Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz
KAUFRECHT-VEREINBARUNG LIEGENSCHAFT
Vertrag nach ZGB Art. 683 | OR Art. 216 | GBV | Öffentliche Beurkundung
1. Vertragsparteien
KAUFRECHTSGEBER (EIGENTÜMER): [Geber Name] [Geber Adresse] AHV-Nr./UID: [Geber A H V]
KAUFRECHTSNEHMER (BERECHTIGTER): [Nehmer Name] [Nehmer Adresse] AHV-Nr./UID: [Nehmer A H V]
2. Kaufobjekt
Gegenstand des Kaufrechts ist folgende Liegenschaft: [Lieg Beschreibung], Gemeinde [Lieg Gemeinde], Grundstücknummer [Lieg Parzelle], Adresse [Lieg Adresse].
3. Kaufrecht
Der Kaufrechtsgeber räumt dem Kaufrechtsnehmer das unwiderrufliche Recht ein, die bezeichnete Liegenschaft zum Kaufrechtspreis von CHF [Kaufrechtspreis] zu erwerben (ZGB Art. 683).
Entgelt für das Kaufrecht: CHF [Kaufrechts Gebuehr]. Dieses Entgelt wird auf den Kaufpreis angerechnet, sofern das Kaufrecht ausgeübt wird.
Das Kaufrecht ist bis spätestens [Ausuebungs Frist] auszuüben. Dauer des Kaufrechts: [Kaufrechts Dauer].
Form der Ausübung: [Ausuebungs Form]. Die Ausübungserklärung löst die Verpflichtung beider Parteien aus, den Kaufvertrag notariell zu beurkunden.
Grundbucheintragung: [Grundbuchvormerkung]. Bei Bejahung wird der Notar beauftragt, die Vormerkung des Kaufrechts beim Grundbuchamt einzutragen (ZGB Art. 959 i.V.m. GBV Art. 83 ff.).
4. Öffentliche Beurkundung und anwendbares Recht
Diese Kaufrecht-Vereinbarung wird am [Beurkundungs Datum] öffentlich beurkundet vor [Notar Name] nach OR Art. 216 Abs. 1. Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht (OR, ZGB, GBV).
Kaufrechtsgeber (Eigentümer)
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Signature
Kaufrechtsnehmer (Berechtigter)
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Signature
Beurkundender Notar
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Signature
Was ist Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz?
Die Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 683 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das vertragliche Kaufrecht — in der internationalen Praxis auch als Option oder Kauf-Option bezeichnet — ist ein zentrales Instrument in der Schweizer Immobilienwirtschaft und im Immobilieninvestment. Der Kaufrechtsnehmer kann eine Liegenschaft zu einem heute fixierten Preis zu einem später bestimmten Zeitpunkt erwerben, ohne sofortige Kaufpreiszahlungspflicht. Für den Kaufrechtsgeber schafft die Vereinbarung ein Kaufrechtsentgelt (Optionsprämie), mit dem er für die Bindung seiner Verfügungsfreiheit entschädigt wird.
Das ZGB Art. 683 regelt das Kaufrecht knapp; die Details der Ausgestaltung überlässt es der Vertragsfreiheit der Parteien. Kaufrechte werden eingesetzt bei: Immobilienentwicklung und Abplan-Käufen (Baurecht-Optionen), Unternehmensimmobilien (Mieter mit Kaufoption), Sale-and-Leaseback-Transaktionen (Rückkaufoption für den Veräusserer), genossenschaftlichem und gemeinnutzigem Wohnungsbau sowie kommunaler Stadtentwicklung.
Das Kaufrecht unterliegt demselben Formerfordernis wie der Kaufvertrag selbst: OR Art. 216 Abs. 1 schreibt die öffentliche Beurkundung durch einen kantonalen Notar zwingend vor. Das Bundesgericht hat in BGE 113 II 437 klargestellt, dass die Einräumung eines Kaufrechts an einer Liegenschaft der Beurkundungspflicht unterliegt, weil es wirtschaftlich einem bedingten Kaufvertrag gleichkommt. Ohne Beurkundung ist die Kaufrecht-Vereinbarung nach OR Art. 216 Abs. 2 absolut nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen.
