Vollmacht für Grundstücksgeschäfte Schweiz
VOLLMACHT FUER GRUNDSTUECKSGESCHAEFTE
Öffentlich beurkundete Vollmacht gemäss OR Art. 32-40 und ZGB Art. 657
(Liegenschaftsvollmacht)
VORBEMERKUNG
Gemäss ZGB Art. 657 Abs. 1 müssen Kaufverträge über Grundstücke öffentlich beurkundet werden. Die nachstehende Vollmacht zur Vornahme von Grundstuecksgeschaeften benötigt daher selbst die öffentliche Beurkundung (BGE 99 II 159). Die Beurkundung erfolgt durch Notar [Name Notar] in [Beurkundungsort].
I. VOLLMACHTGEBER/IN
Name: [Name Vollmachtgeber]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Vollmachtgeber]
AHV-Nr.: [AHV-Nummer Vollmachtgeber]
Wohnsitz: [Adresse Vollmachtgeber]
Zivilstand: [Zivilstand]
erteilt hiermit die folgende Liegenschaftsvollmacht:
II. BEVOLLMAECHTIGTE/R
Name: [Name Bevollmächtigter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum Bevollmächtigter]
Adresse/Büro: [Adresse Bevollmächtigter]
Funktion: [Funktion Bevollmächtigter]
III. LIEGENSCHAFT
Adresse der Liegenschaft: [Adresse Liegenschaft]
Grundbuchnummer / Parzellennummer: [Grundbuchnummer]
Eigentumsanteil des Vollmachtgebers: [Eigentumsanteil]
IV. BEVOLLMAECHTIGTE HANDLUNGEN
Art des Geschäfts: [Transaktionsart]
Genehmigter Preis / Preisrahmen: [Kaufpreisrahmen]
Der/die Bevollmächtigte ist ermächtigt, die vorstehend bezeichnete Liegenschaft im Namen des/der Vollmachtgebers/in zu veräussern, zu belasten oder anderweitig darüber zu verfügen, insbesondere den Kaufvertrag vor dem Grundbuchamt oder dem Notar zu unterzeichnen, den Kaufpreis entgegenzunehmen, alle zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen abzugeben und alle sonstigen im Zusammenhang mit diesem Liegenschaftsgeschäft erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Die Vollmacht umfasst auch die Erteilung von Sub-Vollmachten an Hilfs- oder Stell-Bevollmächtigte, soweit dies für die Abwicklung des Geschäfts erforderlich ist.
V. GUELTIGKEIT
Gueltig ab: [Gueltig ab]
Gueltig bis: [Gueltig bis]
Der Widerruf ist jederzeit möglich (OR Art. 34 Abs. 1). Die Vollmacht erlischt mit Abschluss des Grundstuecksgeschaefts und Grundbucheintragung.
VI. ANWENDBARES RECHT UND ZUSTAENDIGKEIT
Schweizerisches Recht, insbesondere ZGB Art. 657, OR Art. 32-40 und OR Art. 216. Zuständig für die Grundbucheintragung ist das Grundbuchamt des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt.
VII. UNTERSCHRIFT UND BEURKUNDUNG
Ort der Beurkundung: [Beurkundungsort]
Datum der Beurkundung: [Beurkundungsdatum]
Urkundsperson: [Name Notar]
Vollmachtgeber/in (Eigentümer)
________________
Signature
Notar/in (Urkundsperson)
________________
Signature
Was ist Vollmacht für Grundstücksgeschäfte Schweiz?
Die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 657 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. ZGB Art. 657 Abs. 1 verankert das Beurkundungsgebot für Liegenschaftsgeschäfte: Kaufverträge, Schenkungsverträge und andere Verträge über die Übertragung von Grundstücken müssen in der Schweiz öffentlich beurkundet werden. Das Bundesgericht hat in BGE 99 II 159 festgestellt, dass dieses Formgebot auf die Vollmacht ausstrahlt: Eine Vollmacht zur Vornahme eines beurkundungspflichtigen Liegenschaftsgeschäfts muss selbst öffentlich beurkundet sein.
