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Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz

Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz

VORKAUFSRECHT LIEGENSCHAFT

Vertrag nach ZGB Art. 681–682 | OR Art. 216 | GBV | Öffentliche Beurkundung

1. Vertragsparteien

EIGENTÜMER (VORKAUFSGEBER): [Eigentuemer] [Eigentuemer_adresse] AHV-Nr.: [Eigentuemer_ahv]

VORKAUFSBERECHTIGTER: [Berechtigter] [Berechtigter_adresse] AHV-Nr./UID: [Berechtigter_ahv]

2. Belastete Liegenschaft

2.1

Gegenstand des Vorkaufsrechts ist folgende Liegenschaft: Gemeinde [Lieg Gemeinde], Grundstücknummer [Lieg Parzelle], Adresse [Lieg Adresse].

3. Vorkaufsrecht

3.1

Der Eigentümer räumt dem Berechtigten ein Vorkaufsrecht an der bezeichneten Liegenschaft ein. Art des Vorkaufsrechts: [Vorkaufs Art].

3.3

Ausübungsfrist: [Ausuebungsfrist] ab schriftlicher Mitteilung des beabsichtigten Verkaufs. Gemäss ZGB Art. 681 Abs. 3 gilt eine Verwirkungsfrist von 3 Monaten ab Kenntnis.

3.4

Dauer des Vorkaufsrechts: [Dauer]. Gemäss ZGB Art. 681a beträgt die maximale Dauer bei Grundbucheintragung 25 Jahre.

3.5

Grundbucheintragung: [Grundbuchvormerkung]. Bei Bejahung bevollmächtigen die Parteien den Notar, die Vormerkung des Vorkaufsrechts beim Grundbuchamt zu veranlassen (ZGB Art. 959 i.V.m. GBV).

4. Öffentliche Beurkundung

Dieses Vorkaufsrecht wird am [Beurkundungs Datum] vor [Notar Name] öffentlich beurkundet. Ohne öffentliche Beurkundung ist der Vertrag nach OR Art. 216 Abs. 2 nichtig.

Eigentümer (Vorkaufsgeber)

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Signature

Vorkaufsberechtigter

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Signature

Beurkundender Notar

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz?

Das Vorkaufsrecht Liegenschaft ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 681-682 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das ZGB unterscheidet zwischen gesetzlichen Vorkaufsrechten und vertraglichen Vorkaufsrechten. Gesetzliche Vorkaufsrechte entstehen kraft Gesetzes ohne besonderen Vertrag. Bedeutsamste gesetzliche Vorkaufsrechte im Liegenschaftsrecht sind: Das Vorkaufsrecht von Miteigentueemern beim Verkauf eines Miteigentumsanteils an Dritte (ZGB Art. 682 Abs. 1); das gesetzliche Vorkaufsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft beim Verkauf einer Einheit an Aussenstehende (ZGB Art. 712c); das Vorkaufsrecht von Familienangehörigen und Pachtern bei landwirtschaftlichen Liegenschaften nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11, Art. 47).

Das vertragliche Vorkaufsrecht (ZGB Art. 682 Abs. 2) wird durch öffentlich beurkundeten Vertrag zwischen Eigentümer (Vorkaufsgeber) und Berechtigtem vereinbart. Es muss öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216), da es wirtschaftlich einem bedingten Kaufvertrag über eine Liegenschaft nahekommt. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 28 festgehalten, dass auch das vertragliche Vorkaufsrecht — soweit der Vorkaufspreis fixiert ist — der Beurkundungspflicht nach OR Art. 216 unterliegt. Ein ohne Beurkundung vereinbartes vertragliches Vorkaufsrecht ist nach OR Art. 11 Abs. 2 nichtig.

