Sorgerechtliche Vollmacht Österreich
ABGB §§158–175; KindNamRÄG 2013 BGBl I Nr. 15/2013
SORGERECHTLICHE VOLLMACHT
gemäß ABGB §§158–175 und Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013, BGBl I Nr. 15/2013)
1. SORGEBERECHTIGTE ELTERN (VOLLMACHTGEBER)
Wir, die unterfertigten sorgeberechtigten Elternteile, erteilen hiermit die nachstehende sorgerechtliche Vollmacht nach ABGB §§158–175:
ERSTER ELTERNTEIL: [Name Elternteil 1] Geboren am: [Geburtsdatum Elternteil 1] Meldeadresse: [Adresse Elternteil 1]
ZWEITER ELTERNTEIL: [Name Elternteil 2] Geboren am: [Geburtsdatum Elternteil 2] Meldeadresse: [Adresse Elternteil 2]
Art der Obsorge: [Obsorgeart]
2. ANGABEN ZUM KIND
Das minderjährige Kind, für das diese sorgerechtliche Vollmacht gilt: Name: [Name des Kindes] Geboren am: [Geburtsdatum des Kindes] in [Geburtsort des Kindes] Sozialversicherungsnummer (ÖGK): [SVNR des Kindes]
3. BEVOLLMÄCHTIGTE PERSON
Die unterfertigten Elternteile bevollmächtigen: [Name des Bevollmächtigten] Geboren am: [Geburtsdatum des Bevollmächtigten] Meldeadresse: [Adresse des Bevollmächtigten] Ausweis-Nr.: [Ausweisnummer] Verwandtschaftsverhältnis: [Verwandtschaftsverhältnis]
zur vorübergehenden Ausübung der nachstehend beschriebenen Befugnisse aus der elterlichen Obsorge nach ABGB §158 gegenüber dem Kind [Name des Kindes].
4. ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE (ABGB §158)
Allgemeine Pflege und Erziehung: Der Bevollmächtigte ist berechtigt, alle alltäglichen Entscheidungen für das Kind [Name des Kindes] zu treffen, die zur täglichen Betreuung notwendig sind.
Ärztliche Einwilligung (KAKuG §8): [Ärztliche Vollmacht]. Bei Lebensgefahr ist der Bevollmächtigte in jedem Fall berechtigt, in dringende medizinische Maßnahmen einzuwilligen.
Schulische Vertretung: [Schulische Vollmacht]. Der Bevollmächtigte darf Schulen, Kindergärten und Bildungseinrichtungen gegenüber das Kind vertreten.
Behördenvertretung: [Behördenvertretung]. Der Bevollmächtigte darf das Kind gegenüber dem Bezirksgericht, Standesamt, Meldeamt und anderen Behörden vertreten.
Auslandsreise-Erlaubnis: [Auslandsreiseerlaubnis]. Die Eltern erteilen ausdrücklich die Erlaubnis, das Kind über die österreichische Staatsgrenze zu verbringen.
5. GELTUNGSDAUER (ABGB §1020)
Diese sorgerechtliche Vollmacht gilt vom [Vollmacht Beginn] bis zum [Vollmacht Ende]. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Vollmacht ohne weiteren Widerruf erloschen.
Die Eltern sind erreichbar unter: [Elternkontakt]
6. WIDERRUF UND ALLGEMEINES
Diese Vollmacht kann von den sorgeberechtigten Elternteilen jederzeit formlos widerrufen werden (ABGB §1020). Der Widerruf wird dem Bevollmächtigten, dem behandelnden Arzt und der Schule des Kindes unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
Die sorgerechtliche Vollmacht berührt die elterliche Obsorge nach ABGB §158 nicht. Die Eltern behalten alle Rechte und Pflichten aus der Obsorge.
Diese Vollmacht unterliegt österreichischem Recht (ABGB, KindNamRÄG 2013). Zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnort des Kindes.
