Skip to main content

Joint and Several Guarantee Switzerland

Solidarbürgschaft Schweiz

Bürgschaftserklärung (solidarisch) gemäss OR Art. 492, 496

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG (SOLIDARBÜRGSCHAFT)

gemäss Art. 492 und Art. 496 Obligationenrecht (OR)

1. VERTRAGSPARTEIEN

SOLIDARBÜRGE/SOLIDARBÜRGIN:

Name: [Solidarbürge Name]

Adresse: [Solidarbürge Adresse]

AHV-Nr.: [AHV-Nr. Solidarbürge]

GLÄUBIGER:

Name / Firma: [Gläubiger Name]

Adresse: [Gläubiger Adresse]

HAUPTSCHULDNER/IN:

Name: [Hauptschuldner Name]

Adresse: [Hauptschuldner Adresse]

2. SOLIDARBÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

Der/Die Solidarbürge/Solidarbürgin ([Solidarbürge Name]) erklärt hiermit gegenüber dem Gläubiger ([Gläubiger Name]), für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners ([Hauptschuldner Name]) als Solidarbürge/Solidarbürgin gemäss Art. 496 OR einzustehen.

Zu verbürgende Hauptforderung:

[Grundforderung]

Maximale Bürgschaftssumme: [Bürgschaftssumme]

Laufzeit: [Laufzeit]

3. WIRKUNGEN DER SOLIDARBÜRGSCHAFT (OR ART. 496)

Als Solidarbürge/Solidarbürgin verzichtet der/die Bürge/Bürgin ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage (beneficium excussionis, Art. 495 OR). Der Gläubiger ist berechtigt, den Solidarbürgen gleichzeitig mit dem Hauptschuldner oder nach dessen Betreibung, ohne vorgängige Vollstreckung gegen den Hauptschuldner, in Betreibung zu setzen (OR Art. 496 Abs. 1). Der Solidarbürge ist verpflichtet, auf erste Anforderung des Gläubigers zu zahlen, sofern die Hauptforderung fällig ist.

Der Solidarbürge kann dem Gläubiger gleichwohl alle Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner zustehen (Art. 502 OR), mit Ausnahme höchstpersönlicher Einreden. Die Solidarbürgschaft folgt dem Akzessorietätsprinzip: Erlischt die Hauptforderung, erlischt auch die Solidarbürgschaft.

4. RÜCKGRIFFSRECHT DES SOLIDARBÜRGEN

Zahlt der Solidarbürge, gehen die Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner sowie allfällige Mitbürgen kraft Gesetzes auf den Solidarbürgen über (Art. 507 OR). Der Solidarbürge kann die gesamte gezahlte Summe zzgl. Verzugszins ab Zahlung (5% p.a. gemäss Art. 104 OR) und Betreibungskosten vom Hauptschuldner zurückfordern. Der Rückgriffsanspruch kann über das Betreibungsamt nach SchKG vollstreckt werden.

5. ERLÖSCHEN DER SOLIDARBÜRGSCHAFT

Die Solidarbürgschaft erlischt durch vollständige Tilgung der Hauptforderung, Erlass durch den Gläubiger, Ablauf der Laufzeit (bei befristeter Bürgschaft), Kündigung der unbefristeten Bürgschaft mit dreimonatiger Frist (OR Art. 510 Abs. 1) oder durch Verjährung nach Art. 509 OR (Bürgschaftsforderung verjährt spätestens zehn Jahre nach Fälligkeit der Hauptforderung).

6. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Diese Solidarbürgschaft untersteht schweizerischem Recht, insbesondere OR Art. 492-512. Gerichtsstand ist am Wohnsitz des Bürgen oder am Sitz des Gläubigers nach Wahl des Klägers. Streitigkeiten können vor dem kantonalen Handelsgericht oder einem vereinbarten Schiedsgericht ausgetragen werden.

7. UNTERSCHRIFTEN

Ort: [Unterzeichnungsort]

Datum: [Unterzeichnungsdatum]

Diese Solidarbürgschaft wird in je einem Exemplar für den Solidarbürgen und den Gläubiger ausgefertigt.

Solidarbürge/Solidarbürgin (Guarantor)

________________

Signature

Gläubiger (Creditor)

________________

Signature

Maintained by Vladislav Sergienko, Founder·Template last modified: ·Report an error

What Is a Joint and Several Guarantee Switzerland?

Die Solidarbürgschaft ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 492, 496 (Solidarbürgschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach OR Art. 496 Abs. 1 ist der Solidarbürge dann wie ein Hauptschuldner zu behandeln: Er kann direkt und gleichzeitig mit dem Hauptschuldner betrieben werden, ohne dass der Gläubiger zuvor eine erfolglose Betreibung gegen den Hauptschuldner nachweisen müsste. Dies unterscheidet die Solidarbürgschaft grundlegend von der einfachen Bürgschaft (OR Art. 495), bei der die Einrede der Vorausklage dem Bürgen wesentlichen Schutz bietet.

