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Subunternehmervertrag Österreich

Subunternehmervertrag Österreich

ABGB §§1151–1164; LSD-BG §7; ASVG §67a

SUBUNTERNEHMERVERTRAG

gemäß ABGB §§1151–1164 und LSD-BG (BGBl I Nr. 44/2016)

1. VERTRAGSPARTEIEN

GENERALUNTERNEHMER (AUFTRAGGEBER): [Generalunternehmer Name] Firmenbuchnummer: [GU-FN] Adresse: [GU-Adresse]

SUBUNTERNEHMER (AUFTRAGNEHMER): [Subunternehmer Name] Firmenbuchnummer: [SU-FN] GISA-Zahl (Gewerbeberechtigung): [SU-GISA] Adresse: [SU-Adresse]

2. LEISTUNGSGEGENSTAND

2.1

Der Subunternehmer verpflichtet sich zur Erbringung folgender Werkleistung: [Leistungsbeschreibung] (vollständiges Leistungsverzeichnis als Anlage 1 beigefügt).

2.2

Projekt/Bauvorhaben: [Bauvorhaben]

3. WERKLOHN UND ZAHLUNG

3.1

Werklohn: [Werklohn]. Zahlungsbedingungen: [Zahlungsbedingungen].

3.2

Bei Bauleistungen gilt §19 Abs. 1a UStG 1994 (Reverse Charge). Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der Subunternehmer stellt die Rechnung ohne USt aus.

4. TERMINE

4.1

Leistungsbeginn: [Leistungsbeginn]. Fertigstellungstermin: [Fertigstellungstermin].

4.2

Pönale bei Terminverzug: [Pönale] des vereinbarten Werklohns je Arbeitstag Verzug. Der Generalunternehmer behält sich die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes nach ABGB §§1295 ff. ausdrücklich vor.

5. LSD-BG-COMPLIANCE UND SOZIALVERSICHERUNG

5.1

Der Subunternehmer verpflichtet sich zur vollständigen Einhaltung des Kollektivvertrags: [Kollektivvertrag]. Bei Entsendung ausländischer Arbeitnehmer: ZKO-Meldung nach LSD-BG §19 (finanzpolizei.bmf.gv.at).

5.2

Der Subunternehmer stellt dem Generalunternehmer auf Verlangen Lohnzettel-Kopien und Sozialversicherungsnachweise zur Verfügung. Er hält den Generalunternehmer von jeder Haftung nach §7 LSD-BG und §67a ASVG schad- und klaglos.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND VERSICHERUNG

Der Subunternehmer gewährleistet für seine Werkleistung nach ABGB §§922–933a: 3 Jahre für Bauwerke. [Haftpflichtversicherung] (Polizze als Anlage beigefügt). Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Anwendbares Recht: österreichisches Recht (ABGB, UGB).

Generalunternehmer (Auftraggeber)

________________

Signature

Subunternehmer (Auftragnehmer)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Subunternehmervertrag Österreich?

Der Subunternehmervertrag Österreich ist ein Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164, durch den ein Hauptauftragnehmer (Generalunternehmer) Teile eines von ihm übernommenen Auftrags an einen selbständigen Subunternehmer weitervergibt. Der Subunternehmer verpflichtet sich, eine bestimmte Werkleistung (z.B. Installationsarbeiten, Transportleistungen, IT-Dienstleistungen) zu erbringen und schuldet ein Ergebnis — nicht bloß Tätigwerden wie ein Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen echtem Subunternehmervertrag (Werkvertrag nach ABGB §1165) und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (verboten ohne Konzession nach AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl I Nr. 196/1988) ist für österreichische Unternehmen von zentraler Bedeutung.

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016) hat die rechtliche Stellung von Subunternehmern in Österreich grundlegend verändert: §7 LSD-BG sieht eine Kettenhaftung vor — der Auftraggeber (Generalunternehmer) haftet solidarisch mit dem Subunternehmer für die Lohnforderungen der Arbeitnehmer des Subunternehmers, wenn dieser den österreichischen Kollektivvertrag (WKO-KV des jeweiligen Sektors) nicht einhält. Diese Kettenhaftung erstreckt sich nach §7 Abs. 3 LSD-BG auf alle Stufen der Subunternehmerkette.

