Investitionsvertrag Österreich
ABGB §§859–937; KMG BGBl I Nr. 62/2019; GmbHG
INVESTITIONSVERTRAG ÖSTERREICH
gemäß ABGB §§859–937 und GmbHG (RGBl Nr. 58/1906 idgF)
Investitionsstruktur: [Investitionsstruktur] | Datum: [Vertragsdatum]
1. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Investitionsvertrag wird am [Vertragsdatum] abgeschlossen zwischen:
INVESTOR (KAPITALGEBER): [Investor Name] Firmenbuchnummer: [Investor FN] UID-Nummer: [Investor UID] Anschrift: [Investor Adresse] Vertreten durch: [Investor Vertreter]
ZIELUNTERNEHMEN: [Unternehmen Name] Firmenbuchnummer: [Unternehmen FN] UID-Nummer: [Unternehmen UID] Sitz: [Unternehmen Adresse] Geschäftsführer (§20 GmbHG): [Geschäftsführer]
2. INVESTITIONSBETRAG, BEWERTUNG UND BETEILIGUNGSQUOTE
Investitionsstruktur: [Investitionsstruktur]
Investitionsbetrag: [Investitionsbetrag]
Pre-Money-Valuation: [Pre Money Valuation]. Beteiligungsquote des Investors nach der Investition: [Beteiligungsquote].
Verwendungszweck (Use of Proceeds): [Verwendungszweck]. Der detaillierte Finanzplan ist als Anlage 1 beigefügt.
3. CLOSING-BEDINGUNGEN (CONDITIONS PRECEDENT)
Die Auszahlung des Investitionsbetrags erfolgt nach Erfüllung folgender Bedingungen: (a) Notarieller Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter nach §52 GmbHG und Notariatsakt für die Zeichnung der neuen Anteile durch den Investor; (b) Firmenbucheintragung der Kapitalerhöhung; (c) Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszugs ohne Einschränkungen oder Pfandrechte; (d) Unterschrift aller Gesellschafter unter die Gesellschaftervereinbarung.
Bei Investoren aus Drittstaaten (nicht EU/EWR): Nachweis, dass keine Genehmigungspflicht nach Investitionskontrollgesetz (InvKG, BGBl I Nr. 87/2020) besteht oder die erforderliche Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft erteilt wurde. Ohne InvKG-Genehmigung ist die Transaktion nach §18 InvKG nichtig.
4. INVESTOR-SCHUTZRECHTE
Liquidationspräferenz: [Liquidationspräferenz]. Die Liquidationspräferenz des Investors gilt bei Exit (Trade Sale, Liquidation, IPO) vorrangig vor der pro-rata Verteilung an alle Gesellschafter.
Anti-Dilution-Schutz: [Anti Dilution]. Bei Ausgabe neuer Anteile zu einer niedrigeren Bewertung (Down Round) wird die Beteiligungsquote des Investors nach dem vereinbarten Anti-Dilution-Mechanismus angepasst.
Vorkaufsrecht bei Kapitalerhöhungen (§52 GmbHG): Der Investor hat das Recht, bei jeder zukünftigen Kapitalerhöhung pro-rata mitzuzeichnen, um seine Beteiligungsquote zu erhalten.
Drag-Along und Tag-Along: [Drag Tag Along]
5. INFORMATIONSRECHTE UND GOVERNANCE
Informationsrechte des Investors: [Informationsrechte]. Jahresabschluss nach UGB §§221 ff. (innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag nach §277 UGB).
Veto-Rechte des Investors: Zustimmungspflichtig sind folgende wesentliche Entscheidungen: (a) Kapitalerhöhung oder Ausgabe neuer Anteile; (b) Abtretung von Anteilen (§76 GmbHG); (c) Kreditaufnahmen über EUR 100.000; (d) wesentliche Vertragsabschlüsse über EUR 50.000; (e) Satzungsänderungen.
Exit-Optionen: [Exit Optionen]
6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung (ABGB, GmbHG, KMG, InvKG). Steuerliche Aspekte: KESt 27,5 % auf Dividenden und Veräußerungsgewinne nach §27a EStG 1988; KöSt 23 % nach KöStG 1988 idgF.
Gerichtsstand: [Gerichtsstand] für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Vor Klage: Schlichtungsversuch durch AVCO (Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation) empfohlen.
Änderungen bedürfen der Schriftform (bei GmbH-Anteilen: Notariatsakt nach §52 GmbHG). Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame nahezu gleichen wirtschaftlichen Zwecks ersetzt. Dieser Vertrag wird in zwei Originalausfertigungen errichtet.
