Investment Advisory Agreement Switzerland
Anlageberatungsvertrag gemäss FIDLEG Art. 11, 13, 23; FINIG; KAG
ANLAGEBERATUNGSVERTRAG
gemäss FIDLEG Art. 11, 13, 23; FINIG; Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
1. VERTRAGSPARTEIEN
ANLAGEBERATER:
Name / Firma: [Anlageberater Name]
Adresse: [Anlageberater Adresse]
UID: [Berater UID]
Regulierungsstatus: [FIDLEG-Status]
KUNDE/KUNDIN:
Name: [Kunde Name]
Adresse: [Kunde Adresse]
Kundenkategorie (FIDLEG Art. 4): [Kundenkategorie]
2. BERATUNGSLEISTUNGEN (ART UND UMFANG)
Beratungsart: [Beratungsart]
Anlageuniversum: [Anlageuniversum]
Anlagehorizont: [Anlagehorizont]
Risikoprofil des Kunden: [Risikoprofil]
Der Anlageberater erbringt Beratungsleistungen im Sinne von FIDLEG Art. 11 unter Berücksichtigung der Geeignetheitsprüfung nach FIDLEG Art. 13. Empfehlungen erfolgen auf der Grundlage der erfassten Kenntnisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden gemäss dem Kundenprofil.
3. GEEIGNETHEITSPRÜFUNG (FIDLEG ART. 13)
Vor jeder Anlageempfehlung prüft der Anlageberater die Geeignetheit (Suitability) der empfohlenen Finanzinstrumente für den Kunden gemäss FIDLEG Art. 13. Massstab sind das erfasste Risikoprofil ([Risikoprofil]), der Anlagehorizont ([Anlagehorizont]) sowie die finanziellen Verhältnisse und Kenntnisse des Kunden. Geeignete Empfehlungen werden schriftlich dokumentiert (Beratungsprotokoll nach FIDLEG Art. 15). Der Kunde erhält auf Anfrage eine Kopie des Beratungsprotokolls.
4. VERGÜTUNG UND INTERESSENKONFLIKTE (FIDLEG ART. 23)
Honorarmodell: [Honorarmodell]
Honorarbetrag / -satz: [Honorarbetrag]
Retrozessionen (Rückvergütungen): [Retrozessionen J/N]. Gemäss BGE 137 III 393 und FIDLEG Art. 23 wird der Kunde vollständig über alle Formen von Vergütungen Dritter (Retrozessionen, Finder's Fees, Kickbacks) informiert. Der Anlageberater legt sämtliche Interessenkonflikte schriftlich offen.
5. REPORTING UND DOKUMENTATION
Der Anlageberater erstellt quartalsweise einen Portfoliobericht (Quartals-Reporting) über die empfohlenen Anlagen, deren Performance und die aktuelle Risikoexposition des Kunden. Das Reporting umfasst: (a) Übersicht über empfohlene und gehaltene Positionen; (b) Vergleich der Performance mit dem vereinbarten Benchmark; (c) Aktualisiertes Risikoprofil; (d) Allfällige Änderungen in der Marktbeurteilung des Anlageberaters. Beratungsprotokolle werden gemäss FIDLEG Art. 15 Abs. 1 mindestens 10 Jahre aufbewahrt.
6. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn]
Kündigungsfrist: [Kündigungsfrist]
Jede Partei kann den Anlageberatungsvertrag mit einer Frist von [Kündigungsfrist] per Ende eines Kalenderquartals schriftlich kündigen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 404 OR) bleibt vorbehalten.
7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Anlageberatungsvertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere FIDLEG (SR 950.1), FINIG (SR 954.1), KAG (SR 951.31) und den einschlägigen OR-Bestimmungen. Gerichtsstand ist am Sitz des Anlageberaters. Streitigkeiten können dem Ombudsman Finance Switzerland (OFS) oder dem Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) unterbreitet werden.
8. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Ort]
Datum: [Datum]
Anlageberater (Investment Advisor)
________________
Signature
Kunde / Kundin (Client)
________________
Signature
What Is a Investment Advisory Agreement Switzerland?
Der Anlageberatungsvertrag ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Finanzdienstleistungen (FIDLEG, SR 950.1) Art. 11, 13, 23 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das FIDLEG, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, hat das Schweizer Finanzdienstleistungsrecht grundlegend reformiert. Es verpflichtet Anlageberater zu umfassenden Verhaltensregeln gegenüber Kunden (FIDLEG Art. 7-14): Informationspflichten, Geeignetheitsprüfung (Suitability Assessment, FIDLEG Art. 13), Angemessenheitsprüfung (Appropriateness Assessment), Offenlegung von Interessenkonflikten (FIDLEG Art. 23) und Dokumentationspflichten (FIDLEG Art. 15 — Aufbewahrung von Beratungsprotokollen mindestens 10 Jahre).
Das FINIG regelt die Bewilligungspflicht verschiedener Finanzintermediäre. Anlageberater, die Finanzdienstleistungen nach FIDLEG Art. 3 lit. b an Privatkunden erbringen, müssen gemäss FIDLEG Art. 28 im Kundenberaterregister (KBR) eingetragen sein, das von einer von der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) anerkannten Registrierungsstelle geführt wird. Anlageberater, die zusätzlich Finanzinstrumente verwalten oder Portfoliomanagement betreiben, benötigen eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter nach FINIG Art. 17 ff. oder als Fondsleitungsgesellschaft nach KAG Art. 14 ff.
Die Kundenkategorisierung nach FIDLEG Art. 4 ist ein zentrales Element des FIDLEG-Systems: Privatkunden (Retailkunden) geniessen den höchsten Schutz nach FIDLEG — ihnen gegenüber muss der Anlageberater eine vollständige Geeignetheitsprüfung (Suitability Check, FIDLEG Art. 13) durchführen, die das Risikoprofil, den Anlagehorizont und die finanziellen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt. Professionelle Kunden nach FIDLEG Art. 4 Abs. 3 (Banken, Versicherungen, grosse Unternehmen) und institutionelle Kunden nach FIDLEG Art. 4 Abs. 4 geniessen einen reduzierten Schutz. Privatkunden können auf ihren Antrag hin als professionelle Kunden behandelt werden (Opting Out), sofern die Voraussetzungen von FIDLEG Art. 5 erfüllt sind.
Die Frage der Retrozessionen (Rückvergütungen) ist nach dem Bundesgerichtsentscheid BGE 137 III 393 für die Anlageberatung in der Schweiz besonders relevant: Retrozessionen, die ein Anlageberater von Fondsgesellschaften, Depotbanken oder anderen Dritten erhält, stehen grundsätzlich dem Kunden zu, sofern der Kunde nicht ausdrücklich und mit vollständiger Information auf seinen Herausgabeanspruch verzichtet hat. FIDLEG Art. 23 verpflichtet Anlageberater, alle Vergütungen und Interessenkonflikte vollständig offenzulegen.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
When Do You Need a Investment Advisory Agreement Switzerland?
Ein Anlageberatungsvertrag nach FIDLEG und FINIG wird in der Schweiz in folgenden Situationen benötigt.
Bei der Erbringung transaktionsbezogener Anlageberatung (FIDLEG Art. 11 Abs. 1 lit. a) erteilt der Anlageberater dem Kunden Empfehlungen für konkrete Anlagekäufe oder -verkäufe — z. B. «Kaufen Sie heute 200 Namenaktien Nestlé AG (NESN) an der SIX Swiss Exchange zum aktuellen Kurs». Vor dieser Empfehlung muss der Berater gemäss FIDLEG Art. 13 prüfen, ob das empfohlene Finanzinstrument zum Risikoprofil, Anlagehorizont und den finanziellen Verhältnissen des Kunden geeignet ist (Suitability Check).
