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Massenentlassung Anzeige Schweiz (OR Arts. 335d-335g)

Massenentlassung Anzeige (OR Art. 335g)

Anzeige

ANZEIGE EINER MASSENENTLASSUNG (OR Art. 335g)

[Firma Name] UID: [Uid Nummer] [Firma Adresse] Branche: [Branche] Anzahl Beschäftigte: [Anzahl Mitarbeiter Total]

An: [Kanton Amt Name] (Zuständige kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung)

Anzeigedatum: [Anzeige Datum]

Anlass und Hintergrund

Sehr geehrte Damen und Herren, gestuetzt auf OR Art. 335g zeigen wir hiermit die geplante Massenentlassung an. Die Schwellenwerte nach OR Art. 335d Abs. 1 sind überschritten: [Anzahl Kuendigungen] Kündigungen bei [Anzahl Mitarbeiter Total] Beschäftigten im Zeitraum [Zeitraum Beginn] bis [Zeitraum Ende].

Anlass und wirtschaftliche Begründung: [Anlass]

Betroffene Arbeitnehmer

Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer: [Anzahl Kuendigungen] Funktionsbereiche und Berufsgruppen: [Betroffene Funktionen]

Auswahlkriterien: [Auswahlkriterien]

Vermeidungs- und Milderungsmassnahmen

Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Massenentlassung (Prüfung von Alternativen, insbesondere Kurzarbeit nach AVIG Art. 31): [Vermeidungsmassnahmen]

Massnahmen zur Milderung der Folgen: [Milderungsmassnahmen]

Konsultation nach OR Art. 335f

Form der Konsultation: [Arbeitnehmer Vertretung] Beginn der Konsultation: [Konsultation Beginn] Ende der Stellungnahmefrist: [Konsultation Ende]

Schriftliche Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung (woertliche Wiedergabe): [Stellungnahme]

Sozialplan (OR Art. 335h)

Sozialplanpflicht gegeben: [Sozialplan Pflicht] Wesentliche Bestandteile: [Sozialplan Inhalt]

Wartefrist und Kuendigungswirksamkeit

Gemäss OR Art. 335g Abs. 4 werden die Kündigungen frühestens 30 Tage nach Eingang dieser Anzeige bei der kantonalen Amtsstelle wirksam. Die Kündigungsfristen nach OR Art. 335c und Sperrfristen nach OR Art. 336c werden eingehalten.

Schlussbestimmungen

Eine Kopie dieser Anzeige wird gleichzeitig der Arbeitnehmervertretung übermittelt. Wir bitten um Mitteilung allfälliger Vermittlungs- und Wiedereingliederungsangebote durch das RAV.

Mit freundlichen Gruessen, [Vertretung Name] Fuer [Firma Name]

Arbeitgeber

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Massenentlassung Anzeige Schweiz (OR Arts. 335d-335g)?

Die Massenentlassung Anzeige ist ein in der Schweiz nach OR Arts. 335d-335g (Massenentlassung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Eine Massenentlassung liegt nach OR Art. 335d Abs. 1 vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, mindestens folgende Anzahl Kündigungen ausspricht: (a) bei Betrieben mit 20 bis weniger als 100 Arbeitnehmern: mindestens 10 Kündigungen; (b) bei Betrieben mit 100 bis weniger als 300 Arbeitnehmern: mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer; (c) bei Betrieben mit 300 oder mehr Arbeitnehmern: mindestens 30 Kündigungen. Die Schwellenwerte gelten pro Betrieb, nicht pro Konzern; bei Konzernstrukturen wird der einzelne Betrieb betrachtet.

Vor Ausspruch der Kündigungen muss der Arbeitgeber nach OR Art. 335f die Arbeitnehmervertretung — oder, falls eine solche fehlt, die betroffenen Arbeitnehmer direkt — schriftlich konsultieren. Die Konsultation muss mindestens 30 Tage vor den geplanten Kündigungen einsetzen und folgende Inhalte umfassen: (1) Gründe für die geplante Massenentlassung; (2) Anzahl, Art und Funktionsbereiche der betroffenen Arbeitnehmer; (3) Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen; (4) Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer; (5) Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Massenentlassung sowie zur Milderung der Folgen.