Das Grundbuchamt kann das Kaufrecht auf Antrag als Vormerkung im Grundbuch eintragen (ZGB Art. 959 i.V.m. GBV Art. 83 ff.). Die maximale Eintragungsdauer beträgt nach ZGB Art. 683 Abs. 2 25 Jahre. Ein vorgemerktes Kaufrecht wirkt absolut gegenüber Dritten (ZGB Art. 973) — Dritterwerber und Pfandnehmer müssen das Kaufrecht des Berechtigten gegen sich gelten lassen.
Das Kaufrecht unterscheidet sich vom Vorkaufsrecht (ZGB Art. 681-682) dadurch, dass der Berechtigte die Liegenschaft aktiv und jederzeit innerhalb der Ausübungsfrist erwerben kann, ohne dass der Eigentümer einen Drittverkauf einleiten muss. Im Vergleich zum Kaufversprechen (OR Art. 22 i.V.m. Art. 216) hat der Kaufrechtsnehmer ein vollständig einseitiges Gestaltungsrecht: Einzig seine Erklärung — nicht die Zustimmung des Eigentümers — bewirkt den Kauf. Der Eigentümer kann das Kaufrecht während der Laufzeit weder kündigen noch widerrufen, sofern die Bedingungen des Vertrags eingehalten werden. Für den Kaufrechtsnehmer bedeutet dies maximale Flexibilität und Sicherheit; für den Eigentümer bedeutet es eine Bindung seiner Verfügungsfreiheit, die durch das Kaufrechtsentgelt entschädigt wird. forms-legal.com stellt diese Kaufrecht-Vereinbarung als Ausgangspunkt bereit; beauftragen Sie für die Beurkundung stets einen Notar.
Wann brauchen Sie Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz?
Eine Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz wird in verschiedenen Situationen des Liegenschaftsmarkts eingesetzt, in denen der Berechtigte eine Liegenschaft zu einem spaeten Zeitpunkt zu einem heute fixierten Preis erwerben möchte, ohne sofortigen Kaufzwang.
Immobilienentwicklungsprojekte: Investoren und Projektentwickler sichern sich Kaufrechte an geeigneten Parzellen oder Entwicklungsliegenschaften, während sie Baubewilligungen beim kantonalen Bauamt einholen, Finanzierungen arrangieren oder Planungsänderungen abwarten (Richtplan, Zonenplan, Sondernutzungsplan). Das Kaufrecht nach ZGB Art. 683 i.V.m. OR Art. 216 ermoerlicht die Preisstabilisierung während der Projektentwicklungsphase; die Optionsprämie (Kaufrechtsentgelt) entschädigt den Eigentümer für die Bindung seiner Verfügungsfreiheit.
Sale-and-Leaseback mit Rückkaufoption: Ein Unternehmen veräussert seine Betriebsimmobilie an einen Investor und vereinbart gleichzeitig ein Kaufrecht (Rückkaufoption) für die Zukunft. Die Sale-and-Leaseback-Struktur setzt gebundenes Kapital frei und verbessert die Eigenkapitalquote der Bilanz, während das Kaufrecht die zukunftige Wiederübernahme der Liegenschaft sichert. Börsennotierte Schweizer Unternehmen nutzen Sale-and-Leaseback mit Kaufrecht als Kapitalmarktinstrument.
Genossenschaftliches und gemeinnutziges Wohnen: Wohnbaugenossenschaften (z.B. Allgemeine Baugenossenschaft Zürich ABZ, Cooperazione Lugano) und gemeinnutzige Wohnbauträger sichern sich Kaufrechte an Liegenschaften, um diese langfristig für den gemeinnutzigen Wohnungsbau zu reservieren. Mietende erhalten ein Kaufrecht, das ihnen ermoerlicht, ihre Genossenschaftswohnung zu einem spätren Zeitpunkt zu einem vorab vereinbarten Preis zu erwerben.
Miet- und Pachtliegenschaften mit Kaufoption: Gewerbliche Mieter oder Pachter erhalten ein Kaufrecht (OR Art. 216 i.V.m. ZGB Art. 683), das sie berechtigt, die gemietete Liegenschaft zu einem vorher vereinbarten Preis zu erwerben. Kommunale Kaufrechte: Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften nutzen Kaufrechte zur Sicherung von Entwicklungsgebieten, Infrastrukturflächen und Gruenzonen gemäss kantonalen Raumplanungsgesetzen (z.B. PBG ZH, LATC VD).
