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Kurzarbeitsantrag Schweiz (AVIG Arts. 31-41)

Kurzarbeitsantrag (AVIG Arts. 31-41)

Antragsteller und Empfänger

VORANMELDUNG VON KURZARBEIT (AVIG Art. 36)

[Firma Name] UID: [Uid Nummer] [Firma Adresse] Branche: [Branche] Anzahl Beschäftigte: [Anzahl Mitarbeiter]

An: [Kanton Amt] (Zuständige kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung)

Antragsdatum: [Antragsdatum]

Gegenstand des Antrags

Sehr geehrte Damen und Herren, wir beantragen hiermit als Arbeitgeber gemäss AVIG Art. 36 die Voranmeldung von Kurzarbeit für den Zeitraum vom [Beginn Datum] bis voraussichtlich [Ende Datum].

Betroffen sind [Betroffene Mitarbeiter] Mitarbeitende mit einem geplanten Arbeitsausfall von [Ausfall Prozent] Prozent gegenüber der Sollarbeitszeit.

Begründung des Arbeitsausfalls (AVIG Art. 32)

Begründung gemäss AVIG Art. 32: [Begruendung]

Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, von uns nicht zu vertreten und wir erachten ihn als anrechenbar im Sinne von AVIG Art. 32 Abs. 1.

Erhaltung der Arbeitsplätze

Wir erklären, dass die Erhaltung der Arbeitsplätze nach Beendigung der Kurzarbeit zu erwarten ist: [Erhaltung Arbeitsplatz]

Beilagen

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt:

  • Liste der betroffenen Mitarbeiter mit Name, AHV-Nummer, Funktion, Arbeitszeit, Reduktion in Prozent
  • Schriftliche Zustimmungserklaerungen der betroffenen Mitarbeiter (AVIG Art. 33 Abs. 1 lit. e)
  • Aktueller Handelsregisterauszug
  • Geschaeftsbericht / Zwischenabschluss
  • Auftragsbuch der letzten 12 Monate
  • Erklaerung zur Erhaltung der Arbeitsplaetze

Schlussbestimmungen

Wir versichern die Richtigkeit aller Angaben. Falsche Angaben können nach AVIG Art. 105 strafrechtliche Konsequenzen haben.

Für Rückfragen steht zur Verfügung: [Vertretung Name] E-Mail: [Vertretung Email]

Mit freundlichen Gruessen, [Vertretung Name] Fuer [Firma Name]

Antragsteller (Arbeitgeber)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kurzarbeitsantrag Schweiz (AVIG Arts. 31-41)?

Der Kurzarbeitsantrag ist ein in der Schweiz nach AVIG Arts. 31-41 (Kurzarbeitsentschädigung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der gesetzliche Rahmen umfasst AVIG Art. 31 (Anspruchsvoraussetzungen), AVIG Art. 32 (Anrechenbarer Arbeitsausfall), AVIG Art. 33 (Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall), AVIG Art. 34 (Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung), AVIG Art. 35 (Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung) sowie AVIG Art. 36 (Voranmeldung von Kurzarbeit). Massgeblich sind weiter die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV, SR 837.02) und die Weisungen des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) als zuständige Aufsichtsbehörde. Die kantonalen Amtsstellen (KAST, KIGA, Amt für Wirtschaft) entscheiden über Bewilligungen, die ALV-Ausgleichsstelle über Auszahlung.

Anspruchsvoraussetzungen nach AVIG Art. 31 Abs. 1 sind: (1) der Arbeitnehmer ist obligatorisch ALV-versichert (alle Arbeitnehmer ab 17 Jahren); (2) der Arbeitsausfall ist vorübergehend (max. 12 Monate, mit Verlängerung 18 Monate gemäss AVIG Art. 35 Abs. 2); (3) die Erhaltung der Arbeitsplätze ist zu erwarten; (4) der Arbeitsausfall ist anrechenbar (AVIG Art. 32). Nicht anrechenbar nach AVIG Art. 33 sind insbesondere üblich saisonale Schwankungen, betriebliche Risiken, Arbeitskaempfe und Arbeitsausfälle wegen behoerdlicher Massnahmen, für die der Arbeitgeber selbst verantwortlich ist.

