Private Gift Agreement Switzerland (Privater Schenkungsvertrag)
SCHENKUNGSVERTRAG
Gemäss Art. 239-252 OR und ZGB Art. 626 (Vorempfang / Ausgleichung)
1. VERTRAGSPARTEIEN
SCHENKER/IN:
Name / Vorname: [Name Schenker/in]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Schenker/in]
Adresse: [Adresse Schenker/in]
AHV-Nummer: [AHV-Nr. Schenker/in]
BESCHENKTE/R:
Name / Vorname: [Name Beschenkte/r]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Beschenkte/r]
Adresse: [Adresse Beschenkte/r]
Verhältnis zum Schenker / zur Schenkerin: [Verhältnis]
2. SCHENKUNGSGEGENSTAND UND ÜBERGABE
Art der Schenkung: [Art der Schenkung]
Beschreibung: [Beschreibung Schenkungsgegenstand]
Geschätzter Verkehrswert: [Schätzwert]
Übergabedatum: [Übergabedatum]
Handschenkung (sofortige Übergabe): [Handschenkung]
Der Schenker / die Schenkerin überträgt dem Beschenkten / der Beschenkten den oben beschriebenen Gegenstand unentgeltlich und in freier Willensäusserung. Der Beschenkte / die Beschenkte nimmt die Schenkung an. Die Zuwendung erfolgt gemäss Art. 239 OR ohne Gegenleistung.
3. STEUERLICHE UND ERBRECHTLICHE REGELUNGEN
Wohnkanton Schenker/in: [Wohnkanton Schenker/in]
Vorempfang (ZGB Art. 626): [Vorempfang]
Die Schenkungssteuer richtet sich nach dem kantonalen Steuerrecht am Wohnort des Schenkers / der Schenkerin. In den meisten Schweizer Kantonen sind Schenkungen an Ehegatten und direkte Nachkommen von der Schenkungssteuer befreit. Schenkungen an dritte Personen unterliegen je nach Kanton einem Steuersatz von 20-50 %. Die Parteien sind verpflichtet, die Schenkung beim zuständigen kantonalen Steueramt gemäss dem kantonalen Schenkungssteuergesetz anzumelden.
4. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Ort]
Datum: [Datum]
Dieser Schenkungsvertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Beide Parteien erhalten je ein Original.
Schenker/in (Donor)
________________
Signature
Beschenkte/r (Recipient)
________________
Signature
What Is a Private Gift Agreement Switzerland (Privater Schenkungsvertrag)?
Der Privater Schenkungsvertrag ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 239-252 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das OR unterscheidet zwischen der Handschenkung und dem Schenkungsversprechen. Die Handschenkung (Art. 242 OR) ist die sofortige Zuwendung, bei der die Übergabe des Schenkungsgegenstands unmittelbar mit der Schenkungsabsicht zusammenfällt. Eine Handschenkung ist formfrei gültig; der Übergabeakt selbst begründet das Schenkungsverhältnis. Das Schenkungsversprechen (Art. 243 OR) ist die Verpflichtung, in der Zukunft eine Schenkung zu leisten. Das Schenkungsversprechen bedarf der Schriftform (Art. 243 Abs. 1 OR) und ist nur bei Einhaltung dieser Form einklagbar.
Der Schenkungsvertrag enthält wichtige rechtliche Regelungen. Art. 246 OR erlaubt die Schenkung unter Bedingungen (aufschiebende Bedingung, Art. 151 OR) oder mit Auflagen (Auflage als verpflichtende Bedingung). Bei Nichterfüllung der Auflage kann der Schenker die Schenkung nach Art. 249 OR widerrufen. Art. 248 OR regelt die Schenkung auf den Todesfall (Schenkung von Todes wegen): Soweit eine Schenkung auf den Todesfall geht, untersteht sie den Vorschriften des Erbrechts (ZGB Art. 457 ff.) und nicht dem Obligationenrecht. Art. 249 OR regelt den Widerruf der Schenkung: Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte sich einer schweren Verfehlung gegen den Schenker schuldig macht oder die ihm auferlegten Bedingungen nicht erfüllt.
