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UID Nummer Antrag Österreich

UID Nummer Antrag Österreich

UStG § 27 Abs 8; BGBl Nr. 663/1994; FinanzOnline

ANTRAG AUF ZUTEILUNG EINER UMSATZSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER (UID-NUMMER)

gemäß § 27 Abs 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) BGBl Nr. 663/1994

1. AN DAS FINANZAMT ÖSTERREICH

An das Finanzamt Österreich (Antrag über FinanzOnline oder schriftlich)

2. ANTRAGSTELLER / UNTERNEHMEN

Unternehmensname: [Unternehmer Name] Rechtsform: [Rechtsform] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Österreichische Adresse: [Unternehmensadresse] Steuernummer (Österreich): [Steuernummer]

3. UNTERNEHMERTÄTIGKEIT

Art der Tätigkeit: [Tätigkeit Beschreibung] Tätigkeitsbeginn: [Tätigkeitsbeginn] Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG): [Kleinunternehmer]

4. GEPLANTE INNERGEMEINSCHAFTLICHE UMSÄTZE

Art der innergemeinschaftlichen Umsätze: [EU-Umsatz Art]

5. ANTRAG UND RECHTSGRUNDLAGE

Der Antragsteller [Unternehmer Name] beantragt gemäß § 27 Abs 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) BGBl Nr. 663/1994 die Zuteilung einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer im Format ATU...) für die oben beschriebene unternehmerische Tätigkeit und die geplanten innergemeinschaftlichen Umsätze.

Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft gemäß § 2 UStG (selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Die Bestätigung der UID-Nummer wird erbeten — bevorzugte Zustellung: FinanzOnline-Databox.

Unternehmer / Steuerlich bevollmächtigter Vertreter (Wirtschaftstreuhänder)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist UID Nummer Antrag Österreich?

Der UID Nummer Antrag ist ein nach Umsatzsteuergesetz (UStG) BGBl Nr. 663/1994, § 27 Abs 8; Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die UID-Nummer unterscheidet sich grundlegend von der österreichischen Steuernummer (Abgabenkontonummer, Format: XX XXX/XXXX): Die Steuernummer ist die interne österreichische Identifikation beim Finanzamt Österreich für alle Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer); die UID-Nummer ist die EU-weite Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausschließlich für den innergemeinschaftlichen Verkehr. Auf österreichischen Ausgangsrechnungen mit einem Nettobetrag über € 400 muss die UID-Nummer des leistenden Unternehmers angegeben werden; bei B2B-Umsätzen innerhalb der EU auch die UID des Leistungsempfängers (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG 1994). Beide Nummern sind verpflichtend auf Unternehmensbriefpapier und in E-Mail-Signaturen anzuführen, sofern das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist.

Gemäß § 27 Abs 8 UStG 1994 wird die UID-Nummer auf Antrag erteilt, sofern das Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen hat oder konkrete Vorbereitungshandlungen (z.B. Mietvertrag, Gewerbeanmeldung, erste Bestellungen) nachweist. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter der Kleinunternehmergrenze (€ 35.000 nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG) sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, können aber freiwillig zur Umsatzsteuer optieren (§ 6 Abs 3 UStG) und dann ebenfalls eine UID-Nummer beantragen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen (B2B) ist die UID-Nummer zwingend erforderlich — auch für Kleinunternehmer, die innergemeinschaftliche Erwerbe über der Erwerbsschwelle von € 10.000 tätigen oder Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren (§ 19 Abs 1 UStG) empfangen.

Das Finanzamt Österreich erteilt die UID-Nummer kostenfrei und ohne Verwaltungsgebühr über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) oder auf schriftlichen Antrag. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise drei bis zehn Werktage. Die Gültigkeit österreichischer UID-Nummern kann über das VIES-System (VAT Information Exchange System) der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies/ in Echtzeit überprüft werden. Österreichische Unternehmer sind verpflichtet, UID-Nummern ausländischer Geschäftspartner vor jeder innergemeinschaftlichen Lieferung über VIES zu verifizieren und das Ergebnis zu dokumentieren — nur so entsteht der Vertrauensschutz gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit. d UStG, der das Unternehmen vor Umsatzsteuer-Nachforderungen bei Betrug des Abnehmers schützt.

