Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz
KAUFVERSPRECHEN LIEGENSCHAFT
Vorvertrag nach OR Art. 22 i.V.m. OR Art. 216 | Öffentliche Beurkundung
1. Vertragsparteien
VERSPRECHENDER (VERKÄUFER): [Verkaeufer Name] [Verkaeufer Adresse] AHV-Nr.: [Verkaeufer A H V]
BERECHTIGTER (KÄUFER): [Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] AHV-Nr./UID: [Kaeufer A H V]
2. Kaufobjekt
Gegenstand dieses Kaufversprechens ist folgende Liegenschaft: [Lieg Beschreibung], gelegen in [Lieg Gemeinde], Grundstücknummer [Lieg Parzelle], Adresse [Lieg Adresse].
Die genauen Daten sind dem aktuellen Grundbuchauszug zu entnehmen, der Bestandteil dieser Urkunde bildet.
3. Kaufversprechen und Konditionen
Der Versprechende verpflichtet sich, die bezeichnete Liegenschaft zum Kaufpreis von CHF [Kaufpreis] an den Berechtigten zu veräussern, sofern der Berechtigte sein Kaufrecht bis spätestens [Ausuebungsfrist] ausübt.
Reugeld / Anzahlung: CHF [Reugeld]. Bei Nichtausübung des Kaufrechts durch den Berechtigten oder bei Rücktritt des Versprechenden verfällt bzw. ist das Reugeld zurückzuerstatten.
Aufschiebende Bedingungen: [Bedingungen].
Grundbuchvormerkung: [Grundbuchvormerkung]. Falls ja, bevollmächtigen die Parteien den Notar, die Vormerkung des Kaufrechts im Grundbuch zu veranlassen (ZGB Art. 959).
4. Rechtswirkung und Formpflicht
Dieses Kaufversprechen ist gemäss OR Art. 22 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 öffentlich beurkundet. Ohne Beurkundung wäre es absolut nichtig (BGE 119 II 135).
Der eigentliche Kaufvertrag über die Liegenschaft ist innert der Ausübungsfrist zu errichten und ebenfalls öffentlich beurkunden zu lassen.
5. Öffentliche Beurkundung
Diese Urkunde wird am [Beurkundungs Datum] vor [Notar Name] öffentlich beurkundet nach OR Art. 22 i.V.m. OR Art. 216.
Versprechender (Verkäufer)
________________
Signature
Berechtigter (Käufer)
________________
Signature
Beurkundender Notar
________________
Signature
Was ist Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz?
Die Kaufversprechen Liegenschaft ist ein in der Schweiz nach OR Art. 22 i.V.m. Art. 216 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. In der Schweiz gilt für das Kaufversprechen über eine Liegenschaft dieselbe Formpflicht wie für den definitiven Kaufvertrag selbst. OR Art. 22 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 schreibt vor, dass ein Kaufversprechen, das eine verbindliche Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrags enthält oder in dem ein fester Kaufpreis vereinbart wird, öffentlich beurkundet werden muss. Das Bundesgericht hat dies in BGE 119 II 135 unmissverständlich bestätigt: Ein ohne Beurkundung abgeschlossenes Kaufversprechen mit fixiertem Kaufpreis ist absolut nichtig, entfaltet keine Rechtswirkungen und kann nicht geheilt werden. Auch BGE 132 III 305 bestätigt, dass der Grundsatz der Vollständigkeit der Beurkundung streng gilt — sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile (Kaufpreis, Ausübungsfrist, Bedingungen, Reugeld) müssen in der Urkunde enthalten sein.
Das Kaufversprechen unterscheidet sich vom Vorkaufsrecht (ZGB Art. 681-682) und vom Kaufrecht (ZGB Art. 683) durch seine Ausgestaltung: Beim Kaufversprechen verpflichtet sich der Versprechende unwiderruflich, den Kaufvertrag auf Verlangen des Berechtigten abzuschliessen. Es handelt sich um eine schuldrechtliche Bindung, die — soweit im Grundbuch vorgemerkt (ZGB Art. 959) — auch gegenüber Dritten wirkt. Das Grundbuchamt des zuständigen Kantons kann das Kaufversprechen auf Antrag als Vormerkung eintragen; eine solche Eintragung schützt den Berechtigten vor später erfolgenden Eigentumsübertragungen oder Belastungen (ZGB Art. 973). Die Eintragungsgebühren richten sich nach kantonalem Gebührentarif (typisch 0,1 bis 0,3 Prozent des Kaufpreises).
