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Steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich

Steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich

EStG §§ 1–4; KöStG § 1 Abs 2; DBA; Finanzamt Österreich

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER STEUERLICHEN ANSÄSSIGKEITSBESTÄTIGUNG

Certificate of Tax Residency — gemäß § 1 EStG BGBl Nr. 400/1988 / § 1 KöStG BGBl Nr. 401/1988

1. AN DAS FINANZAMT ÖSTERREICH

An das Finanzamt Österreich (FinanzOnline-Antrag oder schriftlich per Post)

2. ANTRAGSTELLER

Art des Antragstellers: [Antragsteller Typ] Name / Firmenname: [Antragsteller Name] Geburtsdatum / Firmenbuchnummer: [Geburtsdatum / Firmenbuchnummer] Österreichische Adresse: [Antragsteller Adresse] Steuernummer (Österreich): [Steuernummer] UID-Nummer: [UID-Nummer]

3. ANTRAG

Der Antragsteller [Antragsteller Name] beantragt die Ausstellung einer steuerlichen Ansässigkeitsbestätigung (Certificate of Tax Residency) durch das Finanzamt Österreich, die bestätigt, dass der Antragsteller in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Zielland: [Zielland] Verwendungszweck: [Zweck] Bestätigung für Steuerjahr / Zeitraum: [Steuerjahr] Apostille erforderlich: [Apostille]

4. RECHTSGRUNDLAGE

Für natürliche Personen: § 1 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG) BGBl Nr. 400/1988 — unbeschränkte Einkommensteuerpflicht aufgrund Wohnsitz (§ 26 BAO) oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich. Für juristische Personen: § 1 Abs 2 Körperschaftsteuergesetz (KöStG) BGBl Nr. 401/1988 — unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht aufgrund Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich. Anwendbares DBA mit [Zielland].

Antragsteller / Steuerlicher Vertreter (Wirtschaftstreuhänder)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich?

Die steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich (auch: Wohnsitzbestätigung für Steuerzwecke, Certificate of Fiscal Residency oder Certificate of Tax Residence — COR) ist ein amtliches Dokument des Finanzamt Österreich, das bestätigt, dass eine natürliche oder juristische Person in Österreich steuerlich ansässig ist und der unbeschränkten österreichischen Steuerpflicht unterliegt. Die Bestätigung wird auf der Grundlage von §§ 1–4 Einkommensteuergesetz (EStG) BGBl Nr. 400/1988 und § 1 KöStG 1988 (für Körperschaften) ausgestellt und dient als offizieller Nachweis gegenüber ausländischen Finanzbehörden, internationalen Banken, Depotbanken und Geschäftspartnern, dass der Inhaber als österreichischer Steuerresident gilt.

Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind natürliche Personen in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie in Österreich einen Wohnsitz (§ 26 BAO: dauerhafter Anknüpfungspunkt, selbst ein Nebenwohnsitz genügt) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (mehr als sechs Monate ununterbrochen in Österreich, § 26 Abs 2 BAO) haben. Für juristische Personen (GmbH, AG, Verein, Privatstiftung) gilt gemäß § 1 Abs 2 KöStG 1988 die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (KöSt, aktuell 23% ab 2024), wenn sich der Sitz (Firmenbuch-Sitz) oder der Ort der Geschäftsleitung (tatsächlicher Managementsitz) in Österreich befindet.

Die Ansässigkeitsbestätigung ist insbesondere bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unentbehrlich. Österreich hat mit über 90 Staaten DBA geschlossen, die auf dem OECD-Musterabkommen 2017 basieren (z.B. DBA Österreich-Deutschland, BGBl III Nr. 182/2002; DBA Österreich-USA, BGBl III Nr. 6/1998; DBA Österreich-Schweiz, BGBl Nr. 64/1975; DBA Österreich-Vereinigtes Königreich, BGBl III Nr. 38/2019; DBA Österreich-China, BGBl III Nr. 12/2011). Die Ansässigkeitsbestätigung wird benötigt, um im Quellenstaat eine Quellensteuerreduktion oder -befreiung auf Dividenden (Art. 10 OECD-MA), Zinsen (Art. 11 OECD-MA), Lizenzgebühren (Art. 12 OECD-MA) oder andere Einkünfte geltend zu machen.