Die UID-Nummer ist auch für die korrekte Ausstellung von Rechnungen nach § 11 UStG 1994 unerlässlich. Rechnungen über € 400 Netto müssen die UID-Nummer des Ausstellers enthalten; bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen muss auch die UID des Empfängers angegeben werden. Fehlt die UID-Nummer auf einer Rechnung, ist diese formell mangelhaft — der Vorsteuerabzug des Empfängers kann vom Finanzamt Österreich oder den ausländischen Steuerbehörden versagt werden. Ein weiterer Anwendungsbereich ist das EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG 1994, seit 01.07.2021): Österreichische Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen an EU-Konsumenten aller EU-Staaten erbringen, melden ihre Umsatzsteuerpflichten zentral über das österreichische Finanzamt — wofür zwingend eine österreichische UID-Nummer erforderlich ist.

Wann brauchen Sie UID Nummer Antrag Österreich?

Eine UID-Nummer in Österreich wird in folgenden Situationen zwingend benötigt oder ist dringend empfehlenswert — die Nichtregistrierung kann zu Umsatzsteuer-Nachzahlungen und Bußgeldern führen:

**Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6 Abs 1 Z 6 UStG)**: Wenn ein österreichisches Unternehmen Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (z.B. deutschen, französischen oder polnischen Abnehmer) liefert und diese Lieferung umsatzsteuerbefreit sein soll (innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6 Abs 1 Z 6 UStG), müssen sowohl der österreichische Lieferer als auch der ausländische Erwerber gültige UID-Nummern haben. Ohne UID-Nummer des Lieferers oder des Erwerbers muss österreichische Umsatzsteuer von 20% verrechnet werden — die Steuerbefreiung entfällt.

**B2B-Dienstleistungen (Reverse Charge, § 3a UStG)**: Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B) in der EU gilt das Bestimmungslandprinzip: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Voraussetzung: Sowohl Leistender als auch Empfänger haben UID-Nummern. Ohne UID des Empfängers muss österreichische USt verrechnet werden.

**Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG)**: Österreichische Unternehmen, die Waren aus anderen EU-Staaten erwerben (innergemeinschaftlicher Erwerb), müssen eine UID-Nummer haben, um den Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) geltend zu machen. Kleinunternehmer ohne UID-Nummer sind bei Überschreitung der € 10.000-Erwerbsschwelle (§ 3a Abs 5 UStG) dennoch erwerbsteuerpflichtig.

**Online-Handel und Marktplätze**: Online-Händler auf Amazon, eBay oder anderen EU-Marktplätzen benötigen für Verkäufe in andere EU-Länder zwingend UID-Nummern. Seit dem EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG, ab 01.07.2021) können EU-weite B2C-Umsätze über eine einzige österreichische UID-Nummer über FinanzOnline gemeldet werden.

**Rechnungslegungspflichten**: Auf Rechnungen über € 400 Netto muss gemäß § 11 UStG die UID-Nummer des Ausstellers angegeben sein. Bei B2B-Umsätzen innerhalb der EU auch die UID des Empfängers.

**Unternehmensregistrierung**: Bei der Anmeldung bei WKO (Gewerbe) oder der Eintragung im Firmenbuch (GmbH, AG, e.U. nach UGB) wird die UID-Nummer auf Antrag beim Finanzamt Österreich erteilt.

**Steuerliche Meldepflichten und EU-OSS**: Österreichische Online-Händler, die B2C-Umsätze an EU-Verbraucher in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten erzielen und die EU-Schwelle von € 10.000 überschreiten, müssen am EU-OSS-Verfahren (§ 25a UStG 1994) teilnehmen. Dafür ist zwingend eine österreichische UID-Nummer erforderlich — ohne UID kann keine OSS-Registrierung über FinanzOnline erfolgen und der Händler muss sich in jedem EU-Staat separat für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, was deutlich aufwändiger und teurer ist.