Nach erfolgter Konsultation und vor Ausspruch der Kündigungen muss der Arbeitgeber gemäss OR Art. 335g eine schriftliche Anzeige an die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung erstatten. Die Anzeige muss alle Ergebnisse der Konsultation einschliesslich der schriftlichen Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung enthalten. Die kantonale Amtsstelle leitet die Anzeige an das SECO weiter und kann konkrete Vermittlungs- und Wiedereingliederungsangebote organisieren — etwa durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder durch koordinierte Angebote des kantonalen Berufsinformationszentrums (BIZ).

Die Kündigungsfristen nach OR Art. 335c (1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab 10. Dienstjahr) bleiben bei einer Massenentlassung unverändert. Sperrfristen nach OR Art. 336c (Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst) sind weiterhin zu beachten. Die Anzeigepflicht nach OR Art. 335g ändert nichts an der individuellen Schutzgrundlage des einzelnen Arbeitnehmers.

Bei Verstoss gegen die Konsultationspflicht (OR Art. 335f) oder Anzeigepflicht (OR Art. 335g) drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen: Die Kündigungen sind nach OR Art. 336 Abs. 2 missbräuchlich und der Arbeitnehmer kann eine Entschädigung in Höhe von bis zu zwei Monatslöhnen verlangen. Das Arbeitsgericht (sachlich zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 34 ZPO) entscheidet bei Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit der Kündigungen. Verfahrensregeln finden sich in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).

Bei Sozialplaenen nach OR Art. 335h gilt eine zusätzliche Pflicht: Bei Massenentlassungen in Betrieben mit üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmern, von denen mindestens 30 Personen entlassen werden sollen, ist ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung auszuhandeln (OR Art. 335h Abs. 1). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein Schiedsgericht nach OR Art. 335h Abs. 2.

Die Wirksamkeit der Kündigungen tritt nach OR Art. 335g Abs. 4 frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige bei der kantonalen Amtsstelle ein. Diese Wartefrist ermöglicht es den betroffenen Arbeitnehmern, sich auf die Kündigung vorzubereiten, das RAV zu kontaktieren und Vermittlungsangebote zu nutzen. Eine vorzeitige Wirksamkeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel Konkurs nach SchKG Art. 211a). Die kantonale Amtsstelle kann während dieser Frist konkrete Massnahmen organisieren — Stellenboerse, Outplacement-Beratung durch das BIZ, Information über Weiterbildungsangebote. Verwandte Dokumente sind der Arbeitsvertrag (OR Art. 319) und der Kurzarbeitsantrag (AVIG Art. 31), der als Alternative zur Massenentlassung in vorübergehenden Krisensituationen geprüft werden sollte.

Wann brauchen Sie Massenentlassung Anzeige Schweiz (OR Arts. 335d-335g)?

Die Massenentlassung Anzeige Schweiz wird in verschiedenen wirtschaftlichen Situationen benötigt, in denen der Arbeitgeber eine grössere Anzahl Kündigungen aus betrieblichen Gründen ausspricht. Der Anwendungsbereich umfasst alle Arbeitsverhältnisse nach OR Art. 319 in Betrieben ab 20 Beschäftigten.

Erste typische Situation — Restrukturierung mit Personalabbau: Bei Restrukturierungen, Standortverlegungen, Outsourcing oder Schliessung einzelner Geschäftsbereiche werden oft grössere Personalreduktionen geplant. Wenn die Schwellenwerte nach OR Art. 335d Abs. 1 überschritten werden, ist die Konsultations- und Anzeigepflicht nach OR Art. 335f und 335g zwingend. Branchenverbände wie Swissmem, Economiesuisse und der Schweizerische Arbeitgeberverband bieten Unterstützung bei der Verfahrensgestaltung.