Das vertragliche Vorkaufsrecht kann im Grundbuch vorgemerkt werden (ZGB Art. 959, GBV Art. 83 ff.), was ihm dingliche Wirkung verleiht. Jeder Dritterwerber muss das vorgemerkte Vorkaufsrecht gegen sich gelten lassen (ZGB Art. 973). Ohne Grundbucheintragung wirkt das Vorkaufsrecht nur schuldrechtlich zwischen den Vertragsparteien. Die maximale Dauer eines vertraglichen Vorkaufsrechts bei Grundbucheintragung beträgt gemäss ZGB Art. 681a 25 Jahre. Nach Ablauf erlischt die Vormerkung automatisch. Die gesetzliche Ausübungsfrist für das Vorkaufsrecht bei Drittverkauf beträgt nach ZGB Art. 681 Abs. 3 drei Monate ab Kenntnis des Verkaufs und der Bedingungen des Kaufvertrags. Das Vorkaufsrecht unterscheidet sich praktisch vom Kaufversprechen (OR Art. 22 i.V.m. Art. 216) dadurch, dass das Vorkaufsrecht erst dann ausgelöst wird, wenn der Eigentümer die Liegenschaft tatsächlich an Dritte verkaufen will und diesen Drittvertrag notariell beurkundet abschliesst. Beim Kaufversprechen ist der Eigentümer sofort bei Aufforderung durch den Berechtigten zum Vertragsabschluss verpflichtet, unabhängig von einem Drittverkauf. Das vorliegende Muster von forms-legal.com dient als Ausgangspunkt; beauftragen Sie für die tatsächliche Beurkundung stets einen kantonalen Notar.

Wann brauchen Sie Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz?

Ein Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz wird in verschiedenen Konstellationen eingesetzt, in denen eine Partei ein vorrangiges Kaufinteresse an einer bestimmten Liegenschaft hat, ohne diese sofort erwerben zu wollen oder zu können.

Familienrechtliche Konstellationen: Eltern räumen Kindern oder Geschwistern untereinander ein Vorkaufsrecht an der Familienliegenschaft ein, um zu gewährleisten, dass diese beim Verkauf bevorzugt kaufen können und das Familieneigentum nicht an Dritte veraeuessert wird. In Erbengemeinschaften sichert das Vorkaufsrecht die Eigentumsinteressen einzelner Miterben, wenn der Erbteilungsplan noch nicht abgeschlossen ist. Ehegatten und eingetragene Partner können sich gegenseitig Vorkaufsrechte einräumen; hierbei ist ZGB Art. 169 (Zustimmung zum Veraeussern der Familienwohnung) zu beachten.

Miteigentumskonstellationen: Bei Liegenschaften mit mehreren Eigentueemern (einfaches Miteigentum nach ZGB Art. 646 bis 654) besteht nach ZGB Art. 682 Abs. 1 ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miteigtuemergemeinschaft. Um zusätzlich ein vertragliches Vorkaufsrecht zu einem fixierten Preis zu vereinbaren, wird ein gesonderter Vorkaufsrechtsvertrag beurkundet. Stockwerkeigentümergemeinschaften erhalten durch ZGB Art. 712c ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf einer Einheit an Aussenstehende.

Pachter und Mieter: Gewerbliche Pachter oder langfristige Mieter von Liegenschaften sichern sich ein Vorkaufsrecht, um beim Verkauf des Pachtobjekts vorrangig kaufen zu dürfen. Bei landwirtschaftlichen Pachtliegenschaften raeeumt BGBB Art. 47 dem Pachter ein gesetzliches Vorkaufsrecht ein; ein zusätzliches vertragliches Vorkaufsrecht kann die Konditionen verbessern. Genossenschaftliche Wohnbauträger (z.B. Wohnbaugenossenschaft Gruenze, ABZ Allgemeine Baugenossenschaft Zürich) sichern sich Vorkaufsrechte, um Liegenschaften für gemeinnützigen Wohnungsbau zu erwerben.

Entwicklungs- und Investitionsprojekte: Investoren und Immobilienentwicklungsgesellschaften sichern sich Vorkaufsrechte an strategisch wichtigen Liegenschaften in Entwicklungsgebieten, ohne sofort investieren zu müssen. Kantonale und kommunale Behörden nutzen Vorkaufsrechte, um bei Liegenschaften in Planungszonen, Verdichtungsgebieten oder sozialen Wohnbaugebieten das vorrangige Kaufrecht zu sichern. In den Kantonen Zürich, Bern und Genf sehen die kantonalen Raumplanungsgesetze (kantonales PBG) erweiterte Vorkaufsrechte für die öffentliche Hand vor.