**Zusammenfassende Meldung (ZM-Pflicht)**: Wer innergemeinschaftliche Lieferungen oder B2B-Dienstleistungen in die EU erbringt, muss monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über FinanzOnline einreichen (§ 21 Abs 3 UStG). Ohne UID-Nummer ist die ZM-Einreichung nicht möglich — die UID ist technische Voraussetzung der ZM-Registrierung im Finanzamt-System.

Was gehört in Ihr UID Nummer Antrag Österreich?

Ein Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer beim Finanzamt Österreich gemäß § 27 Abs 8 UStG enthält folgende Kernelemente. Ein vollständiger und präziser Antrag minimiert Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung:

**1. Identifikation des Unternehmers**: Vollständiger Unternehmensname (Firmenname laut Firmenbuch oder bürgerlicher Name des Einzelunternehmers), Adresse des Unternehmenssitzes in Österreich, österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer — muss bereits vorhanden sein, neunstellig), Firmenbuchnummer (FN-Nummer bei GmbH, AG, OG, KG, e.U. — diese findet sich im Firmenbuchauszug unter firmenbuch.gv.at), Rechtsform des Unternehmens (GmbH, e.U., Einzelunternehmer, OG, KG, AG).

**2. Unternehmerische Tätigkeit**: Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich), Datum der Tätigkeitsaufnahme oder geplanter Tätigkeitsbeginn, Nachweis der Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG: selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Für Kleinunternehmer: Erklärung, warum trotz Umsatz unter € 35.000 eine UID benötigt wird (z.B. innergemeinschaftliche Erwerbe, geplanter EU-Handel).

**3. Innergemeinschaftliche Umsätze**: Kurze Darstellung, welche Art von innergemeinschaftlichen Umsätzen geplant ist: innergemeinschaftliche Lieferungen (Warenexport in EU-Staaten), innergemeinschaftliche Erwerbe (Warenimport aus EU-Staaten), grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen (Reverse Charge), EU-OSS-Nutzung für B2C-Umsätze.

**4. Bevollmächtigter Steuerberater**: Wenn ein Wirtschaftstreuhänder (WTH) oder Steuerberater den Antrag einreicht, ist die Vollmacht beizulegen. Steuerberater können UID-Anträge über FinanzOnline im Auftrag ihrer Klienten einbringen.

**5. FinanzOnline-Zugang**: Die schnellste Methode ist die Beantragung über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) — unter dem Menüpunkt „Anträge und Erklärungen" → „UID-Nummern-Antrag". Das System prüft die Daten automatisch gegen das Steuerregister.

forms-legal.com bietet eine strukturierte Vorlage für den UID-Nummern-Antrag, die alle Pflichtangaben nach § 27 Abs 8 UStG enthält und als Grundlage für die FinanzOnline-Eingabe oder den schriftlichen Antrag verwendet werden kann.

**6. Zeitrahmen und Zustellung**: Das Finanzamt Österreich erteilt die UID-Nummer in der Regel innerhalb von drei bis zehn Werktagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Bei FinanzOnline-Anträgen ist die Bearbeitungszeit oft kürzer. Die UID-Nummer wird in die FinanzOnline-Databox des Antragstellers zugestellt oder per Post übermittelt. Die Gültigkeit der UID-Nummer kann unmittelbar nach Erteilung im VIES-System (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) überprüft werden.

**7. Zusammenfassende Meldung (ZM) und Folgeverpflichtungen**: Mit der UID-Nummer entsteht für Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen oder B2B-Dienstleistungen ins EU-Ausland die Pflicht zur monatlichen Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 21 Abs 3 UStG 1994. In der ZM sind für jeden EU-Abnehmer dessen UID-Nummer und die Gesamtumsätze des Meldezeitraums anzugeben. Die ZM wird über FinanzOnline elektronisch bis zum letzten Tag des Folgemonats eingereicht. Für B2C-Umsätze an EU-Konsumenten in anderen EU-Mitgliedsstaaten mit Gesamtumsatz über € 10.000 ist ergänzend die Registrierung im EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG 1994) über FinanzOnline erforderlich. Die vierteljährliche OSS-Erklärung ersetzt für Händler, die am OSS teilnehmen, die ZM für B2C-Umsätze; innergemeinschaftliche B2B-Lieferungen unterliegen weiterhin der ZM-Pflicht.

