitiger Bezug von FLAG und UAB stellt eine Abgabenhinterziehung nach BAO §33 dar, die zu Rückforderung plus Anspruchszinsen (BAO §205, aktuell 5,88 % p.a.) führt.
**Tatsächliche Unterhaltszahlung** — Es muss tatsächlich gesetzlicher Unterhalt nach ABGB §140 geleistet werden; freiwillige Zuwendungen ohne Unterhaltsverpflichtung genügen nicht. Die Zahlung ist durch Überweisungsbelege oder Quittungen nachzuweisen; Bargeldzahlungen sind schwer nachweisbar und werden vom Finanzamt Österreich kritisch geprüft.
**Indexierung für Auslandskinder** — §33 Abs 4 Z 3 lit c EStG und die jährliche BMF-Verordnung zur EU-Indexierung: Kinder in Ländern mit niedrigerem Preisniveau erhalten einen reduzierten UAB. Das Finanzamt Österreich wendet die Indexierung amtswegig an; Abweichungen führen zu Nachforderungen.
**Fristen** — Arbeitnehmerveranlagung: bis 30. September (Papier) oder 30. Juni (FinanzOnline) des Folgejahres. Rückwirkende Geltendmachung bis zu 5 Jahre nach BAO §240 Abs 3. Beschwerdefrist gegen ablehnenden Bescheid: 1 Monat ab Zustellung (BAO §243). Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist erste Rechtsmittelinstanz nach BAO §271.
**Strafbestimmungen** — Falsche Angaben in der Steuererklärung: Finanzstrafgesetz (FinStrG BGBl Nr. 129/1958) §33 — Abgabenhinterziehung; bis zu 2,5-fache des verkürzten Betrags als Strafe. Bei Vorsatz ergänzend strafrechtliche Verfolgung nach StGB §146 (Betrug) durch die Staatsanwaltschaft möglich.
**Rechtsschutz** — Gegen einen ablehnenden Bescheid: Beschwerde nach BAO §243 beim Finanzamt Österreich binnen einem Monat; Beschwerdevorentscheidung nach BAO §262; danach Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG); letztinstanzlich Revision beim VwGH (B-VG Art. 133). Die Arbeiterkammer (AK) und das WKO-Rechtsservice bieten kostenlose Steuerberatung für ihre Mitglieder.
Häufige Fehler bei Ihrem Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich
Bei der Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags nach EStG §33 Abs 4 Z 3 in Österreich treten häufig folgende Fehler auf:
**Fehler 1: Fehlende Unterhaltsnachweise** — Das Finanzamt Österreich fordert Nachweise über tatsächliche Zahlungen. Wer nur den Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts einreicht, aber keine Kontoauszüge mit Überweisungsbelegen, riskiert eine Ablehnung durch die Abgabenbehörde. Bargeldzahlungen ohne Quittung sind de facto nicht nachweisbar und führen zur Verweigerung des UAB.
**Fehler 2: Gleichzeitiger FLAG-Bezug** — Einige Elternteile beantragen versehentlich sowohl Familienbeihilfe (FLAG §2) als auch den UAB. Das Finanzamt Österreich gleicht automatisch die FLAG-Daten mit dem Familienbeihilfenregister ab; Doppelbezüge werden rückgefordert plus Anspruchszinsen nach BAO §205 (derzeit 5,88 % p.a. ab dem Tag der Gutschrift).
**Fehler 3: Falsche SV-Nummer des Kindes** — Eine einzige falsche Ziffer in der Sozialversicherungsnummer des Kindes führt zu automatischer Ablehnung durch das EDV-System des Finanzamts. Prüfen Sie die SV-Nr. anhand der e-card des Kindes oder über den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
**Fehler 4: Keine Anpassung bei Auslandskindern** — Eltern mit Kindern im EU-Ausland tragen irrtümlich den vollen österreichischen UAB-Betrag ein, statt den nach §33 Abs 4 Z 3 lit c EStG und der BMF-Indexierungsverordnung angepassten Betrag. Das Finanzamt Österreich korrigiert dies automatisch, was zu Nachforderungen führt.
**Fehler 5: Verspätete Einreichung** — Nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des BAO §240 Abs 3 ist eine Nachveranlagung nicht mehr möglich. Wer den UAB über mehrere Jahre vergessen hat, verliert ältere Ansprüche endgültig. Der kumulierte Verlust über fünf Jahre (€31,00 × 12 Monate × 5 Jahre) beträgt €1.860,00 — ein erheblicher steuerlicher Nachteil.