Erster Elternteil (Vollmachtgeber/in)
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Signature
Zweiter Elternteil (Vollmachtgeber/in)
________________
Signature
Bevollmächtigte Person (Kenntnisnahme)
________________
Signature
Was ist Sorgerechtliche Vollmacht Österreich?
Die Sorgerechtliche Vollmacht ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§158-175; Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) BGBl I Nr. 15/2013 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die sorgerechtliche Vollmacht unterscheidet sich grundlegend von einer Übertragung oder einem Entzug der Obsorge, die nur durch das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG §104 angeordnet werden können. Die Vollmacht berührt die elterliche Obsorge nicht — die Eltern behalten alle Rechte und Pflichten nach ABGB §158; sie beauftragen lediglich eine Vertrauensperson mit der faktischen Ausübung bestimmter Befugnisse für einen begrenzten Zeitraum.
Der Begriff der Obsorge wurde durch das KindNamRÄG 2013 reformiert und umfasst seither nach ABGB §158 Abs 1 die Pflege und Erziehung (persönlicher Bereich), die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die sorgerechtliche Vollmacht kann einzelne oder mehrere dieser Bereiche umfassen. Besonders häufig sind Vollmachten für die Pflege und Erziehung bei Reisen der Eltern sowie für die gesundheitliche Versorgung, die einer eigenständigen ärztlichen Einwilligung nach KAKuG §8 bedarf.
Seit der KindNamRÄG-Reform 2013 gilt in Österreich grundsätzlich gemeinsame Obsorge beider Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, geschieden oder nie verheiratet waren (ABGB §177 Abs 1). Für eine sorgerechtliche Vollmacht müssen daher bei gemeinsamer Obsorge beide Elternteile die Vollmacht erteilen, sofern nicht nur ein Elternteil die alleinige Obsorge innehat. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt 4Ob34/22y) betont, dass das Kindeswohl nach ABGB §138 Leitprinzip aller sorgerechtlichen Entscheidungen ist — auch bei privaten Vollmachtserteilungen.
Abzugrenzen ist die sorgerechtliche Vollmacht von der Pflegeelternschaft nach §§184-185 ABGB und von der Heimunterbringung nach Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG, BGBl I Nr. 69/2013). Während Pflegeelternschaft und Heimunterbringung staatliche Fürsorge bei Gefährdung des Kindeswohls darstellen, ist die sorgerechtliche Vollmacht eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einwilligungsfähigen, sorgeberechtigten Eltern und einer Vertrauensperson.
Wann brauchen Sie Sorgerechtliche Vollmacht Österreich?
Die Sorgerechtliche Vollmacht Österreich wird in zahlreichen Alltagssituationen benötigt, in denen Eltern ihr Kind vorübergehend nicht selbst betreuen können.
Bei Auslandsreisen oder beruflichen Aufenthalten der Eltern ohne das Kind benötigt die betreuende Person — z.B. Großeltern oder Pflegepersonen — eine sorgerechtliche Vollmacht, um das Kind bei Arztbesuchen, Schulveranstaltungen, Behördengängen oder im Notfall rechtswirksam vertreten zu können. Ohne Vollmacht können Ärzte nach KAKuG §8 keine nicht dringlichen Behandlungen an Minderjährigen ohne Einwilligung der Eltern durchführen.
Bei Krankenhausaufenthalten eines Elternteils oder beider Eltern übernimmt die Vertrauensperson mit einer sorgerechtlichen Vollmacht die Vertretungsfunktion und kann alle notwendigen Entscheidungen für das Kind treffen — von der medizinischen Behandlung bis zur Schulanmeldung.
Bei Auslandsreisen mit dem Kind ohne beide Eltern verlangen viele Länder und Flughäfen eine notariell beglaubigte sorgerechtliche Vollmacht oder Reiseerlaubnis, um Kindesentführungen nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, BGBl Nr. 512/1988) zu verhindern. Auch österreichische Grenzbehörden können eine solche Erlaubnis verlangen.
