Vertrauensperson-Benennung Österreich
ErwSchG §§270–272 • ABGB §1044 • DSGVO Art. 9
BENENNUNG EINER VERTRAUENSPERSON
gemäß ErwSchG §§270–272 (Erwachsenenschutzgesetz 2017) und ABGB §1044
1. BETROFFENE PERSON
Ich, [Betroffener Name], geboren am [Geburtsdatum Betroffener], wohnhaft in [Betroffener Adresse], Sozialversicherungsnummer: [SV-Nummer Betroffener], benenne hiermit gemäß §270 ErwSchG (BGBl I Nr. 59/2017, in Kraft seit 1. Juli 2018) folgende Vertrauensperson:
2. VERTRAUENSPERSON
Name: [Vertrauensperson Name] Adresse: [Vertrauensperson Adresse] Telefon: [Vertrauensperson Telefon] Beziehung zu mir: [VP Beziehung]
Die genannte Vertrauensperson hat ihre Zustimmung zur Übernahme dieser Aufgabe erklärt.
3. AUFGABEN UND BEFUGNISSE
Die Vertrauensperson soll mich in folgenden Bereichen unterstützen und begleiten: [Aufgabenbereiche].
Klarstellend wird festgehalten: Die Vertrauensperson nach §270 ErwSchG ist KEIN gesetzlicher Vertreter und trifft KEINE rechtsverbindlichen Entscheidungen an meiner Stelle. Alle rechtsgültigen Willenserklärungen gebe ich weiterhin selbst ab. Die Vertrauensperson begleitet, berät und unterstützt nach §1044 ABGB (unterstützende Entscheidungsfindung).
Rechte gegenüber Behörden und Gerichten nach §272 ErwSchG: Das Bezirksgericht ist verpflichtet, die Vertrauensperson vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuhören. Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime) sind ermächtigt, der Vertrauensperson Informationen zu meinem Gesundheitszustand zu geben.
4. DATENSCHUTZ (DSGVO / DSG)
Datenschutz-Einwilligung nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a (allgemeine Daten) und Art. 9 Abs. 2 lit. a (Gesundheitsdaten, DSG §1): [Datenschutz Einwilligung]. Diese Einwilligung ermächtigt Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime und Behörden, der genannten Vertrauensperson entsprechende Informationen mitzuteilen.
5. WIDERRUF UND GÜLTIGKEIT
Gültigkeitsdauer: [Gültigkeitsdauer]. Ich behalte mir jederzeit und ohne besondere Form das Recht vor, diese Benennung zu widerrufen. Der Widerruf ist der Vertrauensperson schriftlich mitzuteilen und an alle informierten Stellen (Arzt, Pflegeheim, Bezirksgericht) bekanntzugeben.
Ausgefertigt in [Benennungsort], am [Benennungsdatum]
Betroffene Person (Auftraggeber)
________________
Signature
Vertrauensperson (Zustimmungserklärung)
________________
Signature
Was ist Vertrauensperson-Benennung Österreich?
Die Vertrauensperson-Benennung in Österreich ist ein Dokument nach dem Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) BGBl I Nr. 59/2017, mit dem eine Person (Betroffener) eine oder mehrere Vertrauenspersonen namentlich benennt, die sie bei rechtlichen, medizinischen und behördlichen Angelegenheiten unterstützen und begleiten sollen. Das ErwSchG 2017 hat das veraltete Sachwalterschaftsrecht grundlegend reformiert und ein stufenförmiges System mit vier Vertretungsformen geschaffen — die Vertrauensperson steht dabei als unterstützende (nicht entscheidende) Begleitung im Vordergrund.
Nach §270 ErwSchG hat jeder Erwachsene das Recht, eine Vertrauensperson zu benennen, die ihn bei der Ausübung seiner Rechte unterstützt. Die Vertrauensperson ist kein gesetzlicher Vertreter und trifft keine Entscheidungen an Stelle des Betroffenen — sie begleitet, berät und unterstützt. Rechtsgültige Willenserklärungen gibt weiterhin der Betroffene selbst ab. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht (ABGB §§284b–284f, jetzt in ErwSchG 2017 geregelt) ist zentral: Die Vorsorgevollmacht überträgt Entscheidungsbefugnisse, die Vertrauensperson hingegen nicht.
