Subunternehmervertrag Österreich
ABGB §§1151–1164; LSD-BG §7; ASVG §67a
SUBUNTERNEHMERVERTRAG
gemäß ABGB §§1151–1164 und LSD-BG (BGBl I Nr. 44/2016)
1. VERTRAGSPARTEIEN
GENERALUNTERNEHMER (AUFTRAGGEBER): [Generalunternehmer Name] Firmenbuchnummer: [GU-FN] Adresse: [GU-Adresse]
SUBUNTERNEHMER (AUFTRAGNEHMER): [Subunternehmer Name] Firmenbuchnummer: [SU-FN] GISA-Zahl (Gewerbeberechtigung): [SU-GISA] Adresse: [SU-Adresse]
2. LEISTUNGSGEGENSTAND
Der Subunternehmer verpflichtet sich zur Erbringung folgender Werkleistung: [Leistungsbeschreibung] (vollständiges Leistungsverzeichnis als Anlage 1 beigefügt).
Projekt/Bauvorhaben: [Bauvorhaben]
3. WERKLOHN UND ZAHLUNG
Werklohn: [Werklohn]. Zahlungsbedingungen: [Zahlungsbedingungen].
Bei Bauleistungen gilt §19 Abs. 1a UStG 1994 (Reverse Charge). Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der Subunternehmer stellt die Rechnung ohne USt aus.
4. TERMINE
Leistungsbeginn: [Leistungsbeginn]. Fertigstellungstermin: [Fertigstellungstermin].
Pönale bei Terminverzug: [Pönale] des vereinbarten Werklohns je Arbeitstag Verzug. Der Generalunternehmer behält sich die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes nach ABGB §§1295 ff. ausdrücklich vor.
5. LSD-BG-COMPLIANCE UND SOZIALVERSICHERUNG
Der Subunternehmer verpflichtet sich zur vollständigen Einhaltung des Kollektivvertrags: [Kollektivvertrag]. Bei Entsendung ausländischer Arbeitnehmer: ZKO-Meldung nach LSD-BG §19 (finanzpolizei.bmf.gv.at).
Der Subunternehmer stellt dem Generalunternehmer auf Verlangen Lohnzettel-Kopien und Sozialversicherungsnachweise zur Verfügung. Er hält den Generalunternehmer von jeder Haftung nach §7 LSD-BG und §67a ASVG schad- und klaglos.
6. GEWÄHRLEISTUNG UND VERSICHERUNG
Der Subunternehmer gewährleistet für seine Werkleistung nach ABGB §§922–933a: 3 Jahre für Bauwerke. [Haftpflichtversicherung] (Polizze als Anlage beigefügt). Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Anwendbares Recht: österreichisches Recht (ABGB, UGB).
Generalunternehmer (Auftraggeber)
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Signature
Subunternehmer (Auftragnehmer)
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Signature
Was ist Subunternehmervertrag Österreich?
Der Subunternehmervertrag Österreich ist ein Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164, durch den ein Hauptauftragnehmer (Generalunternehmer) Teile eines von ihm übernommenen Auftrags an einen selbständigen Subunternehmer weitervergibt. Der Subunternehmer verpflichtet sich, eine bestimmte Werkleistung (z.B. Installationsarbeiten, Transportleistungen, IT-Dienstleistungen) zu erbringen und schuldet ein Ergebnis — nicht bloß Tätigwerden wie ein Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen echtem Subunternehmervertrag (Werkvertrag nach ABGB §1165) und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (verboten ohne Konzession nach AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl I Nr. 196/1988) ist für österreichische Unternehmen von zentraler Bedeutung.
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016) hat die rechtliche Stellung von Subunternehmern in Österreich grundlegend verändert: §7 LSD-BG sieht eine Kettenhaftung vor — der Auftraggeber (Generalunternehmer) haftet solidarisch mit dem Subunternehmer für die Lohnforderungen der Arbeitnehmer des Subunternehmers, wenn dieser den österreichischen Kollektivvertrag (WKO-KV des jeweiligen Sektors) nicht einhält. Diese Kettenhaftung erstreckt sich nach §7 Abs. 3 LSD-BG auf alle Stufen der Subunternehmerkette.
