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Pet Ownership Agreement Switzerland (Shared Pet)

Haustierhaltungs-Vereinbarung Schweiz (Gemeinsame Tierhaltung)

HAUSTIERHALTUNGS-VEREINBARUNG

gemäss TSchG (SR 455), TSchV (SR 455.1) und OR Art. 19

1. PARTEIEN

PARTEI 1: [Partei 1 Name] Adresse: [Partei 1 Adresse]

PARTEI 2: [Partei 2 Name] Adresse: [Partei 2 Adresse]

2. ANGABEN ZUM TIER

2.1

Tierart / Rasse: [Tierart/Rasse]

2.2

Name: [Tiername]

2.3

Mikrochip-Nr. (ANIS): [Chip-Nr.]

2.4

Geburtsdatum: [Geburtsdatum Tier]

2.5

Registriert bei: [Registrierung]

Die Parteien bestätigen, dass die Tierhaltung gemäss dem Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) und der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) erfolgt und dem Tier eine artgerechte Haltung, Pflege und Ernährung gemäss TSchG Art. 6 gewährleistet wird.

3. HALTUNGS- UND BETREUUNGSREGELUNG

3.1

Haupthalter: [Haupthalter]

3.2

Besuchs-/Wechselregelung: [Besuchsregelung]

4. KOSTENTEILUNG

4.1

Aufteilung der Tierarztkosten: [Kostenteilung]

4.3

Versicherungsregelung: [Versicherungsregelung]

5. REGELUNG BEI TRENNUNG ODER TOD

5.1

Tierhaltung bei dauerhafter Trennung: [Trennungsregelung]

Im Todesfall einer Partei geht das Tier an die überlebende Partei über, sofern diese die Haltungsvoraussetzungen gemäss TSchG erfüllt. Andernfalls bestimmt die verstorbene Partei in einem Testament den Erben des Tieres.

6. ANWENDBARES RECHT

Auf diese Vereinbarung ist Schweizer Recht anwendbar. Das kantonale Veterinäramt ist zuständige Behörde für Fragen des Tierschutzes. Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Bezirksgericht ausgetragen.

Partei 1

________________

Signature

Partei 2

________________

Signature

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What Is a Pet Ownership Agreement Switzerland (Shared Pet)?

Die Haustierhaltungs-Vereinbarung (Gemeinsame Tierhaltung) ist ein in der Schweiz nach TSchG (SR 455) Art. 6, TSchV (SR 455.1) Art. 24 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. TSchG Art. 6 definiert den Halter als diejenige Person, die ein Tier hält und für dessen Pflege und Unterbringung verantwortlich ist. Die artgerechte Haltung, Ernährung, Pflege und Beschäftigung des Tieres sind zwingende Rechtspflichten des Halters. TSchV Art. 24 verpflichtet Hundehalter, Hunde innerhalb von drei Monaten nach Geburt oder Erwerb mit einem Mikrochip (transponder, 15-stellig nach ISO-Standard 11784/11785) zu versehen und im ANIS (Animal Identity System) zu registrieren. Die ANIS-Datenbank wird von der identitas AG betrieben und ist die zentrale nationale Datenbank für die Tieridentifikation in der Schweiz.

Aus zivilrechtlicher Sicht sind Tiere gemäss ZGB Art. 641a keine Sachen im klassischen Sinne — sie sind als Lebewesen geschützt und koennnen nicht wie normales Eigentum behandelt werden. ZGB Art. 641a legt fest, dass Tiere nicht Sachen sind und nur da, wo keine besonderen Vorschriften für sie bestehen, die Bestimmungen für Sachen anwendbar sind. Dies hat wichtige Konsequenzen für die Eigentumsverhältnisse: Wer zivilrechtlich als Eigentümer des Tieres gilt (z.B. der Käfer, der das Tier gekauft hat), ist nicht notwendig identisch mit dem Halter im Sinne des TSchG.

Die Haustierhaltungs-Vereinbarung ist besonders relevant für Paare, die ein Tier gemeinsam angeschafft haben und sich später trennen, für Mitbewohner (WG-Bewohner) die ein Tier teilen, für Eltern-Kind-Konstellationen bei gemeinsamer Hundehaltung zwischen Haushalten, sowie für Freunde oder Geschwister, die gemeinsam ein Tier aus einem Tierheim (VSSF-Mitglied) oder einem privaten Zueuchter übernommen haben.

Das kantonale Veterinäramt — etwa das Veterinäramt des Kantons Zürich (VetA ZH), das Amt für Veterinaerwesen des Kantons Bern oder die Dienststelle Veterinaerangelegenheiten (DVA) des Kantons Wallis — ist zuständig für die Überwachung der Haltungsbedingungen und kann bei Verst gegen TSchG und TSchV eingreifen. Bei schwerwiegenden Tierschutzverstosen drohen Verwaltungssanktionen (Wegnahme des Tieres, Haltungsverbot) und strafrechtliche Folgen nach TSchG Art. 26.

