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Gesellschafterdarlehen Österreich

Gesellschafterdarlehen Österreich

ABGB §§983–1000 | EStG §8 | IO §§67a–67e

GESELLSCHAFTERDARLEHENSVERTRAG

gemäß ABGB §§983–1000 | EStG 1988 §8 | IO §§67a–67e

1. VERTRAGSPARTEIEN

DARLEHENSGEBER (Gesellschafter): [Gesellschafter Name] [Gesellschafter Adresse] Beteiligungsquote: [Beteiligungsquote] % (im Folgenden „Gesellschafter“ genannt)

DARLEHENSNEHMERIN (Gesellschaft): [Gesellschaft Name] Firmenbuchnummer: [FB-Nummer] [Gesellschaft Adresse] vertreten durch: [Geschäftsführer Name] (Geschäftsführer gemäß §20 GmbHG) (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt)

2. DARLEHENSGEWÄHRUNG (ABGB §983)

2.1

Der Gesellschafter gewährt der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen in Höhe von EUR [Darlehensbetrag],– (in Worten: Betrag in Euro).

2.2

Der Darlehensbetrag wird bis zum [Auszahlungsdatum] auf das Geschäftskonto der Gesellschaft (IBAN [IBAN Gesellschaft]) überwiesen.

2.3

Verwendungszweck: Das Darlehen dient der Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs und der Betriebsmittelversorgung der Gesellschaft.

3. ZINSEN UND KAPITALERTRAGSTEUER (EStG §27A, §95)

3.1

Der Darlehensbetrag wird mit [Zinssatz] % p.a. (fremdvergleichskonform nach §8 KöStG 1988) verzinst. Zinsberechnungsbasis: 30/360. Zinsfälligkeit: [Zinsfälligkeit].

3.2

Die Gesellschaft ist als auszahlende Stelle nach §95 EStG 1988 verpflichtet, Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % (§27a EStG 1988) bei jeder Zinszahlung einzubehalten und an das Finanzamt Österreich via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) abzuführen.

4. LAUFZEIT UND RÜCKZAHLUNG

4.1

Laufzeit: [Laufzeit]. Tilgungsart: [Tilgungsart].

4.2

Die Gesellschaft kann das Darlehen jederzeit vorzeitig zurückzahlen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung, sofern nicht im Anhang anders vereinbart. Vor vorzeitiger Rückzahlung ist die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu prüfen (keine Zahlungsunfähigkeit nach §66 IO, keine Überschuldung nach §67 IO).

5. EIGENKAPITALERSATZRECHT (IO §§67A–67E)

5.1

Die Parteien sind sich bewusst, dass dieses Gesellschafterdarlehen dem Eigenkapitalersatzrecht nach §§67a–67e IO (RGBl Nr. 337/1914 idgF) unterliegen kann, sofern der Gesellschafter mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile hält und die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gewährung oder während der Laufzeit zahlungsunfähig (§66 IO) oder überschuldet (§67 IO) ist oder ohne das Darlehen wäre.

5.2

Rückzahlungen im Rückzahlungsverbotszeitraum (§67c IO: 1 Jahr vor Insolvenzantragstellung für Rückzahlungen, 5 Jahre für Sicherheiten) sind nach §67d IO durch den Masseverwalter anfechtbar. Beide Parteien verpflichten sich, vor Rückzahlungen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft durch einen Wirtschaftstreuhänder (WT) prüfen zu lassen, wenn eine Krisensituation nicht ausgeschlossen werden kann.

6. NACHRANGIGKEIT UND SICHERHEITEN

6.1

Nachrangigkeit: [Nachrangigkeit].

6.2

Sicherheiten: [Sicherheit].

6.3

Gesellschafterbeschluss: [Gesellschafterbeschluss].

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1

Anwendbares Recht: Österreichisches Recht, insbesondere ABGB (JGS Nr. 946/1811 idgF), IO (RGBl Nr. 337/1914 idgF), EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988 idgF) und KöStG 1988 (BGBl Nr. 401/1988 idgF).

7.2

Gerichtsstand: Das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der Gesellschaft (ZPO, RGBl Nr. 113/1895 idgF).

7.3

Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Regelung am nächsten kommen.

Gesellschafter (Darlehensgeber)

________________

Signature

Gesellschaft (Darlehensnehmerin) — Geschäftsführer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gesellschafterdarlehen Österreich?