In der Bauwirtschaft gelten besondere Regeln: Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG, BGBl Nr. 414/1972) verpflichtet alle Unternehmen, die Bauarbeiten in Österreich ausführen, zur Anmeldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK, buak.at). Auch ausländische Subunternehmer, die in Österreich tätig sind, müssen nach §7 BUAG die österreichischen Urlaubsgelder abführen. Das Zentrale Lohnerfassungssystem (ZL) der BUAK erfasst alle angemeldeten Bauarbeiter in Österreich.

Sozialversicherungsrechtlich ist der Subunternehmer als echter Selbständiger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS, svs.at) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG, BGBl Nr. 560/1978) oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl Nr. 189/1955 — bei freiem Dienstvertrag) versichert. Handelt es sich trotz Subunternehmer-Bezeichnung um einen wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer (mangelnde eigene Betriebsorganisation, kein Unternehmerrisiko, feste Arbeitszeiten), liegt Scheinselbständigkeit vor — mit rückwirkenden ASVG-Beiträgen und Straffolgen nach ASVG §111.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 8 ObS 11/21k die Maßstäbe für die Abgrenzung Werkvertrag/Arbeitsverhältnis bei Subunternehmern präzisiert: Maßgebend ist das wirtschaftliche Gesamtbild, nicht die vertragliche Bezeichnung. Eigene Betriebsmittel, Bestellungsrecht, Substituierbarkeit und unternehmerisches Risiko sprechen für echte Selbständigkeit.

Wann brauchen Sie Subunternehmervertrag Österreich?

Einen Subunternehmervertrag Österreich nach ABGB §§1151–1164 brauchen Sie in folgenden Konstellationen:

**Generalunternehmer mit Spezialleistungen:** Bauunternehmen, Generalplaner und IT-Dienstleister, die Gesamtaufträge von Kunden übernehmen, aber bestimmte Spezialleistungen (Elektroinstallation, Heizung/Kühlung, Softwareentwicklung, Design) an Fachbetriebe weitergeben, brauchen Subunternehmerverträge als rechtliche Grundlage für die Vergabe. Ohne schriftlichen Vertrag fehlt die Grundlage für Gewährleistung und Haftungsüberwälzung auf den Subunternehmer.

**Kapazitätserweiterung:** Unternehmen, die kurzfristig mehr Kapazität benötigen (z.B. Saisongeschäft, Großauftrag), aber keine Arbeitnehmer einstellen wollen, beauftragen Subunternehmer für zeitlich begrenzte Leistungen. Der Subunternehmervertrag muss dabei die Scheinselbständigkeit durch klare Merkmale echter Selbständigkeit vermeiden.

**Grenzüberschreitende Subunternehmerketten:** Österreichische Unternehmen, die Leistungen von ausländischen EU-Subunternehmern beziehen (besonders aus Osteuropa), müssen die Entsenderegeln (AVRAG §7 und Entsende-RL 96/71/EG in der Fassung 2018/957/EU) und die LSD-BG-Meldepflichten (§19 LSD-BG — Entsendung nach Österreich: ZKO-Formular über die Zentrale Koordinationsstelle, finanzpolizei.bmf.gv.at) beachten. Bei Verstößen: Geldstrafen nach §26 LSD-BG bis €50.000,00 je Arbeitnehmer.

**Franchise- und Lizenzgeber mit Dienstleistungspartnern:** Franchisegeber, die Dienstleistungsfranchise-Nehmer als Subunternehmer für bestimmte Serviceleistungen einsetzen, benötigen einen Subunternehmervertrag neben dem Franchisevertrag. Die Abgrenzung zwischen echter Selbständigkeit und wirtschaftlicher Abhängigkeit (die Arbeitnehmerstatus auslösen kann) ist kritisch.