Katzen benötigen gemäss TSchV Art. 24 Abs. 7 seit dem 1. Januar 2022 einen Mikrochip und müssen im ANIS registriert sein. Für Hunde gilt die Chip- und ANIS-Registrierungspflicht bereits seit 2011. Die ANIS-Nummer dient als eindeutiger Identifikator des Tieres und ist unverzichtbar für Tierarztbesuche, Kastrationen, Roentgenuntersuchungen und behordliche Kontrollen.

Eine Tierversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) deckt bei manchen Versicherern Tierarztkosten (Krankheits- und Unfallversicherung für Tiere). Schweizer Anbieter wie die Zurich Versicherung, Helvetia oder Agrisano bieten spezifische Tierversicherungspolicen an. In der gemeinsamen Haustierhaltungs-Vereinbarung ist zu regeln, wer als Versicherungsnehmer auftritt und wie Prämien und Versicherungsleistungen aufgeteilt werden.

When Do You Need a Pet Ownership Agreement Switzerland (Shared Pet)?

Eine Haustierhaltungs-Vereinbarung in der Schweiz ist immer dann notwendig, wenn zwei oder mehr Personen ein Tier gemeinsam halten oder betreuen und spätere Unklarheiten über Verantwortlichkeiten, Kosten und Haltungsrechte vermieden werden sollen.

Der häufigste Anlass ist die Trennung oder Scheidung von Paaren, die während ihrer Partnerschaft gemeinsam ein Tier angeschafft haben. Nach der Trennung stellt sich die Frage: Wer nimmt das Tier? Wer zahlt die Tierarztkosten? Darf das Tier den anderen Partner besuchen? Da Tiere gemäss ZGB Art. 641a keine gewöhnlichen Sachen sind, können familienrechtliche und guterrechtliche Regeln nicht einfach auf sie angewandt werden. Das Bundesgericht hat in einigen Entscheidungen (z.B. BGE 1C_123/2012 zu Tierhaltungsverboten) betont, dass das Wohlergehen des Tieres bei der Regelung der Haltungsverhältnisse massgeblich sein sollte.

WG-Mitbewohner, die gemeinsam einen Hund oder eine Katze halten, brauchen eine klare Vereinbarung für den Fall, dass jemand aus der Wohnung auszieht. Ohne Vereinbarung kann das Tier zwischen den Parteien zum Streitobjekt werden. Eine schriftliche Vereinbarung legt fest, wer das Tier behalt, wer die laufenden Kosten bezahlt hat und wer allfällige Erstattungsansprüche hat.

Für Familien mit erwachsenen Kindern, die gemeinsam einen Hund für ein Elternteil angeschafft haben, bietet die Vereinbarung Klarheit darüber, wer in Notfallsituationen (Krankheit, Auslandsreise, Todesfall) die Betreuung übernimmt und wer die Kosten trägt. Sie regelt auch, wer bei Tod eines Elternteils das Tier übernimmt.

Für Personen, die ein Tier aus dem kantonalen Tierheim (z.B. Tierheim Zürich, ASPCA Genf, Tierheim Bern) gemeinsam vermittelt bekommen haben, ist eine Vereinbarung notwendig, da das Tierheim oft Haltungsbedingungen als Grundlage der Vermittlung festlegt.

Der Mietvertrag spielt ebenfalls eine Rolle: Schweizer Mietrecht gemäss OR Art. 257f schliesst nicht aus, dass Vermieter Tiere in Mietwohnungen erlauben. Wenn die Wohnsituation der einen Partei keine Tierhaltung erlaubt, muss die Haustierhaltungs-Vereinbarung klare Alternativregelungen für die Unterkunft des Tieres enthalten.

Für den Betreuungsfall bei Abwesenheit: Reisen, Spitalsaufenthalte oder Arbeitseinsaetze zwingen Tierhalter, eine Betreuungsperson zu bestimmen. Ohne schriftliche Haustierhaltungs-Vereinbarung ist unklar, wer in einem Notfall legitimiert ist, Tierarztentscheide zu treffen und Behandlungskosten zu autorisieren. Veterinaaraemter und Kliniken verlangen in der Regel die Einwilligung des Halters oder einer ausdrücklich bevollmächtigten Person.

What to Include in Your Pet Ownership Agreement Switzerland (Shared Pet)

Eine wirksame Haustierhaltungs-Vereinbarung in der Schweiz gemäss TSchG (SR 455), TSchV (SR 455.1) und OR Art. 19 muss folgende wesentliche Elemente enthalten.