Nach einer Scheidung oder Trennung, bei der ein Elternteil die alleinige Obsorge hat, kann dieser Elternteil dem anderen Elternteil oder einer dritten Person mittels sorgerechtlicher Vollmacht vorübergehend Betreuungsbefugnisse übertragen. Dies ist z.B. sinnvoll für Ferienzeiten oder Krankheitsfälle.
Bei alleinerziehenden Elternteilen mit plötzlichem Notfall — Unfall, Krankenhaus, berufliche Dringlichkeit — sichert eine vorsorglich erteilte sorgerechtliche Vollmacht an Großeltern oder enge Freunde die nahtlose Betreuung des Kindes, ohne zeitaufwändige Behördenwege.
Was gehört in Ihr Sorgerechtliche Vollmacht Österreich?
Die Sorgerechtliche Vollmacht Österreich nach ABGB §§158-175 muss folgende Kernelemente enthalten, um rechtswirksam und von Behörden, Ärzten und Schulen akzeptiert zu werden.
**Identifikation der sorgeberechtigten Eltern**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, Adressen und Sozialversicherungsnummern (SVNR) beider Elternteile bei gemeinsamer Obsorge. Bei alleiniger Obsorge genügt die Angabe des obsorgenden Elternteils; der Obsorgenachweis (Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts) sollte beigefügt werden.
**Identifikation des Kindes**: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Sozialversicherungsnummer des Kindes. Für internationale Verwendung empfiehlt sich die Angabe der Reisepassnummer.
**Identifikation des Bevollmächtigten**: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und Ausweisnummer der bevollmächtigten Person. Das Bezirksgericht und Krankenhäuser prüfen die Identität des Bevollmächtigten anhand eines Lichtbildausweises.
**Umfang der Bevollmächtigung**: Konkrete Auflistung der übertragenen Befugnisse nach ABGB §158: Pflege und Erziehung (Alltagsentscheidungen), Einwilligung in ärztliche Behandlungen nach KAKuG §8, Vertretung gegenüber Schulen und Bildungseinrichtungen, Vertretung bei Behörden (z.B. Standesamt, Bezirksgericht), Erlaubnis für Auslandsreisen.
**Zeitlicher Geltungsbereich**: Beginn- und Enddatum der Vollmacht, z.B. vom 01.07.2026 bis 31.08.2026 für einen Sommerurlaub. Unbefristete sorgerechtliche Vollmachten werden von Behörden kritisch betrachtet und sollten begründet werden.
**Kontaktdaten der Eltern im Ausland**: Erreichbarkeit der Eltern (Mobilnummer, E-Mail, Hotelname), damit der Bevollmächtigte im Notfall Rücksprache halten kann.
**Notfallklausel**: Klausel, dass der Bevollmächtigte in echten Notfällen (Lebensgefahr) ohne Rücksprache in dringende medizinische Maßnahmen einwilligen darf.
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**Notarielle Beglaubigung**: Für internationale Verwendung und Behördengänge empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften nach Notariatsordnung (NO) §79. Die Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 kann vom Bezirksgericht ausgestellt werden und ist für viele Länder (USA, Australien, Großbritannien) erforderlich.
**Widerruf**: Die Vollmacht kann jederzeit formlos widerrufen werden (ABGB §1020). Im Interesse des Kindes sollte der Widerruf sofort dem Bevollmächtigten, dem Arzt und der Schule mitgeteilt werden.
So füllen Sie Ihr Sorgerechtliche Vollmacht Österreich aus
Die Sorgerechtliche Vollmacht Österreich wird in folgenden Schritten ausgefüllt.
**Schritt 1 — Sorgerechtsnachweis prüfen**: Stellen Sie fest, ob Sie alleinige oder gemeinsame Obsorge nach ABGB §177 haben. Bei gemeinsamer Obsorge müssen beide Elternteile unterschreiben. Bei alleiniger Obsorge legen Sie den Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts als Beilage bei.
