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Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz

Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz

KAUFVERTRAG LIEGENSCHAFT

Öffentliche Beurkundung nach OR Art. 216 | ZGB Art. 657 | GBV

1. Vertragsparteien

VERKÄUFER: [Verkaeufer Name] [Verkaeufer Adresse] AHV-Nr.: [Verkaeufer A H V] Zivilstand: [Verkaeufer Zivilstand]

KÄUFER: [Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] AHV-Nr./UID: [Kaeufer A H V] Staatsangehörigkeit: [Kaeufer Staatsangehoerigkeit] Aufenthaltsbewilligung: [Kaeufer Aufenthaltsbewilligung]

2. Kaufobjekt (Liegenschaft)

2.1

Der Verkäufer verkauft und der Käufer kauft folgende Liegenschaft: [Lieg Art] in der Gemeinde [Lieg Gemeinde], Grundbuchblattnummer [Lieg Grundbuchblatt], Parzellen-/Grundstücknummer [Lieg Parzelle], Adresse [Lieg Adresse], Grundstücksfläche [Lieg Flaeche] m².

2.3

Die Liegenschaft wird so verkauft, wie sie vom Käufer besichtigt worden ist, einschliesslich aller eingetragenen Zugehörungen, Bestandteile und sämtlicher im Grundbuch eingetragener Rechte.

3. Kaufpreis und Zahlung

3.1

Der Kaufpreis beträgt CHF [Kaufpreis].

3.2

Zahlungsplan: – Anzahlung: CHF [Anzahlung] bei Vertragsabschluss – Restzahlung: fällig bis [Restzahlung Faelligkeit]

3.3

Zahlungsart: [Zahlungsart].

3.4

Der Notar wird ermächtigt, die Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung einzureichen.

4. Lasten und Gewährleistung

4.1

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Liegenschaft frei von allen nicht im Grundbuchauszug offengelegten Belastungen ist. Bestehende Hypothek: [Hypothek].

4.2

Allfällige Dienstbarkeiten (Wegrecht, Wohnrecht, Baurecht) sowie Grundpfandrechte (Schuldbrief nach ZGB Art. 842, Grundpfandverschreibung nach ZGB Art. 824) sind im aktuellen Grundbuchauszug vollständig offengelegt.

4.3

Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer bei Besichtigung kannte oder kennen musste (OR Art. 200), ausgenommen absichtlich verschwiegene Mängel (OR Art. 199).

5. Übergabe und Gefahrtragung

5.1

Die körperliche Übergabe der Liegenschaft (Schlüsselübergabe) erfolgt am [Uebergabe Datum]. Ab diesem Datum gehen Nutzen und Gefahr, Betriebskosten, Liegenschaftssteuern und Versicherungsprämien auf den Käufer über.

5.2

Das zivilrechtliche Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über (ZGB Art. 656).

6. Steuern und Kosten

6.1

Handänderungssteuer: [Handaenderungssteuer].

6.2

Die Grundstückgewinnsteuer nach dem kantonalen Steuergesetz trägt der Verkäufer.

6.3

Notariats- und Grundbucheintragungsgebühren trägt der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7. Lex Koller (BewG)

Der Käufer erklärt, dass der Erwerb dieser Liegenschaft den Anforderungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG / Lex Koller, SR 211.412.41) entspricht, sei es durch Ausnahme vom Bewilligungserfordernis oder durch vorliegende kantonale Erwerbsbewilligung.

8. Grundbucheintragung

Die Parteien bevollmächtigen [Notar Name], die Grundbuchanmeldung nach vollständiger Kaufpreiszahlung beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. Das Eigentum geht auf den Käufer über mit der Eintragung im Grundbuch (ZGB Art. 656).

9. Öffentliche Beurkundung

Dieser Kaufvertrag wird am [Beurkundungs Datum] in [Beurkundungs Ort] vor [Notar Name] öffentlich beurkundet gemäss OR Art. 216 Abs. 1.

Verkäufer

________________

Signature

Käufer

________________

Signature

Beurkundender Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz?

