Vergabe-Angebot Österreich (öffentlich, BVergG §§61–90)
Bundesvergabegesetz 2018 — Öffentliche Ausschreibung Ober- und Unterschwellenbereich
VERGABE-ANGEBOT
VERGABE-ANGEBOT
nach Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) §§61–90
1. Bieter
Firma: [Bieter Firma] Firmenbuchnummer: [Bieter FN] Adresse: [Bieter Adresse] UID-Nummer: [Bieter UID] Vertreten durch: [Bieter Vertreter] Bietergemeinschaft (ARGE): [ARGE Ja/Nein] ARGE-Mitglieder: [ARGE Mitglieder]
2. Ausschreibung und Verfahren
Auftraggeber: [Auftraggeber] Ausschreibungsnummer: [Ausschreibungsnummer] Verfahrensart: [Verfahrensart] Leistungsart: [Leistungsart] Leistungsbeschreibung: [Leistungsbeschreibung] Angebotsfrist: [Angebotsfrist]
3. Preisangebot (§§61–70 BVergG 2018)
Netto-Angebotspreis (ohne USt): [Netto-Angebotspreis] Umsatzsteuer 20% (§10 UStG 1994): [USt Betrag] Brutto-Angebotspreis (inkl. USt): [Brutto-Angebotspreis]
Das Angebot bindet den Bieter bis: [Angebotsgültigkeit bis] (§71 BVergG 2018).
4. Subunternehmer (§105 BVergG 2018)
Subunternehmereinsatz: [Subunternehmer Ja/Nein] [Subunternehmer Liste]
5. Erklärungen des Bieters
Der Bieter erklärt, dass keine Ausschlussgründe nach §68 BVergG 2018 vorliegen (keine Insolvenz, keine Verurteilungen nach §§146, 302, 165, 278 StGB, keine schwerwiegenden Verstöße gegen Steuer- oder Sozialversicherungsrecht).
Der Bieter erklärt, die Ausschreibungsunterlagen vollständig geprüft und verstanden zu haben sowie die Leistung zu den angebotenen Preisen und Bedingungen erbringen zu können.
Der Bieter bestätigt, dass keine wettbewerbsbeschränkenden Absprachen mit anderen Bietern stattgefunden haben (§§19 ff. KartG, §168b StGB).
Bieter / Zeichnungsberechtigter Vertreter
________________
Signature
Was ist Vergabe-Angebot Österreich (öffentlich, BVergG §§61–90)?
Das Vergabe-Angebot in Österreich ist das formal-rechtliche Dokument, mit dem sich ein Bieter im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) gegenüber einem österreichischen Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Sektorenauftraggeber) verbindlich zur Lieferung von Waren, zur Ausführung von Bauleistungen oder zur Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis und unter bestimmten Bedingungen verpflichtet. Das Angebot unterliegt dem Prinzip der Angebotsbindung: Mit Ablauf der Angebotsfrist (§71 BVergG) ist der Bieter an sein Angebot gebunden, bis der Auftraggeber den Zuschlag erteilt oder das Verfahren aufhebt (§§131–138 BVergG).
Das BVergG 2018 setzt die EU-Richtlinien 2014/24/EU (öffentliche Auftraggeber) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) in österreichisches Recht um. Es gilt für öffentliche Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte: Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab €140.000 (EU-Oberschwellenbereich, zentralstaatliche Auftraggeber) bzw. €215.000 (andere öffentliche Auftraggeber); Bauaufträge ab €5.382.000. Unterhalb dieser Schwellenwerte gilt das Unterschwellenvergaberecht nach §§186–212 BVergG, das weniger formstrenge Anforderungen stellt. Für Sektorenauftraggeber (Energie, Wasser, Verkehr, Telekommunikation) gelten die Schwellenwerte nach Teil 4 BVergG (§§230–435).