Abplan-Kaeuf und Neubau: Beim Kauf einer noch nicht fertiggestellten Liegenschaft (Abplan-Kauf, Kauf vom Reissbrett) vereinbaren Käufer und Projektentwickler häufig ein Kaufrecht, das nach Fertigstellung und Abnahme in den endgültigen Kaufvertrag umgewandelt wird. Die Kaufrecht-Vereinbarung sichert dem Käufer den vereinbarten Preis und den Erwerbsanspruch während der Bauphase. Kombiniert wird das Kaufrecht häufig mit einer Fertigstellungsgarantie der finanzierenden Bank (Avalkreditgarantie nach OR Art. 110 ff.) und einem gestaffelten Zahlungsplan gemäss SIA-Norm 118/500. Solche Kombinationsstrukturen werden von Zürcher Kantonalbank (ZKB), Credit Suisse und UBS für Projektentwicklungen standardmässig begleitet.
Was gehört in Ihr Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz?
Eine rechtsgültige Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz nach ZGB Art. 683 und OR Art. 216 muss folgende Kernelemente enthalten, um öffentlich beurkundbar und im Grundbuch eintragbar zu sein.
Parteienangaben: Vollständige Personalien des Kaufrechtsgebers (Eigentümer) und Kaufrechtsnehmers (Berechtigter). Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX nach AHVG SR 831.10), Staatsangehörigkeit, Zivilstand und Wohnadresse. Bei juristischen Personen: Firmenname nach Handelsregister, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), aktueller Handelsregisterauszug, Zeichnungsberechtigungsnachweis. Bei verheirateten Parteien: Zustimmung nach ZGB Art. 169 für die Familienwohnung.
Kaufobjekt: Präzise Identifikation der belasteten Liegenschaft anhand des aktuellen Grundbuchauszugs vom Grundbuchamt oder terravis.ch — Gemeinde, Grundbuchblattnummer, Parzellen- oder Grundstücknummer, Katasterplanreferenz und vollständige Adresse. Bei Stockwerkeigentum nach ZGB Art. 712a ff.: Einheitsnummer, Wertquote und STWEG-Reglement-Referenz.
Kaufrechtspreis: Der vereinbarte Kaufpreis für die Ausübung des Kaufrechts in CHF (Fr. X'000'000.– mit Apostroph als Tausendertrennzeichen). Der Kaufrechtspreis muss eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein; eine Preisbestimmungsklausel (z.B. Festlegung durch unabhängigen Gutachter nach SVKG-Normen des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft) ist zulassig.
Kaufrechtsentgelt (Optionsprämie): Das Entgelt, das der Kaufrechtsnehmer für die Einräumung des Kaufrechts entrichtet (typisch 1 bis 5 Prozent des Kaufrechtspreises). Klare Regelung, ob das Entgelt bei Ausübung auf den Kaufpreis angerechnet wird oder bei Nichtausübung einbehalten bleibt (OR Art. 158 analog).
Ausübungsfrist: Die Frist, innerhalb derer der Kaufrechtsnehmer das Kaufrecht durch einseitige schriftliche Erklärung ausüben muss. Nach Ablauf erlischt das Kaufrecht ersatzlos. Die Frist muss ein klares Datum enthalten (z.B. «bis spätestens 31.12.2028»).
Dauer und Grundbucheintragung: Festlegung der Gesamtdauer des Kaufrechts. Bei Grundbucheintragung maximal 25 Jahre (ZGB Art. 683 Abs. 2). Bevollmächtigung des Notars, die Vormerkung des Kaufrechts beim Grundbuchamt anzumelden (GBV Art. 83 ff.). Nur das vorgemerkte Kaufrecht wirkt absolut gegenüber Dritten (ZGB Art. 973).
Ausübungsform: Klare Regelung, in welcher Form und an wen die Ausübungserklärung zu richten ist — schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an eine designierte Adresse oder durch notarielle Beurkundung des Kaufvertrags selbst. Die Ausübung verpflichtet beide Parteien, den notariell beurkundeten Kaufvertrag unverzüglich abzuschliessen.