Der Kaufvertrag Liegenschaft ist ein in der Schweiz nach OR Art. 216-221 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Das schweizerische Liegenschaftsrecht beruht auf dem Einheitsprinzip: Eigentum an einem Grundstück wird ausschliesslich durch den Eintrag im kantonalen Grundbuch (Grundbuchamt) erworben (ZGB Art. 656 Abs. 1). Der Kaufvertrag schafft zunächst nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zwischen Käufer und Verkäufer. Das dingliche Eigentum selbst geht erst über, wenn der Notar die Grundbuchanmeldung (Anmeldung der Eigentumsübertragung) beim zuständigen Grundbuchamt einreicht und das Grundbuchamt die Eintragung vornimmt. Das Grundbuch wird von den 26 Kantonen durch kantonale Grundbuchämter unter Aufsicht des Bundesamts für Justiz (BJ) in Bern geführt. Seit der Einführung des elektronischen Grundbuchs (eGRIS) ist in vielen Kantonen die Plattform terravis.ch (betrieben von SIX) für Einsichten und Anmeldungen verfügbar.

Die Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) regelt die technische Führung des Grundbuchs, die Anmeldung von Eigentumsübertragungen und die Ausstellung von Grundbuchauszügen. ZGB Art. 972 schreibt vor, dass jede Eigentumsübertragung eines Grundstücks dem Grundbuchamt in öffentlich beurkundeter Form angemeldet werden muss. Ohne diese Anmeldung und Grundbucheintragung bleibt der Käufer rechtlich kein Eigentümer, auch wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt und die Liegenschaft physisch in Besitz genommen hat.

Der Liegenschaftskauf in der Schweiz löst in den meisten Kantonen mehrfache Steuerpflichten aus. Die Handänderungssteuer (Droit de mutation) ist eine einmalige kantonale Steuer auf den Erwerbsvorgang selbst; ihre Höhe variiert stark: in den Kantonen Zürich (ZH), Schwyz (SZ), Zug (ZG) und Uri (UR) wurde die Steuer abgeschafft, während der Kanton Genf (GE) 3,3 %, Basel-Stadt (BS) 3,0 % und der Kanton Bern (BE) 1,5 % erheben. Parallel dazu schuldet der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer auf den von ihm erzielten Wertzuwachs nach kantonalem Steuerrecht. Die Grundstückgewinnsteuer steigt bei kurzer Besitzdauer stark an (Spekulationszuschlag) und kann bei langer Besitzdauer — im Kanton Zürich ab 25 Jahren — vollständig entfallen.

Für ausländische Personen gilt das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG / Lex Koller, SR 211.412.41). Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz sowie auslaendisch beherrschte Gesellschaften benötigen für den Erwerb von Schweizer Wohnliegenschaften eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. EU/EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C sind für den Kauf ihres Hauptwohnsitzes vom Bewilligungserfordernis ausgenommen. Gewerbeliegenschaften für den eigenen Betrieb sind nach BewG Art. 2 Abs. 2 lit. a grundsätzlich ebenfalls ausgenommen. Der Notar ist verpflichtet, die Lex-Koller-Konformität vor der Beurkundung zu prüfen und darf den Vertrag ohne entsprechenden Nachweis nicht beurkunden (BewG Art. 16).

Die Schweizer Hypothekarfinanzierung stellt einen weiteren Eckpfeiler des Liegenschaftsmarkts dar. Die Selbstregulierungsrichtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) unter FINMA-Aufsicht verlangen ein Mindest-Eigenkapital von 20 % des Kaufpreises, davon mindestens 10 % aus eigenen Ersparnissen (nicht aus Pensionskassengeldern der 2. Säule nach BVG, SR 831.40). SARON-Hypotheken (basierend auf dem Swiss Average Rate Overnight der SIX Swiss Exchange) haben nach Abschaffung der LIBOR-Hypothek die variable Hypothek ersetzt. Groesste Hypothekargeber in der Schweiz sind UBS, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Raiffeisen, PostFinance und die kantonalen Banken. forms-legal.com stellt diesen Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz als praktischen Ausgangspunkt bereit — beauftragen Sie für die tatsächliche Transaktion stets einen kantonalen Notar und einen Rechtsanwalt.

Wann brauchen Sie Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz?