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt nach AVIG Art. 34 Abs. 1 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, jedoch begrenzt durch den höchstversicherten Verdienst von Fr. 12'350 pro Monat (Stand 2025). Eine Karenzfrist nach AVIG Art. 32 Abs. 2 von einem Tag pro Abrechnungsperiode geht zulasten des Arbeitgebers (früher 18 Tage gemäss COVID-19-Regelung, seit 2023 zurück zur Normalregelung). Die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Arbeitslosenkasse (öffentliche Kasse oder Verbandskasse) nach AVIG Art. 81.

Die Voranmeldung muss nach AVIG Art. 36 Abs. 1 mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden. Die Frist kann in begründeten Fällen (unvorhersehbare Ereignisse) verkürzt werden. Die Bewilligung wird für maximal drei Monate erteilt und kann auf Antrag um weitere drei Monate verlängert werden, bis zur Höchstdauer von 12 bzw. 18 Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren.

Wesentliche Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers nach AVIG Art. 32 Abs. 3 lit. b sind: Annahme zumutbarer Zwischenarbeit nach AVIG Art. 16, Mitteilung von Erwerbseinkommen, Teilnahme an Kontrollgesprächen mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Verstoesst der Arbeitnehmer gegen diese Pflichten, wird die Kurzarbeitsentschädigung gekürzt oder eingestellt. Der Arbeitnehmer behält während der Kurzarbeit den vollen Arbeitsvertrag mit allen Ansprüchen auf Sozialleistungen, Ferien, BVG-Beiträge und 13. Monatslohn.

Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit ist nach AVIG Art. 33 Abs. 1 lit. e zwingend; ohne schriftliche Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers kann der Arbeitsausfall nicht angerechnet werden. Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung, kann der Arbeitgeber zwar normale Kündigungen aussprechen, aber keine Kurzarbeitsentschädigung beziehen. Die Kündigungsfristen nach OR Art. 335c bleiben unberuehrt; eine Sperrfrist nach OR Art. 336c gilt jedoch während Krankheit, Schwangerschaft und anderen Schutztatbeständen.

Beim Antragsverfahren nach AVIV Art. 47 muss der Arbeitgeber das Formular 716.300 Voranmeldung von Kurzarbeit verwenden, das beim Sekretariat der kantonalen Amtsstelle erhältlich ist oder online über das Job-Room-Portal des SECO eingereicht werden kann. Mit der Voranmeldung sind beizulegen: detaillierte Begründung des Arbeitsausfalls, Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit Name und AHV-Nummer, deren schriftliche Zustimmung, Aufstellung der Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Erklärung zur Erhaltung der Arbeitsplätze. Bei Bewilligung erfolgen monatliche Abrechnungen an die Arbeitslosenkasse mit dem Formular 716.301. Verwandte Dokumente sind der Arbeitsvertrag (OR Art. 319) und die Massenentlassungsanzeige (OR Arts. 335d-335g).

Wann brauchen Sie Kurzarbeitsantrag Schweiz (AVIG Arts. 31-41)?

Der Kurzarbeitsantrag Schweiz wird in verschiedenen wirtschaftlichen Krisensituationen benötigt, in denen ein Betrieb vorübergehend reduzierte Auslastung hat und die Erhaltung der Arbeitsplätze durch Kurzarbeit gesichert werden soll. Der Antrag ist an die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung (KAST, KIGA, Amt für Wirtschaft) des Standorts des Betriebs zu richten.

Erste typische Situation — Konjunktureller Auftragsrueckgang: Bei Industriebetrieben, Bauunternehmen, Handelsfirmen und Dienstleistern führt ein konjunktureller Einbruch oft zu einem Auftragsrueckgang, der einen vollständigen Beschäftigungsumfang nicht mehr ermöglicht. Statt Massenentlassungen nach OR Arts. 335d-335g vorzunehmen, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nach AVIG Art. 31 beantragen, um Fachkräfte zu halten. Voraussetzung: Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein und die Erhaltung der Arbeitsplätze ist zu erwarten.