**Schritt 2 — Elterndaten eintragen**: Tragen Sie für jeden Elternteil (oder nur den obsorgeberechtigten) vollständigen Namen, Geburtsdatum, Adresse und SVNR ein.
**Schritt 3 — Kindesdaten angeben**: Vollständiger Name des Kindes, Geburtsdatum, Geburtsort und SVNR laut e-card der ÖGK. Für internationale Reisen: Passnummer und Passablaufdatum ergänzen.
**Schritt 4 — Bevollmächtigte(n) benennen**: Vollständige Angaben der Vertrauensperson. Klären Sie vorab, ob diese Person die Vollmacht annehmen möchte und ihr zugemutet werden kann.
**Schritt 5 — Befugnisse festlegen**: Kreuzen Sie an, welche Bereiche abgedeckt sein sollen: Alltagspflege, ärztliche Einwilligung, Schule, Behörden, Auslandsreisen. Für Urlaubsreisen ins Ausland unbedingt die Reiseerlaubnis aktivieren.
**Schritt 6 — Zeitraum bestimmen**: Geben Sie ein konkretes Beginn- und Enddatum an. Unbefristete Vollmachten sollten vermieden werden.
**Schritt 7 — Unterschriften und Beglaubigung**: Beide sorgeberechtigten Elternteile unterschreiben. Für internationale Verwendung empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung und gegebenenfalls eine Apostille vom Bezirksgericht. Kosten: Notar ca. 50-80 Euro, Apostille ca. 20-30 Euro.
Rechtliche Anforderungen für Sorgerechtliche Vollmacht Österreich
Die rechtlichen Anforderungen für die Sorgerechtliche Vollmacht Österreich ergeben sich aus dem österreichischen Kindschaftsrecht.
**Obsorge als Grundvoraussetzung**: Nur sorgeberechtigte Eltern (oder ein Elternteil mit alleiniger Obsorge) können eine sorgerechtliche Vollmacht erteilen. Weder getrennt lebende Eltern ohne Obsorgeregelung noch Vormund oder Pflegeeltern können ohne Gerichtsbeschluss Vollmachten über ein Kind erteilen.
**Gemeinsame Obsorge nach KindNamRÄG 2013**: Seit dem KindNamRÄG 2013 (BGBl I Nr. 15/2013) haben grundsätzlich beide Elternteile gemeinsame Obsorge — auch nach Scheidung oder Trennung (ABGB §177 Abs 1). Bei gemeinsamer Obsorge müssen beide Elternteile die Vollmacht erteilen, da andernfalls der Bevollmächtigte nur von einem Elternteil ermächtigt ist und der andere Elternteil Entscheidungen anfechten könnte.
**Kindeswohl als Schranke**: Jede Vollmacht muss dem Kindeswohl nach ABGB §138 entsprechen. Vollmachten, die das Kindeswohl gefährden, sind nach ABGB §879 sittenwidrig und nichtig. Das Bezirksgericht kann bei Kindeswohlgefährdung eingreifen (ABGB §160).
**Kein Formzwang, aber Beglaubigung empfohlen**: Das ABGB schreibt für die sorgerechtliche Vollmacht keine Form vor. In der Praxis verlangen Krankenhäuser (KAKuG §8), Schulen und Grenzbehörden eine schriftliche, möglichst notariell beglaubigte Vollmacht. Für internationale Reisen mit Kindern ist eine apostillierte Vollmacht in der jeweiligen Landessprache empfehlenswert.
**Minderjährige unter 14 Jahren**: Bei Kindern unter 14 Jahren hat der Bevollmächtigte alle Entscheidungen zu treffen; bei Kindern über 14 Jahren soll die Meinung des Kindes nach ABGB §160 Abs 3 angehört und berücksichtigt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Sorgerechtliche Vollmacht Österreich
Bei der Errichtung einer Sorgerechtlichen Vollmacht Österreich passieren typische Fehler.