Von besonderer Bedeutung für Privatschenkungen in der Schweiz ist die Schenkungssteuer. Die Schenkungssteuer ist eine kantonale Steuer; es gibt kein Bundesschenkungssteuergesetz. Die Steuerpflicht und die Steuersätze variieren von Kanton zu Kanton erheblich. In den meisten Schweizer Kantonen sind Schenkungen unter Ehegatten und an direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) vollständig von der Schenkungssteuer befreit: So etwa in den Kantonen Zürich, Bern, Basel-Stadt, Aargau, Luzern, St. Gallen, Thurgau und den meisten anderen Deutschschweizer Kantonen. In einigen wenigen Kantonen (z.B. Kanton Appenzell Innerrhoden, Kanton Freiburg teilweise, Kanton Neuenburg) bestehen auch für direkte Nachkommen noch Steuerpflichten.
Für Schenkungen an Dritte (Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis) können die Schenkungssteuersätze in der Schweiz erheblich sein. Je nach Verwandtschaftsgrad und Kanton betragen die Steuersätze für Schenkungen an fremde Dritte zwischen 20 % und 50 % des Schenkungswerts. Schenker und Beschenkte sind verpflichtet, die Schenkung beim zuständigen kantonalen Steueramt (z.B. Kantonales Steueramt Zürich, Steuerverwaltung des Kantons Bern) anzumelden.
Die Ausgleichungspflicht nach ZGB Art. 626 ist für Schenkungen von Eltern an Kinder zentral. Art. 626 Abs. 2 ZGB bestimmt: Schenkungen von Eltern an Kinder gelten vermutungsweise als Vorempfänge, die bei der späteren Erbteilung anzurechnen (auszugleichen) sind. Schenkungen unter Ehegatten unterliegen dem Güterrecht (ZGB Art. 181 ff.) und können je nach Güterstand unterschiedlich behandelt werden.
When Do You Need a Private Gift Agreement Switzerland (Privater Schenkungsvertrag)?
Ein privater Schenkungsvertrag in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Vermögenswert unentgeltlich von einer Person auf eine andere übertragen werden soll und dies rechtlich klar und steuerlich korrekt dokumentiert werden muss.
Bei Geldschenkungen (Geldgeschenken) zwischen Eltern und Kindern zur Eigenkapitalaufstockung für den Wohnkauf, zur Ausbildungsfinanzierung oder als Startkapital für eine Selbständigkeit. Viele Banken verlangen beim Hypothekarkredit neben dem Darlehensnachweis für Familienmittel auch eine schriftliche Erklärung, ob die Mittel als Schenkung oder als Darlehen übergeben wurden — ein Schenkungsvertrag schafft hier Klarheit.
Bei Schenkung von Fahrzeugen (Motorfahrzeugen) an Familienmitglieder oder Bekannte. Bei der Fahrzeugschenkung ist neben dem Schenkungsvertrag die Übertragung im kantonalen Fahrzeugausweis (Strassenverkehrsamt) notwendig. Das Strassenverkehrsamt (z.B. Strassenverkehrsamt Kanton Zürich) verlangt bei der Ummeldung in der Regel keine notarielle Beurkundung, aber der schriftliche Übertragungsvertrag (Schenkungsvertrag oder Kaufvertrag mit Kaufpreis CHF 0) ist hilfreich.
Bei Schenkung von Wertpapieren, Aktien oder GmbH-Anteilen. Die Übertragung von Namenaktien erfolgt durch Indossament auf dem Zertifikat; bei Buchaktien durch Eintrag im Aktienbuch der Gesellschaft. Bei GmbH-Anteilen ist gemäss Art. 785 OR (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, SR 220) die öffentliche Beurkundung der Abtretungserklärung erforderlich — die Schenkung eines GmbH-Anteils ist daher notariell zu beurkunden.