In der Bauwirtschaft gelten besondere Regeln: Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG, BGBl Nr. 414/1972) verpflichtet alle Unternehmen, die Bauarbeiten in Österreich ausführen, zur Anmeldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK, buak.at). Auch ausländische Subunternehmer, die in Österreich tätig sind, müssen nach §7 BUAG die österreichischen Urlaubsgelder abführen. Das Zentrale Lohnerfassungssystem (ZL) der BUAK erfasst alle angemeldeten Bauarbeiter in Österreich.
Sozialversicherungsrechtlich ist der Subunternehmer als echter Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS, svs.at) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG, BGBl Nr. 560/1978) oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl Nr. 189/1955 — bei freiem Dienstvertrag) versichert. Handelt es sich trotz Subunternehmer-Bezeichnung um einen wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer (mangelnde eigene Betriebsorganisation, kein Unternehmerrisiko, feste Arbeitszeiten), liegt Scheinselbständigkeit vor — mit rückwirkenden ASVG-Beiträgen und Straffolgen nach ASVG §111.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 8 ObS 11/21k die Maßstäbe für die Abgrenzung Werkvertrag/Arbeitsverhältnis bei Subunternehmern präzisiert: Maßgebend ist das wirtschaftliche Gesamtbild, nicht die vertragliche Bezeichnung. Eigene Betriebsmittel, Bestellungsrecht, Substituierbarkeit und unternehmerisches Risiko sprechen für echte Selbständigkeit.
Wann brauchen Sie Subunternehmervertrag Österreich?
Einen Subunternehmervertrag Österreich nach ABGB §§1151–1164 brauchen Sie in folgenden Konstellationen:
**Generalunternehmer mit Spezialleistungen:** Bauunternehmen, Generalplaner und IT-Dienstleister, die Gesamtaufträge von Kunden übernehmen, aber bestimmte Spezialleistungen (Elektroinstallation, Heizung/Kühlung, Softwareentwicklung, Design) an Fachbetriebe weitergeben, brauchen Subunternehmerverträge als rechtliche Grundlage für die Vergabe. Ohne schriftlichen Vertrag fehlt die Grundlage für Gewährleistung und Haftungsüberwälzung auf den Subunternehmer.
**Kapazitätserweiterung:** Unternehmen, die kurzfristig mehr Kapazität benötigen (z.B. Saisongeschäft, Großauftrag), aber keine Arbeitnehmer einstellen wollen, beauftragen Subunternehmer für zeitlich begrenzte Leistungen. Der Subunternehmervertrag muss dabei die Scheinselbständigkeit durch klare Merkmale echter Selbständigkeit vermeiden.
**Grenzüberschreitende Subunternehmerketten:** Österreichische Unternehmen, die Leistungen von ausländischen EU-Subunternehmern beziehen (besonders aus Osteuropa), müssen die Entsenderegeln (AVRAG §7 und Entsende-RL 96/71/EG in der Fassung 2018/957/EU) und die LSD-BG-Meldepflichten (§19 LSD-BG — Entsendung nach Österreich: ZKO-Formular über die Zentrale Koordinationsstelle, finanzpolizei.bmf.gv.at) beachten. Bei Verstößen: Geldstrafen nach §26 LSD-BG bis €50.000,00 je Arbeitnehmer.
**Franchise- und Lizenzgeber mit Dienstleistungspartnern:** Franchisegeber, die Dienstleistungsfranchise-Nehmer als Subunternehmer für bestimmte Serviceleistungen einsetzen, benötigen einen Subunternehmervertrag neben dem Franchisevertrag. Die Abgrenzung zwischen echter Selbständigkeit und wirtschaftlicher Abhängigkeit (die Arbeitnehmerstatus auslösen kann) ist kritisch.
**Öffentliche Auftraggeber-Compliance (BVergG):** Bei öffentlichen Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) sind Bieter verpflichtet, beabsichtigte Subunternehmer anzugeben (§83 BVergG) und deren Eignung nachzuweisen. Der Auftraggeber (öffentliche Hand) kann die Zustimmung zur Weitervergabe verweigern. Subunternehmerverträge bei öffentlichen Aufträgen müssen die ÖNORM A 2050-Bedingungen erfüllen.
Was gehört in Ihr Subunternehmervertrag Österreich?
