Strafregisterauszug Antrag Österreich
StRegG §§9–12 | BMI | polizei.gv.at | Leumundszeugnis
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES STRAFREGISTERAUSZUGES
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES STRAFREGISTERAUSZUGES gemäß §9 Strafregistergesetz (StRegG, BGBl Nr. 277/1968) An: Bundesministerium für Inneres (BMI) Bundeskriminalamt — Referat Strafregister Josef-Holaubek-Platz 1, 1090 Wien oder: zuständiges Gemeindeamt / Bezirkshauptmannschaft (BH)
Art des Auszuges: [Auszugart] | Verwendungszweck: [Verwendungszweck] Datum: [Antragsdatum] | Ort: [Einreichort]
1. PERSONALIEN DES ANTRAGSTELLERS
Vorname(n): [Vorname] Familienname: [Familienname] Geburtsname (falls abweichend): [Geburtsname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort und -land: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Sozialversicherungsnummer: [Sozialversicherungsnummer]
2. WOHNSITZ UND ZUSTELLUNG
Hauptwohnsitz (ZMR): [Hauptwohnsitz] Zustelladresse: [Zustelladresse]
3. ART DES STRAFREGISTERAUSZUGES UND IDENTITÄT
Beantragte Auszugsart: [Auszugart]
Verwendungszweck: [Verwendungszweck]
Apostille erforderlich: [Apostille]
Vorgelegter Identitätsnachweis: [Ausweisart], Nummer: [Ausweisnummer]
4. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT
Die antragstellende Person erklärt, dass alle obigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Die Anforderung dieses Strafregisterauszuges erfolgt für eigene Zwecke gemäß §9 Abs. 1 StRegG. Wissentlich falsche Angaben gegenüber Behörden können nach §288 StGB (Österreichisches Strafgesetzbuch) strafbar sein.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch das BMI zur Ausstellung des Strafregisterauszuges erfolgt auf Basis von §9 StRegG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und §4 DSG 2018.
Ort und Datum: [Einreichort], [Antragsdatum]
Antragsteller (Eigenunterschrift)
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Signature
Gemeindeamt / Bezirkshauptmannschaft (Amtsstempel)
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Signature
Was ist Strafregisterauszug Antrag Österreich?
Der Strafregisterauszug Antrag ist ein nach Strafregistergesetz (StRegG, BGBl Nr. 277/1968 idF BGBl I Nr. 24/2020) §§9–12; E-Government-Gesetz (E-GovG, BGBl I Nr. 10/2004) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Strafregister wird von der Bundesministerium für Inneres (BMI) geführt und enthält alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Gerichte sowie im Inland vollstreckbare ausländische Verurteilungen. Tilgungsfristen nach StRegG §3 ff sorgen dafür, dass Verurteilungen nach Ablauf bestimmter Fristen aus dem Strafregister getilgt werden (nicht mehr aufscheinen) — die Tilgung erfolgt automatisch, wenn die Tilgungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Antragsberechtigte Personen im Sinne des §9 StRegG sind: die betroffene Person selbst (Eigenauskunft); Gerichte und Staatsanwaltschaften für Amtszwecke; Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben; Behörden (Bezirkshauptmannschaften — BH, Bürgermeister) für bestimmte Verwaltungsverfahren; Dienstgeber für sicherheitsrelevante Berufe (z.B. Kindergartenpersonal, Heimhilfe — aufgrund besonderer Gesetze).
Mit dem Digitalisierungsgesetz und dem E-Government-Gesetz (E-GovG, BGBl I Nr. 10/2004) wurde die Online-Beantragung des Strafregisterauszuges über die österreichische Bürgerserviceplattform (polizei.gv.at und österreich.gv.at) ermöglicht. Voraussetzung für die Online-Beantragung ist eine gültige Handy-Signatur (Mobiltelefon-Signatur) oder eine Bürgerkarte (E-Card mit Signatur-Aktivierung) oder ID Austria (der neue österreichische digitale Identitätsnachweis, nachfolger der Handy-Signatur ab 2023).
Der Strafregisterauszug wird in Österreich für zahlreiche Zwecke benötigt: Arbeitsbewerbungen in sensiblen Berufsfeldern, Gewerbeanmeldungen (GewO §13: Ausschluss bei bestimmten Verurteilungen), Pflegepersonenausweis, Heimhilfe-Zulassung, Bewerbung in öffentlichen Dienst, Adoption, Pflegeelternschaft, Freiwilligenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie für ausländische Zwecke (Visumsantrag, Einbürgerung im Ausland, Arbeitsaufnahme im Ausland).
Das österreichische Strafregister wird gemäß dem Strafregistergesetz (StRegG, BGBl Nr. 277/1968 i. d. F. BGBl I Nr. 36/2022) beim Bundesministerium für Inneres (BMI) geführt. Es enthält Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und Personen mit letztem österreichischen Wohnsitz durch österreichische Strafgerichte sowie — nach dem EU-Rahmenbeschluss 2009/315/JHA und der Verordnung (EU) 2019/816 (ECRIS-TCN) — auch Verurteilungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Der Strafregisterauszug (Strafregisterbescheinigung) gibt Auskunft über im Register eingetragene Verurteilungen. Er unterscheidet sich vom „beschränkten Auszug" nach § 9 Abs. 3 StRegG, der nur bestimmte Verurteilungen enthält und für spezifische behördliche Zwecke ausgestellt wird (z. B. Waffenregister, Berufszulassung). Für private und berufliche Zwecke ist grundsätzlich der unbeschränkte Strafregisterauszug erforderlich.