**Fehler 6: Keine Aktualisierung bei Betreuungswechsel** — Zieht das Kind zum unterhaltspflichtigen Elternteil und entsteht für diesen ein FLAG-Anspruch, muss der UAB für diese Zeiträume nicht mehr geltend gemacht werden. Wer dies nicht berücksichtigt und dennoch den UAB beantragt, riskiert Rückforderungen durch das Finanzamt Österreich nach BAO §201 und Anspruchszinsen nach BAO §205.
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Der Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) nach EStG §33 Abs 4 Z 3 beträgt seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (BGBl I Nr. 10/2022) €31,00 monatlich für das erste Kind, €47,00 für das zweite Kind und €62,00 für jedes weitere Kind. Der UAB wird direkt von der berechneten Einkommensteuer abgezogen (Absetzposten), nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen. Für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR-Staaten oder in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen gilt die Indexierungsverordnung des Bundesministers für Finanzen (BMF), die den Betrag entsprechend dem Preisniveau des Wohnsitzstaates des Kindes anpasst. Diese Anpassung kann sowohl zu einer Reduktion als auch — in Hochpreisländern — zu einer Erhöhung führen. Für Österreich im Jahr 2026 gelten die Beträge nur dann unindexiert, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Die Geltendmachung erfolgt über die Arbeitnehmerveranlagung (L1k-Beilage) oder die Einkommensteuererklärung (E1k) via FinanzOnline oder auf Papier beim Finanzamt Österreich.
Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags (UAB) nach EStG §33 Abs 4 Z 3 beim Finanzamt Österreich benötigen Sie folgende Unterlagen: (1) Gerichtsbeschluss des zuständigen Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG über die Unterhaltshöhe oder eine notariell beglaubigte Unterhaltsvereinbarung; (2) Kontoauszüge der letzten zwölf Monate, aus denen die tatsächlichen monatlichen Unterhaltszahlungen ersichtlich sind; (3) Geburtsurkunde des Kindes und dessen Sozialversicherungsnummer (SV-Nr., auf der e-card); (4) Aktuellen Meldezettel des Kindes aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) mit dem Hauptwohnsitz beim anderen Elternteil; (5) Schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, dass dieser die Familienbeihilfe (FLAG §2) bezieht und das Kind nicht im Haushalt des Antragstellers lebt; (6) Bei Auslandskindern: Wohnsitzbestätigung der ausländischen Behörde und Übersetzungen. Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt Österreich grundsätzlich kritisch betrachtet und sollten durch Quittungen dokumentiert werden. Steuerberater oder das WKO-Rechtsservice können bei der Zusammenstellung helfen.
Ja, der Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) kann rückwirkend für bis zu fünf Jahre beantragt werden. Rechtsgrundlage ist BAO §240 Abs 3, der die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu viel entrichteter Abgaben auf fünf Jahre ab dem Ende des Veranlagungsjahres festlegt. Das bedeutet konkret: Im Jahr 2026 können Sie noch für die Veranlagungsjahre 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 eine rückwirkende Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Österreich einreichen. Für jedes Vorjahr müssen Sie alle Unterhaltsnachweise — Gerichtsbeschluss, Kontoauszüge, Meldezettel — für das jeweilige Veranlagungsjahr vorlegen. Nach Ablauf dieser fünfjährigen Frist ist eine Nachveranlagung ausgeschlossen; ältere Ansprüche verfallen endgültig. Bei einem UAB von €31,00 monatlich über fünf Jahre entgehen Ihnen ohne rückwirkende Geltendmachung bis zu €1.860,00 — ein erheblicher Verlust, der durch eine einfache Nachmeldung vermieden werden kann.
