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Bauleistungsvertrag Österreich

Bauleistungsvertrag Österreich

ABGB §§1151–1164, §1170a; ÖNORM B 2110 (2023); UGB §§343–358

BAULEISTUNGSVERTRAG

gemäß ABGB §§1151–1164, §1170a und ÖNORM B 2110 (Ausgabe 2023)

1. VERTRAGSPARTEIEN

AUFTRAGGEBER (BAUHERR): [Auftraggeber Name] Firmenbuchnummer: [AG-FN] UID-Nummer: [AG-UID] Adresse: [AG-Adresse]

AUFTRAGNEHMER (BAUUNTERNEHMER): [Auftragnehmer Name] Firmenbuchnummer: [AN-FN] GISA-Zahl (Baumeister-Konzession): [AN-GISA] Adresse: [AN-Adresse]

2. BAUVORHABEN UND LEISTUNGSGEGENSTAND

2.1

Bauvorhaben: [Bauvorhaben]. Baugenehmigung: [Baugenehmigung].

2.2

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung folgender Werkleistung: [Leistungsbeschreibung] (vollständiges Leistungsverzeichnis nach ÖNORM B 2063 als Anlage 1 beigefügt).

2.3

Die ÖNORM B 2110 (Ausgabe 2023) gilt als Vertragsbestandteil. Die Rangordnung der Vertragsunterlagen richtet sich nach §4 ÖNORM B 2110 (Leistungsverzeichnis vor Plänen vor Allgemeinen Vertragsbestimmungen).

3. PREIS UND ZAHLUNG

3.1

Preismodell: [Preismodell]. Werklohn / Auftragssumme: [Werklohn].

3.2

Bei Bauleistungen gilt §19 Abs. 1a UStG 1994 (Reverse Charge). Die Steuerschuld für die Umsatzsteuer geht auf den Auftraggeber als Leistungsempfänger über. Der Auftragnehmer stellt Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und vermerkt: "Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger gemäß §19 Abs. 1a UStG 1994."

3.3

Zahlungsplan: [Zahlungsplan]. Schlussrechnung nach §8.2 ÖNORM B 2110: Vorlage binnen 2 Monaten nach förmlicher Übernahme; Prüffrist des AG 3 Monate (§8.4 ÖNORM B 2110).

4. BAUZEIT UND TERMINE

4.1

Baubeginn: [Baubeginn]. Fertigstellungstermin (Schlüsselübergabe): [Fertigstellungstermin].

4.2

Pönale bei Terminverzug: [Pönale] des vereinbarten Netto-Auftragswerts je Arbeitstag Verzug (§1336 ABGB). Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes nach ABGB §§1295 ff. vor.

4.3

Anspruch auf Bauzeitverlängerung: §7.3 ÖNORM B 2110 — bei Behinderungen durch den Auftraggeber (verspätete Planübergabe, Änderungsanweisungen), höherer Gewalt oder Mehrkostenaufträgen. Schriftliche Behinderungsanzeige des Auftragnehmers ist Voraussetzung (§7.3 Abs. 1 ÖNORM B 2110).

5. SICHERHEITEN

5.1

Vertragserfüllungsgarantie: [Vertragserfüllungsgarantie].

5.2

Gewährleistungsgarantie: [Gewährleistungsgarantie].

5.3

Zusatzleistungen (Nachträge) bedürfen vor Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber (§7.4 ÖNORM B 2110). Mündliche Beauftragungen sind durch unverzügliche schriftliche Bestätigung des Auftraggebers zu dokumentieren.

6. ABNAHME, GEWÄHRLEISTUNG UND GERICHTSSTAND

Abnahme: Förmliche Übernahme nach §11 ÖNORM B 2110 mit gemeinsamer Begehung und Abnahmeprotokoll. Gewährleistung: 3 Jahre für Bauwerke ab förmlicher Übernahme (§933 ABGB; §12 ÖNORM B 2110). Mängelrüge: unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (§12.5 ÖNORM B 2110). BUAK: Bauarbeiter-Urlaubsgelder werden über die BUAK (buak.at) abgewickelt. Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Anwendbares Recht: österreichisches Recht (ABGB, UGB, ÖNORM B 2110).