**Öffentliche Auftraggeber-Compliance (BVergG):** Bei öffentlichen Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) sind Bieter verpflichtet, beabsichtigte Subunternehmer anzugeben (§83 BVergG) und deren Eignung nachzuweisen. Der Auftraggeber (öffentliche Hand) kann die Zustimmung zur Weitervergabe verweigern. Subunternehmerverträge bei öffentlichen Aufträgen müssen die ÖNORM A 2050-Bedingungen erfüllen.

Was gehört in Ihr Subunternehmervertrag Österreich?

Ein rechtssicherer Subunternehmervertrag Österreich nach ABGB §§1151–1164 und LSD-BG enthält folgende Kernbestandteile, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:

**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Hauptauftragnehmer (Generalunternehmer) und Subunternehmer mit Firma, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer, Gewerbeberechtigung (GISA-Zahl, gisa.gv.at), Adresse und zeichnungsberechtigter Person. Bei ausländischen Subunternehmern: Handelsregisternummer, UID des Heimatlands, österreichische Zustelladresse.

**2. Leistungsbeschreibung (Werkleistung):** Präzise, messbares Leistungsziel (z.B. "Installation der Elektroanlage laut Leistungsverzeichnis Anlage 1", nicht bloß "Elektroarbeiten durchführen"). Leistungsverzeichnis (LV) als Anlage mit ÖNORM-Positionen bei Bauleistungen. Technische Spezifikationen, Qualitätsstandards (ÖNORM EN ISO-Normen), Prüf- und Abnahmeprotokoll-Muster.

**3. Werklohn und Zahlungsbedingungen:** Festpreis (Pauschalpreis nach ABGB §1170a — Mengenrisiko beim Subunternehmer) oder Einheitspreisvertrag (Menge × Einheitspreis). Fälligkeit: nach Abnahme und Vorlage einer korrekten Rechnung mit UID-Nummer (§11 UStG). Zahlungsfrist: maximal 60 Tage (§458 UGB; EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU); Skonto-Klausel optional. USt: Reverse-Charge-Klausel (§19 Abs. 1a UStG) für Bauleistungen zwischen Unternehmern — Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger.

**4. Termine und Meilensteine:** Verbindlicher Beginn und Fertigstellungstermin; Zwischentermine (Meilensteine) für Teilleistungen; Pönale (Vertragsstrafe nach ABGB §1336) bei Verzug (üblich: 0,1–0,5 % des Werklohns pro Arbeitstag, max. 10 % des Gesamtwerklohns). Fristverlängerungsanspruch bei höherer Gewalt (z.B. Lieferengpässe, behördliche Auflagen).

**5. Abnahme und Gewährleistung:** Förmliche Abnahme durch Hauptauftragnehmer (schriftliches Abnahmeprotokoll); Mängelrüge mit Nachbesserungsfrist (ABGB §§922–933a — Gewährleistungsrecht nach GewRÄG 2002, BGBl I Nr. 92/2002). Gewährleistungsfrist: 3 Jahre für Bauwerke (§933 ABGB), 2 Jahre für bewegliche Sachen. Kautionsrückbehalt (üblicherweise 5–10 % des Werklohns für Gewährleistungsdauer).

**6. LSD-BG-Compliance-Klauseln:** Verpflichtung des Subunternehmers zur Einhaltung des anwendbaren österreichischen Kollektivvertrags (WKO-KV) oder des entsendestaatlichen Mindestlohns (bei ausländischen Arbeitnehmern — AVRAG §7); Meldepflicht bei Entsendung nach Österreich (ZKO-Formular, §19 LSD-BG); Arbeitszeitaufzeichnungspflicht (AZG §26); Bereitstellung der Lohnabrechnungen auf Verlangen des Hauptauftragnehmers. Freistellungsklausel: Subunternehmer hält Hauptauftragnehmer bei LSD-BG-Verstößen schad- und klaglos.

