UID Nummer Antrag Österreich
UStG § 27 Abs 8; BGBl Nr. 663/1994; FinanzOnline
ANTRAG AUF ZUTEILUNG EINER UMSATZSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER (UID-NUMMER)
gemäß § 27 Abs 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) BGBl Nr. 663/1994
1. AN DAS FINANZAMT ÖSTERREICH
An das Finanzamt Österreich (Antrag über FinanzOnline oder schriftlich)
2. ANTRAGSTELLER / UNTERNEHMEN
Unternehmensname: [Unternehmer Name] Rechtsform: [Rechtsform] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Österreichische Adresse: [Unternehmensadresse] Steuernummer (Österreich): [Steuernummer]
3. UNTERNEHMERTÄTIGKEIT
Art der Tätigkeit: [Tätigkeit Beschreibung] Tätigkeitsbeginn: [Tätigkeitsbeginn] Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG): [Kleinunternehmer]
4. GEPLANTE INNERGEMEINSCHAFTLICHE UMSÄTZE
Art der innergemeinschaftlichen Umsätze: [EU-Umsatz Art]
5. ANTRAG UND RECHTSGRUNDLAGE
Der Antragsteller [Unternehmer Name] beantragt gemäß § 27 Abs 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) BGBl Nr. 663/1994 die Zuteilung einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer im Format ATU...) für die oben beschriebene unternehmerische Tätigkeit und die geplanten innergemeinschaftlichen Umsätze.
Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft gemäß § 2 UStG (selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Die Bestätigung der UID-Nummer wird erbeten — bevorzugte Zustellung: FinanzOnline-Databox.
Unternehmer / Steuerlich bevollmächtigter Vertreter (Wirtschaftstreuhänder)
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Signature
Was ist UID Nummer Antrag Österreich?
Der UID Nummer Antrag ist ein nach Umsatzsteuergesetz (UStG) BGBl Nr. 663/1994, § 27 Abs 8; Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die UID-Nummer unterscheidet sich grundlegend von der österreichischen Steuernummer (Abgabenkontonummer, Format: XX XXX/XXXX): Die Steuernummer ist die interne österreichische Identifikation beim Finanzamt Österreich für alle Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer); die UID-Nummer ist die EU-weite Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausschließlich für den innergemeinschaftlichen Verkehr. Auf österreichischen Ausgangsrechnungen mit einem Nettobetrag über € 400 muss die UID-Nummer des leistenden Unternehmers angegeben werden; bei B2B-Umsätzen innerhalb der EU auch die UID des Leistungsempfängers (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG 1994). Beide Nummern sind verpflichtend auf Unternehmensbriefpapier und in E-Mail-Signaturen anzuführen, sofern das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist.
Gemäß § 27 Abs 8 UStG 1994 wird die UID-Nummer auf Antrag erteilt, sofern das Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen hat oder konkrete Vorbereitungshandlungen (z.B. Mietvertrag, Gewerbeanmeldung, erste Bestellungen) nachweist. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter der Kleinunternehmergrenze (€ 35.000 nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG) sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, können aber freiwillig zur Umsatzsteuer optieren (§ 6 Abs 3 UStG) und dann ebenfalls eine UID-Nummer beantragen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen (B2B) ist die UID-Nummer zwingend erforderlich — auch für Kleinunternehmer, die innergemeinschaftliche Erwerbe über der Erwerbsschwelle von € 10.000 tätigen oder Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren (§ 19 Abs 1 UStG) empfangen.
Das Finanzamt Österreich erteilt die UID-Nummer kostenfrei und ohne Verwaltungsgebühr über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) oder auf schriftlichen Antrag. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise drei bis zehn Werktage. Die Gültigkeit österreichischer UID-Nummern kann über das VIES-System (VAT Information Exchange System) der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies/ in Echtzeit überprüft werden. Österreichische Unternehmer sind verpflichtet, UID-Nummern ausländischer Geschäftspartner vor jeder innergemeinschaftlichen Lieferung über VIES zu verifizieren und das Ergebnis zu dokumentieren — nur so entsteht der Vertrauensschutz gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit. d UStG, der das Unternehmen vor Umsatzsteuer-Nachforderungen bei Betrug des Abnehmers schützt.