Ein Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz wird immer dann benötigt, wenn das Eigentum an einer im schweizerischen Grundbuch eingetragenen Liegenschaft von einem Verkäufer auf einen Käufer übertragen werden soll. Das Beurkundungserfordernis nach OR Art. 216 gilt ausnahmslos für alle Grundstückkaufverträge — unabhängig vom Wert, der Art der Liegenschaft oder der Nationalität der Vertragsparteien. Auch ein Grundstück mit einem symbolischen Kaufpreis von CHF 1.– benötigt einen notariell beurkundeten Kaufvertrag.

Wohnliegenschaften: Der Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz ist erforderlich beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern (Renditeobjekte), Stockwerkeigentumswohnungen (Eigentumswohnungen nach ZGB Art. 712a–712t) und Wohnbauprojekten. Beim Kauf von Stockwerkeigentum muss der Kaufvertrag zusätzlich auf den Begründungsakt der Stockwerkeigentümergemeinschaft, das geltende Reglement der Gemeinschaft und die Pflicht des Käufers verweisen, der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) nach ZGB Art. 712l beizutreten. Der Erneuerungsfonds der STWEG, ausstehende Beschlüsse der letzten Eigentüemerversammlung und allfällige Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft sind vor Vertragsschluss zu prüfen.

Gewerbliche Liegenschaften: Buerore und Gewerberäumlichkeiten, Industrie- und Logistikhallen, Einkaufszentren, Hotels, Gastronomiebetriebe und gemischt genutzte Liegenschaften benötigen denselben öffentlich beurkundeten Kaufvertrag. Bei gewerblichen Liegenschaften sind häufig mehrere Parzellen betroffen; die steuerlichen Implikationen — insbesondere Mehrwertsteuer (MWST, SR 641.20) auf Veräusserungen oder Option zur MWST-Pflicht — sind gesondert zu prüfen und können den Kaufpreis erheblich beeinflussen. Liegenschaften mit laufenden Mietverträgen erfordern Klauseln über den Übergang von Rechten und Pflichten aus den Mietverhältnissen (OR Art. 261).

Bauland und Entwicklungsprojekte: Unbebaute Grundstücke (Bauland), Baurechtsgrundstuecke und Liegenschaften im Rahmen von Gesamtüberbauungen benötigen beurkundete Kaufverträge. Abplan-Kaeuf (Kauf vom Reissbrett) erfordern einen umfassenderen Kaufvertrag mit detailliertem Baubeschrieb nach SIA-Normen 118 und 500, gestaffeltem Zahlungsplan (üblich: 20 % Anzahlung bei Vertragsabschluss, 30 % bei Rohbauabnahme, 30 % bei Innenausbauabschluss, 20 % bei Abnahme), Bankgarantie oder Fertigstellungsversicherung sowie Gewährleistungsklauseln (fünfjährige Frist nach OR Art. 371).

Landwirtschaftliche Liegenschaften: Bauernhöfe, landwirtschaftliche Grundstücke und Rebbauflaechen unterliegen zusätzlich dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Das BGBB beschränkt den Erwerb auf Selbstbewirtschafter, regelt gesetzliche Vorkaufsrechte von Familienmitgliedern und Pächtern nach BGBB Art. 47 und verlangt eine Bewilligung der kantonalen BGBB-Behörde. Landwirtschaftliche Liegenschaften dürfen nicht über der Belastungsgrenze des BGBB belehnt werden. Das kantonale Landwirtschaftsamt muss die Übertragung bewilligen; ohne Bewilligung ist der Kaufvertrag nicht vollziehbar.

Familienrechtliche Situationen: Bei verheirateten Verkäuferinnen und Verkäufer ist die schriftliche Zustimmung des nicht erwerbenden Ehepartners zur Veräusserung der Familienwohnung nach ZGB Art. 169 einzuholen — fehlt sie, ist die Veräusserung anfechtbar. Die Guterstandswahl aus einem Ehevertrag (Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) beeinflusst die Klassifikation der Liegenschaft für güterrechtliche und erbrechtliche Zwecke.

Was gehört in Ihr Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz?

Ein rechtsgültiger Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz nach OR Art. 216–221 und ZGB Art. 655–712 muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten, damit der Notar den Vertrag beurkunden und das Grundbuchamt die Eigentumsübertragung eintragen kann.

