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Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich

Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich

EStG §33 Abs 4 Z 3 — Unterhaltsabsetzbetrag

ELTERNTEIL-ABSETZ-ERKLÄRUNG

nach EStG §33 Abs 4 Z 3 (BGBl Nr. 400/1988 idF BGBl I Nr. 10/2022)

1. ANTRAGSTELLER

Name: [Name Antragsteller] SV-Nr./Steuernummer: [SV-Nr. Antragsteller] Wohnanschrift: [Adresse Antragsteller] Veranlagungsjahr: [Veranlagungsjahr]

2. KIND

Name des Kindes: [Name Kind] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Kind] SV-Nr. des Kindes: [SV-Nr. Kind] Hauptwohnsitz des Kindes: [Adresse Kind] Wohnsitzland: [Wohnsitzland Kind]

3. UNTERHALTSZAHLUNG

3.1

Grundlage der Unterhaltspflicht: [Unterhaltsgrundlage]

3.2

Monatlicher Unterhaltsbetrag: €[Unterhaltsbetrag monatlich]

3.3

Monate mit nachgewiesener Unterhaltszahlung im Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr]: [Unterhaltsmonate]

4. ERKLÄRUNG

Ich, [Name Antragsteller], erkläre hiermit wahrheitsgemäß: 1. Das Kind [Name Kind] (geb. [Geburtsdatum Kind]) lebt nicht in meinem Haushalt. Hauptwohnsitz des Kindes nach Meldegesetz: [Adresse Kind]. 2. Ich beziehe für [Name Kind] keine Familienbeihilfe nach Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) §2. 3. Ich habe im Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr] tatsächlich gesetzlichen Unterhalt nach ABGB §140 in Höhe von €[Unterhaltsbetrag monatlich] monatlich für die Monate [Unterhaltsmonate] geleistet. Belege liegen bei. 4. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben eine Abgabenhinterziehung nach Finanzstrafgesetz (FinStrG) §33 und eine strafrechtliche Konsequenz nach StGB §146 begründen können. Ich beantrage die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrags (UAB) nach EStG §33 Abs 4 Z 3 in der Veranlagung für das Jahr [Veranlagungsjahr].

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich?

Die Elternteil-Absetz-Erklärung ist ein nach Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) §33 Abs 4 Z 3 (BGBl Nr. 400/1988) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Unterhaltsabsetzbetrag nach §33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 ist Teil des österreichischen Familiensteuerrechts, das primär auf dem Kinderabsetzbetrag (KAB, §33 Abs 3 EStG) und der Familienbeihilfe nach FLAG §2 aufbaut. Wer das Kind im Haushalt betreut, erhält Familienbeihilfe plus KAB; wer Unterhalt zahlt, ohne das Kind im Haushalt zu haben, erhält stattdessen den UAB als steuerliche Kompensation. §33 Abs 4 Z 3 lit b EStG schließt den gleichzeitigen Bezug beider Begünstigungen für dasselbe Kind ausdrücklich aus. Doppelbezüge führen zur Rückforderung durch das Finanzamt Österreich samt Anspruchszinsen nach Bundesabgabenordnung (BAO) §205.

Die Geltendmachung des UAB erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (L1-Formular, Beilage L1k für Kinder) oder der Einkommensteuererklärung (E1-Formular, Beilage E1k) über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) oder in Papierform beim Finanzamt Österreich. Der UAB wird direkt von der errechneten Einkommensteuer abgezogen — als Absetzposten, nicht bloß als Sonderausgabe vom Einkommen. Die BAO §167 regelt die Beweislast: Der Abgabepflichtige hat alle Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Rechtlich setzt §33 Abs 4 Z 3 EStG drei kumulative Voraussetzungen voraus: Erstens muss das Kind außerhalb des gemeinsamen Haushalts des Steuerpflichtigen leben. Zweitens darf der Steuerpflichtige für dieses Kind keinen Familienbeihilfenanspruch nach FLAG §2 haben. Drittens muss er tatsächlich gesetzlichen Unterhalt nach ABGB §140 für Minderjährige oder ABGB §231 für volljährige Kinder bis 18 bei FLAG-Bezug leisten. Der Unterhalt kann auf Unterhaltsvereinbarung oder auf Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) beruhen.

