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Vertrauensperson-Benennung Österreich

Vertrauensperson-Benennung Österreich

ErwSchG §§270–272 • ABGB §1044 • DSGVO Art. 9

BENENNUNG EINER VERTRAUENSPERSON

gemäß ErwSchG §§270–272 (Erwachsenenschutzgesetz 2017) und ABGB §1044

1. BETROFFENE PERSON

Ich, [Betroffener Name], geboren am [Geburtsdatum Betroffener], wohnhaft in [Betroffener Adresse], Sozialversicherungsnummer: [SV-Nummer Betroffener], benenne hiermit gemäß §270 ErwSchG (BGBl I Nr. 59/2017, in Kraft seit 1. Juli 2018) folgende Vertrauensperson:

2. VERTRAUENSPERSON

Name: [Vertrauensperson Name] Adresse: [Vertrauensperson Adresse] Telefon: [Vertrauensperson Telefon] Beziehung zu mir: [VP Beziehung]

Die genannte Vertrauensperson hat ihre Zustimmung zur Übernahme dieser Aufgabe erklärt.

3. AUFGABEN UND BEFUGNISSE

3.1

Die Vertrauensperson soll mich in folgenden Bereichen unterstützen und begleiten: [Aufgabenbereiche].

3.2

Klarstellend wird festgehalten: Die Vertrauensperson nach §270 ErwSchG ist KEIN gesetzlicher Vertreter und trifft KEINE rechtsverbindlichen Entscheidungen an meiner Stelle. Alle rechtsgültigen Willenserklärungen gebe ich weiterhin selbst ab. Die Vertrauensperson begleitet, berät und unterstützt nach §1044 ABGB (unterstützende Entscheidungsfindung).

3.3

Rechte gegenüber Behörden und Gerichten nach §272 ErwSchG: Das Bezirksgericht ist verpflichtet, die Vertrauensperson vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuhören. Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime) sind ermächtigt, der Vertrauensperson Informationen zu meinem Gesundheitszustand zu geben.

4. DATENSCHUTZ (DSGVO / DSG)

Datenschutz-Einwilligung nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a (allgemeine Daten) und Art. 9 Abs. 2 lit. a (Gesundheitsdaten, DSG §1): [Datenschutz Einwilligung]. Diese Einwilligung ermächtigt Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime und Behörden, der genannten Vertrauensperson entsprechende Informationen mitzuteilen.

5. WIDERRUF UND GÜLTIGKEIT

Gültigkeitsdauer: [Gültigkeitsdauer]. Ich behalte mir jederzeit und ohne besondere Form das Recht vor, diese Benennung zu widerrufen. Der Widerruf ist der Vertrauensperson schriftlich mitzuteilen und an alle informierten Stellen (Arzt, Pflegeheim, Bezirksgericht) bekanntzugeben.

Ausgefertigt in [Benennungsort], am [Benennungsdatum]

Betroffene Person (Auftraggeber)

________________

Signature

Vertrauensperson (Zustimmungserklärung)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Vertrauensperson-Benennung Österreich?

Die Vertrauensperson-Benennung in Österreich ist ein Dokument nach dem Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) BGBl I Nr. 59/2017, mit dem eine Person (Betroffener) eine oder mehrere Vertrauenspersonen namentlich benennt, die sie bei rechtlichen, medizinischen und behördlichen Angelegenheiten unterstützen und begleiten sollen. Das ErwSchG 2017 hat das veraltete Sachwalterschaftsrecht grundlegend reformiert und ein stufenförmiges System mit vier Vertretungsformen geschaffen — die Vertrauensperson steht dabei als unterstützende (nicht entscheidende) Begleitung im Vordergrund.

Nach §270 ErwSchG hat jeder Erwachsene das Recht, eine Vertrauensperson zu benennen, die ihn bei der Ausübung seiner Rechte unterstützt. Die Vertrauensperson ist kein gesetzlicher Vertreter und trifft keine Entscheidungen an Stelle des Betroffenen — sie begleitet, berät und unterstützt. Rechtsgültige Willenserklärungen gibt weiterhin der Betroffene selbst ab. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht (ABGB §§284b–284f, jetzt in ErwSchG 2017 geregelt) ist zentral: Die Vorsorgevollmacht überträgt Entscheidungsbefugnisse, die Vertrauensperson hingegen nicht.

Nach ErwSchG §272 hat die Vertrauensperson spezifische Rechte gegenüber Behörden, Gerichten und Einrichtungen: Das Bezirksgericht muss die Vertrauensperson vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhören. Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime) müssen die Vertrauensperson über den Gesundheitszustand des Betroffenen informieren, sofern dieser es wünscht. Bei Verfahren nach AußStrG (Außerstreitgesetz BGBl I Nr. 111/2003) hat die Vertrauensperson ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht.