In der Praxis des Schweizer Liegenschaftshandels wird das Kaufversprechen häufig eingesetzt: bei Immobilienentwicklungsprojekten, wo ein Investor sich die Option auf eine Parzelle während der Baubewilligungsphase sichert; bei familienrechtlichen Transaktionen, bei denen Eltern einem Nachkommen ein Kaufversprechen einräumen; bei M&A-Transaktionen mit Liegenschaftsportfolios sowie bei Abplan-Käufen, wo das Kaufversprechen eine Zwischenstufe vor Fertigstellung des Neubaus bildet. Der beurkundende Notar ist stets im Kanton des Grundstücks tätig; in Kantonen mit öffentlichem Notariat (ZH, BE, BL) übernimmt ein Amtsnotar die Beurkundung, in anderen Kantonen (GE, VD, VS) sind freiberufliche Notare zuständig. Das kantonale Notariat koordiniert die Eintragung beim Grundbuchamt. Das vorliegende Muster von forms-legal.com dient als Ausgangspunkt — beauftragen Sie für die tatsächliche Beurkundung stets einen kantonalen Notar.
Wann brauchen Sie Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz?
Ein Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz wird in verschiedenen typischen Szenarien eingesetzt, in denen der sofortige Abschluss des definitiven Kaufvertrags noch nicht möglich oder nicht zweckmässig ist, die Parteien aber schon eine verbindliche Bindung eingehen wollen.
Finanzierungssicherung: Der Käufer möchte sich die Liegenschaft sichern, bevor seine Bank die Hypothekarzusage ausgestellt hat. Das Kaufversprechen schafft eine verbindliche Bindung zwischen den Parteien, ohne dass der Kaufpreis sofort vollständig bezahlt werden muss. Die Bank kann die endgültige Kreditentscheidung gemäss SBVg-Richtlinien (Mindest-Eigenkapital 20 Prozent, davon mindestens 10 Prozent aus Nicht-Pensionskassenquellen) auf Basis des beurkundeten Kaufversprechens treffen. Zürcher Kantonalbank (ZKB), Raiffeisen Gruppe, UBS und PostFinance akzeptieren beurkundete Kaufversprechen als Grundlage für die Hypothekarzusage. Die Finanzierungsbestätigung wird typisch innerhalb von 5 bis 15 Arbeitstagen nach Einreichung des beurkundeten Kaufversprechens ausgestellt.
Baubewilligung und Planungsgenehmigung: Der Käufer — oft ein Investor oder Projektentwickler — möchte eine Liegenschaft nur erwerben, wenn zuvor eine Baubewilligung für das geplante Projekt durch das kantonale Bauamt erteilt wird. Das Kaufversprechen sichert die Liegenschaft während der Dauer des Baubewilligungsverfahrens. Abplan-Kaeuf von noch nicht fertiggestellten Liegenschaften setzen das Kaufversprechen als Zwischenstufe ein, bevor nach Fertigstellung der Kaufvertrag beurkundet wird. In Kantonen wie Zürich, Bern und Genf dauern Baubewilligungsverfahren regulär 3 bis 12 Monate; das Kaufversprechen brueckt diese Zeit ab.
Erbrechtliche und familienrechtliche Konstellationen: Eltern räumen einem Kind oder Nachkommen ein verbindliches Kaufversprechen ein, damit dieses die Familienliegenschaft zu einem vereinbarten Preis erwerben kann. In Erbengemeinschaften sichert das Kaufversprechen die Eigentumsinteressen einzelner Miterben. In Kombination mit einem Erbvertrag nach ZGB Art. 512 oder einem Testament nach ZGB Art. 498 bis 536 kann das beurkundete Kaufversprechen die reibungslose Nachfolge sichern. Die Zustimmung des Ehepartners zur Familienwohnung nach ZGB Art. 169 ist auch beim Kaufversprechen zu beachten.