Zweite Situation — Behördliche Massnahmen mit Auswirkungen auf den Betrieb: Behördliche Anordnungen wie Pandemiemassnahmen (COVID-19), Strommangellagen, Liefersperren oder Sanktionen können zu zwingenden Betriebsschliessungen oder Reduktionen führen. Sind diese vom Arbeitgeber nicht zu vertreten, kann der Arbeitsausfall nach AVIG Art. 32 angerechnet werden. Wichtig: Es muss sich um direkte Auswirkungen handeln, nicht um indirekte Konjunktureffekte.

Dritte Situation — Lieferanten- oder Kundenausfall durch externe Ereignisse: Durch Insolvenz eines wichtigen Kunden oder Lieferanten, durch Naturkatastrophen oder Verkehrsunterbrüche kann der Betrieb in eine Lage geraten, in der die normale Beschäftigung nicht aufrechterhalten werden kann. Bei Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen externem Ereignis und Arbeitsausfall ist eine Anrechnung nach AVIG Art. 32 möglich. Der Arbeitgeber muss dokumentierte Belege beilegen.

Vierte Situation — Strukturelle Anpassung mit vorübergehendem Personalüberschuss: Bei Restrukturierungen, Produktwechsel, Umstellung auf neue Technologien oder Erweiterung der Produktionskapazitaeten kann es vorübergehend zu Personalüberschuss kommen, bevor die neue Struktur greift. Sofern die Erhaltung der Arbeitsplätze nach Abschluss der Strukturphase realistisch ist, kann Kurzarbeit nach AVIG Art. 31 Abs. 1 lit. d genehmigt werden.

Fünfte Situation — Wetterausfall im Bauhauptgewerbe: Im Schweizer Bauhauptgewerbe (LMV-Branche) kann durch länger andauernde Schlechtwetterperioden ein Arbeitsausfall entstehen, der nach AVIG Art. 42 als Schlechtwetterentschädigung beantragt werden kann (gesondertes Verfahren von der Kurzarbeit). Bei nicht-wetterbedingten Auftragsrückgängen ist hingegen die normale Kurzarbeit zuständig.

Sechste Situation — Energie- und Strommangellagen: In der Schweiz drohen seit 2022 wegen geopolitischer Verwerfungen vorübergehend Strommangellagen, die zu Produktionseinschränkungen führen können. Werden behördlich angeordnete Bewirtschaftungsmassnahmen beschlossen, ist eine Anrechnung als Kurzarbeit nach AVIG Art. 32 nach Konsultation mit dem SECO regelmässig möglich. Forms-legal.com bietet aktuelle Vorlagen.

Siebte Situation — Saisonale Branche mit aussergewöhnlichem Verlauf: Saisonale Schwankungen sind nach AVIG Art. 33 Abs. 1 lit. b grundsätzlich nicht anrechenbar — üblich saisonale Schwankungen muss der Arbeitgeber tragen. Aussergewoehnliche Saisonen (zum Beispiel Skigebiete bei Schneemangel ohne saisonale Vorhersehbarkeit oder ungewöhnliche Wetterextreme) können jedoch unter Umständen anerkannt werden, wenn das Mass des Aussergewöhnlichen nachgewiesen wird.

Achte Situation — Vorübergehende Auftragslüke nach Grossprojekt: Nach Abschluss eines Grossprojekts und vor Beginn des nächsten kann eine Auftragslüke entstehen. Ist die Lueke vorübergehend und absehbar (zum Beispiel wegen klar geplanter nächster Grossaufträge), kann Kurzarbeit beantragt werden. Bei reinen Plan- oder Verkaufsschwächen ohne klare Perspektive ist eine Anrechnung schwierig — die kantonale Amtsstelle prüft sehr restriktiv.

Was gehört in Ihr Kurzarbeitsantrag Schweiz (AVIG Arts. 31-41)?