Bei der portfoliobezogenen laufenden Anlageberatung (Advisory-Mandat) analysiert der Anlageberater das gesamte Portfolio des Kunden und erteilt laufend Empfehlungen für die Optimierung der Portfolioallokation. Dieses Mandat unterscheidet sich vom Vermögensverwaltungsmandat: Der Anlageberater empfiehlt nur — er entscheidet nicht selbst über Kauf und Verkauf; der Kunde trifft alle Anlageentscheide selbst (keine Entscheidungsbefugnis des Beraters).
Bei der Beratung über kollektive Kapitalanlagen nach KAG (Anlagefonds, SICAV, KmGK nach KAG Art. 25 ff.) muss der Anlageberater sicherstellen, dass der empfohlene Fonds für den Kunden gemäss seiner Anlegerkategorie vertrieben werden darf: Fonds nach KAG Art. 23 ff., die ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen, können Privatkunden ohne entsprechende Einstufung nicht empfohlen werden.
Bei der Beratung über strukturierte Produkte (Kapitalschutzprodukte, Renditeoptimierungsprodukte, Partizipationsprodukte nach SVSP-Kategorien) muss der Anlageberater gemäss FIDLEG Art. 8 ein Basisinformationsblatt (BIB, Key Information Document, KID) vorlegen, das die Schlüsselinformationen über das Produkt enthält.
Bei Privatbanken, Vermögensverwaltungsbanken (Wealth-Management-Banken) und unabhängigen Vermögensverwaltern in Zürich, Genf, Basel und Lugano sind Anlageberatungsverträge Standarddokumente der Kundendokumentation. Der Ombudsman Finance Switzerland (OFS) und die kantonale Schiedsstelle nach FIDLEG Art. 74 ff. sind die Beschwerdestellen bei Streitigkeiten zwischen Anlegern und Anlageberatern.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
What to Include in Your Investment Advisory Agreement Switzerland
Ein rechtskonformer Anlageberatungsvertrag nach FIDLEG Art. 11, 13, 23, FINIG und KAG in der Schweiz muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Parteienangaben und FIDLEG-Regulierungsstatus: Vollständige Firmenbezeichnung des Anlageberaters, UID (CHE-XXX.XXX.XXX), Adresse und FIDLEG/FINIG-Regulierungsstatus (Eintrag im Kundenberaterregister KBR oder FINMA-Bewilligung nach FINIG Art. 17 ff.). Name, Adresse des Kunden sowie die FIDLEG-Kundenkategorie (Privatkunde, professioneller Kunde, institutioneller Kunde nach Art. 4 FIDLEG).
Geeignetheitsprüfung nach FIDLEG Art. 13: Das Ergebnis der Geeignetheitsprüfung — Risikoprofil des Kunden (konservativ, ausgewogen, Wachstum, dynamisch), Anlagehorizont (kurz-, mittel-, langfristig) und finanziellen Verhältnisse — muss im Anlageberatungsvertrag oder in einem separaten Kundenprofil dokumentiert sein. Der Berater muss vor jeder Empfehlung sicherstellen, dass das empfohlene Finanzinstrument mit dem Risikoprofil vereinbar ist.
Umfang des Beratungsmandats: Klare Abgrenzung zwischen transaktionsbezogener Einzelberatung und laufender portfoliobezogener Beratung. Festlegung des Anlageuniversums — welche Finanzinstrumente (Schweizer Aktien, Obligationen, Fonds, ETFs, strukturierte Produkte, alternative Anlagen) der Berater empfehlen darf.
Vergütung und Interessenkonflikte (FIDLEG Art. 23): Vollständige Offenlegung aller Honorare, Kommissionen und Retrozessionen. Angabe des Honorarmodells (pauschales Beratungshonorar, prozentuales Honorar, transaktionsbasierte Gebühren). Offenlegung von Retrozessionen nach BGE 137 III 393 — der Berater muss angeben, ob er Rückvergütungen von Drittparteien erhält, und der Kunde muss ausdrücklich auf seinen Herausgabeanspruch verzichten, wenn der Berater die Retrozessionen behalten will.