Bei Schenkungen unter Ehegatten als Teil der Ehe- und Nachlassplanung. Schenkungen zwischen Ehegatten unterliegen dem Güterrecht; der Wert des Schenkungsguts beeinflusst die güterrechtliche Abrechnung bei Scheidung oder Todesfall. In der Westschweiz (Kanton Genf, Kanton Waadt, Kanton Neuenburg) sind Schenkungen zwischen Ehegatten nach kantonalem Recht möglicherweise schenkungssteuerpflichtig — die kantonale Steuerregelung muss vorab geprüft werden.
Für Schenkungen an Dritte (Freunde, Bekannte, Organisationen), die steuerlich als verdeckte Lohnzahlungen oder Bestechung missinterpretiert werden könnten. Ein klarer Schenkungsvertrag mit Wertangabe und Zweck schützt beide Parteien.
Für die Übertragung von Haushaltsgegenständen, Kunstgegenständen oder Erbstücken, bei denen der emotionale und finanzielle Wert erheblich ist und eine klare Dokumentation Familienkonflikte verhindert.
Bei Übertragungen von kryptografischen Vermögenswerten (Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen) an Familienmitglieder oder Dritte ist ein Schenkungsvertrag empfehlenswert, um die steuerliche Behandlung (Vermögenssteuer auf dem Vermögenswert zum Jahresende gemäss kantonal unterschiedlichen Bewertungsregeln) und die erbrechtliche Ausgleichungspflicht nach ZGB Art. 626 zu klären. Das kantonale Steueramt und die ESTV veröffentlichen jährliche Kursnotierungen für die Bewertung von Kryptowährungen in der Steuererklärung.
Für Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Erbvorbezug) — z.B. Übertragung des Eigenheims auf das erwachsene Kind zu Lebzeiten — ist ein umfassender Schenkungsvertrag mit Regelungen zu Wohnrecht, Nutzniessung (ZGB Art. 745 ff.), Pflichtteilen (ZGB Art. 470-480) und Ausgleichungspflicht (ZGB Art. 626 ff.) zwingend erforderlich. Solche Verträge sollten stets mit einem Notar oder Erbrechtsanwalt ausgearbeitet werden.
What to Include in Your Private Gift Agreement Switzerland (Privater Schenkungsvertrag)
Ein rechtsgültiger privater Schenkungsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 239-252 muss folgende Kernelemente enthalten, damit die Schenkung beweissicher, steuerlich korrekt und erbrechtlich klar geregelt ist.
Vertragsparteien: Vollständige Namen, Geburtsdaten, AHV-Nummern (Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10) und Wohnadressen von Schenker und Beschenktem. Das Verwandtschaftsverhältnis (Kind / Nachkomme, Ehegatte / Partner, Geschwister, Elternteil, Dritte Person) ist anzugeben, da es die Schenkungssteuerpflicht und die erbrechtliche Ausgleichungspflicht nach ZGB Art. 626 beeinflusst.
Schenkungsgegenstand und -wert: Exakte Beschreibung des Schenkungsgegenstands (Geldbetrag in CHF, Fahrzeug mit Fahrgestellnummer und Marke, Wertpapiere mit ISIN-Nummer, GmbH-Anteil mit Stamm-Nummer und Nennwert). Geschätzter Verkehrswert in CHF ist anzugeben; bei Fahrzeugen kann der EUROTAX-Händlerwert, bei Immobilien der Grundbuchschätzwert oder der Verkehrswert gemäss kantonaler Bewertungsmethode verwendet werden.
Handschenkung oder Schenkungsversprechen: Klare Bezeichnung, ob es sich um eine Handschenkung (Art. 242 OR, sofortige Übergabe, formfrei) oder ein Schenkungsversprechen (Art. 243 OR, Schriftformerfordernis) handelt. Datum der Übergabe oder vorgesehener Übergabetermin.
Auflagen und Bedingungen (OR Art. 246): Allfällige Bedingungen oder Auflagen, unter denen die Schenkung erfolgt (z.B. Nutzungsbeschränkungen, Verwendungszweck, Bedingungen für den Widerruf nach Art. 249 OR). Bei Schenkung mit Auflage: genaue Formulierung der Auflage und Rechtsfolgen bei Nichterfüllung.