Der Kurzarbeitsantrag Schweiz muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die kantonale Amtsstelle die Voranmeldung nach AVIG Art. 36 binnen der gesetzlichen Fristen prüfen kann. Fehlt ein wesentliches Element, wird der Antrag zurückgewiesen oder nur mit Auflagen bewilligt.

Identifikation des Betriebs und der Geschäftsleitung: Der Antrag muss die vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag, die Adresse des Sitzes, die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer), die Branche (NOGA-Code), die Anzahl der Beschäftigten sowie den Namen der vertretungsberechtigten Person enthalten. Bei Konzernstrukturen ist der konkrete Betriebsteil oder die Niederlassung anzugeben. Forms-legal.com stellt die Antragsvorlage bereit.

Zuständige kantonale Amtsstelle: Der Antrag ist an die KAST (Kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung) am Sitz des Betriebs zu richten. Bekannte Stellen sind das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in Zürich, das Beco im Kanton Bern, der KIGA Basel-Stadt, das Office cantonal de l'emploi (OCE) in Genf, das Servicio cantonale del lavoro im Tessin sowie die jeweiligen kantonalen Stellen aller 26 Kantone. Bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Kantonen ist je ein Antrag pro Kanton einzureichen.

Begründung des Arbeitsausfalls nach AVIG Art. 32: Konkrete und nachprüfbare Begründung mit folgenden Angaben: Auftragsentwicklung der letzten 12 Monate (Zahlen, Diagramme), Vergleich zu Vorjahr und Branchendurchschnitt, Ursache des Rueckgangs (konjunkturell, behördlich, externes Ereignis), erwartete Dauer des Arbeitsausfalls, getroffene Massnahmen zur Auftragsbeschaffung. Vage Formulierungen wie wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen nicht; die kantonale Amtsstelle verlangt detaillierte Belege.

Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit Zustimmung: Beigelegt werden muss eine Liste aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer mit Name, Vorname, AHV-Nummer, Funktion, vereinbarte Wochenarbeitszeit, geplante Reduktion in Prozent und schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers. Ohne Zustimmung kann der Arbeitsausfall nach AVIG Art. 33 Abs. 1 lit. e nicht angerechnet werden. Bei Kollektivvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung kann eine pauschale Zustimmung dokumentiert werden.

Anrechenbarer Arbeitsausfall und Karenzfrist: Anrechenbar ist nur der vorübergehende Arbeitsausfall, der nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist (AVIG Art. 32). Die Karenzfrist nach AVIG Art. 32 Abs. 2 beträgt einen Tag pro Abrechnungsperiode (früher waren es 18 Tage; seit der Umstellung 2023 wieder zurück zur Normalregelung). In Krisenzeiten kann die Karenzfrist durch Bundesratsverordnung temporär reduziert werden (wie während der COVID-19-Pandemie).

Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung: Die Entschädigung beträgt nach AVIG Art. 34 Abs. 1 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, begrenzt durch den Höchstversicherten Verdienst von Fr. 12'350 pro Monat (Stand 2025). Bei der Berechnung sind alle Lohnbestandteile zu berücksichtigen — Grundlohn, regelmässige Zulagen, 13. Monatslohn anteilig, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Lohn vor und erhält die Entschädigung von der Arbeitslosenkasse erstattet.

Höchstdauer und Verlängerung: Die Bewilligung wird für maximal drei Monate erteilt und kann nach AVIG Art. 35 Abs. 2 verlängert werden, bis zur Höchstdauer von 12 Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren. In Ausnahmefällen (schwere wirtschaftliche Krise, Pandemie) kann der Bundesrat die Höchstdauer auf 18 Monate verlängern.

Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit: Der Arbeitgeber muss klarstellen, dass die vollen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, BVG, UVG, FAK) für den Arbeitnehmer während der Kurzarbeit weitergezahlt werden. Die Anteile auf den Ausfallstunden gehen zulasten des Arbeitgebers; die Anteile auf der Kurzarbeitsentschädigung werden von der Arbeitslosenkasse erstattet (mit Ausnahme der BVG-Beiträge, die voll vom Arbeitgeber zu tragen sind).