Unternehmensnachfolge und M&A: Bei der Übertragung von Liegenschaften im Rahmen von Unternehmenstransaktionen wird das Kaufversprechen als Sicherungsinstrument eingesetzt, bis Behördengenehmigungen (Lex-Koller-Bewilligung nach BewG SR 211.412.41; BGBB-Bewilligung des kantonalen Landwirtschaftsamts; fusionsrechtliche Genehmigungen nach FusG SR 221.301) vorliegen. Sale-and-Leaseback-Strukturen kombinieren das Kaufversprechen mit einem gleichzeitigen Mietvertrag, um dem Veräusserer die spätere Rueckubernahme zu ermöglichen.
Was gehört in Ihr Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz?
Ein Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz muss nach OR Art. 22 i.V.m. Art. 216 öffentlich beurkundet sein und folgende Kernelemente enthalten, damit es rechtswirksam und im Grundbuch vorgemerkt werden kann.
Parteienbezeichnung: Vollständige Personalien des Versprechenden (Eigentümer, der sich zum Verkauf verpflichtet) und des Berechtigten (künftiger Käufer) — bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10), Staatsangehörigkeit, Zivilstand und Wohnadresse. Bei juristischen Personen: Firmenname nach Handelsregister, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), aktueller Handelsregisterauszug und schriftliche Bevollmächtigung der unterzeichnenden Person. Bei verheirateten Parteien: Angabe des Zivilstands und Zustimmungspflicht nach ZGB Art. 169 für die Familienwohnung.
Beschreibung des Kaufobjekts: Klare Identifikation der versprochenen Liegenschaft anhand des aktuellen Grundbuchauszugs — Gemeinde, Grundbuchkreis, Grundbuchblattnummer, Parzellen- oder Grundstücknummer, Katasterplanreferenz und Adresse. Bei Stockwerkeigentum nach ZGB Art. 712a ff.: Einheitsnummer, Wertquote (Miteigentumsanteil) und Reglement-Referenz der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Grundbuchauszug wird beim kantonalen Grundbuchamt oder über das Portal terravis.ch bezogen.
Kaufpreis: Der im Kaufversprechen fixierte Kaufpreis oder eine objektive Methode zu seiner Bestimmung (z.B. Festlegung durch einen unabhängigen Gutachter nach SVKG-Normen oder durch das Steueramt). Der Kaufpreis muss in CHF angegeben werden (Fr.-Notation mit Apostroph als Tausendertrennzeichen: Fr. 1'200'000.–). Enthält das Kaufversprechen eine Preisbindung, ist die Beurkundungspflicht nach OR Art. 22 i.V.m. Art. 216 zwingend — das Bundesgericht hat in BGE 119 II 135 formlose Kaufversprechen mit fixiertem Preis als absolut nichtig qualifiziert.
Reugeld: Der Betrag, den der Berechtigte als Sicherheit entrichtet. Bei Nichtausübung des Kaufrechts durch den Berechtigten verfällt das Reugeld zugunsten des Versprechenden (OR Art. 158). Tritt der Versprechende vertragswidrig zurück, muss er das Doppelte des Reugelds erstatten oder der Berechtigte kann auf Erfullung klagen (OR Art. 97 ff.). Üblich sind 5 bis 10 Prozent des Kaufpreises als Reugeld.
Ausübungsfrist: Eine klare, verbindliche Frist, innerhalb derer der Berechtigte den Abschluss des Kaufvertrags verlangen muss. Nach Ablauf der Frist erlischt das Kaufversprechen ohne Entschädigung. Die Frist muss in Tagen, Monaten oder Jahren angegeben werden, z.B. «bis spätestens 31.12.2027».
Aufschiebende Bedingungen: Präzise formulierte Bedingungen mit messbaren Kriterien und klaren Fristen — z.B. Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung durch das Bauamt der Gemeinde X bis DD.MM.JJJJ, positive Hypothekarzusage der Bank Y über CHF Z bis DD.MM.JJJJ, oder positives Ergebnis einer Bauzustandsprüfung durch Sachverständigen.