Die UID-Nummer ist auch für die korrekte Ausstellung von Rechnungen nach § 11 UStG 1994 unerlässlich. Rechnungen über € 400 Netto müssen die UID-Nummer des Ausstellers enthalten; bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen muss auch die UID des Empfängers angegeben werden. Fehlt die UID-Nummer auf einer Rechnung, ist diese formell mangelhaft — der Vorsteuerabzug des Empfängers kann vom Finanzamt Österreich oder den ausländischen Steuerbehörden versagt werden. Ein weiterer Anwendungsbereich ist das EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG 1994, seit 01.07.2021): Österreichische Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen an EU-Konsumenten aller EU-Staaten erbringen, melden ihre Umsatzsteuerpflichten zentral über das österreichische Finanzamt — wofür zwingend eine österreichische UID-Nummer erforderlich ist.
Wann brauchen Sie UID Nummer Antrag Österreich?
Eine UID-Nummer in Österreich wird in folgenden Situationen zwingend benötigt oder ist dringend empfehlenswert — die Nichtregistrierung kann zu Umsatzsteuer-Nachzahlungen und Bußgeldern führen:
**Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6 Abs 1 Z 6 UStG)**: Wenn ein österreichisches Unternehmen Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (z.B. deutschen, französischen oder polnischen Abnehmer) liefert und diese Lieferung umsatzsteuerbefreit sein soll (innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6 Abs 1 Z 6 UStG), müssen sowohl der österreichische Lieferer als auch der ausländische Erwerber gültige UID-Nummern haben. Ohne UID-Nummer des Lieferers oder des Erwerbers muss österreichische Umsatzsteuer von 20% verrechnet werden — die Steuerbefreiung entfällt.
**B2B-Dienstleistungen (Reverse Charge, § 3a UStG)**: Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B) in der EU gilt das Bestimmungslandprinzip: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Voraussetzung: Sowohl Leistender als auch Empfänger haben UID-Nummern. Ohne UID des Empfängers muss österreichische USt verrechnet werden.
**Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG)**: Österreichische Unternehmen, die Waren aus anderen EU-Staaten erwerben (innergemeinschaftlicher Erwerb), müssen eine UID-Nummer haben, um den Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) geltend zu machen. Kleinunternehmer ohne UID-Nummer sind bei Überschreitung der € 10.000-Erwerbsschwelle (§ 3a Abs 5 UStG) dennoch erwerbsteuerpflichtig.
**Online-Handel und Marktplätze**: Online-Händler auf Amazon, eBay oder anderen EU-Marktplätzen benötigen für Verkäufe in andere EU-Länder zwingend UID-Nummern. Seit dem EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG, ab 01.07.2021) können EU-weite B2C-Umsätze über eine einzige österreichische UID-Nummer über FinanzOnline gemeldet werden.
**Rechnungslegungspflichten**: Auf Rechnungen über € 400 Netto muss gemäß § 11 UStG die UID-Nummer des Ausstellers angegeben sein. Bei B2B-Umsätzen innerhalb der EU auch die UID des Empfängers.
**Unternehmensregistrierung**: Bei der Anmeldung bei WKO (Gewerbe) oder der Eintragung im Firmenbuch (GmbH, AG, e.U. nach UGB) wird die UID-Nummer auf Antrag beim Finanzamt Österreich erteilt.
**Steuerliche Meldepflichten und EU-OSS**: Österreichische Online-Händler, die B2C-Umsätze an EU-Verbraucher in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten erzielen und die EU-Schwelle von € 10.000 überschreiten, müssen am EU-OSS-Verfahren (§ 25a UStG 1994) teilnehmen. Dafür ist zwingend eine österreichische UID-Nummer erforderlich — ohne UID kann keine OSS-Registrierung über FinanzOnline erfolgen und der Händler muss sich in jedem EU-Staat separat für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, was deutlich aufwändiger und teurer ist.