Österreichische Vergabeverfahren werden über die Ausschreibungsplattform Auftraggeber.gv.at (BBG — Bundesbeschaffung GmbH, §§1–3 BBG-Gesetz) oder über das e-procurement-Portal tender.at und ähnliche Plattformen durchgeführt. Bieter müssen sich gegebenenfalls im Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ, ankoe.at) als geeignete Bieter registrieren. Das Angebot ist elektronisch über die jeweilige Vergabeplattform einzureichen (§68 BVergG — elektronische Einreichungspflicht ab bestimmten Schwellenwerten).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist nach §§327–342 BVergG für die Nachprüfung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zuständig; Länder-Vergabebehörden (Unabhängige Verwaltungssenate/LVwG) entscheiden im Unterschwellenbereich. Die OGH-Rechtsprechung zu §§879, 864a, 1295 ABGB ergänzt das BVergG in Fragen der Anfechtung nichtiger Vertragsklauseln. Das Österreichische Normungsinstitut (ON) publiziert ÖNORM A 2050 (Vergabe von Aufträgen über Leistungen) und ÖNORM B 2110 (allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen), die als technische Vergabestandards in Ausschreibungen regelmäßig einbezogen werden.
Von einem privatrechtlichen Angebot (Offert nach ABGB §§860–869) unterscheidet sich das Vergabe-Angebot dadurch, dass es in einem formal geregelten Verfahren mit festgelegten Formalerfordernissen (Vollständigkeit, Eignung, Eignungsnachweise, Preisangaben nach Leistungsverzeichnis) und gesetzlichen Fristen steht. Ein formal fehlerhaftes oder inhaltlich abweichendes Angebot (Alternativangebot ohne Genehmigung, unvollständiges Preisblatt) kann zwingend als nicht zugelassen aus dem Verfahren ausgeschlossen werden (§106 BVergG — Muss-Ausschluss bei wesentlichem Mangel).
Die Bietergemeinschaft (ARGE — Arbeitsgemeinschaft) ist in österreichischen Vergabeverfahren ein übliches Mittel, um die Eignungsanforderungen gemeinsam zu erfüllen. Alle ARGE-Mitglieder haften gesamtschuldnerisch für die vertragsgemäße Ausführung. Eine ARGE bedarf einer schriftlichen Vereinbarung vor Angebotsabgabe und eines bevollmächtigten Vertreters (federführendes Unternehmen) gegenüber dem Auftraggeber.
Wann brauchen Sie Vergabe-Angebot Österreich (öffentlich, BVergG §§61–90)?
Ein Vergabe-Angebot nach BVergG §§61–90 ist immer dann zu erstellen, wenn ein österreichischer Bieter auf eine öffentliche Ausschreibung eines Bundes-, Landes- oder Gemeindeauftraggebers oder eines Sektorenauftraggebers reagieren möchte. Jede Teilnahme an einem formellen Vergabeverfahren — ob offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren oder Verhandlungsverfahren — setzt ein form- und fristgerechtes Angebot voraus.
Bauunternehmen (GmbH, AG oder e.U.), die auf öffentliche Bauaufträge (Straßenbau, Hochbau, Tiefbau) ab dem Unterschwellenwert von €130.000 (gemäß §186 BVergG für nicht offene Verfahren im Unterschwellenbereich) bieten wollen, benötigen ein vollständiges Vergabe-Angebot nach dem Leistungsverzeichnis (LV) der Ausschreibung. Österreichische Bauausschreibungen enthalten regelmäßig ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) und ÖNORM A 2050 als Vertragsgrundlagen.
IT-Dienstleister, Beratungsunternehmen und Facility-Management-Unternehmen, die auf EU-weite Dienstleistungsausschreibungen des Bundes (z.B. Bundesministerium für Finanzen, Finanzprokuratur, Bundesimmobiliengesellschaft BIG) oder der Länder bieten, müssen ihr Angebot nach den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen und §§61–90 BVergG gestalten.