Zweite Situation — Sanierungsfall mit drohender Insolvenz: Im Sanierungsfall (Nachlassstundung nach SchKG Art. 293 ff. oder ausserordentliches Sanierungsverfahren) müssen oft Personalkosten reduziert werden. Bevor das Verfahren eröffnet wird, ist die Massenentlassung Anzeige notwendig, damit Kündigungen rechtmässig ausgesprochen werden können. Bei Konkurseröffnung selbst greift OR Art. 337b und SchKG Art. 211a; die Anzeigepflicht entfällt im strengen Konkurs.

Dritte Situation — Akquisition oder Fusion mit Synergiebereinigung: Bei Unternehmenskäufen und Fusionen entstehen oft Doppelfunktionen, die durch Personalabbau beseitigt werden. Wenn die Schwellenwerte erreicht werden, ist die Anzeige- und Konsultationspflicht zwingend. Das Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) regelt zusätzlich den Übergang der Arbeitsverhältnisse nach OR Art. 333 — Arbeitnehmer können den Übergang ablehnen.

Vierte Situation — Schliessung einer Betriebsstätte: Bei vollständiger Schliessung einer Betriebsstätte, eines Werkes oder einer Niederlassung wird das gesamte Personal entlassen. Auch wenn die Schliessung nicht das ganze Unternehmen, sondern nur einen Standort betrifft, gelten die Schwellenwerte nach OR Art. 335d Abs. 1 für den betroffenen Betrieb. Die Konsultation muss vor Ankündigung der Schliessung stattfinden und nicht erst danach.

Fünfte Situation — Branchenkrise mit dauerhaftem Auftragsrueckgang: Bei strukturellen Branchenkrisen — etwa in der Maschinenindustrie, im Detailhandel mit Online-Konkurrenz, in der Druckindustrie oder im Finanzsektor mit Digitalisierung — werden oft grössere Personalreduktionen unvermeidlich. Hier ist zu prüfen, ob alternativ Kurzarbeit nach AVIG Art. 31 in Frage kommt; reicht sie nicht, ist die Massenentlassung mit allen Verfahrensschritten erforderlich.

Sechste Situation — Konzerninterne Umstrukturierung mit Standortverlagerung: Multinationale Konzerne entscheiden sich gelegentlich zur Verlagerung von Funktionen in andere Länder (Service Center nach Indien oder Polen, Produktion in Osteuropa). Wenn die Schwellenwerte überschritten werden, ist die Anzeige zwingend. Forms-legal.com bietet Mustervorlagen für den Anzeigeinhalt nach OR Art. 335g.

Siebte Situation — Pandemiebedingte langfristige Anpassung: Bei langfristiger Veränderung der Geschäftsmodelle nach Krisen (zum Beispiel Verlagerung von Präsenz- zu Onlineformaten in Bildung, Reisebranche, Gastronomie) können dauerhafte Personalreduktionen notwendig werden. Das Massenentlassungsverfahren ist auch hier obligatorisch, sobald die Schwellenwerte überschritten werden.

Achte Situation — Insolvenz mit Nachlassstundung: Im Nachlassstundungsverfahren nach SchKG sind Massenentlassungen häufig Teil des Sanierungsplans. Die Anzeigepflicht nach OR Art. 335g bleibt bestehen, allerdings werden die Fristen oft auf das gerichtlich genehmigte Sanierungsverfahren abgestimmt. Die kantonale Amtsstelle und der Sachwalter im Nachlassverfahren arbeiten in solchen Fällen eng zusammen.

Was gehört in Ihr Massenentlassung Anzeige Schweiz (OR Arts. 335d-335g)?

Die Massenentlassung Anzeige Schweiz muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die Anforderungen von OR Art. 335f (Konsultation) und OR Art. 335g (Anzeige) erfüllt werden. Fehlt ein wesentliches Element, ist das Verfahren mangelhaft und die Kündigungen sind nach OR Art. 336 Abs. 2 missbräuchlich.

Identifikation des Arbeitgebers und Bezeichnung des Betriebs: Die Anzeige muss die vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag, die UID-Nummer, die Sitzadresse, die Branche (NOGA-Code) und die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb enthalten. Bei Konzernstrukturen ist der konkrete Betrieb (Niederlassung, Filiale, Werk) zu bezeichnen, da die Schwellenwerte nach OR Art. 335d Abs. 1 pro Betrieb gelten. Forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage bereit.