Das Gesellschafterdarlehen in Österreich ist ein Darlehensvertrag nach ABGB §§983–1000, bei dem ein Gesellschafter (oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person) der GmbH oder AG, an der er beteiligt ist, Kapital als Fremdkapital (Darlehen) zur Verfügung stellt — anstatt oder ergänzend zu einer Kapitalerhöhung als Eigenkapitalbeitrag. Als Gesellschafterdarlehen Österreich regelt er Darlehensbetrag, Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten und die entscheidende Abgrenzung zum Eigenkapitalersatzrecht nach §§67a–67e Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914 idgF) sowie nach §8 Abs. 1 EStG 1988.

Der zentrale rechtliche Unterschied zum normalen Bankdarlehen liegt in der Gesellschafternähe: Ein Gesellschafterdarlehen kann unter bestimmten Umständen — insbesondere in der Krise der Gesellschaft — als Eigenkapitalersatz qualifiziert werden (Eigenkapitalersatzrecht, §§67a–67e IO). Die Eigenkapitalersatzregelung besagt: Gewährt ein Gesellschafter, der mehr als 25 % der Anteile hält, in einem Zeitraum, in dem die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder bei Rückzahlung des Darlehens werden würde, ein Darlehen oder belässt er ein bereits gewährtes Darlehen in der Gesellschaft, ist dieses Darlehen im Insolvenzfall des Unternehmens gegenüber anderen Gläubigern nachrangig — der Gesellschafter kann seine Darlehensforderung erst nach allen anderen Insolvenzgläubigern befriedigt verlangen.

Steuerlich behandelt das österreichische Einkommensteuergesetz (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988 idgF) Gesellschafterdarlehen besonders: Nach §8 Abs. 1 EStG ist die Rückzahlung eines Darlehens an einen Gesellschafter, das als Eigenkapitalersatz zu qualifizieren ist, steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zinsen auf ein als Eigenkapitalersatz qualifiziertes Gesellschafterdarlehen werden steuerlich ebenfalls wie verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Zinsen auf ein „normales“ Gesellschafterdarlehen hingegen sind beim Darlehensnehmer (Gesellschaft) als Betriebsausgabe nach §4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, müssen aber dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

Das österreichische Eigenkapitalersatzrecht nach §§67a–67e IO unterscheidet sich vom deutschen Eigenkapitalersatzrecht (früher §30 GmbHG DE, seit 2008 §135 InsO DE als Anfechtungsrecht) in wichtigen Punkten: Das österreichische Recht enthält eine starre 25 %-Beteiligungsschwelle; in Deutschland gilt das Eigenkapitalersatzrecht für jeden Gesellschafter unabhängig von der Beteiligungsquote. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 6 Ob 55/16a die Voraussetzungen des österreichischen Eigenkapitalersatzrechts präzisiert und klargestellt, dass eine gesellschaftliche Unternehmenskrise bereits dann anzunehmen ist, wenn die Gesellschaft ohne das Darlehen zahlungsunfähig (IO §66) oder überschuldet (IO §67) wäre.

Wann brauchen Sie Gesellschafterdarlehen Österreich?

Ein Gesellschafterdarlehensvertrag in Österreich nach ABGB §§983–1000 wird in verschiedenen Unternehmensfinanzierungssituationen benötigt.

Bei kurzfristiger Liquiditätsüberbrückung: GmbH-Gesellschafter stellen ihrer Gesellschaft Überbrückungskredite zur Verfügung, wenn kurzfristig Liquiditätsengpässe bestehen (z.B. verzögerter Kundenzahlungseingang, saisonale Cashflow-Lücken). Im Unterschied zu einer Kapitalerhöhung nach §52 GmbHG (Notariatsakt erforderlich) kann ein Gesellschafterdarlehen schnell und ohne Notarkosten vereinbart werden.

Bei Wachstumsfinanzierungen: Statt externe Bankdarlehen (mit Sicherheiten und strengen Kreditbedingungen) aufzunehmen, finanzieren Gesellschafter die Wachstumsphase ihrer Gesellschaft durch ein Gesellschafterdarlehen. Dies ist besonders in der Startup-Phase relevant, wenn Banken mangels Sicherheiten keine Kredite gewähren. Das aws-Gründerfonds-Programm bietet ergänzend zu Gesellschafterdarlehen Co-Investment-Möglichkeiten.

Bei Gruppenfinanzierungen (Intra-Group Loans): In österreichischen Unternehmensgruppen (Konzernstrukturen) stellen Muttergesellschaften Tochtergesellschaften Darlehen zur Verfügung (Intercompany Loans). Diese müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen (§8 KöStG 1988, OECD-Verrechnungspreisleitlinien); zu niedrige Zinsen werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vom Finanzamt Österreich nachversteuert.