Auftraggeber (Bauherr)

________________

Signature

Auftragnehmer (Bauunternehmer)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Bauleistungsvertrag Österreich?

Der Bauleistungsvertrag Österreich ist ein Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164, durch den sich ein Bauunternehmer (Auftragnehmer, AN) gegenüber einem Bauherrn (Auftraggeber, AG) verpflichtet, ein Bauwerk oder eine Bauleistung (Errichtung, Sanierung, Umbau, Abbruch) zu einem vereinbarten Preis und innerhalb einer bestimmten Bauzeit herzustellen. Das österreichische Baurecht kombiniert das ABGB als allgemeines Vertragsrecht mit der ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, Ausgabe 2023) als branchenspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die österreichische Gerichte und der Oberste Gerichtshof (OGH) als anerkannte Handelsusancen der Bauwirtschaft werten.

Die ÖNORM B 2110 (herausgegeben von Austrian Standards International, asu.at, Wien) regelt in ihrer aktuellen Fassung 2023 die wesentlichen Aspekte des Bauleistungsvertrags: Vertragsbestandteile und deren Rangordnung (§4 ÖNORM B 2110 — Leistungsverzeichnis vor Plänen vor AGB); Mengenermittlung und Abrechnung (§5 — Aufmaß nach ÖNORM B 2060); Ausführungsplanung und Bauherrnpflichten (§5.2 — rechtzeitige Planübergabe als Erfüllungshindernis); Bedenkenanzeige des Auftragnehmers bei Planmängeln (§5.4 — Warnpflicht nach OGH-Rechtsprechung); Behinderungen und Bauzeitanpassung (§7.3 — Anspruch auf verlängerte Bauzeit bei vom AG zu vertretenden Behinderungen); Mehrkostenforderungen (§7.4 — Schriftpflicht für Zusatzleistungen vor Ausführung); Abnahme (§11 — förmliche Übernahme, Mängelrüge, Abnahmeprotokoll); Gewährleistung (§12 — 3 Jahre für Bauwerke nach §933 ABGB).

Von anderen Vertragstypen unterscheidet sich der Bauleistungsvertrag durch den Bezug auf ein physisches Bauwerk mit hohem Investitionsvolumen, der langen Leistungs- und Gewährleistungsdauer (3 Jahre Gewährleistung nach §933 ABGB für Bauwerke), der komplexen Koordination von Planern, Bauherren und Bauunternehmern, und der spezifischen Vergaberegelungen für öffentliche Auftraggeber (Bundesvergabegesetz BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018 — Pflicht zur ÖNORM-Anwendung bei öffentlichen Bauaufträgen über Schwellenwert).

Steuerrechtlich gilt §19 Abs. 1a UStG 1994 (Reverse Charge) für Bauleistungen zwischen Unternehmern: Der Auftragnehmer stellt ohne USt in Rechnung; der Auftraggeber schuldet die USt und zieht sie als Vorsteuer ab. Bauarbeiter sind nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG, BGBl Nr. 414/1972) bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK, buak.at) anzumelden; Urlaubsgelder sind über BUAK abzuwickeln — auch für ausländische Bauunternehmer mit Arbeitnehmern in Österreich (§7 BUAG).

Der Bauleistungsvertrag wird in Österreich entweder als Pauschalpreisvertrag (§1170a ABGB — Festpreis ohne Nachkalkulation; Mengenrisiko beim AN) oder als Einheitspreisvertrag (Aufmaßvertrag — tatsächliche Menge × vereinbarter Einheitspreis; Mengenrisiko beim AG) abgeschlossen. Der OGH hat in der Leitentscheidung OGH 1 Ob 201/18k die Abgrenzung zwischen echtem Pauschalpreisvertrag und verdecktem Einheitspreisvertrag präzisiert — bei unklarer Vertragsgestaltung vermutet das Gericht einen Einheitspreisvertrag zugunsten des Auftragnehmers.

Wann brauchen Sie Bauleistungsvertrag Österreich?