Beurkundungspflicht und Vollstaendigkeitsprinzip: OR Art. 216 Abs. 1 schreibt die öffentliche Beurkundung durch einen kantonalen Notar zwingend vor. Sämtliche wesentliche Vertragsbestandteile — Kaufpreis, Bedingungen, Nebenabreden über Preisreduktionen, Gewährleistungen oder Gegenleistungen — müssen im beurkundeten Akt enthalten sein. Nebenabreden ausserhalb der Urkunde sind nach dem Vollstaendigkeitsprinzip des BGE 113 II 402 nichtig und können durch spätere Bestätigung nicht geheilt werden. Der beurkundende Notar verifiziert die Identität und Handlungsfähigkeit beider Parteien, liest den Vertrag vor und reicht nach Unterzeichnung die Grundbuchanmeldung ein.

Parteienangaben: Vollständige Personalien beider Parteien — bei natürlichen Personen vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX nach AHVG, SR 831.10), Staatsangehörigkeit, Zivilstand und Wohnadresse. Bei verheirateten Verkäufern: Zustimmungserklaerung des nicht im Grundbuch eingetragenen Ehepartners zur Familienwohnung (ZGB Art. 169). Bei juristischen Personen: Firmenname nach Handelsregister, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Handelsregisterauszug und Vollmacht der unterzeichnenden Person.

Grundbuchdaten der Liegenschaft: Präzise Identifikation des Kaufobjekts anhand des aktuellen Grundbuchauszugs — Gemeinde, Grundbuchkreis, Grundbuchblattnummer, Parzellen- oder Grundstücknummer sowie Referenz zur amtlichen Vermessung (Katasterplan). Für Stockwerkeigentum: Einheitsbezeichnung (Stockwerk, Wohnungsnummer), Miteigentumsanteil als Bruch (z.B. 127/1000) und Reglements-Referenz der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Gebäudefläche in m² und Nutzungszone nach kantonaler Bau- und Zonenordnung (BZO) sind zu nennen.

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Gesamtkaufpreis in Schweizer Franken mit Apostroph-Tausendertrennzeichen (Fr. 1'250'000.–), Zahlungsplan und Zahlungsart. Die in der Schweiz übliche Abwicklung läuft über das Notar-Treuhandkonto: die Anzahlung wird vor Beurkundung hinterlegt, die Restzahlung fliesst nach Beurkundung ein, und der Notar überweist den Betrag an den Verkäufer erst nach erfolgter Grundbucheintragung. Diese Abwicklung schützt Käufer und Verkäufer gleichermassen und ist der Schweizer Marktstandard.

Lasten und Beschränkungen: Der Verkäufer hat sämtliche im Grundbuch eingetragenen Belastungen offenzulegen: Grundpfandrechte (Schuldbrief nach ZGB Art. 842–865 und Grundpfandverschreibung nach ZGB Art. 824–841), Dienstbarkeiten (Wegrecht, Wohnrecht, Baurecht nach ZGB Art. 730–781), Grundlasten, Vorrechte und Vormerkungen (z.B. vorgemerktes Vorkaufsrecht nach ZGB Art. 959). Ein aktueller Grundbuchauszug ist dem Kaufvertrag beizulegen. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungszone BZO, Denkmalschutz, Gewässerschutzzone) sind ebenfalls zu nennen und können den Nutzwert der Liegenschaft wesentlich beeinflussen.

Übergabe und Gefahrtragung: Datum der körperlichen Übergabe (Schlüsselübergabe) und Übergang von Nutzen und Gefahr (OR Art. 185). Ab Übergabedatum trägt der Käufer alle Betriebskosten, Liegenschaftssteuern und Versicherungsprämien pro rata. Das zivilrechtliche Eigentum geht erst mit der Grundbucheintragung über (ZGB Art. 656). In der Praxis liegt zwischen Beurkundung und Grundbucheintragung eine Frist von 2–6 Wochen; die körperliche Übergabe kann bereits vor oder am Tag der Eintragung stattfinden.

Steuerklauseln: Regelung der Handänderungssteuer (Droit de mutation, kantonal 0–3,3 %), Grundstückgewinnsteuer (zulasten des Verkäufers) und Notariats-/Grundbuchgebühren (üblich zulasten des Käufers). Die Handänderungssteuer wird nach kantonaler Gepflogenheit oder Vereinbarung verteilt.