Preisanpassungsklauseln: Vereinbarungen über Preisanpassungen bei Indexierung des Kaufrechtspreises an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) oder den Immobilienpreisindex der Schweizerischen Nationalbank (SNB) sind möglich, müssen aber klar und nachvollziehbar formuliert sein. Eine Kopplung an den SVKG-Bewertungsindex des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft ist ebenfalls gebrauchlich bei längerfristigen Kaufrechten.
Andienungspflicht: Optionale Regelung, wonach der Eigentümer den Kaufrechtsnehmer informieren muss, wenn er die Liegenschaft an Dritte veräussern möchte (Andienungspflicht, ähnlich dem Vorkaufsrecht nach ZGB Art. 681-682). Dies gibt dem Kaufrechtsnehmer die Möglichkeit, das Kaufrecht vor Ablauf der Frist auszuüben, falls eine Drittveräusserung bevorsteht.
Belastungen und Dienstbarkeiten: Vor der Ausübung des Kaufrechts sind alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen der Liegenschaft zu prüfen — Grundpfandrechte (Schuldbrief nach ZGB Art. 842 ff., Grundpfandverschreibung nach ZGB Art. 793 ff.), Dienstbarkeiten (ZGB Art. 730 ff.) und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss kantonalem Raumplanungsrecht (PBG, RPG SR 700). Der aktuelle Grundbuchauszug vom Grundbuchamt oder terravis.ch gibt Auskunft über alle eingetragenen Rechte und Lasten. forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt bereit; beauftragen Sie für die Beurkundung stets einen Notar.
So füllen Sie Ihr Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz aus
Wenden Sie sich für die Beurkundung einer Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz an einen zugelassenen Notar im Kanton des Grundstücks. In Kantonen mit Amtsnotariaten (ZH, BE, BL, SO) sind öffentliche Notare zuständig; in anderen Kantonen (GE, VD, VS) sind freiberufliche Notare tätig. Planen Sie mindestens 2 bis 3 Wochen Vorlaufzeit ein für die Vorbereitung des Vertragsentwurfs durch den Notar.
Halten Sie folgende Unterlagen bereit: (1) aktuellen Grundbuchauszug der Liegenschaft (nicht älter als 3 Monate) vom Grundbuchamt oder terravis.ch; (2) Katasterplan vom kantonalen Vermessungsamt oder map.geo.admin.ch; (3) amtliche Ausweisschriften beider Parteien (Pass oder Identitätskarte; bei Firmen: Handelsregisterauszug); (4) schriftliche Zusammenfassung der vereinbarten Konditionen (Kaufrechtspreis, Kaufrechtsentgelt, Ausübungsfrist, Dauer, Ausnahmetatbestände); (5) bei Stockwerkeigentum: STWEG-Reglement und Eigentümerversammlungs-Protokolle; (6) Finanzierungsbestätigung oder Hypothekarzusage der Bank für den Kaufrechtsnehmer, sofern vorhanden.
Legen Sie den Kaufrechtspreis eindeutig in CHF fest (Fr. X'000'000.– mit Apostroph als Tausendertrennzeichen nach Schweizer Standard). Vereinbaren Sie das Kaufrechtsentgelt (typisch 1 bis 5 Prozent des Kaufrechtspreises) und klären Sie, ob dieses bei Ausübung auf den Kaufpreis angerechnet wird oder bei Nichtausübung einbehalten bleibt. Definieren Sie die Ausübungsfrist präzise mit einem konkreten Enddatum.