Einen Bauleistungsvertrag Österreich nach ABGB §§1151–1164 und ÖNORM B 2110 brauchen Sie in folgenden Bauprojektsituationen:

**Neubau von Wohn- und Geschäftsgebäuden:** Private Bauherrn, die einen Wohnhausbau oder ein Bürogebäude errichten, schließen mit dem Generalunternehmer (GU) oder dem Baumeister einen Bauleistungsvertrag als Grundlage für die gesamte Bauleistung. Der Vertrag regelt Bauprojektbeschreibung, Bauzeit, Preis und Gewährleistung. Bei Bauvorhaben über €300.000,00 Auftragswert: schriftlicher Bauleistungsvertrag mit ÖNORM B 2110-Verweis unbedingt empfehlenswert.

**Sanierung und Renovierung von Bestandsgebäuden:** Gebäudesanierungen (Fassade, Dach, Leitungserneuerung) haben häufig unklare Mengengerüste — ein Einheitspreisvertrag mit Aufmaß ist dann vorzuziehen, um Kostenrisiken zu kontrollieren. ÖNORM B 2110 schützt beide Parteien bei Mengenabweichungen: Nach §6 ÖNORM B 2110 haben beide Parteien bei Mengenmehr- oder -minderungen über 20 % ein Recht auf Nachverhandlung der Einheitspreise.

**Infrastrukturprojekte (Straße, Kanal, Tiefbau):** Öffentliche Auftraggeber (Bundesstraßen GmbH — ASFINAG, Wien Energie GmbH, Wasserleitungsverbände) vergeben Tiefbauleistungen nach BVergG 2018 und ÖNORM B 2110. Der Bauleistungsvertrag ist hier Teil des vergaberechtlich geregelten Auftragsschreibens. Angebotene Mängelgarantien und Pönale-Regelungen sind bei öffentlichen Aufträgen standardisiert.

**Subunternehmer-Werkvertrag (back-to-back):** Generalunternehmer schließen mit Subunternehmern (Elektrik, HKL, Sanitär) Bauleistungsverträge ab, die spiegelbildlich die Konditionen des Hauptvertrags enthalten (Back-to-Back-Klausel). ÖNORM B 2110 ist Grundlage auch auf Subunternehmerebene, um Gewährleistungs-Kaskade und Schadensabwälzung zu sichern.

**Denkmalschutz und besonders schwierige Objekte:** Bei denkmalgeschützten Gebäuden (BDA-Auflagen, Bundesdenkmalamt, bda.gv.at), historischen Fassaden oder archäologisch sensiblen Standorten sind im Bauleistungsvertrag besondere Klauseln über Unerwartesfunde (ABGB §369 — Schatzfund; Denkmalschutzgesetz §8 — Fundzwang), Mehrkosten bei denkmalpflegerischen Anforderungen und verlängerte Bauzeiten notwendig.

**Wohnbauförderung und öffentliche Zuschüsse:** Bei Förderungsprojekten (Wohnbauförderung der Bundesländer, Bundesimmobiliengesellschaft BIG) verlangt der Förderungsgeber oft die Vorlage des Bauleistungsvertrags als Grundlage für die Förderzusage. Preisangemessenheit und Marktkonformität des Werklohns werden von der Förderstelle geprüft.

Was gehört in Ihr Bauleistungsvertrag Österreich?

Ein vollständiger Bauleistungsvertrag Österreich nach ABGB §§1151–1164 und ÖNORM B 2110 enthält folgende Kernbestandteile, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert bereitgestellt werden:

**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) mit Firma, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer, Gewerbeberechtigung des AN (GISA-Zahl, Baumeister-Konzession nach GewO), Adresse und zeichnungsberechtigte Personen. Bei öffentlichen Auftraggebern: Bezeichnung der Vergabestelle und Aktenzeichen des Vergabeverfahrens.