In der Praxis stellen das Finanzamt Österreich (zentralisiert seit 01.07.2020, Sitz Wien, alle 40 ehemaligen Regionalfinanzämter zusammengeführt) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG, für Jahresumsatz über € 10 Mio.) die Ansässigkeitsbestätigungen aus. Natürliche Personen beantragen die Bestätigung beim Finanzamt Österreich; Unternehmen beim für ihren Sitz zuständigen Finanzamt. Der Antrag kann persönlich beim Kundenzentrum, schriftlich per Post oder am bequemsten über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gestellt werden. Das Finanzamt Österreich stellt die Bestätigung in der Regel binnen zwei bis vier Wochen aus, kostenlos und gebührenbefreit. Für Nicht-EU-Länder, die eine Apostille verlangen, ist eine zusätzliche Beglaubigung beim Bezirksgericht (€ 12–30 je Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961, BGBl Nr. 11/1968) erforderlich.

Österreich ist Mitglied der OECD und nimmt am automatischen Informationsaustausch nach dem OECD Common Reporting Standard (CRS, umgesetzt durch GMSG BGBl I Nr. 116/2015) sowie FATCA (US-amerikanisches Foreign Account Tax Compliance Act, Abkommen mit den USA BGBl III Nr. 16/2015) teil. Im Rahmen dieser internationalen Regelwerke verlangen ausländische Finanzinstitutionen und Behörden regelmäßig einen Nachweis der österreichischen Steueransässigkeit — die Ansässigkeitsbestätigung des Finanzamt Österreich ist international der stärkste und anerkannte Nachweis dafür.

Wann brauchen Sie Steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich?

Eine steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich wird in folgenden typischen Situationen benötigt — oft mit engen Fristen, sodass eine frühzeitige Beantragung empfohlen wird:

**Rückerstattung ausländischer Quellensteuer**: Wenn österreichische natürliche Personen oder Unternehmen Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus dem Ausland beziehen und das ausländische Land Quellensteuer einbehalten hat, muss die österreichische Ansässigkeitsbestätigung (zusammen mit dem DBA-Rückerstattungsformular des jeweiligen Landes) beim ausländischen Finanzamt eingereicht werden, um die zu viel einbehaltene Steuer zurückzufordern. Beispiel: Deutsche GmbH schüttet Dividende an österreichische Mutter aus; Deutschland behält 26,375% Kapitalertragsteuer ein; das anwendbare DBA Österreich-Deutschland (BGBl III Nr. 182/2002 Art. 10) begrenzt die Quellensteuer auf 5% (Schachteldividende) oder 15% (Streubesitz); Rückforderung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland erfordert die österreichische Ansässigkeitsbestätigung.

**Befreiung von Quellensteuer im Ausland**: Vor Auszahlung von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an einen österreichischen Empfänger kann der ausländische Zahler die Quellensteuer reduzieren oder befreien, wenn rechtzeitig eine Ansässigkeitsbestätigung vorgelegt wird. Banken, Depotbanken und ausländische Unternehmen verlangen dieses Dokument routinemäßig.

**Meldung nach FATCA und CRS**: Im Rahmen des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA, Umsetzung in Österreich: BGBl III Nr. 16/2015) und des OECD Common Reporting Standard (CRS, Umsetzung: GMSG BGBl I Nr. 116/2015) müssen österreichische Banken und Finanzinstitutionen steuerliche Ansässigkeitsnachweise von Kunden einholen. Die österreichische Ansässigkeitsbestätigung des Finanzamts ist der stärkste Nachweis.

**Erleichterung bei Firmengründungen im Ausland**: Wenn ein österreichisches Unternehmen im Ausland eine Tochtergesellschaft gründet, verlangen ausländische Behörden und Banken häufig den Nachweis der österreichischen Steuerregistrierung, was über die Ansässigkeitsbestätigung erfolgt.