Lieferanten von Büromaterial, IT-Hardware, Fahrzeugen oder Medizinprodukten, die an Rahmenvereinbarungen mit der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) teilnehmen wollen, reichen ihr Angebot über das Auftraggeber.gv.at-Portal ein und benötigen eine ANKÖ-Registrierung mit aktuellen Eignungsnachweisen.
Für Aufträge im Unterschwellenbereich (Bauleistungen €50.000–€5.382.000, Liefer-/Dienstleistungen €10.000–€215.000) ist ein vereinfachtes Angebot nach §§186–212 BVergG ausreichend, jedoch empfiehlt die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) die Verwendung der Standardformulare nach ÖNORM A 2050, um Angebotsausschlüsse wegen formaler Mängel zu vermeiden. Das vorliegende Muster deckt sowohl Ober- als auch Unterschwellenbereich ab.
Was gehört in Ihr Vergabe-Angebot Österreich (öffentlich, BVergG §§61–90)?
Ein Vergabe-Angebot nach BVergG §§61–90 muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit es nicht wegen formaler Mängel vom Verfahren ausgeschlossen wird (§106 BVergG). Der forms-legal.com Vergabe-Angebot Österreich enthält alle zwingenden Elemente nach BVergG und ÖNORM A 2050.
Bieteridentifikation und Eignungsnachweise: Der Bieter hat seinen vollständigen Firmennamen (Firmenbuchauszug), Firmenbuchnummer (FN), Sitz, UID-Nummer sowie den vertretungsbefugten Zeichner (Unterschriftsbefugnis gemäß Firmenbuchauszug oder Vollmacht) anzugeben. Eignungsnachweise (§§83–90 BVergG) umfassen: Gewerbeberechtigung (GewO), Konzessionsnachweise, Zertifikate nach ISO 9001 oder ÖN EN ISO, Referenzlisten über vergleichbare Aufträge der letzten drei bis fünf Jahre, Mitarbeiteranzahl und Umsatzkennzahlen.
Preisangaben und Leistungsverzeichnis: Der Bieter füllt das Leistungsverzeichnis (LV) der Ausschreibung mit Einheits- oder Pauschalpreisen (netto, ohne USt) aus. §64 BVergG verbietet spekulative Angebotspreise (Dumping-Angebote), die unter die Selbstkosten fallen. Alle Preise sind in EUR anzugeben (Format €1.000.000,00 nach österreichischem Standard); die USt (20% Normalsatz nach §10 UStG) wird separat ausgewiesen.
Angebotsgültigkeit und Bindungsfrist: Der Bieter gibt die Gültigkeitsdauer seines Angebots an (§71 BVergG); diese muss mindestens bis zum voraussichtlichen Zuschlagstermin reichen. In der Praxis österreichischer Vergaben sind 30 bis 60 Tage ab dem Angebotstermin üblich. Bieter können die Bindungsfrist einmalig verlängern, wenn der Auftraggeber dies schriftlich anfordert.
Bietergemeinschaft (ARGE): Bei Angebotsabgabe als ARGE sind alle Mitglieder (Firmennamen, FN-Nummern, Anteile an der ARGE) zu nennen. Das federführende Unternehmen (Bevollmächtigter) ist zu bezeichnen. Alle ARGE-Mitglieder unterschreiben das Angebot oder erteilen dem federführenden Unternehmen eine schriftliche Vollmacht.
Subunternehmer: §105 Abs. 2 BVergG verpflichtet den Bieter, beabsichtigte Subunternehmerleistungen und deren Anteil am Gesamtauftrag im Angebot anzugeben. Subunternehmer mit einem Anteil von mehr als 30 Prozent am Auftragsvolumen sind vom Auftraggeber zu genehmigen.