**2. Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis (LV):** Präzise Beschreibung des Bauvorhabens (Bauobjekt, Standort laut Katastralgemeinde/Einlagezahl aus dem Grundbuch, Gerichtsstand, Baugenehmigung mit Bescheidnummer und Datum der Baubehörde). Vollständiges Leistungsverzeichnis (LV) nach ÖNORM B 2063 als Vertragsanlage — Positionen mit Mengen, Einheiten und Einheitspreisen. Pläne und Zeichnungen (Ausführungsplanung) als Anlage; Rangordnung der Vertragsbestandteile nach §4 ÖNORM B 2110.

**3. Vertragspreismodell:** Pauschalpreisvertrag (§1170a ABGB): Festpreis; AN trägt Mengenrisiko; Pauschalanpassung nur bei nachgewiesenen Auftraggeber-Änderungen (§7.4 ÖNORM B 2110). Einheitspreisvertrag: Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen; Abrechnung nach Aufmaß (ÖNORM B 2060); AG trägt Mengenrisiko. Bei Kostenüberschreitung über 10 % des Pauschalpreises: Rücktrittsrecht des AG nach §1170a ABGB.

**4. Bauzeit und Termine:** Baubeginn (Datum), Fertigstellungstermin (Schlüsselübergabe), Zwischentermine (Meilensteine, z.B. Rohbauvollendung, Dachgleiche, Putz, Estrich). Bauzeitverlängerungsanspruch des AN: §7.3 ÖNORM B 2110 — bei Behinderungen durch AG (verspätete Planung, Baustopp, Materiallieferungsverzug AG), höherer Gewalt (Unwetter, Lieferengpass), oder Mehraufträgen des AG. Schriftliche Behinderungsanzeige erforderlich (§7.3 Abs. 1 ÖNORM B 2110).

**5. Sicherheiten:** Baugarantien (Bankgarantie nach §880a ABGB, ABGB §880a letzter Satz — selbstschuldnerische Bankgarantie auf erstes Anfordern): Vertragserfüllungsgarantie (5 % des Auftragswerts bis Fertigstellung), Gewährleistungsgarantie (3–5 % des Auftragswerts, Laufzeit 3 Jahre ab Abnahme). Alternativ: Barhinterlegung (Einbehalt aus Teilrechnungen) oder Garantieerklärung der Muttergesellschaft (Patronatserklärung).

**6. Abnahme und Mängelrüge:** Förmliche Übernahme mit Abnahmeprotokoll (§11 ÖNORM B 2110): Beide Parteien begehen die fertige Leistung, Mängel werden protokolliert, Mängelrüge mit Behebungsfrist. Abnahme erteilt: Gewährleistungsfrist beginnt, Kaufpreis wird fällig, Gefahr geht auf AG über (§11 Abs. 4 ÖNORM B 2110). Bestrittene Mängel: sachverständige Untersuchung (gerichtlich bestellter Sachverständiger, Sachverständigenverzeichnis auf iakl.at oder OGH-Datenbank).

**7. Gewährleistung (§12 ÖNORM B 2110; §933 ABGB):** Gewährleistungsfrist: 3 Jahre für Bauwerke (§933 ABGB); für bewegliche Teile 2 Jahre. Rügeobliegenheit: Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden (§12.5 ÖNORM B 2110). Verbesserung vor Preisminderung und Wandlung: AN hat primäres Recht auf Nachbesserung (§932 ABGB n.F., GewRÄG 2002).

**8. Mehrkostenregelungen (§7.4 ÖNORM B 2110):** Zusatzleistungen (Arbeiten, die nicht im LV erfasst sind): Schriftliche Beauftragung durch AG vor Ausführung; mündliche Beauftragung: AN hat Dokumentationspflicht (Bautagesbericht, Skizzen); ohne Schriftnachweis: Anspruch gefährdet (OGH-Judikatur zu §7.4 ÖNORM B 2110). Stundenlohnarbeiten: Regiebericht vom AG täglich gegenzeichnen lassen.

**9. Streitbeilegung:** Schiedsklausel (Österreichisches Schiedsgericht der Wirtschaftskammer, WKO-Schiedsgericht, wko.at/schiedsgericht) oder ordentliche Gerichtsbarkeit (LG als erste Instanz bei Auftragswert über €15.000,00, HG Wien für Kaufleute). Alternative Streitbeilegung: Schlichtungskommission der österreichischen Bauwirtschaft (Bauinnung).