Öffentliche Beurkundung (öffentliche Beurkundung) bedeutet, dass ein zugelassener Notar oder eine Urkundsperson des zuständigen Kantons das Dokument errichtet, verliest, die Urteilsfähigkeit und Handlungsfreiheit der Parteien prüft und unterzeichnet. In der Schweiz ist das Notariat kantonal geregelt: Kanton Zug, Kanton Zürich, Kanton Bern und andere Kantone haben eigene Notariatsgesetze und zugelassene Notare.
OR Art. 216 legt die allgemeinen Formerfordernisse für Immobilienkaufvertraege fest: öffentliche Beurkundung, Grundbucheintragung zur Wirksamkeit des dinglichen Rechts (ZGB Art. 656), Eintragung im Grundbuch des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt. Das Grundbuch wird in jedem Kanton von einem kantonalen Grundbuchamt (in Zug: Grundbuchamt des Kantons Zug; in Zürich: Grundbuchamt des Bezirks) geführt.
Die Liegenschaftsvollmacht ermöglicht es einem Eigentümer, einen Vertrauensanwalt, Immobilienmakler oder anderen Bevollmächtigten zu ermächtigen, in seiner Abwesenheit — z.B. wegen Auslandsaufenthalt, Krankheit oder Zeitmangel — sämtliche erforderlichen Erklärungen gegenüber Notar, Grundbuchamt und Käufer oder Verkäufer abzugeben und den Liegenschaftskaufvertrag zu unterzeichnen.
Die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte in der Schweiz bildet ein zwingend notwendiges Instrument bei Immobilientransaktionen, da Schweizer Liegenschaftsrecht hohe Formhuuerden kennt. Gemäss ZGB Art. 657 Abs. 1 bedürfenden Verträge über das Eigentum an Grundstücken (insbesondere Kaufverträge) der öffentlichen Beurkundung durch ein Notariat. Da dies in der Schweiz in der Praxis bedeutet, dass Käufer und Verkäufer (oder deren Bevollmächtigte) persönlich beim Notar erscheinen müssen, ermöglicht die Grundstücksvollmacht eine Vertretung, wenn eine Partei verhindert ist. Wichtig: Die Vollmacht für Liegenschaftsgeschäfte muss ihrerseits öffentlich beurkundet sein, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft beurkundungspflichtig ist (BGE 99 II 159). Kantonale Notariate — ob in Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf oder St. Gallen — beurkunden diese Vollmachten täglich. In Zürich etwa regelt das Notariatsgesetz des Kantons Zürich (NotG, LS 242) die Zuständigkeit der Stadtzürcher Notariate und der Bezirksnotariate.
Ein weiteres Szenario: Wird der Kaufvertrag im Ausland abgeschlossen — z.B. wenn ein ausländischer Käufer die Liegenschaft in der Schweiz kauft, ohne reisen zu können — genügt eine apostillierte Vollmacht in Verbindung mit der notariellen Beurkundung durch das schweizerische Notariat am Standort der Liegenschaft. Das kantonale Notariat prüft dabei auch, ob allfällige Beschränkungen des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) einzuhalten sind.
Wann brauchen Sie Vollmacht für Grundstücksgeschäfte Schweiz?
Eine Liegenschaftsvollmacht in der Schweiz wird immer dann benötigt, wenn ein Eigentümer bei einem Grundstücksgeschäft nicht persönlich erscheinen kann oder möchte.
Auslandsaufenthalt beim Notartermin: Schweizer Eigentümer, die sich im Ausland befinden — sei es wegen Arbeit, Urlaub oder Wohnsitznahme im Ausland — können bei einem zeitkritischen Liegenschaftsverkauf oder -kauf nicht persönlich beim Notar in der Schweiz erscheinen. Die Liegenschaftsvollmacht ermöglicht einem lokalen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt, Notar oder Vertrauensperson), am Notartermin zu erscheinen und alle erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Medizinische Gründe und Hospitalisierung: Eigentümer, die wegen Krankheit, Verletzung oder Rehabilitation nicht mobilisiert werden können, benötigen eine Liegenschaftsvollmacht, damit der Beurkundungstermin beim Notar nicht verschoben werden muss. Notare können in solchen Fällen unter Umständen auch zum Kranken- oder Pflegebett kommen, sofern der Vollmachtgeber urteilsfähig ist.