**Zusammenfassende Meldung (ZM-Pflicht)**: Wer innergemeinschaftliche Lieferungen oder B2B-Dienstleistungen in die EU erbringt, muss monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über FinanzOnline einreichen (§ 21 Abs 3 UStG). Ohne UID-Nummer ist die ZM-Einreichung nicht möglich — die UID ist technische Voraussetzung der ZM-Registrierung im Finanzamt-System.
Was gehört in Ihr UID Nummer Antrag Österreich?
Ein Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer beim Finanzamt Österreich gemäß § 27 Abs 8 UStG enthält folgende Kernelemente. Ein vollständiger und präziser Antrag minimiert Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung:
**1. Identifikation des Unternehmers**: Vollständiger Unternehmensname (Firmenname laut Firmenbuch oder bürgerlicher Name des Einzelunternehmers), Adresse des Unternehmenssitzes in Österreich, österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer — muss bereits vorhanden sein, neunstellig), Firmenbuchnummer (FN-Nummer bei GmbH, AG, OG, KG, e.U. — diese findet sich im Firmenbuchauszug unter firmenbuch.gv.at), Rechtsform des Unternehmens (GmbH, e.U., Einzelunternehmer, OG, KG, AG).
**2. Unternehmerische Tätigkeit**: Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich), Datum der Tätigkeitsaufnahme oder geplanter Tätigkeitsbeginn, Nachweis der Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG: selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Für Kleinunternehmer: Erklärung, warum trotz Umsatz unter € 35.000 eine UID benötigt wird (z.B. innergemeinschaftliche Erwerbe, geplanter EU-Handel).
**3. Innergemeinschaftliche Umsätze**: Kurze Darstellung, welche Art von innergemeinschaftlichen Umsätzen geplant ist: innergemeinschaftliche Lieferungen (Warenexport in EU-Staaten), innergemeinschaftliche Erwerbe (Warenimport aus EU-Staaten), grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen (Reverse Charge), EU-OSS-Nutzung für B2C-Umsätze.
**4. Bevollmächtigter Steuerberater**: Wenn ein Wirtschaftstreuhänder (WTH) oder Steuerberater den Antrag einreicht, ist die Vollmacht beizulegen. Steuerberater können UID-Anträge über FinanzOnline im Auftrag ihrer Klienten einbringen.
**5. FinanzOnline-Zugang**: Die schnellste Methode ist die Beantragung über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) — unter dem Menüpunkt „Anträge und Erklärungen" → „UID-Nummern-Antrag". Das System prüft die Daten automatisch gegen das Steuerregister.
forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für den UID-Nummern-Antrag, die alle Pflichtangaben nach § 27 Abs 8 UStG enthält und als Grundlage für die FinanzOnline-Eingabe oder den schriftlichen Antrag verwendet werden kann.
**6. Zeitrahmen und Zustellung**: Das Finanzamt Österreich erteilt die UID-Nummer in der Regel innerhalb von drei bis zehn Werktagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Bei FinanzOnline-Anträgen ist die Bearbeitungszeit oft kürzer. Die UID-Nummer wird in die FinanzOnline-Databox des Antragstellers zugestellt oder per Post übermittelt. Die Gültigkeit der UID-Nummer kann unmittelbar nach Erteilung im VIES-System (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) überprüft werden.