Hinweis: Dieser Investitionsvertrag ersetzt nicht die für GmbH-Beteiligungen notwendigen Notariatsakte (§52 GmbHG — Kapitalerhöhungsbeschluss, §76 GmbHG — Anteilsabtretung). Beauftragung eines auf M&A und VC spezialisierten österreichischen Rechtsanwalts (ÖRAK, rechtsanwaelte.at) wird für Investitionen über EUR 100.000 empfohlen.
Investor (Kapitalgeber)
________________
Signature
Zielunternehmen
________________
Signature
Was ist Investitionsvertrag Österreich?
Der Investitionsvertrag ist ein nach ABGB §§859–937 (Allgemeines Schuldrecht); Kapitalmarktgesetz (KMG) BGBl I Nr. 62/2019 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Osterreichische Investitionsverträge für Start-ups und KMU orientieren sich an internationalen Standards (SAFE — Simple Agreement for Future Equity, Convertible Note) und österreichischem Gesellschaftsrecht. Das GmbH-Gesetz (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906 idgF) ist die zentrale Rechtsgrundlage für Eigenkapitalinvestitionen in österreichische GmbHs: Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erfordert entweder die Kapitalerhöhung nach §§52–54 GmbHG (Ausgabe neuer Geschäftsanteile) oder die Abtretung bestehender Anteile nach §76 GmbHG (Notariatsakt erforderlich). Beim Wandeldarlehen wandelt sich das Darlehen bei einem Triggerereignis (z.B. nächste Finanzierungsrunde, Liquidity Event) in Gesellschaftsanteile um.
Das Kapitalmarktgesetz (KMG, BGBl I Nr. 62/2019, österreichische Umsetzung der EU-Prospektverordnung VO EU 2017/1129) ist relevant, wenn der Investitionsvertrag öffentlich angeboten wird: Ab einem Gesamtangebotswert von €5 Mio. (innerhalb von 12 Monaten) ist ein von der Finanzmarktaufsicht (FMA) gebilligter Prospekt erforderlich. Für Start-ups: Basisprospekte (KMG §3 Abs. 1) und EU-Wachstumsprospekte (KMG §4) bieten vereinfachte Anforderungen. Crowdfunding-Plattformen unterliegen ab 1.11.2022 der EU-Crowdfunding-Verordnung (VO EU 2020/1503).
Im Unterschied zu Deutschland, wo Venture-Capital-Investitionsverträge häufig auf Basis des BGB §§311 ff. gestaltet werden und der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) Musterverträge bereitstellt, gibt es in Österreich kein normiertes Musterwerk — die Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation (AVCO) gibt jedoch Empfehlungen heraus. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (z.B. 6 Ob 24/14p) die Zulässigkeit von Investor-Schutzklauseln wie Liquidationspräferenzen und Anti-Dilution-Klauseln in österreichischen GmbH-Verträgen bestätigt.
Wann brauchen Sie Investitionsvertrag Österreich?
Ein Investitionsvertrag in Österreich nach ABGB §§859–937 wird in verschiedenen Kapitalbeschaffungs- und Investitionssituationen benötigt.
Bei Venture-Capital-Finanzierungen (Seed, Series A/B): Österreichische Start-ups, die Kapital von institutionellen VC-Fonds (z.B. Speedinvest, i5invest, Apex Ventures, Almitas Capital) aufnehmen, schließen einen Investitionsvertrag (Term Sheet + Beteiligungsvertrag + Gesellschaftervereinbarung) ab. Der Investitionsvertrag regelt Pre-Money-Valuation, Investitionsbetrag, Beteiligungsquote, Liquidationspräferenz und Informationsrechte.
Bei Business Angel-Investitionen: Österreichische Business Angels (z.B. über ABA — Austrian Business Angel Network, aumass.at) investieren typischerweise €50.000 bis €500.000 in der Frühphase. Für diese Beträge sind Wandeldarlehen (Convertible Notes) nach ABGB §§983–1000 oft effizienter als vollständige Eigenkapitalrunden, da sie ohne sofortige GmbH-Bewertung und Notariatsakt auskommen.
Bei öffentlichen Förderprogrammen und Co-Investments: Die aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) und FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) bieten Co-Investment-Programme an, bei denen öffentliche Mittel an private Investorenrunden gekoppelt werden. Der Investitionsvertrag muss den Förderungsbedingungen der aws (aws.at) entsprechen.