Mehrerbengemeinschaft und Erbenvertreter: Bei Liegenschaften im Miteigentum — z.B. einer Erbschaft mit mehreren Erben — können einzelne Erben einem Erbenvertreter eine Liegenschaftsvollmacht erteilen, um die Liegenschaftsveraesserung abzuwickeln, ohne dass alle Erben persönlich beim Notar erscheinen müssen.
Immobilienmakler und gewerbliche Liegenschaftsverwaltung: Professionelle Liegenschaftsverwalter und Immobilienmakler in der Schweiz (z.B. zugelassene Immobilientreuhander nach dem Gesetz der Immobilienbranche) handeln regelmässig aufgrund von Liegenschaftsvollmachten ihrer Auftraggeber. Das Schweizerische Handels- und Mietrecht stellt prazise Anforderungen an den Umfang dieser Vollmachten.
Hypothekaufnahme und Pfandrechte: Für die Aufnahme einer Grundpfandverschreibung (Hypothek) bei einer Schweizer Bank (UBS, ZKB, Raiffeisen) oder einer Kreditanstalt ist ebenfalls eine öffentlich beurkundete Liegenschaftsvollmacht erforderlich, wenn der Eigentümer nicht persönlich beim Notar erscheinen kann.
Weitere wichtige Anwendungsfälle: Hypothekargeschäfte mit Banken wie UBS, ZKB, Raiffeisen oder Migros Bank, wenn der Grundeigentümer nicht persönlich beim Notar erscheinen kann. Grunddienstbarkeiten und Baurechte: Die Begründung, Änderung oder Löschung von Grunddienstbarkeiten (ZGB Art. 730 ff.) und Baurechten (ZGB Art. 779 ff.) erfordert öffentliche Beurkundung. Stockwerkeigentum: Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft und Übertragungen von Stockwerkanteilen (ZGB Art. 712a ff.) sind formbeduerfertig. Erbrechtliche Liegenschaftsübertragungen: Wenn Erben eine Liegenschaft aus dem Nachlass übernehmen oder veräussern möchten, kann eine Grundstücksvollmacht für einen Erben ausgestellt werden.
Was gehört in Ihr Vollmacht für Grundstücksgeschäfte Schweiz?
Eine rechtsgültige Liegenschaftsvollmacht in der Schweiz nach ZGB Art. 657 und OR Art. 32-40 muss folgende wesentliche Elemente enthalten, um die Anforderungen der öffentlichen Beurkundung zu erfüllen und vom Grundbuchamt und Notar anerkannt zu werden.
Identifikation des Eigentümers (Vollmachtgeber): Vollständiger Legalname, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Staatsangehoeigkeit, Zivilstand (relevant für ZGB Art. 169 bei Familienwohnung) und vollständige Wohnsitzadresse. Der Eigentümer muss handlungsfähig nach ZGB Art. 12 und urteilsfähig nach ZGB Art. 16 sein. Der Notar prüft und bescheinigt die Urteilsfähigkeit und Handlungsfreiheit.
Zivilstand und ZGB Art. 169 (Familienwohnung): Wenn die zu veräussernde Liegenschaft als Familienwohnung dient, benötigt der Eigentümer gemäss ZGB Art. 169 die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Diese Zustimmung muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden oder in der Liegenschaftsvollmacht ausdrücklich abgedeckt sein.
Identifikation des Bevollmächtigten: Vollständiger Legalname, Geburtsdatum, Adresse und Funktion (z.B. Rechtsanwalt, Notar, Immobilientreuhander). Bevollmächtigte Anwälte oder Treuhander müssen dem Notar ihren Berufsausweis vorlegen.