Angaben zum Tier: Vollständige Tieridentifikation mit Tierart, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Gewicht und vor allem der ANIS-Mikrochip-Nummer (15-stellig gemäss ISO 11784/11785) und der Registrierungsbehoerde (kantonales Veterinäramt). Bei Hunden: ANIS-Registrierungsnummer und -datum; Kastrationsnachweis falls vorhanden. Bei Katzen seit 2022: ebenfalls ANIS-Registrierung.

Identifikation der Parteien: Vollständige Namen und Adressen beider (oder aller) Mit-Halter. Wichtig ist zu bestimmen, wer zivilrechtlicher Eigentümer (Eigentümer im Sinne von ZGB Art. 641) und wer TSchG-Halter ist, falls dies auseinanderfällt.

Regelung der Haltung und Betreuung: Haupthalter (Hauptverantwortliche gemäss TSchG Art. 6), Wechselplan für abwechselnde Betreuung mit genauen Terminen und Übergabe-Regelungen (Ort, Zeit). Verantwortung für Ernährung, Tierarztbesuche, Impfungen, Gassi-Gehen, Beschäftigung und Erziehung des Tieres.

Kostenteilung: Klare Aufteilung der Tierarztkosten (ordentliche Kosten wie Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen; ausserordentliche Kosten wie Operationen und Notfallbehandlungen), Futterkosten, Versicherungsprämien (VVG), Pflegekosten (Coiffeur, Hundeschule), Registrierungsgebühren und kantonale Hundesteuer (z.B. kantonal unterschiedlich: ZH CHF 100/Jahr, BE CHF 60/Jahr).

Tierversicherung: Angabe des Versicherungsnehmers (wer die Police bei Zurich Versicherung, Helvetia, Agrisano oder einer anderen Versicherungsgesellschaft hält), Versicherungssumme und Deckungsumfang, sowie Aufteilung der Prämien.

Trennungs- und Todesfall-Regelung: Bestimmung, wer das Tier im Falle einer dauerhaften Trennung der Parteien erhält, allfällige Ausgleichszahlungen, Regelung für den Fall des Todes einer Partei.

Ernstfallplanung und Notfallkontakte: Legen Sie im Vertrag fest, wer im Notfall (Unfall, schwere Erkrankung des Tieres) als erste Kontaktperson handeln darf, welcher Tierarzt — z.B. die kantonale Tierarztpraxis oder eine Veterinaerklinik der Universität Bern (Vetsuisse) — als Stammtierarzt beigezogen wird, und bis zu welchem Betrag eine Behandlung ohne Ruecksprache beider Parteien bewilligt werden darf.

Einwilligung zu Operationen und Einschlaaferung: Für schwerwiegende Entscheide wie eine Operation (z.B. Krebsentfernung CHF 5'000+) oder die Einschlaaferung des Tieres sollten beide Parteien ausdrücklich zustimmen müssen — oder es sollte klar geregelt sein, wer bei Unerreichbarkeit einer Partei allein entscheiden darf.

Tiertestament und Erbrechtliche Aspekte: Tiere können in einem Testament nicht als Erben eingesetzt werden (ZGB Art. 482 letzter Satz i.V.m. ZGB Art. 641a). Es ist aber möglich, eine Erbschaft unter der Auflage (ZGB Art. 482) zu hinterlassen, dass das Tier bis zu seinem Lebensende durch den Erben betreut wird. Die Haustierhaltungs-Vereinbarung kann einen entsprechenden Verweis auf ein Testament oder eine Auflage enthalten.

Kosten bei ausserordentlichen Tierarztmassnahmen: Bestimmen Sie ab welchem Betrag (z.B. CHF 1'000 oder CHF 3'000) eine ausserordentliche Behandlung vorab genehmigt werden muss, und was passiert, wenn eine Partei einer teuren Behandlung nicht zustimmt (Recht des Haupthalters zur Alleinentscheidung, Kostentragung durch zustimmende Partei allein etc.).

forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt für eine Haustierhaltungs-Vereinbarung in der Schweiz bereit. Bei streitigen Trennungssituationen oder bei der Regelung von Erbschaftsfragen rund um das Haustier empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Mediator (SAV-Mitglied).

How to Fill Out Your Pet Ownership Agreement Switzerland (Shared Pet)

Beim Ausfullen der Haustierhaltungs-Vereinbarung Schweiz gehen Sie wie folgt vor.

Schritt 1 — Parteienangaben: Tragen Sie die vollständigen Vor- und Nachnamen, Wohnadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller an der gemeinsamen Haltung beteiligten Personen ein. Bestimmen Sie, wer als Haupthalter gemäss TSchG Art. 6 gilt.