Für Kinder im EU/EWR-Raum oder in Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen gilt nach §33 Abs 4 Z 3 lit c EStG eine Indexierung: Der UAB wird gemäß dem Preisniveau im Wohnsitzstaat des Kindes angepasst (EU-Indexierungsverordnung des Bundesministers für Finanzen, BMF). Eltern mit Kindern in CEE-Staaten wie Polen, Ungarn oder Slowenien erfahren häufig eine Reduktion gegenüber dem Standardbetrag. Das Finanzamt Österreich prüft Unterhaltsnachweise: Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts, notarielle Unterhaltsvereinbarung, Kontoauszüge der letzten zwölf Monate. Die korrekte Elternteil-Absetz-Erklärung sichert die volle steuerliche Entlastung und verhindert Rückforderungen durch die Abgabenbehörde gemäß BAO §201.

Wann brauchen Sie Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich?

Die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich nach EStG §33 Abs 4 Z 3 wird in folgenden konkreten Situationen benötigt:

**Scheidung oder Trennung mit getrennten Haushalten** — Nach Auflösung einer Ehe (EheG dRGBl I 1938) oder Beendigung einer Lebensgemeinschaft leben die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil; der andere zahlt Kindesunterhalt nach ABGB §140. Dieser unterhaltszahlende Elternteil hat keinen Familienbeihilfenanspruch nach FLAG §2 Abs 2, kann aber den UAB nach EStG §33 Abs 4 Z 3 beantragen — jährlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (L1k-Formular) beim Finanzamt Österreich.

**Eheliche Trennung vor Scheidung** — Auch während der Trennungsphase vor der rechtskräftigen Scheidung, wenn die Gatten bereits getrennte Wohnsitze nach Meldegesetz (MeldeG BGBl I Nr. 9/1992) haben, kann der unterhaltspflichtige Elternteil den UAB geltend machen. Voraussetzung: Unterhaltszahlungen nach ABGB §94 Abs 1 müssen durch Überweisungsbelege oder notarielle Vereinbarung dokumentiert sein.

**Kinder aus früheren Partnerschaften** — Bei Kindern aus einer früheren Beziehung, die beim anderen Elternteil wohnen, ist die Erklärung jährlich bei der Veranlagung durch das Finanzamt Österreich abzugeben. Das Finanzamt prüft Unterhaltszahlung und Haushaltszugehörigkeit anhand der gemeldeten Hauptwohnsitze im Zentralen Melderegister (ZMR, geführt vom Bundesministerium für Inneres — BMI).

**Kinder im EU-Ausland oder Drittstaaten** — Zahlt ein in Österreich steuerpflichtiger Elternteil Unterhalt an ein im Ausland lebendes Kind, gelten die Indexierungsregeln nach §33 Abs 4 Z 3 lit c EStG und die jährliche BMF-Indexierungsverordnung. Die Erklärung muss mit beglaubigten Übersetzungen ausländischer Gerichtsdokumente (Unterhaltsbeschluss des ausländischen Gerichts) belegt werden; das Finanzamt Österreich entscheidet über die Indexierung.

**Nachveranlagung für Vorjahre** — Wurde der UAB in einem oder mehreren Vorjahren nicht beantragt, kann über die rückwirkende Arbeitnehmerveranlagung nach BAO §240 Abs 3 eine Erstattung für bis zu fünf zurückliegende Jahre beantragt werden. Alle Unterhaltsnachweise für das jeweilige Veranlagungsjahr sind beim Finanzamt einzureichen.

**Änderung der Betreuungssituation** — Wechselt das Kind den Hauptwohnsitz (Umzug, Obsorgeentscheidung nach ABGB §§177ff durch das Bezirksgericht) oder ändert sich die Unterhaltsvereinbarung durch neuen BG-Beschluss nach AußStrG, muss die Erklärung bei der nächsten Veranlagung entsprechend korrigiert werden, um Nachforderungen durch das Finanzamt Österreich nach BAO §201 zu vermeiden.

Was gehört in Ihr Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich?

Die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich nach EStG §33 Abs 4 Z 3 enthält folgende Kernelemente für eine rechtswirksame Geltendmachung beim Finanzamt Österreich:

**1. Vollständige Identifikation des Antragstellers** — Vollständiger Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) oder Steuernummer (St.Nr.) des antragstellenden Elternteils. FinanzOnline-Nutzer sind über die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) oder Bürgerkarte (E-GovG BGBl I Nr. 10/2004) bereits identifiziert.

**2. Daten des Kindes** — Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer des Kindes (ab Geburt vergeben von ÖGK oder PVA), Wohnadresse nach Zentralem Melderegister (ZMR). Die SV-Nr. des Kindes ist zwingend für die Zuordnung im EDV-System des Finanzamts Österreich.