Erbrechtliche Regelung (ZGB Art. 626): Ausdrückliche Regelung, ob die Schenkung als Vorempfang gilt (ausgleichungspflichtig nach Art. 626 Abs. 2 ZGB) oder ob der Ausgleich ausdrücklich ausgeschlossen wird. Ohne explizite Regelung gilt bei Eltern-Kind-Schenkungen die gesetzliche Vermutung der Ausgleichungspflicht.
Schenkungssteuer: Wohnkanton des Schenkers und Hinweis auf die kantonale Schenkungssteuerpflicht. In den meisten Deutschschweizer Kantonen sind Schenkungen an Ehegatten und direkte Nachkommen schenkungssteuerfrei. Für Schenkungen an Dritte (Personen ohne Verwandtschaft) können Steuersätze von 20-50 % anfallen — vorab beim kantonalen Steueramt zu erfragen.
Unterschrift und Datum: Eigenhändige Unterzeichnung beider Parteien mit Ort und Datum. Für GmbH-Anteile: öffentliche Beurkundung nach Art. 785 OR zwingend. Für Immobilienschenkungen: Eintrag im Grundbuch nach Art. 656 ZGB erforderlich, notarielle Beurkundung des Kaufvertrags oder der Schenkungsurkunde.
Steuerrechtlicher Hinweis: Den Wohnkanton des Schenkers angeben und die kantonale Schenkungssteuerpflicht vorab beim kantonalen Steueramt klären. In der Steuererklärung des Beschenkten ist die erhaltene Schenkung unter «Einkommen ohne Erwerbscharakter» zu deklarieren. In den meisten Deutschschweizer Kantonen (Zürich § 167 StG, Bern, Aargau, Luzern, Zug, St. Gallen) sind Schenkungen an Ehegatten und direkte Nachkommen vollständig schenkungssteuerfrei.
Pflichtteilsschutz: Bei erheblichen Schenkungen an einzelne Kinder oder Dritte können die Pflichtteile anderer Nachkommen verletzt werden. Art. 522 ZGB ermöglicht Nachkommen nach dem Tod des Schenkers eine Herabsetzungsklage (Verjährung: 2 Jahre nach Kenntnis der Pflichtteilsverletzung, max. 10 Jahre nach dem Erbgang nach Art. 533 ZGB). Eine Pflichtteilsberechnung vor der Schenkung verhindert spätere Erbstreitigkeiten.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung; bei erheblichen Vermögenswerten, Immobilien- oder Unternehmensbeteiligungsschenkungen sowie bei komplexen erbrechtlichen Regelungen empfiehlt sich die Beratung durch einen kantonalen Notar (z.B. Notariatsamt Zürich, Notariat Bern, Notariat Luzern) oder einen Erbrechtsanwalt. Das ESTV-Ruling (Art. 123 DBG) schafft verbindliche Steuerklarheit vorab.
How to Fill Out Your Private Gift Agreement Switzerland (Privater Schenkungsvertrag)
Den privaten Schenkungsvertrag für die Schweiz füllt man wie folgt aus. Im ersten Schritt sind die vollständigen Personalien beider Vertragsparteien einzutragen: Familienname und Vorname gemäss Ausweisdokument, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10) und vollständige Wohnadresse. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem (Elternteil — Kind, Ehegatte, Geschwister, Dritte Person ohne Verwandtschaft) klar bezeichnen, da es die Schenkungssteuerpflicht und die erbrechtliche Ausgleichungspflicht nach ZGB Art. 626 beeinflusst.
Im zweiten Schritt den Schenkungsgegenstand exakt und vollständig beschreiben: Geldbetrag in CHF mit Apostroph als schweizerischem Tausendertrennzeichen (z.B. CHF 50'000); Fahrzeug mit Marke, Modell, Jahrgang und Fahrgestellnummer (VIN); Wertpapiere mit Wertpapierart (Aktien, Obligationen, ETF), ISIN-Nummer und Anzahl Titel; GmbH-Anteil mit Nominalwert in CHF und Stammnummer gemäss Handelsregister. Den aktuellen Verkehrswert in CHF schätzen und angeben.