Präzise Bezeichnung der Liegenschaft: Vollständige Adresse der Liegenschaft (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort, Kanton), Grundbuchnummer / Parzellennummer aus dem Grundbuchauszug (Grundbuchblatt-Nr., Parzellen-Nr.), Eigentumsanteil des Vollmachtgebers (Alleineigentum oder Miteigentumsanteil) und Katasterwert.
Bevollmächtigte Handlungen und Transaktionsart: Klare Bezeichnung des Vollmachtsumfangs — Verkauf, Kauf, Hypothekaufnahme, Verwaltung oder vollständige Liegenschaftsvollmacht. Bei Verkauf: Mindestpreis in CHF (Fr.) angeben, um die Interessen des Eigentümers zu schützen. Bei Hypotheken: Maximalbetrag angeben.
Öffentliche Beurkundung: Die Beurkundung erfolgt durch einen im zuständigen Kanton zugelassenen Notar. Name des Notars und Beurkundungsort sind zu nennen. Die Kosten der öffentlichen Beurkundung (typischerweise CHF 500 bis CHF 2'000, je nach Kanton und Liegenschaftswert) trägt in der Regel der Auftraggeber.
forms-legal.com stellt diese Liegenschaftsvollmacht als Ausgangspunkt bereit. Da das Grundstueckrecht kantonal stark variiert und öffentliche Beurkundung zwingend ist, muss jede Liegenschaftsvollmacht zwingend mit einem zugelassenen Notar oder Rechtsanwalt besprochen und beurkundet werden.
Vorbehalt der Ehegattenrechte: Handelt es sich um die Familienwohnung (ZGB Art. 169), ist die Zustimmung des Ehegatten — auch wenn dieser nicht Miteigentümer ist — zwingend für Verkauf oder Belastung. Diese Zustimmung muss ausdrücklich in der Vollmacht oder separat erteilt werden. Vollmacht zur Hypothekarbelastung: Soll die Liegenschaft mit einer Hypothek belastet werden, muss die Vollmacht den Hypothekarbetrag und die Bank ausdrücklich nennen. Mehrere Grundstücke: Bei Vollmachten, die mehrere Grundstücke umfassen, sind alle Liegenschaften mit vollständiger Grundbuchbezeichnung (Gemeinde, Grundbuchnummer, Parzellennummer) einzeln aufzuführen. Kaufpreisrahmen oder -fixpreis: Bei Kaufsvollmachten soll der Mindestverkaufspreis oder Kaufpreisrahmen in CHF festgelegt werden, um Missbrauch zu verhindern. forms-legal.com stellt diese Vollmacht-Vorlage als Ausgangspunkt bereit. Für beurkundungspflichtige Grundstücksgeschäfte muss die Vollmacht beim zuständigen kantonalen Notariat beurkundet werden.
Apostille und internationale Verwendung: Vollmachten, die im Ausland ausgefertigt werden, benötigen eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen und eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche (für deutschsprachige Kantone) oder Französische (für französischsprachige Kantone). Notarielle Prüfung: Das schweizerische Notariat ist verpflichtet zu prüfen, ob die Vollmacht rechtsgültig ist und keine gesetzlichen Hindernisse (z.B. Eigentumsverbote nach BewG) bestehen. Räumliche Gültigkeit: Die Vollmacht gilt nur für das darin bezeichnete Grundstück in der genannten Gemeinde und im genannten Kanton.
So füllen Sie Ihr Vollmacht für Grundstücksgeschäfte Schweiz aus
Das Ausfullen der Liegenschaftsvollmacht erfordert eine enge Zusammenarbeit mit dem beurkundenden Notar und die Bereitstellung aller relevanten Liegenschafts- und Personenunterlagen.
Schritt 1 — Grundbuchauszug besorgen: Vor dem Ausfullen der Vollmacht sollte ein aktueller Grundbuchauszug (Grundbuchauszug) beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt eingeholt werden. Der Grundbuchauszug enthalt alle erforderlichen Daten: Grundbuchnummer, Parzellennummer, eingetragene Rechte und Lasten (Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte), aktuelle Eigentümer und Eigentumsanteile.