Beratungsprotokoll und Dokumentationspflichten (FIDLEG Art. 15): Der Anlageberater muss jede Beratungssitzung und jede Empfehlung schriftlich protokollieren (Beratungsprotokoll) und die Protokolle mindestens 10 Jahre aufbewahren. Der Kunde hat das Recht, auf Anfrage eine Kopie des Beratungsprotokolls zu erhalten.
Quartals-Reporting: Für die laufende portfoliobezogene Anlageberatung muss der Berater quartalsweise einen Portfoliobericht erstellen, der die Performance, die Risikoeposition und die Portfolioallokation des Kunden dokumentiert. Der Vergleich mit dem vereinbarten Benchmark (z. B. SPI, SMI, Pictet BVG-25) ist Standard.
Beschwerdeweg und Ombudsman Finance Switzerland (OFS): Der Anlageberatungsvertrag muss auf den zuständigen Ombudsman Finance Switzerland (OFS, www.ombudsfin.ch) und die Streitschlichtungsstelle nach FIDLEG Art. 74 ff. hinweisen. Der OFS ist die nach FIDLEG anerkannte Ombudsstelle für die meisten Schweizer Finanzdienstleister.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Schweizer Recht (FIDLEG, FINIG, KAG, OR). Gerichtsstand am Sitz des Anlageberaters oder am Wohnsitz des Kunden. Alternativ Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) oder Ombudsman Finance Switzerland (OFS) für aussergerichtliche Streitbeilegung.
forms-legal.com stellt diesen Anlageberatungsvertrag Schweiz als kostenlosen Ausgangspunkt für professionelle Finanzberatungsvereinbarungen zur Verfügung. FIDLEG, FINIG und KAG sind komplexe Regulierungsgesetze; die endgültige Vertragsdokumentation sollte durch einen in Finanzmarktrecht spezialisierten Schweizer Rechtsanwalt geprüft werden.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
How to Fill Out Your Investment Advisory Agreement Switzerland
Gehen Sie beim Ausfüllen des Anlageberatungsvertrags wie folgt vor. Tragen Sie im ersten Abschnitt die vollständigen Angaben zum Anlageberater ein: Firmenname, Adresse, UID (CHE-XXX.XXX.XXX) und FIDLEG/FINIG-Regulierungsstatus (Kundenberaterregister KBR oder FINMA-Bewilligung). Überprüfen Sie den aktuellen Registrierungsstatus im öffentlichen Kundenberaterregister, das von der zugelassenen Registrierungsstelle geführt wird.
Tragen Sie die vollständigen Angaben des Kunden ein und bestimmen Sie die FIDLEG-Kundenkategorie (Privatkunde, professioneller Kunde oder institutioneller Kunde nach Art. 4 FIDLEG). Privatkunden geniessen den höchsten Schutz; für sie ist eine vollständige Geeignetheitsprüfung nach FIDLEG Art. 13 zwingend.
Dokumentieren Sie das Ergebnis der Geeignetheitsprüfung: Wählen Sie das Risikoprofil (konservativ, ausgewogen, Wachstum, dynamisch) und den Anlagehorizont (kurzfristig, mittelfristig, langfristig) gemäss den schriftlich erfassten Angaben des Kunden.
Definieren Sie das Anlageuniversum und das Beratungsmandat (transaktionsbezogen oder laufend) sowie das Honorarmodell (Pauschale, Prozentsatz auf AUM oder transaktionsbasiert). Bei Retrozessionen: Holen Sie die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Kunden ein, falls der Berater Retrozessionen behalten möchte (BGE 137 III 393 / FIDLEG Art. 23).