M&A-Transaktionen: Bei der Übertragung von Liegenschaften im Rahmen von Unternehmenstransaktionen sichern sich Mitgesellschafter oder strategische Partner gegenseitige Vorkaufsrechte an Liegenschaften als Bestandteil von Aktionaerbindungsvertraegen oder GmbH-Gesellschafterverträgen.

Was gehört in Ihr Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz?

Ein Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz muss nach OR Art. 216 i.V.m. ZGB Art. 682 Abs. 2 öffentlich beurkundet sein und folgende Kernelemente enthalten, um rechtswirksam und im Grundbuch eintragbar zu sein.

Parteienbezeichnung: Vollständige Personalien des Vorkaufsgebers (Eigentümer der belasteten Liegenschaft) und des Vorkaufsberechtigten. Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX nach AHVG SR 831.10), Staatsangehörigkeit, Zivilstand und Wohnadresse. Bei juristischen Personen: Firmenname nach Handelsregister, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), aktueller Handelsregisterauszug und schriftliche Bevollmächtigung der unterzeichnenden Person. Bei verheirateten Parteien ist die Zustimmungspflicht nach ZGB Art. 169 für die Familienwohnung zu beachten.

Belastete Liegenschaft: Präzise Grundbuchidentifikation der belasteten Liegenschaft anhand des aktuellen Grundbuchauszugs — Gemeinde, Grundbuchblattnummer, Parzellen- oder Grundstücknummer, Katasterplanreferenz und Adresse. Der Grundbuchauszug wird beim kantonalen Grundbuchamt oder über das Portal terravis.ch bezogen. Bei Stockwerkeigentum: Einheitsnummer, Wertquote und STWEG-Reglement-Referenz.

Art des Vorkaufsrechts: Unterscheidung zwischen bedingungslosem Vorkaufsrecht (Berechtigter tritt zu den Bedingungen des Drittvertrags ein, ZGB Art. 681 Abs. 1) und Vorkaufsrecht zu festem Preis (vereinbarter Vorkaufspreis in CHF gilt unabhängig vom Drittangebot, z.B. Fr. 1'200'000.–). Beim Festpreis-Vorkaufsrecht muss der Preis klar in CHF mit Apostroph-Tausendertrennzeichen angegeben werden. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 28 bestätigt, dass das Festpreis-Vorkaufsrecht der vollen Beurkundungspflicht nach OR Art. 216 unterliegt.

Ausübungsfrist: Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Verkaufs und der Bedingungen des Drittvertrags ausgeübt werden (ZGB Art. 681 Abs. 3). Diese gesetzliche Verwirkungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Berechtigten unverzüglich über jeden beabsichtigten Drittverkauf schriftlich zu informieren, mit vollständiger Angabe von Käufer, Kaufpreis und Vertragsbedingungen (Vertragskopie).

Dauer des Vorkaufsrechts: Klare zeitliche Befristung des Vorkaufsrechts. Bei Grundbucheintragung maximal 25 Jahre (ZGB Art. 681a). Die Dauer beginnt ab Datum der Beurkundung. Ohne Grundbucheintragung richtet sich die Geltungsdauer nach OR Art. 127 (10 Jahre Verjährungsfrist).

Grundbucheintragung (Vormerkung): Anweisung an den Notar, die Vormerkung des Vorkaufsrechts beim Grundbuchamt einzutragen (ZGB Art. 959, GBV Art. 83 ff.). Nur eine vorgemerkte Vorkaufsberechtigung wirkt absolut gegenüber Dritten (ZGB Art. 973). Die Eintragungsgebühr richtet sich nach kantonalem Gebührentarif.

Mitteilungspflicht des Eigentümers: Der Eigentümer verpflichtet sich, den Berechtigten unverzüglich und schriftlich über jeden beabsichtigten Drittverkauf zu informieren — mit Käuferidentität, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und Übergabetermin. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht löst Schadenersatzpflichten nach OR Art. 97 ff. aus. Die Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Berechtigte die dreimonatige Ausübungsfrist (ZGB Art. 681 Abs. 3) einhalten kann. Empfohlen wird, die Mitteilung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen, um den Zustellzeitpunkt zu dokumentieren.

