Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659
Parteien und Präambel
KAPITALEINLAGEVEREINBARUNG
zwischen [Einlegername] (nachfolgend der Einleger) und [Gesellschaft Name], Sitz [Gesellschaft Sitz], UID [Gesellschaft U I D] (nachfolgend die Gesellschaft) Gestützt auf OR Art. 632 ff. (Einlagepflicht der Aktionäre), OR Art. 628 (Sacheinlagen), OR Art. 659 ff. (eigene Aktien), OR Art. 671 ff. (Kapitalreserven) und ESTV-Merkblatt über die Besteuerung von Kapitaleinlagen.
Präambel: Der Einleger ist Aktionär/Gesellschafter der Gesellschaft. Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft leistet der Einleger eine Kapitaleinlage im Sinne dieser Vereinbarung. Die Kapitaleinlage erhöht das Eigenkapital der Gesellschaft nach OR Art. 671 ff. Datum der Einlage: [Einlagedatum]
Einlagegegenstand und Gegenleistung
Art. 1 — Kapitaleinlage Art der Einlage: [Einlage Art] Wert/Betrag: Fr. [Einlagebetrag].– Beschreibung: [Einlage Beschreibung] Der Einleger verpflichtet sich, die Kapitaleinlage bis spätestens [Einlagedatum] an die Gesellschaft zu leisten. Bei Geldeinlagen: Überweisung auf das bezeichnete Bankkonto. Bei Sacheinlagen: Übergabe des Einlagegegenstands gemäss Sacheinlagevertrag und Prüfbescheinigung des Sacheinlagerevisors nach OR Art. 628 Abs. 2.
Art. 2 — Gegenleistung der Gesellschaft Gegenleistung: [Gegenleistung] Bei Ausgabe neuer Aktien: Die Gesellschaft gibt neue Aktien/Stammanteile aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss der GV aus. Die Kapitalerhöhung ist nach OR Art. 650 ff. öffentlich zu beurkunden und im Handelsregister einzutragen. Bei Einbuchung als Kapitalreserve: Die Einlage wird auf dem Konto der Kapitaleinlagereserve (OR Art. 671 Abs. 2) verbucht — als Aufgeld (Agio) ohne Ausgabe neuer Aktien. Gestützt auf ESTV-Merkblatt können Kapitaleinlagereserven steuerneutral zurückgezahlt werden.
Steuerliche Aspekte
Art. 3 — Steuerliche Behandlung Bareinlagen und Sacheinlagen, die als Kapitaleinlagereserve nach OR Art. 671 verbucht werden, können nach dem ESTV-Kreisschreiben Nr. 29a (Kapitaleinlageprinzip) steuerneutral zurückgezahlt werden — ohne Verrechnungssteuer (VStG Art. 4a) und ohne Einkommenssteuer beim Empfänger, sofern die Einlage nach dem 31.12.1996 erfolgt ist. Die Gesellschaft meldet die Kapitaleinlage der ESTV auf Formular 170 und führt das Kapitaleinlagekonto nach VStG Art. 125 Abs. 3. Bei Sacheinlagen prüft die ESTV, ob die Bewertung dem Verkehrswert entspricht. Eine überhöhte Sacheinlagebewertung kann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Sacheinlagerevisionserfordernis: [Sacheinlagerevisor]
Art. 4 — Emissionsabgabe Wenn die Kapitaleinlage das Aktienkapital (inkl. Agio) über Fr. 1'000'000 hebt, fällt Emissionsabgabe von 1% nach StG Art. 5 an. Die Emissionsabgabe ist innert 30 Tagen nach HR-Eintrag der Kapitalerhöhung der ESTV zu deklarieren. Die ESTV befreit Sanierungskapitalerhöhungen von der Emissionsabgabe unter den Voraussetzungen von StG Art. 6.
Schlussbestimmungen
Art. 5 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Kapitaleinlagevereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Streitigkeiten werden durch das ordentliche Gericht in [Gerichtsstand] entschieden.
Ort und Datum: [Gesellschaft Sitz], [Einlagedatum]
Einleger
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Signature
Gesellschaft (Verwaltungsrat)
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Signature
Was ist Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659?