Entscheiden Sie über die Grundbucheintragung (empfohlen): Der Notar beantragt nach Beurkundung beim Grundbuchamt die Vormerkung des Kaufrechts (GBV Art. 83 ff.). Nur ein vorgemerktes Kaufrecht schützt den Kaufrechtsnehmer vor späterem gutgläubigem Dritterwerb (ZGB Art. 973). Für ausländische Kaufrechtsnehmer: Die Lex-Koller-Frage (BewG SR 211.412.41) muss bereits bei der Kaufrechtsbeurkundung geprüft werden; der Notar darf das Kaufrecht nur beurkunden, wenn die Lex-Koller-Konformität nachgewiesen ist (BewG Art. 16). Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften gemäss BGBB (SR 211.412.11) ist zusätzlich die kantonale BGBB-Bewilligung des Landwirtschaftsamts einzuholen. Beide Parteien müssen beim Beurkundungstermin persönlich erscheinen oder durch eigens notariell beurkundete Vollmacht (OR Art. 33) vertreten sein. Nach Beurkundung stellt der Notar jeder Partei eine beglaubigte Kopie des Protokolls aus und meldet die Vormerkung an das Grundbuchamt. Das Grundbuchamt bestätigt die Eintragung in der Regel innerhalb von 5 bis 10 Werktagen. Bewahren Sie das Beurkundungsprotokoll und den Grundbuchauszug sorgfältig auf, da diese Dokumente bei der Ausübung des Kaufrechts und bei allfälligen Streitigkeiten benötigt werden. Prufen Sie ausserdem, ob die Liegenschaft im Zeitpunkt der Ausübung mit Grundpfandrechten belastet ist, die eventuell vor der Übertragung abgelöst werden müssen (ZGB Art. 793 ff.).
Rechtliche Anforderungen für Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz
Die Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz unterliegt nach OR Art. 216 Abs. 1 i.V.m. ZGB Art. 683 der zwingenden öffentlichen Beurkundungspflicht. Ohne Beurkundung ist sie absolut nichtig (OR Art. 216 Abs. 2); das Kaufrechtsentgelt ist bei nichtiger Vereinbarung zurückzuerstatten. Das Bundesgericht hat in BGE 113 II 437 klargestellt, dass die Einräumung eines Kaufrechts an einer Liegenschaft wirtschaftlich einem bedingten Kaufvertrag gleichkommt und daher der vollen Formpflicht des OR Art. 216 unterliegt.
Das vorgemerkte Kaufrecht wirkt gegenüber Dritten absolut (ZGB Art. 959, Art. 973). Die Eintragung erfolgt gemäss GBV Art. 83 ff. nach Einreichung der Grundbuchanmeldung durch den Notar. Die maximale Eintragungsdauer beträgt 25 Jahre (ZGB Art. 683 Abs. 2); danach erlischt die Vormerkung von Gesetzes wegen.
Lex Koller (BewG SR 211.412.41) gilt bereits bei der Einräumung des Kaufrechts an ausländische Berechtigte ohne Schweizer Wohnsitz: Die kantonale Bewilligungsbehörde muss die Zulassigkeit des Erwerbs bestätigen, bevor der Notar beurkundet (BewG Art. 16). Falsche Angaben können nach BewG Art. 25 strafrechtlich verfolgt werden (Bussen bis CHF 100'000 oder Freiheitsstrafe). EU- und EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C sind für den Erwerb ihres Hauptwohnsitzes ausgenommen.
Für landwirtschaftliche Liegenschaften gemäss BGBB (SR 211.412.11) gelten zusätzliche Einschränkungen: BGBB-Bewilligung des kantonalen Landwirtschaftsamts (BGBB Art. 63), Selbstbewirtschaftungserfordernis (BGBB Art. 61) und Preisgueinstigkeitspruefung (BGBB Art. 66). ZGB Art. 169 verlangt die schriftliche Zustimmung des Ehepartners, wenn das belastete Grundstück die Familienwohnung bildet. Steuern: Das Kaufrechtsentgelt ist beim Kaufrechtsgeber einkommensteuerpflichtig gemäss DBG (SR 642.11) und den kantonalen Steuergesetzen; die Ausübung des Kaufrechts löst Handänderungssteuer und Grundsteuern gemäss kantonalem Steuerrecht aus. In Kantonen mit Handänderungssteuer (z.B. BE 1,8 Prozent, GE 3 Prozent, FR 3,3 Prozent) fallen diese Steuern beim Vollzug des Kaufvertrags an; in Kantonen ohne Handänderungssteuer (z.B. ZH, AG) sind andere Abgaben möglich. Klaren Sie die Steuerfolgen vorab mit dem kantonalen Steueramt ab. Die Ausübung muss durch öffentlich beurkundeten Kaufvertrag formgerecht vollzogen werden; eine bloss schriftliche Erklärung ohne anschliessende Beurkundung des Kaufvertrags genügt der Formpflicht des OR Art. 216 nicht.