**Fehler 1 — Nur ein Elternteil unterschreibt bei gemeinsamer Obsorge**: Haben beide Elternteile gemeinsame Obsorge nach ABGB §177, muss auch die Vollmacht von beiden unterzeichnet werden. Eine Vollmacht nur eines Elternteils reicht für die meisten Behörden und Krankenhäuser nicht aus.
**Fehler 2 — Keine Befugnisse für ärztliche Einwilligung**: Ohne ausdrückliche Ermächtigung für ärztliche Behandlungen nach KAKuG §8 kann der Bevollmächtigte nur in Notfallsituationen handeln. Planbare medizinische Eingriffe können dann nicht durchgeführt werden.
**Fehler 3 — Unbegrenzte Gültigkeitsdauer**: Eine zeitlich unbegrenzte sorgerechtliche Vollmacht kann missbraucht werden und wird von Behörden kritisch betrachtet. Vollmachten sollten auf den tatsächlich benötigten Zeitraum begrenzt werden.
**Fehler 4 — Keine internationale Reiseerlaubnis**: Für Auslandsreisen mit dem Kind verlangen viele Länder zusätzlich zur Vollmacht eine ausdrückliche Reiseerlaubnis. Fehlt diese, kann die Reise verweigert werden und der Bevollmächtigte steht an der Grenze ohne die notwendigen Dokumente da.
**Fehler 5 — Fehlende notarielle Beglaubigung**: Für internationale Verwendung und bei vielen österreichischen Behörden ist eine notariell beglaubigte Vollmacht unbedingt erforderlich. Eine unbeglaubigte Vollmacht wird im Ausland meist nicht akzeptiert.
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}Häufig gestellte Fragen
Bei gemeinsamer Obsorge nach ABGB §177 Abs 1 — die in Österreich seit dem KindNamRÄG 2013 (BGBl I Nr. 15/2013) auch nach Scheidung oder Trennung grundsätzlich besteht — müssen beide Elternteile die sorgerechtliche Vollmacht unterzeichnen. Nur bei alleiniger Obsorge eines Elternteils, die durch Beschluss des Bezirksgerichts festgestellt wurde, kann dieser allein die Vollmacht erteilen. In diesem Fall sollte der Gerichtsbeschluss als Nachweis beigefügt werden. Haben sich die Eltern über die sorgerechtliche Vollmacht geeinigt, aber ein Elternteil verweigert die Unterschrift ohne triftigen Grund, kann das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG §104 angerufen werden, um die erforderliche Zustimmung zu ersetzen, sofern die Vollmacht dem Kindeswohl nach ABGB §138 entspricht.
Ja, wenn die Vollmacht eine ausdrückliche internationale Reiseerlaubnis enthält und entsprechend notariell beglaubigt und apostilliert wurde. Viele Länder — darunter die USA, Australien, Kanada und viele EU-Staaten — verlangen bei Einreise mit Minderjährigen ohne beide Eltern eine notariell beglaubigte Vollmacht in der Landessprache oder auf Englisch. Für die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 wenden Sie sich an das zuständige österreichische Bezirksgericht. Ohne ausdrückliche Reiseerlaubnis kann der Bevollmächtigte an der Grenze zurückgewiesen werden, da Grenzbehörden Kindesentführungen nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, BGBl Nr. 512/1988) verhindern müssen.
Rechtlich ist für die sorgerechtliche Vollmacht nach ABGB §§158-175 keine notarielle Form vorgeschrieben. Die Vollmacht ist mit eigenhändiger Unterschrift der sorgeberechtigten Eltern wirksam. In der Praxis verlangen jedoch Krankenhäuser nach KAKuG §8, viele Schulbehörden und insbesondere ausländische Grenzbehörden eine notariell beglaubigte Vollmacht. Für internationale Reisen und Behördengänge empfiehlt sich daher stets die notarielle Beglaubigung nach Notariatsordnung (NO) §79. Die Gebühr beträgt ca. 50-80 Euro. Für die Apostille bei Auslandsverwendung entstehen zusätzlich ca. 20-30 Euro beim Bezirksgericht. Eine in Österreich vom Notar beglaubigte Vollmacht wird international deutlich besser akzeptiert als eine unbeglaubigte Privatvollmacht.