**Freistellung von Abzugsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstverhältnissen**: Grenzgänger, die in Österreich wohnen und in Deutschland, der Schweiz oder einem anderen DBA-Staat arbeiten, benötigen die österreichische Ansässigkeitsbestätigung, um die Besteuerung in Österreich nachzuweisen und Doppelbesteuerung zu vermeiden. Das DBA Österreich-Deutschland (BGBl III Nr. 182/2002, Art. 15) regelt die Besteuerung von Grenzgänger-Arbeitseinkommen — die Ansässigkeitsbestätigung ist das Schlüsseldokument, um die korrekte Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Österreich) gegenüber dem deutschen Arbeitgeber und dem deutschen Finanzamt nachzuweisen.

**Nachweis für ausländische Kreditinstitute und Depotbanken**: Österreichische Anleger mit Wertpapierdepots bei ausländischen Banken (Schweizer Kantonalbanken, Luxemburger Depotbanken, britische Brokerplattformen) müssen ihre österreichische Steueransässigkeit nachweisen, damit die Bank korrekte Quellensteuereinbehalte vornimmt und die automatische Meldung nach CRS/FATCA an das österreichische Finanzamt erfolgt.

Was gehört in Ihr Steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich?

Die steuerliche Ansässigkeitsbestätigung des Finanzamt Österreich enthält folgende Kerninformationen und muss bestimmte Elemente aufweisen, damit sie von ausländischen Behörden rechtswirksam anerkannt wird. Fehlende Angaben führen häufig zur Ablehnung durch ausländische Finanzverwaltungen:

**1. Identifikation des Steuerpflichtigen**: Vollständiger Name (natürliche Personen: Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort; juristische Personen: Firmenname laut Firmenbuch, Firmenbuchnummer, Sitz), österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer, zugewiesen durch Finanzamt Österreich — neunstellig), UID-Nummer (ATU-Nummer nach § 27 Abs 8 UStG, sofern umsatzsteuerlich registriert).

**2. Bestätigung der unbeschränkten Steuerpflicht**: Das Finanzamt Österreich bestätigt ausdrücklich, dass die genannte Person oder das Unternehmen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist — für natürliche Personen gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich), für juristische Personen gemäß § 1 Abs 2 KöStG 1988 (Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich). Dieser Satz ist der rechtlich entscheidende Kern des Dokuments.

**3. Zeitraum der Ansässigkeit**: Die Bestätigung gibt an, für welchen Zeitraum (Kalenderjahr oder bestimmten Zeitraum) die Ansässigkeit bestätigt wird. Viele DBA und ausländische Rückerstattungsformulare verlangen eine jahresbezogene Bestätigung (z.B. „im Veranlagungsjahr 2025"). Eine Bestätigung ohne Jahrgang wird von manchen ausländischen Finanzbehörden nicht akzeptiert.

**4. DBA-Verweis**: In der Bestätigung kann auf das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen Bezug genommen werden — insbesondere wenn die Bestätigung für einen bestimmten Zweck (z.B. DBA-Rückerstattung im Land X nach Art. 10 DBA) ausgestellt wird. Manche ausländischen Rückerstattungsformulare (z.B. deutsches Formular ZUS-D, niederländisches Formular IB 92 USA, US-amerikanisches IRS Form 8802) haben Felder, die das österreichische Finanzamt direkt bestätigen und unterzeichnen muss.

**5. Amtsstempel und Unterschrift**: Die Bestätigung muss vom zuständigen Finanzamt Österreich mit offiziellem Amtsstempel versehen und von einem Sachbearbeiter unterzeichnet sein. Manche Nicht-EU-Länder (USA, Australien, Japan, Südkorea) verlangen zusätzlich eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 (in Österreich ausgestellt durch das zuständige Bezirksgericht oder das Bundesministerium für Justiz über das Justizportal justiz.gv.at — Gebühr: € 12–30).