**7. Zusammenfassende Meldung (ZM) und Folgeverpflichtungen**: Mit der UID-Nummer entsteht für Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen oder B2B-Dienstleistungen ins EU-Ausland die Pflicht zur monatlichen Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 21 Abs 3 UStG 1994. In der ZM sind für jeden EU-Abnehmer dessen UID-Nummer und die Gesamtumsätze des Meldezeitraums anzugeben. Die ZM wird über FinanzOnline elektronisch bis zum letzten Tag des Folgemonats eingereicht. Für B2C-Umsätze an EU-Konsumenten in anderen EU-Mitgliedsstaaten mit Gesamtumsatz über € 10.000 ist ergänzend die Registrierung im EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG 1994) über FinanzOnline erforderlich. Die vierteljährliche OSS-Erklärung ersetzt für Händler, die am OSS teilnehmen, die ZM für B2C-Umsätze; innergemeinschaftliche B2B-Lieferungen unterliegen weiterhin der ZM-Pflicht.
**8. Aufbewahrungspflicht**: Unterlagen zur VIES-Prüfung ausländischer UID-Nummern sowie alle Rechnungen mit UID-Angaben müssen nach § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961 sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch für elektronische Dokumente (gescannte Rechnungen, FinanzOnline-Protokolle der VIES-Prüfungen). Bei einer Betriebsprüfung (Außenprüfung nach § 147 BAO) durch das Finanzamt Österreich werden VIES-Prüfnachweise regelmäßig angefordert — fehlen sie, kann der Vertrauensschutz nach § 6 Abs 1 Z 6 UStG nicht geltend gemacht werden, was zu Umsatzsteuernachzahlungen auf innergemeinschaftliche Lieferungen führen kann.
forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage für den UID-Nummern-Antrag bereit, die sämtliche Pflichtangaben nach § 27 Abs 8 UStG 1994 enthält und als Arbeitsgrundlage für die FinanzOnline-Eingabe oder den schriftlichen Antrag bei Finanzamt Österreich verwendet werden kann.
So füllen Sie Ihr UID Nummer Antrag Österreich aus
Den UID-Nummern-Antrag beim Finanzamt Österreich füllen Sie wie folgt aus. Der Prozess ist in der Regel unkompliziert und dauert drei bis zehn Werktage bei Online-Einreichung:
**Schritt 1 — Steuernummer prüfen**: Bevor Sie eine UID-Nummer beantragen, müssen Sie bereits eine österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer) beim Finanzamt Österreich besitzen. Diese wird bei der Gewerbeanmeldung nach GewO 1994 (mit Einreichung beim WKO-Bezirksstellen-Formular), bei der Firmenbuch-Eintragung (GmbH, AG — Eintragungsgebühr € 26,00 für juristische Personen) oder bei der ersten Steuererklärung (Einkommensteuererklärung nach EStG) zugeteilt. Haben Sie noch keine Steuernummer, beantragen Sie diese zuerst beim Finanzamt Österreich.
**Schritt 2 — Antrag ausfüllen**: Tragen Sie in die Vorlage ein: Firmenname/Name, Adresse in Österreich, Steuernummer, Firmenbuchnummer (wenn vorhanden), Rechtsform (GmbH, e.U., Einzelunternehmer etc.), Art der geplanten innergemeinschaftlichen Umsätze, voraussichtlicher Beginn der EU-Geschäftstätigkeit.
**Schritt 3 — Antrag einreichen**: Über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at): Menü „Anträge" → „UID-Nummern-Antrag". Alternativ: Schriftlicher Antrag per Post an Finanzamt Österreich oder persönlich beim Kundenzentrum.
**Schritt 4 — Bestätigung erhalten**: Das Finanzamt Österreich erteilt die UID-Nummer per Post oder in die FinanzOnline-Databox. Machen Sie nach Erhalt die VIES-Prüfung (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) — die UID muss dort als gültig aufscheinen.
**Schritt 5 — UID auf Rechnungen verwenden**: Ab Erhalt der UID-Nummer muss diese auf allen Ausgangsrechnungen ab € 400 Netto angegeben werden (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und B2B-Dienstleistungen auch die UID des Empfängers vor der Leistungserbringung über VIES prüfen.