**3. Nachweis der Unterhaltszahlung** — Kopie des Gerichtsbeschlusses des Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) oder der notariell beglaubigten Unterhaltsvereinbarung sowie Kontoauszüge der letzten 12 Monate. BAO §167 verlangt die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch den Antragsteller.

**4. Bestätigung des anderen Elternteils** — Eine schriftliche Bestätigung des betreuenden Elternteils, dass dieser Familienbeihilfe (FLAG §2) für das Kind bezieht und der antragstellende Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, stärkt die Beweisposition und beschleunigt die Bearbeitung durch das Finanzamt Österreich erheblich.

**5. EU-Indexierungsnachweis bei Auslandskindern** — Bei Kindern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs: Wohnsitzbestätigung der zuständigen ausländischen Behörde sowie Berechnung des indexierten UAB-Betrags nach der aktuellen EU-Indexierungsverordnung des BMF. FinanzOnline berechnet den angepassten Betrag automatisch anhand des offiziellen Länderindex.

**6. Angabe des Unterhaltszeitraums** — Exakte Angabe der Monate, für die Unterhalt im Veranlagungsjahr gezahlt wurde (Beginn und Ende). Der UAB steht nur für tatsächlich geleistete Monatszahlungen zu; Pauschalisierungen ohne Einzelnachweis werden vom Finanzamt Österreich nicht anerkannt.

**7. Erklärung zur Haushaltszugehörigkeit** — Schriftliche Erklärung, dass das Kind im betreffenden Zeitraum nicht im Haushalt des Antragstellers wohnhaft war (Hauptwohnsitz nach MeldeG §1). Das Finanzamt kann eine Abfrage im ZMR durchführen, um den Haushalt zu verifizieren und Falschmeldungen aufzudecken.

**8. Nachweis der Obsorge- oder Betreuungsregelung** — Bei gemeinsamer Obsorge nach ABGB §179 oder alleiniger Obsorge nach ABGB §177 legt der Beschluss des Bezirksgerichts die Hauptbetreuung fest. Wer weniger als 50 % der Zeit die Betreuung übernimmt und Unterhalt zahlt, kann in der Regel den UAB geltend machen — sofern keine FLAG-Berechtigung besteht.

**9. Unterschrift und Einreichung** — Die Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen (bei FinanzOnline-Einreichung durch digitale Authentifizierung über Bürgerkarte oder Handy-Signatur nach E-GovG ersetzt). Bei falschen Angaben drohen Strafbestimmungen nach BAO §§33ff (Abgabenhinterziehung) sowie nach StGB §146 (Betrug).

Auf forms-legal.com steht eine vollständige, rechtskonforme Mustervorlage für die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich kostenlos zum Download bereit. Die Vorlage entspricht den aktuellen Anforderungen des Finanzamts Österreich und dem EStG 1988 in seiner geltenden Fassung (Stand 2026).

So füllen Sie Ihr Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich aus

Die Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich nach EStG §33 Abs 4 Z 3 korrekt ausfüllen:

**Schritt 1: Unterlagen vorbereiten** — Sammeln Sie vor dem Ausfüllen alle Belege: Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts oder Unterhaltsvereinbarung, Kontoauszüge der letzten 12 Monate mit Unterhaltszahlungen, Geburtsurkunde des Kindes, SV-Nr. des Kindes (auf der e-card oder beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger abrufbar), aktuellen Meldezettel des Kindes aus dem Zentralen Melderegister (ZMR, BMI).

**Schritt 2: Antragsweg wählen** — Über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at): Im Bereich Einkommensteuer/Arbeitnehmerveranlagung → Formular L1 → Beilage L1k für jedes Kind → UAB-Beantragung bestätigen. Auf Papier: L1-Formular und L1k beim Finanzamt Österreich oder Gemeindeamt anfordern; nach Ausfüllen per Post oder persönlich einreichen.

**Schritt 3: Personendaten vollständig eintragen** — Name, Adresse, Steuernummer des Antragstellers und vollständige Daten des Kindes (Name, SV-Nr., Geburtsdatum, Adresse) eintragen. Fehlerhafte SV-Nummern führen zu Rückfragen und Verzögerungen durch das Finanzamt Österreich.

**Schritt 4: Unterhaltszeitraum und -betrag angeben** — Tragen Sie für jeden Monat des Veranlagungsjahres die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ein. Nur Monate mit nachgewiesener Zahlung begründen den UAB. Der gesetzliche Unterhalt nach ABGB §140 muss zumindest annähernd dem Beschlussbetrag entsprechen.