Erklärung zur Erhaltung der Arbeitsplätze: Schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass die Erhaltung der Arbeitsplätze nach Beendigung der Kurzarbeit zu erwarten ist. Diese Erklärung muss konkret begründet werden — geplante Aufträge, neue Märkte, Restrukturierungsmassnahmen. Falsche Angaben können nach AVIG Art. 105 zu strafrechtlichen Sanktionen und Rückforderungen führen.

Unterzeichnung und Beilagen: Der Antrag muss von einem zeichnungsberechtigten Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet werden. Beilagen: aktueller Handelsregisterauszug, Auftragsbuch der letzten 12 Monate, Liste der Arbeitnehmer mit Zustimmungserklärungen, Geschäftsbericht oder Zwischenabschluss. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag (OR Art. 319), Massenentlassungsanzeige (OR Arts. 335d-335g), Schlechtwetterentschädigung-Antrag (AVIG Art. 42).

Bei Beschwerden gegen ablehnende Verfügungen der kantonalen Amtsstelle steht der Rechtsweg an die kantonalen Versicherungsgerichte und an das Bundesgericht offen (BGG Art. 86). Die Frist für Einsprache beträgt 30 Tage (ATSG Art. 52). Eine fundierte Begründung im Antrag reduziert das Risiko einer Ablehnung erheblich.

So füllen Sie Ihr Kurzarbeitsantrag Schweiz (AVIG Arts. 31-41) aus

Beim Ausfüllen des Kurzarbeitsantrags Schweiz sind mehrere Schritte zu beachten, um eine zügige Bewilligung durch die kantonale Amtsstelle nach AVIG Art. 36 zu erreichen. Ein gut vorbereiteter Antrag mit vollständigen Unterlagen wird in der Regel innerhalb von zehn bis fünfzehn Arbeitstagen entschieden.

Schritt 1 — Anspruchsvoraussetzungen prüfen: Vorab nach AVIG Art. 31 Abs. 1 prüfen: (1) Sind die betroffenen Arbeitnehmer ALV-versichert? (2) Ist der Arbeitsausfall vorübergehend? (3) Ist die Erhaltung der Arbeitsplätze zu erwarten? (4) Ist der Arbeitsausfall anrechenbar nach AVIG Art. 32? Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Antrag eingereicht werden.

Schritt 2 — Zuständige kantonale Amtsstelle ermitteln: Die KAST am Sitz des Betriebs ist zuständig (Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA Zürich, beco Bern, KIGA Basel-Stadt, OCE Genf, Servicio del lavoro Tessin etc.). Die Adressen sind auf der SECO-Website (www.arbeit.swiss) publiziert. Bei mehreren Standorten je ein Antrag pro Kanton einreichen.

Schritt 3 — Formular 716.300 beschaffen und ausfüllen: Das Voranmeldeformular kann elektronisch über das Job-Room-Portal des SECO oder als PDF von der kantonalen Amtsstelle bezogen werden. Auszufüllen sind: Firma mit Handelsregistereintrag, UID-Nummer, Branche (NOGA-Code), Anzahl Beschäftigte, Sitzadresse, vertretungsberechtigte Person, Bankverbindung der Arbeitslosenkasse, geplanter Beginn und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit.

Schritt 4 — Begründung des Arbeitsausfalls verfassen: Detaillierte Begründung mit folgenden Bestandteilen: Beschreibung des Geschäfts und der Branche, Auftragsentwicklung der letzten 12 Monate (mit Zahlen und Diagrammen), Ursache des Rueckgangs (konjunkturell, behördlich, externes Ereignis), erwartete Dauer und Verlauf der Kurzarbeit, getroffene Massnahmen zur Auftragsbeschaffung und Kostenoptimierung. Ein Geschäftsbericht oder Zwischenabschluss ist beizulegen.