**Schritt 6 — UStVA und ZM einrichten**: Mit der UID-Nummer entsteht in der Regel die Pflicht zur monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) über FinanzOnline. Neuunternehmer haben im ersten und zweiten Unternehmensjahr grundsätzlich monatliche UStVA-Pflicht (§ 21 Abs 1a UStG). Die erste UStVA ist für den Voranmeldungszeitraum nach Beginn der Unternehmenstätigkeit einzureichen (Frist: letzter Tag des Folgemonats über FinanzOnline). Gleichzeitig ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder B2B-Dienstleistungen die monatliche Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 21 Abs 3 UStG einzurichten — diese muss ebenfalls bis zum letzten Tag des Folgemonats über FinanzOnline eingereicht werden.
**Schritt 7 — EU-OSS registrieren (falls relevant)**: Online-Händler mit B2C-Umsätzen an EU-Konsumenten über der Schwelle von € 10.000 Gesamtumsatz in alle EU-Mitgliedsstaaten müssen sich im EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG 1994) über FinanzOnline registrieren. Die OSS-Erklärung wird vierteljährlich bis zum letzten Tag des Monats nach Ende des Kalenderquartals eingereicht (z.B. Q1 2026 → Frist 30.04.2026). Die OSS-Teilnahme ersetzt für B2C-EU-Umsätze die Mehrwertsteuerregistrierung in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat.
**Schritt 8 — Aufzeichnungspflichten erfüllen**: Ab Erteilung der UID-Nummer müssen alle VIES-Prüfnachweise (Datum, UID-Nummer des Abnehmers, Prüfergebnis), Rechnungen mit UID-Angaben sowie ZM-Einreichungsbestätigungen nach § 132 BAO sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Für die elektronische Archivierung empfehlen sich Buchführungssoftware (z.B. BMD, DATEV, Lexware) mit automatischer VIES-Prüfschnittstelle — diese erleichtern auch die Betriebsprüfung durch das Finanzamt Österreich.
Rechtliche Anforderungen für UID Nummer Antrag Österreich
Die rechtlichen Grundlagen für die UID-Nummer in Österreich sind im UStG 1994 und im EU-Mehrwertsteuerrecht verankert:
**Pflicht zur UID-Nummer (§ 27 Abs 8 UStG 1994)**: Zuteilung auf Antrag. Eine Pflicht zur UID-Nummer besteht für alle österreichischen Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6 Abs 1 Z 6 UStG) oder Erwerbe (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG) tätigen sowie für Unternehmer, die grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen ins EU-Ausland erbringen oder empfangen (§ 3a UStG — Bestimmungslandprinzip mit Reverse Charge). Auch Unternehmer, die am EU-OSS-Verfahren (§ 25a UStG) oder am IOSS-Verfahren (§ 25b UStG) teilnehmen, benötigen zwingend eine UID-Nummer.
**Rechnungslegungspflicht (§ 11 UStG 1994)**: Unternehmer sind verpflichtet, Rechnungen über ihre Umsätze auszustellen. Rechnungen über € 400 Netto müssen die UID-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss auch die UID des Abnehmers auf der Rechnung stehen (§ 11 Abs 1 Z 9 UStG); ohne diese Angabe ist die Rechnung formell mangelhaft und die Steuerfreiheit kann versagt werden.
**Zusammenfassende Meldung (ZM, § 21 Abs 3 UStG)**: Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen oder B2B-Dienstleistungen müssen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Finanzamt Österreich einreichen. In der ZM werden für jeden EU-Abnehmer dessen UID-Nummer und die Gesamtumsätze des Meldezeitraums gemeldet. Frist: letzter Tag des Folgemonats (z.B. ZM Jänner 2026 → 28.02.2026). Verspätete ZM: Verwaltungsstrafe bis € 5.000 nach § 98 BAO.
**EU-OSS (§ 25a UStG 1994)**: Seit 01.07.2021 können B2C-Umsätze an EU-Konsumenten über das One-Stop-Shop-Verfahren gemeldet werden. Registrierung über FinanzOnline erforderlich; Pflicht ab Überschreitung der EU-Schwelle von € 10.000 Gesamtumsatz in alle EU-Mitgliedsstaaten. OSS-Quartalserstattung bis zum letzten Tag des Monats nach Ende des Kalenderquartals.
