Lex Koller-Gesuch Schweiz
GESUCH UM ERWERBSBEWILLIGUNG
Lex Koller — Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) | BewV (SR 211.412.411)
1. Gesuchsteller (Erwerber)
NAME: [Gesuchsteller Name] ADRESSE: [Gesuchsteller Adresse] STAATSANGEHÖRIGKEIT / SITZSTAAT: [Gesuchsteller Nationalitaet] PASS-/FIRMENNUMMER: [Gesuchsteller Passport] AUFENTHALTSSTATUS IN DER SCHWEIZ: [Aufenthalts Status]
2. Liegenschaft
Kanton: [Lieg Kanton] | Gemeinde: [Lieg Gemeinde] | Grundstücknummer: [Lieg Parzelle] | Adresse: [Lieg Adresse]
Art der Liegenschaft: [Lieg Art] | Kaufpreis: CHF [Kaufpreis]
3. Bewilligungsgrund
Beabsichtigter Nutzungszweck: [Nutzungszweck].
Verkäufer: [Verkaeufer Angaben]
Zuständige Bewilligungsbehörde: [Kantonale Bewilligungsbehoerde]
4. Erklärung des Gesuchstellers
Der Gesuchsteller erklärt, dass die vorliegenden Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind. Dem Gesuch liegen bei: [Beilagen].
Der Gesuchsteller nimmt zur Kenntnis, dass falsche Angaben strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 25 BewG) und dass die kantonale Bewilligungsbehörde das Bundesamt für Justiz (BJ) als Aufsichtsbehörde informieren kann.
5. Unterschrift und Datum
Ort und Datum: [Lieg Gemeinde], [Bewilligungs Datum]
Gesuchsteller / Erwerber
________________
Signature
Was ist Lex Koller-Gesuch Schweiz?
Das Lex Koller-Gesuch ist ein in der Schweiz nach BewG (SR 211.412.41) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das BewG in der geltenden Fassung (SR 211.412.41) trat ursprunglich 1984 in Kraft und wurde mehrfach verschaerft. Die aktuelle Fassung verbietet grundsätzlich den Erwerb von Wohnliegenschaften und bestimmten anderen Grundstücken durch «Personen im Ausland» (BewG Art. 1 i.V.m. Art. 5 und 6). Als «Personen im Ausland» gelten: ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz; ausländische Staatsangehörige mit Kurzaufenthaltsbewilligung L; ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung N (Asylsuchende) oder F (vorläufiig Aufgenommene); sowie Gesellschaften, bei denen ausländische Personen beherrschenden Einfluss ausüben. EU- und EFTA-Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufenthalt) oder Niederlassungsbewilligung C sind für den Erwerb ihres Hauptwohnsitzes ausdrücklich ausgenommen (BewG Art. 2 Abs. 2 lit. a i.V.m. FZA, SR 0.142.112.681).
Die Bewilligungspflicht gilt für Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser) und für unbebaute Grundstücke, die für Wohnzwecke bestimmt sind. Ausgenommen sind gemäss BewG Art. 2 Abs. 2: Gewerbeliegenschaften, die der ausländische Erwerber für seinen eigenen Geschaeftsbetrieb in der Schweiz nutzt; Ferienwohnungen in Touristenzonen im Rahmen kantonal festgesetzter Jahreskontingente (BewV SR 211.412.411); Liegenschaften, die durch Erbgang oder Erbvorbezug erworben werden.
Das Bewilligungsgesuch (Lex Koller-Gesuch) wird bei der kantonalen Bewilligungsbehörde eingereicht — z.B. dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Graubünden (GR), dem Service du developpement territorial im Kanton Wallis (VS) oder dem kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement in Bern (BE). Das Bundesamt für Justiz (BJ) in Bern übernimmt die Bundesaufsicht über den Vollzug des BewG und veröffentlicht jährlich Statistiken über die Anzahl und Kategorien erteilter und verweigerten Bewilligungen. In der Praxis werden jährlich schweizweit einige Hundert bis wenige Tausend Bewilligungen erteilt, davon der Grossteil für Ferienwohnungen in den Touristenkantonen Graubünden (GR) und Wallis (VS). Das Bundesamt für Justiz (BJ) veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Vollzug des BewG mit detaillierten Statistiken.