Schritt 5 — Liste der betroffenen Arbeitnehmer erstellen: Tabelle mit folgenden Spalten: Name, Vorname, AHV-Nummer (754.xxxx.xxxx.xx), Geburtsdatum, Funktion, vereinbarte Wochenarbeitszeit (z.B. 42 Stunden), geplante Reduktion in Prozent (z.B. 40 Prozent), bisheriger Bruttolohn pro Monat. Die Liste soll alle vom Antrag erfassten Mitarbeitenden enthalten — auch Teilzeitkräfte und befristet Angestellte, sofern ALV-versichert.

Schritt 6 — Schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmer einholen: Jeder betroffene Arbeitnehmer muss schriftlich zustimmen — Vorlage: Ich, NN, stimme der Einführung von Kurzarbeit nach AVIG Art. 31 ff. für den Zeitraum vom DD.MM.YYYY bis DD.MM.YYYY mit einer Reduktion von XX Prozent zu. Die Zustimmungserklärungen sind dem Antrag beizulegen. Bei Kollektivvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung kann diese die Zustimmungserklärungen sammeln.

Schritt 7 — Karenzfrist und Bemessung berechnen: Die Karenzfrist nach AVIG Art. 32 Abs. 2 beträgt einen Tag pro Abrechnungsperiode (Monat). Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung: anrechenbarer Verdienstausfall multipliziert mit 80 Prozent, begrenzt durch den höchstversicherten Verdienst Fr. 12350 pro Monat. Beispiel: Bruttolohn Fr. 6000, Ausfall 40 Prozent = Fr. 2400 Verdienstausfall, davon 80 Prozent = Fr. 1920 Kurzarbeitsentschädigung pro Monat.

Schritt 8 — Erklärung zur Erhaltung der Arbeitsplätze unterzeichnen: Schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass die Erhaltung der Arbeitsplätze nach Beendigung der Kurzarbeit erwartet wird. Konkrete Begründung: erwartete Aufträge, geplante Marktexpansion, Restrukturierung mit klarer Perspektive. Falsche Angaben können nach AVIG Art. 105 strafrechtliche Konsequenzen haben.

Schritt 9 — Antrag einreichen und Frist beachten: Mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit nach AVIG Art. 36 Abs. 1 bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Die Einreichung erfolgt entweder elektronisch über das Job-Room-Portal oder per Post mit Einschreiben. Bei unvorhersehbaren Ereignissen kann die Frist verkürzt werden, was im Antrag zu begründen ist.

Schritt 10 — Monatliche Abrechnungen vorbereiten: Bei Bewilligung sind monatlich Abrechnungen mit dem Formular 716.301 an die Arbeitslosenkasse einzureichen — tägliche Arbeitsstunden und Ausfallstunden je Mitarbeiter, Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung, Sozialversicherungsbeiträge. Eine sorgfältige Dokumentation ist unerlässlich, da Kontrollen jederzeit stattfinden können.

Häufige Fehler bei Ihrem Kurzarbeitsantrag Schweiz (AVIG Arts. 31-41)

Häufige Fehler beim Kurzarbeitsantrag Schweiz können zur Ablehnung des Antrags durch die kantonale Amtsstelle, zur Rückforderung bereits ausgezahlter Entschädigungen oder zu strafrechtlichen Konsequenzen nach AVIG Art. 105 führen. Eine sorgfältige Vorbereitung schützt vor diesen Folgen.

Fehler 1 — Versäumnis der Voranmeldungsfrist von 10 Tagen: Viele Arbeitgeber reichen den Antrag erst am Tag des Beginns der Kurzarbeit oder kurz davor ein. Nach AVIG Art. 36 Abs. 1 muss die Voranmeldung jedoch mindestens zehn Tage vor Beginn erfolgen. Bei verspäteter Einreichung ohne triftigen Grund verschiebt die kantonale Amtsstelle den Beginn der Anrechenbarkeit nach hinten — die ersten Tage gehen voll zulasten des Arbeitgebers.