Trotz der engeren Haftung bleibt die Solidarbürgschaft akzessorisch im Verhältnis zur Hauptforderung: Der Solidarbürge kann dem Gläubiger alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden entgegenhalten, mit Ausnahme höchstpersönlicher Einreden (OR Art. 502). Erlischt die Hauptschuld durch Bezahlung, Erlass oder Verjährung, erlischt auch die Solidarbürgschaft. Dieses Akzessorietätsprinzip unterscheidet die Solidarbürgschaft von der abstrakten Bankgarantie nach OR Art. 111, die keine Akzessorietät aufweist.

Als häufigste Ausprägung begegnet die Solidarbürgschaft in der Praxis als Kreditbürgschaft für Bankkredite und Kontokorrentkredite (Kreditrahmen). Schweizer Banken — UBS, Credit Suisse (jetzt UBS), Raiffeisen Schweiz, ZKB (Zürcher Kantonalbank), BKB (Basler Kantonalbank) — verlangen von Privatpersonen, die für Firmenkredite bürgen, grundsätzlich eine Solidarbürgschaft. Ebenso wird sie in internationalen Finanzierungsstrukturen verwendet, wo ausländische Muttergesellschaften für Schweizer Tochtergesellschaften solidarisch bürgen.

Formvorschriften für die Solidarbürgschaft sind zwingend und identisch mit jenen der einfachen Bürgschaft: Bürgschaften natürlicher Personen bis CHF 2'000 müssen schriftlich abgefasst sein (OR Art. 493 Abs. 1); Bürgschaften über CHF 2'000 bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch ein anerkanntes kantonales Notariat (OR Art. 493 Abs. 2). Fehlt die Beurkundung, ist die Solidarbürgschaft nichtig — und zwar von Anfang an, ohne Heilungsmöglichkeit. Zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners zwingend, wenn der Bürge in einer ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt (OR Art. 494 Abs. 1).

Mitbürgschaften (OR Art. 497) sind eine besondere Ausprägung der Solidarbürgschaft: Verbürgen sich mehrere Personen solidarisch für dieselbe Hauptschuld, haften sie dem Gläubiger gegenüber als Gesamtschuldner. Intern können die Mitbürgen die Last unter sich nach Köpfen oder nach Vereinbarung aufteilen; jeder Mitbürge kann von den anderen Rückgriff nehmen (OR Art. 497 Abs. 2).

In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

When Do You Need a Joint and Several Guarantee Switzerland?

Eine Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 wird in der Schweiz in einer Vielzahl von Situationen eingesetzt, in denen der Gläubiger einen unmittelbaren, sofortigen Zugriff auf den Bürgen ohne vorherige Erschöpfung aller Vollstreckungsmassnahmen gegen den Hauptschuldner verlangt.

Bei Bankkrediten und Kontokorrentkreditverträgen verlangen Schweizer Banken fast ausnahmslos eine Solidarbürgschaft von natürlichen Personen, die für Firmenkredite von GmbH oder AG haften. Gesellschafter einer KMU-GmbH verbürgen sich solidarisch für das Unternehmen, wenn die Eigenkapitaldecke nicht ausreicht oder das Kreditrisiko die bankinternen Limite übersteigt. Ohne Solidarbürgschaft gewähren Banken häufig keinen ungesicherten Betriebskredit.

Bei gewerblichen Mietverhältnissen — insbesondere für Ladenmiete in Zürich, Genf, Basel oder Bern — verlangen Gewerbeimmobilienvermieter eine Solidarbürgschaft der Gesellschafter einer Mietergesellschaft, wenn die Gesellschaft selbst keine ausreichende Bonität nachweisen kann. Beim Mietrecht nach OR Art. 257e ist die Bankbürgschaft gesondert geregelt; gewerbliche Mietsicherheiten sind vertraglich frei gestaltbar.

Im internationalen Handelsverkehr verbürgen sich ausländische Muttergesellschaften solidarisch für die Verpflichtungen ihrer Schweizer Tochtergesellschaft gegenüber Schweizer Lieferanten oder Banken (sogenannte Parent Company Guarantee). Im Unterschied zur Patronatserklärung (soft comfort letter) ist die Solidarbürgschaft einer ausländischen Muttergesellschaft unter Schweizer Recht grundsätzlich klagbar — sofern die öffentliche Beurkundungspflicht für natürliche Personen nicht verletzt wird (juristische Personen sind von der Beurkundungspflicht befreit).