Bei Gesellschafterwechsel und Management Buy-outs: Bei einem MBO (Management Buy-out) finanziert das Management den Anteilserwerb durch ein Gesellschafterdarlehen der verkaufenden Gesellschafter (Seller Loan). Diese Verkäuferdarlehen sind in der österreichischen MBO-Praxis gängig und werden als nachrangige Darlehen (Vendor Loan) gestaltet.

Bei Sanierungsfinanzierungen: In der Krise einer GmbH können Gesellschafter durch Darlehen anstelle von Kapitalerhöhungen kurzfristig Liquidität beschaffen. Dies ist riskant: Wenn die Gesellschaft in der Krise (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ist, greift das Eigenkapitalersatzrecht nach §§67a–67e IO — das Darlehen wird im Insolvenzfall nachrangig gestellt.

Bei Immobilienfinanzierungen durch Gesellschafter: Immobilieninvestoren, die ihre Objekte in einer GmbH halten, finanzieren Ankauf und Sanierung oft durch Gesellschafterdarlehen, da die GmbH selbst die Zinsen als Betriebsausgabe absetzen kann (§4 Abs. 4 EStG 1988), während der Gesellschafter Zinseinnahmen versteuert.

Was gehört in Ihr Gesellschafterdarlehen Österreich?

Ein vollständiger Gesellschafterdarlehensvertrag Österreich nach ABGB §§983–1000 muss die folgenden Kernelemente enthalten, um steuerliche und insolvenzrechtliche Risiken zu minimieren.

**1. Parteienidentifikation und Beteiligungsverhältnis:** Darlehensgeber (Gesellschafter) mit Name/Firma, Adresse, FB-Nummer (firmenbuch.at), UID-Nummer, Beteiligungsquote an der Gesellschaft (in Prozent; relevant für §§67a ff. IO: Eigenkapitalersatzrecht greift ab 25 %). Darlehensnehmerin (GmbH/AG) mit Firma, Firmenbuchnummer, Sitz, vertretungsberechtigter Geschäftsführer nach §20 GmbHG.

**2. Darlehensbetrag und Bereitstellung:** Darlehensbetrag in EUR (Zahl und in Buchstaben). Auszahlungsmodalität: Einmalzahlung auf das Geschäftskonto der Gesellschaft (IBAN, BIC) bis zu einem bestimmten Datum; oder Tranchen-Auszahlung bei Meilensteinerfüllung. Verwendungszweck: explizite Beschreibung, wofür das Darlehen verwendet werden soll (Betriebsmittelfinanzierung, Investition, Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände).

**3. Zinssatz (Fremdvergleich nach §8 KöStG):** Der Zinssatz muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen — also dem Zinssatz, den eine nicht verbundene Partei für ein gleichartiges Darlehen verlangen würde. Finanzamt Österreich und OGH (6 Ob 55/16a) akzeptieren als Richtschnur: den Basiszinssatz der OeNB plus einen Risikoaufschlag von 1–3 % je nach Risikolage. Null-Zinsen oder unüblich niedrige Zinsen werden als verdeckte Gewinnausschüttung nach §8 KöStG und §27a EStG (KESt 27,5 %) nachversteuert. Forms-legal.com empfiehlt als Referenz den EURIBOR (3 Monate) plus banküblichem Aufschlag. USt: Zinsen auf Gesellschafterdarlehen sind nach §6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG umsatzsteuerfrei.

**4. Laufzeit und Rückzahlung:** Feste Laufzeit (z.B. 36 Monate) oder Dauerdarlehen mit Kündigung. Tilgungsplan: Einmalrückzahlung am Ende der Laufzeit oder monatliche/vierteljährliche Ratenzahlung. Bei vorzeitiger Rückzahlung: Vorfälligkeitsentschädigung oder freie Tilgbarkeit festlegen. Schriftliche Kündigung mit Frist (z.B. 3 Monate) bei Dauerdarlehen.

**5. Nachrangigkeitsklausel (Subordination):** Wichtig für Eigenkapitalersatz-Abgrenzung und für Bankfinanzierungen: Gesellschafterdarlehen werden oft ausdrücklich als nachrangig gegenüber Bankverbindlichkeiten vereinbart (Subordination). Dies erleichtert auch die Bankenfinanzierung der Gesellschaft, da Banken als Senior Lenders auf Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens bestehen. Formulierung nach §§879 ff. ABGB und §67a IO.