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und die Arbeiterkammer (AK) beraten kostenlos über die Möglichkeiten der Vertrauenspersonenbenennung. Das Österreichische Rote Kreuz und die Caritas Österreich bieten Unterstützung bei der Erstellung entsprechender Dokumente an.

Wann brauchen Sie Vertrauensperson-Benennung Österreich?

Die Vertrauensperson-Benennung in Österreich ist in folgenden Lebenslagen sinnvoll:

Bei dem Beginn einer schweren Erkrankung (Demenz, psychische Erkrankung, Krebserkrankung) sollte frühzeitig eine Vertrauensperson benannt werden, solange der Betroffene noch uneingeschränkt handlungsfähig ist. Die Vertrauensperson kann dann im Krankheitsfortschritt begleiten und unterstützen, ohne dass sofort ein Gericht eingeschaltet werden muss.

Bei älteren Menschen ohne familiären Rückhalt ermöglicht die Vertrauensperson, vertrauensvolle Begleitung durch Freunde, Nachbarn oder soziale Organisationen rechtlich zu verankern und gegenüber Behörden (Bezirksgericht, AMS, Finanzamt Österreich, ÖGK) nachzuweisen.

Bei vorübergehender Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Operation, stationärer Krankenhausaufenthalt, psychische Krise) hilft die benannte Vertrauensperson, Behördengänge zu bewältigen, ohne dass eine aufwändige Vollmacht nach ABGB §1002ff ausgestellt werden muss.

Bei Verfahren vor dem Bezirksgericht im Rahmen des ErwSchG — wenn die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters beantragt wird — muss das Gericht die Vertrauensperson anhören (§272 ErwSchG). Eine rechtzeitige Benennung sichert dem Betroffenen eine vertraute Begleitperson in diesem Verfahren.

Bei Auslandsaufenthalten (z.B. Pflegeaufenthalt in einem anderen EU-Staat) kann die Vertrauensperson als österreichischer Ansprechpartner gegenüber ausländischen Behörden benannt werden — in Verbindung mit dem Europäischen Nachlasszeugnis oder Behördenformularen nach EU-Recht.

Was gehört in Ihr Vertrauensperson-Benennung Österreich?

Ein wirksames Vertrauensperson-Benennungsdokument nach ErwSchG 2017 enthält folgende Elemente:

**1. Persönliche Daten des Betroffenen** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitzadresse (Meldezettel nach MeldeG §3) und österreichische Staatsangehörigkeit oder NAG-Aufenthaltstitel. Kontaktdaten für Behörden (Telefon, E-Mail).

**2. Persönliche Daten der Vertrauensperson(en)** Bis zu drei Vertrauenspersonen können benannt werden. Für jede Person: vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, E-Mail und Beziehung zum Betroffenen (Ehegatte, Kind, Freund, Sozialarbeiter). Klarstellung, ob Vertrauenspersonen gleichrangig oder in Reihenfolge (primäre und subsidiäre Vertrauensperson) benannt werden.

**3. Aufgabenbeschreibung und Befugnisse** Genauer Beschrieb, in welchen Bereichen die Vertrauensperson unterstützen soll: Behördenangelegenheiten (Finanzamt Österreich, AMS, ÖGK, PVA), medizinische Begleitung (Arztbesuche, Krankenhaus, Pflegeheim), rechtliche Unterstützung (Schriftverkehr, Terminvereinbarungen), soziale Begleitung. Klarstellung, dass die Vertrauensperson keine rechtsverbindlichen Entscheidungen trifft — diese Entscheidungsmacht bleibt beim Betroffenen.

**4. Informationsrechte und Datenschutz** Einwilligung nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a und DSG §1 zur Weitergabe von personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten (besondere Kategorien nach DSGVO Art. 9) an die Vertrauensperson. Formulierung der Datenschutzerklärung für Arztpraxen, Krankenhäuser (z.B. Wiener Krankenanstaltenverbund — KAV/Wiener Gesundheitsverbund), Pflegeheime und Behörden.

**5. Gültigkeitsdauer** Festlegung der Gültigkeitsdauer (unbefristet, befristet oder bis zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters). Widerrufsvorbehalt des Betroffenen jederzeit ohne besondere Form.