Im dritten Schritt die Art der Schenkung festhalten: Handschenkung (Art. 242 OR — sofortige Übergabe, formfrei, kein schriftlicher Vertrag zwingend) oder Schenkungsversprechen (Art. 243 OR — künftige Leistung, Schriftform zwingend). Das Übergabedatum bei der Handschenkung eintragen.
Im vierten Schritt allfällige Auflagen oder Bedingungen (OR Art. 246) klar formulieren. Beispiele: «Das geschenkte Geld ist ausschliesslich für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zu verwenden — anderweitige Verwendung berechtigt den Schenker zum Widerruf nach Art. 249 OR» oder «Das Fahrzeug darf ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch des Beschenkten genutzt werden». Die genauen Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflage angeben.
Im fünften Schritt die erbrechtliche Regelung (Vorempfang ZGB Art. 626) explizit ausformulieren: Entweder «Die Schenkung gilt als Vorempfang im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB und ist bei der Erbteilung auszugleichen» oder «Die Schenkung gilt ausdrücklich nicht als Vorempfang; kein Ausgleich bei der Erbteilung». Bei Schenkungen von Eltern an Kinder ist diese Klausel besonders wichtig.
Abschliessend den Wohnkanton des Schenkers, einen Hinweis auf die kantonale Schenkungssteuerpflicht, Ort und Datum eintragen und beide Parteien eigenhändig unterzeichnen. Je ein Originalexemplar für Schenker und Beschenkten ausfertigen. Für GmbH-Anteile und Grundstücke ist die notarielle Beurkundung zu veranlassen; für Fahrzeuge ist zusätzlich die Ummeldung beim kantonalen Strassenverkehrsamt erforderlich. Eine Kopie des Schenkungsvertrags ist für die Steuererklärung beider Parteien aufzubewahren; das kantonale Steueramt kann jederzeit einen Nachweis über die Natur und den Wert der Zuwendung verlangen. Bei Schenkungen über CHF 50'000 empfiehlt sich eine Vorabklärung beim Steueramt (Ruling-Anfrage nach Art. 123 DBG SR 642.11).
Legal Requirements for Private Gift Agreement Switzerland (Privater Schenkungsvertrag)
Der private Schenkungsvertrag Schweiz richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR, SR 220) und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Die folgenden gesetzlichen Grundlagen sind massgeblich.
OR (SR 220): Art. 239 OR — Definition der Schenkung: unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Beschenkten (causa donandi, keine Gegenleistung). Art. 242 OR — Handschenkung: sofortige Übergabe, keine Formvorschrift, formfrei. Art. 243 OR — Schenkungsversprechen: Verpflichtung zur künftigen Schenkung, Schriftform zwingend nach Abs. 1; ohne Schriftform nicht einklagbar. Art. 246 OR — Schenkung unter Bedingungen oder Auflagen; bei Nichterfüllung Widerrufsrecht. Art. 249 OR — Widerrufsrecht bei Nichterfüllung der Auflage oder grober Undankbarkeit des Beschenkten; Widerruf innerhalb von 1 Jahr nach Kenntnisnahme (Art. 251 OR). Art. 252 OR — Schenkungsversprechen erlischt bei Tod des Schenkers oder des Beschenkten, sofern nichts anderes vereinbart.
ZGB (SR 210): Art. 626 Abs. 2 ZGB — Ausgleichungspflicht für Schenkungen von Eltern an Kinder (Vorempfangs-Vermutung); ohne anderslautende Anordnung des Erblassers ausgleichspflichtig. Art. 628 ZGB — Ausgleichungsgegenstand: in der Regel Nominalwert der Zuwendung. Art. 636 ZGB — kein Ausgleich nach Ablauf von 25 Jahren. Art. 470-480 ZGB — Pflichtteile: Nachkommen haben Anspruch auf Pflichtteil (seit 1. Januar 2023: Hälfte des gesetzlichen Erbteils); Schenkungen können Pflichtteile verletzen. Art. 522 ZGB — Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung durch lebzeitige Schenkungen; Verjährung Art. 533 ZGB (2 Jahre/10 Jahre).