**7. Scheinselbständigkeits-Abgrenzungsklauseln:** Klarstellung, dass der Subunternehmer eigene Betriebsmittel einsetzt, keine Weisungen über Arbeitszeit und Arbeitsweise erhält, das Ergebnis schuldet (nicht bloße Arbeitskraft) und das unternehmerische Risiko trägt. Substitutionsrecht: Subunternehmer kann Dritte einsetzen, sofern Qualifikation nachgewiesen.

**8. Haftung und Versicherung:** Subunternehmer haftet für Werk- und Sachschäden während der Ausführung (Haftpflichtversicherung: Mindestdeckung €1 Mio. je Schadensfall; Vorlage des Versicherungsnachweises). Bei Bauleistungen: Bauherrenhaftpflichtversicherung und Bauwesen-Allrisk-Versicherung. Rückgriff des Hauptauftragnehmers auf Subunternehmer bei Schadensansprüchen des Endkunden.

**9. Geheimhaltung und Datenschutz:** Geheimhaltungspflicht für Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse und technische Unterlagen (UWG §26a; DSGVO Art. 28 — Auftragsverarbeitung bei Umgang mit personenbezogenen Daten). Datenschutzvereinbarung nach DSGVO Art. 28 als Anlage bei Datenzugang des Subunternehmers.

So füllen Sie Ihr Subunternehmervertrag Österreich aus

Den Subunternehmervertrag Österreich auf forms-legal.com befüllen Sie Schritt für Schritt:

**Schritt 1 — Parteienangaben und Gewerbeberechtigung prüfen:** Tragen Sie Firma, FN (firmenbuch.at), UID-Nummer und GISA-Zahl (gisa.gv.at) des Subunternehmers ein. Prüfen Sie, ob der Subunternehmer eine gültige Gewerbeberechtigung für die vergabten Leistungen besitzt — fehlende Berechtigung: konzessionslose Ausübung nach GewO §366 (Verwaltungsstrafe bis €3.600,00). Bestätigen Sie, dass der Subunternehmer bei SVS (gsvg.svs.at) oder ÖGK (oegk.at) sozialversichert ist.

**Schritt 2 — Leistungsverzeichnis erstellen:** Beschreiben Sie die Werkleistung so präzise, dass klar erkennbar ist, was der Subunternehmer schuldet. Fügen Sie ein Leistungsverzeichnis als Anlage 1 hinzu — bei Bauleistungen: ÖNORM B 2063 (Leistungsverzeichnisse im Bauwesen) nutzen. Je unklarer die Leistungsbeschreibung, desto größer das Streitpotenzial bei Abnahme und Mängelrüge.

**Schritt 3 — Werklohn und Reverse Charge regeln:** Bei Bauleistungen zwischen Unternehmern: Reverse-Charge-Klausel nach §19 Abs. 1a UStG 1994 einbauen — der Leistungsempfänger (Hauptauftragnehmer) schuldet die USt, nicht der Subunternehmer. Korrekte Formulierung auf Rechnung des Subunternehmers: "Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger gemäß §19 Abs. 1a UStG." Bei allen anderen Leistungen: 20 % USt gilt.

**Schritt 4 — LSD-BG-Compliance sicherstellen:** Fordern Sie vom Subunternehmer vor Beginn der Arbeiten: Anmeldebestätigung der Arbeitnehmer (ÖGK ELDA-Ausdruck), Nachweis über gezahlten Kollektivvertragslohn (KV-Lohnzettel, WKO-KV), ZKO-Meldung für entsandte ausländische Arbeitnehmer (finanzpolizei.bmf.gv.at). Heben Sie diese Nachweise auf — bei LSD-BG-Kontrolle durch Finanzpolizei sind sie vorzulegen.

**Schritt 5 — Pönale und Gewährleistung festlegen:** Vereinbaren Sie eine Vertragsstrafe (Pönale) für Terminverzug: 0,1–0,3 % des Werklohns pro Arbeitstag, max. 10 % (OGH-Praxis). Kautionsrückbehalt: 5 % des Werklohns werden 2–3 Jahre als Gewährleistungsrückbehalt einbehalten oder gegen Bankgarantie freigegeben. Bankhaftbrief (ARGE-Haftbrief) als Alternative zum Einbehalt.

