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Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)

Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz

OR Art. 344-346a (Lehrvertrag), GAV Ausbildungsberufe

[Lehrbetrieb Name] [Lehrbetrieb Adresse] UID: [Lehrbetrieb U I D] Zuständiges kantonales Berufsamt: [Kantonales Berufsamt]

LOHNZETTEL BERUFSAUSBILDUNG / LEHRLINGSLOHR

Gemäss OR Art. 323b (Lohnabrechnung), OR Art. 344-346a (Lehrvertrag) und BBG (SR 412.10)

Abrechnungsmonat: [Lohn Monat]

1. Angaben Lernender

Name: [Lernender Name] Wohnadresse: [Lernender Adresse] Geburtsdatum: [Lernender Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Lernender A H V] Ausbildungsberuf: [Ausbildungsberuf] Lehrjahr: [Lehrjahr]. Lehrjahr Lehrbeginn: [Lehrbeginn] Lehrende (geplant): [Lehrende]

2. Lohnabrechnung — {{lohnMonat}}

BRUTTOLOHN ------------------------------------------ Brutto-Lehrlingslohn ([Lehrjahr]. Lehrjahr): CHF [Bruttolehr Lohn] ABZUEGE ARBEITNEHMER ------------------------------------------ AHV/IV/EO Beiträge (5.3% AN-Anteil): CHF [Zv Beitrag] ALV Beiträge (1.1% AN-Anteil): CHF [Alv Beitrag] Quellensteuer: CHF [Quellensteuer] NBV / Krankentaggeld (AN-Anteil): CHF [Nbv Abzug] BVG-Risikobeiträge (AN-Anteil): CHF [Bvg Abzug] ========================================== NETTOLOHN (auszuzahlen): CHF [Nettolohn] Auszahlungsdatum: [Auszahlungs Datum] Zahlungsart: [Zahlungsart]

3. Arbeitgeberanteile (zur Kenntnis)

Folgende Sozialversicherungsbeiträge trägt der Lehrbetrieb zusätzlich: - AHV/IV/EO AG-Anteil (5.3%): auf [Bruttolehr Lohn] CHF - ALV AG-Anteil (1.1%): auf [Bruttolehr Lohn] CHF - BU-Unfallversicherung (SUVA oder zugelassener Versicherer, UVG Art. 91 Abs. 1): vollständig AG - Familienausgleichskasse (FAK): variabel nach Kanton (FAG-kantonale Gesetze) Hinweis: Der Lehrbetrieb ist gemäss OR Art. 344 Arbeitgeber des Lernenden und haftet vollumfänglich für die korrekte Abführung aller Sozialabgaben. Die AHV-Ausgleichskasse ist für Kontrolle und Inkasso der Beiträge gemäss AHVG Art. 14 zuständig.

4. Ausgestellt von

Ausgestellt durch: [Verantwortlicher H R] Ort: [Erklaerungs Ort] Datum: [Erklaerungs Datum] ______________________________ Fuer [Lehrbetrieb Name]

Lehrbetrieb HR

[Lehrbetrieb Name]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)?

Die Lohnzettel Berufsausbildung (Lehrlingslohr-Abrechnung) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 323b (Lohnabrechnung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Lehrvertrag nach OR Art. 344 ist ein spezifischer Unterfall des Einzelarbeitsvertrags: Der Lehrbetrieb verpflichtet sich zur Ausbildung des Lernenden in einem staatlich anerkannten Beruf (gemäss Eidgenössischem Berufsverzeichnis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI); der Lernende verpflichtet sich zur Ausbildungsleistung. Der Lehrvertrag muss gemäss BBG Art. 14 dem kantonalen Berufsamt (oder dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA) zur Registrierung eingereicht werden — ohne Registrierung ist der Lehrvertrag nicht rechtswirksam.

Der Lehrlingslohn (korrekt: 'Lohn des Lernenden') ist nach OR Art. 345a gesetzlich geschuldet: 'Der Lehrberechtigte hat dem Lernenden für die geleistete Arbeit einen Lohn zu bezahlen.' Die Höhe ist im Lehrvertrag festgelegt; Mindestlöhne werden in branchenspezifischen Gesamtarbeitsvertragen (GAV) und kantonalen Berufsbildungsverordnungen festgelegt. Typische Mindestlöhne nach GAV (Stand 2024): 1. Lehrjahr CHF 700-1'000/Monat, 2. Lehrjahr CHF 800-1'200/Monat, 3. Lehrjahr CHF 900-1'500/Monat. Löhne variieren stark nach Branche: Bankenwesen deutlich höher (CHF 1'300-2'000/Monat), Gastgewerbe oeft am unteren Rand (CHF 700-900/Monat).