Der gleichzeitige Bezug von Familienbeihilfe (FLAG §2) und Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) für dasselbe Kind ist nach EStG §33 Abs 4 Z 3 lit b ausdrücklich verboten. Das Finanzamt Österreich gleicht automatisch die Daten des Familienbeihilfenregisters mit den eingereichten Steuerveranlagungen ab. Wird ein Doppelbezug festgestellt, fordert das Finanzamt alle zu Unrecht erhaltenen UAB-Beträge zurück, zuzüglich Anspruchszinsen nach BAO §205 in der Höhe von derzeit 5,88 % p.a. ab dem Tag der Gutschrift. Zusätzlich kann eine Abgabenhinterziehung nach BAO §33 vorliegen, die zu einer Geldstrafe von bis zum 2,5-Fachen des verkürzten Betrags führen kann. Bei vorsätzlichem Handeln droht zudem eine strafrechtliche Verfolgung nach StGB §146 (Betrug). Um diesen Fehler zu vermeiden, sollten Sie vor der UAB-Beantragung schriftlich beim anderen Elternteil bestätigen lassen, dass dieser die Familienbeihilfe für das betreffende Kind bezieht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) nach EStG §33 Abs 4 Z 3 gilt grundsätzlich für minderjährige Kinder, für die Unterhalt nach ABGB §140 gezahlt wird. Für volljährige Kinder ab 18 Jahren gilt der UAB nur dann, wenn für das Kind noch Familienbeihilfe nach FLAG §2 Abs 1 lit b bezogen wird — also wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und der andere Elternteil die FLAG erhält. Sobald kein FLAG-Bezug mehr besteht (Kind arbeitet, schließt Ausbildung ab oder FLAG-Anspruch endet anderweitig), kann der UAB nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn noch Unterhaltszahlungen nach ABGB §231 erfolgen. Volljährige Kinder, die selbst keine Familienbeihilfe generieren, begründen keinen UAB-Anspruch. Bei Unklarheiten über den FLAG-Status des Kindes empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim anderen Elternteil oder eine Auskunft beim Finanzamt Österreich.
Für Kinder mit Hauptwohnsitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder einem Land mit dem Österreich ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, wird der Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) nach EStG §33 Abs 4 Z 3 lit c indexiert. Die jährliche Indexierungsverordnung des Bundesministers für Finanzen (BMF) legt für jedes Land einen Multiplikator fest, der das Preisniveau dieses Landes im Verhältnis zu Österreich widerspiegelt. Für Länder mit niedrigerem Preisniveau — wie viele CEE-Staaten (Polen, Ungarn, Slowenien, Slowakei) — wird der UAB entsprechend gekürzt; für Länder mit höherem Preisniveau würde er erhöht. FinanzOnline berechnet den indexierten Betrag automatisch, wenn Sie das Wohnsitzland des Kindes angeben. Das Finanzamt Österreich verlangt eine Wohnsitzbestätigung der zuständigen ausländischen Behörde, die gegebenenfalls übersetzt werden muss. Für Kinder in Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen gilt die Indexierung nicht; ein UAB kann in diesen Fällen nach allgemeinen Regeln beantragt werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) nach EStG §33 Abs 4 Z 3 und der Kinderabsetzbetrag (KAB) nach EStG §33 Abs 3 sind zwei verschiedene steuerliche Begünstigungen für Eltern, die sich gegenseitig ausschließen: Der KAB (€67,80 monatlich, ab 2026 valorisiert) wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe (FLAG §2) an denjenigen Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind lebt und der Familienbeihilfe bezieht. Der UAB (€31,00 monatlich für das erste Kind) wird dagegen demjenigen Elternteil gewährt, der Unterhalt zahlt, aber das Kind nicht im eigenen Haushalt hat und deshalb keine Familienbeihilfe erhält. Beide gleichzeitig für dasselbe Kind zu beziehen ist nach EStG §33 Abs 4 Z 3 lit b verboten. In der Praxis bedeutet dies: Der betreuende Elternteil (bei dem das Kind wohnt) erhält FLAG + KAB; der zahlende Elternteil (Unterhalt ohne Betreuung) erhält UAB. Das Finanzamt Österreich prüft dies automatisch anhand der Daten des Familienbeihilfenregisters und des Zentralen Melderegisters (ZMR).
Ja, die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich nach EStG §33 Abs 4 Z 3 kann vollständig online über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) eingereicht werden. FinanzOnline ist das offizielle elektronische Portal des Finanzamts Österreich für alle steuerlichen Angelegenheiten. Die Anmeldung erfolgt über PIN (postalisch zugestellt), Bürgerkarte oder Handy-Signatur (E-GovG BGBl I Nr. 10/2004). Im Portal finden Sie unter Einkommensteuer/Arbeitnehmerveranlagung das Formular L1 mit der Beilage L1k für Kinder. Dort können Sie den Unterhaltsabsetzbetrag beantragen und Belege als PDF hochladen (max. 5 MB je Datei). Die Einreichungsfrist via FinanzOnline ist der 30. Juni des Folgejahres (Papiereinreichung: 30. September). Verlängerungen sind bei Vertretung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt möglich. Nach Einreichung erhalten Sie den Einkommensteuerbescheid elektronisch in Ihre FinanzOnline-Databox; Sie werden per E-Mail benachrichtigt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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