Das ECRIS-System (European Criminal Records Information System, Rahmenbeschluss 2009/315/JHA) ermöglicht den automatisierten Austausch von Verurteilungsdaten zwischen EU-Mitgliedstaaten. Bei österreichischen Staatsbürgern fragt das BMI automatisch bei allen EU-Ländern an, wenn eine Behörde einen Strafregisterauszug anfordert. Die ECRIS-TCN-Verordnung (EU) 2019/816 ergänzt das System um Drittstaatsangehörige; hierfür existiert eine zentrale Index-Datenbank beim eu-LISA (Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen). Die Abfragefrist für ECRIS beträgt zehn Werktage; Strafregisterauszüge mit ECRIS-Ergebnis sind daher innerhalb von zwei bis drei Wochen erhältlich.
In Österreich werden Verurteilungen gemäß § 1 StRegG nur dann in das Register aufgenommen, wenn sie rechtskräftig sind, und automatisch gelöscht, sobald die Rückfallverjährungsfrist nach § 4 StRegG abgelaufen ist. Kurze Freiheitsstrafen bis drei Monate oder Geldstrafen bis 180 Tagessätzen gelten nach fünf Jahren Wohlverhalten als getilgt; schwere Delikte werden erst nach 15 Jahren getilgt oder verbleiben dauerhaft im Register.
Das Strafregister ist kein öffentliches Register: Es ist nur berechtigten Behörden und der betroffenen Person selbst zugänglich. Dritte (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Banken) haben keinen direkten Zugang; ihnen gegenüber kann die betroffene Person den Strafregisterauszug freiwillig vorlegen. Ein erzwungenes Vorlegen durch den Arbeitgeber ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig (z. B. Berufsrecht nach GewO § 13, Sicherheitsgewerbe, Waffenhändler).
In Österreich unterscheidet das StRegG zwischen dem einfachen Strafregisterauszug (alle Eintragungen), dem beschränkten Auszug (nur nicht getilgte Eintragungen) und dem auf bestimmte Delikte beschränkten Auszug (nur Sexualdelikte, nur Vermögensdelikte — für spezifische Berufszulassungen). Für die meisten Privatzwecke wird der einfache Strafregisterauszug verlangt; Behörden können je nach Zweck unterschiedliche Auszugstypen anfordern.
Die EU-Strafregistervernetzung (ECRIS nach Rahmenbeschluss 2009/315/JHA und VO (EU) 2019/816) ermöglicht es, dass bei einem österreichischen Staatsbürger nicht nur österreichische, sondern auch in anderen EU-Staaten erfolgte Verurteilungen im österreichischen Strafregisterauszug aufscheinen können. Für Drittstaatsangehörige läuft die Vernetzung über ECRIS-TCN (zentrales europäisches Register für Verurteilungen von Nicht-EU-Bürgern), betrieben von eu-LISA. Die Abfrage dauert bis zu zehn Werktage; vollständige ECRIS-Auszüge liegen daher frühestens zwei bis drei Wochen nach Antragstellung vor.
Eine wichtige Unterscheidung betrifft Jugendstraftaten: Nach § 5 JGG (Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl Nr. 599/1988) werden Verurteilungen Jugendlicher (14–17 Jahre) und junger Erwachsener (18–20 Jahre) nach deutlich kürzeren Fristen getilgt als Erwachsenenverurteilungen. Viele junge Erwachsene wissen nicht, dass ihre Jugendstraftaten im Strafregister stehen können — eine Überprüfung mit dem eigenen Strafregisterauszug schafft Klarheit.
Wann brauchen Sie Strafregisterauszug Antrag Österreich?
Ein Strafregisterauszug gemäß StRegG §§9–12 wird in Österreich in vielen unterschiedlichen Situationen benötigt:
**Arbeitsbewerbungen und Berufsausübung** Für bestimmte Berufe und Tätigkeiten ist ein aktueller Strafregisterauszug Pflichtvoraussetzung. Dazu zählen: Sicherheitsgewerbe und Bewachungsgewerbe (GewO §94 Z 62); Kindergartenpädagoginnen, Tagesmütter, Hortpersonal (Kinder- und Jugendhilfegesetze der Länder); Heimhilfe und Pflegeberufe (Heimhilfegesetz, GuKG); Lehrpersonen an öffentlichen Schulen (Beamten-Dienstrechtsgesetz); Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe (§8 Abs. 4a B-KJHG); Wachpersonal, Detektive; Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (BDG 1979 §4 Abs. 1 Z 3).
**Gewerbliche Tätigkeiten** Gemäß Gewerbeordnung 1994 (GewO) §13 darf kein Gewerbe ausgeübt werden, wenn die antragstellende Person rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten (ohne bedingte Nachsicht) verurteilt wurde und diese Verurteilung noch im Strafregister aufscheint. Die Gewerbebehörde kann den Strafregisterauszug von Amts wegen anfordern oder der Antragsteller muss ihn beibringen.
**Adoptions- und Pflegeverfahren** Bei Adoptionsverfahren (ABGB §§191 ff) und Pflegeelternverfahren (Kinder- und Jugendhilfegesetze der Länder) ist ein Strafregisterauszug aller im Haushalt lebenden Erwachsenen erforderlich. Das Bezirksgericht (BG) oder das Kinder- und Jugendhilfe (KJH) Amt fordert diesen an.