Der Lohnzettel nach OR Art. 323b ist ein zwingendes Rechtsdokument: 'Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung über den Lohn und die Abzüge zu geben.' Fehlt die schriftliche Abrechnung, gilt dies als Verletzung des Arbeitsvertrags und kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) prüft im Rahmen von Lehrbetriebs-Kontrollen, ob korrekte Lohnabrechnungen ausgestellt werden.

Sozialversicherungs-Abzüge bei Lernenden unterscheiden sich in einigen Punkten von denjenigen bei regulären Arbeitnehmern: AHV/IV/EO-Beitragspflicht beginnt nach AHVG Art. 8 Abs. 2 erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres (nicht ab Lehrbeginn). ALV-Beitragspflicht beginnt gleichzeitig (AVIG Art. 2). BVG-Risikoschutz (Invalidität und Tod, nicht Altersvorsorge) beginnt nach BVG Art. 7 für Risikoversicherung ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag; Altersvorsorge erst ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag (also typisch erst nach Lehrabschluss für Junglernende). NBV (Nichtberufsunfall-Versicherung) nach UVG ist bei Beschäftigungsgrad über 8 Wochenstunden (typisch alle Vollzeit-Lernenden) obligatorisch (UVG Art. 8 Abs. 1); Prämie trägt der Arbeitnehmer (Lernende) nach UVG Art. 91 Abs. 2.

Der Lehrbetrieb als Arbeitgeber hat gemäss AHVG Art. 14 die Pflicht, alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge bei der AHV-Ausgleichskasse anzumelden und monatlich oder vierteljaeharlich abzuführen. Bei Verletzung drohen Verantwortlichkeitsansprüche der AHV-Ausgleichskasse gegen das Verwaltungsorgan des Lehrbetriebs (AHVG Art. 52: persönliche Haftung des Arbeitgebers bei schuldhafter Nichtabfuehrung). Kantonale Berufsbildungsämter und das SBFI kontrollieren die Einhaltung der Lohnzahlungspflichten im Rahmen von Ausbildungsbetrieb-Bewilligungsverfahren.

Wann brauchen Sie Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)?

Lohnzettel Berufsausbildung in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen erstellt und benötigt.

Erste Situation — Monatliche Routineabrechnung: Jeden Monat erstellt der Lehrbetrieb für jeden Lernenden eine Lohnabrechnung. Die Abrechnung muss spatestens am Zahlungstag ausgehändigt werden (OR Art. 323b). In der digitalen Lohnbuchhaltung wird der Lohnzettel typischerweise automatisch generiert und per E-Mail oder als PDF versandt.

Zweite Situation — Lehrjahr-Übergang: Mit jedem Lehrjahreswechsel (typisch 1. August) erhöht sich der Lehrlingslohn gemäss Lehrvertrag oder GAV. Der erste Lohnzettel des neuen Lehrjahres muss den erhöhten Lohn korrekt ausweisen. Bei Lehrjahreswechsel auch prüfen, ob neue Sozialversicherungs-Pflichten entstehen (z.B. Vollendung des 17. Geburtstags im Lehrjahr -> AHV/ALV-Pflicht ab 1. Januar)

Dritte Situation — Kontrolle durch Berufsamt: Das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) oder das Berufsamt der Gemeinde kontrolliert im Rahmen einer Lehrbetriebs-Kontrolle, ob korrekte Lohnabrechnungen ausgestellt werden. Lohnzettel der letzten 12 Monate sollten jederzeit vorlegbar sein.

Vierte Situation — Steuererklärung des Lernenden: Der Lernende benötigt die Jahres-Lohnabrechnung für seine Steuererklärung (DBG Art. 18 ff. — Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit). Das Jahrestotal der Löhne und Abzüge muss auf dem Lohnausweis (ESTV-Formular) ausgewiesen sein, den der Lehrbetrieb jährlich erstellt.

Fünfte Situation — GAV-Konformitätsprüfung: Paritätische GAV-Vollzugskommissionen (z.B. Kommission für das Bauhauptgewerbe) prüfen, ob Lernende mindestens nach den GAV-Mindestlöhnen entlohnt werden. Der Lohnzettel ist das zentrale Beweisdokument.

Sechste Situation — Versicherungsnachweis und Krankheits- oder Unfallansprueche: Bei Krankheit oder Unfall eines Lernenden benötigt die Krankentaggeld-Versicherung (KTG) oder der UVG-Versicherer die Lohnabrechnung als Nachweis des versicherten Lohns für die Berechnung des Taggelds.