Die Kapitaleinlagevereinbarung ist ein in der Schweiz nach OR Art. 632–640 (Einlagepflicht, Sacheinlagen), OR Art. 628 (Sacheinlagerevision), OR Art. 659 (eigene Aktien), OR Art. 671 (Kapitalreserven), VStG Art. 4a (Kapitaleinlageprinzip), StG Art. 5 (Emissionsabgabe) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Rechtsgrundlage der Kapitaleinlagevereinbarung ist das Aktienrecht des Obligationenrechts (OR, SR 220): OR Art. 632 ff. regeln die Einlagepflicht der Aktionäre bei der Gründung einer AG; OR Art. 628 regelt Sacheinlagen bei der Gründung und bei Kapitalerhöhungen (Sacheinlagevertrag, Prüfung durch Sacheinlagerevisor, öffentliche Beurkundung, Handelsregisterpublizität); OR Art. 659 ff. regeln den Erwerb und die Vernichtung eigener Aktien (Kapitalherabsetzung). OR Art. 671 ff. regeln die Kapitalreserven (früher: Agio-Reserven), auf denen eingehende Kapitaleinlagen ohne Ausgabe neuer Aktien verbucht werden.
Ein zentrales Element des Schweizer Steuerrechts ist das Kapitaleinlageprinzip nach VStG Art. 4a (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer) und ESTV Kreisschreiben Nr. 29a: Kapitaleinlagen, die von Aktionären geleistet werden und im Handelsregister als Kapitaleinlagereserven ausgewiesen sind, können steuerneutral zurückgezahlt werden — weder fällt Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% nach VStG Art. 4 an, noch ist die Rückzahlung beim Empfänger einkommenssteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Einlage nach dem 31.12.1996 geleistet wurde und die Gesellschaft die Einlage korrekt auf dem Kapitaleinlagekonto verbucht und der ESTV gemeldet hat (Formular 170).
Die Kapitaleinlagevereinbarung in der Schweiz ist von der Kapitalerhöhung zu unterscheiden: Eine Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 ff. erfordert einen GV-Beschluss, eine öffentliche Beurkundung und einen Handelsregistereintrag — und führt zur Ausgabe neuer Aktien oder Stammanteile. Eine Kapitaleinlage ohne neue Aktienausgabe (Einbuchung als Kapitalreserve/Agio) ist bilanziell ebenfalls Eigenkapital, erfordert aber keine Kapitalerhöhung und keinen GV-Beschluss. Sie ist als freiwillige Einlage des Aktionärs zu behandeln und wirkt sich nicht auf die Beteiligungsquoten aus.
In der Praxis werden Kapitaleinlagevereinbarungen in der Schweiz hauptsächlich in drei Szenarien verwendet: (1) Sanierungsfinanzierung — wenn eine Gesellschaft Verluste erlitten hat und die Eigenkapitalbasis gestärkt werden muss, ohne eine förmliche Kapitalerhöhung durchzuführen; (2) Intragroup-Finanzierung — wenn eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Eigenkapital zuführt, das steuerlich als Kapitaleinlage behandelt und damit steuerneutral zurückgezahlt werden kann; (3) Debt-to-Equity Swap — wenn ein Aktionär eine Darlehensforderung in Eigenkapital umwandelt (Forderungseinlage als Sacheinlage nach OR Art. 628). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die FINMA und kantonale Steuerbehörden wie das Kantonale Steueramt Zug und das Kantonale Steueramt Zürich regulieren die steuerliche Behandlung dieser Einlagen.
Wann brauchen Sie Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659?
Die Kapitaleinlagevereinbarung in der Schweiz wird in folgenden typischen Situationen benötigt.
Sanierungsfinanzierung ohne Kapitalerhöhung: Wenn eine Schweizer AG oder GmbH Verluste erlitten hat und die Eigenkapitalbasis gestärkt werden muss, ohne die aufwendigen Schritte einer formellen Kapitalerhöhung (GV-Beschluss, Notariat, Handelsregister) durchzuführen, kann der Aktionär freiwillige Kapitaleinlagen leisten. Die Einlage wird als Kapitalreserve nach OR Art. 671 verbucht und stärkt die Bilanzkennzahlen unmittelbar. Bei Überschuldung nach OR Art. 725a kann eine ausreichende Kapitaleinlage die Pflicht des Verwaltungsrats zur Benachrichtigung des Richters beseitigen.
Muttergesellschaft stärkt Eigenkapital der Tochtergesellschaft (Intragroup Capital Contribution): In Schweizer Konzernen führen Muttergesellschaften (Holdings in Zug, Zürich, Genf) ihren Tochtergesellschaften regelmässig Eigenkapital zu, das als Kapitaleinlage nach dem Kapitaleinlageprinzip (VStG Art. 4a; ESTV Kreisschreiben Nr. 29a) steuerneutral zurückgezahlt werden kann. Die Muttergesellschaft vermeidet damit die steuerliche Belastung einer Dividende (Verrechnungssteuer von 35%) bei einer späteren Ausschüttung.