**Ausländische Behörden und Visa-Verfahren** Für die Einbürgerung im Ausland, Visaanträge in bestimmten Ländern (USA, Kanada, Australien), Arbeitsgenehmigungen im Ausland oder ausländische Berufsanerkennungsverfahren ist häufig ein österreichisches Strafregisterauszug (ggf. mit Apostille oder Beglaubigung) erforderlich.
**Ehrenamtliche Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen** Seit den Gesetzesänderungen 2017 (BGBl I Nr. 112/2015) müssen Personen, die ehrenamtlich oder beruflich mit Minderjährigen arbeiten (Sport, Pfadfinder, Jugendgruppen, Nachhilfe), auf Verlangen des Vereins oder der Organisation einen aktuellen Strafregisterauszug vorlegen.
In Österreich ist der Strafregisterauszug für zahlreiche offizielle Anlässe vorgeschrieben: Nach § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) muss bei Einbürgerungsanträgen ein Strafregisterauszug aller betroffenen Personen (inkl. Familienangehörige ab 14 Jahren) vorgelegt werden. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verlangt den Nachweis für bestimmte Aufenthaltstitel; insbesondere bei Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und Niederlassungsbewilligung ist ein Strafregisterauszug nicht älter als drei Monate beizulegen.
Im Berufsrecht ist der Strafregisterauszug für folgende Gewerbe und Berufe gemäß § 13 GewO 1994 oder berufsrechtlichen Sondergesetzen zwingend: Sicherheitsgewerbe (Wachpersonal, Detektive), Waffenhändler, Reisebüros, Arbeitsvermittler, Pflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Notariatskandidaten (NO §§ 6 ff.) und Rechtsanwaltsanwärter (RAO § 2). Für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) § 4 ein Strafregisterauszug bei der Anstellung vorzulegen.
Für internationale Zwecke — Visumsantrag, Daueraufenthalt EU, Berufsanerkennung im Ausland — wird häufig ein Strafregisterauszug mit Apostille (gemäß dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl Nr. 13/1968) und beglaubigter Übersetzung benötigt. Die Apostille wird von der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat ausgestellt. Die Kombination Strafregisterauszug + Apostille + Übersetzung ist ein häufig beantragtes Paket bei Auswanderern.
Für österreichische Staatsbürger, die im EU-Ausland arbeiten möchten, ist es wichtig zu wissen, dass andere EU-Mitgliedstaaten das österreichische Strafregister über ECRIS automatisch abfragen, wenn eine Behörde dort einen Strafregisterauszug anfordert. Im Umkehrschluss enthält der österreichische Strafregisterauszug auch im EU-Ausland erfolgte Verurteilungen, die über ECRIS übermittelt wurden. Wer also in einem anderen EU-Staat verurteilt wurde, muss damit rechnen, dass dies auch im österreichischen Strafregisterauszug ersichtlich ist.
Bei Verurteilungen vor ausländischen Gerichten (außerhalb der EU) gilt § 73 StGB (Anrechnung ausländischer Vorverurteilungen): Das österreichische Strafgericht kann im Rahmen einer neuen Strafbemessung ausländische Vorverurteilungen berücksichtigen, auch wenn diese nicht automatisch im österreichischen Strafregister aufscheinen. Für das Strafregister selbst gilt, dass nur durch österreichische Gerichte ausgesprochene Verurteilungen eingetragen werden (mit Ausnahme der ECRIS-EU-Verurteilungen).
Was gehört in Ihr Strafregisterauszug Antrag Österreich?
Der Antrag auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges in Österreich gemäß §9 StRegG muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
**1. Personalien des Antragstellers** Vollständiger Name (Vor- und Familienname), Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktueller Hauptwohnsitz in Österreich (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Sozialversicherungsnummer (SVNR — 10-stellig). Die SVNR ist für die eindeutige Identifizierung im BMI-Strafregister entscheidend.
**2. Identitätsnachweis** Bei persönlicher Einreichung beim Gemeindeamt oder Bezirkshauptmannschaft (BH): Gültiger Lichtbildausweis (österreichischer Reisepass, Personalausweis, Führerschein der neuen Generation). Bei Online-Antrag via polizei.gv.at: Authentifizierung mit ID Austria (ehemals Handy-Signatur) oder Bürgerkarte.
**3. Verwendungszweck (optional, aber empfohlen)** Angabe des Verwendungszwecks beschleunigt die Bearbeitung und ermöglicht ggf. einen erweiterten Strafregisterauszug: Eigenauskunft (für private Zwecke); Berufliche Zwecke (Arbeitgeber, Gewerbebehörde); Ausländische Behörden (Apostille erforderlich); Adoption/Pflegeelternschaft (erweiterter Auszug mit getilgten Eintragungen für Sexualstraftaten §9a StRegG).
**4. Adresse für Zustellung** Zustelladresse (falls abweichend vom Hauptwohnsitz), oder Wahl der digitalen Zustellung (Bürgerkonto-Postfach auf österreich.gv.at) oder der Abholung beim Gemeindeamt.
**5. Apostille (für ausländische Verwendung)** Wird der Strafregisterauszug für ausländische Behörden benötigt, ist eine Apostille gemäß Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 erforderlich. Die Apostille wird in Österreich vom Oberlandesgericht (OLG) ausgestellt, das für den Ausstellungsort des Strafregisterauszuges zuständig ist. Der Antrag auf Apostille ist separat beim OLG oder — bei Nutzung des OITC-Portals — online zu stellen.