Ohne ärztliche Einwilligung in der sorgerechtlichen Vollmacht kann der Bevollmächtigte bei geplanten oder nicht dringlichen medizinischen Behandlungen nicht wirksam einwilligen. Der Arzt muss dann vor jeder nicht dringlichen Behandlung versuchen, die Eltern zu erreichen. Nur in echten Notfällen, bei denen Lebensgefahr besteht, darf und muss der Arzt nach medizinischen Grundsätzen und dem mutmaßlichen Willen des Kindes handeln, auch ohne Einwilligung. Um diese Situationen zu vermeiden, sollte die sorgerechtliche Vollmacht stets ausdrücklich die Einwilligung in ärztliche Behandlungen nach KAKuG §8 umfassen und im Krankenhaus sofort vorgelegt werden. Es empfiehlt sich, eine Kopie bei der Versicherungskarte des Kindes aufzubewahren.
Ja, die sorgerechtliche Vollmacht kann nach ABGB §1020 jederzeit widerrufen werden, solange die Eltern sorgeberechtigt und handlungsfähig sind. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen und dem Bevollmächtigten, dem Arzt des Kindes, der Schule und allen anderen Einrichtungen, denen die Vollmacht vorgelegt wurde, sofort mitgeteilt werden. Eine nur mündliche Widerrufserklärung ist rechtlich zwar wirksam, kann aber in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten führen, wenn der Bevollmächtigte behauptet, vom Widerruf nicht gewusst zu haben. Bei gemeinsamer Obsorge beider Elternteile reicht der Widerruf durch einen Elternteil aus, um die Vollmacht insgesamt zu beenden.
Die sorgerechtliche Vollmacht kann auch die Vermögensverwaltung umfassen, wenn dies ausdrücklich in der Vollmacht vereinbart wird. Die Vermögensverwaltung ist gemäß ABGB §158 Abs 1 Z 3 ein Teilbereich der Obsorge. Für erhebliche Vermögensangelegenheiten des Kindes — z.B. Verkauf von Immobilien, Abschluss von Kreditverträgen oder Verfügungen über größere Geldbeträge — ist nach ABGB §167 Abs 3 die Genehmigung des Bezirksgerichts erforderlich, die auch der Bevollmächtigte nicht ersetzen kann. In der Praxis sollten sorgerechtliche Vollmachten für alltägliche Belange die Vermögensverwaltung auf laufende Ausgaben (Lebensmittel, Schulmaterialien, Arzt) beschränken und größere Verfügungen ausdrücklich ausschließen, um Missbrauch zu vermeiden.
Im Fall des Todes eines Elternteils erlischt die sorgerechtliche Vollmacht automatisch nach ABGB §1024, da Vollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers enden. Die Obsorge geht in diesem Fall auf den überlebenden Elternteil über, der eine neue Vollmacht erteilen kann. Hatten beide Elternteile gemeinsame Obsorge und verstirbt einer, erhält der überlebende Elternteil automatisch die alleinige Obsorge (ABGB §177 Abs 2) und kann danach eine neue sorgerechtliche Vollmacht an eine Vertrauensperson erteilen. Zur Vorsorge für den Fall des gleichzeitigen Todes beider Elternteile empfiehlt sich eine letztwillige Verfügung nach ABGB §§577-601, in der die Eltern ihren Wunsch für die Betrauung einer Person mit der Obsorge zum Ausdruck bringen — die endgültige Entscheidung trifft das Bezirksgericht nach ABGB §145.
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