Debt-to-Equity Swap (Forderungseinlage): Wenn ein Aktionär der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hat und dieses Darlehen in Eigenkapital umwandeln möchte (um die Überschuldung zu beseitigen oder die Eigenkapitalbasis zu stärken), kann er die Darlehensforderung als Sacheinlage einbringen (OR Art. 628 Abs. 2). Die Gesellschaft gibt neue Aktien oder Stammanteile aus (Sacheinlage-Kapitalerhöhung) oder bucht die Forderung als Kapitalreserve ein. Der Debt-to-Equity Swap muss durch einen Sacheinlagerevisor nach OR Art. 628 Abs. 2 geprüft und öffentlich beurkundet werden.
IP-Einlage und Know-how-Transfer: Schweizer Unternehmen im Technologiebereich nutzen Kapitaleinlagevereinbarungen, um Intellectual Property (IP) — Patente, Marken, Urheberrechte, Software — als Sacheinlagen in eine Schweizer Tochtergesellschaft einzubringen. Die IP-Einlage wird zum Verkehrswert bewertet (Gutachten erforderlich); der Einleger erhält neue Aktien oder eine Kapitalreserve. IP-Holding-Strukturen in der Schweiz profitieren vom Schweizer Patentbox-Regime (DBG Art. 24a) und der IP-Abzugsregel.
Capital Contribution für AHV/IV-Compliance: Wenn eine Gesellschaft im Rahmen einer Gehaltsanpassung für Mitarbeitende oder Gründer freiwillige Einlagen ohne Gegenleistung leistet (z.B. Übernahme von Drittschulden des Aktionärs), prüft das zuständige AHV-Ausgleichsamt, ob ein AHV-pflichtiger Lohn vorliegt. Die Kapitaleinlagevereinbarung hilft, die Transaktion klar als Kapitaleinlage (nicht als Lohn) zu dokumentieren.
Aktienemission mit Agio (Ausgabepreis über Nominalwert): Wenn eine AG neue Aktien zu einem Ausgabepreis über dem Nennwert ausgibt (Agio), muss der überschiessende Teil (Ausgabepreis minus Nennwert) als Kapitalreserve nach OR Art. 671 verbucht werden. Die Kapitaleinlagevereinbarung regelt die Modalitäten dieser Agio-Einlage und sichert die ESTV-konforme Verbuchung auf dem Kapitaleinlagekonto (Formular 170).
Was gehört in Ihr Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659?
Eine vollständige Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz nach OR Art. 632 ff. enthält folgende wesentliche Bestandteile, die in der Praxis schweizerischer Anwälte, Treuhänder, Steuerberater und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Standard gelten.
1. Parteienidentifikation und Beteiligungsverhältnis: Vollständige Angaben zu Einleger (Name, Adresse, UID bei juristischen Personen) und Gesellschaft (Firma, Sitz, UID, Rechtsform AG oder GmbH). Angabe des prozentualen Beteiligungsanteils des Einlegers (massgebend für die Verhältnismässigkeit der Einlage und die Related Party Transaction-Qualifikation nach OR Art. 663b).
2. Art und Gegenstand der Kapitaleinlage: Klare Bezeichnung der Einlageart (Geldeinlage, Sacheinlage, Forderungseinlage, Agio-Einlage). Bei Sacheinlagen: genaue Beschreibung des Einlagegegenstands (Maschinen mit Seriennummer, IP mit Registrierungsnummer, Immobilien mit Grundbuchbeschrieb), dessen Bewertung (Verkehrswert nach unabhängigem Gutachten oder anerkannter Bewertungsmethode) und die Modalitäten der Übergabe.
3. Sacheinlagerevision nach OR Art. 628: Bei Sacheinlagen und Forderungseinlagen muss ein Sacheinlagerevisor (zugelassener Revisions-experte nach OR Art. 727b oder anerkannte Revisionsgesellschaft) eine Prüfbescheinigung ausstellen, die bestätigt, dass der Verkehrswert des Einlagegegenstands mindestens dem Nennwert der ausgegebenen Aktien und dem Ausgabebetrag entspricht. Die Prüfbescheinigung des Sacheinlagerevisors ist Voraussetzung für die öffentliche Beurkundung und den Handelsregistereintrag.