**6. Unterschrift und Datum** Bei schriftlichem Antrag: Unterschrift des Antragstellers, Datum, Ort. Bei Online-Antrag: elektronische Signatur mit ID Austria genügt als Unterschrift.
Auf forms-legal.com steht die Antragsvorlage für den österreichischen Strafregisterauszug kostenlos als PDF und Word-Dokument zum Download zur Verfügung. Für die meisten Zwecke ist die Online-Beantragung via polizei.gv.at deutlich schneller (Zustellung innerhalb von 2-3 Werktagen) als der schriftliche Postweg.
Der Strafregisterauszug enthält folgende Angaben: Name, Geburtsdatum und -ort, alle im Register eingetragenen rechtskräftigen Verurteilungen mit Datum, Gericht, Delikt (Straftatbestand), Strafe (Art und Höhe) und Vollzugsdatum. Ein leeres Register bestätigt: „In das österreichische Strafregister sind über die genannte Person keine Eintragungen vorhanden."
Die Ausstellung erfolgt durch das Büro für Strafregister des BMI in Wien (Herrengasse 7, 1010 Wien) oder durch österreichische Botschaften und Konsulate für im Ausland lebende österreichische Staatsbürger. Für EU-Bürger mit österreichischem Wohnsitz ist ebenfalls das BMI zuständig; für EU-Bürger ohne österreichischen Wohnsitz ist das Heimatland-Innenministerium zu kontaktieren.
Online-Antragstellung über das Bürgerservice-Portal (österreich.gv.at) erfordert eine Identifikation mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur (ID Austria). Nach Identifizierung kann der Strafregisterauszug direkt digital heruntergeladen werden (qualifizierte elektronische Signatur nach VO (EU) Nr. 910/2014 — eIDAS-Verordnung). Der digitale Auszug ist behördlich anerkannt und muss nicht ausgedruckt werden. Bei Bedarf eines Originals mit Prägesiegel ist eine persönliche Vorsprache oder postalische Antragstellung erforderlich.
Die Gebühr für den Strafregisterauszug beträgt EUR 15,30 (Stempelgebühr nach Gebührengesetz § 14 Tp 6 GebG, BGBl Nr. 267/1957 i. d. F. BGBl I Nr. 112/2021). Wer mehrere Exemplare benötigt (z. B. für verschiedene Länder gleichzeitig), bezahlt pro Exemplar die volle Gebühr; eine Rabattstaffel gibt es nicht. EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten erhalten ihren Strafregisterauszug vom Heimatland-Behörde kostenlos über ECRIS, müssen aber für das österreichische BMI-Ausstellungsdokument die Gebühr entrichten.
Datenschutzrechtlich unterliegt der Strafregisterauszug Art. 10 DSGVO (Daten über strafrechtliche Verurteilungen), der besondere Schutzanforderungen statuiert. Arbeitgeber dürfen nach österreichischem Datenschutzrecht (DSG § 4) Strafregisterauszüge nur verlangen, wenn ein konkreter und verhältnismäßiger Bezug zur ausgeübten Tätigkeit besteht. Eine pauschale Anforderung des Strafregisterauszugs bei allen Bewerbern ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Die Ausstellung eines beglaubigten Duplikats des Strafregisterauszugs erfolgt durch einen österreichischen Notar (§ 79 NO — Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871 i. d. F. BGBl I Nr. 111/2010): Der Notar beglaubigt die Kopie als mit dem Original übereinstimmend. Die Beglaubigungsgebühr richtet sich nach der Notariatstarifverordnung (NTar) und beträgt je nach Umfang EUR 20–60 pro Dokument. Für ausländische Behörden, die keine notarielle Beglaubigung kennen, ist die Apostille nach dem Haager Übereinkommen die geläufigere Alternative.
Arbeitgeber, die regelmäßig Strafregisterauszüge von Bewerbern anfordern (z. B. Sicherheitsunternehmen, Waffenhändler), müssen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA nach DSGVO Art. 35) durchführen, da es sich um eine systematische Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten handelt (Art. 10 DSGVO). Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat in ihren Leitlinien klargestellt, dass Arbeitgeber die Daten nicht länger aufbewahren dürfen als für den Einstellungsprozess erforderlich.
Für den Fall, dass ein Strafregisterauszug falsche oder bereits getilgte Einträge enthält, sieht § 6 StRegG einen Berichtigungsantrag beim BMI vor. Das BMI entscheidet binnen vier Wochen; bei Ablehnung kann der Betroffene Beschwerde an das BVwG nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erheben. Eine falsche Eintragung kann erhebliche Konsequenzen für Einstellungsverfahren, Staatsbürgerschaftsanträge oder Niederlassungsverfahren haben — eine rasche Berichtigung liegt im Interesse des Betroffenen.
In der Praxis wird der Strafregisterauszug häufig zusammen mit einem Meldezettel (Meldebescheinigung nach § 18 MeldeG) und ggf. einer Staatsbürgerschaftsurkunde (nach StbG §§ 42 ff.) als Konvolut für Behördenanträge eingereicht. Diese drei Dokumente decken die wichtigsten Personaldaten, den rechtmäßigen Aufenthalt und den Leumund des Antragstellers ab. Die jeweiligen Behörden (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft, Passbehörde) akzeptieren in der Regel nur Originalexemplare oder notariell beglaubigte Kopien.