Nach ErwSchG §272 hat die Vertrauensperson spezifische Rechte gegenüber Behörden, Gerichten und Einrichtungen: Das Bezirksgericht muss die Vertrauensperson vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhören. Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime) müssen die Vertrauensperson über den Gesundheitszustand des Betroffenen informieren, sofern dieser es wünscht. Bei Verfahren nach AußStrG (Außerstreitgesetz BGBl I Nr. 111/2003) hat die Vertrauensperson ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und die Arbeiterkammer (AK) beraten kostenlos über die Möglichkeiten der Vertrauenspersonenbenennung. Das Österreichische Rote Kreuz und die Caritas Österreich bieten Unterstützung bei der Erstellung entsprechender Dokumente an.
Wann brauchen Sie Vertrauensperson-Benennung Österreich?
Die Vertrauensperson-Benennung in Österreich ist in folgenden Lebenslagen sinnvoll:
Bei dem Beginn einer schweren Erkrankung (Demenz, psychische Erkrankung, Krebserkrankung) sollte frühzeitig eine Vertrauensperson benannt werden, solange der Betroffene noch uneingeschränkt handlungsfähig ist. Die Vertrauensperson kann dann im Krankheitsfortschritt begleiten und unterstützen, ohne dass sofort ein Gericht eingeschaltet werden muss.
Bei älteren Menschen ohne familiären Rückhalt ermöglicht die Vertrauensperson, vertrauensvolle Begleitung durch Freunde, Nachbarn oder soziale Organisationen rechtlich zu verankern und gegenüber Behörden (Bezirksgericht, AMS, Finanzamt Österreich, ÖGK) nachzuweisen.
Bei vorübergehender Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Operation, stationärer Krankenhausaufenthalt, psychische Krise) hilft die benannte Vertrauensperson, Behördengänge zu bewältigen, ohne dass eine aufwändige Vollmacht nach ABGB §1002ff ausgestellt werden muss.
Bei Verfahren vor dem Bezirksgericht im Rahmen des ErwSchG — wenn die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters beantragt wird — muss das Gericht die Vertrauensperson anhören (§272 ErwSchG). Eine rechtzeitige Benennung sichert dem Betroffenen eine vertraute Begleitperson in diesem Verfahren.
Bei Auslandsaufenthalten (z.B. Pflegeaufenthalt in einem anderen EU-Staat) kann die Vertrauensperson als österreichischer Ansprechpartner gegenüber ausländischen Behörden benannt werden — in Verbindung mit dem Europäischen Nachlasszeugnis oder Behördenformularen nach EU-Recht.
Was gehört in Ihr Vertrauensperson-Benennung Österreich?
Ein wirksames Vertrauensperson-Benennungsdokument nach ErwSchG 2017 enthält folgende Elemente:
**1. Persönliche Daten des Betroffenen** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitzadresse (Meldezettel nach MeldeG §3) und österreichische Staatsangehörigkeit oder NAG-Aufenthaltstitel. Kontaktdaten für Behörden (Telefon, E-Mail).
**2. Persönliche Daten der Vertrauensperson(en)** Bis zu drei Vertrauenspersonen können benannt werden. Für jede Person: vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, E-Mail und Beziehung zum Betroffenen (Ehegatte, Kind, Freund, Sozialarbeiter). Klarstellung, ob Vertrauenspersonen gleichrangig oder in Reihenfolge (primäre und subsidiäre Vertrauensperson) benannt werden.
**3. Aufgabenbeschreibung und Befugnisse** Genauer Beschrieb, in welchen Bereichen die Vertrauensperson unterstützen soll: Behördenangelegenheiten (Finanzamt Österreich, AMS, ÖGK, PVA), medizinische Begleitung (Arztbesuche, Krankenhaus, Pflegeheim), rechtliche Unterstützung (Schriftverkehr, Terminvereinbarungen), soziale Begleitung. Klarstellung, dass die Vertrauensperson keine rechtsverbindlichen Entscheidungen trifft — diese Entscheidungsmacht bleibt beim Betroffenen.
**4. Informationsrechte und Datenschutz** Einwilligung nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a und DSG §1 zur Weitergabe von personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten (besondere Kategorien nach DSGVO Art. 9) an die Vertrauensperson. Formulierung der Datenschutzerklärung für Arztpraxen, Krankenhäuser (z.B. Wiener Krankenanstaltenverbund — KAV/Wiener Gesundheitsverbund), Pflegeheime und Behörden.