4. Gegenleistung der Gesellschaft: Klare Regelung, was der Einleger als Gegenleistung erhält: (a) neue Aktien oder Stammanteile (Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 ff. bzw. OR Art. 781 ff.) mit Angabe der Anzahl, des Nennwerts und des Ausgabepreises; (b) Einbuchung als Kapitalreserve (Agio, OR Art. 671 Abs. 2) ohne Ausgabe neuer Aktien; oder (c) keine Gegenleistung (freiwillige Einlage, die als Schenkung der Gesellschaft behandelt wird).
5. Kapitaleinlageprinzip und ESTV-Compliance: Wenn die Einlage als Kapitalreserve (Kapitaleinlage) verbucht wird, muss die Gesellschaft die Einlage bei der ESTV auf Formular 170 melden. Das Kapitaleinlagekonto muss separat von anderen Reserven ausgewiesen werden. Einlagen nach dem 31.12.1996 können nach VStG Art. 4a und ESTV Kreisschreiben Nr. 29a steuerneutral zurückgezahlt werden — ohne Verrechnungssteuer (35%) und ohne Einkommenssteuer beim Empfänger. Einlagen vor dem 31.12.1996 geniessen diese Steuerneutralität nicht.
6. Emissionsabgabe nach StG Art. 5: Bei Kapitalerhöhungen, die das Aktienkapital (inkl. Agio) über CHF 1 Mio. heben, fällt Emissionsabgabe von 1% auf den Mehrbetrag an. Die Emissionsabgabe ist innert 30 Tagen nach HR-Eintrag der ESTV zu deklarieren (Formular 103). Sanierungskapitalerhöhungen sind nach StG Art. 6 unter bestimmten Bedingungen von der Emissionsabgabe befreit.
7. Eigene Aktien (OR Art. 659): Wenn die Gesellschaft im Rahmen der Kapitaleinlage eigene Aktien zurückkauft und einzieht (Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Kapitalerhöhung), sind die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien nach OR Art. 659 ff. zu beachten. Höchstgrenze: 10% des Aktienkapitals, bei bestimmten Anlässen (Fusion, Erbfolge) bis 20%. Eigene Aktien müssen bilanziell als Abzug vom Eigenkapital ausgewiesen werden (OR Art. 659a).
8. Offenlegung nach OR Art. 663b: Die Kapitaleinlage ist als Related Party Transaction im Anhang des Jahresabschlusses offenzulegen. Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Bei wesentlichen Beträgen (mehr als 1% der Bilanzsumme oder mehr als CHF 100'000) ist eine ausführliche Offenlegung erforderlich.
9. Bewertung bei Sacheinlagen: Der Verkehrswert der Sacheinlage ist nach anerkannten Methoden zu ermitteln: Ertragswertmethode (für Unternehmen und IP), Substanzwertmethode (für Maschinen und Immobilien), Vergleichswertmethode (für kotierte Wertpapiere). forms-legal.com stellt Musterklauseln für Sacheinlageverträge bereit.
10. AHV-Prüfung und Verrechnungssteuer: Kapitaleinlagen ohne marktübliche Gegenleistung können von AHV-Ausgleichsämtern als AHV-pflichtiger Lohn eingestuft werden, wenn sie an Arbeitnehmer-Aktionäre geleistet werden. Kapitaleinlagen, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) qualifiziert werden, unterliegen der Verrechnungssteuer von 35% nach VStG Art. 4.
So füllen Sie Ihr Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659 aus
Die Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz erstellen und ausführen Sie nach folgenden Schritten. Der Prozess unterscheidet sich je nach Art der Einlage (Bar, Sach, Forderung, Agio).
Schritt 1 — Art der Kapitaleinlage bestimmen: Entscheiden Sie, ob eine Bareinlage (einfachste Form, keine Revision erforderlich), eine Sacheinlage (komplexer, Sacheinlagerevisor erforderlich nach OR Art. 628), eine Forderungseinlage (Debt-to-Equity Swap, auch als Sacheinlage zu behandeln) oder eine Agio-Einlage (Einbuchung auf Kapitalreservekonto) gewährt werden soll.
Schritt 2 — Kapitalerhöhungsbeschluss oder Kapitalreservebuchung: Wenn neue Aktien ausgegeben werden: GV-Beschluss über Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 ff. (öffentliche Beurkundung durch Notar erforderlich) und Handelsregistereintrag. Wenn keine neuen Aktien ausgegeben werden: Buchung direkt auf das Kapitaleinlagekonto (OR Art. 671 Abs. 2); kein GV-Beschluss und keine Beurkundung erforderlich.