GmbH-Recht (OR): Art. 785 OR — Abtretung von GmbH-Stammanteilen bedarf der öffentlichen Beurkundung; Schenkung eines GmbH-Anteils ohne Notar ist nichtig. Sachenrecht (ZGB): Art. 656 ZGB — Eigentumsübertragung an Grundstücken durch Grundbucheintrag; öffentliche Beurkundung der Schenkungsurkunde zwingend (Art. 657 ZGB). Steuerrecht: Kantonale Schenkungssteuergesetze (z.B. § 167 StG Kanton Zürich: Ehegatten und direkte Nachkommen befreit; Dritte bis 50 % Steuersatz). StGB (SR 311.0): Art. 251 — Urkundenfälschung bei falschen Wertangaben im Schenkungsvertrag zur Steuerhinterziehung. Art. 123 DBG — Ruling-Anfrage beim kantonalen Steueramt zur Vorabklärung der steuerlichen Behandlung ist bei erheblichen Schenkungsbeträgen empfehlenswert.
Common Mistakes to Avoid in Your Private Gift Agreement Switzerland (Privater Schenkungsvertrag)
Häufige Fehler beim Schenkungsvertrag in der Schweiz betreffen sowohl Formvorschriften als auch inhaltliche Gestaltungsmängel, die zu Steuernachteilen, Nichtigkeit oder Erbstreitigkeiten führen können.
Schenkungssteuer nicht abgeklärt: Schenkungen an Dritte (Nicht-Verwandte) können je nach Kanton mit 20-50 % Schenkungssteuer belastet sein. Das kantonale Steueramt (z.B. Kantonales Steueramt Zürich, Steuerverwaltung des Kantons Bern) ist vor der Schenkung zu konsultieren. In der Westschweiz (Kanton Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg) gelten eigene Regelungen, die von den Deutschschweizer Kantonen abweichen.
Schenkungsgegenstand vage beschrieben: Eine unpräzise Beschreibung führt zu Streitigkeiten über den Schenkungsgegenstand. Fahrzeuge müssen mit Fahrgestellnummer (VIN), Marke, Modell und Jahrgang; Aktien mit ISIN-Nummer und Anzahl; GmbH-Anteile mit Stamm-Nummer, Nennwert und Handelsregisternummer beschrieben werden.
Fehlende Vorempfangsregelung bei Eltern-Kind-Schenkungen: Ohne expliziten Ausschluss gilt die Vermutung der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Geschwister, die keine oder geringere Vorempfänge erhalten haben, können im Erbfall Ausgleichung verlangen — was zu erheblichen finanziellen Ansprüchen und Erbstreitigkeiten führen kann.
GmbH-Anteile ohne notarielle Beurkundung: Die Abtretung eines GmbH-Stammanteils ohne öffentliche Beurkundung (Art. 785 OR) ist absolut nichtig. Das kantonale Handelsregisteramt verlangt eine notariell beurkundete Abtretungsurkunde; eine formlose Übertragung ist wirkungslos.
Pflichtteile missachtet: Grosse Schenkungen zu Lebzeiten können die Pflichtteile der Nachkommen (Art. 470-480 ZGB) verletzen. Nachkommen können nach dem Tod des Schenkers eine Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB erheben (Verjährung: 2 Jahre nach Kenntnis). Vor erheblichen Schenkungen empfiehlt sich eine Pflichtteilsberechnung durch einen Notar oder Erbrechtsanwalt.