Bei Unternehmensrestrukturierungen und Sanierungsfinanzierungen: Krisenunternehmen, die außergerichtliche Sanierungsverfahren oder gerichtliche Sanierungsplanverfahren nach Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914 idgF) anstreben, benötigen für neue Investoren einen Investitionsvertrag, der die Priorität neuer Investitionsmittel (Super Senior) gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten regelt.
Bei Private Equity-Transaktionen und Management Buy-outs (MBO): Österreichische KMU, die einen PE-Investor oder ein Management-Team aufnehmen, benötigen einen ausführlichen Investitionsvertrag mit Drag-Along-, Tag-Along-Rechten, Earn-Out-Klauseln und Wettbewerbsverboten nach §879 ABGB. Gerichtsstand: HG Wien für Streitigkeiten aus Gesellschaftervereinbarungen ab €15.000 Streitwert.
Bei Immobilien-Investmentstrukturen: Investoren, die gemeinsam österreichische Immobilien erwerben und verwalten, strukturieren ihre Zusammenarbeit oft über einen Investitionsvertrag für eine GmbH-Holdingstruktur oder eine Miteigentumsgemeinschaft nach §§825 ff. ABGB.
Was gehört in Ihr Investitionsvertrag Österreich?
Ein vollständiger Investitionsvertrag Österreich nach ABGB §§859–937 und GmbHG muss die folgenden Kernelemente enthalten, um die Interessen von Investor und Unternehmen ausgewogen zu schützen.
**1. Investitionsbetrag und Bewertung:** Klare Festlegung des Investitionsbetrags in EUR. Bei Eigenkapitalinvestition: Pre-Money-Valuation und Post-Money-Valuation, Beteiligungsquote in Prozent und Nominalbetrag des Geschäftsanteils, Ausgabepreis je Anteil (Agio). Bei Wandeldarlehen: Nominalbetrag, Zinssatz (§1000 ABGB: Verzugszins 4 % p.a. als Untergrenze), Discount-Rate auf die nächste Bewertung (typisch 15–25 %) und Valuation Cap (maximale Bewertung, zu der das Darlehen wandelt).
**2. Verwendungszweck (Use of Proceeds):** Aufschlüsselung, wofür das Kapital verwendet werden soll (Produktentwicklung, Marketing, Personal, Working Capital). Ohne Use-of-Proceeds-Klausel kann der Investor nur schwer nachverfolgen, ob das Kapital satzungsgemäß eingesetzt wird. Forms-legal.com empfiehlt, einen detaillierten Finanzplan als Anlage beizufügen.
**3. Liquidationspräferenz:** Regelt, wer bei Exit (Verkauf, Liquidation, IPO) zuerst ausbezahlt wird. Einfache Liquidationspräferenz (1× nicht-partizipierend): Investor erhält zuerst seinen investierten Betrag zurück; Überschuss geht an alle Gesellschafter proportional. Doppelte Liquidationspräferenz (2× partizipierend): Investor erhält zuerst das Doppelte des Investitionsbetrags; danach nimmt er zusätzlich proportional am Überschuss teil. Österreichisches Recht lässt diese Klauseln zu (OGH 6 Ob 24/14p).
**4. Anti-Dilution-Schutz:** Schützt den Investor vor Bewertungsverwässerung bei späteren Finanzierungsrunden zu niedrigeren Bewertungen (Down Rounds). Broad-Based Weighted Average (BBWA) und Narrow-Based Weighted Average (NBWA) sind die gängigsten Mechanismen in österreichischen VC-Verträgen. Full-Ratchet-Anti-Dilution ist Investor-freundlicher, aber in frühen Phasen weniger üblich.
**5. Vorkaufsrecht (Pre-Emption Right):** Gibt bestehenden Gesellschaftern (inkl. Investor) das Recht, bei neuen Kapitalerhöhungen pro-rata mitzuzeichnen, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten (§52 GmbHG). Wichtig für Investor, um Verwässerung bei Series-B zu verhindern.
**6. Drag-Along und Tag-Along:** Drag-Along: Mehrheitsgesellschafter kann Minderheitsgesellschafter (inkl. Investor) zum Mitverkauf zwingen, wenn ein Dritter 100 % kaufen will. Schützt Käufer vor blockierenden Minderheiten. Tag-Along: Minderheitsgesellschafter (Investor) kann beim Majoritätsverkauf zu denselben Konditionen mitverkaufen. Beide Klauseln sind im österreichischen GmbH-Recht zulässig (OGH 6 Ob 24/14p).