Schritt 3 — Sacheinlagerevisor beauftragen (bei Sacheinlagen): Bei Sacheinlagen und Forderungseinlagen muss ein nach OR Art. 727b zugelassener Revisionsexperte oder eine anerkannte Revisionsgesellschaft (z.B. PWC, KPMG, Deloitte, BDO, oder kleinere kantonale Revisionsfirmen) eine Prüfbescheinigung ausstellen. Der Sacheinlagerevisor prüft, ob der Verkehrswert des Einlagegegenstands mindestens dem Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht. Die Prüfbescheinigung ist dem Handelsregisteramt zusammen mit dem Sacheinlagevertrag einzureichen.
Schritt 4 — Kapitaleinlagevereinbarung unterzeichnen: Die Kapitaleinlagevereinbarung ist schriftlich von beiden Parteien zu unterzeichnen. Bei Sacheinlagen ist zusätzlich der Sacheinlagevertrag (als separates Dokument oder als Anhang) erforderlich. Bei Bareinlagen: Keine öffentliche Beurkundung der Vereinbarung selbst (nur der GV-Kapitalerhöhungsbeschluss muss beurkundet werden).
Schritt 5 — Einlage einzahlen oder Sache übergeben: Bei Bareinlagen: Überweisung auf das Bankkonto der Gesellschaft (Sperrkontozahlung bei Kapitalerhöhung nach OR Art. 652a Abs. 2). Bei Sacheinlagen: Übergabe des Einlagegegenstands und Übertragung des Eigentums (bei IP: Abtretungsurkunde; bei Immobilien: Grundbucheintrag nach ZGB Art. 655 ff.; bei Maschinen: Übergabe und Protokoll).
Schritt 6 — ESTV-Meldung auf Formular 170: Wenn die Einlage als Kapitaleinlage (VStG Art. 4a) verbucht wird, muss die Gesellschaft die Einlage der ESTV auf Formular 170 (Meldung über Kapitaleinlagen) melden. Die Meldung ist innert 30 Tagen nach dem Beschluss über die Entgegennahme der Einlage einzureichen. Ohne Meldung verliert die Gesellschaft den Anspruch auf die steuerneutrale Rückzahlung der Kapitaleinlage.
Schritt 7 — Emissionsabgabe prüfen und allenfalls bezahlen: Wenn die Kapitalerhöhung das Kapital (inkl. Agio) über CHF 1 Mio. hebt, fällt Emissionsabgabe von 1% nach StG Art. 5 an. Die Emissionsabgabe ist auf Formular 103 zu deklarieren und innert 30 Tagen nach HR-Eintrag an die ESTV zu bezahlen. Sanierungskapitalerhöhungen sind nach StG Art. 6 befreit; die Befreiung ist der ESTV nachzuweisen.
Rechtliche Anforderungen für Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659
Die Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz unterliegt einem vielschichtigen Rechtsrahmen aus Aktienrecht, Steuerrecht und Revisionsrecht.
OR Art. 632 bis 640 (Einlagepflicht): OR Art. 632 regelt die Pflicht der Aktionäre, die versprochene Einlage zu leisten. OR Art. 634 erlaubt Sacheinlagen, wenn sie im Handelsregister eingetragen und durch einen Sacheinlagerevisior geprüft wurden. OR Art. 640 regelt die Nachschusspflicht (bei GmbH nach OR Art. 795 ff. zulässig, bei AG gesetzlich nicht vorgesehen — schuldrechtlich aber vereinbar).
OR Art. 628 (Sacheinlagen): Bei Sacheinlagen ist zwingend ein Sacheinlagevertrag erforderlich, der den Gegenstand, den Wert und die Gegenleistung beschreibt. Der Sacheinlagevertrag muss der Generalversammlung vorgelegt werden und im Handelsregister deponiert sein. Ein Sacheinlagerevisor (OR Art. 727b) muss die Bewertung bestätigen. Die öffentliche Beurkundung des GV-Beschlusses muss auf den Sacheinlagevertrag verweisen.
VStG Art. 4a (Kapitaleinlageprinzip): Kapitaleinlagen, die nach dem 31.12.1996 geleistet und als Kapitaleinlagereserven verbucht wurden, können steuerneutral zurückgezahlt werden: keine Verrechnungssteuer nach VStG Art. 4 Abs. 1 lit. d, keine Einkommenssteuer beim Empfänger. Die Gesellschaft muss die Einlage bei der ESTV auf Formular 170 melden und ein separates Kapitaleinlagekonto führen. ESTV Kreisschreiben Nr. 29a präzisiert die Anforderungen.