**8. Aufbewahrungspflicht**: Unterlagen zur VIES-Prüfung ausländischer UID-Nummern sowie alle Rechnungen mit UID-Angaben müssen nach § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961 sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch für elektronische Dokumente (gescannte Rechnungen, FinanzOnline-Protokolle der VIES-Prüfungen). Bei einer Betriebsprüfung (Außenprüfung nach § 147 BAO) durch das Finanzamt Österreich werden VIES-Prüfnachweise regelmäßig angefordert — fehlen sie, kann der Vertrauensschutz nach § 6 Abs 1 Z 6 UStG nicht geltend gemacht werden, was zu Umsatzsteuernachzahlungen auf innergemeinschaftliche Lieferungen führen kann.

forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage für den UID-Nummern-Antrag bereit, die sämtliche Pflichtangaben nach § 27 Abs 8 UStG 1994 enthält und als Arbeitsgrundlage für die FinanzOnline-Eingabe oder den schriftlichen Antrag bei Finanzamt Österreich verwendet werden kann.

So füllen Sie Ihr UID Nummer Antrag Österreich aus

Den UID-Nummern-Antrag beim Finanzamt Österreich füllen Sie wie folgt aus. Der Prozess ist in der Regel unkompliziert und dauert drei bis zehn Werktage bei Online-Einreichung:

**Schritt 1 — Steuernummer prüfen**: Bevor Sie eine UID-Nummer beantragen, müssen Sie bereits eine österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer) beim Finanzamt Österreich besitzen. Diese wird bei der Gewerbeanmeldung nach GewO 1994 (mit Einreichung beim WKO-Bezirksstellen-Formular), bei der Firmenbuch-Eintragung (GmbH, AG — Eintragungsgebühr € 26,00 für juristische Personen) oder bei der ersten Steuererklärung (Einkommensteuererklärung nach EStG) zugeteilt. Haben Sie noch keine Steuernummer, beantragen Sie diese zuerst beim Finanzamt Österreich.

**Schritt 2 — Antrag ausfüllen**: Tragen Sie in die Vorlage ein: Firmenname/Name, Adresse in Österreich, Steuernummer, Firmenbuchnummer (wenn vorhanden), Rechtsform (GmbH, e.U., Einzelunternehmer etc.), Art der geplanten innergemeinschaftlichen Umsätze, voraussichtlicher Beginn der EU-Geschäftstätigkeit.

**Schritt 3 — Antrag einreichen**: Über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at): Menü „Anträge" → „UID-Nummern-Antrag". Alternativ: Schriftlicher Antrag per Post an Finanzamt Österreich oder persönlich beim Kundenzentrum.

**Schritt 4 — Bestätigung erhalten**: Das Finanzamt Österreich erteilt die UID-Nummer per Post oder in die FinanzOnline-Databox. Machen Sie nach Erhalt die VIES-Prüfung (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) — die UID muss dort als gültig aufscheinen.

**Schritt 5 — UID auf Rechnungen verwenden**: Ab Erhalt der UID-Nummer muss diese auf allen Ausgangsrechnungen ab € 400 Netto angegeben werden (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und B2B-Dienstleistungen auch die UID des Empfängers vor der Leistungserbringung über VIES prüfen.

**Schritt 6 — UStVA und ZM einrichten**: Mit der UID-Nummer entsteht in der Regel die Pflicht zur monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) über FinanzOnline. Neuunternehmer haben im ersten und zweiten Unternehmensjahr grundsätzlich monatliche UStVA-Pflicht (§ 21 Abs 1a UStG). Die erste UStVA ist für den Voranmeldungszeitraum nach Beginn der Unternehmenstätigkeit einzureichen (Frist: letzter Tag des Folgemonats über FinanzOnline). Gleichzeitig ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder B2B-Dienstleistungen die monatliche Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 21 Abs 3 UStG einzurichten — diese muss ebenfalls bis zum letzten Tag des Folgemonats über FinanzOnline eingereicht werden.