**5. Gültigkeitsdauer** Festlegung der Gültigkeitsdauer (unbefristet, befristet oder bis zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters). Widerrufsvorbehalt des Betroffenen jederzeit ohne besondere Form.
**6. Unterschrift und Zeugen** Unterschrift des Betroffenen (Betroffener muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung handlungsfähig sein). Empfehlenswert: Unterschrift von zwei Zeugen, die nicht Vertrauenspersonen sind, zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des Willens und der Freiwilligkeit.
**7. Registrierungsmöglichkeit** Das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) ermöglicht die Registrierung von Vorsorgevollmachten — für die bloße Vertrauenspersonenbenennung gibt es keine gesetzliche Registrierungspflicht, aber die notarielle Beglaubigung wird empfohlen.
Kostenlose Vorlagen für die Vertrauensperson-Benennung nach ErwSchG 2017 finden Sie auf forms-legal.com, speziell für die österreichische Rechtslage entwickelt.
So füllen Sie Ihr Vertrauensperson-Benennung Österreich aus
Das Vertrauensperson-Benennungsdokument für Österreich füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1: Entscheidung über Vertrauensperson(en)** Überlegen Sie, wen Sie benennen möchten: Familienangehörige (Ehegatte, Kind, Geschwister) sind die häufigste Wahl. Alternativ: enge Freunde, Sozialarbeiter, Betreuer einer sozialen Organisation (Caritas, Volkshilfe, Rotes Kreuz). Wichtig: Die Vertrauensperson sollte Ihnen vertrauen und in der Lage sein, Ihre Interessen gegenüber Behörden zu vertreten.
**Schritt 2: Persönliche Daten eintragen** Tragen Sie Ihre eigenen Daten und die Daten der Vertrauensperson(en) vollständig ein. Verwenden Sie die amtliche Schreibweise Ihres Namens laut Reisepass oder Personalausweis.
**Schritt 3: Aufgabenbereich festlegen** Markieren Sie, in welchen Bereichen die Vertrauensperson aktiv werden soll: Gesundheit/Pflege, Behörden/Ämter (ÖGK, AMS, Finanzamt Österreich), rechtliche Unterstützung oder allgemeine Begleitung. Je präziser der Aufgabenbereich, desto klarer die Befugnisse gegenüber Dritten.
**Schritt 4: Datenschutzerklärung ausfüllen** Füllen Sie die DSGVO-konforme Einwilligungserklärung für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und persönlichen Daten an die Vertrauensperson aus. Diese Erklärung wird von Ärzten und Pflegeeinrichtungen verlangt.
**Schritt 5: Unterzeichnung und Beglaubigung** Unterzeichnen Sie das Dokument selbst und lassen Sie es von zwei Zeugen gegenzeichnen. Für höhere Rechtssicherheit empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung (Beglaubigung nach §54 NO).
**Schritt 6: Kopien verteilen** Geben Sie der Vertrauensperson eine Kopie und hinterlegen Sie das Original an einem sicheren Ort. Informieren Sie Ihren Hausarzt, das Pflegeheim oder andere relevante Einrichtungen über die Benennung.
Rechtliche Anforderungen für Vertrauensperson-Benennung Österreich
Folgende Rechtsgrundlagen gelten für die Vertrauensperson-Benennung in Österreich:
**ErwSchG 2017 (BGBl I Nr. 59/2017):** Das Erwachsenenschutzgesetz ist seit 1. Juli 2018 in Kraft und hat das Sachwalterrecht vollständig ersetzt. §270 regelt das Recht auf Vertrauensperson; §271 die Aufgaben der Vertrauensperson; §272 die Rechte der Vertrauensperson gegenüber Gerichten und Behörden; §273 das Verfahren bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
**ABGB §1044 (Unterstützende Entscheidungsfindung):** Stärkt den Grundsatz, dass Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Handlungsfähigkeit bestmögliche Unterstützung bei der Entscheidungsfindung erhalten, bevor Einschränkungen ihrer Rechtsfähigkeit verfügt werden. Österreich hat damit die UN-Behindertenrechtskonvention (CRPD, BGBl III Nr. 155/2008) umgesetzt.
**DSGVO und DSG:** Die Weitergabe von personenbezogenen und Gesundheitsdaten an die Vertrauensperson bedarf einer Einwilligung nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a (allg. Daten) und Art. 9 Abs. 2 lit. a (Gesundheitsdaten). Die Datenschutzbehörde (DSB) ist zuständige Aufsichtsbehörde.
**AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003):** In Verfahren vor dem Bezirksgericht, die die Einsetzung eines Erwachsenenvertreters betreffen, hat die Vertrauensperson ein Anhörungsrecht und ein beschränktes Akteneinsichtsrecht (§273 ErwSchG i.V.m. AußStrG §18).
Häufige Fehler bei Ihrem Vertrauensperson-Benennung Österreich
Folgende Fehler treten bei der Vertrauensperson-Benennung in Österreich häufig auf:
**1. Verwechslung mit Vorsorgevollmacht:** Die Vertrauensperson trifft keine Entscheidungen — sie begleitet und unterstützt. Wer eine Entscheidungsvollmacht für den Verlust der Handlungsfähigkeit absichern möchte, muss eine Vorsorgevollmacht nach ErwSchG §261ff (ehemals ABGB §284b) beim Notar errichten lassen.
**2. Benennung ohne Einwilligung der Vertrauensperson:** Die benannte Person muss der Übernahme dieser Aufgabe ausdrücklich zustimmen. Ohne Zustimmung ist die Benennung faktisch wirkungslos — die Person kann ihre Mitwirkung verweigern.
**3. Fehlende Datenschutzerklärung:** Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime dürfen ohne DSGVO-konforme Einwilligung keine Gesundheitsdaten an die Vertrauensperson weitergeben. Ohne diese Erklärung scheitert die praktische Unterstützung an Datenschutzschranken.
**4. Zu unspezifische Aufgabenbeschreibung:** „Allgemeine Unterstützung" ist für Behörden oft zu vage. Klare Aufzählung der Aufgabenbereiche (Gesundheit, Finanzen, Behörden) erhöht die Akzeptanz des Dokuments.
**5. Kein Widerrufsvorbehalt:** Ohne expliziten Widerrufsvorbehalt entstehen Unsicherheiten, ob die Benennung geändert werden kann. §270 ErwSchG erlaubt den jederzeitigen Widerruf — dieser sollte im Dokument ausdrücklich erwähnt sein.
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Die Vertrauensperson nach ErwSchG §270 ist eine unterstützende Begleitung ohne Entscheidungsmacht: Sie begleitet bei Behördengängen, berät und informiert — rechtsverbindliche Willenserklärungen gibt weiterhin der Betroffene selbst ab. Der Erwachsenenvertreter hingegen ist eine rechtliche Vertretung, die in bestimmten Bereichen an Stelle des Betroffenen handeln und Entscheidungen treffen darf. Das ErwSchG 2017 kennt vier Formen der Erwachsenenvertretung: die gewählte Erwachsenenvertretung (freiwillig, beim Notar registriert), die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch nahe Angehörige (ohne Gericht, bei leichter Einschränkung), die gerichtliche Erwachsenenvertretung (vom Bezirksgericht bestellt, bei schwerer Einschränkung) und die Vorsorgevollmacht. Die Vertrauensperson ist unterhalb dieser Stufen angesiedelt — sie ist die niedrigschwelligste Form der Unterstützung und kann mit jeder der vier Vertretungsformen kombiniert werden.
Nach ErwSchG 2017 gibt es keine gesetzliche Formvorschrift für die bloße Vertrauensperson-Benennung — sie kann grundsätzlich formlos oder schriftlich erklärt werden. Für höhere Rechtssicherheit und bessere Akzeptanz bei Behörden, Krankenanstalten und Gerichten empfiehlt sich jedoch die schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen. Für Gerichtsverfahren (Bezirksgericht — Außerstreitabteilung) ist eine beglaubigte Urkunde vorteilhaft. Soll die Vertrauensperson auch als Zeuge für eine Vorsorgevollmacht fungieren, darf sie nach ErwSchG §262 Abs. 3 Z 2 nicht gleichzeitig Bevollmächtigte sein. Notare (Notariatsordnung — NO) können die Benennung beglaubigen und gleichzeitig in das österreichische Notariatsarchiv (ONA) eintragen, was besonders bei einer kombinierten Vorsorgevollmacht sinnvoll ist.