StG Art. 5 (Emissionsabgabe): Kapitalerhöhungen über CHF 1 Mio. (Aktienkapital plus Agio) unterliegen der Emissionsabgabe von 1% auf den Mehrbetrag. Sanierungskapitalerhöhungen nach StG Art. 6 Abs. 1 lit. j sind befreit. Die ESTV prüft das Vorliegen der Sanierungsvoraussetzungen anhand des Jahresabschlusses und des Revisionsberichts.
OR Art. 659 (Eigene Aktien): Die Gesellschaft darf höchstens 10% ihres Aktienkapitals als eigene Aktien halten (OR Art. 659 Abs. 1). Bei Überschreitung muss die Gesellschaft die überschüssigen eigenen Aktien innert zwei Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten. Eigene Aktien begründen keine Stimmrechte und keinen Dividendenanspruch (OR Art. 659a).
DBG Art. 58 ff. (direkte Bundessteuer — Gewinnsteuer): Kapitaleinlagen, die als Kapitalreserven verbucht werden, sind steuerneutral — sie erhöhen weder den steuerpflichtigen Gewinn noch den Steuerwert der Aktien beim Einleger. Bei Sacheinlagen ist der Verkehrswert massgebend; überhöhte Bewertungen können zu einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der kantonale Steueranteil wird nach den kantonalen Steuergesetzen berechnet — massgebend ist das kantonale Steueramt am Sitz der Gesellschaft (z.B. Kantonales Steueramt Zug, Zürich, Bern).
Häufige Fehler bei Ihrem Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659
Bei Kapitaleinlagevereinbarungen für Schweizer Gesellschaften treten in der Praxis wiederholt dieselben Fehler auf.
Fehler 1 — ESTV-Meldung auf Formular 170 vergessen: Wenn die Kapitaleinlage nicht innert 30 Tagen nach dem Beschluss über ihre Entgegennahme auf Formular 170 bei der ESTV gemeldet wird, verliert die Gesellschaft den Anspruch auf steuerneutrale Rückzahlung der Kapitaleinlage nach VStG Art. 4a. Spätere Rückzahlungen unterliegen dann der Verrechnungssteuer von 35% und sind beim Empfänger einkommenssteuerpflichtig. Dieser Fehler kann nachträglich nicht korrigiert werden — das Kapitaleinlagekonto gilt als nicht geführt.
Fehler 2 — Sacheinlage ohne Sacheinlagerevisor: Sacheinlagen und Forderungseinlagen (Debt-to-Equity Swap) erfordern zwingend eine Prüfbescheinigung eines Sacheinlagerevisors nach OR Art. 628 Abs. 2. Wenn die Sacheinlage ohne Revision eingebracht wird, ist die Kapitalerhöhung nach OR Art. 634 unvollständig und kann vom Handelsregistramt abgewiesen werden. Im schlimmsten Fall ist die Kapitalerhöhung nichtig — die ausgegebenen Aktien sind ungültig.
Fehler 3 — Überhöhte Sacheinlagebewertung (Sacheinlagelücke): Wenn der Sacheinlagerevisor bestätigt, dass der Gegenstand CHF 1 Mio. wert ist, und die ausgegebenen Aktien einen Nennwert von CHF 1 Mio. haben, aber der tatsächliche Verkehrswert nur CHF 700'000 beträgt, liegt eine Sacheinlagelücke vor: Die Gesellschaft hat effektiv weniger erhalten als die ausgegebenen Aktien repräsentieren. Die fehlenden CHF 300'000 können als Gewinnmanipulation oder VGA qualifiziert werden.
Fehler 4 — Emissionsabgabe nicht deklariert: Wenn die Kapitalerhöhung das Kapital über CHF 1 Mio. hebt und die Emissionsabgabe nach StG Art. 5 nicht innert 30 Tagen nach HR-Eintrag deklariert wird, erhebt die ESTV Verzugszinsen und allfällige Bussen. Die Gesellschaft (vertreten durch den Verwaltungsrat) haftet für die Abgabe.
Fehler 5 — Falsche Qualifikation als Schenkung statt Kapitaleinlage: Eine freiwillige Kapitaleinlage ohne Gegenleistung kann steuerlich als Schenkung des Aktionärs an die Gesellschaft qualifiziert werden (wenn kein Beteiligungsverhältnis besteht) oder als Kapitaleinlage nach VStG Art. 4a (wenn ein Beteiligungsverhältnis besteht). Bei Schenkungen fällt im Kanton des Beschenkten kantonale Schenkungssteuer an (z.B. in Kanton Bern bis 36% bei nicht nahen Verwandten), während Kapitaleinlagen steuerneutral sind. Die korrekte Qualifikation hängt vom Beteiligungsverhältnis und dem Schenkungswillen ab.