Das Bewilligungsverfahren dauert je nach Kanton und Komplexität des Falls 4 bis 12 Wochen. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen (z.B. Eigennutzungspflicht während mindestens 10 Jahren, Wiederverkaufsbeschränkung, jährliche Meldepflicht beim kantonalen Grundbuchamt) versehen werden. Ohne Bewilligung ist die Eigentumsübertragunng nach BewG Art. 26 nichtig; der Notar darf den Kaufvertrag ohne Lex-Koller-Konformitätsnachweis nicht beurkunden (BewG Art. 16). forms-legal.com stellt dieses Lex Koller-Gesuch als praktischen Ausgangspunkt bereit.
Wann brauchen Sie Lex Koller-Gesuch Schweiz?
Ein Lex Koller-Gesuch Schweiz (Erwerbsbewilligungsgesuch nach BewG SR 211.412.41) ist immer dann einzureichen, wenn eine «Person im Ausland» im Sinne des BewG eine Liegenschaft in der Schweiz erwerben möchte, die nicht vom Bewilligungserfordernis ausgenommen ist.
Drittstaatenangehörige ohne Schweizer Wohnsitz: Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der EU und EFTA, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, benötigen für den Erwerb von Schweizer Wohnliegenschaften stets eine Bewilligung nach BewG Art. 1. Auch für Personen mit temporärem Aufenthalt (Kurzaufenthalter mit Bewilligung L) oder Grenzgänger aus Drittstaaten (Bewilligung G) ist eine Bewilligung erforderlich. Die Bewilligungsbehörde des Kantons des Grundstücks ist zuständig; in GR ist dies das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), in VS der Service du developpement territorial.
Ferienwohnungen in Touristenzonen: Ausländische Käufer — auch EU- und EFTA-Bürger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz — können Ferienwohnungen in dafür ausgewiesenen Touristenzonen mit kantonaler Bewilligung erwerben. Die Kantone mit Ferienwohnungskontingenten umfassen hauptsächlich GR (Graubünden), VS (Wallis), BE (Berner Oberland), UR, SZ, GL, FR, NE, JU und VD. Das Bundesamt für Justiz (BJ) legt jährlich in der Bewilligungsverordnung (BewV SR 211.412.411) die kantonalen Kontingente fest. Sind die Kontingente erscoehoepft, kann keine Bewilligung für Ferienwohnungen erteilt werden.
Auslaendisch beherrschte Gesellschaften: Schweizer Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), bei denen ausländische Personen beherrschenden Einfluss ausüben (Mehrheitsbeteiligung oder sonstige Kontrolle nach BewG Art. 6), gelten als «Personen im Ausland» und benötigen für Liegenschaftserwerbe eine Bewilligung. Holdingstrukturen mit ausländischer Muttergesellschaft sind besonders sorgfältig zu prüfen.
Erbgang und Erbvorbezug: Ausländische Erben, die eine Schweizer Liegenschaft aus einer Erbschaft erhalten, sind vom Bewilligungserfordernis ausgenommen (BewG Art. 7 Abs. 1 lit. d). Erbvorbezüge (Schenkungen an künftige Erben im Rahmen der Nachfolgeplanung) sind ebenfalls ausgenommen. Schenkungen ohne Erbvorbezugscharakter benötigen jedoch eine Bewilligung; die Abgrenzung ist im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt abzuklären. Auch der Erwerb durch Kauf im Rahmen einer Erbteilung ist bewilligungspflichtig, wenn der Erwerber ansonsten keine Ausnahme geltend machen kann.
Was gehört in Ihr Lex Koller-Gesuch Schweiz?
Ein vollständiges Lex Koller-Gesuch Schweiz nach BewG (SR 211.412.41) und BewV (SR 211.412.411) muss folgende Elemente enthalten, damit die kantonale Bewilligungsbehörde das Gesuch innert nuzlicher Frist prüfen und bescheiden kann.