Zuständige kantonale Amtsstelle: Die Anzeige ist an die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung (KAST, KIGA, Amt für Wirtschaft) am Sitz des betroffenen Betriebs zu richten. Wichtige Stellen sind das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich, das beco Bern, der KIGA Basel-Stadt, das Office cantonal de l emploi (OCE) Genf, das Servicio cantonale del lavoro Tessin sowie die Ämter aller anderen Kantone.

Gründe für die Massenentlassung: Konkrete und nachvollziehbare Begründung mit folgenden Bestandteilen: betriebswirtschaftliche Lage des Unternehmens, Auftragsentwicklung, geplante Strategieanpassung, Restrukturierungsmassnahmen, Standortverlegungen, Schliessung einzelner Geschäftsbereiche. Vage Formulierungen wie wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen nicht; die Behörde verlangt detaillierte Belege wie Geschäftsbericht, Marktanalysen, Auftragsbuch.

Anzahl, Art und Funktionsbereiche der betroffenen Arbeitnehmer: Genaue Aufstellung der geplanten Kündigungen — Anzahl insgesamt, Aufteilung nach Abteilungen oder Funktionsbereichen, betroffene Berufsgruppen (zum Beispiel Produktion, Verwaltung, Verkauf), Anzahl Mitarbeiter mit langer Betriebszugehörigkeit, Anzahl mit kurzer Betriebszugehörigkeit. Die Anzeige soll nicht namentliche Listen enthalten, sondern nach Funktionen gegliedert sein.

Zeitraum der geplanten Kündigungen: Konkrete Angabe, in welchem Zeitraum die Kündigungen ausgesprochen werden sollen. Massenentlassung im Sinne von OR Art. 335d Abs. 1 sind Kündigungen, die innerhalb von 30 Tagen ausgesprochen werden — also ist der vorgesehene Zeitraum von wesentlicher Bedeutung. Bei länger andauernden Restrukturierungen mit gestaffelten Kündigungen ist zu prüfen, ob mehrere separate Anzeigen oder eine Sammelanzeige erforderlich ist.

Auswahlkriterien für die zu entlassenden Arbeitnehmer: Transparente Darstellung der Kriterien — zum Beispiel Wegfall der konkreten Funktion, Sozialauswahl nach Kriterien wie Lebensalter, Familienverhältnis, Betriebszugehörigkeit, Leistung, Verfügbarkeit alternativer Stellen im Konzern. Eine willkürliche oder diskriminierende Auswahl wäre nach Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) und allgemeinen Persönlichkeitsschutz-Bestimmungen rechtswidrig.

Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Massenentlassung: Geprüfte und gegebenenfalls umgesetzte Alternativen sollten dargestellt werden — Kurzarbeit nach AVIG Art. 31, freiwillige Pensionierung, interne Versetzungen, Lohnreduktion mit Zustimmung, Reduktion von Arbeitszeit. Werden Alternativen nicht gepruft, riskiert der Arbeitgeber, dass die Kündigungen als unangemessen beurteilt werden.

Massnahmen zur Milderung der Folgen: Anstellungssanierung-Massnahmen wie Outplacement-Beratung, Verlängerte Kündigungsfristen, freiwillige Abgangsentschädigungen, Sozialplan, Unterstützung bei Stellensuche durch externe Vermittler. Solche Massnahmen reduzieren die soziale Härte und erleichtern die Konsultation mit der Arbeitnehmervertretung.

Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung: Wesentlicher Bestandteil der Anzeige ist die schriftliche Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung — falls vorhanden — bzw. der direkt konsultierten Arbeitnehmer. Die Stellungnahme muss vollständig in die Anzeige aufgenommen werden, einschliesslich abweichender Meinungen und Vorschläge zur Vermeidung der Massenentlassung. Eine Bewertung oder Kürzung durch den Arbeitgeber ist unzulässig.