Lex-Koller-Erklärung: Bei ausländischen Käuferinnen und Käufern Deklaration der Konformität mit BewG (Lex Koller, SR 211.412.41) oder Nachweis der erteilten kantonalen Bewilligung. Der Notar darf ohne diesen Nachweis nicht beurkunden (BewG Art. 16).

Grundbuchanmeldung: Bevollmächtigung des Notars, die Eigentumsübertragung nach vollständiger Kaufpreiszahlung beim Grundbuchamt anzumelden. Eigentumsübergang erst mit Eintragung (ZGB Art. 656). forms-legal.com stellt diesen Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz als Ausgangspunkt bereit — beauftragen Sie stets einen kantonalen Notar für die tatsächliche Transaktion.

So füllen Sie Ihr Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz aus

Wenden Sie sich frühzeitig an einen amtlich zugelassenen Notar im Kanton, in dem die Liegenschaft liegt. In der Deutschschweiz sind Notariate teils öffentliche Ämter (z.B. in ZH, BE, BL, SO), teils freiberufliche Notare (z.B. in GE, VD, VS). Vereinbaren Sie den Beurkundungstermin mindestens 2–4 Wochen im Voraus, da der Notar den Vertragsentwurf vorbereiten und alle Unterlagen prüfen muss. Der Notar verrechnet sein Honorar nach kantonalem Notariatstarif — üblich sind 0,05–0,2 % des Kaufpreises; hinzu kommen Grundbucheintragungsgebühren nach kantonaler Gebührenordnung.

Besorgen Sie vor dem Beurkundungstermin folgende Dokumente: (1) aktuellen Grundbuchauszug vom Grundbuchamt oder über terravis.ch — nicht älter als 3 Monate; (2) Katasterplan vom kantonalen Vermessungsamt oder Kantonsgeoportal (z.B. GIS ZH, GeoVIEW.ch in BE, map.geo.admin.ch); (3) amtliche Ausweisschriften beider Parteien (Pass oder Identitätskarte, für Firmen: Handelsregisterauszug mit Unterschriftenberechtigten); (4) bei Stockwerkeigentum: aktuelles Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), letzte drei Protokolle der Eigentümerversammlung, Saldo des Erneuerungsfonds und allfällige ausstehende Zahlungen; (5) bei ausländischen Käuferinnen und Käufer: Nachweis der Lex-Koller-Konformität oder kantonale Erwerbsbewilligung (BewG); (6) Finanzierungsbestätigung (Hypothekarzusage) der Bank gemäss SBVg-Richtlinien; (7) Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) für informierte Entscheidung über Sanierungskosten; (8) Katasterauszug belastete Standorte nach AltlV (SR 814.680).

Einigen Sie sich mit dem Verkäufer im Voraus auf sämtliche Konditionen: Kaufpreis in CHF (Fr.-Notation mit Apostroph: Fr. 1'250'000.–), Anzahlung (üblich 5–10 % des Kaufpreises, hinterlegbar auf dem Notar-Treuhandkonto), Zahlungsplan mit genauen Daten, Übergabedatum (Schlüsselübergabe), Steuerverteilung (Handänderungssteuer, Notarkosten) und allfällige aufschiebende Bedingungen (Baubewilligung des kantonalen Bauamts, Finanzierungsbestätigung, positives Due-Diligence-Ergebnis einer Bauzustandsprüfung). Überprüfen Sie gemeinsam den aktuellen Grundbuchauszug auf alle Lasten, Dienstbarkeiten (Wegrechte, Wohnrechte, Baurechte nach ZGB Art. 730–781) und Vormerkungen (z.B. vorgemerktes Vorkaufsrecht nach ZGB Art. 959).

Klären Sie den Umgang mit bestehenden Hypotheken: Löschung durch den Verkäufer vor Übergabe ist der Standardfall; alternativ Schuldübernahme durch den Käufer (Schuldübernahme nach OR Art. 175), die die Zustimmung der Hypothekarbank voraussetzt und einer separaten Vereinbarung bedarf. Bei Abplan-Käufen lassen Sie den Baubeschrieb nach SIA-Norm 118 und 500 durch einen Architekten oder Generalunternehmer aufsetzen; vereinbaren Sie eine Bankgarantie oder Fertigstellungsversicherung zur Absicherung, und regeln Sie die 5-jährige Bauwerkgewährleistung (OR Art. 371).

