Erbschaftssteuer-Nachweis (abgeschafft) Österreich
ErbStG aufgehoben 2008 • GrEStG §3 • SchenkMG 2008
NACHWEIS ZUR ÖSTERREICHISCHEN ERBSCHAFTSTEUERFREIHEIT
Gemäß BGBl I Nr. 9/2007 (Aufhebung ErbStG) und GrEStG §§1, 3
1. ANGABEN ZUM ERBFALL
Erblasser: [Erblasser Name], geboren am [Geburtsdatum Erblasser], verstorben am [Sterbedatum], zuletzt wohnhaft in [Letzter Wohnsitz Erblasser].
Verlassenschaftsverfahren: Aktenzeichen [Aktenzeichen] beim zuständigen Bezirksgericht Österreichs (Außerstreitverfahren nach AußStrG BGBl I Nr. 111/2003).
Erbe / Antragsteller: [Erben Name], wohnhaft in [Erben Adresse]. Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser: [Verwandtschaftsverhältnis].
2. ERKLÄRUNG ZUR ÖSTERREICHISCHEN ERBSCHAFTSTEUERFREIHEIT
Hiermit wird bestätigt und erklärt, dass in der Republik Österreich seit 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhoben wird.
Rechtliche Grundlage: Der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich (VfGH) hat mit Erkenntnis G 23/07 vom 15. Juni 2007 das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) als verfassungswidrig aufgehoben. Das ErbStG ist mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft getreten (BGBl I Nr. 9/2007). Seither existiert in Österreich keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Erbschaftsteuer.
Für den genannten Erbfall (Sterbedatum: [Sterbedatum]) fällt daher in Österreich keine Erbschaftsteuer an. Eine Erbschaftsteuerschuld besteht nicht und kann von österreichischen Behörden nicht geltend gemacht werden.
3. GRUNDERWERBSTEUER (GrEStG)
Liegenschaften im Nachlass: [Liegenschaften vorhanden]. Bei Liegenschaften im Nachlass ist Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 Abs. 1 Z 2 zu prüfen. Für [Verwandtschaftsverhältnis] gilt der begünstigte Steuersatz nach GrEStG §7 (gestaffelter Sondersteuersatz 0,5 %/2 %/3,5 %) bzw. eine Befreiung nach GrEStG §3 Abs. 1 Z 2 für bestimmte Personenkreise.
4. SCHENKUNGSMELDEPFLICHT (SchenkMG 2008)
Status der Schenkungsmeldepflicht: [Schenkungsmeldeverpflichtung]. Das Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG, BGBl I Nr. 85/2008) verpflichtet zur Meldung von Schenkungen an das Finanzamt Österreich via FinanzOnline, erhebt jedoch keine Steuer. Schenkungen aus den letzten zwei Jahren (an Pflichtteilsberechtigte) bzw. zehn Jahren (an Dritte) sind bei der Pflichtteilsberechnung nach ABGB §783 zu berücksichtigen.
5. VERWENDUNGSZWECK UND BESTÄTIGUNG
Dieser Nachweis wird ausgestellt für: [Verwendungszweck]. Für die Verwendung im Ausland kann eine Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 27/1968) beim zuständigen Bezirksgericht oder beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) beantragt werden.
Ausgestellt am: [Ausstellungsdatum]
Erbe / Antragsteller
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Signature
Bestätigung durch Notar / Gerichtskommissär (optional)
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Signature
Was ist Erbschaftssteuer-Nachweis (abgeschafft) Österreich?
Der Erbschaftssteuer-Nachweis (abgeschafft) ist ein nach ErbStG (aufgehoben BGBl I Nr. 9/2007); GrEStG §§1, 3, 18 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische ErbStG wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis VfGH G 23/07 vom 15. Juni 2007 als verfassungswidrig aufgehoben, da die Bewertungsvorschriften (Einheitswertbewertung statt Verkehrswertbewertung) gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG verstießen. Der Gesetzgeber nützte die gesetzte Frist nicht zur Reparatur, weshalb das ErbStG mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft trat. Seitdem fällt auf Erbschafts- und Schenkungsvorgänge in Österreich keine Erbschaftsteuer mehr an.