Gesuchsteller-Angaben: Vollständige Personalien des Erwerbers. Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer, aktuelle Wohnadresse im Heimatstaat, aktueller Aufenthaltsstatus in der Schweiz (kein Wohnsitz; Grenzgänger Bewilligung G; Kurzaufenthalter Bewilligung L; Asylsuchender Bewilligung N oder F). Bei juristischen Personen: Firmenname, Registrierungsstaat und -nummer, vollständige Gesellschafterstruktur bis hin zu den wirtschaftlich Berechtigten (Beneficial Owners), Auflistung der beherrschenden ausländischen Personen mit prozentualer Beteiligung.
Liegenschaftsangaben: Kanton, Gemeinde, Parzellennummer, Grundbuchblattnummer, vollständige Adresse, Art der Liegenschaft (Wohnliegenschaft, Ferienimmobilie, Gewerbeliegenschaft), Kaufpreis in CHF (Fr. X'000'000.– mit Apostroph-Tausendertrennzeichen) und aktueller Grundbuchauszug als Pflichtbeilage. Der Grundbuchauszug wird beim Grundbuchamt oder über terravis.ch bezogen.
Bewilligungsgrund und Nutzungszweck: Klare Darlegung des beabsichtigten Nutzungszwecks — persönliche Feriennutzung, Geschaeftsliegenschaft für eigenen Betrieb, Erbgang oder Erbvorbezug, Sonderbewilligung gemäss BewG Art. 8 ff. Bei Ferienwohnungen: Nachweis, dass das kantonale Jahreskontingent (BewV Anhang) noch nicht ausgeschöpft ist. Bei Gewerbeliegenschaften: Nachweis der eigenen Geschaeftstaetigekeit in der Schweiz (UID-Nummer CHE-XXX.XXX.XXX, Handelsregisterauszug, Geschaftsplan).
Verkäufer-Angaben: Vollständige Personalien der veräussernden Partei, da die Behörde die Lex-Koller-Konformität des Gesamtgeschaefts prüft. Entwurf des Kaufvertrags (notariell beurkundet oder als Entwurf vom Notar) als Pflichtbeilage.
Pflichtbeilagen nach BewV Art. 3 ff.: Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte (beglaubigt); aktueller Grundbuchauszug der zu erwerbenden Liegenschaft; Kaufvertragsentwurf oder beurkundeter Kaufvertrag; Katasterplan; Finanzierungsnachweis (schriftliche Bankbestätigung von Zürcher Kantonalbank ZKB, Raiffeisen, UBS, Credit Suisse oder anderen Hypothekargebern); bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und vollständige Gesellschafterstruktur.
Erklärungen des Gesuchstellers: Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben. Kenntnisnahme, dass falsche Angaben nach BewG Art. 25 strafrechtlich verfolgt werden können (Bussen bis CHF 100'000 oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre). Bereitschaft, jederzeit vollständige und ergänzende Informationen an die kantonale Bewilligungsbehörde oder das Bundesamt für Justiz (BJ) zu liefern. Bei juristischen Personen: Bestätigungserklärung, dass keine neuen ausländischen Gesellschafter seit der letzten Bewilligung hinzugekommen sind.
Bewilligungsgebühren und Fristen: Die kantonalen Gebühren für das Bewilligungsverfahren variieren zwischen CHF 300 und CHF 1'500 je nach Kanton und Komplexität des Falls. Einige Kantone (z.B. GR und VS) erheben höhere Gebühren für Ferienwohnungsgesuche. Die Bewilligung erlischt in der Regel nach 12 Monaten, wenn die Eigentumsübertragunng nicht innerhalb dieser Frist vollzogen wird; eine Erneuerung erfordert ein erneutes Gesuch. Bei Ablehnung des Gesuchs kann die Entscheidung beim kantonalen Verwaltungsgericht und in letzter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden.
Sonderbewilligungen und Ausnahmen nach BewG Art. 8 ff.: In besonderen Situationen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Sonderbewilligungen erteilen — z.B. für internationale Organisationen, diplomatisches Personal, Personen mit besonderem schweizerischem Interesse oder in Fällen von volkerrechtlicher Gegenseitigkeit. Solche Sonderbewilligungen erfordern einen gesonderten Antrag beim BJ. forms-legal.com stellt dieses Lex Koller-Gesuch als Ausgangspunkt bereit; für komplexe Situationen empfehlen wir einen Rechtsanwalt oder Notar mit Lex-Koller-Erfahrung.