Fehler 6 — Verzicht auf Kapitalerhöhungsbeschluss bei Sacheinlagen: Wenn der Aktionär eine Sacheinlage leistet und dafür neue Aktien erhalten soll, ist immer ein GV-Beschluss über die Kapitalerhöhung erforderlich (OR Art. 650 ff.) — öffentliche Beurkundung und Handelsregistereintrag inklusive. Viele Praktiker vergessen, dass die blosse Kapitaleinlagevereinbarung keine neuen Aktien begründet — der GV-Beschluss ist das konstitutive Rechtsakts für die Aktienausgabe.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 632CH official
- OR Art. 628CH official
- OR Art. 659CH official
- OR Art. 671CH official
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 725aCH official
- OR Art. 663bCH official
- OR Art. 727bCH official
- OR Art. 781CH official
- OR Art. 659aCH official
- OR Art. 652aCH official
- OR Art. 634CH official
- OR Art. 640CH official
- OR Art. 795CH official
- ZGB Art. 655CH official
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Forms Legal. (2026). Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659 (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/kapitaleinlagevereinbarung-schweiz
"Kapitaleinlagevereinbarung Schweiz — OR Art. 632–640, OR Art. 659 (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/kapitaleinlagevereinbarung-schweiz.
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Das Kapitaleinlageprinzip (VStG Art. 4a, in Kraft seit 01.01.2011) ermöglicht es Aktionären, Kapitaleinlagen steuerneutral von ihrer Gesellschaft zurückzuerhalten — ohne Verrechnungssteuer (35%) und ohne Einkommenssteuer beim Empfänger. Voraussetzungen: Die Einlage muss nach dem 31.12.1996 geleistet worden sein; die Gesellschaft muss die Einlage auf einem separaten Kapitaleinlagekonto ausweisen; die Einlage muss bei der ESTV auf Formular 170 gemeldet worden sein. Bei Rückzahlungen muss die Gesellschaft diese als Rückzahlung aus Kapitaleinlagereserven deklarieren. Das Kapitaleinlageprinzip ist für grenzüberschreitende Intragroup-Kapitalflüsse in Schweizer Konzernen steuerlich wichtig: Es ermöglicht die Wiederherstellung von Kapital ohne Steuerbelastung, das zuvor steuerfremd über die Grenze geflossen ist.
Das kommt darauf an: Eine freiwillige Kapitaleinlage ohne Ausgabe neuer Aktien (Einbuchung als Kapitalreserve auf dem Kapitaleinlagekonto) erfordert keine öffentliche Beurkundung — sie ist ein einfacher schriftlicher Vertrag. Eine Kapitaleinlage, die zur Ausgabe neuer Aktien führt (Kapitalerhöhung), muss öffentlich beurkundet werden: Der GV-Beschluss über die Kapitalerhöhung (OR Art. 648) und bei Sacheinlagen der Sacheinlagevertrag (OR Art. 628 Abs. 1) müssen notariell beurkundet werden. Die Beurkundungskosten hängen vom Kanton und vom Transaktionswert ab — typisch CHF 500 bis CHF 5'000. In Kantonen mit günstigeren Notariatsgebühren (z.B. Zug, Schwyz) sind die Kosten tendenziell tiefer.
Eine Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung einer Schweizer AG nach OR Art. 628 ist eine nicht-monetäre Einlage: Der Aktionär bringt statt Geld einen Sachwert ein — zum Beispiel Maschinen, Immobilien, Patente, Marken, Computerprogramme, Aktien einer anderen Gesellschaft oder Forderungen (Debt-to-Equity Swap). Die Sacheinlage muss einen Verkehrswert haben, der mindestens dem Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht. Ein Sacheinlagerevisor nach OR Art. 728 muss den Wert des Einlagegegenstands prüfen und bestätigen (Prüfbescheinigung). Der Sacheinlagevertrag muss dem GV-Beschluss über die Kapitalerhöhung beigefügt und im Handelsregister deponiert werden (Publizität nach HR-Recht).