**6. Vorzeitige Kündigung und Rückzahlungsausschluss:** Bei Eintritt der Insolvenzgefahr (Zahlungsunfähigkeit nach §66 IO oder Überschuldung nach §67 IO) kann das Rückzahlungsrecht des Gesellschafters eingeschränkt sein (§67c IO). Klausel einbauen: Gesellschafter ist verpflichtet, auf Anforderung des Masseverwalters das Vorliegen der Eigenkapitalersatzsituation zu prüfen. Rückzahlungsverbot nach §67c IO: Ist das Darlehen zum Eigenkapitalersatz geworden, ist eine Rückzahlung vor Insolvenz anfechtbar (§67d IO).

**7. Sicherheiten:** Verpfändung von Gesellschaftsanteilen, Maschinen, Forderungen (Globalzession nach ABGB §§1392 ff.) oder Immobilien (Hypothek im Grundbuch nach ABGB §§447 ff.) als Sicherheit für das Gesellschafterdarlehen. Jedoch: Bei Krise der Gesellschaft sind Sicherheitenbestellungen zugunsten von Gesellschaftern im Insolvenzfall anfechtbar nach §§28 ff. IO (Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht).

**8. Steuerliche Dokumentation:** Schriftlicher Vertrag ist für steuerliche Anerkennung als Fremdkapital (Betriebsausgabe beim Darlehensnehmer, §4 Abs. 4 EStG 1988) unerlässlich. Finanzamt Österreich verlangt bei Betriebsprüfungen: Vereinbarung vor oder bei Hingabe des Darlehens, bestimmter Zinssatz (Fremdvergleich), fester Rückzahlungstermin, Sicherheiten. Fehlen diese Elemente → Umqualifikation in verdeckte Einlage (steuerlich wie Eigenkapital).

So füllen Sie Ihr Gesellschafterdarlehen Österreich aus

Den Gesellschafterdarlehensvertrag Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Halten Sie Firmenbuchauszüge, UID-Nachweise und aktuelle Kontoinformationen bereit.

**Schritt 1 — Gesellschafter und Gesellschaft eintragen:** Darlehensgeber (Gesellschafter) mit vollständigem Namen oder Firma, Adresse, Firmenbuchnummer (bei GmbH/AG), UID-Nummer aus FinanzOnline, Beteiligungsquote in Prozent (eintragen: z.B. „Gesellschafter hält 51 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft“). Bei GmbH als Darlehensgeberin: Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis (§20 GmbHG) aus Firmenbuchauszug (firmenbuch.at, nicht älter als 7 Tage) einsetzen. Gesellschaft (Darlehensnehmerin) mit Firma, FB-Nummer, Sitz, Stammkapital.

**Schritt 2 — Darlehensbetrag und Auszahlung:** Betrag in EUR in Zahlen und Buchstaben (z.B. „€150.000,00 (einhundertfünfzigtausend Euro)“). IBAN des Gesellschaftskontos, auf das der Betrag zu überweisen ist. Auszahlungsfrist (z.B. „innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung“).

**Schritt 3 — Zinssatz festlegen:** Zinssatz in Prozent p.a. als fixer oder variabler Zinssatz eintragen. Empfehlung: EURIBOR 3 Monate (Stand 05/2026: ca. 2,4 %) + Aufschlag 1,5 % = ca. 3,9 % p.a. als fremdvergleichskonformer Zinssatz. Zinsberechnungsbasis: 30/360 oder actual/365. Zinsfälligkeit: vierteljährlich, nachschüssig. Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 %): Die auszahlende Gesellschaft muss KESt einbehalten und an das Finanzamt Österreich abführen (§93 EStG 1988).

**Schritt 4 — Laufzeit und Tilgungsplan:** Laufzeit eintragen (z.B. „36 Monate ab Auszahlungsdatum“). Rückzahlungsmodus wählen: (a) Endfällig: Gesamtbetrag + aufgelaufene Zinsen am Laufzeitende; (b) Monatliche Ratenzahlung: Betrag/36 Monate + monatliche Zinsen auf Restschuld; (c) Vierteljährliche Ratenzahlung. Vorzeitige Rückzahlung: Freie Tilgbarkeit (empfehlenswert, um Eigenkapitalersatz-Rückzahlungsrisiko zu minimieren) oder Vorfälligkeitsentschädigung (z.B. 1 % p.a. auf verfrüht zurückgezahlten Betrag).