Keine Schriftform beim Schenkungsversprechen: Ein mündliches Schenkungsversprechen (Versprechen einer künftigen Leistung) ist nach Art. 243 OR nicht einklagbar. Die Schriftform ist für alle Schenkungsversprechen zwingend, die nicht sofort vollzogen werden.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- OR Art. 239CH official
- OR Art. 246CH official
- Art. 242 ORCH official
- Art. 243 ORCH official
- Art. 246 ORCH official
- Art. 151 ORCH official
- Art. 249 ORCH official
- Art. 248 ORCH official
- Art. 785 ORCH official
- Art. 239 ORCH official
- Art. 251 ORCH official
- Art. 252 ORCH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 626CH official
- ZGB Art. 181CH official
- ZGB Art. 745CH official
- ZGB Art. 470CH official
- Art. 656 ZGBCH official
- Art. 522 ZGBCH official
- Art. 533 ZGBCH official
- Art. 628 ZGBCH official
- Art. 636 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
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Die Antwort hängt vom Gegenstand der Schenkung ab. Handschenkungen (sofortige Übergabe, Art. 242 OR) sind in der Schweiz formfrei; weder für Geldschenkungen noch für die Schenkung von beweglichen Sachen wie Fahrzeugen oder Hausrat ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Für Schenkungsversprechen (Art. 243 OR) ist die Schriftform zwingend — ein Versprechen, später etwas zu schenken, muss schriftlich festgehalten werden. Für die Schenkung von Grundstücken ist gemäss ZGB Art. 656 der Eintrag im Grundbuch notwendig; die Grundlage für den Grundbucheintrag ist eine öffentlich beurkundete Übertragungsurkunde — die Schenkung eines Grundstücks muss also notariell beurkundet werden. Für die Schenkung von GmbH-Anteilen schreibt Art. 785 OR die öffentliche Beurkundung der Abtretungserklärung vor — GmbH-Schenkungen sind daher zwingend notariell zu beurkunden. Bei Schenkungen über CHF 2'000 an nahe Verwandte, die später steuerlich relevant werden können, empfiehlt sich trotz fehlender Formpflicht immer ein schriftlicher Vertrag.
Die Schenkungssteuer in der Schweiz ist eine kantonale Steuer; es gibt kein einheitliches Bundesgesetz über die Schenkungssteuer. Die Regelungen variieren von Kanton zu Kanton erheblich. In den meisten Deutschschweizer Kantonen (Zürich, Bern, Aargau, Luzern, St. Gallen, Thurgau, Solothurn, Zug, Basel-Land, Schaffhausen) sind Schenkungen an Ehegatten (oder eingetragene Partner nach PartG SR 211.231) und direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Urenkel) vollständig von der Schenkungssteuer befreit. In einigen Kantonen (Schwyz, Obwalden, Nidwalden) gibt es generell keine Schenkungssteuer. Für Schenkungen an Geschwister, Eltern, Nichten und Neffen gelten je nach Kanton Steuersätze zwischen 6 % und 20 %. Für Schenkungen an familienfremde Dritte können die Sätze 20 % bis 50 % des Schenkungswerts betragen. Der massgebliche Kanton ist der Wohnkanton des Schenkers (nicht des Beschenkten). Die Anmeldung der Schenkung beim kantonalen Steueramt ist bei steuerpflichtigen Schenkungen obligatorisch; die Steuerpflicht entsteht mit Vollzug der Schenkung.
Der Schenker oder die Schenkerin kann eine Schenkung in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Art. 249 OR regelt zwei Widerrufsgründe: Erstens bei Nichterfüllung einer Auflage (Auflage nach Art. 246 OR) — wenn der Beschenkte eine im Schenkungsvertrag festgelegte Verpflichtung nicht erfüllt (z.B. das Geld nicht zweckgemäss verwendet), kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte zurückfordern. Zweitens bei grober Undankbarkeit (Art. 249 Abs. 1 OR) — wenn der Beschenkte sich einer schweren Verfehlung gegen den Schenker, dessen Familienangehörige oder nahestehende Personen schuldig macht. Dieser Widerrufsgrund ist eng auszulegen; allgemeine Undankbarkeit oder Streitigkeiten reichen nicht aus. Der Widerruf muss innerhalb von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Schenker vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat (Art. 251 OR). Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Beschenkten; eine gerichtliche Geltendmachung ist möglich, wenn der Beschenkte die Rückgabe verweigert. Das Bezirksgericht am Wohnsitz des Beschenkten ist zuständig.