Ein Debt-to-Equity Swap (Schulden-in-Eigenkapital-Umtausch) ist eine spezielle Form der Sacheinlage nach OR Art. 628 Abs. 2: Der Aktionär bringt eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft als Sacheinlage ein; die Gesellschaft gibt neue Aktien aus, die den Wert der Forderung repräsentieren. Der Debt-to-Equity Swap reduziert die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und stärkt das Eigenkapital — ohne Barmittelfluss. Die Forderung muss durch einen Sacheinlagerevisor bewertet werden (Nominalwert oder Barwert je nach Einbringlichkeit). Bei einer überschuldeten Gesellschaft (OR Art. 725a) kann ein Debt-to-Equity Swap die Überschuldung beseitigen. Steuerrechtlich ist der Swap komplex: Bei der Gesellschaft entsteht durch Umwandlung der Verbindlichkeit kein steuerpflichtiger Gewinn; beim Aktionär entsteht möglicherweise ein steuerpflichtiger Kapitalgewinn oder ein Verlust.
Nach StG Art. 5 (Bundesgesetz über die Stempelabgaben, SR 641.10) fällt Emissionsabgabe von 1% auf Kapitalerhöhungen an, die das Kapital (Aktienkapital plus Agio) über CHF 1'000'000 heben. Der erste CHF 1'000'000 ist befreit. Bei Sanierungskapitalerhöhungen (StG Art. 6 Abs. 1 lit. j) entfällt die Emissionsabgabe, wenn die Gesellschaft überschuldet ist und die Kapitalerhöhung der Sanierung dient. Die Befreiung muss bei der ESTV beantragt werden und setzt den Nachweis der Überschuldung (geprüfte Überschuldungsbilanz) voraus. Die Emissionsabgabe ist innert 30 Tagen nach HR-Eintrag der Kapitalerhöhung auf Formular 103 der ESTV zu deklarieren und zu bezahlen. Der Verwaltungsrat haftet persönlich für nicht bezahlte Emissionsabgaben.
Eine Kapitaleinlage in der Bilanz einer Schweizer AG wird je nach Art wie folgt verbucht: Bei einer Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Aktien erhöhen sich das Aktienkapital (Nominalwert der neuen Aktien) und allenfalls die Kapitalreserven (Agio = Ausgabepreis minus Nominalwert). Bei einer freiwilligen Kapitaleinlage ohne neue Aktienausgabe wird der gesamte Betrag als Kapitaleinlagereserve nach OR Art. 671 Abs. 2 (früher: Agio-Reserve) ausgewiesen. Das Kapitaleinlagekonto ist separat von anderen Reserven zu führen, damit es nach VStG Art. 4a steuerneutral zurückgezahlt werden kann. Nach Swiss GAAP FER wird die Kapitaleinlage unter dem Eigenkapital als 'weitere Kapitalreserven' oder 'Kapitaleinlagereserven' ausgewiesen.
Ja, bei einer GmbH in der Schweiz können die Statuten eine Nachschusspflicht der Gesellschafter vorsehen (OR Art. 795 ff.). Die Nachschusspflicht verpflichtet die Gesellschafter, über ihre ursprüngliche Stammeinlage hinaus zusätzliche Mittel in die Gesellschaft einzuschiessen, wenn die GmbH Verluste erlitten hat oder Kapital benötigt. Die Nachschusspflicht muss in den Statuten der GmbH ausdrücklich verankert sein und ist auf das in den Statuten festgelegte Maximum begrenzt (typisch das Einfache oder Zweifache des Nennwerts der Stammanteile). Eine Nachschusspflicht ist für eine Schweizer AG gesetzlich nicht vorgesehen (OR Art. 680 Abs. 1: Aktionäre sind nicht zu Nachschüssen verpflichtet). Bei einer AG kann die Nachschusspflicht nur schuldrechtlich (über eine separate Kapitaleinlagevereinbarung) vereinbart werden — nicht aktienrechtlich.
Eigene Aktien (Tresorbestand) sind Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft selbst hält (OR Art. 659). Schweizer AG dürfen höchstens 10% des Aktienkapitals als eigene Aktien halten (OR Art. 659 Abs. 1). Eigene Aktien begründen kein Stimmrecht und keinen Dividendenanspruch; sie müssen bilanziell als Abzug vom Eigenkapital ausgewiesen werden (OR Art. 659a Abs. 2). Im Kontext einer Kapitaleinlage können eigene Aktien relevant werden, wenn: (a) die Gesellschaft eigene Aktien zurückkauft (Rückkaufsprogramm) und anschliessend eine neue Kapitalerhöhung mit Kapitaleinlage durchführt; (b) die Gesellschaft eigene Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage überträgt (Tausch). Bei Überschreitung der 10%-Grenze muss die Gesellschaft die überschüssigen eigenen Aktien innert zwei Jahren veräussern oder durch eine Kapitalherabsetzung nach OR Art. 732 ff. vernichten.
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