**7. Informationsrechte und Corporate Governance:** Recht des Investors auf Einsicht in Bücher und Aufzeichnungen, monatliche/quartalsweise Management-Reports, Jahresabschluss nach UGB §§221 ff. (innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag nach UGB §277), Veto-Rechte bei wesentlichen Entscheidungen (Kapitalerhöhung, Unternehmensverkauf, wesentliche Akquisitionen über einem bestimmten Schwellenwert).
**8. Exit-Mechanismen:** Regelungen für IPO (Börsennotierung an der Wiener Börse oder anderen Märkten), Trade Sale (Unternehmensverkauf an strategischen Erwerber), Secondary Sale (Verkauf von Anteilen an anderen Investor) und Buyback (Rückkauf der Anteile durch das Unternehmen oder die Gründer zu vereinbarten Bedingungen). Earn-Out-Klauseln bei stufenweisen Auszahlungen abhängig von Meilensteinen.
So füllen Sie Ihr Investitionsvertrag Österreich aus
Den Investitionsvertrag Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Empfehlung: Für Investitionen über €100.000 und GmbH-Beteiligungen sollte ein auf M&A und VC spezialisierter Rechtsanwalt (ÖRAK, rechtsanwaelte.at) hinzugezogen werden.
**Schritt 1 — Parteien und Unternehmensdaten:** Investor (Name/Firma, Adresse, FB-Nummer bei GmbH/AG, UID-Nummer aus FinanzOnline) und Zielunternehmen (Firma, Firmenbuchnummer aus firmenbuch.at, Sitz, Geschäftsführer nach §20 GmbHG). Bestehende Gesellschafter listen (Name, derzeitige Beteiligungsquote). Falls Investor Ausländer: Erklärung, ob FDI-Screening nach österreichischem InvKG (BGBl I Nr. 87/2020) erforderlich ist (relevant für Beteiligungen über 25 % in sensiblen Sektoren wie kritische Infrastruktur, Medien, Energie).
**Schritt 2 — Investitionsbetrag und Bewertung:** Pre-Money-Valuation in EUR eintragen (z.B. €3.000.000). Investitionsbetrag in EUR (z.B. €500.000). Post-Money-Valuation = Pre-Money + Investitionsbetrag (€3.500.000). Beteiligungsquote = Investitionsbetrag / Post-Money = 14,3 %. Ausgabepreis je Anteil berechnen.
**Schritt 3 — Wandeldarlehen (falls nicht Eigenkapital):** Darlehensbetrag in EUR, Zinssatz (z.B. 4 % p.a. nach §1000 ABGB), Wandlungstrigger (z.B. „nächste Finanzierungsrunde von mindestens €1 Mio.“), Discount-Rate (z.B. 20 % auf Bewertung der Folgerunde), Valuation Cap (z.B. €5.000.000). Wandlungsmechanismus: automatisch bei Triggerereignis oder optional auf Wahl des Investors.
**Schritt 4 — Investor-Schutzrechte wählen:** Liquidationspräferenz (1× oder 2×, partizipierend oder nicht), Anti-Dilution (BBWA, NBWA oder Full-Ratchet), Vorkaufsrecht bei Kapitalerhöhungen, Drag-Along/Tag-Along-Prozentsatz (z.B. Drag-Along ab 75 % der Gesellschafter, Tag-Along pro-rata).
**Schritt 5 — Corporate Governance:** Häufigkeit und Format der Management-Reports (monatlich: Geschäftsbericht mit KPIs; quartalsweise: Finanzbericht mit GuV und Cashflow; jährlich: geprüfter Jahresabschluss). Veto-Rechte des Investors (z.B. für Kapitalerhöhungen, Anteilsabtretungen, Kreditaufnahmen über €100.000, wesentliche Vertragsabschlüsse über €50.000). Sitzrecht im Beirat oder Aufsichtsrat (bei GmbH mit mehr als 50 Gesellschaftern oder mehr als 300 AN nach §30j GmbHG i.V.m. ArbVG §110 ist Aufsichtsrat zwingend).
**Schritt 6 — Unterschriften und Notariat:** Ort und Datum DD.MM.JJJJ. Für GmbH-Anteilsabtretung oder -Kapitalerhöhung: Notariatsakt erforderlich (§76 GmbHG für Abtretung, §52 GmbHG für Kapitalerhöhung). Alle beteiligten Gesellschafter unterzeichnen; Investorin vertreten durch bevollmächtigten Vertreter (Vollmacht beglaubigt durch Notar).
Rechtliche Anforderungen für Investitionsvertrag Österreich
Der Investitionsvertrag in Österreich unterliegt keiner allgemeinen Formvorschrift nach ABGB. Bestimmte Investitionsstrukturen lösen jedoch formelle und kapitalmarktrechtliche Anforderungen aus.