So füllen Sie Ihr Bauleistungsvertrag Österreich aus

Den Bauleistungsvertrag Österreich auf forms-legal.com befüllen Sie in folgenden Schritten:

**Schritt 1 — Parteiendaten und Gewerbeberechtigung:** Tragen Sie Firma, FN (firmenbuch.at), UID-Nummer und GISA-Zahl des Auftragnehmers ein. Der Baumeister muss eine Baumeister-Konzession nach GewO §99 (reglementiertes Gewerbe) besitzen — prüfbar auf gisa.gv.at. Tragen Sie die vertretungsberechtigten Personen (GmbH-Geschäftsführer laut Firmenbuch) ein. Bei AG als juristischer Person (GmbH, AG): Vollmacht oder Gesellschafterbeschluss für Bauaufträge über einem bestimmten Betrag prüfen (GmbHG §22 — Gesellschafterpflichten).

**Schritt 2 — Leistungsverzeichnis erstellen:** Beauftragen Sie einen Planer (Ziviltechniker, Architektur-Ingenieurbüro — Ziviltechnikerkammer, kammer.at) mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nach ÖNORM B 2063. Das LV wird als Anlage 1 dem Bauleistungsvertrag beigefügt und hat nach §4 ÖNORM B 2110 Vorrang vor anderen Vertragsbestandteilen. Prüfen Sie das LV auf Vollständigkeit und Plausibilität — lückenhafte LV-Positionen führen zu Nachtragsstreitigkeiten.

**Schritt 3 — Preismodell wählen:** Für klar definierte Bauvorhaben mit vollständigem Entwurf: Pauschalpreisvertrag (§1170a ABGB) — AN trägt Mengenrisiko, AG hat Kostensicherheit. Für Sanierungen mit unklarem Umfang (z.B. Altbau, historische Bausubstanz): Einheitspreisvertrag — flexibel, aber Kostenkontrolle beim AG. Mischformen (Pauschal für Rohbau, Einheitspreis für Ausbau) sind möglich.

**Schritt 4 — Bauzeit und Sicherheiten festlegen:** Baubeginn und Fertigstellungstermin sind verbindlich. Pönale-Klausel: 0,1–0,3 % je Arbeitstag, max. 10 % des Netto-Auftragswerts. Vertragserfüllungsgarantie: 5 % des Auftragswerts als Bankgarantie beim AN. Gewährleistungsgarantie: 3 % des Auftragswerts, Laufzeit 3 Jahre ab förmlicher Übernahme. Kautionsrückbehalt: alternativ 5 % Einbehalt aus Schlussrechnung.

**Schritt 5 — Übergabeprotokoll und Baustellenordnung:** Vereinbaren Sie bei Beginn der Leistungserbringung eine gemeinsame Baubegehung (Kick-off) mit Protokoll: Baustellen-Einweisung, Sicherheitsvorschriften (ASchG §78 — Sicherheitsplan, BPRV — Baustellen-Koordinationsverordnung bei mehreren Unternehmen), Betriebszeiten, Anlieferungszeiten, Lager- und Kranflächen. Bautagesbericht: AN führt täglich Bautagesbericht (Wetteraufzeichnungen, Arbeiterstand, Baufortschritt, Behinderungen) — dieser ist im Streitfall entscheidendes Beweismittel.

**Schritt 6 — Abnahme und Schlussrechnung:** Laden Sie zur förmlichen Übernahme (§11 ÖNORM B 2110) schriftlich ein. Gemeinsame Begehung mit protokollierten Mängelrügen und Behebungsfristen. Schlussrechnung: AN legt Schlussrechnung innerhalb von 2 Monaten nach Abnahme (§8.2 ÖNORM B 2110). Prüffrist des AG: 3 Monate nach Vorlage der Schlussrechnung (§8.4 ÖNORM B 2110). Rechnungseinwendungen schriftlich und begründet innerhalb der Prüffrist — verspätete Einwendungen können als anerkannt gelten.