**VIES-System und Vertrauensschutz**: Die Überprüfung ausländischer UID-Nummern über VIES (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) vor jeder innergemeinschaftlichen Lieferung ist gesetzlich empfohlen. Bei dokumentierter VIES-Prüfung entsteht Vertrauensschutz nach § 6 Abs 1 Z 6 lit. d UStG — das schützt den österreichischen Lieferer vor Nachzahlungen, wenn sich die UID des Abnehmers im Nachhinein als ungültig oder betrügerisch erweist.
Häufige Fehler bei Ihrem UID Nummer Antrag Österreich
Häufige Fehler beim UID-Nummern-Antrag und der Verwendung der UID-Nummer in Österreich — die folgende Liste basiert auf typischen Praxisproblemen vor dem Finanzamt Österreich und dem Bundesfinanzgericht (BFG):
**Keine Steuernummer vor UID-Antrag**: Das Finanzamt Österreich kann keine UID-Nummer zuteilen, wenn noch keine österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer) vorhanden ist. Zuerst Gewerbeanmeldung (GISA-Eintragung nach GewO 1994 über WKO) oder Firmenbucheintragung (GmbH-Gründung, Notariatsakt nach § 4 GmbHG) und Steuerregistrierung beim Finanzamt durchführen, bevor der UID-Antrag gestellt wird.
**UID nicht auf VIES geprüft**: Vor innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen österreichische Unternehmer die UID des ausländischen Kunden über VIES (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) prüfen und das Ergebnis (Datum, Uhrzeit, Prüfergebnis) dokumentieren. Wird eine gefälschte oder ungültige UID akzeptiert ohne VIES-Prüfung, geht der Vertrauensschutz nach § 6 Abs 1 Z 6 lit. d UStG verloren — das österreichische Unternehmen schuldet dann 20% USt auf die gesamte Lieferung. VIES-Prüfungen täglich vor der Lieferung durchführen, da UIDs inaktiviert werden können.
**UID auf Privatpersonen-Rechnungen**: Die UID-Nummer des Empfängers darf nur bei B2B-Umsätzen (Unternehmer an Unternehmer) auf der Rechnung erscheinen. Bei B2C-Rechnungen (an Privatpersonen) hat der Empfänger keine UID — dort ist keine Empfänger-UID einzutragen. Wer irrtümlich eine private Adresse mit einer UID-Nummer versieht, riskiert umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen.
**ZM nicht oder zu spät eingereicht**: Die Zusammenfassende Meldung (ZM) für innergemeinschaftliche Lieferungen und B2B-Dienstleistungen wird oft vergessen oder zu spät eingereicht. Jede verspätete oder fehlerhafte ZM kann eine Verwaltungsstrafe nach § 21 Abs 3 UStG iVm § 98 BAO von bis zu € 5.000 auslösen. ZM-Fristen im Kalender eintragen und monatlich über FinanzOnline einreichen.
**Kleinunternehmer ohne UID bei EU-Erwerben**: Kleinunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000) werden erwerbsteuerpflichtig, sobald ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe die Schwelle von € 10.000 überschreiten (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG) — ohne automatisch eine UID-Nummer zu haben. Wer diese Schwelle überschreitet, muss unverzüglich eine UID beim Finanzamt Österreich beantragen, da andernfalls Erwerbsteuer ohne Vorsteuerabzug entstehen kann.