Sozialplan bei Schwellenwerten nach OR Art. 335h: Bei Massenentlassungen in Betrieben mit üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmern, von denen mindestens 30 entlassen werden, ist ein Sozialplan auszuhandeln. Die Anzeige soll Auskunft geben über den Stand der Sozialplanverhandlungen und über die zentralen Bestandteile (Abfindungen, Outplacement, Früh-Pensionierung, Umschulung).

Datum und Unterzeichnung: Die Anzeige muss das Datum der Erstellung enthalten und durch den Arbeitgeber bzw. seinen zeichnungsberechtigten Vertreter unterzeichnet werden. Eine elektronische Signatur nach ZertES ist zulässig. Eine Kopie der Anzeige ist gleichzeitig der Arbeitnehmervertretung zu übermitteln, damit diese ihre Aufgaben gegenüber den Mitarbeitenden wahrnehmen kann.

Ankündigung der Wartefrist nach OR Art. 335g Abs. 4: Die Anzeige sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Kündigungen frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige bei der kantonalen Amtsstelle wirksam werden. Diese Frist ermöglicht den betroffenen Arbeitnehmern, RAV-Vermittlung in Anspruch zu nehmen und sich beruflich neu zu orientieren. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag (OR Art. 319), Kurzarbeitsantrag (AVIG Art. 31), fristlose Entlassung (OR Art. 337).

So füllen Sie Ihr Massenentlassung Anzeige Schweiz (OR Arts. 335d-335g) aus

Beim Ausfüllen der Massenentlassung Anzeige Schweiz sind mehrere Schritte zu beachten, um die Verfahrensvorschriften nach OR Art. 335f und OR Art. 335g korrekt einzuhalten. Verfahrensfehler können zu missbräuchlichen Kündigungen nach OR Art. 336 Abs. 2 führen.

Schritt 1 — Schwellenwerte nach OR Art. 335d Abs. 1 prüfen: Anhand der Anzahl Beschaeftigter im Betrieb und der geplanten Kündigungen prüfen, ob eine Massenentlassung im Rechtssinn vorliegt: (a) bei 20 bis 99 Beschäftigten ab 10 Kündigungen in 30 Tagen; (b) bei 100 bis 299 Beschäftigten ab 10 Prozent in 30 Tagen; (c) ab 300 Beschäftigten ab 30 Kündigungen in 30 Tagen. Bei Konzernstrukturen gilt der einzelne Betrieb, nicht der Konzern.

Schritt 2 — Konsultation der Arbeitnehmervertretung einleiten: Vor Anzeige und vor Kündigungen muss die Arbeitnehmervertretung konsultiert werden. Mindestens 30 Tage einplanen. Bei fehlender Vertretung müssen die betroffenen Arbeitnehmer direkt konsultiert werden. Konsultationsschreiben mit folgenden Inhalten: Gründe der Massenentlassung, Anzahl und Funktionsbereiche der Betroffenen, Zeitraum, Auswahlkriterien, Massnahmen zur Vermeidung und Milderung. Die Arbeitnehmervertretung erhält 30 Tage Stellungnahmefrist.

Schritt 3 — Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung einholen und berücksichtigen: Nach Ablauf der 30-tägigen Frist die schriftliche Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung einholen. Die Stellungnahme darf abweichende Vorschläge enthalten — Kurzarbeit, freiwillige Pensionierung, alternative Restrukturierung. Der Arbeitgeber muss die Vorschläge ernsthaft prüfen, ist aber nicht zur Annahme verpflichtet. Eine schriftliche Begründung, weshalb Vorschläge abgelehnt wurden, ist empfehlenswert.

Schritt 4 — Sozialplanverhandlungen einleiten (bei OR Art. 335h Schwellenwerten): Bei Betrieben mit mindestens 250 Beschäftigten und mindestens 30 geplanten Kündigungen ist ein Sozialplan auszuhandeln. Inhalte: Abfindungen, Outplacement-Beratung, Früh-Pensionierung, Umschulung, verlängerte Kündigungsfristen. Bei Nichteinigung entscheidet ein Schiedsgericht. Die Sozialplanverhandlungen können parallel zur Konsultation laufen.