Häufige Fehler bei Ihrem Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz
Der kritischste Fehler bei der Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz ist das Fehlen der notariellen Beurkundung. Ein formloses oder nur privatschriftliches Kaufrecht ist nach OR Art. 216 Abs. 2 absolut nichtig; der Kaufrechtsnehmer verliert jeden Anspruch auf die Liegenschaft. Das geleistete Kaufrechtsentgelt ist bei erkannter Nichtigkeit zurückzuerstatten, sofern der Leistende die Nichtigkeit kannte (OR Art. 66).
Ein zweiter häufiger Fehler ist die fehlende Grundbucheintragung: Ohne Vormerkung im Grundbuch kann der Eigentümer die Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten veräussern; das Kaufrecht des Berechtigten geht in diesem Fall unter (ZGB Art. 973). Der Kaufrechtsnehmer hätte dann nur noch Schadenersatzansprüche nach OR Art. 97 ff., verliert aber den Anspruch auf die Liegenschaft selbst. Die Grundbucheintragung (Eintragungsgebühr typisch CHF 300 bis 2'500) ist daher unverzichtbar.
Unklare Ausübungsfristen führen zu Auslegungsstreitigkeiten: Formulierungen wie «innerhalb nuzlicher Frist» oder «sobald als möglich» sind juristisch nicht vollstreckbar. Jede Ausübungsfrist muss ein genaues Datum enthalten (z.B. «bis spätestens 31.12.2028 um 24:00 Uhr»). Ein weiterer Fehler ist es, die Ausübungsform nicht zu regeln: Ohne klare Formvorschriften entstehen Streitigkeiten darüber, ob eine E-Mail oder ein Telefonanruf zur Ausübung genügt — was sie nicht tut.
Die Lex-Koller-Frage (BewG SR 211.412.41) wird häufig beim Kaufrecht vergessen: Eine nicht erteilte kantonale Bewilligung kann die Ausübung des Kaufrechts verhindern und das Kaufrecht nachträglich nichtig werden lassen. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften werden die BGBB-Anforderungen (SR 211.412.11) — insbesondere das Selbstbewirtschaftungserfordernis nach BGBB Art. 61 — oft unterschätzt. Schliesslich wird die Steuerfolge des Kaufrechtsentgelts häufig übersehen: Auf kantonaler Ebene können Stempelabgaben oder Handänderungssteuern bereits bei Einräumung des Kaufrechts anfallen; klären Sie dies vorab mit dem kantonalen Steueramt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 216CH official
- OR Art. 22CH official
- OR Art. 110CH official
- OR Art. 158CH official
- OR Art. 33CH official
- OR Art. 66CH official
- OR Art. 97CH official
- ZGB Art. 683CH official
- ZGB Art. 959CH official
- ZGB Art. 973CH official
- ZGB Art. 681CH official
- ZGB Art. 169CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 793CH official
- ZGB Art. 730CH official
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Das Kaufrecht an einer Liegenschaft Schweiz (ZGB Art. 683) gibt dem Berechtigten ein einseitiges Gestaltungsrecht, die Liegenschaft jederzeit innerhalb der Ausübungsfrist zu einem vorab vereinbarten Preis zu erwerben — unabhängig davon, ob der Eigentümer die Liegenschaft verkaufen möchte. Das Vorkaufsrecht (ZGB Art. 681-682) dagegen wird nur ausgelöst, wenn der Eigentümer die Liegenschaft tatsächlich an einen Dritten verkaufen will. Ohne beabsichtigten Drittverkauf kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Beide müssen öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216) und können im Grundbuch vorgemerkt werden (ZGB Art. 959); die maximale Eintragungsdauer beträgt jeweils 25 Jahre (ZGB Art. 681a, 683 Abs. 2).
Ja. Die Kaufrecht-Vereinbarung Liegenschaft Schweiz muss gemäss OR Art. 216 i.V.m. ZGB Art. 683 öffentlich beurkundet werden. Das Bundesgericht hat in BGE 113 II 437 klargestellt, dass die Einräumung eines Kaufrechts an einer Liegenschaft der vollen Beurkundungspflicht des OR Art. 216 unterliegt, weil sie wirtschaftlich einem bedingten Kaufvertrag gleichkommt. Eine ohne Beurkundung abgeschlossene Kaufrecht-Vereinbarung ist nach OR Art. 216 Abs. 2 absolut nichtig. Das Kaufrechtsentgelt ist bei nichtiger Vereinbarung zurückzuerstatten. Für die Beurkundung ist ausschliesslich der Notar im Kanton des Grundstücks zuständig.