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}Häufig gestellte Fragen
Die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) wird beim Finanzamt Österreich gemäß § 27 Abs 8 UStG 1994 beantragt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bereits eine österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer) besitzt — diese wird bei der Gewerbeanmeldung, Firmenbucheintragung oder der ersten Steuererklärung zugeteilt. Der Antrag kann auf drei Wegen gestellt werden: Erstens und am schnellsten über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) — unter dem Menüpunkt „Anträge und Erklärungen" → „UID-Nummern-Antrag". Das System prüft die Daten automatisch gegen das Steuerregister; die UID wird in der Regel innerhalb weniger Werktage in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Zweitens schriftlich per Post an das Finanzamt Österreich (1030 Wien) mit dem formlosem Antrag und Angabe der Steuernummer, des Unternehmensnamens, der Adresse und der geplanten innergemeinschaftlichen Umsätze. Drittens persönlich beim Kundenzentrum des Finanzamt Österreich. Die Erteilung der UID-Nummer ist kostenlos.
Die Erteilung einer UID-Nummer durch das Finanzamt Österreich ist kostenlos — es fallen keine Verwaltungsgebühren an. Die Bearbeitungszeit nach Eingang des vollständigen Antrags beträgt in der Regel drei bis zehn Werktage bei FinanzOnline-Anträgen, und bis zu vier Wochen bei schriftlichen Anträgen per Post. Bei FinanzOnline-Anträgen wird die UID in der Regel schneller erteilt, da die Datenabgleich mit dem Steuerregister automatisiert erfolgt. Falls das Finanzamt Österreich Rückfragen hat (z.B. bei neu gegründeten Unternehmen ohne bisherige Steuertätigkeit), kann es weitere Nachweise zur Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) anfordern — z.B. Gewerbeschein, Firmenbuchauszug, erste Auftragsbestätigungen. In dringenden Fällen (z.B. bevorstehende internationale Lieferung) kann beim Finanzamt-Kundenzentrum persönlich vorgesprochen werden.
Kleinunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000 netto — Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit und nicht zur Umsatzsteuerregistrierung verpflichtet. Eine UID-Nummer erhalten Kleinunternehmer in folgenden Situationen trotzdem: Erstens, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe (Wareneinkauf aus anderen EU-Staaten) über der Erwerbsschwelle von € 10.000 pro Kalenderjahr tätigen — ab diesem Zeitpunkt unterliegen sie dem innergemeinschaftlichen Erwerb und benötigen eine UID (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG). Zweitens, wenn sie B2B-Dienstleistungen von EU-Unternehmern empfangen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen (§ 19 Abs 1 letzter Satz UStG). Drittens, wenn sie freiwillig zur Umsatzsteuer optieren (§ 6 Abs 3 UStG) — dann erhalten sie eine UID und müssen UStVoranmeldungen einreichen. Online-Händler auf EU-Marktplätzen (Amazon, eBay, Etsy) benötigen in der Praxis fast immer eine UID-Nummer, auch wenn sie unter der Kleinunternehmergrenze liegen, da die Marktplatzbetreiber UID-Nummern für steuerliche Meldungen verlangen.
Die österreichische Steuernummer (auch: Abgabenkontonummer) und die UID-Nummer sind zwei verschiedene steuerliche Identifikationsnummern mit unterschiedlichen Funktionen. Die Steuernummer ist eine interne österreichische Identifikationsnummer, die das Finanzamt Österreich jedem Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Unternehmen) für alle Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) zuteilt. Sie hat das Format XX XXX/XXXX (zweistellige Finanzamtskennzahl + siebenstellige Kontonummer). Alle Steuerbescheide, Steuererklärungen und Zahlungen laufen unter dieser Nummer. Die UID-Nummer hingegen ist die EU-weite Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Format ATU12345678 (AT + U + acht Ziffern). Sie wird nur für umsatzsteuerliche Transaktionen innerhalb der EU verwendet: innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, B2B-Dienstleistungen im EU-Ausland, EU-OSS-Verfahren. Auf Ausgangsrechnungen muss die UID-Nummer des Ausstellers angegeben werden; die Steuernummer hingegen darf aus Datenschutzgründen nicht auf Rechnungen erscheinen.