Erklärungen und Ausschlussgründe: Der Bieter hat zu erklären, dass keine Ausschlussgründe nach §68 BVergG vorliegen (keine Insolvenz, keine schweren Verstöße gegen Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, keine Verurteilung wegen korruptionsbezogener Straftaten nach StGB §§302–309, keine Eintragung im Wettbewerbsregister). Diese Erklärung kann durch einen aktuellen Firmenbuchauszug und Finanzamtsbescheinigung belegt werden.
Beilagen: Dem Angebot sind beizulegen: ausgefülltes Preisblatt / LV, aktuelle Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Monate), Gewerbeschein oder Konzessionsurkunde, Referenzliste über vergleichbare Projekte der letzten 3 Jahre, Versicherungsnachweis (Berufshaftpflicht), ggf. ISO-Zertifikat, ANKÖ-Registrierungsbestätigung.
So füllen Sie Ihr Vergabe-Angebot Österreich (öffentlich, BVergG §§61–90) aus
Das Vergabe-Angebot Österreich nach BVergG §§61–90 füllen Sie auf Basis der Ausschreibungsunterlagen des öffentlichen Auftraggebers aus. Laden Sie stets die vollständigen Ausschreibungsunterlagen von der jeweiligen Vergabeplattform (Auftraggeber.gv.at, tender.at, evergabe.at) herunter, bevor Sie das Angebot erstellen.
Schritt 1: Bieteridentifikation. Tragen Sie den vollständigen Firmennamen exakt so ein, wie er im Firmenbuch eingetragen ist (firmenbuch.at). Geben Sie FN-Nummer, Sitz, UID-Nummer (ATU-Format) und die vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer oder Bevollmächtigter) an. Bei ARGE: alle Mitglieder mit jeweiliger FN und federführendes Unternehmen nennen.
Schritt 2: Vergabeverfahrensart und Referenznummer. Tragen Sie die Verfahrensart (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) und die Ausschreibungsnummer des Auftraggebers ein. Die Ausschreibungsnummer ist aus den Vergabeunterlagen zu entnehmen und identifiziert das Verfahren eindeutig in der Ediktsdatei des BMJ.
Schritt 3: Leistungsverzeichnis (LV) ausfüllen. Tragen Sie für jede Position des LV den Einheitspreis (netto, €) ein. Prüfen Sie, ob Positionen nach ÖNORM B 2110 oder nach Ausschreibungsvorgaben zu berechnen sind. Übernehmen Sie keine Preise ohne eigene Kalkulation — §64 BVergG verbietet spekulative Unterpreise.
Schritt 4: Gesamtpreis berechnen. Summieren Sie alle Positionspreise zum Netto-Angebotspreis. Tragen Sie die österreichische USt (20% nach §10 Abs. 1 UStG) separat aus. Geben Sie den Bruttobetrag inkl. USt an (Format €1.000.000,00).
Schritt 5: Angebotsgültigkeit festlegen. Geben Sie an, bis zu welchem Datum Ihr Angebot gültig ist (§71 BVergG). Wählen Sie eine Frist, die den voraussichtlichen Zuschlagstermin laut Ausschreibungsunterlagen übersteigt — in der Regel 30 bis 60 Tage ab dem Angebotseröffnungstermin.
Schritt 6: Eignungsnachweise beilegen. Bereiten Sie alle erforderlichen Nachweise vor: aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Monate), Gewerbeschein, Referenzliste (§89 BVergG), Mitarbeiternachweis, Versicherungsnachweis, ANKÖ-Registrierung. Prüfen Sie die Ausschreibungsunterlagen auf spezielle Nachweise (z.B. ISO-Zertifikat, Zertifizierung nach ÖNORM).
Schritt 7: Subunternehmer angeben. Wenn Sie Subunternehmer einsetzen wollen, geben Sie diese nach §105 BVergG im Angebot an. Vergessen Sie nicht, die Subunternehmerquote (Prozentualer Anteil am Gesamtauftrag) auszuweisen.