Festigen Sie Vertragsbeginn, Kündigungsfrist und Gerichtsstand. Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag; der Kunde erhält eine Kopie des unterzeichneten Vertrags und des FIDLEG-konformen Kundenprofils.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Legal Requirements for Investment Advisory Agreement Switzerland
Der Anlageberatungsvertrag in der Schweiz richtet sich nach FIDLEG (SR 950.1), FINIG (SR 954.1), KAG (SR 951.31) und den OR-Auftragsrecht-Bestimmungen (Art. 394 ff.). Kernvoraussetzungen: FIDLEG Art. 11 — Verhaltensregeln für Finanzdienstleister (Sorgfalt, Loyalität, Transparenz). FIDLEG Art. 13 — Geeignetheitsprüfung (Suitability Assessment) vor jeder Empfehlung an Privatkunden: Risikoprofil, Anlagehorizont, finanzielle Verhältnisse. FIDLEG Art. 23 — Offenlegung aller Vergütungen und Interessenkonflikte; Retrozessionen gehören dem Kunden (BGE 137 III 393). FIDLEG Art. 15 — Aufbewahrung von Beratungsprotokollen mindestens 10 Jahre. Registrierungspflicht: Kundenberaterregister nach FIDLEG Art. 28 oder FINMA-Bewilligung nach FINIG Art. 17 ff. Ombudsmann Finance Switzerland (OFS) als Streitschlichtungsstelle nach FIDLEG Art. 74 ff. FINMA-Aufsicht: Beaufsichtigte Institute nach BankG, FINIG, KAG durch FINMA (SR 956.1). Anti-Geldwäscherei: GwG (SR 955.0) gilt für Anlageberater als Finanzintermediäre.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Common Mistakes to Avoid in Your Investment Advisory Agreement Switzerland
Häufige Fehler bei Anlageberatungsverträgen in der Schweiz: Fehlende FIDLEG-Geeignetheitsprüfung für Privatkunden — FIDLEG Art. 13 verlangt zwingend eine vollständige Dokumentation des Risikoprofils und Anlagehorizonts; ohne diese Prüfung haftet der Berater für Schäden aus ungeeigneten Empfehlungen. Keine Offenlegung von Retrozessionen — nach BGE 137 III 393 und FIDLEG Art. 23 müssen alle Retrozessionen offengelegt werden; fehlt die Offenlegung, hat der Kunde einen Herausgabeanspruch auf alle erhaltenen Rückvergütungen. Fehlende Kundenkategorisierung nach FIDLEG Art. 4 — ohne klare Kategorisierung ist unklar, welche Schutznormen gelten; Privatkunden erhalten ohne explizite Klassifizierung den höchsten Schutz. Keine schriftliche Beratungsprotokollierung — FIDLEG Art. 15 verlangt die Protokollierung aller Beratungsgespräche; ohne Protokoll kann der Berater bei Streitigkeiten keine Compliance-Konformität nachweisen. Anlageberater ohne Kundenberaterregister-Eintrag (KBR) — seit 2020 müssen Anlageberater im KBR eingetragen sein; fehlt die Registrierung, ist die Beratungstätigkeit unzulässig und kann zu FINMA-Sanktionen führen. Keine Quartalsberichte — für laufende Beratungsmandate wird Quartals-Reporting erwartet; fehlt es, riskiert der Berater Beschwerden beim Ombudsman Finance Switzerland (OFS).
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Investment Advisory Agreement Switzerland (Switzerland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/switzerland/financial/agreements/investment-advisory-agreement-switzerland
"Investment Advisory Agreement Switzerland (Switzerland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/switzerland/financial/agreements/investment-advisory-agreement-switzerland.