Die Gültigkeit einer UID-Nummer — ob österreichisch (ATU...) oder aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat — kann über das VIES-System (VAT Information Exchange System) der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies/ kostenlos und in Echtzeit überprüft werden. Das VIES-System verbindet die nationalen Steuerregisterdatenbanken aller EU-Mitgliedsstaaten. Sie geben das Land (AT für Österreich) und die UID-Nummer ein — das System zeigt an, ob die UID gültig ist und (bei einigen Ländern) ob der zugehörige Firmenname übereinstimmt. Die VIES-Prüfung ist für österreichische Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen rechtlich empfohlen: Gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit. d UStG 1994 und der Umsatzsteuer-Zusammenfassungsverordnung genießt ein Lieferer Vertrauensschutz, wenn er die UID des Abnehmers über VIES geprüft und das Ergebnis dokumentiert hat. Ohne nachgewiesene VIES-Prüfung riskiert der österreichische Unternehmer bei Betrug des Abnehmers die Nachzahlung von 20% USt. Die VIES-Prüfung sollte vor jeder innergemeinschaftlichen Lieferung durchgeführt und das Ergebnis (Datum, Uhrzeit, UID-Nummer, Ergebnis) für sieben Jahre aufbewahrt werden (§ 132 BAO — allgemeine Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen).
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine monatliche Meldepflicht nach § 21 Abs 3 UStG 1994, die österreichische Unternehmer erfüllen müssen, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen (steuerfreie Warenlieferungen an EU-Unternehmer) oder sonstige Leistungen an EU-Unternehmer (B2B-Dienstleistungen, für die der Empfänger im EU-Ausland die Steuer schuldet — Reverse Charge nach § 3a UStG) erbringen. In der ZM werden für jeden ausländischen Abnehmer dessen UID-Nummer und der Gesamtbetrag der Lieferungen oder Leistungen im Meldezeitraum angegeben. Die ZM wird über FinanzOnline elektronisch eingereicht; Frist: letzter Tag des Monats, der auf den Meldezeitraum folgt (z.B. ZM für Jänner 2026 → Frist 28.02.2026). Bei verspäteter oder unrichtiger ZM kann eine Verwaltungsstrafe nach § 98 BAO von bis zu € 5.000 verhängt werden. Die ZM ermöglicht den EU-Mitgliedsstaaten, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu kontrollieren und Mehrwertsteuerbetrug (Missing Trader Fraud, Karussellbetrug) zu bekämpfen. Für den EU-OSS (One-Stop-Shop) gilt keine ZM-Pflicht — stattdessen werden B2C-EU-Umsätze in der OSS-Erklärung gemeldet.
Das EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG — in Kraft seit 01.07.2021, Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/2455) erlaubt es österreichischen Online-Händlern und Dienstleistern, ihre Umsatzsteuer-Pflichten für B2C-Umsätze an EU-Konsumenten in allen EU-Mitgliedsstaaten über eine einzige österreichische Steuermeldung (OSS-Erklärung) zu erfüllen, statt sich in jedem EU-Staat separat für die Mehrwertsteuer registrieren zu müssen. Für die OSS-Teilnahme benötigt der österreichische Unternehmer eine österreichische UID-Nummer. Die OSS-Registrierung erfolgt über FinanzOnline; danach werden alle B2C-EU-Umsätze (z.B. Warenlieferungen nach Deutschland, Frankreich, Polen etc. an Privatpersonen) in der vierteljährlichen OSS-Erklärung an das Finanzamt Österreich gemeldet, das die Steuer an die jeweiligen EU-Staaten weiterleitet. Das OSS-Verfahren wird relevant, wenn die EU-weite B2C-Umsatzschwelle von € 10.000 pro Kalenderjahr überschritten wird. Unterhalb dieser Schwelle gilt weiterhin österreichische USt (20%) für alle EU-B2C-Umsätze. Für nicht-österreichische Unternehmer mit österreichischen B2C-Kunden gibt es spiegelbildlich das IOSS- (Import-OSS) und das MOSS-Verfahren.
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