Beurkundungsprotokoll: Der Notar erstellt ein umfassendes Protokoll, das alle wesentlichen Vertragsbestandteile sowie die Ermächtigungen für die Grundbucheintragung enthält. Beide Parteien müssen das Beurkundungsprotokoll nach Vorlesung durch den Notar persönlich unterzeichnen. Stellvertretung ist nur mittels einer eigens notariell beurkundeten Vollmacht (OR Art. 33) möglich; einfache Vollmachten genügen bei Liegenschaftsgeschäften nicht.
Grundbucheintragung (Vormerkung): Bevollmächtigung des Notars, die Vormerkung des Kaufversprechens beim Grundbuchamt einzutragen (ZGB Art. 959, GBV Art. 83 ff.). Nur eine vorgemerkte Kaufberechtigung wirkt absolut gegenüber Dritten (ZGB Art. 973). Die Eintragungsgebühr richtet sich nach kantonalem Tarif und beträgt je nach Liegenschaftswert und Kanton typisch CHF 300 bis CHF 2'500. Der Grundbucheintrag erfolgt nach Eingang der Grundbuchanmeldung durch das Grundbuchamt in der Regel innerhalb weniger Tage. forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt bereit; beauftragen Sie stets einen Notar für die tatsächliche Beurkundung und Eintragung.
So füllen Sie Ihr Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz aus
Zur Vorbereitung eines Kaufversprechens Liegenschaft Schweiz vereinbaren Sie zunächst einen Termin beim Notar im Kanton des Grundstücks. Unterschiedliche Kantone haben unterschiedliche Notariatsstrukturen: In Zürich, Bern, Basel-Landschaft und Solothurn sind Notariate öffentliche Ämter (Amtsnotare); in Genf, Waadt und Wallis sind freiberufliche Notare tätig. Der Notar vorbereitet den Vertragsentwurf; planen Sie mindestens 2 bis 3 Wochen Vorlaufzeit ein, da der Grundbuchauszug bestellt und geplant werden muss.
Halten Sie folgende Unterlagen bereit: (1) aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) vom Grundbuchamt oder terravis.ch; (2) Katasterplan vom kantonalen Vermessungsamt oder Kantonsgeoportal map.geo.admin.ch; (3) amtliche Ausweisschriften beider Parteien (Pass oder Identitätskarte; für Firmen: Handelsregisterauszug vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister EHRA); (4) schriftliche Zusammenfassung der vereinbarten Konditionen (Kaufpreis in CHF, Reugeld, Ausübungsfrist, Bedingungen); (5) bei Stockwerkeigentum: Reglement der STWEG und Protokolle der letzten Eigentüemerversammlungen; (6) Finanzierungsbestätigung oder Hypothekarzusage der Bank für den Käufer.
Legen Sie den Kaufpreis eindeutig in CHF fest (Fr. X'000'000.– mit Apostroph als Tausendertrennzeichen nach Schweizer Standard). Vereinbaren Sie das Reugeld (üblich 5 bis 10 Prozent des Kaufpreises) und klären Sie, ob es auf den Kaufpreis angerechnet wird oder bei Nichtausübung einbehalten bleibt. Definieren Sie aufschiebende Bedingungen mit messbaren Kriterien: Statt «sofern Finanzierung klappt» konkret «sofern Bank X bis DD.MM.JJJJ eine schriftliche Hypothekarzusage über Fr. Y ausstellt». Ähnlich bei Baubewilligungen: Die Behörde und die Frist sind namentlich zu nennen.
Entscheiden Sie über die Grundbucheintragung: Der Notar beantragt nach Beurkundung beim Grundbuchamt die Vormerkung des Kaufversprechens (GBV Art. 83 ff.). Die Grundbucheintragung schützt den Käufer umfassend, auch gegen spätere Drittveraeusserungen oder Belastungen durch den Eigentümer. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach kantonalem Tarif und beträgt typisch 0,1 bis 0,3 Prozent des Kaufpreises.