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Frequently Asked Questions
Das Bundesgesetz über Finanzdienstleistungen (FIDLEG, SR 950.1) ist das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Schweizer Rahmengesetz für Finanzdienstleister und Produzenten von Finanzinstrumenten. Es ist das Pendant zur europäischen MiFID II-Richtlinie und regelt die Pflichten von Finanzdienstleistern gegenüber ihren Kunden in der Schweiz. Für Anlageberater sind folgende FIDLEG-Pflichten zentral: Art. 7-14 (Verhaltensregeln) — Informationspflichten, Geeignetheitsprüfung, Angemessenheitsprüfung, Offenlegung von Interessenkonflikten; Art. 15 (Dokumentation) — Beratungsprotokolle mindestens 10 Jahre aufbewahren; Art. 23 (Vergütungen) — vollständige Offenlegung aller Retrozessionen und sonstigen Vergütungen; Art. 28 (Registrierung) — Eintrag im Kundenberaterregister (KBR) für Berater, die an Privatkunden Finanzdienstleistungen erbringen; Art. 74 ff. (Ombudsstelle) — Anschluss an eine von der FINMA anerkannte Ombudsstelle (Ombudsman Finance Switzerland, OFS). Anlageberater ohne FIDLEG-Konformität riskieren FINMA-Untersuchungen, Sanktionen und zivilrechtliche Haftungsansprüche der Kunden.
Die Geeignetheitsprüfung (Suitability Assessment) nach FIDLEG Art. 13 ist die Pflicht des Anlageberaters, vor jeder Anlageberatung zu prüfen, ob das empfohlene Finanzinstrument für den spezifischen Kunden geeignet ist. Diese Prüfung ist für Privatkunden zwingend; für professionelle und institutionelle Kunden sind reduzierte Anforderungen vorgesehen. Die Geeignetheitsprüfung umfasst drei Dimensionen: (1) Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden — hat der Kunde ausreichendes Verständnis des empfohlenen Produkts (Aktie, Obligation, Derivat, strukturiertes Produkt)?; (2) Finanzieller Situation — kann der Kunde einen Totalverlust verkraften?; (3) Anlageziele und Risikotoleranz — stimmt das Risikoprofil des Produkts mit dem Risikoprofil des Kunden überein? Empfiehlt ein Anlageberater ein Produkt, das aufgrund der Geeignetheitsprüfung nicht für den Kunden geeignet ist, und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, haftet der Anlageberater nach OR Art. 97 ff. auf Schadenersatz. Das Beratungsprotokoll muss das Ergebnis der Geeignetheitsprüfung und die Begründung der Empfehlung dokumentieren (FIDLEG Art. 15).
Retrozessionen (auch: Rückvergütungen, Kickbacks, Trailer Fees) sind Vergütungen, die ein Anlageberater oder Vermögensverwalter von Dritten — insbesondere von Fondsgesellschaften, Depotbanken oder Produktanbietern — erhält, wenn er deren Produkte seinen Kunden empfiehlt. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 393 (2011) festgehalten, dass Retrozessionen grundsätzlich dem Kunden zustehen, da sie im Rahmen des Auftragsverhältnisses (OR Art. 400) herausgegebene Vermögensvorteile darstellen. Der Anlageberater darf Retrozessionen nur dann behalten, wenn der Kunde nach vollständiger Aufklärung über Art und Umfang der Retrozessionen ausdrücklich auf seinen Herausgabeanspruch verzichtet hat. FIDLEG Art. 23 codifiziert diese BGer-Praxis: Anlageberater müssen alle Vergütungen Dritter vollständig offenlegen und dürfen keine undisklösierten Interessenkonflikte haben. Transparenz über Retrozessionen ist damit ein zentrales FIDLEG-Compliance-Erfordernis. Bei fehlender Offenlegung kann der Kunde die Herausgabe aller erhaltenen Retrozessionen rückwirkend für 10 Jahre verlangen (Verjährung Art. 127 OR).