Für Berufe mit erhöhten Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsgewerbe nach § 129 GewO, Waffenhändler nach WaffG § 22, Privatdetektive nach § 130 GewO) verlangt die Gewerbebehörde einen erweiterten Strafregisterauszug, der neben den aktuellen Eintragungen auch getilgte Verurteilungen für bestimmte Delikte (Gewalttaten, Eigentumsdelikte) ausweist. Dieser erweiterte Auszug nach § 9 Abs. 3 StRegG ist nur auf behördliche Anforderung erhältlich und nicht selbst beantragbar; die Gewerbebehörde stellt die Anforderung direkt beim BMI.
So füllen Sie Ihr Strafregisterauszug Antrag Österreich aus
Das Beantragen eines Strafregisterauszuges in Österreich erfolgt in diesen Schritten:
**Schritt 1: Beantragungsweg wählen** Es gibt drei Möglichkeiten: (A) Online via polizei.gv.at mit ID Austria (empfohlener Weg — schnellste Abwicklung, Zustellung digital oder per Post innerhalb 2-3 Werktage); (B) Persönlich beim Gemeindeamt oder bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) — mit Lichtbildausweis, Wartezeiten variieren; (C) Schriftlich per Post an das Bundeskriminalamt (BKA), Referat Strafregister, Josef-Holaubek-Platz 1, 1090 Wien.
**Schritt 2: ID Austria / Handy-Signatur vorbereiten (für Online)** Für die Online-Beantragung benötigen Sie eine aktive ID Austria. Falls noch nicht vorhanden: Aktivierung bei einer österreichischen Registrierungsstelle (Finanzamt, Gemeinde mit eGovernment-Zugang, A1-Shop etc.). Die ID Austria ist die sichere österreichische digitale Identität.
**Schritt 3: Antrag ausfüllen** Tragen Sie alle Pflichtangaben vollständig ein: vollständiger Name (inkl. allfälliger früherer Namen bei Namensänderung), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Hauptwohnsitzadresse (laut Zentralem Melderegister — ZMR), Sozialversicherungsnummer (SVNR). Der Verwendungszweck hilft dem BMI bei der richtigen Ausstellungsform.
**Schritt 4: Gebühr entrichten** Der Strafregisterauszug kostet EUR 17,50 (Bundesverwaltungsabgabe gemäß §14 TP 5 GebG — Gebührengesetz 1957; Stand 2025). Bei Online-Beantragung: Bezahlung per Kreditkarte, Debitkarte oder eps-Überweisung. Bei persönlicher Einreichung: Zahlung vor Ort beim Gemeindeamt.
**Schritt 5: Zustellung wählen** Wählen Sie die gewünschte Zustellmethode: digitale Zustellung ins Bürgerkonto-Postfach (österreich.gv.at); postalische Zustellung an Hauptwohnsitz oder abweichende Zustelladresse; persönliche Abholung beim Gemeindeamt (bei persönlicher Einreichung).
**Schritt 6: Apostille beantragen (wenn nötig)** Wird der Strafregisterauszug für das Ausland benötigt: Stellen Sie nach Erhalt des Strafregisterauszuges einen separaten Antrag auf Apostille beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG). In Wien: OLG Wien, Schmerlingplatz 11, 1016 Wien. Die Apostille-Gebühr beträgt EUR 30,00 (GGG TP 3). Das OLG bestätigt die Echtheit des Stempels/Unterschrift auf dem Strafregisterauszug.
**Schritt 7: Übersetzung für ausländische Zwecke** Für manche Länder ist eine beglaubigte Übersetzung des Strafregisterauszuges in die jeweilige Landessprache erforderlich. Beglaubigte Übersetzungen erstellen in Österreich beeidete Dolmetscher (registriert im Dolmetscherliste des BMVRDJ — Bundesministerium für Justiz).
Antrag online (schnellste Methode): Besuchen Sie österreich.gv.at, melden Sie sich mit ID Austria an, wählen Sie „Strafregisterbescheinigung beantragen" und folgen Sie den Anweisungen. Die Bescheinigung wird innerhalb von 24 Stunden als PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur bereitgestellt. Kosten: EUR 15,30 (Bezahlung per Bankkarte, eps-Überweisung oder Kreditkarte).
Antrag per Post: Schreiben Sie an Büro für Strafregister, BMI, Herrengasse 7, 1010 Wien. Legen Sie bei: ausgefülltes Antragsformular (Download auf bmi.gv.at), Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, Rückkuvert mit Briefmarke sowie EUR 15,30 als Barscheck (Verrechnungsscheck auf die Österreichische Post AG ausgestellt) oder Zahlungsanweisung.
Antrag persönlich: Erscheinen Sie mit Lichtbildausweis beim Bürgerservice einer österreichischen Botschaft (für Auslandsösterreicher), beim Gemeindeamt (für inländische Antragsteller) oder direkt beim BMI in Wien. Wartezeit: in der Regel bis zu drei Werktagen.
Für Mehrfachexemplare: Stellen Sie für jedes benötigte Exemplar einen separaten Antrag und zahlen Sie jeweils EUR 15,30. Alternativ können Sie ein beglaubigtes Duplikat (Kopie) des Originals bei einem Notar anfertigen lassen; die Notarsgebühr beträgt ca. EUR 30–60, ist aber internationalen Behörden oft recht.