Für Lex-Koller-relevante Situationen (ausländischer Käufer ohne Schweizer Wohnsitz) ist die Bewilligungsfrage vor der Beurkundung abzuklären. Das Bewilligungsverfahren beim kantonalen Bewilligungsamt (in ZH: Volkswirtschaftsdirektion; in BE: Amt für Landwirtschaft und Natur; in GE: Département du territoire) dauert 4 bis 12 Wochen und sollte weit vor dem Beurkundungstermin eingeleitet werden (BewG Art. 16, SR 211.412.41). Beide Parteien müssen beim Beurkundungstermin persönlich erscheinen; Stellvertretung erfordert eine eigens notariell beurkundete Vollmacht nach OR Art. 33. Nach Unterzeichnung veranlasst der Notar die Grundbuchanmeldung für die Vormerkung des Kaufversprechens (GBV Art. 83) und stellt dem Berechtigten eine beglaubigte Kopie der Urkunde aus. Bewahren Sie diese Urkunde sorgfältig auf, da sie für die Ausübung des Kaufrechts und für etwaige Schadensersatzansprüche benötigt wird.
Rechtliche Anforderungen für Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz
Das Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz unterliegt nach OR Art. 22 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 der zwingenden öffentlichen Beurkundungspflicht, wenn es eine verbindliche Kaufverpflichtung enthält oder einen festen Kaufpreis fixiert. Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 135 klargestellt, dass formlose Kaufversprechen mit Kaufpreisbindung absolut nichtig sind. BGE 132 III 305 bestätigt, dass das Vollstaendigkeitsprinzip der Beurkundung gilt: Alle wesentlichen Vertragsbestandteile — Kaufpreis, Ausübungsfrist, Reugeld, Bedingungen — müssen im beurkundeten Akt enthalten sein; externe Dokumente ersetzen die Beurkundung nicht.
Die Grundbucheintragung als Vormerkung (ZGB Art. 959) ist freiwillig, aber aus Sicht des Berechtigten dringend empfohlen: Nur ein vorgemerktes Kaufversprechen wirkt gegenüber Dritten absolut (ZGB Art. 973). Jeder spätere Erwerber und Pfandnehmer muss die vorgemerkte Kaufberechtigung gegen sich gelten lassen. Die Eintragung richtet sich nach GBV Art. 83 ff. und wird vom Notar beim Grundbuchamt beantragt. Die maximale Eintragungsdauer beträgt gemäss ZGB Art. 681a (analog) 25 Jahre.
Lex Koller (BewG SR 211.412.41) gilt auch für das Kaufversprechen: Ist der Berechtigte ein ausländischer Käufer ohne Wohnsitz in der Schweiz, muss die Lex-Koller-Konformität bereits beim Kaufversprechen geprüft werden. Der Notar darf die Urkunde nur errichten, wenn nachgewiesen ist, dass keine Bewilligungspflicht besteht oder eine kantonale Bewilligung vorliegt (BewG Art. 16). Falsche Angaben können nach BewG Art. 25 strafrechtlich verfolgt werden (Bussen bis CHF 100'000 oder Freiheitsstrafe).
BGBB-Beschränkungen (SR 211.412.11) greifen bei landwirtschaftlichen Liegenschaften: Eine BGBB-Bewilligung des kantonalen Landwirtschaftsamts ist vor der Beurkundung einzuholen. Familienmitglieder und Pachter haben nach BGBB Art. 47 gesetzliche Vorkaufsrechte, die das Kaufversprechen beeinflussen können. ZGB Art. 169 verlangt bei der Familienwohnung die schriftliche Zustimmung des nicht im Grundbuch eingetragenen Ehepartners — auch beim Kaufversprechen. Kantonale Handänderungssteuer kann in einigen Kantonen (z.B. GE und VD) bereits auf das Kaufversprechen anfallen; klären Sie dies vorab mit dem zuständigen Steueramt und dem Notar. Die Ausübungsfrist muss bestimmt und verbindlich sein; vage Formulierungen führen zu Auslegungsstreitigkeiten vor Gericht.
Häufige Fehler bei Ihrem Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz
Der häufigste Fehler beim Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz ist der Versuch, dieses ohne notarielle Beurkundung abzuschliessen — z.B. durch eine privatschriftliche Reservationsvereinbarung, einen E-Mail-Austausch mit Kaufpreisangabe oder einen Maklervertrag mit Kaufpreisversprechen. Alle solchen Vereinbarungen sind nach OR Art. 22 i.V.m. Art. 216 Abs. 2 absolut nichtig (BGE 119 II 135). Der Berechtigte verliert jeden Anspruch auf die Liegenschaft, selbst wenn er bereits ein Reugeld von CHF 50'000 oder mehr bezahlt hat — das Reugeld ist bei Nichtigkeit des Kaufversprechens zurückzuerstatten, sofern der Berechtigte die Nichtigkeit kannte.