Schritt 5 — Anzeige formulieren: Die Anzeige nach OR Art. 335g muss alle Konsultationsergebnisse einschliesslich der Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung enthalten. Strukturierte Gliederung: (1) Antragsteller und Betrieb, (2) Empfänger, (3) Anlass und Hintergrund, (4) Anzahl und Funktionsbereiche der Betroffenen, (5) Zeitraum, (6) Auswahlkriterien, (7) Vermeidungs- und Milderungsmassnahmen, (8) Sozialplan-Stand, (9) Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung in voller Länge.

Schritt 6 — Zuständige kantonale Amtsstelle bestimmen: Die KAST am Sitz des betroffenen Betriebs ist zuständig. Adressen sind auf der SECO-Website (www.arbeit.swiss) publiziert. Bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Kantonen ist je eine Anzeige pro Kanton zu erstellen.

Schritt 7 — Anzeige bei der kantonalen Amtsstelle einreichen: Die Anzeige wird per Einschreiben oder elektronisch (sofern KAST elektronische Einreichung anbietet) eingereicht. Eine Kopie geht an die Arbeitnehmervertretung. Mit Eingang bei der KAST beginnt die Wartefrist von 30 Tagen nach OR Art. 335g Abs. 4 — vor Ablauf dürfen die Kündigungen nicht wirksam werden.

Schritt 8 — Reaktionen der kantonalen Amtsstelle abwarten: Die KAST kann konkrete Massnahmen organisieren — Stellenboerse, RAV-Vermittlung, Outplacement-Beratung, Information über Weiterbildungsangebote. In einigen Kantonen erfolgt eine direkte Kontaktaufnahme mit den betroffenen Arbeitnehmern. Eine Anhörung des Arbeitgebers durch die KAST ist möglich.

Schritt 9 — Kündigungen aussprechen mit Wirksamkeit ab Tag 31: Erst nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist ab Eingang der Anzeige dürfen die Kündigungen wirksam werden. Die Kündigungsfristen nach OR Art. 335c (1-3 Monate je nach Dienstjahr) und Sperrfristen nach OR Art. 336c (Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst) sind weiterhin zu beachten. Schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift, Versand per Einschreiben mit Rückschein.

Schritt 10 — Wiedereingliederungsmassnahmen umsetzen: Outplacement-Beratung, Sozialplan-Massnahmen, Unterstützung bei Stellensuche werden parallel zur Kündigung umgesetzt. Bei Sozialplaenen sind die ausgehandelten Massnahmen (Abfindungen, Früh-Pensionierung) genau zu dokumentieren und auszuführen.

Häufige Fehler bei Ihrem Massenentlassung Anzeige Schweiz (OR Arts. 335d-335g)

Häufige Fehler bei der Massenentlassung Anzeige Schweiz können zur Missbräuchlichkeit der Kündigungen, zu Entschädigungsforderungen nach OR Art. 336a und zu Reputationsschäden des Unternehmens führen. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht Klagewege beim Arbeitsgericht vor.

Fehler 1 — Fehlende Konsultation der Arbeitnehmervertretung nach OR Art. 335f: Manche Arbeitgeber unterlassen die Konsultation oder führen sie nur formell durch (zum Beispiel mit zu kurzer Frist von wenigen Tagen). Nach OR Art. 335f ist eine echte Konsultation mit mindestens 30 Tagen Bedenkzeit erforderlich. Korrekt: schriftliches Konsultationsschreiben mit allen Pflichtangaben, Mindestfrist 30 Tage, Prüfung der Stellungnahme und schriftliche Begründung von Ablehnungen.

Fehler 2 — Kündigungen vor Anzeige bei der kantonalen Amtsstelle: Manche Arbeitgeber sprechen die Kündigungen aus, bevor die Anzeige nach OR Art. 335g erfolgt. Das ist eine schwerwiegende Verfahrensverletzung — die Kündigungen sind missbräuchlich. Korrekt: zuerst Konsultation, dann Anzeige bei der kantonalen Amtsstelle, 30 Tage Wartefrist abwarten, erst dann Kündigungen aussprechen.