Bei Bedarf einer Apostille: Reichen Sie den originalen Strafregisterauszug (mit BMI-Prägesiegel) bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat ein und beantragen Sie die Apostille nach dem Haager Übereinkommen. Gebühr: EUR 14,30 (GebG § 14 Tp 6). Bearbeitungszeit: 1–5 Werktage.
Rechtliche Anforderungen für Strafregisterauszug Antrag Österreich
Die rechtlichen Grundlagen des österreichischen Strafregisterauszuges:
**Strafregistergesetz (StRegG)** Das Strafregistergesetz (StRegG, BGBl Nr. 277/1968, zuletzt geändert BGBl I Nr. 24/2020) bildet die zentrale Rechtsgrundlage. §1 StRegG: Das Strafregister enthält rechtskräftige Verurteilungen durch österreichische Gerichte sowie bestimmte ausländische Verurteilungen. §3 StRegG: Tilgungsfristen (Löschung von Eintragungen nach Ablauf der Strafe + Tilgungszeit); die Tilgungsfrist richtet sich nach der Strafhöhe: z.B. 5 Jahre nach Verbüßung einer 1-Jahres-Freiheitsstrafe. §9 StRegG: Auskunftsrecht der betroffenen Person und bestimmter Behörden. §9a StRegG: Erweiterter Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern/Jugendlichen arbeiten (enthält auch getilgte Sexualstraftaten).
**Datenschutz (DSGVO und DSG)** Das Strafregister enthält sensible personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO Art. 10 (Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen). Die Verarbeitung ist nach §9 StRegG iVm §4 DSG 2018 (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999 idF) nur für bestimmte Zwecke und durch berechtigte Stellen zulässig.
**Melderecht (MeldeG)** Der Hauptwohnsitz muss mit dem Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR, MeldeG, BGBl I Nr. 9/1992) übereinstimmen. Die Sozialversicherungsnummer (SVNR) wird für die eindeutige Identifizierung herangezogen.
**Apostille-Übereinkommen (Haager Übereinkommen)** Für die Anerkennung des Strafregisterauszuges im Ausland: Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl Nr. 189/1968). Österreich und über 120 Länder sind Vertragsstaaten. Innerhalb der EU: keine Apostille erforderlich für öffentliche Dokumente seit der EU-Verordnung 2016/1191 (gilt für bestimmte Zivil- und Personenstandsdokumente; für Strafregisterauszüge empfiehlt sich zur Sicherheit trotzdem eine Apostille oder offizielle Bestätigung).
Das Strafregistergesetz (StRegG, BGBl Nr. 277/1968 i. d. F. BGBl I Nr. 36/2022) regelt Führung, Einsicht und Auskunft aus dem Strafregister. Gemäß § 9 Abs. 1 StRegG hat jede Person das Recht, einen Strafregisterauszug über sich selbst zu beantragen. Behörden können nach § 9 Abs. 2 StRegG beschränkte Auszüge (nur Eintragungen, die nicht getilgt gelten) abrufen. Strafgerichte erhalten nach § 9 Abs. 4 StRegG uneingeschränkten Zugang für Strafverfahren.
Verurteilungen werden nach § 4 StRegG zu folgenden Zeitpunkten getilgt: bei Geldstrafen bis 180 Tagessätzen nach fünf Jahren; bei Freiheitsstrafen bis drei Monate nach fünf Jahren; bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr nach zehn Jahren; bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren nach fünfzehn Jahren; schwerere Verurteilungen bleiben dauerhaft eingetragen. Das Datum des Fristbeginns ist der Tag der Rechtskraft des Urteils.
EU-rechtlich regelt die VO (EU) 2019/816 (ECRIS-TCN) die Vernetzung der nationalen Strafregister für Drittstaatsangehörige. Jede Abfrage bei einem EU-Mitgliedstaat durch das BMI hat innerhalb von zehn Werktagen zu erfolgen; das Gesamtergebnis eines österreichischen Strafregisterauszugs liegt daher in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen vor.
Datenschutzrechtlich gilt: Die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen nach Art. 10 DSGVO ist nur durch Behörden zulässig (natürliche Personen und Privatunternehmen dürfen keine eigene Datenbank aus Strafregisterauszügen führen). Verstöße sind nach § 62 DSG strafbar (Geldstrafe bis EUR 50.000 oder Freiheitsstrafe bis einem Jahr bei besonderen Erschwerungen).
Ergänzend zu § 9 StRegG regelt das DSG 2018 (BGBl I Nr. 165/1999 i. d. F. BGBl I Nr. 25/2018) den Datenschutz im Umgang mit Strafregisterdaten: Gemäß § 4 DSG gilt für die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen ein erhöhtes Schutzniveau, das nur behördlichen Stellen und gesetzlich geregelten Ausnahmen vorbehalten ist. Privatpersonen und Unternehmen dürfen keine eigene Datenbank aus Strafregisterdaten führen.
Häufige Fehler bei Ihrem Strafregisterauszug Antrag Österreich
Bei der Beantragung eines Strafregisterauszuges in Österreich werden häufig folgende Fehler gemacht:
**Fehler 1: Strafregisterauszug zu früh beantragt** Strafregisterauszüge haben eine begrenzte Gültigkeitsdauer — üblicherweise werden sie von Behörden, Arbeitgebern und ausländischen Stellen nur akzeptiert, wenn sie nicht älter als 3 Monate (manchmal 6 Monate) sind. Zu früh beantragte Auszüge sind abgelaufen, wenn sie gebraucht werden.