So füllen Sie Ihr Lex Koller-Gesuch Schweiz aus
Prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt ein Lex Koller-Gesuch benötigen. EU- und EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B oder C, die ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz kaufen, sind in der Regel befreit (BewG Art. 2 Abs. 2 lit. a i.V.m. FZA). Konsultieren Sie das Bundesamt für Justiz (BJ) oder einen Rechtsanwalt, um Ihren konkreten Aufenthaltsstatus und die daraus folgende Bewilligungspflicht zu klären. Die Website des BJ (bj.admin.ch) stellt aktuelle Informationen zu Ausnahmen und Verfahren bereit.
Ermitteln Sie die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde für den Kanton, in dem die Liegenschaft liegt. In GR ist dies das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR, Graubünden); in VS der Service du developpement territorial (Kanton Wallis); in BE das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR, Bern); in ZH das kantonale Notariatsamt oder die Direktion der Justiz und des Innern. Die vollständige Liste der kantonalen Behörden findet sich beim Bundesamt für Justiz (BJ).
Bereiten Sie alle Pflichtbeilagen vor: beglaubigte Reisepass-Kopie, aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate), Kaufvertragsentwurf (oft vom Notar erstellt), Katasterplan, Finanzierungsnachweis (schriftliche Bestätigung einer Schweizer Bank) und — bei juristischen Personen — den Handelsregisterauszug mit vollständiger Gesellschafterstruktur bis zu den wirtschaftlich Berechtigten (Beneficial Owners). Bei Ferienwohnungen: zusätzlich Nachweis der Touristenzone (Zonenplan der Gemeinde) und Antrag auf Kontingentszuteilung (BewV Art. 5).
Füllen Sie das kantonale Bewilligungsformular aus und reichen Sie es zusammen mit allen Beilagen bei der zuständigen Behörde ein. Achten Sie auf vollständige Angaben; unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung zurückgewiesen, was das Verfahren um mehrere Wochen verzögert. Das Bewilligungsverfahren dauert je nach Kanton 4 bis 12 Wochen. Die Bewilligungsgebühren variieren kantonal und liegen typisch bei CHF 300 bis 1'500. Ohne vorliegende Bewilligung darf der Notar den Kaufvertrag nicht beurkunden (BewG Art. 16). Planen Sie die Bewilligungszeit in Ihren Transaktionskalender ein — vereinbaren Sie den Notartermin erst nach Erhalt der Bewilligung. Die Bewilligung hat in der Regel eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten; wird die Eigentumsübertragunng nicht innerhalb dieser Frist vollzogen, muss die Bewilligung erneuert werden. Für Ferienwohnungen in Touristenzonen prüfen Sie vorab mit dem kantonalen Amt (AGR in GR, Service du developpement territorial in VS), ob das Jahreskontingent noch verfügbar ist. Das Bundesamt für Justiz (BJ) veröffentlicht die aktuellen Kontingentszahlen auf bj.admin.ch. Reichen Sie das Gesuch vollständig und so früh wie möglich ein — bevorzugt zu Jahresbeginn, wenn die Kontingente frisch zugeteilt werden. Nutzen Sie die Möglichkeit, das Gesuch vorab durch die Behörde auf Vollständigkeit prüfen zu lassen (informelle Voranfrage), um Rückweisungen zu vermeiden und das Verfahren zu beschleunigen.
Rechtliche Anforderungen für Lex Koller-Gesuch Schweiz
Das Lex Koller-Gesuch Schweiz basiert auf dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG SR 211.412.41) und der Bewilligungsverordnung (BewV SR 211.412.411). Die Bewilligungspflicht gilt für alle «Personen im Ausland» gemäss BewG Art. 5 und 6 beim Erwerb von Wohnliegenschaften und wohnzonenabhängigen unbebauten Grundstücken. Gewerbeliegenschaften für den eigenen Betrieb sind ausgenommen (BewG Art. 2 Abs. 2 lit. a); Erbgaenge sind befreit (BewG Art. 7 Abs. 1 lit. d).