Fehler 3 — Vernachlässigung der 30-tägigen Wartefrist nach OR Art. 335g Abs. 4: Auch nach erfolgter Anzeige dürfen die Kündigungen erst 30 Tage später wirksam werden. Manche Arbeitgeber sprechen die Kündigungen sofort aus mit dem Hinweis Wirksamkeit ab Tag 31, was rechtlich heikel ist. Korrekt: die Kündigungen erst nach Ablauf der Wartefrist aussprechen, also tatsächlich 30 Tage warten.

Fehler 4 — Unvollständige Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung in der Anzeige: Manche Arbeitgeber fassen die Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung zusammen oder kürzen sie. Nach OR Art. 335g muss die Stellungnahme vollständig in die Anzeige aufgenommen werden — auch abweichende Meinungen und Vorschläge. Korrekt: woertliche Wiedergabe der schriftlichen Stellungnahme als Anlage.

Fehler 5 — Falsche Anwendung der Schwellenwerte: Manche Arbeitgeber zählen Kündigungen über längere Zeiträume zusammen oder beziehen sie auf den ganzen Konzern. Massgeblich ist nach OR Art. 335d Abs. 1 jedoch der einzelne Betrieb und ein Zeitraum von 30 Tagen. Korrekt: pro Betrieb (Niederlassung) und 30-Tage-Periode prüfen.

Fehler 6 — Fehlender Sozialplan bei den Schwellenwerten von OR Art. 335h: Bei Massenentlassungen in Betrieben mit mindestens 250 Beschäftigten und mindestens 30 Kündigungen ist ein Sozialplan obligatorisch. Manche Arbeitgeber unterlassen die Sozialplanverhandlungen oder stellen einseitig Massnahmen vor (kein echter Verhandlungsprozess). Korrekt: ergebnisoffene Verhandlungen mit der Arbeitnehmervertretung, bei Nichteinigung Anrufen des Schiedsgerichts.

Fehler 7 — Diskriminierende Auswahlkriterien: Auswahl nach Alter, Geschlecht, Familienstand oder anderen geschützten Merkmalen wäre nach Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) und Persönlichkeitsschutz nach OR Art. 328 rechtswidrig. Korrekt: objektive Kriterien wie Wegfall der Funktion, Sozialauswahl mit transparenter Gewichtung, Berücksichtigung der Sozialdaten.

Fehler 8 — Nichtbeachtung der Sperrfristen nach OR Art. 336c: Auch bei Massenentlassungen gelten die Sperrfristen — Krankheit (90-180 Tage), Schwangerschaft (16 Wochen nach Niederkunft), Mutterschaftsurlaub (14 Wochen), Militärdienst. Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig. Korrekt: vor jeder Kündigung prüfen, ob ein Sperrfristtatbestand vorliegt.

Fehler 9 — Mangelhafte Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit: Vage Formulierungen wie wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Restrukturierung genügen nicht. Korrekt: konkrete Begründung mit Zahlen, Auftragsentwicklung, Marktanalysen, Geschäftsbericht. Eine fundierte Begründung schützt vor späteren Klagen wegen Missbräuchlichkeit.

Fehler 10 — Fehlende Prüfung von Alternativen wie Kurzarbeit: Wenn ein vorübergehender Auftragsrueckgang vorliegt, kann Kurzarbeit nach AVIG Art. 31 die mildere Massnahme sein. Wird Kurzarbeit nicht geprüft, kann die Massenentlassung als unangemessen gelten. Korrekt: in der Konsultation und Anzeige darstellen, weshalb Kurzarbeit nicht ausreicht.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 335dCH official
  2. OR Art. 335fCH official
  3. OR Art. 335gCH official
  4. OR Art. 335cCH official
  5. OR Art. 336cCH official
  6. OR Art. 336CH official
  7. OR Art. 335hCH official
  8. OR Art. 319CH official
  9. OR Art. 337bCH official
  10. OR Art. 333CH official
  11. OR Art. 337CH official
  12. OR Art. 336aCH official
  13. OR Art. 343CH official
  14. OR Art. 328CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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