**Schritt 5: Indexierungsberechnung bei Auslandskindern** — Bei Kindern mit Wohnsitz im EU/EWR: Prüfen Sie die aktuelle Indexierungsverordnung des BMF (abrufbar auf bmf.gv.at). FinanzOnline berechnet den indexierten UAB-Betrag automatisch anhand der aktuellen Länderkennzahlen.

**Schritt 6: Belege hochladen oder beilegen** — Bei FinanzOnline: Belege als PDF hochladen (max. 5 MB je Datei). Bei Papiereinreichung: Kopien beilegen; Originale nur auf explizite Anforderung des Finanzamts Österreich vorlegen.

**Schritt 7: Bestätigung des anderen Elternteils einholen** — Bitten Sie den anderen Elternteil, eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass er/sie Familienbeihilfe (FLAG §2) für das Kind bezieht und das Kind bei ihm/ihr wohnt. Dieses Dokument beschleunigt die Bearbeitung und vermeidet Rückfragen durch die Abgabenbehörde nach BAO §161.

**Schritt 8: Einreichung, Fristen und Rechtsbehelfe** — Arbeitnehmerveranlagung via FinanzOnline: bis 30. Juni des Folgejahres; auf Papier: bis 30. September. Steuerberater oder Rechtsanwalt können Fristverlängerungen beantragen. Nach Einreichung erhalten Sie den Einkommensteuerbescheid elektronisch in die FinanzOnline-Databox oder per Post. Bei Ablehnung: Beschwerde nach BAO §243 beim Finanzamt Österreich binnen einem Monat; danach Bundesfinanzgericht (BFG) und letztinstanzlich Verwaltungsgerichtshof (VwGH, B-VG Art. 133).

Häufige Fehler bei Ihrem Elternteil-Absetz-Erklärung Österreich

Bei der Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags nach EStG §33 Abs 4 Z 3 in Österreich treten häufig folgende Fehler auf:

**Fehler 1: Fehlende Unterhaltsnachweise** — Das Finanzamt Österreich fordert Nachweise über tatsächliche Zahlungen. Wer nur den Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts einreicht, aber keine Kontoauszüge mit Überweisungsbelegen, riskiert eine Ablehnung durch die Abgabenbehörde. Bargeldzahlungen ohne Quittung sind de facto nicht nachweisbar und führen zur Verweigerung des UAB.

**Fehler 2: Gleichzeitiger FLAG-Bezug** — Einige Elternteile beantragen versehentlich sowohl Familienbeihilfe (FLAG §2) als auch den UAB. Das Finanzamt Österreich gleicht automatisch die FLAG-Daten mit dem Familienbeihilfenregister ab; Doppelbezüge werden rückgefordert plus Anspruchszinsen nach BAO §205 (derzeit 5,88 % p.a. ab dem Tag der Gutschrift).

**Fehler 3: Falsche SV-Nummer des Kindes** — Eine einzige falsche Ziffer in der Sozialversicherungsnummer des Kindes führt zu automatischer Ablehnung durch das EDV-System des Finanzamts. Prüfen Sie die SV-Nr. anhand der e-card des Kindes oder über den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.

**Fehler 4: Keine Anpassung bei Auslandskindern** — Eltern mit Kindern im EU-Ausland tragen irrtümlich den vollen österreichischen UAB-Betrag ein, statt den nach §33 Abs 4 Z 3 lit c EStG und der BMF-Indexierungsverordnung angepassten Betrag. Das Finanzamt Österreich korrigiert dies automatisch, was zu Nachforderungen führt.

**Fehler 5: Verspätete Einreichung** — Nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des BAO §240 Abs 3 ist eine Nachveranlagung nicht mehr möglich. Wer den UAB über mehrere Jahre vergessen hat, verliert ältere Ansprüche endgültig. Der kumulierte Verlust über fünf Jahre (€31,00 × 12 Monate × 5 Jahre) beträgt €1.860,00 — ein erheblicher steuerlicher Nachteil.

**Fehler 6: Keine Aktualisierung bei Betreuungswechsel** — Zieht das Kind zum unterhaltspflichtigen Elternteil und entsteht für diesen ein FLAG-Anspruch, muss der UAB für diese Zeiträume nicht mehr geltend gemacht werden. Wer dies nicht berücksichtigt und dennoch den UAB beantragt, riskiert Rückforderungen durch das Finanzamt Österreich nach BAO §201 und Anspruchszinsen nach BAO §205.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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