Schritt 2 — Angaben zum Eigentümer: Vollständigen Legalnamen, Geburtsdatum, AHV-Nummer und Wohnsitzadresse eintragen. Zivilstand prazise angeben — verheiratete Personen müssen prüfen, ob die Liegenschaft als Familienwohnung nach ZGB Art. 169 gilt und ob eine Zustimmungserklaerung des Ehegatten benötigt wird.
Schritt 3 — Bevollmächtigten bestimmen: Den Bevollmächtigten mit vollständigen Personalien, Adresse und Funktion bezeichnen. Für Liegenschaftsgeschäfte empfiehlt sich die Bevollmächtigung eines im zuständigen Kanton zugelassenen Notars oder Rechtsanwalts, der mit dem Liegenschaftsrecht vertraut ist.
Schritt 4 — Liegenschaft genau beschreiben: Vollständige Adresse, Grundbuchnummer und Eigentumsanteil eintragen. Bei Miteigentum: Miteigentumsquote (z.B. 1/2) prazise angeben.
Schritt 5 — Transaktionsart und Preisrahmen: Art des Liegenschaftsgeschäfts (Verkauf, Kauf, Hypothek etc.) auswählen. Bei Verkauf: Mindestpreis in CHF (Fr.) festlegen. Bei Hypotheken: Maximalbetrag festlegen.
Schritt 6 — Notartermin vereinbaren und beurkunden: Die Vollmacht muss zwingend vor einem zugelassenen Notar öffentlich beurkundet werden (ZGB Art. 657, BGE 99 II 159). Der Notar prüft die Urteilsfähigkeit und Handlungsfreiheit, verliest das Dokument und errichtet die Beurkundungsurkunde.
Schritt 6 — Beurkundung beim Notar: Da diese Vollmacht für beurkundungspflichtige Liegenschaftsgeschäfte vorgesehen ist, muss sie selbst öffentlich beurkundet werden. Den ausgefüllten Entwurf zum zuständigen kantonalen Notariat bringen. Kosten der Beurkundung: CHF 200-800 je nach Kanton und Umfang der Vollmacht. Schritt 7 — Grundbuchmitteilung: Sobald ein Grundstücksgeschäft mittels der Vollmacht abgeschlossen wurde, erhält das Grundbuchamt automatisch eine Kopie des beurkundeten Vertrags. Die Eigentumsuebertraagung wird im Grundbuch nach ZGB Art. 963 ff. eingetragen. Schritt 8 — Aufbewahrung: Original der beurkundeten Vollmacht beim Vollmachtgeber aufbewahren. Notariat erstellt beglaubigte Kopien für Grundbuchamt, Bank und andere Beteiligte. Bei Hypothekargeschäften erhält die Bank eine Kopie.
Schritt 9 — Internationaler Einsatz: Falls die Vollmacht im Ausland unterzeichnet wird und in der Schweiz verwendet werden soll, eine Apostille beim zuständigen Amt des Unterzeichnerlands (z.B. deutsches Amtsgericht, österreichisches Bezirksgericht) und eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche oder Französische anfordern. Schritt 10 — Kommunikation mit dem Notar: Den konkreten Notariatstermin und die Anforderungen vorab mit dem schweizerischen Notariat absprechen. Notariate bieten oft telefonische Vorberatung oder E-Mail-Vorabprüfung an.
Rechtliche Anforderungen für Vollmacht für Grundstücksgeschäfte Schweiz
Die Liegenschaftsvollmacht in der Schweiz unterliegt strengen Formvorschriften, die zwingend eingehalten werden müssen.
Öffentliche Beurkundung zwingend (ZGB Art. 657, BGE 99 II 159): Kaufverträge und andere Verträge über Grundstücke müssen in der Schweiz öffentlich beurkundet werden (ZGB Art. 657 Abs. 1, OR Art. 216). Das Bundesgericht hat in BGE 99 II 159 festgestellt, dass das Formgebot auf die Vollmacht ausstrahlt: Eine Vollmacht zur Vornahme eines beurkundungspflichtigen Liegenschaftsgeschäfts muss selbst öffentlich beurkundet sein. Eine schriftliche, nicht beurkundete Liegenschaftsvollmacht ist ungueltieg und wird vom Grundbuchamt abgelehnt.