**Notariatsakt-Pflicht bei GmbH-Beteiligungen:** Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nach §76 GmbHG erfordert zwingend einen Notariatsakt durch einen österreichischen Notar. Gleiches gilt für Satzungsänderungen bei Kapitalerhöhungen (§52 GmbHG). Ein Investment, das die Ausgabe neuer GmbH-Anteile an den Investor vorsieht, erfordert daher: Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter (Notariatsakt), Übernahme der neuen Anteile durch den Investor (Notariatsakt), Firmenbucheintragung der Kapitalerhöhung.
**Kapitalmarktgesetz (KMG, BGBl I Nr. 62/2019):** Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder Veranlagungen ab €5 Mio. Gesamtvolumen (innerhalb von 12 Monaten) ist ein von der FMA gebilligter Prospekt nach VO EU 2017/1129 erforderlich. Private Placements an maximal 149 qualifizierte Anleger sind nach KMG §3 Z 2 prospektfrei.
**Crowdfunding-Verordnung (VO EU 2020/1503):** Für Crowdinvesting-Plattformen gilt seit 1.11.2022 die EU-Crowdfunding-Verordnung, in Österreich durch das ECSP-Anpassungsgesetz (BGBl I Nr. 107/2022) umgesetzt. Plattformen benötigen eine FMA-Lizenz; Einzelinvestitionen über €5 Mio. erfordern einen Prospekt.
**Investitionskontrollgesetz (InvKG, BGBl I Nr. 87/2020):** Beteiligungserwerbe durch Investoren aus Drittstaaten (nicht EU/EWR) in österreichischen Unternehmen aus bestimmten Sektoren (kritische Infrastruktur, Medien, Biotechnologie, Sicherheitstechnologie) ab einer Schwelle von 10 % oder 25 % Beteiligungsquote unterliegen der Genehmigungspflicht beim Bundesminister für Wirtschaft. Ohne Genehmigung ist die Transaktion nach §18 InvKG nichtig.
**Steuerliche Gestaltung:** Investitionsgewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 % auf Dividenden und Veräußerungsgewinne nach §27a EStG 1988). Die Beteiligung an einer österreichischen GmbH als Privatperson führt bei Verkauf zu Kapitalertrag nach §27 EStG 1988. Österreichisches Gesellschaftsteuerrecht: Keine Gesellschaftsteuer seit 2006 bei Kapitalerhöhungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Investitionsvertrag Österreich
Bei der Gestaltung von Investitionsverträgen in Österreich treten typische Fehler auf, die zu Interessenkonflikten, Verwässerung oder rechtlichen Nachteilen führen können.
**Fehler 1 — Fehlender Notariatsakt bei GmbH-Anteilen:** Investitionsverträge für GmbH-Beteiligungen werden häufig nur schriftlich und ohne Notar abgeschlossen. Gemäß §76 GmbHG ist die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen — und damit auch die Ausgabe neuer Anteile an Investoren — nur durch Notariatsakt gültig. Ohne Notariatsakt ist die Anteilsübergabe an den Investor nichtig, und die Firmenbucheintragung der Kapitalerhöhung wird abgelehnt.
**Fehler 2 — Unklare Valuation-Basis bei Wandeldarlehen:** Wandeldarlehen enthalten oft vage Formulierungen wie „wandelt zum Preis der nächsten Runde“. Ohne klare Definition, was als „qualifizierte Finanzierungsrunde“ gilt (Mindestschwellenbetrag, Anteil neuer Investoren, Zeitfenster), entsteht Streitpotenzial. OGH-Rechtsprechung zu Wandeldarlehen ist noch dünn; Klarheit im Vertrag ist unerlässlich.
**Fehler 3 — Keine Liquidationspräferenz-Regelung:** Ohne Liquidationspräferenz erhalten alle Gesellschafter bei einem Exit (Verkauf unter Investitionsbetrag) denselben Pro-rata-Anteil — der Investor erhält weniger als seinen investierten Betrag zurück. Investoren in frühen Phasen bestehen daher üblicherweise auf eine 1× nicht-partizipierende Liquidationspräferenz als Mindestschutz.
**Fehler 4 — Vergessen der Investitionskontrolle (InvKG):** Bei ausländischen Investoren aus Nicht-EU-Ländern (z.B. US-VC-Fonds, chinesische Investoren) wird die Genehmigungspflicht nach InvKG oft übersehen. Eine nicht genehmigte Transaktion ist nach §18 InvKG nichtig; der Investor erlangt keine rechtswirksame Beteiligung.