Ein rechtssicherer Subunternehmervertrag Österreich nach ABGB §§1151–1164 und LSD-BG enthält folgende Kernbestandteile, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:
**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Hauptauftragnehmer (Generalunternehmer) und Subunternehmer mit Firma, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer, Gewerbeberechtigung (GISA-Zahl, gisa.gv.at), Adresse und zeichnungsberechtigter Person. Bei ausländischen Subunternehmern: Handelsregisternummer, UID des Heimatlands, österreichische Zustelladresse.
**2. Leistungsbeschreibung (Werkleistung):** Präzise, messbares Leistungsziel (z.B. "Installation der Elektroanlage laut Leistungsverzeichnis Anlage 1", nicht bloß "Elektroarbeiten durchführen"). Leistungsverzeichnis (LV) als Anlage mit ÖNORM-Positionen bei Bauleistungen. Technische Spezifikationen, Qualitätsstandards (ÖNORM EN ISO-Normen), Prüf- und Abnahmeprotokoll-Muster.
**3. Werklohn und Zahlungsbedingungen:** Festpreis (Pauschalpreis nach ABGB §1170a — Mengenrisiko beim Subunternehmer) oder Einheitspreisvertrag (Menge × Einheitspreis). Fälligkeit: nach Abnahme und Vorlage einer korrekten Rechnung mit UID-Nummer (§11 UStG). Zahlungsfrist: maximal 60 Tage (§458 UGB; EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU); Skonto-Klausel optional. USt: Reverse-Charge-Klausel (§19 Abs. 1a UStG) für Bauleistungen zwischen Unternehmern — Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger.
**4. Termine und Meilensteine:** Verbindlicher Beginn und Fertigstellungstermin; Zwischentermine (Meilensteine) für Teilleistungen; Pönale (Vertragsstrafe nach ABGB §1336) bei Verzug (üblich: 0,1–0,5 % des Werklohns pro Arbeitstag, max. 10 % des Gesamtwerklohns). Fristverlängerungsanspruch bei höherer Gewalt (z.B. Lieferengpässe, behördliche Auflagen).
**5. Abnahme und Gewährleistung:** Förmliche Abnahme durch Hauptauftragnehmer (schriftliches Abnahmeprotokoll); Mängelrüge mit Nachbesserungsfrist (ABGB §§922–933a — Gewährleistungsrecht nach GewRÄG 2002, BGBl I Nr. 92/2002). Gewährleistungsfrist: 3 Jahre für Bauwerke (§933 ABGB), 2 Jahre für bewegliche Sachen. Kautionsrückbehalt (üblicherweise 5–10 % des Werklohns für Gewährleistungsdauer).
**6. LSD-BG-Compliance-Klauseln:** Verpflichtung des Subunternehmers zur Einhaltung des anwendbaren österreichischen Kollektivvertrags (WKO-KV) oder des entsendestaatlichen Mindestlohns (bei ausländischen Arbeitnehmern — AVRAG §7); Meldepflicht bei Entsendung nach Österreich (ZKO-Formular, §19 LSD-BG); Arbeitszeitaufzeichnungspflicht (AZG §26); Bereitstellung der Lohnabrechnungen auf Verlangen des Hauptauftragnehmers. Freistellungsklausel: Subunternehmer hält Hauptauftragnehmer bei LSD-BG-Verstößen schad- und klaglos.
**7. Scheinselbständigkeits-Abgrenzungsklauseln:** Klarstellung, dass der Subunternehmer eigene Betriebsmittel einsetzt, keine Weisungen über Arbeitszeit und Arbeitsweise erhält, das Ergebnis schuldet (nicht bloße Arbeitskraft) und das unternehmerische Risiko trägt. Substitutionsrecht: Subunternehmer kann Dritte einsetzen, sofern Qualifikation nachgewiesen.
**8. Haftung und Versicherung:** Subunternehmer haftet für Werk- und Sachschäden während der Ausführung (Haftpflichtversicherung: Mindestdeckung €1 Mio. je Schadensfall; Vorlage des Versicherungsnachweises). Bei Bauleistungen: Bauherrenhaftpflichtversicherung und Bauwesen-Allrisk-Versicherung. Rückgriff des Hauptauftragnehmers auf Subunternehmer bei Schadensansprüchen des Endkunden.