Dennoch sind Erben und Erbschaftskäufer mit steuerrechtlichen Fragen konfrontiert, wenn zum Nachlass Immobilien gehören. Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) enthält in §3 Befreiungstatbestände für Erwerbe von Todes wegen unter nahen Angehörigen. Diese Befreiungen müssen gegenüber dem Finanzamt Österreich mittels entsprechender Anzeige und Nachweis geltend gemacht werden. Ein weiteres Dokument ist die Schenkungsmeldeverpflichtung nach SchenkMG 2008 (§1 SchenkMG — BGBl I Nr. 85/2008): Obwohl keine Schenkungssteuer existiert, müssen Schenkungen unter Lebenden ab €50.000 zwischen Familienmitgliedern und ab €15.000 zwischen Dritten dem Finanzamt Österreich mittels FinanzOnline gemeldet werden.
In der Praxis verlangen Banken, das Grundbuch (GBG) und das Firmenbuch (FBG) sowie ausländische Behörden (bei grenzüberschreitenden Nachlüssen) mitunter einen Nachweis über die österreichische Erbschaftsteuerfreiheit. Dieser Nachweis kann durch eine Bestätigung des Finanzamts Österreich, durch Vorlage des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts in Verbindung mit einem Hinweis auf das abgeschaffte ErbStG oder durch eine Erklärung des bearbeitenden Notars erbracht werden.
Wann brauchen Sie Erbschaftssteuer-Nachweis (abgeschafft) Österreich?
Den Erbschaftssteuer-Nachweis benötigen Sie in Österreich in folgenden Situationen:
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen verlangen ausländische Behörden — etwa deutsche Finanzämter, Schweizer Erbschaftssteuerbehörden oder US-amerikanische Gerichte — den Nachweis, dass Österreich keine Erbschaftsteuer erhebt. Ohne diesen Nachweis können Doppelbesteuerungsprobleme entstehen, da manche Staaten ihre eigene Erbschaftsteuer nur dann verringern, wenn der andere Staat ebenfalls besteuert hätte.
Bei Immobilientransaktionen im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens verlangt das Finanzamt Österreich eine korrekte Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung oder -Anzeige. Wer eine Befreiung nach GrEStG §3 in Anspruch nehmen möchte (z.B. Erwerb durch Ehegatten oder Kinder des Erblassers), muss die Verwandtschaftsbeziehung und den Charakter als Erwerb von Todes wegen nachweisen.
Für die Eintragung im Grundbuch nach §94 GBG verlangt das Bezirksgericht in der Regel den Nachweis der Entrichtung oder Befreiung von der Grunderwerbsteuer (GrESt-Selbstberechnungsbeleg oder Befreiungsnachweis des Finanzamts).
Bei der Nachlassabwicklung von in Österreich ansässigen Erblassern mit ausländischem Vermögen (z.B. deutsche oder tschechische Liegenschaften) müssen österreichische Erben gegenüber ausländischen Behörden die Steuerverhältnisse in Österreich dokumentieren.
Für die Inanspruchnahme von Bankkonten des Erblassers verlangen österreichische Banken typischerweise den Einantwortungsbeschluss; in manchen Fällen verlangen sie zusätzlich einen Nachweis über allfällige steuerliche Unbedenklichkeit.
Was gehört in Ihr Erbschaftssteuer-Nachweis (abgeschafft) Österreich?
Ein vollständiger Erbschaftssteuer-Nachweis für Österreich enthält folgende Bestandteile:
**1. Identifikation des Erblassers und des Erbfalls** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sterbedatum und letzter Hauptwohnsitz (Meldezettel-Adresse nach MeldeG) des Erblassers. Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens beim Bezirksgericht und Name des Gerichtskommissärs (Notar).
**2. Erklärung zur Rechtslage (ErbStG abgeschafft)** Klare Formulierung, dass das österreichische ErbStG mit Wirkung 1. August 2008 aufgehoben wurde (BGBl I Nr. 9/2007) und seither keine Erbschaftsteuer in Österreich erhoben wird. Verweis auf das VfGH-Erkenntnis G 23/07 als rechtliche Grundlage der Aufhebung.
**3. Grunderwerbsteuer-Befreiungsprüfung (GrEStG §3)** Falls der Nachlass Liegenschaften enthält: Prüfung, ob eine Befreiung nach GrEStG §3 Abs. 1 Z 2 (Erwerb durch Ehegatten, eingetragenen Partner, Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Geschwister) greift. Bei Befreiung: Nachweis der Verwandtschaft und des Charakters als Erwerb von Todes wegen; Vorlage des Einantwortungsbeschlusses als Beleg.