**Schritt 6 — Unterzeichnung und Archivierung:** Beide Parteien unterzeichnen je zwei Originalausfertigungen. Bei Bauleistungen über €75.000,00: Schriftformgebot nach §1169 ABGB. Archivieren Sie den Subunternehmervertrag mit allen Anlagen (LV, Versicherungsnachweis, GISA-Ausdruck, KV-Nachweis) für mindestens 7 Jahre (§212 BAO — steuerliche Aufbewahrungspflicht).

Häufige Fehler bei Ihrem Subunternehmervertrag Österreich

Beim Abschluss österreichischer Subunternehmerverträge treten folgende typische Fehler auf, die kostspielige Haftungsrisiken nach LSD-BG und ASVG auslösen:

**Fehler 1 — Gewerbeberechtigung des Subunternehmers nicht geprüft:** Wird ein Subunternehmer ohne gültige Gewerbeberechtigung beauftragt, verletzt der Auftraggeber indirekt §366 GewO. Bei reglementieren Gewerben (Baumeister, Elektrotechnik) kann der öffentliche Auftraggeber (BVergG §83) die Beauftragung untersagen. Lösung: GISA-Ausdruck (gisa.gv.at) vor Vertragsabschluss prüfen.

**Fehler 2 — LSD-BG-Meldepflichten ignoriert:** Entsandte ausländische Arbeitnehmer des Subunternehmers müssen über das ZKO-Portal gemeldet werden (§19 LSD-BG). Fehlt die Meldung, haften Subunternehmer UND Generalunternehmer für Geldstrafen bis €10.000,00 je Arbeitnehmer. Viele Auftraggeber delegieren die Meldepflicht vertraglich an den Subunternehmer — das entbindet sie aber nicht von der Haftung.

**Fehler 3 — Reverse Charge nicht auf Rechnung angegeben:** Bei Bauleistungen zwischen österreichischen Unternehmern gilt Reverse Charge nach §19 Abs. 1a UStG — der Generalunternehmer schuldet die USt, nicht der Subunternehmer. Fehlt der entsprechende Hinweis auf der Rechnung des Subunternehmers, kann das Finanzamt Österreich eine Doppelbesteuerung durchsetzen: Subunternehmer schuldet die USt (weil er keine korrekte Rechnung ausgestellt hat) UND Generalunternehmer darf keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Lösung: Vertrag und Rechnungsvorlage mit Reverse-Charge-Hinweis versehen.

**Fehler 4 — Scheinselbständigkeit begründet:** Enge Weisungsgebundenheit (feste Arbeitszeiten, tägliche Anwesenheitspflicht), Bereitstellung aller Betriebsmittel durch den Auftraggeber und dauerhaftes ausschließliches Tätigwerden für einen Auftraggeber lassen den Subunternehmer-Status in einen Arbeitnehmer-Status kippen (OGH 8 ObS 11/21k). Folge: Rückwirkende ASVG-Beitragspflicht für bis zu 5 Jahre, zzgl. Verzugszuschläge und Straffolgen nach §111 ASVG.

**Fehler 5 — Gewährleistungs-Kaskade nicht geregelt:** Der Hauptauftragnehmer leistet gegenüber dem Auftraggeber Gewährleistung nach §933 ABGB — 3 Jahre für Bauwerke. Fehlt im Subunternehmervertrag eine Regelung, dass der Subunternehmer dieselbe Gewährleistungsfrist und denselben Umfang leistet, trägt der Generalunternehmer das Gewährleistungsrisiko für Mängel, die aus der Subunternehmerleistung stammen, allein. Lösung: Gewährleistungs-Kaskade (Back-to-Back-Klausel) explizit vereinbaren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §458 UGBAT official
  2. §933 ABGBAT official
  3. §1169 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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