Beide Parteien müssen beim Beurkundungstermin persönlich erscheinen. Stellvertretung erfordert eine eigens notariell beurkundete Vollmacht; eine privatschriftliche Vollmacht genügt für den Liegenschaftskauf nicht. Der Notar liest den Vertrag vollständig vor, beantwortet rechtliche Fragen beider Parteien, nimmt die Unterschriften entgegen und reicht nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Besaetigung derselben die Grundbuchanmeldung beim kantonalen Grundbuchamt ein (GBV Art. 61 ff.). Planen Sie nach dem Beurkundungstermin 2–6 Wochen bis zur Grundbucheintragung ein; erst mit dieser Eintragung sind Sie rechtlich Eigentümer der Liegenschaft (ZGB Art. 656).

Häufige Fehler bei Ihrem Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz

Der gravierendste Fehler beim Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz ist der Versuch, einen Liegenschaftsverkauf ohne notarielle Beurkundung abzuwickeln — etwa durch eine bloss privatschriftliche Reservationsvereinbarung mit verbindlichem Kaufpreisversprechen oder einen E-Mail-Austausch mit Kaufpreisbestätigung. Solche Vereinbarungen sind nach OR Art. 216 Abs. 2 absolut nichtig und begründen keinerlei Anspruch auf Eigentumsübertragung, selbst wenn der Käufer bereits Anzahlungen geleistet hat und die Parteien jahrelang von einem Kaufabschluss überzeugt waren.

Nebenabreden ausserhalb der notariellen Urkunde sind ein häufiger Fehler: mündliche Vereinbarungen über eine Kaufpreisreduktion wegen festgestellter Mängel, über die Übernahme von Mobiliar oder über Garantien für den Zustand des Heizkessels sind nach dem Vollstaendigkeitsprinzip des BGE 113 II 402 nichtig. Sämtliche Nebenabsprachen müssen im beurkundeten Kaufvertrag enthalten sein oder in einer ebenfalls notariell beurkundeten Nachtragsurkunde festgehalten werden.

Ausländische Käufer versäumen häufig die rechtzeitige Abklärung der Lex-Koller-Frage (BewG, SR 211.412.41). Eine Bewilligungspflicht, die erst nach Abschluss des Kaufvertrags erkannt wird, führt zur Nichtigkeit der Eigentumsübertragung. Das Bewilligungsverfahren dauert 4–12 Wochen; es sollte eingeleitet werden, bevor der Beurkundungstermin festgelegt wird.

Käufer holen häufig keinen vollständigen und aktuellen Grundbuchauszug ein. Auf diese Weise werden eingetragene Dienstbarkeiten (Wegrechte, Wohnrechte), Grundpfandrechte und Vormerkungen (z.B. vorgemerktes Vorkaufsrecht nach ZGB Art. 959) übersehen. Ebenfalls unterschätzt wird die Konsultation des Katasters der belasteten Standorte nach AltlV (SR 814.680) auf Altlasten — Sanierungskosten können den Liegenschaftswert erheblich beeinflussen. Die kantonalen Handänderungssteuer- und Grundstückgewinnsteuerpflichten werden oft unterschätzt oder nicht rechtzeitig deklariert. Schliesslich wird bei Stockwerkeigentum der Saldo des Erneuerungsfonds und die Beschlüsse der letzten Eigentüemerversammlung nicht geprüft, was zu unerwarteten Sonderumlagen nach dem Kauf führen kann.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 216CH official
  2. OR Art. 261CH official
  3. OR Art. 371CH official
  4. OR Art. 185CH official
  5. OR Art. 175CH official
  6. ZGB Art. 656CH official
  7. ZGB Art. 972CH official
  8. ZGB Art. 712aCH official
  9. ZGB Art. 712lCH official
  10. ZGB Art. 169CH official
  11. ZGB Art. 655CH official
  12. ZGB Art. 842CH official
  13. ZGB Art. 824CH official
  14. ZGB Art. 730CH official
  15. ZGB Art. 959CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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