**6. Beantragung über FinanzOnline**: Natürliche Personen und Unternehmen können die Ansässigkeitsbestätigung über das FinanzOnline-Portal (finanzonline.bmf.gv.at) beantragen — unter der Rubrik „Anträge und Erklärungen" → „Wohnsitzbestätigung/Ansässigkeitsbestätigung". Die Bestätigung wird in die FinanzOnline-Databox zugestellt oder per Post gesandt. Dies ist der schnellste Weg; alternative Einreichung per Post oder persönlich beim Kundenzentrum ist ebenfalls möglich.

forms-legal.com stellt einen strukturierten Antragsvordruck zur Verfügung, der alle Informationen enthält, die das Finanzamt Österreich für eine schnelle Bearbeitung benötigt. Für spezifische DBA-Formulare des Ziellandes (z.B. deutsches Formular ZUS des Bundeszentralamts für Steuern — BZSt, US-IRS Form 8802 für Tax Residency Certification, britisches HMRC DT-Individual, niederländisches IB 92 USA) ist das ausländische Formular dem österreichischen Antrag beizulegen, damit das Finanzamt Österreich seinen Bestätigungsvermerk und amtlichen Stempel direkt darauf anbringen kann. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland verlangt bei Rückerstattungsanträgen nach § 50d EStG stets das durch das österreichische Finanzamt bestätigte Formular ZUS — alleinige Vorlage der Ansässigkeitsbestätigung reicht in Deutschland nicht aus.

So füllen Sie Ihr Steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich aus

Den Antrag auf steuerliche Ansässigkeitsbestätigung beim Finanzamt Österreich füllen Sie wie folgt aus. Der gesamte Prozess dauert üblicherweise zwei bis vier Wochen — bei dringendem Bedarf früh genug starten:

**Schritt 1 — Zweck des Antrags klären**: Überlegen Sie, für welchen konkreten Zweck Sie die Ansässigkeitsbestätigung benötigen — DBA-Rückerstattung in einem bestimmten Staat, Freistellung von Quellensteuer bei zukünftigen Zahlungen, FATCA/CRS-Nachweis für eine ausländische Bank, Firmengründung im Ausland oder Nachweis der österreichischen Steuerpflicht für einen Grenzgänger-Arbeitgeber. Viele ausländische Behörden haben eigene Formulare (z.B. deutsches ZUS-Formular, britisches HMRC DT-Individual, US-IRS Form 8802), auf denen das österreichische Finanzamt direkt einen Bestätigungsvermerk anbringt; in diesem Fall das ausländische Formular dem österreichischen Antrag beilegen.

**Schritt 2 — Steuernummer bereithalten**: Die österreichische Steuernummer wird für die Bearbeitung benötigt. Diese finden Sie auf Ihrer letzten Steuererklärung, auf Ihrem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid oder im FinanzOnline-Portal. Wenn Sie noch keine österreichische Steuernummer haben, muss zunächst eine Steuerregistrierung beim Finanzamt Österreich erfolgen.

**Schritt 3 — Formular ausfüllen**: Tragen Sie Ihren vollständigen Namen (oder Firmennamen), Geburtsdatum (oder Firmenbuchnummer), österreichische Adresse, Steuernummer, UID-Nummer (falls vorhanden) und den Zweck der Bestätigung in die Vorlage ein. Geben Sie an, für welches Steuerjahr oder welchen Zeitraum die Bestätigung benötigt wird.

**Schritt 4 — Antrag einreichen**: Möglichkeiten: (a) FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) — schnellste Methode, Bestätigung in die Databox; (b) Schriftlich per Post an das zuständige Finanzamt Österreich (Sitz Wien, Postfach); (c) Persönlich beim Finanzamt-Kundenzentrum. Bei Unternehmensanträgen mit DBA-Formularen ausländischer Staaten: ausländisches Formular dem österreichischen Antrag beilegen.

**Schritt 5 — Apostille einholen (falls erforderlich)**: Wenn das Zielland eine Apostille verlangt (z.B. USA, Australien, Länder ohne EU-Amtshilfe): Die ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung beim zuständigen Bezirksgericht oder beim Bundesministerium für Justiz mit einer Apostille versehen lassen.