Fehler 2 — Fehlende oder unvollständige Zustimmung der Arbeitnehmer: Ohne schriftliche Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmers kann der Arbeitsausfall nach AVIG Art. 33 Abs. 1 lit. e nicht angerechnet werden. Manche Arbeitgeber begnügen sich mit einer Information per Aushang oder E-Mail; das genügt nicht. Korrekt: individuelle schriftliche Zustimmungserklaerung mit Unterschrift jedes Arbeitnehmers, die dem Antrag beiliegt.

Fehler 3 — Vage oder unzureichende Begründung des Arbeitsausfalls: Formulierungen wie wirtschaftliche Schwierigkeiten oder schwierige Marktlage genügen nicht. Die kantonale Amtsstelle verlangt detaillierte und nachprüfbare Belege: Auftragsentwicklung der letzten 12 Monate mit konkreten Zahlen, Vergleich zu Vorjahr und Branchendurchschnitt, Geschäftsbericht oder Zwischenabschluss. Korrekt: ausführliche Begründung mit Zahlen, Diagrammen und Belegen.

Fehler 4 — Anrechnung saisonaler Schwankungen: Saisonale Schwankungen sind nach AVIG Art. 33 Abs. 1 lit. b grundsätzlich nicht anrechenbar. Bauunternehmen, Skigebiete, Tourismusbetriebe und andere saisonale Branchen versuchen oft, die übliche Saisonschwäche als Kurzarbeit anzumelden. Die kantonalen Amtsstellen lehnen solche Anträge regelmässig ab. Korrekt: nur aussergewöhnliche Saisonen (zum Beispiel Skigebiete bei totalem Schneemangel) können anrechenbar sein.

Fehler 5 — Missachtung der Karenzfrist: Die Karenzfrist nach AVIG Art. 32 Abs. 2 von einem Tag pro Abrechnungsperiode geht zulasten des Arbeitgebers. Manche Arbeitgeber gehen davon aus, dass diese vollständig von der Arbeitslosenversicherung getragen wird. Korrekt: Karenztag in die eigene Liquiditätsplanung einbeziehen.

Fehler 6 — Falsche Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung: Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, begrenzt durch den Höchstversicherten Verdienst von Fr. 12350 pro Monat. Bei hohen Löhnen ist die Entschädigung effektiv geringer als 80 Prozent. Korrekt: bei Löhnen über Fr. 12350 das gedeckelte Maximum berechnen, nicht den vollen Anteil.

Fehler 7 — Vernachlässigung der BVG-Beiträge: Während Kurzarbeit müssen die BVG-Beiträge (berufliche Vorsorge) auf Basis des ursprünglichen versicherten Verdienstes weiterbezahlt werden. Manche Arbeitgeber reduzieren fälschlicherweise auch die BVG-Beiträge auf das tatsächliche Einkommen während der Kurzarbeit. Folgen: Pensionskassenluecke für den Arbeitnehmer, mit möglichen Schadensersatzforderungen.

Fehler 8 — Falschangaben in den monatlichen Abrechnungen: Die monatliche Abrechnung mit Formular 716.301 muss exakt die tatsächlichen Arbeitsstunden und Ausfallstunden je Mitarbeiter widerspiegeln. Falschangaben (etwa um die Entschädigung zu erhöhen) können nach AVIG Art. 105 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die kantonalen Amtsstellen führen regelmässig Stichprobenkontrollen durch.

Fehler 9 — Kündigung während laufender Kurzarbeit ohne Begründung: Eine Kündigung während laufender Kurzarbeit widerspricht der Erklärung zur Erhaltung der Arbeitsplätze. Erfolgt sie ohne triftigen Grund (zum Beispiel Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, die nicht vorhersehbar war), kann die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeitsentschädigung rückwirkend zurückfordern.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 335cCH official
  2. OR Art. 336cCH official
  3. OR Art. 319CH official
  4. OR Art. 322CH official

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Forms Legal. (2026). Kurzarbeitsantrag Schweiz (AVIG Arts. 31-41) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/kurzarbeitsantrag-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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