Anlageberatung (Investment Advisory) und Vermögensverwaltung (Discretionary Portfolio Management) unterscheiden sich grundlegend in der Entscheidungsbefugnis: Bei der Anlageberatung empfiehlt der Berater Anlagemassnahmen, der Kunde trifft jedoch alle Anlageentscheide selbst — der Berater hat keine Vollmacht, eigenständig zu kaufen oder zu verkaufen. Bei der Vermögensverwaltung (Discretionary Management) hat der Vermögensverwalter eine Ermessens-Vollmacht (Discretionary Mandate) und entscheidet selbständig über Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie, ohne den Kunden für jeden Entscheid zu konsultieren. Regulatorisch stellen beide Tätigkeiten «Finanzdienstleistungen» nach FIDLEG Art. 3 lit. b dar und erfordern denselben FIDLEG-Pflichten (Geeignetheitsprüfung, Offenlegung, Protokollierung). Die Vermögensverwaltung erfordert jedoch eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter nach FINIG Art. 17 ff. (unabhängige Vermögensverwalter) oder als Bank nach BankG, während reine Anlageberater in der Regel eine Registrierung im Kundenberaterregister (KBR) nach FIDLEG Art. 28 ohne FINMA-Bewilligung ausreicht.
Das FIDLEG unterscheidet nach Art. 4 drei Kundenkategorien mit unterschiedlichem Schutzniveau: (1) Privatkunden (Retailkunden) nach Art. 4 Abs. 1 FIDLEG — alle natürlichen und juristischen Personen, die nicht als professionelle oder institutionelle Kunden qualifizieren. Privatkunden geniessen den höchsten Schutz: vollständige Geeignetheitsprüfung (Art. 13), Angemessenheitsprüfung (Art. 14), Basisinformationsblatt (BIB / KID nach Art. 58 ff.) und Anschluss an Ombudsstelle (Art. 74). (2) Professionelle Kunden nach Art. 4 Abs. 3 FIDLEG — beaufsichtigte Finanzintermediäre (Banken, Versicherungen, Fondsleitungen), grosse Unternehmen (Bilanzsumme > CHF 20 Mio., Umsatz > CHF 40 Mio., Eigenkapital > CHF 2 Mio.), Vorsorgeeinrichtungen und Privatpersonen mit qualifiziertem Vermögen (> CHF 500'000, Erklärung der professionellen Behandlung). Reduzierter Schutz; vereinfachte Geeignetheitsprüfung. (3) Institutionelle Kunden nach Art. 4 Abs. 4 FIDLEG — öffentlich-rechtliche Körperschaften, Nationalbanken, FINMA-beaufsichtigte Unternehmen, SNB (Schweizerische Nationalbank). Minimaler Schutz, kein BIB erforderlich. Privatkunden können als professionelle Kunden behandelt werden (Opting Out, FIDLEG Art. 5), sofern sie dies schriftlich beantragen und die Vermögens- und Erfahrungsanforderungen erfüllen.
Das FIDLEG hat für Streitigkeiten zwischen Privatanlegern und Finanzdienstleistern eine zweistufige Streitbeilegungsstruktur eingeführt. Erste Stufe — Ombudsstelle (FIDLEG Art. 74 ff.): Der Ombudsman Finance Switzerland (OFS, www.ombudsfin.ch) ist die von der FINMA anerkannte Ombudsstelle für den Grossteil der Schweizer Finanzdienstleister. Der Kunde kann eine kostenlose Schlichtungsanfrage beim OFS einreichen; der Finanzdienstleister ist verpflichtet, am Verfahren teilzunehmen. Das Ombudsverfahren dauert typischerweise 3-6 Monate. Zweite Stufe — Gerichtliches Verfahren: Scheitert die Schlichtung, kann der Anleger vor dem kantonalen Gericht (Handelsgericht Zürich, Handelsgericht Bern, Gericht des Wohnsitzes des Kunden) klagen. Der Ombudsverfahren ist für den Anleger kostenlos; das ordentliche Gerichtsverfahren ist gebührenpflichtig. Alternativ können die Parteien Schiedsgerichtsbarkeit vereinbaren: Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) oder Swiss Rules of International Arbitration für internationale Streitigkeiten. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus Anlageberatungsverträgen beträgt nach OR Art. 127 10 Jahre (relativste Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis, Art. 130 OR).