Der beurkundende Notar hat gemäss BewG Art. 16 die Pflicht, die Lex-Koller-Konformität zu überprüfen; er darf nur beurkunden, wenn die kantonale Bewilligung vorliegt oder der Nachweis der Ausnahme erbracht wurde. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übernimmt die Bundesaufsicht und kann Entscheide der kantonalen Bewilligungsbehörden anfechten (BewG Art. 18). BGE 130 III 28 bestätigt, dass das BewG auch auf wirtschaftlich äquivalente Rechtsgeschäfte (Kaufversprechen, Kaufrecht, Vorkaufsrecht, Treuhand-Konstrukte) anwendbar ist.
Falsche Angaben im Gesuch können nach BewG Art. 25 strafrechtlich geahndet werden: Bussen bis CHF 100'000 oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bei gewerbsmaessigem Verstoss. Bei Verletzung des BewG kann das Grundbuchamt die Eintragung für ungueltg erklären und die Rückabwicklung anordnen (BewG Art. 26). Die kantonale Bewilligungsbehörde hat zudem das Recht, bei Verdacht auf BewG-Verstoss eine Untersuchung einzuleiten. Auflagen und Bedingungen der Bewilligung (z.B. Eigennutzungspflicht, Wiederverkaufsbeschränkung auf 10 Jahre, jährliche Meldepflicht) müssen eingehalten werden; Nichterfüllung kann zum Widerruf der Bewilligung führen. Bei Ferienwohnungen gelten zudem die Anforderungen des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG SR 702) betreffend Bau und Nutzungsänderung von Zweitwohnungen in Gemeinden mit über 20 Prozent Zweitwohnungsanteil. Gemeinden wie Zermatt (VS), Verbier (VS), Davos (GR), Grindelwald (BE) und Engelberg (OW) sind als Hochkontingentsgemeinden bekannt. Steuern: Ein ausländischer Eigentümer einer Schweizer Ferienwohnung ist in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig gemäss dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat (z.B. DBA CH-DE SR 0.672.913.62; DBA CH-FR SR 0.672.934.91). Kantonale Liegenschaftssteuer und Eigenmietwert-Besteuerung gemäss kantonalem Steuergesetz sind zu beachten. Beim spätren Weiterverkauf fällt in den meisten Kantonen Grundstückgewinnsteuer an (z.B. GR: progressiver Satz bis 40 Prozent; VS: bis 30 Prozent je nach Haltedauer).
Häufige Fehler bei Ihrem Lex Koller-Gesuch Schweiz
Ein häufiger Fehler beim Lex Koller-Gesuch Schweiz ist die falsche Einschätzung des eigenen Bewilligungsstatus: EU- und EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B oder C sind für den Hauptwohnsitz ausgenommen; Grenzgänger (Bewilligung G) aus EU/EFTA für ihren Hauptwohnsitz in der Grenzzone ebenfalls. Dagegen sind Kurzaufenthalter (Bewilligung L) und Drittstaatenangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung bewilligungspflichtig. Viele Interessenten verwechseln ihren Status und beantragen keine Bewilligung, obwohl sie eine benötigen — was zur Nichtigkeit der Eigentumsübertragunng führt (BewG Art. 26).
Ein zweiter häufiger Fehler ist das Einreichen eines unvollständigen Gesuchs: Fehlende Pflichtbeilagen (z.B. kein aktueller Grundbuchauszug, kein Kaufvertragsentwurf, unvollständige Gesellschafterstruktur bei juristischen Personen) verzögern das Verfahren erheblich, weil die Behörde das Gesuch zur Ergänzung zurueckschickt. Bei juristischen Personen wird die Eigentümerstruktur häufig nicht vollständig offengelegt; das BJ und die kantonalen Behörden verlangen die lückenlose Darstellung bis zu den wirtschaftlich Berechtigten (Beneficial Owners gemäss GAFI/FATF-Standards).