Die Vertrauensperson hat nach ErwSchG §272 folgende gesetzlich verankerte Rechte: Das Bezirksgericht muss die Vertrauensperson vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anhören — sie kann die Sichtweise und den Willen des Betroffenen in das Verfahren einbringen. In Verfahren nach dem AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) hat sie ein begrenztes Akteneinsichtsrecht. Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser des Wiener Gesundheitsverbunds, Landeskrankenhäuser, private Pflegeheime) sind verpflichtet, der Vertrauensperson mit Zustimmung des Betroffenen Informationen über den Gesundheitszustand zu geben. Für Behördenangelegenheiten (ÖGK, AMS, Finanzamt Österreich, PVA) kann die Vertrauensperson als Begleitperson auftreten und Korrespondenz führen — allerdings nur mit ausdrücklicher Vollmacht des Betroffenen für konkrete Handlungen, da die Vertrauensperson keine allgemeine Vertretungsmacht hat.
Ja — österreichisches Recht schränkt die Anzahl der Vertrauenspersonen nicht ein. In der Praxis empfiehlt sich die Benennung von einer Hauptvertrauensperson und einer oder zwei Ersatzvertrauenspersonen für den Fall, dass die Hauptvertrauensperson verhindert, erkrankt oder verstorben ist. Bei mehreren gleichrangigen Vertrauenspersonen sollte im Benennungsdokument geregelt sein, ob sie gemeinsam oder einzeln handeln können. Die Benennungserklärung sollte klar regeln, in welchen Bereichen welche Vertrauensperson zuständig ist — etwa eine Person für Gesundheitsangelegenheiten, eine andere für Behörden und Finanzen. Das Bezirksgericht (Außerstreitabteilung) wird bei mehreren Vertrauenspersonen alle anhören, falls ein Erwachsenenvertreter bestellt werden soll.
Die österreichische Vertrauensperson-Benennung entfaltet ihre volle Wirkung nach ErwSchG primär in Österreich. Für die Wirksamkeit im EU-Ausland ist die EU-Erwachsenenschutzverordnung (EU Nr. 2024/1028 — noch nicht in Kraft getreten, geplant für 2026/2027) relevant, die grenzüberschreitende Anerkennung von Schutzmaßnahmen verbessern wird. Im EU-Ausland kann die Benennung zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung und Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 27/1968) vorgelegt werden — die Anerkennung hängt vom nationalen Recht des jeweiligen Landes ab. Für medizinische Notfälle im EU-Ausland sollte zusätzlich eine europaweit anerkannte Patientenverfügung (PatVG 2006) mitgeführt werden. Bei Aufenthalt in Drittstaaten (z.B. Schweiz) ist die Rechtslage noch komplexer — hier empfiehlt sich eine länderspezifische Beratung durch einen österreichischen Rechtsanwalt.
Ja — die Vertrauensperson-Benennung kann vom Betroffenen jederzeit und ohne besondere Form widerrufen werden, solange er handlungsfähig ist. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen und an alle relevanten Stellen (Vertrauensperson, Arzt, Pflegeheim, Bezirksgericht) mitgeteilt werden. Hat das Bezirksgericht bereits ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeleitet, muss der Widerruf dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden — das Gericht wird die Vertrauensperson dann nicht mehr anhören. Im Dokument sollte ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden (z.B. „Diese Benennung kann ich jederzeit schriftlich widerrufen. Der Widerruf ist der Vertrauensperson persönlich oder per Einschreiben mitzuteilen"). Nach dem Tod des Betroffenen erlischt die Vertrauensperson-Benennung automatisch — für posthume Vertretung ist eine Vollmacht nach ABGB §1022 ff (Generalvollmacht) oder eine Ernennung zum Erbenvollstrecker im Testament erforderlich.
Die bloße Benennung einer Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung ist kostenfrei — weder das ErwSchG noch andere Gesetze sehen Gebühren hierfür vor. Kosten entstehen bei: Notarieller Beglaubigung der Unterschrift: Pauschalgebühr nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) — ca. €50–150 je nach Aufwand und Notar. Registrierung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA): Geringe Registrierungsgebühr (ca. €30–50). Rechtsanwalt für die Erstellung eines kombinierten Dokumentenpakets (Vertrauensperson + Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung): €300–800 je nach Umfang. Kostenlose Beratung bieten: Arbeiterkammer Österreich (AK) — kostenfrei für Mitglieder; Österreichisches Rotes Kreuz; Caritas Österreich; Volkshilfe; Österreichischer Seniorenrat; Pflegeombudsmann der Bundesländer. Sozial einkommensschwache Personen können Verfahrenshilfe (§63 ZPO) für Notarkosten beantragen.
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