**Fehler 5 — Unzureichende Exit-Regelung:** Ohne klare Drag-Along-Klausel kann eine blockierende Minderheit (z.B. Gründer, die nicht verkaufen wollen) einen attraktiven Trade Sale verhindern. Fehlende Tag-Along-Rechte benachteiligen den Investor, wenn der Mehrheitsgesellschafter seine Anteile verkauft.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §27a EStGDE official
- §27 EStGDE official
- §879 ABGBAT official
- §1000 ABGBAT official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Investitionsvertrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/investitionsvertrag-oesterreich
"Investitionsvertrag Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/investitionsvertrag-oesterreich.
@misc{formslegal-investitionsvertrag-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Investitionsvertrag Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/investitionsvertrag-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
In Österreich werden Frühphaseninvestitionen häufig entweder als Wandeldarlehen (Convertible Note) oder als direkte GmbH-Beteiligung strukturiert. Das Wandeldarlehen nach ABGB §§983–1000 ist ein Darlehensvertrag, der sich bei Eintritt eines definierten Ereignisses (z.B. nächste Finanzierungsrunde ab €500.000, Liquidity Event) in GmbH-Anteile umwandelt. Vorteile: Kein sofortiger Notariatsakt für die Anteilsausgabe erforderlich; Bewertung des Unternehmens wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Bewertungsaufschub); steuerlich günstiger in der Frühphase, da Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Nachteile: Investor hat zunächst keine Gesellschafterrechte (kein Stimmrecht, keine Informationsrechte nach §22 GmbHG); bei Insolvenz des Unternehmens vor Wandlung ist das Darlehen oft nachrangig; steuerliche Qualifikation der Wandlung (Kapitalertragsteuer auf Zinskomponente?) ist noch nicht vollständig geklärt. Die direkte GmbH-Beteiligung erfolgt durch Kapitalerhöhung nach §52 GmbHG: Neue Anteile werden gegen Einlage ausgegeben, Notariatsakt ist zwingend. Vorteile: Investor erhält sofort volle Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Informationsrecht, Kündigungsrecht nach §§116 ff. GmbHG). Nachteile: Notariatsakt kostet €500–2.000; sofortige Unternehmensbewertung (Pre-Money-Valuation) erforderlich. Österreichische VC-Praxis (AVCO) empfiehlt für Investments unter €500.000 in der Seed-Phase das Wandeldarlehen; ab Series A wird direkte Beteiligung mit vollständigem Gesellschaftervertrag (Shareholders Agreement) bevorzugt.
Österreich bietet ein breites Spektrum an staatlichen Förderprogrammen für Start-ups und ihre Investoren. Die aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH, aws.at) ist die zentrale Förderbank: aws Gründerfonds (Co-Investment bis €800.000 mit privaten Business Angels und VC-Fonds), aws Seedfinancing (Darlehen bis €1,5 Mio. für innovative Start-ups, rückzahlbar über aws.at → Finanzierung → Gründung), aws Business Angel Fonds (Buy-in bei Business Angel-Investments). Die FFG (Forschungsförderungsgesellschaft, ffg.at) fördert FuE-intensive Start-ups: FFG Basisprogramm (bis 50 % Förderquote auf FuE-Kosten), FFG Seedfinancing (gemeinsam mit aws), HORIZON-Programme der EU (via ECSEL, EIC Accelerator). Der Austrian CoFund (OEAV — Österreichischer Eigenkapitalfonds, früher „Equinet“) vergab Kapitalgarantien — Nachfolger-Strukturen sind in Entwicklung. COFUND EIC der EU: EIC Accelerator Programm fördert österreichische Scale-ups mit bis zu €2,5 Mio. Zuschuss und bis zu €15 Mio. Eigenkapital. Steuerliche Förderung für Investoren: §108c EStG 1988 sieht Investitionsprämien vor; durch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (§10 EStG) können Unternehmensgewinne bei Reinvestition steuerbegünstigt thesauriert werden. Für Fremdfinanzierungen: aws Garantien für Bankdarlehen an Start-ups (aws Garantierahmen bis €2,5 Mio.). Beratung: WKO-Gründerservice (go2digital.at), ABA (Austrian Business Agency, aba.gv.at für ausländische Investoren).