Nicht automatisch — es kommt auf die Art der erbrachten Dienstleistungen an. Reine Anlageberater, die lediglich Anlageempfehlungen erteilen (kein Portfoliomanagement, keine Entscheidungsbefugnis), benötigen nach dem seit 2020 geltenden FIDLEG/FINIG-Regime eine Registrierung im Kundenberaterregister (KBR) nach FIDLEG Art. 28, aber keine FINMA-Bewilligung. Das KBR wird von einer von der FINMA anerkannten Registrierungsstelle geführt; die Registrierung erfordert den Nachweis von Aus- und Weiterbildung sowie den Anschluss an eine Ombudsstelle. Eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter (FINIG Art. 17 ff.) oder als Portfolioverwalter kollektiver Kapitalanlagen (KAG Art. 18 ff.) ist jedoch erforderlich, wenn der Anlageberater: (a) Vermögensverwaltungsmandate mit Entscheidungsbefugnis übernimmt; (b) kollektive Kapitalanlagen nach KAG verwaltet; (c) als Bank agiert und Kundengelder annimmt (BankG-Bewilligung). Die Übergangsfrist für bestehende unabhängige Vermögensverwalter zur Erlangung der FINIG-Bewilligung lief bis zum 31. Dezember 2022; seitdem operieren nicht-bewilligte Vermögensverwalter ohne Rechtsstatus. Die FINMA (www.finma.ch) führt ein öffentliches Register aller bewilligten Finanzinstitute in der Schweiz.
Das Basisinformationsblatt (BIB), auf Englisch Key Information Document (KID) oder Key Investor Information Document (KIID) für Fonds, ist ein zentrales Transparenzinstrument nach FIDLEG Art. 58-65. Produzenten von Finanzinstrumenten, die an Privatkunden in der Schweiz vertrieben werden, sind verpflichtet, für jedes Finanzinstrument ein BIB zu erstellen, das die wesentlichen Informationen in verständlicher Form enthält: Produktbeschreibung und -ziele, Risikoprofil (1-7 SRRI-Skala), Kostenangaben (Total Expense Ratio, TER), historische oder simulierte Performance, Rücknahmerechte und Szenarien bei Produktausfall. Der Anlageberater muss dem Privatkunden das BIB rechtzeitig vor Abschluss der Transaktion zur Verfügung stellen — nicht erst bei Vertragsabschluss, sondern so früh, dass der Kunde es im Entscheidungsprozess berücksichtigen kann. Für kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds) nach KAG gelten die KIID-Anforderungen der ESMA als Ausgangspunkt; für Schweizer Fonds passt die Swiss Fund & Asset Management Association (SFAMA) die BIB-Anforderungen an Schweizer Besonderheiten an. Produkthersteller, die kein BIB erstellen, und Anlageberater, die ohne BIB beraten, können von der FINMA sanktioniert werden.
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Vorlage für eine Crowdfunding-Subscription-Vereinbarung in der Schweiz. KAG, FIDLEG, BankG (BankV Art. 6 Abs. 2 — CHF 1 Mio. Schwelle ohne BankG-Bewilligung). Deckt Crowdlending, Partizipationsscheine, Wandeldarlehen und DLT-Token ab.
Darlehensvertrag Schweiz
Darlehensvertrag Schweiz — geregelt durch Art. 312-318 OR. Vorlage fuer private und geschaeftliche Darlehen, inkl. Zinssatz, Rueckzahlungsplan und Sicherheiten.
Solidarbürgschaft Schweiz
Vorlage für eine Solidarbürgschaft (OR Art. 492, 496) in der Schweiz. Kein beneficium excussionis — Gläubiger kann Solidarbürge gleichzeitig mit Hauptschuldner in Betreibung setzen. Beurkundungspflicht, Ehegatten-Zustimmung, Rückgriffsrecht.