**4. Schenkungsmeldeverpflichtung (SchenkMG 2008)** Erklärung, ob im Zeitraum der letzten 10 Jahre Schenkungen des Erblassers an Erben erfolgt sind, die nach §1 SchenkMG meldepflichtig waren. Relevanz für Pflichtteilsberechnung (Hinzurechnungsbetrag nach ABGB §783) und für ausländische Behörden.
**5. Nachlassverzeichnis (Inventar)** Auflistung der Nachlassaktiva und -passiva (Liegenschaften, Bankguthaben, Fahrzeuge, Wertpapiere, Schulden), soweit für steuerliche Nachweiszwecke erforderlich. Bei EU-grenzüberschreitenden Erbfällen: Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) nach EuErbVO Art. 62–73 als international anerkanntes Dokument.
**6. Finanzamt-Bestätigung oder Notarserklärung** Ein offizieller Stempel oder eine Bestätigung des Finanzamts Österreich (via FinanzOnline oder schriftlich) oder eine notarielle Erklärung des Gerichtskommissärs, die die Steuerfreiheit des Erwerbs dokumentiert.
Kostenlose Musterformulare für die Erbschaftssteuer-Nachweis-Dokumentation in Österreich finden Sie auf forms-legal.com — mit aktuellen Verweisen auf die GrEStG-Befreiungstatbestände und SchenkMG-Meldepflichten.
**7. Sprachliche Anforderungen für ausländische Behörden** Bei grenzüberschreitenden Nachlüssen: beglaubigte Übersetzung durch einen gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (gerichtlich beeideter Übersetzer nach §14 SDG). Apostille nach Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 27/1968), ausgestellt durch das zuständige Bezirksgericht oder das Bundesministerium für Justiz (BMJ).
So füllen Sie Ihr Erbschaftssteuer-Nachweis (abgeschafft) Österreich aus
Den Erbschaftssteuer-Nachweis für Österreich erstellen Sie in folgenden Schritten:
**Schritt 1: Nachlassunterlagen sammeln** Beschaffen Sie den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts (Außerstreitabteilung) und die Todesfallaufnahme des Gerichtskommissärs. Diese Dokumente sind Grundlage für jeden behördlichen Nachweis.
**Schritt 2: Liegenschaften identifizieren** Prüfen Sie das Nachlassinventar auf Liegenschaften (EZ-Nummer im Grundbuch). Falls vorhanden: Grundbuchauszug (kostenlos auf grundbuch.gv.at einsehbar) über Eigentumsübertragung auf die Erben anfordern.
**Schritt 3: GrESt-Befreiung prüfen** Prüfen Sie, ob der Erwerb unter §3 GrEStG fällt (nahes Verwandtschaftsverhältnis: Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister). Falls ja: Lassen Sie die Selbstberechnung der GrESt durch einen Notar oder Rechtsanwalt durchführen und das Befreiungsbegehren an FinanzOnline übermitteln.
**Schritt 4: Bestätigungsschreiben ausfertigen** Füllen Sie das Formular vollständig aus: Erblasserdaten, Erbfallszeichen, Verweis auf ErbStG-Abschaffung, GrESt-Status, SchenkMG-Meldestatus. Unterschriften aller Erben oder des bevollmächtigten Notars einholen.
**Schritt 5: Beglaubigung/Apostille** Für ausländische Behörden: Beglaubigung durch das Bezirksgericht oder Notar und Apostille beim Bezirksgericht oder BMJ beantragen. Frist für Apostille: ca. 2–4 Wochen.
**Schritt 6: Übersetzung** Für nicht-deutschsprachige Zielbehörden: beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (Dolmetscherliste unter sdgliste.justiz.gv.at).
Rechtliche Anforderungen für Erbschaftssteuer-Nachweis (abgeschafft) Österreich
Folgende rechtliche Rahmenbedingungen gelten für Erbschaftsteuerfragen in Österreich:
**ErbStG abgeschafft:** Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ist seit 1. August 2008 nicht mehr in Kraft. Der VfGH hob es mit Erkenntnis G 23/07 als gleichheitswidrig auf. Seither besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Erbschaftsteuererhebung in Österreich.
**Grunderwerbsteuer (GrEStG):** Bei Liegenschaften im Nachlass fällt Grunderwerbsteuer nach §1 Abs. 1 Z 2 GrEStG an (Erwerb durch Einantwortung). Befreiungen nach §3 GrEStG für nahe Angehörige. Anzeigepflicht beim Finanzamt Österreich binnen 15 Tagen nach Einantwortungsbeschluss.