**Schritt 7 — EU-OSS registrieren (falls relevant)**: Online-Händler mit B2C-Umsätzen an EU-Konsumenten über der Schwelle von € 10.000 Gesamtumsatz in alle EU-Mitgliedsstaaten müssen sich im EU-OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, § 25a UStG 1994) über FinanzOnline registrieren. Die OSS-Erklärung wird vierteljährlich bis zum letzten Tag des Monats nach Ende des Kalenderquartals eingereicht (z.B. Q1 2026 → Frist 30.04.2026). Die OSS-Teilnahme ersetzt für B2C-EU-Umsätze die Mehrwertsteuerregistrierung in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat.

**Schritt 8 — Aufzeichnungspflichten erfüllen**: Ab Erteilung der UID-Nummer müssen alle VIES-Prüfnachweise (Datum, UID-Nummer des Abnehmers, Prüfergebnis), Rechnungen mit UID-Angaben sowie ZM-Einreichungsbestätigungen nach § 132 BAO sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Für die elektronische Archivierung empfehlen sich Buchführungssoftware (z.B. BMD, DATEV, Lexware) mit automatischer VIES-Prüfschnittstelle — diese erleichtern auch die Betriebsprüfung durch das Finanzamt Österreich.

Häufige Fehler bei Ihrem UID Nummer Antrag Österreich

Häufige Fehler beim UID-Nummern-Antrag und der Verwendung der UID-Nummer in Österreich — die folgende Liste basiert auf typischen Praxisproblemen vor dem Finanzamt Österreich und dem Bundesfinanzgericht (BFG):

**Keine Steuernummer vor UID-Antrag**: Das Finanzamt Österreich kann keine UID-Nummer zuteilen, wenn noch keine österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer) vorhanden ist. Zuerst Gewerbeanmeldung (GISA-Eintragung nach GewO 1994 über WKO) oder Firmenbucheintragung (GmbH-Gründung, Notariatsakt nach § 4 GmbHG) und Steuerregistrierung beim Finanzamt durchführen, bevor der UID-Antrag gestellt wird.

**UID nicht auf VIES geprüft**: Vor innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen österreichische Unternehmer die UID des ausländischen Kunden über VIES (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) prüfen und das Ergebnis (Datum, Uhrzeit, Prüfergebnis) dokumentieren. Wird eine gefälschte oder ungültige UID akzeptiert ohne VIES-Prüfung, geht der Vertrauensschutz nach § 6 Abs 1 Z 6 lit. d UStG verloren — das österreichische Unternehmen schuldet dann 20% USt auf die gesamte Lieferung. VIES-Prüfungen täglich vor der Lieferung durchführen, da UIDs inaktiviert werden können.

**UID auf Privatpersonen-Rechnungen**: Die UID-Nummer des Empfängers darf nur bei B2B-Umsätzen (Unternehmer an Unternehmer) auf der Rechnung erscheinen. Bei B2C-Rechnungen (an Privatpersonen) hat der Empfänger keine UID — dort ist keine Empfänger-UID einzutragen. Wer irrtümlich eine private Adresse mit einer UID-Nummer versieht, riskiert umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen.

**ZM nicht oder zu spät eingereicht**: Die Zusammenfassende Meldung (ZM) für innergemeinschaftliche Lieferungen und B2B-Dienstleistungen wird oft vergessen oder zu spät eingereicht. Jede verspätete oder fehlerhafte ZM kann eine Verwaltungsstrafe nach § 21 Abs 3 UStG iVm § 98 BAO von bis zu € 5.000 auslösen. ZM-Fristen im Kalender eintragen und monatlich über FinanzOnline einreichen.

**Kleinunternehmer ohne UID bei EU-Erwerben**: Kleinunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000) werden erwerbsteuerpflichtig, sobald ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe die Schwelle von € 10.000 überschreiten (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG) — ohne automatisch eine UID-Nummer zu haben. Wer diese Schwelle überschreitet, muss unverzüglich eine UID beim Finanzamt Österreich beantragen, da andernfalls Erwerbsteuer ohne Vorsteuerabzug entstehen kann.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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