Schritt 2 — Tieridentifikation: Beschreiben Sie das Tier so genau wie möglich — Tierart (Hund/Katze/Kaninchen/Vogel), Rasse, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Fellfarbe, Gewicht, Kastrations-/Sterilisationsstatus und den Namen des Züchters oder des Tierheims, von dem das Tier stammt. Tragen Sie die ANIS-Chip-Nummer (15-stellig, beginnt mit 756) ein — diese finden Sie auf dem ANIS-Ausweis des Tieres oder beim Tierarzt, der den Chip gesetzt hat. Ist das Tier noch nicht gechippt (z.B. Katze vor 2022), halten Sie fest, dass die Chip-Pflicht nach TSchV Art. 24 besteht.

Schritt 3 — Haltungs- und Betreuungsplan: Legen Sie ausdrücklich den Haupthalter und den Wechselplan fest. Bestimmen Sie genaue Zeiträume für die abwechselnde Betreuung (z.B. "Partei A: Mo-Fr; Partei B: Sa-So") und wie die Übergabe des Tieres erfolgt.

Schritt 4 — Kostenteilung: Vereinbaren Sie die Kostenteilung konkret. Ordentliche Kosten (Futter, Routineimpfungen, Flohmittel): z.B. 50/50 oder Haupthalter trägt alle. Ausserordentliche Kosten (Operationen, Notfallbehandlungen): Schwellenwert festlegen, ab dem beide Parteien zustimmen müssen. Versicherungspraekmie: wer ist Versicherungsnehmer und wer bezahlt.

Schritt 5 — Trennungsfall und Todesfall: Legen Sie ausdrücklich fest, wer das Tier bei dauerhafter Trennung der Parteien behält und ob eine Ausgleichszahlung (in CHF) fällig wird. Regeln Sie auch, wer das Tier bei Tod einer Partei übernimmt.

Schritt 6 — Unterschriften: Alle Parteien unterzeichnen den Vertrag eigenhändig. Jede Partei erhält eine Kopie. Bewahren Sie den Vertrag zusammen mit dem ANIS-Ausweis des Tieres auf.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Common Mistakes to Avoid in Your Pet Ownership Agreement Switzerland (Shared Pet)

Beim Ausfullen der Haustierhaltungs-Vereinbarung in der Schweiz treten folgende Fehler besonders häufig auf.

Keine ANIS-Chip-Nummer: Ohne die 15-stellige ANIS-Mikrochip-Nummer ist das Tier bei Streitigkeiten nicht eindeutig identifizierbar. Das kantonale Veterinäramt und Tierärzte benötigen die ANIS-Nummer für alle relevanten Massnahmen. Ist das Tier noch nicht gechippt, muss dies sofort nachgeholt werden.

Fehlende Trennungsregelung: Wer das Tier im Fall einer dauerhaften Trennung erhält, wird am häufigsten weggelassen. Nachträgliche Einigungen bei emotionaler Belastung nach Trennungen scheitern oft; ein klarer Vorab-Entscheid schafft Sicherheit.

Ausserordentliche Tierarztkosten ungeregelt: Operationen, Krebs-Chemotherapie oder schwere Unfälle können CHF 5'000-20'000 kosten. Ohne vorherige Regelung entstehen Streitigkeiten darüber, ob eine Behandlung durchgeführt wird und wer zahlt. Legen Sie einen Schwellenwert und einen Abstimmungsmechanismus (z.B. einstimmige Entscheidung oder Stichentscheid des Haupthalters) fest.

Todesfall einer Partei nicht bedacht: Wer übernimmt das Tier, wenn eine Partei stirbt? Ohne Regelung muss das Erbe des Verstorbenen entscheiden — dieses hat möglicherweise kein Interesse an der Tierhaltung und das Tier muss abgegeben werden. Eine klare Vereinbarung schützt das Tier.

Mietrecht übersehen: Beide Parteien müssen sicherstellen, dass ihre Mietverträge die Tierhaltung erlauben. Fällt später auf, dass ein Vermieter die Haltung untersagt, fehlt eine Alternative für das Tier.

Versicherung nicht geregelt: Wer ist Versicherungsnehmer der Tierversicherung (VVG) und wer zahlt die Prämien? Ohne Regelung entstehen Lücken im Versicherungsschutz, wenn eine Partei die Versicherung kündigt ohne die andere zu informieren.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.

Sources & Citations

Statutory citations link to official government sources.

  1. OR Art. 257fCH official
  2. OR Art. 19CH official
  3. Art. 335c ORCH official
  4. ZGB Art. 641aCH official
  5. ZGB Art. 641CH official
  6. ZGB Art. 482CH official
  7. Art. 8 ZGBCH official
  8. Art. 657 ZGBCH official
  9. Art. 512 ZGBCH official

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