Grundbucheintragung: Die Eigentumusuebertragung wird erst mit Eintragung im kantonalen Grundbuch wirksam (ZGB Art. 656 Abs. 1). Das kantonale Grundbuchamt prüft die Beurkundung und die Vollmacht vor der Eintragung.
Zivilstand und Familienwohnung (ZGB Art. 169): Dient die Liegenschaft als Familienwohnung (Ehewohnung nach ZGB Art. 162), benötigt der veraessernde Eigentümer die ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen und ist tpyischerweise im Kaufvertrag oder als eigenständige Erklärung beurkundet.
GWpG-Sorgfaltspflichten (GwG, SR 955.0): Notare sind in der Schweiz gemäss GwG Art. 2 Abs. 2 lit. b (Unterstellung von Anwälten und Notaren bei immobiliennahen Finanzierungsgeschaeften) zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten verpflichtet und müssen die Identität der beteiligten Parteien sowie den wirtschaftlich Berechtigten (Beneficial Owner) feststellen.
Kantonale Unterschiede: Die Notariatsgesetzgebung ist kantonal — Kanton Zug, Kanton Zürich, Kanton Bern haben eigene Notariatsgesetze. Die Kosten der öffentlichen Beurkundung variieren kantonal (Notariatsgebühren nach kantonalem Tarif).
Grundbucheintragung als Erwerbsform: Gemäss ZGB Art. 655 ff. entsteht das Grundeigentum durch Eintragung im Grundbuch. Vollmachten für Grundstücksgeschäfte, die nach ZGB Art. 657 Abs. 1 der öffentlichen Beurkundung bedürfenden, müssen ihrerseits beurkundet sein — andernfalls ist die Eintragungsbewilligung nichtig und das Grundbuchamt weist den Antrag zurück. Kantonale Zuständigkeiten: Notariate und Grundbuchämter sind in der Schweiz kantonal organisiert. Kosten der Grundbucheintragung: Nach kantonalem Recht variieren die Gebühren; sie orientieren sich am Kaufpreis und liegen typischerweise zwischen 0,1 % und 0,3 % des Grundstückswerts.
Häufige Fehler bei Ihrem Vollmacht für Grundstücksgeschäfte Schweiz
Beim Einsatz von Liegenschaftsvollmachten in der Schweiz entstehen regelmässig kostspielige Fehler, die den Liegenschaftskauf oder -verkauf verzogern oder ungueltieg machen können.
Fehler 1 — Fehlende öffentliche Beurkundung der Vollmacht: Der gravierendste Fehler ist die Verwendung einer privatschriftlichen (nicht beurkundeten) Vollmacht für Liegenschaftsgeschäfte. Eine solche Vollmacht ist nach ZGB Art. 657 in Verbindung mit BGE 99 II 159 ungueltieg. Notare und Grundbuchamter lehnen diese ab, und das Liegenschaftsgeschäft kann nicht vollzogen werden.
Fehler 2 — Fehlende Zustimmung des Ehegatten nach ZGB Art. 169: Ehepartner übersehen regelmässig, dass bei einer als Familienwohnung dienenden Liegenschaft die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners zwingend erforderlich ist. Fehlt diese Zustimmung, kann das Grundbuchamt die Eigentumusuebertragung verweigern.
Fehler 3 — Ungenaue Bezeichnung der Liegenschaft: Vollmachten mit ungenauen oder fehlerhaften Liegenschaftsangaben (z.B. falsche Parzellennummer, fehlende Grundbuchnummer) werden vom Grundbuchamt abgelehnt. Stets den aktuellen Grundbuchauszug als Vorlage verwenden.
Fehler 4 — Kein Mindestpreis bei Verkaufsvollmacht: Vollmachten für den Verkauf ohne Mindestpreisfestlegung können dazu führen, dass der Bevollmächtigte die Liegenschaft weit unter dem Marktwert veräussert. Der Vollmachtgeber hat in diesem Fall mögliche Schadenersatzansprüche nach OR Art. 398, aber der Kaufvertrag kann bereits wirksam sein.