**9. Geheimhaltung und Datenschutz:** Geheimhaltungspflicht für Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse und technische Unterlagen (UWG §26a; DSGVO Art. 28 — Auftragsverarbeitung bei Umgang mit personenbezogenen Daten). Datenschutzvereinbarung nach DSGVO Art. 28 als Anlage bei Datenzugang des Subunternehmers.
So füllen Sie Ihr Subunternehmervertrag Österreich aus
Den Subunternehmervertrag Österreich auf forms-legal.com befüllen Sie Schritt für Schritt:
**Schritt 1 — Parteienangaben und Gewerbeberechtigung prüfen:** Tragen Sie Firma, FN (firmenbuch.at), UID-Nummer und GISA-Zahl (gisa.gv.at) des Subunternehmers ein. Prüfen Sie, ob der Subunternehmer eine gültige Gewerbeberechtigung für die vergabten Leistungen besitzt — fehlende Berechtigung: konzessionslose Ausübung nach GewO §366 (Verwaltungsstrafe bis €3.600,00). Bestätigen Sie, dass der Subunternehmer bei SVS (gsvg.svs.at) oder ÖGK (oegk.at) sozialversichert ist.
**Schritt 2 — Leistungsverzeichnis erstellen:** Beschreiben Sie die Werkleistung so präzise, dass klar erkennbar ist, was der Subunternehmer schuldet. Fügen Sie ein Leistungsverzeichnis als Anlage 1 hinzu — bei Bauleistungen: ÖNORM B 2063 (Leistungsverzeichnisse im Bauwesen) nutzen. Je unklarer die Leistungsbeschreibung, desto größer das Streitpotenzial bei Abnahme und Mängelrüge.
**Schritt 3 — Werklohn und Reverse Charge regeln:** Bei Bauleistungen zwischen Unternehmern: Reverse-Charge-Klausel nach §19 Abs. 1a UStG 1994 einbauen — der Leistungsempfänger (Hauptauftragnehmer) schuldet die USt, nicht der Subunternehmer. Korrekte Formulierung auf Rechnung des Subunternehmers: "Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger gemäß §19 Abs. 1a UStG." Bei allen anderen Leistungen: 20 % USt gilt.
**Schritt 4 — LSD-BG-Compliance sicherstellen:** Fordern Sie vom Subunternehmer vor Beginn der Arbeiten: Anmeldebestätigung der Arbeitnehmer (ÖGK ELDA-Ausdruck), Nachweis über gezahlten Kollektivvertragslohn (KV-Lohnzettel, WKO-KV), ZKO-Meldung für entsandte ausländische Arbeitnehmer (finanzpolizei.bmf.gv.at). Heben Sie diese Nachweise auf — bei LSD-BG-Kontrolle durch Finanzpolizei sind sie vorzulegen.
**Schritt 5 — Pönale und Gewährleistung festlegen:** Vereinbaren Sie eine Vertragsstrafe (Pönale) für Terminverzug: 0,1–0,3 % des Werklohns pro Arbeitstag, max. 10 % (OGH-Praxis). Kautionsrückbehalt: 5 % des Werklohns werden 2–3 Jahre als Gewährleistungsrückbehalt einbehalten oder gegen Bankgarantie freigegeben. Bankhaftbrief (ARGE-Haftbrief) als Alternative zum Einbehalt.
**Schritt 6 — Unterzeichnung und Archivierung:** Beide Parteien unterzeichnen je zwei Originalausfertigungen. Bei Bauleistungen über €75.000,00: Schriftformgebot nach §1169 ABGB. Archivieren Sie den Subunternehmervertrag mit allen Anlagen (LV, Versicherungsnachweis, GISA-Ausdruck, KV-Nachweis) für mindestens 7 Jahre (§212 BAO — steuerliche Aufbewahrungspflicht).
Rechtliche Anforderungen für Subunternehmervertrag Österreich
Für Subunternehmerverträge in Österreich gelten folgende zwingende rechtliche Anforderungen:
**LSD-BG-Kettenhaftung (§7 LSD-BG):** Der Auftraggeber (Generalunternehmer) haftet solidarisch mit dem Subunternehmer für Lohn- und Beitragsforderungen der Arbeitnehmer des Subunternehmers, wenn dieser den österreichischen Kollektivvertrag nicht einhält (LSD-BG §7 Abs. 1 — Haftung bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Werklohns). Die Haftung erstreckt sich auf alle Subunternehmerstufen (§7 Abs. 3 LSD-BG — Kettenhaftung). Ausnahme: Der Auftraggeber kann sich exkulpieren, wenn er geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Compliance (schriftliche Zusicherung, Kontrolle der Lohnunterlagen) ergriffen hat (§7 Abs. 4 LSD-BG — Due Diligence Defence).