Ausnahmetatbestände: Der Vertrag sollte klar und abschliessend regeln, bei welchen Eigentumsuebertragunungen das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst wird — typischerweise: Erbgang und gesetzliche Erbfolge, Schenkung an direkte Nachkommen, Güterrechtsauseinandersetzungen nach ZGB Art. 205 ff., Enteignungsverfahren nach EntG (SR 711), Übertragungen zwischen verbundenen Unternehmen. Eine präzise Regelung der Ausnahmetatbestände vermeidet spätere Auslegungsstreitigkeiten vor Gericht. forms-legal.com stellt dieses Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz als Ausgangspunkt bereit; ziehen Sie stets einen Notar und Rechtsanwalt bei.

So füllen Sie Ihr Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz aus

Wenden Sie sich für die Beurkundung eines Vorkaufsrechts Liegenschaft Schweiz an einen zugelassenen Notar im Kanton des Grundstücks. Die Notariatsstruktur variiert: In Kantonen wie Zürich (ZH), Bern (BE) und Basel-Landschaft (BL) sind Notariate öffentliche Ämter (Amtsnotare, geregelt im jeweiligen kantonalen Notariatsgesetz); in Kantonen wie Genf (GE), Waadt (VD) und Wallis (VS) sind freiberufliche Notare tätig. Planen Sie mindestens 2 bis 3 Wochen Vorlaufzeit ein.

Halten Sie folgende Unterlagen bereit: (1) aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) vom Grundbuchamt oder terravis.ch; (2) Katasterplan vom kantonalen Vermessungsamt oder map.geo.admin.ch; (3) amtliche Ausweisschriften beider Parteien (Pass oder Identitätskarte; bei Firmen: Handelsregisterauszug); (4) schriftliche Zusammenfassung der vereinbarten Konditionen (Art des Vorkaufsrechts, Vorkaufspreis falls vereinbart, Dauer, Mitteilungspflichten); (5) bei Stockwerkeigentum: STWEG-Reglement und Eigentümerversammlungs-Protokolle.

Entscheiden Sie, ob das Vorkaufsrecht bedingungslos (Eintritt in den Drittvertrag zu gleichen Bedingungen) oder zu festem Preis sein soll. Beim Festpreis-Vorkaufsrecht tragen Sie den Kaufpreis in CHF mit Apostroph ein (Fr. 1'200'000.–). Legen Sie die Dauer klar fest; für die Grundbucheintragung beträgt die gesetzliche Maximaldauer 25 Jahre (ZGB Art. 681a). Formulieren Sie die Mitteilungspflicht des Eigentümers präzise: Welche Informationen muss er dem Berechtigten mitteilen, und in welcher Form (schriftlich, eingeschrieben), innerhalb welcher Frist ab Abschluss des Drittvertrags?

Entscheiden Sie gemeinsam über die Grundbucheintragung: Der Notar beantragt nach Beurkundung beim Grundbuchamt die Vormerkung des Vorkaufsrechts (GBV Art. 83 ff.). Halten Sie auch die Rechtsfolgen der Verletzung der Mitteilungspflicht im Vertrag fest. Regeln Sie Ausnahmetatbestände, bei denen das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst wird (z.B. Übertragung an Ehegatten, Erbgang, Schenkung an Nachkommen). Beide Parteien müssen beim Beurkundungstermin persönlich erscheinen oder durch notariell beglaubigte Vollmacht (OR Art. 33) vertreten sein. Nach Beurkundung stellt der Notar jeder Partei eine beglaubigte Kopie des Beurkundungsprotokolls aus und meldet die Vormerkung beim Grundbuchamt an (GBV Art. 83). Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung in der Regel innerhalb von 5 bis 10 Werktagen ein. Als Berechtigter erhalten Sie vom Grundbuchamt eine Bestätigung der Eintragung (Grundbuchauszug mit Eintrag). Bewahren Sie das Beurkundungsprotokoll und den Grundbuchauszug sorgfältig auf, da diese Dokumente bei der Ausübung des Vorkaufsrechts und bei allfälligen Streitigkeiten benötigt werden. Für ausländische Käufer (Berechtigte ohne Schweizer Wohnsitz) ist ausserdem zu prüfen, ob das Ausüben des Vorkaufsrechts einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG SR 211.412.41) bedarf; ist eine Bewilligung erforderlich, muss diese vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz

Der gravierendste Fehler beim Vorkaufsrecht Liegenschaft Schweiz ist das Versäumnis der notariellen Beurkundung. Ein bloss schriftlich oder mündlich vereinbartes vertragliches Vorkaufsrecht ist nach OR Art. 216 Abs. 2 nichtig und gibt dem Berechtigten keine einklagbaren Rechte — selbst wenn er bereits eine Gegenleisung (z.B. Mietzinsrabatt) erbracht hat.

Ein weiterer typischer Fehler ist die Nichtbeachtung der dreimonatigen Ausübungsfrist nach ZGB Art. 681 Abs. 3: Wer das Vorkaufsrecht nicht innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Drittverkaufs schriftlich gegenüber dem Eigentümer erklärt, verliert es ersatzlos — unabhängig von allfälligen vertraglichen Verlängerungsklauseln, die bei der gesetzlichen Verwirkungsfrist unwirksam sind. Ein typischer Fehler ist es, auf die mündliche Information durch den Eigentümer zu warten, statt schriftliche Mitteilung mit Drittvertragskopie zu verlangen.

Die fehlende Grundbucheintragung ist ein dritter häufiger Fehler: Ohne Vormerkung im Grundbuch wirkt das Vorkaufsrecht nur zwischen den Vertragsparteien, nicht gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber (ZGB Art. 973). Der Eigentümer kann in diesem Fall die Liegenschaft an Dritte veräussern, ohne dass der Berechtigte sein Vorkaufsrecht geltend machen könnte — er hat dann nur Schadenersatzansprüche nach OR Art. 97 ff., aber kein Recht auf die Liegenschaft selbst.

Die Lex-Koller-Anforderungen (BewG SR 211.412.41) beim Ausüben des Vorkaufsrechts durch ausländische Berechtigte werden oft vergessen: Fehlt die kantonale Bewilligung zum Zeitpunkt der Ausübung, kann das Vorkaufsrecht nicht vollzogen werden. Beim BGBB-Vorkaufsrecht (SR 211.412.11) werden die Selbstbewirtschaftungsanforderungen unterschätzt; ein Berechtigter, der nicht Selbstbewirtschafter ist, kann das Vorkaufsrecht nicht ausüben (BGBB Art. 61). Schliesslich werden Ausnahmetatbestände (Erbgang, Schenkung, Ehegueterrecht) im Vertrag häufig nicht klar geregelt, was zu Auslegungsstreitigkeiten führt. Ein weiterer Fehler ist, die Gültigkeit des Vorkaufsrechts nach 25 Jahren nicht zu überprüfen und zu verlängern: Mit Ablauf der 25-jährigen Eintragungsdauer (ZGB Art. 681a) erlischt die Vormerkung; wer das Vorkaufsrecht weiterhin sichern möchte, muss rechtzeitig eine neue Beurkundung und Eintragung erwirken. Schliesslich wird häufig übersehen, dass beim BGBB-Vorkaufsrecht (SR 211.412.11) die Selbstbewirtschaftungsanforderungen (BGBB Art. 61) zu erfüllen sind; wird das Vorkaufsrecht von einer nicht-selbstbewirtschaftenden Person ausgeübt, kann das kantonale Landwirtschaftsamt die Transaktion gemäss BGBB Art. 63 ablehnen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 216CH official
  2. OR Art. 11CH official
  3. OR Art. 22CH official
  4. OR Art. 127CH official
  5. OR Art. 97CH official
  6. OR Art. 33CH official
  7. ZGB Art. 681CH official
  8. ZGB Art. 682CH official
  9. ZGB Art. 712cCH official
  10. ZGB Art. 959CH official
  11. ZGB Art. 973CH official
  12. ZGB Art. 681aCH official
  13. ZGB Art. 169CH official
  14. ZGB Art. 646CH official
  15. ZGB Art. 205CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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