**Schritt 7 — Unterzeichnung:** Beide Parteien unterzeichnen je zwei Originalausfertigungen. Bei öffentlichem Auftraggeber: notarielle Beglaubigung der Unterschriften kann verpflichtend sein. Steuerrechtlich: Gebührengesetz (GebG) — Rechtsgeschäftsgebühr auf schriftliche Bauleistungsverträge mit bestimmten Entgelten prüfen; in der Praxis meist entgeltbezogene Verträge ohne GebG-Pflicht bei laufenden Geschäftsbeziehungen.

Häufige Fehler bei Ihrem Bauleistungsvertrag Österreich

Beim Abschluss österreichischer Bauleistungsverträge nach ABGB §§1151–1164 und ÖNORM B 2110 unterlaufen Bauherren und Auftragnehmern folgende typische Fehler:

**Fehler 1 — Kein schriftlicher Bauleistungsvertrag:** Viele kleinere Bauaufträge in Österreich werden mündlich vereinbart — "Handschlag-Geschäfte". Bei späteren Streitigkeiten über Preis, Umfang oder Mängel fehlen die Beweise. Zwar ist ein mündlicher Werkvertrag nach ABGB grundsätzlich gültig, aber die Beweislast liegt beim Kläger. Lösung: Jeder Bauauftrag über €5.000,00 schriftlich mit Leistungsverzeichnis und Preisangabe festhalten.

**Fehler 2 — Mängelrüge zu spät:** §12.5 ÖNORM B 2110 (und §933a ABGB) verlangen unverzügliche Mängelrüge nach Entdeckung. OGH-Urteile zeigen, dass "unverzüglich" in der Regel binnen 14 Tagen bedeutet. Eine zu späte Rüge kann zum Verlust des Gewährleistungsanspruchs führen. Praxis: Mängel sofort bei Entdeckung schriftlich (E-Mail mit Lesebestätigung, eingeschriebener Brief) beim AN rügen.

**Fehler 3 — Mehrkosten ohne schriftliche Beauftragung:** Wenn der Auftraggeber auf der Baustelle mündlich Zusatzleistungen beauftragt ("Machen Sie das noch gleich mit"), haftet er rechtlich nur dann, wenn die Beauftragung schriftlich dokumentiert ist (§7.4 ÖNORM B 2110). Der OGH hat wiederholt entschieden, dass mündlich beauftragte Zusatzleistungen ohne sofortige schriftliche Bestätigung auf Kosten des AN gehen. Lösung: Separate Auftragsschreiben für Nachtragsleistungen, täglich durch Bautagesbericht dokumentieren.

**Fehler 4 — Reverse Charge vergessen:** Bei Bauleistungen zwischen Unternehmern gilt zwingend §19 Abs. 1a UStG (Reverse Charge). Stellt der AN trotzdem 20 % USt in Rechnung, schuldet er die USt dem Finanzamt Österreich — der AG kann aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen (unberechtigter Steuerausweis nach §11 Abs. 12 UStG). Folge: Doppelbesteuerung. Lösung: Im Vertrag und auf Rechnung "Reverse Charge gemäß §19 Abs. 1a UStG" angeben.

**Fehler 5 — Unvollständiges Leistungsverzeichnis (LV):** Ein lückenhaftes LV ist die häufigste Ursache für Baustreitigkeiten in Österreich. Fehlen Positionen für notwendige Leistungen, entsteht sofort Nachtragspotenzial. Manche AN formulieren LV-Positionen bewusst vage, um Nachträge zu generieren. Lösung: LV durch unabhängigen Ziviltechniker (Architekt, Bauingenieur — kammer.at) nach ÖNORM B 2063 erstellen lassen; alle Materialen und Ausführungsstandards explizit beschreiben.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §933 ABGBAT official
  2. §1170a ABGBAT official
  3. §880a ABGBAT official
  4. §932 ABGBAT official
  5. §932 Abs. 2 ABGBAT official
  6. §1168a ABGBAT official
  7. §1170a Abs. 3 ABGBAT official
  8. §933a ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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