**ASVG-Haftung (§67a ASVG):** Der Auftraggeber haftet subsidiär für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers, wenn er bei der Auftragsvergabe wusste oder wissen musste, dass der Subunternehmer seinen Beitragspflichten nicht nachkommt (§67a Abs. 1 ASVG — Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge). Schutz: Prüfung über HFU-Gesamtliste (Haftungsfreistellungs- und Umsatzgrenze-Liste, bmf.gv.at) vor Auftragsvergabe — Eintrag in HFU-Liste schließt §67a ASVG-Haftung aus.
**Meldepflichten für entsandte Arbeitnehmer (LSD-BG §19; AVRAG §7):** Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich: ZKO-Meldung spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn über das ZKO-Portal (finanzpolizei.bmf.gv.at). Bereithalten von Lohnzettel (in Deutsch oder Englisch) am Einsatzort. Finanzpolizei kontrolliert; Geldstrafe bei Verstoß: bis €10.000,00 pro Arbeitnehmer (§26 LSD-BG).
**Scheinselbständigkeit (AÜG und ASVG §4):** Ist der Subunternehmer trotz vertraglicher Bezeichnung wirtschaftlich und persönlich vom Auftraggeber abhängig (feste Arbeitszeiten, keine eigenen Betriebsmittel, kein Unternehmerrisiko), liegt nach OGH 8 ObS 11/21k entweder ein Arbeitsverhältnis (rückwirkende ASVG-Pflichtversicherung) oder unerlaubte Arbeitskräfteüberlassung (AÜG-Verstoß) vor. Geldstrafen nach AÜG §22 und AÜG §23; strafrechtliche Konsequenzen nach §153d StGB (verbotene Arbeitskräfteüberlassung, Freiheitsstrafe bis 2 Jahre).
**ÖNORM B 2110 bei Bauleistungen:** Bei Bausubunternehmerverträgen gilt oft die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) als AGB, wenn sie vereinbart wird. ÖNORM B 2110 regelt Mängelrüge, Abnahme, Mehrkostensansprüche, Bauzeitanpassung und Streitbeilegung.
Häufige Fehler bei Ihrem Subunternehmervertrag Österreich
Beim Abschluss österreichischer Subunternehmerverträge treten folgende typische Fehler auf, die kostspielige Haftungsrisiken nach LSD-BG und ASVG auslösen:
**Fehler 1 — Gewerbeberechtigung des Subunternehmers nicht geprüft:** Wird ein Subunternehmer ohne gültige Gewerbeberechtigung beauftragt, verletzt der Auftraggeber indirekt §366 GewO. Bei reglementieren Gewerben (Baumeister, Elektrotechnik) kann der öffentliche Auftraggeber (BVergG §83) die Beauftragung untersagen. Lösung: GISA-Ausdruck (gisa.gv.at) vor Vertragsabschluss prüfen.
**Fehler 2 — LSD-BG-Meldepflichten ignoriert:** Entsandte ausländische Arbeitnehmer des Subunternehmers müssen über das ZKO-Portal gemeldet werden (§19 LSD-BG). Fehlt die Meldung, haften Subunternehmer UND Generalunternehmer für Geldstrafen bis €10.000,00 je Arbeitnehmer. Viele Auftraggeber delegieren die Meldepflicht vertraglich an den Subunternehmer — das entbindet sie aber nicht von der Haftung.
**Fehler 3 — Reverse Charge nicht auf Rechnung angegeben:** Bei Bauleistungen zwischen österreichischen Unternehmern gilt Reverse Charge nach §19 Abs. 1a UStG — der Generalunternehmer schuldet die USt, nicht der Subunternehmer. Fehlt der entsprechende Hinweis auf der Rechnung des Subunternehmers, kann das Finanzamt Österreich eine Doppelbesteuerung durchsetzen: Subunternehmer schuldet die USt (weil er keine korrekte Rechnung ausgestellt hat) UND Generalunternehmer darf keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Lösung: Vertrag und Rechnungsvorlage mit Reverse-Charge-Hinweis versehen.