Das österreichische Investitionskontrollgesetz (InvKG, BGBl I Nr. 87/2020, in Kraft seit 25.7.2020, zuletzt novelliert BGBl I Nr. 53/2022) setzt die EU-FDI-Screening-Verordnung (VO EU 2019/452) in nationales Recht um und schafft ein Genehmigungssystem für ausländische Direktinvestitionen in sensiblen Sektoren. Das InvKG gilt für Direktinvestitionen von Investoren aus Drittstaaten (nicht EU/EWR/Schweiz) in österreichische Unternehmen, die in sensitiven Bereichen tätig sind. Genehmigungspflichtig sind nach §5 InvKG Beteiligungserwerbe von mindestens 10 % in Unternehmen aus: Kritische Infrastruktur (Energie, Wasser, Verkehr, Telekommunikation, Gesundheitsversorgung), Medien (Rundfunk, Print), Biotechnologie und Arzneimittelherstellung, Sicherheitstechnik, Luft- und Raumfahrttechnologie, Halbleiter und künstliche Intelligenz. Bei Beteiligungen über 25 % in weiteren Sektoren kann Genehmigungspflicht entstehen. Verfahren: Genehmigungsantrag beim Bundesminister für Wirtschaft (BMwF) über ELAK. Frist: 2 Monate ab vollständiger Antragstellung, verlängerbar auf 3 Monate. Eine nicht genehmigte Transaktion ist nach §18 InvKG ipso iure nichtig — der ausländische Investor erlangt keine rechtswirksame Beteiligung und muss die Investition rückgängig machen. Bei Unsicherheit: Anfrage beim BMwF möglich (präventive Prüfung, §4 InvKG). EU-Investoren sind vom InvKG nicht betroffen, unterliegen aber weiterhin dem EU-FDI-Kooperationsrahmen (VO EU 2019/452).
Kapitalgewinne (Veräußerungsgewinne) aus österreichischen Unternehmensbeteiligungen unterliegen unterschiedlichen steuerlichen Regeln je nach Investortyp und Beteiligungsstruktur. Für natürliche Personen (Privatinvestoren, Business Angels): Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen sind nach §27 Abs. 3 EStG 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der pauschalen Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % (§27a EStG 1988). Die Steuer ist eine Endbesteuerung (kein weiterer Progressionsvorbehalt). Verluste aus Anteilsveräußerungen können mit anderen Kapitaleinkünften (z.B. Dividenden, Zinsen) verrechnet werden (§27 Abs. 8 EStG 1988). Für österreichische Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Dividendeneinnahmen und Veräußerungsgewinne aus österreichischen Tochtergesellschaften sind nach §10 Abs. 1 KöStG 1988 grundsätzlich steuerfrei (Beteiligungsertragsbefreiung), sofern die Beteiligung mindestens 10 % beträgt und mindestens 1 Jahr gehalten wurde. Für ausländische Investoren (beschränkt Steuerpflichtige): Dividenden unterliegen nach §93 EStG der österreichischen Abzugsteuer (27,5 % KESt), die durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduziert werden kann (z.B. DBA Österreich-Deutschland: 15 % auf Dividenden für natürliche Personen). Steuerberatung durch einen österreichischen Wirtschaftstreuhänder (WT) ist bei Investitionsverträgen unerlässlich, da steuerliche Gestaltungsoptionen (z.B. Holdingstruktur in Österreich als EU-Holdingstandort) erhebliche Steuereinsparungen ermöglichen können.
Investitionsverträge für österreichische GmbHs enthalten typischerweise Bedingungen, die vor der Auszahlung des Investments erfüllt sein müssen (Conditions Precedent, CP). Übliche CPs in österreichischen Start-up-Investitionsverträgen: Notarieller Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung nach §52 GmbHG und Notariatsakt für die Zeichnung der neuen Anteile durch den Investor; Firmenbucheintragung der Kapitalerhöhung beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien); Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszugs (nicht älter als 7 Tage) ohne Einschränkungen oder Pfandrechte; Unterschrift aller Gesellschafter unter die Gesellschaftervereinbarung (Shareholders Agreement), die das Investitionsvertragsverhältnis und Governance-Regelungen enthält; Vorlage des aktuellen Jahresabschlusses nach UGB §§221 ff. (oder geprüfte Management-Accounts für junge Unternehmen ohne Pflichtabschluss); Rechtsanwaltsopinion (Legal Opinion) eines auf Gesellschaftsrecht spezialisierten ÖRAK-Rechtsanwalts, die bestätigt, dass die Kapitalerhöhung ordnungsgemäß beschlossen wurde und keine bekannten Anfechtungsrisiken bestehen; Nachweis der Einzahlung des neuen Stammkapitals auf das Gesellschaftskonto (Einzahlungsbestätigung der Bank). Bei ausländischen Investoren: Nachweis, dass keine InvKG-Genehmigungspflicht besteht oder die Genehmigung erteilt wurde.