Das Ferienwohnungs-Kontingent (BewV Anhang) wird nicht vorab geprüft: Ist das kantonale Kontingent für das laufende Jahr ausgeschöpft, kann keine Bewilligung für Ferienwohnungen erteilt werden, unabhängig von der Qualität des Gesuchs. Kontingentsstatus können beim kantonalen Amt oder beim Bundesamt für Justiz (BJ) erfragt werden.
Zu knappe Zeitplanung ist ein vierter Fehler: Viele Käufer unterschätzen die Bearbeitungszeit von 4 bis 12 Wochen und setzen den Kaufvertragstermin beim Notar zu früh an. Ohne vorliegende Bewilligung kann der Notar nicht beurkunden (BewG Art. 16). Schliesslich werden Konstrukte (Treuhand, Stellvertretung, auslaendisch beherrschte Schweizer GmbH) verwendet, um die Bewilligungspflicht zu umgehen — was nach BewG Art. 25 strafrechtlich verfolgt wird. Das BJ und die kantonalen Behörden prufen wirtschaftliche Äquivalenz und Missbrauchsabsicht besonders sorgfältig.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Lex Koller-Gesuch Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/lex-koller-gesuch-schweiz
"Lex Koller-Gesuch Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/lex-koller-gesuch-schweiz.
@misc{formslegal-lex-koller-gesuch-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Lex Koller-Gesuch Schweiz (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/lex-koller-gesuch-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Eine Lex Koller-Bewilligung (Erwerbsbewilligung nach BewG SR 211.412.41) benötigen: ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz; Kurzaufenthalter (Bewilligung L); Asylsuchende (Bewilligung N) und vorläufiig Aufgenommene (Bewilligung F); Gesellschaften, bei denen ausländische Personen beherrschenden Einfluss ausüben; ausländische Grenzgänger aus Drittstaaten. Nicht bewilligungspflichtig sind: Schweizer Staatsangehörige; EU- und EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C für ihren Hauptwohnsitz; Personen, die eine Liegenschaft durch Erbgang erwerben (BewG Art. 7 Abs. 1 lit. d). Der Notar prüft den Status jedes Erwerbers (BewG Art. 16).
Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ferienwohnung in der Schweiz kaufen. Das BewG (SR 211.412.41) erlaubt den Erwerb von Ferienwohnungen in dafür ausgewiesenen Touristenzonen mit kantonaler Bewilligung, sofern das kantonale Jahreskontingent noch nicht ausgeschöpft ist (BewV SR 211.412.411). Touristenzonen mit Ferienwohnungskontingenten befinden sich hauptsächlich in den Kantonen GR (Graubünden), VS (Wallis), BE (Berner Oberland), UR, SZ, GL und VD. Die Bewilligung wird mit Auflagen erteilt (z.B. persönliche Nutzung, Meldepflicht). Reine Kapitalanlagen in Wohnliegenschaften ausserhalb der Touristenzonen sind nach BewG nicht bewilligbar.
Die Bearbeitungszeit für ein Lex Koller-Gesuch (Erwerbsbewilligungsgesuch nach BewG) variiert je nach Kanton und Komplexität des Falls zwischen 4 und 12 Wochen. Einfache Fälle werden in einigen Kantonen in 2 bis 4 Wochen entschieden. Komplexe Fälle mit auslaendisch beherrschten Gesellschaften, Ferienwohnungskontingentsfragen oder Sonderbewilligungen können 8 bis 12 Wochen oder länger dauern. Das Bewilligungsgesuch sollte daher frühzeitig eingereicht werden. Die Bewilligung hat in der Regel eine Gültigkeit von 12 Monaten; wird die Eigentumsübertragunng nicht innert dieser Frist vollzogen, muss die Bewilligung erneuert werden. Prüfen Sie für Ferienwohnungen in Touristenzonen vorab mit dem kantonalen Amt, ob das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist — nur Gesuche für noch verfuegbare Kontingentsstellen können positiv entschieden werden. Die Kontingentszahlen für das laufende Jahr publiziert das Bundesamt für Justiz (BJ) auf seiner Website (bj.admin.ch). In GR und VS werden regelmässig alle Kontingente rasch vergeben; planen Sie frühzeitig.