Bei Werkverträgen (SIA Norm 118, OR Art. 363 ff.) und Lieferverträgen verlangen öffentliche Auftraggeber oder grosse Industrieunternehmen Solidarbürgschaften von Subunternehmern oder Lieferanten als Vertragserfüllungssicherheit. Alternativ wird eine Bankgarantie nach URDG 758 verwendet; die Solidarbürgschaft einer Muttergesellschaft ist kostengünstiger, da kein Bankeinbezug erforderlich ist.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

What to Include in Your Joint and Several Guarantee Switzerland

Eine rechtsgültige Solidarbürgschaft nach OR Art. 492 und 496 muss in der Schweiz folgende wesentliche Bestandteile enthalten.

Explizite Bezeichnung als Solidarbürgschaft: Die Bürgschaftsurkunde muss ausdrücklich als «Solidarbürgschaft» bezeichnet sein. Eine unklare Formulierung kann dazu führen, dass das Gericht die Bürgschaft als einfache Bürgschaft qualifiziert (OR Art. 495), mit der Folge, dass dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht.

Ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage: Bei der Solidarbürgschaft muss der Bürge ausdrücklich erklären, auf das beneficium excussionis nach OR Art. 495 zu verzichten und als Solidarbürge im Sinne von OR Art. 496 zu haften. Ohne diesen Verzicht bleibt die einfache Bürgschaft mit Vorausklagerecht bestehen.

Parteienangaben und Identifikation: Vollständiger Name, Adresse und AHV-Nr. (756.XXXX.XXXX.XX) des Solidarbürgen als natürliche Person; Name, Adresse und UID (CHE-XXX.XXX.XXX) des Gläubigers und des Hauptschuldners. Bei juristischen Personen als Solidarbürge: Firma gemäss HR, UID und Zeichnungsberechtigter.

Maximaler Bürgschaftsbetrag: Die Bürgschaftssumme muss zwingend angegeben sein (OR Art. 492 Abs. 2). Eine Solidarbürgschaft ohne Betragsobergrenze ist nichtig. Der Maximalbetrag setzt die absolute Haftungsgrenze des Solidarbürgen; Zinsen, Kosten und allfällige Schadensersatzansprüche können die Haftung bis zur Betragsobergrenze erhöhen.

Hauptforderung (Grundforderung): Die Verbindlichkeit, für die die Solidarbürgschaft übernommen wird, ist hinreichend bestimmt zu bezeichnen: Kreditvertragsnummer, Vertragsdatum, Kreditbetrag und Gläubigerinstitut. Allgemeine Bezugnahmen («alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten») sind ohne Betragsobergrenze nach OR Art. 492 Abs. 2 unzulässig.

Ehegatten-Zustimmung nach OR Art. 494 Abs. 1: Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Solidarbürgen ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder Partners zwingend; fehlt sie, ist die gesamte Solidarbürgschaft nichtig. Die Zustimmung muss denselben Formvorschriften genügen wie die Bürgschaft selbst — bei Beträgen über CHF 2'000 also öffentliche Beurkundung.

Öffentliche Beurkundung (OR Art. 493 Abs. 2): Solidarbürgschaften natürlicher Personen über CHF 2'000 sind zwingend durch ein anerkanntes Notariat öffentlich zu beurkunden. In der Beurkundungsurkunde sind Datum, Notar und Urkundsnummer anzugeben. Der Notar belehrt den Bürgen über seine Pflichten und Risiken (BGE 131 III 167 — Aufklärungspflicht des Notars).

Laufzeit und Kündigungsrecht: Befristete Solidarbürgschaften erlöschen am Ablaufdatum. Unbefristete Solidarbürgschaften können nach OR Art. 510 Abs. 1 mit dreimonatiger Frist auf Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, sofern die Hauptforderung kündbar ist.

Rückgriffsrecht des Solidarbürgen (OR Art. 507): Nach Zahlung erwirbt der Solidarbürge kraft Gesetzes alle Rechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner und allfällige Mitbürgen (cessio legis). Er kann den Hauptschuldner über das kantonale Betreibungsamt nach SchKG in Betreibung setzen.

forms-legal.com stellt diese Solidarbürgschaft-Vorlage Schweiz als Ausgangspunkt für professionelle Sicherungsvereinbarungen zur Verfügung. Aufgrund der zwingenden Formvorschriften und der erheblichen Haftungsrisiken ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder ein Notariat vor Unterzeichnung unbedingt empfohlen.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

How to Fill Out Your Joint and Several Guarantee Switzerland

Gehen Sie beim Ausfüllen der Solidarbürgschaft nach OR Art. 496 wie folgt vor. Geben Sie zunächst die vollständigen Personalien des Solidarbürgen an: Vor- und Nachname, aktuelle Wohnadresse (Strasse, PLZ, Ort) und AHV-Nr. im Format 756.XXXX.XXXX.XX. Bei juristischen Personen als Solidarbürge tragen Sie Firma, UID (CHE-XXX.XXX.XXX) und den Namen des Zeichnungsberechtigten gemäss Handelsregister ein.