Schritt 8: Angebot einreichen. Das Angebot ist bei öffentlichen Aufträgen im Oberschwellenbereich elektronisch über die Vergabeplattform einzureichen (§68 BVergG). Im Unterschwellenbereich ist je nach Ausschreibung auch postalische oder persönliche Einreichung möglich. Achten Sie auf die Einreichungsfrist — verspätete Angebote werden zwingend ausgeschlossen (§106 BVergG).
Rechtliche Anforderungen für Vergabe-Angebot Österreich (öffentlich, BVergG §§61–90)
Das Vergabe-Angebot in Österreich unterliegt dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018), das die EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU umsetzt, sowie ergänzend der ÖNORM A 2050 (Vergabe von Aufträgen über Leistungen) und der ÖNORM B 2110 (für Bauleistungen).
Eignungsvoraussetzungen (§§83–90 BVergG): Bieter müssen die geforderten Eignungskriterien (wirtschaftlich-finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit) nachweisen. Der Auftraggeber darf nur zugelassene Eignungsnachweise verlangen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Fehlende Eignungsnachweise können nach §109 BVergG zur Verbesserung aufgefordert werden, wenn die Ausschreibungsunterlagen dies erlauben.
Ausschlussgründe (§68 BVergG): Bieter sind zwingend auszuschließen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Betrug (§146 StGB), Bestechung (§302 StGB), Geldwäsche (§165 StGB), Bildung einer kriminellen Organisation (§278 StGB) oder terroristischer Vereinigung. Fakultativer Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten, bei Insolvenz oder bei schwerwiegendem beruflichem Fehlverhalten.
Bietergemeinschaft und Subunternehmer (§§105, 106 BVergG): Bietergemeinschaften sind zulässig; alle Mitglieder haften gesamtschuldnerisch. Subunternehmer mit einem Leistungsanteil von mehr als 30 Prozent am Gesamtauftrag sind im Angebot anzugeben und vom Auftraggeber zu genehmigen. Geheime Absprachen zwischen Bietern (bid rigging) sind nach §§1, 7 Wettbewerbsgesetz (WettbG) und §§19 ff. Kartellgesetz (KartG) strafbar.
Elektronische Einreichung (§68 BVergG): Im Oberschwellenbereich ist die elektronische Einreichung über eine vom Auftraggeber benannte Vergabeplattform verpflichtend. Bieter benötigen eine qualifizierte elektronische Signatur (QES nach eIDAS-Verordnung 910/2014) oder das Unternehmens-Servicekonto (USB) des Unternehmensserviceportals (USP, usp.gv.at).
Angebotseröffnung und Transparenz (§§115–118 BVergG): Im offenen Verfahren hat der Auftraggeber einen Angebotseröffnungstermin festzusetzen. Bieter haben das Recht zur Teilnahme an der Angebotsöffnung. Die Namen der Bieter und die Angebotspreise werden protokolliert. Wertungsberichte sind auf Anfrage (§§347–349 BVergG) zugänglich.
Nachprüfung und Rechtsmittel: Bieter können Ausschreibungsbedingungen und Zuschlagsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anfechten (§§327–342 BVergG). Für Vergaben im Unterschwellenbereich sind die Verwaltungsgerichte der Länder (LVwG) zuständig. Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel sieben bis vierzehn Tage nach Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung.
Häufige Fehler bei Ihrem Vergabe-Angebot Österreich (öffentlich, BVergG §§61–90)
Bei der Erstellung von Vergabe-Angeboten nach BVergG §§61–90 werden regelmäßig Fehler gemacht, die zum zwingenden Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen oder die Zuschlagschancen erheblich mindern.
Verspätete Einreichung: Das Versäumen der Angebotsfrist führt nach §106 BVergG zum zwingenden Ausschluss. Österreichische Vergabeplattformen (Auftraggeber.gv.at) akzeptieren keine verspäteten elektronischen Einreichungen — der Upload muss vollständig abgeschlossen sein, bevor die Systemuhr die Frist abläuft. Rechtzeitig vor der Frist testen, ob alle Dateien korrekt hochgeladen werden.