Erwirbt eine «Person im Ausland» ohne die erforderliche Lex-Koller-Bewilligung eine Liegenschaft, ist die Eigentumsübertragunng nach BewG Art. 26 nichtig. Der Käufer erwirbt kein Eigentum, selbst wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Das Grundbuchamt trägt den Erwerber nur ein, wenn die Bewilligung vorliegt oder die Ausnahme nachgewiesen ist. Der Notar, der einen Liegenschaftskaufvertrag ohne Prüfung der Lex-Koller-Frage beurkundet, riskiert zivilrechtliche und standesrechtliche Sanktionen (BewG Art. 16). Falsche Angaben des Käufers im Bewilligungsgesuch können nach BewG Art. 25 strafrechtlich verfolgt werden (Bussen bis CHF 100'000 oder Freiheitsstrafe).
Gewerbeliegenschaften, die der ausländische Erwerber für seinen eigenen Geschaeftsbetrieb in der Schweiz nutzt, sind gemäss BewG Art. 2 Abs. 2 lit. a grundsätzlich von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Die Ausnahme gilt für Büros, Fabriken, Lagerhallen und andere gewerblich genutzte Immobilien, die für den Eigengebrauch bestimmt sind. Eine bloss als Kapitalanlage gehaltene Gewerbeliegenschaft (z.B. vermietetes Buergebaeude ohne eigene Betriebsnutzung) fällt unter die Bewilligungspflicht. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in diversen Kreisschreiben Richtlinien zur Auslegung des Eigenbetriebserfordernisses veröffentlicht.
Ja, wenn ausländische Personen bei der Schweizer GmbH oder AG beherrschenden Einfluss ausüben. BewG Art. 6 definiert als bewilligungspflichtig: Gesellschaften, bei denen Ausländer die Mehrheit der Stimmen oder Anteile halten oder durch andere Mittel (Gesellschaftervertrag, Darlehen, Managementvertrag) beherrschenden Einfluss ausüben. Auch mittelbare Beteiligungen werden berücksichtigt. Die Gesellschaft muss beim Lex Koller-Gesuch die vollständige Eigentümestruktur bis zu den wirtschaftlich Berechtigten (Beneficial Owners) offenlegen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüft die Eigentümerstruktur sorgfältig.
Lex Koller (BewG SR 211.412.41) und das Zweitwohnungsgesetz (ZWG SR 702) sind zwei verschiedene, aber ergänzende Bundesgesetze. Das Lex Koller (BewG) regelt, wer Liegenschaften erwerben darf (Personenqualitaet). Das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) regelt hingegen, wo und wie viele Zweitwohnungen in einer Gemeinde gebaut oder umgenutzt werden dürfen — unabhängig von der Nationalität. Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent (Lex Weber-Initiative 2012) dürfen keine neuen Wohnungen mehr als Zweitwohnungen bewilligen. Das ZWG betrifft Touristengemeinden wie Zermatt, Verbier, Davos und Grindelwald. Ein ausländischer Käufer einer Ferienwohnung muss sowohl das BewG als auch das ZWG beachten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz
Kaufvertrag Liegenschaft Schweiz kostenlos als Muster. OR Art. 216, ZGB Art. 657, notarielle Beurkundung, Grundbucheintragung, Handaenderungssteuer. Jetzt herunterladen.
Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz
Kaufversprechen Liegenschaft Schweiz kostenlos als Muster. Vorvertrag nach OR Art. 22 i.V.m. Art. 216, notarielle Beurkundung, Grundbucheintragung. Jetzt herunterladen.
Grundbuchauszug-Anfrage Schweiz
Grundbuchauszug Anfrage Schweiz kostenlos als Muster. ZGB Art. 970, GBV Art. 26-29, Grundbuchamt, terravis.ch, oeffentlicher Glaube. Jetzt herunterladen.
Handänderungssteuer-Erklärung Schweiz
Handänderungssteuer-Erklärung Schweiz kostenlos als Muster. Kantonales Handänderungssteuergesetz, BE 1.5%, GE 3.3%, Selbstdeklaration beim Steueramt. Jetzt herunterladen.