Die maximale Dauer der Grundbucheintragung eines Kaufrechts an einer Liegenschaft in der Schweiz beträgt gemäss ZGB Art. 683 Abs. 2 25 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Vormerkung des Kaufrechts im Grundbuch von Gesetzes wegen. Eine Erneuerung für weitere 25 Jahre ist möglich, erfordert aber eine neue notarielle Beurkundung und erneute Grundbuchanmeldung. In der Praxis werden Kaufrechte häufig für kürzere Zeiträume von 2 bis 10 Jahren vereinbart. Ohne Grundbucheintragung richtet sich die Gültigkeit nach der Verjährungsfrist des OR (Art. 127).
Das Kaufrechtsentgelt (Optionsprämie) ist der Betrag, den der Kaufrechtsnehmer dem Kaufrechtsgeber für die Einräumung des Kaufrechts bezahlt. Steuerlich wird es in der Schweiz wie folgt behandelt: Beim Kaufrechtsgeber ist das Entgelt als Einnahme aus dem Liegenschaftsbesitz einkommensteuerpflichtig (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer nach DBG SR 642.11); wird das Kaufrecht ausgeübt, kann das Entgelt auf den Verkaufspreis angerechnet und mindert so den steuerbaren Grundstückgewinn. Beim Kaufrechtsnehmer ist das Entgelt, falls das Kaufrecht ausgeübt wird, als Teil der Anschaffungskosten zu aktivieren; bei Nichtausübung ist es als Aufwand zu verbuchen. Klären Sie die genaue Steuerfolge vorab mit dem kantonalen Steueramt.
Ist das Kaufrecht im Grundbuch vorgemerkt, muss der Dritterwerber das vorgemerkte Kaufrecht gegen sich gelten lassen (ZGB Art. 973). Der Kaufrechtsnehmer kann das Kaufrecht dennoch ausüben; der Dritterwerber muss die Liegenschaft zum vereinbarten Kaufrechtspreis an den Berechtigten übergeben. Ist das Kaufrecht nicht im Grundbuch eingetragen, verliert es seine Wirkung gegenüber dem gutgläubigen Dritten. Der Kaufrechtsnehmer hat dann nur noch Schadenersatzansprüche nach OR Art. 97 ff. gegen den vertragsbruchigen Eigentümer, nicht aber Anspruch auf die Liegenschaft selbst. Deshalb ist die Grundbucheintragung des Kaufrechts dringend zu empfehlen.
Ja. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG / Lex Koller SR 211.412.41) gilt auch für die Einräumung von Kaufrechten an ausländische Berechtigte ohne Wohnsitz in der Schweiz. Die Einräumung eines Kaufrechts an eine ausländische Person ist wirtschaftlich einem bedingten Erwerb der Liegenschaft gleichzusetzen und fällt daher unter die Bewilligungspflicht des BewG. Der Notar ist verpflichtet, die Lex-Koller-Konformität zu prüfen (BewG Art. 16). EU- und EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C sind für den Erwerb ihres Hauptwohnsitzes grundsätzlich ausgenommen.
Beim Abplan-Kauf dient das Kaufrecht nach ZGB Art. 683 i.V.m. OR Art. 216 als vorvertragliches Sicherungsinstrument. Der Projektentwickler raeeumt dem zukünftigen Käufer ein Kaufrecht an der zu erstellenden Liegenschaft zu einem heute fixierten Preis ein. Gleichzeitig verpflichtet sich der Entwickler, das Projekt nach Massgabe des Baubeschriebs (SIA-Norm 118/500) fertigzustellen. Nach Fertigstellung und Abnahme uebt der Käufer das Kaufrecht durch Beurkundung des endgültigen Kaufvertrags aus. Kombiniert wird das Kaufrecht häufig mit einer Bankgarantie für die Fertigstellung und einem gestaffelten Zahlungsplan. Das kantonale Notariat koordiniert die Beurkundung und die spätere Grundbucheintragung des fertigen Kaufvertrags.
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