Unvollständige Preisblätter: Ein Angebot mit leeren Positionen im Leistungsverzeichnis gilt als inhaltlich abweichend und ist zwingend auszuschließen (§106 BVergG). Auch das Vergessen einzelner optionaler Positionen oder Zusatzleistungen kann zur Nicht-Annahme führen. Prüfen Sie das LV Zeile für Zeile vor der Einreichung.
Fehlende oder veraltete Eignungsnachweise: Firmenbuchauszüge dürfen zum Einreichzeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein. Abgelaufene Gewerbescheine oder Zertifikate (ISO, ÖNORM) sind keine gültigen Nachweise. Erstellen Sie eine Checkliste der verlangten Beilagen und überprüfen Sie deren Aktualität.
Nicht deklarierte Subunternehmer: Das nachträgliche Einfügen von Subunternehmern nach Angebotsabgabe ist nach §105 BVergG nur in engen Grenzen möglich und bedarf der Genehmigung des Auftraggebers. Das Verschweigen eines Subunternehmers, der mehr als 30 Prozent der Leistung erbringt, kann zur Kündigung des Vertrages führen.
Wettbewerbswidrige Absprachen: Geheime Absprachen über Angebotspreise oder Bieterverhalten (bid rigging) zwischen Mitbewerbern sind nach §§19 ff. Kartellgesetz (KartG) und §168b StGB strafbar und führen zu Bußgeldern der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) sowie zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers nach §§1295, 1302 ABGB.
Quellen und Zitate
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Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) gilt für öffentliche Aufträge ab bestimmten Schwellenwerten. Im Oberschwellenbereich, für den die EU-Vergaberichtlinien vollständig umgesetzt sind, gelten folgende Grenzen (Stand 2024): Liefer- und Dienstleistungsaufträge für zentralstaatliche Auftraggeber (Bundesministerien, Bundesbehörden): €140.000; für sonstige öffentliche Auftraggeber (Länder, Gemeinden, öffentliche Unternehmen): €215.000. Bauaufträge: €5.382.000. Für Sektorenauftraggeber (Energie, Wasser, Verkehr nach BVergG Teil 4): €431.000 (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. €5.382.000 (Bau). Unterhalb dieser Schwellenwerte gilt das Unterschwellenvergaberecht (§§186–212 BVergG) mit vereinfachten Verfahren. Kleinstaufträge unter €1.000 (Direktvergabe ohne Bekanntmachung nach §41 BVergG) und Direktvergaben unter €50.000 (Bau) bzw. €10.000 (Liefer-/Dienstleistungen) sind ohne formelles Vergabeverfahren möglich.
Eine Änderung oder Zurücknahme eines Angebots nach der Einreichung ist nach §71 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich. Nach Fristablauf ist das Angebot bindend — der Bieter ist bis zum Ende der Angebotsbindungsfrist (meist 30 bis 60 Tage nach dem Angebotseröffnungstermin) gebunden. Eine Änderung nach der Öffnung des Angebots (§115 BVergG) ist unzulässig. Im Verhandlungsverfahren (§§39–44 BVergG) können Bieter ihre Angebote im Rahmen der Verhandlungen anpassen; das finale Angebot nach der letzten Verhandlungsrunde ist jedoch verbindlich. Eine einseitige Zurückziehung nach Fristablauf ohne wichtigen Grund kann schadenersatzpflichtig machen (§§1295, 878 ABGB).