Siebte Situation — Lehrabschluss und Referenz: Beim Lehrabschluss benötigt der frisch Gelernte oft einen Lohnnachweis für das erste Stellenbewerbung oder für die Berechnung von AHV-Beitragszeiten. Der Lohnzettel dient als Arbeitsbestaetigung.

Achte Situation — Lohnpfändungsverfahren: Häufen Lernende Schulden an (z.B. Handy-Abo-Rückstände, Büssen), können Gläubiger das Betreibungsamt (SchKG Art. 93) mit einer Lohnpfändung beauftragen. Der Lohnzettel ist die Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Lohnteils gemäss SchKG. Mindesttantieme (Existenzminimum-Grenze) ist zu beachten.

Was gehört in Ihr Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)?

Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz muss spezifische Elemente enthalten, damit er rechtskonform nach OR Art. 323b ist und alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Forms-legal.com stellt eine geprüfte Vorlage bereit.

Angaben Lehrbetrieb: Vollständiger Firmenname nach Handelsregister, Adresse, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), kantonales Berufsamt / Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) des Kantons. Die MBA-Angabe ist relevant für die GAV-Konformitätsprüfung.

Angaben Lernender: Vollständiger Name, Wohnadresse, Geburtsdatum (massgeblich für AHV-Beitragspflicht ab 17. Lebensjahr), 13-stellige AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Ausbildungsberuf nach Eidgenössischem Berufsverzeichnis (z.B. Kaufmann/Kauffrau EFZ, Schreiner EFZ, Koch/Koehin EFZ, Polymechaniker EFZ), aktuelles Lehrjahr (1.-4. Lehrjahr), Lehrbeginn- und Lehrende-Datum.

Abrechnungsmonat und Bruttolohn: Monat und Jahr der Abrechnung (z.B. Januar 2025). Brutto-Lehrlingslohn gemäss Lehrvertrag und GAV. GAV-Mindestlöhne prüfen: GAV Bauhauptgewerbe 2024 (1. Lehrjahr CHF 700, 2. Lehrjahr CHF 850, 3. Lehrjahr CHF 1050), GAV L-Gastgewerbe 2024 (ca. CHF 700-900 je Lehrjahr), GAV Maschinen-Elektro-Metall-Industrie (MEM) 2024 (CHF 800-1300 je Lehrjahr).

Sozialabzuege Arbeitnehmer (Lernender): AHV/IV/EO AN-Anteil: 5.3 Prozent des Bruttolohns, ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (AHVG Art. 8 Abs. 2). ALV AN-Anteil: 1.1 Prozent des Bruttolohns bis CHF 148'200 Jahreslohn, ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (AVIG Art. 2). Quellensteuer: nur bei ausländischen Lernenden ohne Niederlassungsbewilligung C, nach kantonaler Quellensteuerverordnung. NBV (Nichtberufsunfall-Versicherung) AN-Anteil: gemäss UVG Art. 91 Abs. 2 vollständig AN; bei Beschäftigungsgrad über 8 Wochenstunden obligatorisch. BVG-Risikobeiträge AN-Anteil: ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für Risikoleistungen (Tod, Invalidität) nach BVG Art. 7; Höhe nach Vorsorgereglement (typisch 0.5-1.5 Prozent des koordinierten Lohns).

Sozialabzuege Arbeitgeber (Lehrbetrieb) zur Kenntnis des Lernenden: AHV/IV/EO AG-Anteil: 5.3 Prozent des Bruttolohns. ALV AG-Anteil: 1.1 Prozent. BU (Berufsunfall) UVG vollständig AG (UVG Art. 91 Abs. 1); Prämiensatz nach SUVA-Gefahrenklasse oder Privatversicherer-Police. Familienausgleichskasse (FAK): variabler Beitrag je nach Kanton und GAV. Der Lohnzettel zeigt dem Lernenden transparent, wie viel der Lehrbetrieb zusätzlich für seine Sozialversicherung aufwendet.

Nettolohn und Auszahlungsmodalitäten: Nettolohn = Bruttolohn minus alle AN-Abzüge. Auszahlungsdatum gemäss OR Art. 323 (typisch letzter Werktag des Monats). Zahlungsart (Banküberweisung, Barzahlung mit Quittung). Auszahlung auf Eltern-Konto ist bei Minderjährigen möglich, sofern Eltern als gesetzliche Vertreter nach ZGB Art. 296 ff. ausgewiesen sind.