**Fehler 2: Falschen Auszug beantragt (Standard statt erweitert)** Für bestimmte Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen ist kein Standard-Strafregisterauszug, sondern ein erweiterter Strafregisterauszug gemäß §9a StRegG erforderlich. Dieser enthält auch bestimmte getilgte Verurteilungen (insbesondere Sexualstraftaten). Wer versehentlich den Standard-Auszug beantragt und einreicht, wird vom Arbeitgeber oder der Behörde zurückgewiesen und muss erneut einen erweiterten Auszug beantragen.
**Fehler 3: Keine Apostille für ausländische Verwendung** Wird der Strafregisterauszug für eine ausländische Behörde benötigt, muss er mit einer Apostille des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) versehen werden (Haager Übereinkommen 1961). Ohne Apostille wird der Auszug von ausländischen Behörden (insbesondere US-amerikanischen, australischen, kanadischen) häufig nicht akzeptiert.
**Fehler 4: Falsche Personalien angegeben** Häufige Irrtümer: Geburtsdatum im falschen Format (JJJJ-MM-TT statt TT.MM.JJJJ); Geburtsname bei verheirateten Personen nicht angegeben; veraltete Adresse (nicht mit ZMR übereinstimmend). Das Strafregister wird nach SVNR und Name/Geburtsdatum abgeglichen — Fehler können dazu führen, dass die falsche Person abgefragt wird oder keine Ergebnis gefunden wird.
**Fehler 5: Online-Beantragung ohne ID Austria versucht** Ohne aktive ID Austria (Handy-Signatur) ist die Online-Beantragung via polizei.gv.at nicht möglich. Aktivierung vor dem Antrag ist notwendig. Alternativ: persönliche Einreichung beim Gemeindeamt mit Lichtbildausweis.
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Strafregisterauszug und Führungszeugnis: Das österreichische Strafregister kennt keinen Begriff „Führungszeugnis" im deutschen Sinn; der korrekte österreichische Begriff ist „Strafregisterbescheinigung" oder „Strafregisterauszug". Bei Bewerbungen für Stellen in Deutschland kann es Missverständnisse geben, weil das deutsche Führungszeugnis (§§ 30 ff. BZRG) einem erweiterten beschränkten Auszug entspricht.
Eine verbreitete Annahme ist, dass eine rechtskräftige Verurteilung für immer im Register bleibt. Wie oben ausgeführt, werden Einträge nach Ablauf der Tilgungsfristen von Amts wegen gelöscht. Personen, die einen Eintrag vermuten, obwohl die Tilgungsfrist abgelaufen sein sollte, können beim BMI Auskunft über die Eintragungsdauer beantragen.
Für internationale Verwendungen wird häufig vergessen, dass ein Strafregisterauszug ohne Apostille und ohne beglaubigte Übersetzung von vielen ausländischen Behörden nicht anerkannt wird. Die Kombination aller drei Dokumente (Strafregisterauszug + Apostille + Übersetzung durch beeidigten Übersetzer) sollte daher frühzeitig beantragt werden, da Übersetzungen je nach Sprache und Umfang zwei bis sieben Werktage dauern können.
Häufig wird vergessen, dass der Strafregisterauszug ein Ablaufdatum hat: Die meisten Behörden akzeptieren nur Exemplare, die nicht älter als drei Monate sind. Wer für mehrere Zwecke (Staatsbürgerschaft + Berufsantritt + Waffenregister) gleichzeitig Auszüge benötigt, sollte mehrere Exemplare auf einmal beantragen, um erneute Gebührenzahlungen zu vermeiden.
Ein weiterer Irrtum betrifft bedingte Verurteilungen (Bewährungsstrafen nach StGB §§ 43 ff.): Obwohl die Strafe nicht vollzogen wird, wird die Verurteilung im Strafregister eingetragen und erst nach Ablauf der regulären Tilgungsfrist gelöscht, nicht nach Ende der Probezeit. Betroffene sollten daher nicht davon ausgehen, dass eine bedingte Verurteilung im Strafregister nicht aufscheint.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
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Forms Legal. (2026). Strafregisterauszug Antrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/strafregisterauszug-antrag-oesterreich
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}Häufig gestellte Fragen
In Österreich kann ein Strafregisterauszug auf drei Wegen beantragt werden: Online über das Bürgerservice-Portal österreich.gv.at mit gültiger ID Austria (ehemals Handy-Signatur oder Bürgerkarte); der Auszug steht innerhalb von 24 Stunden als signiertes PDF zur Verfügung und wird in der persönlichen Postbox gespeichert. Per Post an das Büro für Strafregister des BMI (Herrengasse 7, 1010 Wien) mit beglaubigter Personalausweis-Kopie, ausgefülltem Antragsformular (Download auf bmi.gv.at) und EUR 15,30 als Verrechnungsscheck; Bearbeitungszeit fünf bis zehn Werktage. Persönlich beim Gemeindeamt, Magistrat oder direkt beim BMI in Wien mit Lichtbildausweis; sofortige Ausstellung in der Regel möglich. Österreicher im Ausland können den Auszug bei der nächsten österreichischen Botschaft oder dem Konsulat beantragen; Bearbeitungszeit variiert je nach Auslandsvertretung.