**SchenkMG 2008:** Schenkungen über €50.000 zwischen Angehörigen (§1 Abs. 2 SchenkMG) und über €15.000 zwischen Nicht-Angehörigen müssen dem Finanzamt Österreich via FinanzOnline gemeldet werden. Keine Steuer, aber Ordnungswidrigkeitssanktionen bei Verletzung der Meldepflicht (BAO §135).
**EU-Erbrechtsverordnung:** Bei internationalen Erbfällen bestimmt die EuErbVO (EU Nr. 650/2012) das anwendbare Erbrecht. Für Steuern gilt jedoch Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO: Steuerrecht fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuErbVO — jeder Staat wendet sein eigenes Steuerrecht an.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftssteuer-Nachweis (abgeschafft) Österreich
Folgende Irrtümer und Fehler treten beim Erbschaftssteuer-Nachweis in Österreich häufig auf:
**1. Annahme, Erbschaftsteuer sei noch in Kraft:** Manche Erben und Beratungsstellen außerhalb Österreichs gehen fälschlicherweise davon aus, dass Österreich noch Erbschaftsteuer erhebt. Das ErbStG ist seit 1. August 2008 nicht mehr in Kraft — ein klarer Hinweis auf BGBl I Nr. 9/2007 und das VfGH-Erkenntnis G 23/07 räumt diese Verwirrung aus.
**2. GrESt-Befreiung nicht beantragt:** Erben vergessen, die Grunderwerbsteuerbefreiung nach §3 GrEStG aktiv beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline) zu beantragen. Die Befreiung gilt nicht automatisch — sie muss fristgerecht angezeigt und nachgewiesen werden.
**3. SchenkMG-Meldepflicht übersehen:** Schenkungen des Erblassers in den letzten Jahren, die meldepflichtig waren, können bei der Pflichtteilsberechnung (Hinzurechnungsbetrag ABGB §783) relevant sein und sollten im Nachweis dokumentiert werden.
**4. Fehlende Apostille für Ausland:** Ohne Apostille des Bezirksgerichts wird ein österreichischer Erbschaftssteuer-Nachweis von vielen ausländischen Behörden nicht anerkannt.
**5. Veraltete Formulare verwenden:** Behörden im Ausland verlangen aktuelle Nachweise — Dokumente, die auf das aufgehobene ErbStG verweisen, ohne klarzustellen, dass es abgeschafft ist, können zu Verwirrung führen und sollten durch aktuelle Formulare ersetzt werden.
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Nein — Österreich erhebt seit 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) mit Erkenntnis G 23/07 vom 15. Juni 2007 als verfassungswidrig auf, da die Einheitswertbewertung von Liegenschaften gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG verstieß. Der Nationalrat beschloss keine Neuregelung, weshalb das ErbStG mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft trat (BGBl I Nr. 9/2007). Seit diesem Datum fällt auf Erwerbe von Todes wegen in Österreich keine Erbschaftsteuer an. Allerdings können Immobilien im Nachlass der Grunderwerbsteuer nach GrEStG unterliegen — diese gilt jedoch als eigene Verkehrssteuer, nicht als Erbschaftsteuer. Für Meldezwecke nach SchenkMG 2008 können außerdem Schenkungen meldepflichtig sein, ohne dass dafür eine Steuer anfällt.
Obwohl in Österreich keine Erbschaftsteuer mehr erhoben wird, verlangen sowohl österreichische als auch ausländische Behörden in der Praxis dennoch Belege: Ausländische Finanzbehörden (Deutschland, Schweiz, USA) prüfen, ob im Staat des Erblassers Erbschaftsteuer angefallen ist, um Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) korrekt anzuwenden. Liegt kein österreichischer Nachweis vor, kann es zu Missverständnissen kommen. Das österreichische Grundbuch (GBG) und das Firmenbuch (FBG) verlangen vor Eigentumsumschreibung den Nachweis über die Entrichtung oder Befreiung von Grunderwerbsteuer (GrEStG). Banken (ÖGK, Erste Bank, Raiffeisen, BAWAG) verlangen vor Auszahlung von Spareinlagen des Erblassers häufig den Einantwortungsbeschluss plus einen Nachweis über steuerliche Unbedenklichkeit. Nicht zuletzt dient der Nachweis auch der eigenen Rechtssicherheit, falls die Erbenstellung später angezweifelt wird.