**Fehler 4 — Scheinselbständigkeit begründet:** Enge Weisungsgebundenheit (feste Arbeitszeiten, tägliche Anwesenheitspflicht), Bereitstellung aller Betriebsmittel durch den Auftraggeber und dauerhaftes ausschließliches Tätigwerden für einen Auftraggeber lassen den Subunternehmer-Status in einen Arbeitnehmer-Status kippen (OGH 8 ObS 11/21k). Folge: Rückwirkende ASVG-Beitragspflicht für bis zu 5 Jahre, zzgl. Verzugszuschläge und Straffolgen nach §111 ASVG.
**Fehler 5 — Gewährleistungs-Kaskade nicht geregelt:** Der Hauptauftragnehmer leistet gegenüber dem Auftraggeber Gewährleistung nach §933 ABGB — 3 Jahre für Bauwerke. Fehlt im Subunternehmervertrag eine Regelung, dass der Subunternehmer dieselbe Gewährleistungsfrist und denselben Umfang leistet, trägt der Generalunternehmer das Gewährleistungsrisiko für Mängel, die aus der Subunternehmerleistung stammen, allein. Lösung: Gewährleistungs-Kaskade (Back-to-Back-Klausel) explizit vereinbaren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §458 UGBAT official
- §933 ABGBAT official
- §1169 ABGBAT official
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Beim echten Subunternehmervertrag (Werkvertrag nach ABGB §1165) schuldet der Subunternehmer ein bestimmtes Ergebnis (z.B. fertig installierte Elektroanlage), setzt eigene Betriebsmittel ein, trägt das wirtschaftliche Risiko und ist nicht weisungsgebunden hinsichtlich Arbeitszeit und -weise. Bei der Arbeitskräfteüberlassung (AÜG, BGBl I Nr. 196/1988) stellt der Überlasser seine Arbeitskräfte dem Beschäftiger zur Verfügung — diese unterliegen den Weisungen des Beschäftigers. Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung erfordert eine Überlassungskonzession nach AÜG §15. Fehlt diese Konzession und liegt faktisch eine Überlassung vor: Verwaltungsstrafe nach AÜG §22 und §23 (bis €7.260,00); strafrechtliche Konsequenzen nach §153d StGB (verbotene Arbeitskräfteüberlassung, Freiheitsstrafe bis 2 Jahre). OGH-Kriterien für echten Werkvertrag: eigene Betriebsmittel, kein Tätigkeitsrisiko durch Weisungen, Substitutionsrecht, eigenständige Betriebsorganisation (OGH 8 ObS 11/21k).
Ja — §7 LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl I Nr. 44/2016) sieht eine solidarische Kettenhaftung des Auftraggebers vor: Zahlt ein Subunternehmer seinen Arbeitnehmern nicht den österreichischen Kollektivvertragslohn (WKO-KV des Sektors), kann der Generalunternehmer von den Arbeitnehmern direkt auf Zahlung des Differenzlohns in Anspruch genommen werden — bis zur Höhe des mit dem Subunternehmer vereinbarten Werklohns. Diese Haftung erstreckt sich auf alle Stufen der Subunternehmerkette (§7 Abs. 3 LSD-BG). Freistellung: §7 Abs. 4 LSD-BG — der Auftraggeber kann sich exkulpieren, wenn er geeignete Maßnahmen (schriftliche Zusicherung des Subunternehmers, Vorlage von Lohnzettel-Kopien, Überprüfung der KV-Einhaltung) vorgenommen hat. Zusätzlich: §67a ASVG — Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Auftraggeber den Verstoß kannte oder kennen musste. Schutz: Prüfung in der HFU-Liste (bmf.gv.at) vor Auftragsvergabe.