Ein weiterer Fehler sind unklare Formulierungen der aufschiebenden Bedingungen: Formulierungen wie «sofern die Finanzierung klappt» oder «vorbehaltlich Baugenehmigung» ohne genaue Frist und Behördenangabe führen zu Auslegungsstreitigkeiten und schaffen Rechtsunsicherheit. Jede Bedingung muss mit messbaren Kriterien, klaren Fristen und benannten Behörden formuliert werden, z.B. «Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung durch das Bauamt der Gemeinde Zürich bis 31.12.2026».
Versaemnisse bei der Grundbucheintragung sind ein dritter typischer Fehler: Wird das Kaufversprechen nicht im Grundbuch vorgemerkt, kann der Versprechende die Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten veräussern oder mit Grundpfandrechten belasten — der Berechtigte hat dann nur noch Schadensersatzansprüche, verliert aber seinen Anspruch auf die Liegenschaft selbst (ZGB Art. 973). Die Grundbucheintragung ist eine geringe Mehrinvestition (typisch CHF 500 bis 3'000), schützt aber umfassend gegen Drittveraeusserungen.
Die Lex-Koller-Frage (BewG SR 211.412.41) wird beim Kaufversprechen häufig vergessen: Eine spätere Nichtbewilligung durch die kantonale Behörde kann zur Nichtigkeit des Kaufversprechens und des nachfolgenden Kaufvertrags führen. Planen Sie den Zeitrahmen für das Bewilligungsverfahren (4 bis 12 Wochen) in den Transaktionskalender ein. Die Zuständigkeitsfrage des Notars wird auch oft falsch beurteilt: Für das Kaufversprechen ist immer der Notar im Kanton des Grundstücks zuständig — nicht der Notar am Wohnsitz des Käufers oder des Verkäufers.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 22CH official
- OR Art. 158CH official
- OR Art. 97CH official
- OR Art. 33CH official
- ZGB Art. 681CH official
- ZGB Art. 683CH official
- ZGB Art. 959CH official
- ZGB Art. 973CH official
- ZGB Art. 512CH official
- ZGB Art. 498CH official
- ZGB Art. 169CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 681aCH official
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Ja. Gemäss OR Art. 22 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 muss jedes Kaufversprechen, das eine verbindliche Verpflichtung zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags enthält oder einen festen Kaufpreis vereinbart, öffentlich beurkundet werden. Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 135 unmissverständlich festgehalten, dass ein formlos abgeschlossenes Kaufversprechen mit Kaufpreisbindung absolut nichtig ist. Privatschriftliche Reservationsvereinbarungen, E-Mails oder mündliche Abmachungen mit fixiertem Kaufpreis begründen daher keine rechtswirksamen Ansprüche. Auch die Zahlung eines Reugelds heilt die Nichtigkeit nicht — das Reugeld ist bei nichtigen Verträgen zurückzuerstatten. Für die Beurkundung ist ausschliesslich der Notar im Kanton des Grundstücks zuständig.
Alle drei Instrumente sind Vorzugsrechte beim Liegenschaftskauf in der Schweiz, unterscheiden sich aber in ihrer Ausgestaltung. Das Kaufversprechen (OR Art. 22 i.V.m. Art. 216) verpflichtet den Eigentümer unwiderruflich, auf Verlangen des Berechtigten einen Kaufvertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen. Das Vorkaufsrecht (ZGB Art. 681-682) gibt dem Berechtigten das Recht, bei einem beabsichtigten Drittverkauf in den Kaufvertrag einzutreten, zu gleichen oder festgesetzten Bedingungen. Das Kaufrecht (ZGB Art. 683) raeeumt dem Berechtigten das Recht ein, die Liegenschaft zu einem vereinbarten Preis innerhalb einer Frist einseitig zu erwerben, ohne dass ein Drittverkauf nötig wäre. Alle drei müssen öffentlich beurkundet werden und können im Grundbuch vorgemerkt werden (ZGB Art. 959).