Beim Erwerb von Liegenschaften im Rahmen einer Verlassenschaft fällt in Österreich Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 Abs. 1 Z 2 an. Der allgemeine Steuersatz beträgt 3,5 % des gemeinen Werts der Liegenschaft. Für Erwerbe unter nahen Angehörigen (Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister) gilt ein gestaffelter Steuersatz nach §7 GrEStG: 0,5 % für Immobilienwerte bis €250.000; 2,0 % für den Betrag zwischen €250.000 und €400.000; 3,5 % für den darüber liegenden Teil. Zusätzlich fällt eine Grundbucheintragungsgebühr nach §26a GGG in Höhe von 1,1 % des Liegenschaftswerts an. Keine ImmoESt (Immobilienertragsteuer nach EStG §30) beim erstmaligen Erwerb durch Erbschaft — ImmoESt fällt erst bei einem späteren Weiterverkauf an (30 % auf den Veräußerungsgewinn).
Das Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG, BGBl I Nr. 85/2008) verpflichtet zur Meldung von Schenkungen, obwohl keine Schenkungssteuer mehr besteht. Meldepflichtig sind: Schenkungen zwischen Angehörigen (§1 Abs. 2 SchenkMG) ab einem Gesamtwert von €50.000 innerhalb eines Kalenderjahres; Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen ab €15.000. Die Meldung muss via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) oder schriftlich beim Finanzamt Österreich binnen drei Monaten nach der Schenkung erfolgen. Verletzungen der Meldepflicht können nach BAO §135 mit Strafzuschlägen geahndet werden. Im Erbrecht ist die SchenkMG-Meldung relevant: Schenkungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte innerhalb der letzten zwei Jahre (bei Fremden: zehn Jahre) werden dem Nachlass hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag ABGB §783) und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.
Für die Verwendung des Erbschaftssteuer-Nachweises im Ausland ist in der Regel eine Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 27/1968) erforderlich. Die Apostille wird in Österreich von folgenden Stellen ausgestellt: Für notarielle Urkunden und Gerichtsurkunden: zuständiges Bezirksgericht oder Landesgericht; für Urkunden von Bundesbehörden (z.B. Finanzamt): Bundesministerium für Justiz (BMJ) in Wien. Seit 2024 ist die elektronische Apostille (e-Apostille) über justiz.gv.at verfügbar. Die Bearbeitungszeit beträgt üblicherweise zwei bis vier Wochen, die Gebühr richtet sich nach GGG (ca. €30–60 pro Apostille). Für Länder, die nicht dem Haager Abkommen beigetreten sind, ist eine konsularische Legalisation über das Österreichische Außenministerium (BMEIA) erforderlich.
Den offiziellen Nachweis über die österreichische Erbschaftsteuerfreiheit können folgende Stellen ausstellen oder bestätigen: Das Finanzamt Österreich (Finanzamt Österreich — ehemals Finanzamt XY, zusammengefasst seit 1.7.2020) kann auf Anfrage eine schriftliche Bestätigung ausstellen, dass auf den konkreten Erbfall kein ErbStG anwendbar ist. Der Gerichtskommissär (Notar) im Verlassenschaftsverfahren kann eine notarielle Erklärung zur Rechtslage ausstellen. Das zuständige Bezirksgericht bestätigt durch den Einantwortungsbeschluss indirekt die Steuerfreiheit, da im Beschluss kein Hinweis auf ErbStG-Schulden aufgeführt wird. Ein österreichischer Rechtsanwalt oder Notar kann ein Rechtsgutachten (Legal Opinion) zur österreichischen Erbschaftsteuerfreiheit erstellen — typischerweise für ausländische Banken oder Erbschaftsgerichte erforderlich. Der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts in Verbindung mit einem Auszug aus dem RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) über die Aufhebung des ErbStG ist oft ausreichend.
Die Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Liegenschaften durch Erbschaft bemisst sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) der Liegenschaft. Zwischen nahen Angehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister) gilt ein gestaffelter Sondersteuersatz nach §7 GrEStG: 0,5 % für den Liegenschaftswert bis €250.000; 2,0 % für den Wert zwischen €250.001 und €400.000; 3,5 % für den Wert über €400.000. Bei Erwerben durch andere Personen (Nicht-Angehörige) gilt der Normalsatz von 3,5 % auf den gesamten Wert. Zusätzlich fällt die Grundbucheintragungsgebühr nach §26a GGG von 1,1 % an. Die GrESt ist vom Erwerber (Erben) zu entrichten und wird durch Selbstberechnung des Notars oder durch Anzeige beim Finanzamt Österreich abgewickelt. Die Frist beträgt 15 Tage nach dem Einantwortungsbeschluss.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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