Ausländische Subunternehmer, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, müssen folgende Pflichten erfüllen: (1) ZKO-Meldung (Zentrale Koordinationsstelle): Spätestens 1 Woche vor Beginn der Entsendung über das ZKO-Portal (finanzpolizei.bmf.gv.at) — Angaben zu Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Einsatzort, Dauer, Entlohnung (§19 Abs. 1 LSD-BG). (2) Einhaltung österreichischer Mindestlöhne: Arbeitnehmer müssen mindestens den österreichischen Kollektivvertragslohn des jeweiligen Sektors erhalten (§7 AVRAG — Entsende-Mindestlohn; LSD-BG §26 — Strafrahmen bis €10.000,00 je Arbeitnehmer bei Verstoß). (3) Lohnunterlagen am Einsatzort: Lohnzettel (deutsch oder englisch) sind am Arbeitsort bereitzuhalten (§7 Abs. 4 AVRAG). (4) A1-Bescheinigung (EU-Sozialversicherungsverordnung Nr. 883/2004): Nachweis, dass der Arbeitnehmer im Entsendestate sozialversichert ist — muss am Einsatzort mitgeführt werden. Finanzpolizei und Arbeitsinspektorat kontrollieren regelmäßig; bei Verstoß: Geldstrafen für Subunternehmer UND Auftraggeber.
Nein — die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, Ausgabe 2023) gilt nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden. Übliche Formulierung im Bauvertrag oder Subunternehmervertrag: "Dieser Vertrag unterliegt den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung." Sind die ÖNORM-Bedingungen vereinbart, regeln sie: Mängelrüge (§10 ÖNORM B 2110 — schriftlich bei Übergabe), Abnahme (§11), Bauzeitanpassung bei Behinderungen (§7.3), Mehrkostensansprüche bei Änderungen (§7.4), Schiedsgericht oder ordentliche Gerichte (§18). Ohne ÖNORM-Vereinbarung: ABGB-Werkvertragsrecht (§§1165–1169) und UGB-Dispositivrecht gilt. Praxistipp: Generalunternehmer vereinbaren ÖNORM B 2110 im Hauptvertrag und setzen sie identisch im Subunternehmervertrag ein (Back-to-Back-Klausel), um Wertungslücken zu schließen.
Das Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuld) nach §19 Abs. 1a UStG 1994 gilt in Österreich für Bauleistungen zwischen Unternehmern: Der leistende Subunternehmer stellt seine Rechnung ohne USt aus; der Leistungsempfänger (Generalunternehmer) schuldet die USt und kann gleichzeitig (sofort) denselben Betrag als Vorsteuer abziehen — per saldo kein USt-Aufwand. Korrekte Rechnungsangabe des Subunternehmers (§11 Abs. 1 Z 8 UStG): "Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über" oder "Reverse Charge gemäß §19 Abs. 1a UStG". Bauleistung im Sinne des §19 Abs. 1a UStG: Errichtung, Instandsetzung, Änderung, Erhaltung von Bauwerken, Reinigung von Gebäuden; ausgenommen reine Lieferung von Baumaterialien ohne Einbau. Fehler: Stellt der Subunternehmer USt in Rechnung (unberechtigter Steuerausweis nach §11 Abs. 12 UStG), schuldet er die USt trotzdem dem Finanzamt — der Generalunternehmer hat jedoch keinen Vorsteuerabzug (da §19 Abs. 1a UStG gilt). Beide Parteien sollten Reverse-Charge-Klauseln im Vertrag vereinbaren.
Wird ein vermeintlicher Subunternehmer als abhängiger Arbeitnehmer eingestuft (Scheinselbständigkeit), hat das gravierende Konsequenzen für den Auftraggeber: (1) Rückwirkende ASVG-Beitragspflicht: Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) kann rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 5 Jahre nachfordern (§68 ASVG — Verjährungsfrist 5 Jahre bei Bösgläubigkeit). ASVG-Beiträge (Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil): ca. 39 % des Bruttoentgelts zuzüglich Verzugszuschlägen. (2) Straffolgen: §111 ASVG (Verletzung der Meldepflicht — Geldstrafe bis €2.180,00); bei vorsätzlichem Handeln: §153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre). (3) Nachzahlung Lohnsteuer: Finanzamt Österreich kann rückwirkend Lohnsteuer und Kommunalsteuer (3 % des Bruttoentgelts) nachfordern. (4) Ansprüche des Arbeitnehmers: Urlaubsansprüche (UrlG), Entgeltfortzahlung, Abfertigung Neu (BMSVG), Kündigunsschutz rückwirkend für die gesamte Beschäftigungsdauer. Lösung: Vor Vertragsabschluss OGH-Kriterien (OGH 8 ObS 11/21k) prüfen lassen.
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