Ja. Ein öffentlich beurkundetes Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz kann auf Antrag des Berechtigten als Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden (ZGB Art. 959, GBV Art. 83 ff.). Der Notar reicht nach Beurkundung die entsprechende Grundbuchanmeldung beim zuständigen Grundbuchamt ein. Eine vorgemerkte Kaufberechtigung wirkt absolut gegenüber Dritten (ZGB Art. 973): Jeder spätere Erwerber und Pfandnehmer muss das vorgemerkte Recht gegen sich gelten lassen. Ohne Grundbucheintragung wirkt das Kaufversprechen nur relativ zwischen den Vertragsparteien. Die Eintragungsgebühr beträgt kantonal typisch 0,1 bis 0,3 Prozent des Kaufpreises.
Ist das Kaufversprechen Liegenschaft im Grundbuch vorgemerkt, muss der Dritterwerber das vorgemerkte Recht des Berechtigten gegen sich gelten lassen (ZGB Art. 973). Der Berechtigte kann das Kaufrecht dennoch ausüben und die Liegenschaft zum vereinbarten Preis erwerben. Ist das Kaufversprechen nicht im Grundbuch eingetragen, verliert der Berechtigte seinen Anspruch auf die Liegenschaft gegenüber dem gutgläubigen Dritten. Er hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den vertragsbrüchigen Versprechenden nach OR Art. 97 ff. Der Schadensersatz umfasst den entgangenen Gewinn, den Mehrwert durch die Veräusserung an den Dritten und Transaktionskosten. Deshalb ist die Grundbucheintragung des Kaufversprechens dringend zu empfehlen.
Die Gültigkeitsdauer eines Kaufversprechens Liegenschaft Schweiz ist frei vereinbar, aber durch die Anforderungen an die Grundbucheintragung begrenzt. Ein im Grundbuch vorgemerktes Kaufversprechen kann für maximal 25 Jahre vorgemerkt werden. Ohne Grundbucheintragung gilt die allgemeine Verjährungsfrist des OR (10 Jahre nach OR Art. 127). In der Praxis werden Kaufversprechen ublicherweise für Zeiträume von 6 Monaten bis 5 Jahren abgeschlossen. Wird das Kaufversprechen nicht innerhalb der Ausübungsfrist ausgeübt, erlischt es automatisch — es entsteht kein Anspruch auf Verlängerung.
Die Kosten eines Kaufversprechens Liegenschaft Schweiz setzen sich aus Notarhonorar, Grundbucheintragungsgebühren (sofern vorgemerkt) und allfälligen Stempelsteuern zusammen. Das Notarhonorar richtet sich nach dem kantonalen Notariatstarif und berechnet sich in der Regel als Promillesatz des Kaufpreises; typisch sind 0,05 bis 0,2 Prozent des Kaufpreises. Die Grundbucheintragungsgebühren für die Vormerkung belaufen sich je nach Kanton auf 0,1 bis 0,3 Prozent des Kaufpreises. In einigen Kantonen (z.B. GE) fällt auf das Kaufversprechen bereits eine anteilige Handänderungssteuer an; in anderen Kantonen (z.B. ZH und BE) entstehen Handänderungssteuern erst beim endgültigen Kaufvertrag. Gesamtkosten liegen typisch bei 0,3 bis 0,6 Prozent des Kaufpreises.
Ja. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG / Lex Koller SR 211.412.41) gilt auch für Kaufversprechen. Ist der Berechtigte (künftiger Käufer) eine ausländische Person ohne Wohnsitz in der Schweiz oder eine auslaendisch beherrschte Gesellschaft, und handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Wohnliegenschaft, ist die Lex-Koller-Konformität bereits beim Kaufversprechen zu prüfen. Der Notar ist verpflichtet, dies zu überprüfen (BewG Art. 16). Fehlt die kantonale Bewilligung oder der Nachweis der Ausnahme, darf der Notar das Kaufversprechen nicht beurkunden. EU- und EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C sind für den Erwerb ihres Hauptwohnsitzes vom Bewilligungserfordernis ausgenommen.
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