Bezeichnen Sie die Hauptforderung präzise: Kreditvertrag-Nummer, Datum des Kreditvertrags, Kreditbetrag in CHF und Name der kreditgewährenden Bank. Geben Sie den maximalen Bürgschaftsbetrag in CHF mit Apostroph-Tausendertrenner an (z. B. CHF 100'000). Eine fehlende Betragsobergrenze führt zur Nichtigkeit.

Wählen Sie die Laufzeit: Bei befristeter Bürgschaft ist das Enddatum einzutragen. Bei unbefristeter Bürgschaft gilt die dreimonatige Kündigungsfrist nach OR Art. 510 Abs. 1.

Sofern der Solidarbürge verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, muss die Ehegatten-Zustimmung nach OR Art. 494 separat eingeholt und beurkundet werden. Klären Sie dies vor der Terminbuchung beim Notariat.

Buchen Sie einen Termin beim kantonalen Notariat am Wohnsitz des Bürgen oder am Sitz des Gläubigers. Bringen Sie zur Beurkundung mit: gültigen Ausweis (Reisepass oder Identitätskarte), die ausgefüllte Bürgschaftsurkunde und — falls verheiratet — die Zustimmungserklärung des Ehegatten. Das Notariat verliest die Urkunde, belehrt über Rechte und Risiken, und bescheinigt die Unterschrift des Bürgen. Fertigen Sie je ein Original für den Bürgen und den Gläubiger aus.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Common Mistakes to Avoid in Your Joint and Several Guarantee Switzerland

Typische Fehler bei der Solidarbürgschaft in der Schweiz: Keine öffentliche Beurkundung bei natürlichen Personen über CHF 2'000 — führt zur absoluten Nichtigkeit (OR Art. 493 Abs. 2). Fehlende Ehegatten-Zustimmung nach OR Art. 494 — die gesamte Bürgschaft ist nichtig, auch wenn der Bürge handlungsfähig ist. Kein ausdrücklicher Verzicht auf Einrede der Vorausklage — ohne expliziten Verzicht besteht nur eine einfache Bürgschaft (Art. 495 OR), nicht eine Solidarbürgschaft. Bürgschaftssumme nicht angegeben — Bürgschaft ohne Maximalbetrag ist nach OR Art. 492 Abs. 2 ungültig. Nachträgliche Erweiterung der Hauptforderung ohne neue Bürgschaft — eine bestehende Bürgschaft deckt nur den ursprünglichen Maximalbetrag; Krediterhöhungen erfordern eine neue Bürgschaft. Verwechslung von Bürgschaft und Patronatserklärung — eine weiche Patronatserklärung ist nicht einklagbar; nur die Solidarbürgschaft bietet dem Gläubiger eine rechtlich durchsetzbare Sicherheit. Verjährung der Bürgschaftsforderung nicht überwacht — nach Art. 509 Abs. 2 OR verjährt die Bürgschaftsforderung spätestens ein Jahr nach dem möglichen Kündigungszeitpunkt.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.

Sources & Citations

Statutory citations link to official government sources.

  1. OR Art. 496CH official
  2. OR Art. 495CH official
  3. OR Art. 502CH official
  4. OR Art. 111CH official
  5. OR Art. 493CH official
  6. OR Art. 494CH official
  7. OR Art. 497CH official
  8. OR Art. 257eCH official
  9. OR Art. 363CH official
  10. OR Art. 492CH official
  11. OR Art. 510CH official
  12. OR Art. 507CH official
  13. OR Art. 11CH official
  14. Art. 18 ORCH official
  15. Art. 496 ORCH official
  16. Art. 127 ORCH official
  17. Art. 507 ORCH official
  18. Art. 495 ORCH official
  19. Art. 335c ORCH official
  20. Art. 8 ZGBCH official
  21. Art. 657 ZGBCH official
  22. Art. 512 ZGBCH official

Cite this page

Reference this free template in an article, syllabus, or research note:

APA

Forms Legal. (2026). Joint and Several Guarantee Switzerland (Switzerland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/switzerland/financial/agreements/joint-and-several-guarantee-switzerland

MLA

"Joint and Several Guarantee Switzerland (Switzerland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/switzerland/financial/agreements/joint-and-several-guarantee-switzerland.

BibTeX
@misc{formslegal-joint-and-several-guarantee-switzerland,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Joint and Several Guarantee Switzerland (Switzerland)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/switzerland/financial/agreements/joint-and-several-guarantee-switzerland}},
  note         = {Free legal document template}
}

Frequently Asked Questions

Statute-referenced template — Template last modified June 2026

This template is provided for informational purposes only and does not constitute legal advice. Laws vary by jurisdiction and change over time. Consult a qualified attorney for advice specific to your situation.Full disclaimer

Found an error? Let us know