Grosse Schenkungen zu Lebzeiten können die Pflichtteile der gesetzlichen Erben (Nachkommen und Ehegatte) verletzen. Das ZGB schützt nach Art. 470-480 Pflichtteile: Nachkommen haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil (Revision per 1. Januar 2023 hat den Pflichtteil von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils gesenkt). Bei einer Schenkung, die den Pflichtteil von Nachkommen verletzt, können diese nach dem Tod des Schenkers eine Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB erheben. Die Klage ist innert 2 Jahren nach Kenntnis der Verletzung und 10 Jahren nach dem Erbgang einzureichen (Art. 533 ZGB). Bei der Berechnung der Pflichtteile werden lebzeitige Schenkungen nach Art. 527 ZGB dem Nachlass hinzugerechnet, wenn sie der Pflichtteilsumgehung dienten. Schenkungen in der Ehe (unter Ehegatten) können nach Art. 208 ZGB in die güterrechtliche Abrechnung einfliessen. Um Pflichtteilsverletzungen zu vermeiden, empfiehlt sich die Beratung durch einen Notar oder Erbrechtsanwalt, bevor Schenkungen in erheblicher Höhe vollzogen werden.
Ob und wie eine Schenkung dem kantonalen Steueramt zu melden ist, hängt vom Wohnkanton des Schenkers und der Höhe sowie dem Verwandtschaftsgrad ab. In Kantonen mit Schenkungssteuer (z.B. Kanton Luzern, Kanton Glarus, Westschweizer Kantone) müssen steuerpflichtige Schenkungen — d.h. Schenkungen an Personen, die nicht von der Schenkungssteuer befreit sind — beim kantonalen Steueramt angemeldet werden. Die Meldefrist beträgt je nach Kanton 30 bis 90 Tage nach Vollzug der Schenkung. In Kantonen ohne Schenkungssteuer auf Schenkungen an direkte Nachkommen (Zürich, Bern, Aargau) besteht für diese Schenkungen keine Meldepflicht. Dennoch empfiehlt sich in allen Fällen die Deklaration der Schenkung in der Steuererklärung: In der Steuererklärung sind erhaltene Schenkungen unter «Einkommen ohne Erwerbscharakter» zu deklarieren. Kantonale Steuerämter, wie das kantonale Steueramt Zürich, die Steuerverwaltung Bern und das Service des impôts Genf, geben auf Anfrage Auskunft über die konkrete Meldepflicht und den anwendbaren Steuersatz.
Ein Erbvorbezug (Vorempfang) ist eine lebzeitige Schenkung oder Zuwendung, die bei der späteren Erbteilung an den Erbteil des Empfängers angerechnet wird. Art. 626 ZGB regelt die Ausgleichungspflicht: Zuwendungen von Eltern an Kinder gelten vermutungsweise als Vorempfänge, es sei denn, der Schenker hat etwas anderes bestimmt. Der Unterschied zwischen einer einfachen Schenkung und einem Erbvorbezug liegt in der erbrechtlichen Behandlung: Bei der einfachen Schenkung ohne Vorempfangscharakter geht die Zuwendung dem Kind «zusätzlich» zu seinem Erbanteil; beim Erbvorbezug wird die Zuwendung auf den Erbanteil angerechnet, sodass Geschwister, die keine Vorempfänge erhalten haben, einen grösseren Erbanteil erhalten. Steuerlich sind beide Formen in den meisten Kantonen gleich behandelt: Schenkungen und Erbvorbezüge von Eltern an Kinder sind schenkungssteuerfrei. Im Schenkungsvertrag sollte klar angegeben werden, ob die Schenkung ein Vorempfang (mit Ausgleichungspflicht) ist oder nicht. Wird keine Regelung getroffen, gilt für Eltern-Kind-Schenkungen die gesetzliche Vermutung der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB.
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