Fehler 5 — Versaeuumnis bei kantonalen Besonderheiten: Jeder Kanton hat eigene Notariatsgesetze und Grundbuchverfahren. Was in Kanton Zug gilt, kann in Kanton Genf oder Kanton Waadt anders sein. Ohne Konsultation eines lokalen Notars entstehen leicht Formfehler.
Fehler 6 — Vollmacht ohne Kaufpreisangabe: Bei Kaufsvollmachten wird der Kaufpreis oft nicht oder nur vage angegeben. Damit gibt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten faktisch unbegrenzte Preishoheit. Immer Mindestpreis oder festen Kaufpreis in CHF angeben. Fehler 7 — Fehlende Familienwohnungszustimmung: Bei verheirateten Grundeigentümern wird die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Familienwohnung nach ZGB Art. 169 vergessen. Das Notariat oder Grundbuchamt wird die Transaktion blockieren, wenn die Zustimmung fehlt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 216CH official
- OR Art. 32CH official
- OR Art. 398CH official
- ZGB Art. 657CH official
- ZGB Art. 656CH official
- ZGB Art. 730CH official
- ZGB Art. 779CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 169CH official
- ZGB Art. 12CH official
- ZGB Art. 16CH official
- ZGB Art. 963CH official
- ZGB Art. 162CH official
- ZGB Art. 655CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, eine Vollmacht für Liegenschaftsgeschäfte in der Schweiz muss zwingend öffentlich beurkundet werden. ZGB Art. 657 Abs. 1 schreibt vor, dass Kaufverträge und andere Verträge über die Übertragung von Grundstücken der öffentlichen Beurkundung beduarfen. Das Bundesgericht hat in BGE 99 II 159 die Formakzessorietät der Vollmacht zum Grundgeschaeft festgestellt: Die Vollmacht zur Vornahme eines beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfts muss dieselbe Form wie das Grundgeschaeft aufweisen, also selbst öffentlich beurkundet sein. Die öffentliche Beurkundung muss durch einen im zuständigen Kanton zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson erfolgen. Die Beurkundungskosten variieren je nach Kanton und Liegenschaftswert (typischerweise CHF 500 bis CHF 2'000). Ein privatschriftlicher (nicht beurkundeter) Liegenschaftskaufvertrag oder eine nicht beurkundete Liegenschaftsvollmacht ist absolut ungueltieg und hat keinerlei Rechtswirkung.
ZGB Art. 169 schützt die Familienwohnung (Ehewohnung nach ZGB Art. 162) vor einseitiger Veraesserung durch einen der Ehegatten. Nach ZGB Art. 169 Abs. 1 kann ein Ehegatte ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten weder die Familienwohnung verässern noch mit Rechten belasten, die ihre Benutzung erheblich einschränken würden — selbst wenn die Liegenschaft nur einem Ehegatten gehört (Alleineigentum). Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partnerschaften (PartG Art. 14). Wichtig: Die Zustimmung des Ehegatten muss schriftlich erteilt werden. Fehlt die Zustimmung, kann das Grundbuchamt die Eintragung der Eigentumusuebertragung verweigern. Wird ein Haus ohne die Zustimmung des Ehegatten verkauft und die Eintragung im Grundbuch trotzdem vorgenommen, kann der nicht zustimmende Ehegatte die Gültigkeit des Geschäfts anfechten. Beim Notartermin wird der Notar regelmässig prüfen, ob es sich um eine Familienwohnung handelt und ob die Zustimmung des Ehegatten vorliegt.