**6. Unterschrift und Zeugen** Unterschrift des Betroffenen (Betroffener muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung handlungsfähig sein). Empfehlenswert: Unterschrift von zwei Zeugen, die nicht Vertrauenspersonen sind, zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des Willens und der Freiwilligkeit.

**7. Registrierungsmöglichkeit** Das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) ermöglicht die Registrierung von Vorsorgevollmachten — für die bloße Vertrauenspersonenbenennung gibt es keine gesetzliche Registrierungspflicht, aber die notarielle Beglaubigung wird empfohlen.

Kostenlose Vorlagen für die Vertrauensperson-Benennung nach ErwSchG 2017 finden Sie auf forms-legal.com, speziell für die österreichische Rechtslage entwickelt.

So füllen Sie Ihr Vertrauensperson-Benennung Österreich aus

Das Vertrauensperson-Benennungsdokument für Österreich füllen Sie in folgenden Schritten aus:

**Schritt 1: Entscheidung über Vertrauensperson(en)** Überlegen Sie, wen Sie benennen möchten: Familienangehörige (Ehegatte, Kind, Geschwister) sind die häufigste Wahl. Alternativ: enge Freunde, Sozialarbeiter, Betreuer einer sozialen Organisation (Caritas, Volkshilfe, Rotes Kreuz). Wichtig: Die Vertrauensperson sollte Ihnen vertrauen und in der Lage sein, Ihre Interessen gegenüber Behörden zu vertreten.

**Schritt 2: Persönliche Daten eintragen** Tragen Sie Ihre eigenen Daten und die Daten der Vertrauensperson(en) vollständig ein. Verwenden Sie die amtliche Schreibweise Ihres Namens laut Reisepass oder Personalausweis.

**Schritt 3: Aufgabenbereich festlegen** Markieren Sie, in welchen Bereichen die Vertrauensperson aktiv werden soll: Gesundheit/Pflege, Behörden/Ämter (ÖGK, AMS, Finanzamt Österreich), rechtliche Unterstützung oder allgemeine Begleitung. Je präziser der Aufgabenbereich, desto klarer die Befugnisse gegenüber Dritten.

**Schritt 4: Datenschutzerklärung ausfüllen** Füllen Sie die DSGVO-konforme Einwilligungserklärung für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und persönlichen Daten an die Vertrauensperson aus. Diese Erklärung wird von Ärzten und Pflegeeinrichtungen verlangt.

**Schritt 5: Unterzeichnung und Beglaubigung** Unterzeichnen Sie das Dokument selbst und lassen Sie es von zwei Zeugen gegenzeichnen. Für höhere Rechtssicherheit empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung (Beglaubigung nach §54 NO).

**Schritt 6: Kopien verteilen** Geben Sie der Vertrauensperson eine Kopie und hinterlegen Sie das Original an einem sicheren Ort. Informieren Sie Ihren Hausarzt, das Pflegeheim oder andere relevante Einrichtungen über die Benennung.

Häufige Fehler bei Ihrem Vertrauensperson-Benennung Österreich

Folgende Fehler treten bei der Vertrauensperson-Benennung in Österreich häufig auf:

**1. Verwechslung mit Vorsorgevollmacht:** Die Vertrauensperson trifft keine Entscheidungen — sie begleitet und unterstützt. Wer eine Entscheidungsvollmacht für den Verlust der Handlungsfähigkeit absichern möchte, muss eine Vorsorgevollmacht nach ErwSchG §261ff (ehemals ABGB §284b) beim Notar errichten lassen.

**2. Benennung ohne Einwilligung der Vertrauensperson:** Die benannte Person muss der Übernahme dieser Aufgabe ausdrücklich zustimmen. Ohne Zustimmung ist die Benennung faktisch wirkungslos — die Person kann ihre Mitwirkung verweigern.

**3. Fehlende Datenschutzerklärung:** Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime dürfen ohne DSGVO-konforme Einwilligung keine Gesundheitsdaten an die Vertrauensperson weitergeben. Ohne diese Erklärung scheitert die praktische Unterstützung an Datenschutzschranken.

**4. Zu unspezifische Aufgabenbeschreibung:** „Allgemeine Unterstützung" ist für Behörden oft zu vage. Klare Aufzählung der Aufgabenbereiche (Gesundheit, Finanzen, Behörden) erhöht die Akzeptanz des Dokuments.

**5. Kein Widerrufsvorbehalt:** Ohne expliziten Widerrufsvorbehalt entstehen Unsicherheiten, ob die Benennung geändert werden kann. §270 ErwSchG erlaubt den jederzeitigen Widerruf — dieser sollte im Dokument ausdrücklich erwähnt sein.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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