**Schritt 6 — Originaldokument vs. Kopie prüfen**: Viele ausländische Finanzbehörden verlangen das Original (mit echtem Amtsstempel) oder eine beglaubigte Kopie (notarielle Beglaubigung oder Gerichtsbeglaubigung). Elektronische PDF-Ausfertigungen aus FinanzOnline sind in der EU weitgehend akzeptiert (qualifizierte Signatur), können jedoch von außereuropäischen Behörden abgelehnt werden. Im Zweifel Papieroriginal mit physischem Stempel beantragen.

**Schritt 7 — Bestätigung weiterleiten und dokumentieren**: Die ausgefertigte Ansässigkeitsbestätigung — ggf. mit Apostille — an die ausländische Finanzbehörde, Bank oder den Geschäftspartner übermitteln. Behalten Sie immer eine Kopie für Ihre eigenen Unterlagen. Bei Rückerstattungsanträgen im Ausland halten Sie Datum der Einreichung, zuständige Behörde (z.B. Bundeszentralamt für Steuern — BZSt für Deutschland) und die jeweiligen Rückerstattungsfristen (Deutschland: vier Jahre nach § 50d EStG; Schweiz: drei Jahre nach VStG; Großbritannien: vier Jahre nach HMRC-Richtlinien) schriftlich fest, um fristgerechte Ansprüche nicht zu verlieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Steuerliche Ansässigkeitsbestätigung Österreich

Häufige Fehler bei der Beantragung der steuerlichen Ansässigkeitsbestätigung in Österreich — und wie man sie vermeidet:

**Falsche Steuernummer**: Die österreichische Steuernummer (Abgabenkontonummer) besteht aus 9 Ziffern im Format XX XXX/XXXX. Sie ist nicht identisch mit der UID-Nummer (ATU + 8 Ziffern). Beide Nummern sind unterschiedlich — die Steuernummer ist die primäre Identifikation für die Ansässigkeitsbestätigung; die UID-Nummer ist umsatzsteuerlich und darf ebenfalls angegeben werden. Die Steuernummer finden Sie auf Ihrem letzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid.

**Fehlender Jahrgang**: Manche ausländischen Formulare verlangen die Bestätigung für ein spezifisches Kalenderjahr (z.B. „Bestätigung für das Veranlagungsjahr 2025"). Ohne Angabe des Zeitraums im Antrag stellt das Finanzamt eine allgemeine, undatierte Bestätigung aus, die von manchen ausländischen Finanzverwaltungen (insbesondere Deutschland und Großbritannien) nicht akzeptiert wird. Immer das konkrete Steuerjahr im Antrag angeben.

**Keine Apostille trotz Anforderung**: Viele nicht-EU-Länder (USA, Australien, Indien, Japan, Kanada, Israel) verlangen eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 auf der österreichischen Bestätigung. Wird diese vergessen, muss die Bestätigung erneut apostilliert werden — das kostet Zeit und Geld. Vorab beim ausländischen Empfänger (ausländische Bank, Behörde, Geschäftspartner) klären, ob eine Apostille benötigt wird.

**Falsches DBA-Formular**: Viele Länder haben eigene Formulare für die DBA-Rückerstattung (Deutschland: Formular ZUS; Großbritannien: HMRC DT-Individual; Niederlande: IB 92; USA: IRS Form 8802 für Tax Residency Certification), auf denen das österreichische Finanzamt seinen Bestätigungsvermerk direkt anbringen muss. Es reicht nicht, nur die österreichische Ansässigkeitsbestätigung allein einzureichen — das spezifische ausländische Formular muss vollständig ausgefüllt und dem österreichischen Antrag beigelegt werden.

**Doppelansässigkeit nicht abgeklärt**: Wenn eine Person sowohl in Österreich als auch in einem anderen Staat als steuerlich ansässig gilt (doppelter Wohnsitz — z.B. Wohnsitz Wien und Wohnsitz München), muss die DBA-Tiebreaker-Regelung nach Art. 4 OECD-Musterabkommen angewendet werden, um festzustellen, in welchem Staat die Person für DBA-Zwecke ansässig ist. In diesem Fall empfiehlt sich dringend die Beratung durch einen österreichischen Steuerberater (befugter Wirtschaftstreuhänder nach WTBG 2017) vor der Antragstellung.

Quellen und Zitate

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  1. § 50d EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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