Das Strafregistergesetz (StRegG, BGBl Nr. 277/1968) sieht keine gesetzliche Gültigkeitsdauer vor; der Auszug gilt technisch für den Tag seiner Ausstellung und dokumentiert den Registerstand zum Ausstellungszeitpunkt. In der behördlichen und beruflichen Praxis verlangen Behörden und Unternehmen jedoch, dass der Strafregisterauszug nicht älter als drei Monate ist. Für Einbürgerungsanträge nach § 7 Abs. 3 StbG und für bestimmte Aufenthaltstitel nach NAG ist ein Auszug nicht älter als drei Monate zwingend vorgeschrieben. Für Berufsanerkennungsverfahren im EU-Ausland variiert die Anforderung je nach Mitgliedstaat und Beruf; im Zweifelsfall sollte ein aktuelles Exemplar eingeholt werden. Wer für mehrere Verfahren gleichzeitig Auszüge benötigt (z. B. Staatsbürgerschaft plus Berufsantritt), sollte mehrere Exemplare auf einmal beantragen, um wiederholte Gebühren zu vermeiden.
Ja. Auch bedingt ausgesprochene Strafen (Bewährungsstrafen nach §§ 43 ff. StGB) werden im österreichischen Strafregister eingetragen und erscheinen vollständig im Strafregisterauszug. Die Eintragung bleibt bestehen, bis die reguläre Tilgungsfrist nach § 4 StRegG abgelaufen ist; diese Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu laufen. Sie ist vollständig unabhängig davon, ob die Bewährungszeit erfolgreich abgeschlossen wurde: Eine dreijährige Freiheitsstrafe (bedingt, auf zwei Jahre Probezeit) bleibt zehn Jahre im Register. Eine Tilgung tritt nicht automatisch am Ende der Probezeit ein, sondern erst nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist (5–15 Jahre je nach Strafhöhe). Wer eine Tilgung erwartet, sollte beim BMI nachfragen, ab wann die Eintragung als getilgt gilt. Jugendstraftaten werden nach dem JGG 1988 erheblich früher getilgt als Erwachsenenverurteilungen — oft bereits nach zwei bis drei Jahren ab Rechtskraft.
Arbeitgeber dürfen nach österreichischem Datenschutzrecht (DSG § 4 i. V. m. DSGVO Art. 10) Strafregisterauszüge von Bewerbern nur verlangen, wenn ein konkreter und verhältnismäßiger Bezug zur angestrebten Tätigkeit besteht. Bei Sicherheitsgewerben (§ 129 GewO), Waffenhändlern (WaffG § 22), Sozialpädagogen, Lehrern und Betreuungspersonal in der Kinder- und Jugendhilfe sowie Notaren und Rechtsanwälten ist das Verlangen gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben. Für rein kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten ohne besonderes Vertrauensverhältnis oder Zugang zu vulnerablen Personengruppen ist die pauschale Anforderung eines Strafregisterauszugs bei allen Bewerbern datenschutzrechtlich unzulässig. Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat mehrere Leitlinien zu diesem Thema veröffentlicht; Arbeitgeber, die unzulässig Strafregisterauszüge verlangen, riskieren Beschwerden bei der DSB und Geldbußen nach DSGVO Art. 83.
Berichtigungsantrag beim Büro für Strafregister des BMI stellen: schriftlich per Post (Herrengasse 7, 1010 Wien) oder per E-Mail ([email protected]) mit konkreter Begründung und Nachweisen. Häufige Gründe für Berichtigungsanträge sind: rechtskräftiger Freispruch nach dem eingetragenen Schuldspruch, abgelaufene Tilgungsfrist (Antragsteller hat berechnet, dass die Frist abgelaufen sein muss), Namensähnlichkeit mit einer anderen Person (Identitätsverwechslung im Register), oder bereits getilgte ausländische Verurteilungen, die fälschlich im ECRIS-Abschnitt aufscheinen. Das BMI entscheidet binnen vier Wochen. Bei Ablehnung kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eingebracht werden. Wenn ein nachweislich falscher Eintrag zu einem konkreten Schaden geführt hat, besteht möglicherweise ein Amtshaftungsanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG, BGBl Nr. 20/1949).
Ja, für EU-Bürger: Das ECRIS-System (European Criminal Records Information System, Rahmenbeschluss 2009/315/JHA) vernetzt die nationalen Strafregister aller EU-Mitgliedstaaten. Wenn eine österreichische Behörde einen Strafregisterauszug über einen EU-Bürger anfordert, werden über ECRIS automatisch Verurteilungsdaten aus anderen EU-Ländern abgefragt und in den österreichischen Auszug aufgenommen. Die Abfrage dauert bis zu zehn Werktage; vollständige ECRIS-Ergebnisse liegen daher frühestens nach zwei bis drei Wochen vor. Für Drittstaatsangehörige (nicht-EU-Bürger) gilt ECRIS-TCN (VO (EU) 2019/816), ein zentrales europäisches Register für Verurteilungen von Nicht-EU-Bürgern, betrieben von eu-LISA. Verurteilungen aus Nicht-EU-Staaten erscheinen grundsätzlich nicht im österreichischen Strafregister, es sei denn, sie wurden durch ein österreichisches Gericht formell anerkannt und eingetragen (§ 73 StGB — Anrechnung ausländischer Vorverurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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