Ein Minderheitsgesellschafter (Investor mit unter 50 % Beteiligung) in einer österreichischen GmbH hat nach GmbHG (RGBl Nr. 58/1906 idgF) bestimmte gesetzliche Mindestrechte, die nicht oder nur begrenzt durch Satzung oder Gesellschaftervertrag abbedungen werden können. Gesetzliche Minderheitsrechte: Informationsrecht nach §22 GmbHG: Jeder Gesellschafter kann jederzeit in den Büchern und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen und eine Bilanz und Abschrift der Bücher verlangen; dieses Recht kann nicht durch Satzung ausgeschlossen werden (OGH 6 Ob 2/14d). Stimmrecht: Proportional zur Beteiligungsquote, sofern kein Stimmrechtsvorteil (§39 Abs. 4 GmbHG) oder kein Stimmrechtsausschluss in besonderen Interessenkollisionsfällen. Klagerecht gegen fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung: nach §41 GmbHG (Anfechtungsklage) innerhalb von 3 Monaten nach Beschlussfassung. Austrittsrecht aus wichtigem Grund nach §116 GmbHG: Bei groben Verstößen der Mehrheitsgesellschafter gegen die Treuepflicht kann ein Gesellschafter seinen Austritt erklären und Abfindung verlangen. Über gesetzliche Rechte hinaus können Investoren im Investitionsvertrag und Gesellschaftervertrag zusätzliche Rechte verhandeln: Vetorechte bei bestimmten Beschlüssen, Board-Sitzrecht, verstärkte Auskunftsrechte, Vorkaufsrechte (§§1072 ff. ABGB analog), Anti-Dilution-Schutz. Österreichischer Rechtsanwalt für GmbH-Gesellschafterrecht empfohlen (ÖRAK, rechtsanwaelte.at).
Ein Business Angel (BA) ist eine natürliche Person (häufig erfahrener Unternehmer oder Manager), die aus eigenem Vermögen in Start-ups investiert und dabei neben Kapital auch unternehmerisches Know-how, Netzwerke und Beratung einbringt. In Österreich sind Business Angels über das ABA-Netzwerk (Austrian Business Angel Network, abab.at) organisiert; der Bundesverband Austrian Angel Investors (AAAI, angel-investors.at) vertritt ihre Interessen. Rechtliche Einbindung: Business Angels investieren typischerweise über einen Investitionsvertrag, der entweder (a) ein Wandeldarlehen (für Seed-Investments bis ~€300.000) oder (b) eine direkte GmbH-Beteiligung (für Investments über €100.000, oft mit aws-Co-Investment) vorsieht. Bei direkter Beteiligung: Notariatsakt für Kapitalerhöhung nach §52 GmbHG; Gesellschaftervertrag (Shareholders Agreement) mit Governance-Rechten; Registrierung im Firmenbuch. Steuerlich: Business Angels, die in österreichische Start-ups investieren, können nach §6 Z 3 EStG 1988 den Verlust aus der Veräußerung von Beteiligungen mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Seit 2022 gibt es Diskussionen über steuerliche Begünstigungen für BA-Investments analog zum britischen EIS (Enterprise Investment Scheme); Stand 2026: noch keine spezifische österreichische BA-Steuerförderung außer dem allgemeinen Investitionsfreibetrag. AVCO (Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation, avco.at) stellt Mustervertragsvorlagen und Statistiken zum österreichischen VC-Markt bereit.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Gesellschafterdarlehen Österreich
Rechtssicherer Gesellschafterdarlehensvertrag nach ABGB §§983–1000 und EStG §8 für Gesellschafterfinanzierungen österreichischer GmbH und AG — Zinsen, Rückzahlung, Eigenkapitalersatz.
GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich
Schriftlicher oder protokollierter GmbH-Gesellschafterbeschluss nach österreichischem GmbHG §§34–39 — Beschlussgegenstände, Mehrheiten, Umlaufbeschluss, Protokollpflicht.
GmbH Kapitalerhöhung Österreich
Beschluss und Durchführung einer GmbH-Kapitalerhöhung nach österreichischem GmbHG §§52–54 — Stammkapitalerhöhung, neue Stammeinlagen, Firmenbuchanmeldung, Notariatsakt.
Joint-Venture-Vertrag Österreich
Mustervertrag für ein österreichisches Joint Venture nach ABGB §§1175–1216 und UGB §105 — Einlagen, Gewinnverteilung, Governance, Exitklauseln.