**Schritt 5 — Nachrangigkeit und Sicherheiten:** Nachrangigkeitsklausel wählen: „Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag sind gegenüber Ansprüchen dritter Gläubiger nachrangig.“ Sicherheiten angeben (oder „ohne Sicherheiten“). Hinweis: Bei Nachrangigkeitsvereinbarung ist das Darlehen für Bankfinanzierungen der Gesellschaft günstiger, aber der Gesellschafter trägt erhöhtes Ausfallrisiko.

**Schritt 6 — Gesellschafterbeschluss:** Bei GmbH: Gesellschafterbeschluss (Umlaufbeschluss nach §34 GmbHG oder ordentliche Beschlussfassung in der Generalversammlung) über die Aufnahme des Gesellschafterdarlehens einholen und als Anlage beifügen. Bei Interessenkonflikt (Gesellschafter verleiht an sich selbst als Geschäftsführer): Beschluss der übrigen Gesellschafter über die Genehmigung der Transaktion (§25 Abs. 4 GmbHG).

**Schritt 7 — Unterschriften:** Ort und Datum DD.MM.JJJJ. Darlehensgeber unterzeichnet eigenhändig. GmbH unterzeichnet durch Geschäftsführer mit Firmenstempel (§20 GmbHG). Zwei Originale ausfertigen.

Häufige Fehler bei Ihrem Gesellschafterdarlehen Österreich

Bei der Gestaltung von Gesellschafterdarlehen in Österreich treten typische Fehler auf, die zu steuerlichen Nachversteuerungen, insolvenzrechtlichen Nachrangigkeitsrisiken oder Anfechtbarkeit führen können.

**Fehler 1 — Mündliches oder zu vages Darlehen:** Ein Gesellschafterdarlehen ohne schriftlichen Vertrag oder mit unklaren Bedingungen (fehlender Zinssatz, kein Rückzahlungstermin) wird vom Finanzamt Österreich als verdeckte Einlage oder verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Folge: Zinsen sind beim Darlehensnehmer nicht abzugsfähig; Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 %) wird nachgefordert. OGH (1 Ob 213/16a) hat klargestellt, dass mündliche Gesellschafterdarlehen steuerlich nicht anerkannt werden.

**Fehler 2 — Unfremdvergleichlicher Zinssatz:** Null-Zinsen oder deutlich unter Marktkonditionen liegende Zinsen werden vom Finanzamt Österreich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Der Zinssatz muss dokumentiert fremdvergleichskonform sein: Mindestzinssatz sollte dem EURIBOR 3M + 1,5–2,5 % Risikoaufschlag entsprechen. Ein Gutachten zum fremdüblichen Zinssatz von einem Wirtschaftstreuhänder (WT) empfiehlt sich bei größeren Beträgen (über €500.000).

**Fehler 3 — Eigenkapitalersatzfalle bei Krisendarlehen:** Gesellschafter, die in der Krise ihrer Gesellschaft Darlehen gewähren (wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist), riskieren, dass ihre Forderungen im Insolvenzfall vollständig nachrangig werden (§§67a–67e IO). Rückzahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenz sind nach §67d IO anfechtbar. Prüfung der Unternehmenssituation durch einen Wirtschaftstreuhänder vor Darlehensgewährung in der Krise ist unerlässlich.

**Fehler 4 — Kein Gesellschafterbeschluss:** Bei GmbHs mit mehreren Gesellschaftern ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Aufnahme eines Gesellschafterdarlehens nach §§35 GmbHG empfehlenswert, insbesondere wenn der darlehensgebende Gesellschafter auch Geschäftsführer ist (Interessenkonflikt nach §25 Abs. 4 GmbHG). Fehlt der Beschluss, kann die Darlehensaufnahme von anderen Gesellschaftern angefochten werden.

**Fehler 5 — Nachrangigkeitsklausel vergessen:** Bei Unternehmen, die gleichzeitig Bankdarlehen haben, verlangen Banken oft die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens. Fehlt eine solche Nachrangigkeitsvereinbarung (Subordination Agreement), kann die Bank die Einhaltung ihrer Financial Covenants einfordern oder im schlimmsten Fall das Bankdarlehen kündigen (§1170a ABGB: vorzeitige Fälligkeit bei Kreditverschlechterung).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §27a EStGDE official
  2. §93 EStGDE official
  3. §95 EStGDE official
  4. §983 ABGBAT official
  5. §1170a ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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