Die Kosten der öffentlichen Beurkundung einer Liegenschaftsvollmacht in der Schweiz variieren stark nach Kanton, da das Notariat kantonal geregelt ist. Im Kanton Zug (kantonales Notariatsgesetz, Notariatsgebuerenordnung) betragen die Beurkundungsgebühren für eine einfache Liegenschaftsvollmacht typischerweise CHF 500 bis CHF 1'500, je nach Umfang des Dokuments und Wert der Liegenschaft. Im Kanton Zürich (Zürich Notariatsgebührenverordnung) liegen die Kosten ähnlich. Hinzu kommen Stempelgebühren, Schreibgebühren und Mehrwertsteuer. Die Kosten für die öffentliche Beurkundung des eigentlichen Liegenschaftskaufvertrags sind separat und betragen bei Immobilienwerten von CHF 1 Million typischerweise CHF 2'000 bis CHF 5'000. Beim Grundbuchamt fallen zusätzlich kantonale Eintragungsgebühren an (in Zug: 0,2% bis 0,5% des Kaufpreises). Es empfiehlt sich, beim zuständigen kantonalen Notar vorab einen Kostenvoranschlag einzuholen.
Ja, eine Liegenschaftsvollmacht kann auch für die Aufnahme einer Hypothek (Grundpfandverschreibung nach ZGB Art. 842 ff.) bei einer Schweizer Bank oder Kreditanstalt verwendet werden. Auch bei der Hypothekaufnahme ist eine öffentlich beurkundete Vollmacht erforderlich, da die Errichtung eines Grundpfandrechts der öffentlichen Beurkundung beduarf (ZGB Art. 799 Abs. 2). Die Vollmacht muss den Bevollmächtigten ermächtigen, die Grundpfandverschreibung zu unterzeichnen, beim Grundbuchamt einzutragen und alle damit verbundenen Erklärungen gegenüber der finanzierenden Bank (UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance oder Kantonalbanken) abzugeben. Der Maximalbetrag der Hypothek sollte in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt werden. Banken benötigen zusätzlich zur öffentlich beurkundeten Vollmacht regelmässig ein eigenständiges Formular (bankinternes KYC-Formular) für die Identitätsprüfung des Bevollmächtigten nach GwG Art. 3.
Die Liegenschaftsvollmacht selbst wird nicht im kantonalen Grundbuch eingetragen. Eingetragen wird das Ergebnis des Liegenschaftsgeschäfts, also die Eigentumusuebertragung (ZGB Art. 656), das Grundpfandrecht (ZGB Art. 799) oder eine andere dingliche Rechtsänderung. Der Ablauf ist wie folgt: Nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags reicht der Notar die Beurkundungsurkunde beim kantonalen Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt prüft die Rechtswirksamkeit des Geschäfts — einschliesslich der Vollmacht — und führt die Eintragung durch. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung: Eigentumsübergang an der Liegenschaft wird erst mit der Grundbucheintragung wirksam (ZGB Art. 656 Abs. 1). Das Grundbuchamt kann die Eintragung verweigern, wenn die Vollmacht nicht ordnungsgemass beurkundet oder inhaltlich unklare ist. Grundbuchamter wie das Grundbuchamt des Kantons Zug oder das Grundbuchamt Zürich-Land haben Merkblätter zu den Anforderungen an Liegenschaftsvollmachten.
Für die öffentliche Beurkundung einer Liegenschaftsvollmacht beim kantonalen Notar sind in der Regel folgende Unterlagen beizubringen: ein amtlicher Lichtbildausweis (Identitätskarte oder Reisepass) des Vollmachtgebers; ein amtlicher Lichtbildausweis des Bevollmächtigten (falls beim Notartermin anwesend) oder dessen beglaubigte Personalien; ein aktueller Grundbuchauszug der betroffenen Liegenschaft (erhaltlich beim kantonalen Grundbuchamt); bei verheirateten oder verpartnerten Vollmachtgebern: Beleg über den Zivilstand und allenfalls Zustimmungserklaerung des Ehegatten (ZGB Art. 169); bei Miteigentum: Belege über den Miteigentumsanteil; ein Handelsregisterauszug, falls der Vollmachtgeber in Vertretung einer juristischen Person handelt (AG oder GmbH nach OR Art. 718 oder OR Art. 814). Kantonal können abweichende Anforderungen bestehen — beim zuständigen Notariat vorab nachfragen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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