Das ANKÖ (Auftragnehmerkataster Österreich, ankoe.at) ist ein österreichisches Bieterregister, in dem Unternehmen ihre Eignung für öffentliche Aufträge vorab nachweisen können. Viele österreichische öffentliche Auftraggeber — insbesondere Bundesministerien, die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) und Länder-Auftraggeber — verlangen im Rahmen ihrer Ausschreibungen eine aktuelle ANKÖ-Registrierung als Nachweis der wirtschaftlichen und technischen Eignung nach §§83–90 BVergG 2018. Das ANKÖ überprüft regelmäßig die hinterlegten Nachweise (Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigungen, Bilanzkennzahlen, Referenzen, Versicherungspolizzen, Zertifikate) und stellt eine Zertifizierungsurkunde aus. Mit einer gültigen ANKÖ-Registrierung entfällt die Pflicht zur erneuten Einreichung vieler Standardnachweise bei einzelnen Vergaben. Die jährliche Gebühr für die ANKÖ-Registrierung beträgt je nach Umsatzklasse des Unternehmens zwischen €150 und €1.500.
Bieter können Entscheidungen des Auftraggebers im Vergabeverfahren nach §§327–342 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Wien anfechten — für öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich. Für Vergaben der Länder und Gemeinden im Unterschwellenbereich sind die Verwaltungsgerichte der Länder (LVwG) zuständig. Anfechtbar sind: rechtswidrige Ausschreibungsunterlagen (Anfechtungsfrist: in der Regel 7 Tage nach Bekanntmachung), die Zuschlagsentscheidung (Mitteilung nach §131 BVergG, Anfechtungsfrist 7 Tage) sowie die Vergabe selbst. Der Bieter kann einstweiligen Rechtsschutz (Provisorialmaßnahme) nach §341 BVergG beantragen, um den Zuschlag vorläufig zu stoppen. Hält das BVwG die Anfechtung für begründet, kann es den Auftraggeber zur Verfahrenswiederholung verpflichten oder die Vergabe für nichtig erklären. Wenn der Vertrag bereits geschlossen ist, können nur noch Schadenersatzansprüche nach §§1295 ABGB und §341 BVergG geltend gemacht werden.
Ja, österreichische Bieter können im Vergabeverfahren nach §105 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) Subunternehmer einsetzen, um Teile der ausgeschriebenen Leistung zu erbringen oder um fehlende Eignung durch die Kapazitäten des Subunternehmers nachzuweisen. Subunternehmer, auf deren Kapazitäten der Bieter zur Erfüllung von Eignungsanforderungen verweist, müssen im Angebot namentlich genannt werden. Subunternehmer, die mehr als 30 Prozent des Gesamtauftragsvolumens erbringen sollen, sind ebenfalls im Angebot anzugeben und bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers. Bieter und Subunternehmer haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch nach §§1295, 1302 ABGB. Der Hauptunternehmer bleibt für die gesamte vertragsgemäße Ausführung verantwortlich, auch wenn er Teile an Subunternehmer weitervergibt. Der Wechsel eines wesentlichen Subunternehmers nach Zuschlagerteilung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
Liegt ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung, ist der Auftraggeber nach §129 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) verpflichtet, den Bieter zur Aufklärung aufzufordern (Aufklärungsgespräch). Der Bieter muss nachweisen, dass der Preis auf einer zuverlässigen Kalkulation beruht und nicht zu Lasten von Qualität, Arbeitsbedingungen (Kollektivvertrag, ASVG-Beiträge) oder Sicherheitsstandards kalkuliert wurde. Kann der Bieter die Unterpreisigkeit nicht plausibel begründen, hat der Auftraggeber das Angebot auszuscheiden (§129 Abs. 2 Z 2 BVergG). Geheime Preisabsprachen zwischen Bietern (bid rigging), die zu Scheinhochangeboten führen, sind nach §19 Kartellgesetz (KartG) und §168b StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren) strafbar. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat in jüngerer Vergangenheit mehrere Bußgeldentscheidungen gegen österreichische Bauunternehmen wegen Vergabeabsprachen verhängt.
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