13. Monatslohn und Ferienentschädigung: Viele GAV sehen einen 13. Monatslohn für Lernende vor — monatlich 1/12 des Jahreslohns zurückgestellt und im Dezember (oder hälftig im Sommer und Dezember) ausgezahlt. Der Lohnzettel muss die monatliche Rueckstellung des 13. ML transparent ausweisen. Ferienentschädigung (Urlaubslohn): Kann monatlich als Zuschlag auf den Bruttolohn bezahlt werden (typisch 8.33 Prozent für 4 Wochen Ferien, 10.64 Prozent für 5 Wochen Ferien bei Jugendlichen unter 20); oder als Ferienzulage separat. Lohnzettel muss Ferienanteil klar kennzeichnen.

Mehrarbeit und Überstunden: Lernende dürfen nur im Rahmen von ArG Art. 30 und OR Art. 321c Überstunden leisten — für Jugendliche unter 18 gelten besondere Schutzmassnahmen nach ArG Art. 29 ff. Überstunden sind nach Lehrvertrag und GAV zu entschädigen; typisch: Ausbezahlung zu 100 Prozent oder Kompensation durch Freizeit.

Nettolohn-Bescheinigung: Banken (z.B. ZKB, UBS, Raiffeisen) verlangen bei der Eröffnung eines Jugend-Kontos oder bei der Beanspruchung eines Jugend-Dispokredits eine Lohnbescheinigung. Der Lohnzettel oder die Lohnabrechnungs-Kopie erfullt diese Funktion. Schufa-Abfragen (analoge Betreibungsregisterauszug beim kantonalen Betreibungsamt) können ergänzend verlangt werden.

So füllen Sie Ihr Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung) aus

Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz korrekt auszufüllen erfordert Kenntnis der GAV-Mindestlöhne, der Beitragsaltersgrenzen und der kantonalen Abzüge.

Schritt 1 — GAV-Mindestlohn prüfen: Ermitteln Sie, ob ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) auf Ihren Betrieb anwendbar ist. GAV-Mindestlöhne für Lernende sind bindend; Unterschreitung führt zu Nachzahlungspflichten und GAV-Bussen (paritätische Kommission). GAV-Text des SBFI (www.sbfi.admin.ch) oder der Paritätischen Kommission des jeweiligen Verbandes prüfen.

Schritt 2 — Beitragspflicht prüfen: Alter des Lernenden? Ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag: AHV/IV/EO und ALV Beitragspflicht. Unter 17: nur Berufsunfall-UVG-Deckung (BU ab erstem Arbeitstag, UVG Art. 7 Abs. 1) und gegebenenfalls BVG-Risikoschutz wenn Kasse dies bereits ab 17 deckt (Reglement prufen). Beschäftigungsgrad? Uber 8 Wochenstunden: NBV-Pflicht (UVG Art. 8). Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsstatus? Bei Ausländern ohne C-Ausweis: Quellensteuer-Abzug erforderlich.

Schritt 3 — Bruttolohn eintragen: Bruttolohn gemäss Lehrvertrag und GAV, inkl. allfälliger 13. Monatslohn-Anteil (monatliche Rueckstellung 1/12 x GAV-13. ML, falls anwendbar). Bei Krank heitsbedingter Abwesenheit während Monat: Bruttolohn proportional kürzen oder Lohnfortzahlungsregel nach OR Art. 324a prüfen.

Schritt 4 — Abzüge berechnen und eintragen: AHV/IV/EO: 5.3 Prozent x Bruttolohn. ALV: 1.1 Prozent x Bruttolohn. NBV: aktuellen Prämiensatz beim Unfallversicherer erfragen (typisch 1.5-2.5 Prozent). BVG-Risiko: Prämie gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse. Quellensteuer: Satz nach kantonaler Tabelle (z.B. Kanton Zürich: Tarifcode A für Ledige, Tarifcode C für Verheiratete mit Alleinverdiener) auf dem kantonalen Steueramt-Portal berechnen.

Schritt 5 — Nettolohn berechnen und auszahlen: Nettolohn = Bruttolohn minus alle Abzüge. Auszahlung auf das Konto des Lernenden (oder gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen). Banküberweisung auf IBAN des Lernenden. Bei Barzahlung: Quittung unterschreiben lassen.

Schritt 6 — Lohnzettel aushändigen und archivieren: Lohnzettel dem Lernenden aushändigen (per E-Mail als PDF oder auf Papier). Archivierung im Personaldossier des Lernenden mindestens 10 Jahre nach Lehrabschluss (OR Art. 958f; Empfehlung Lohnunterlagen).

Schritt 7 — Jährlichen Lohnausweis erstellen: Einmal jährlich erstellt der Lehrbetrieb den ESTV-Lohnausweis (offizielles ESTV-Formular). Der Lohnausweis fasst alle Jahreslöhne und Abzüge zusammen und ist die Grundlage für die Steuererklärung des Lernenden. Der Lehrbetrieb muss dem Lernenden bis spätestens Ende Januar des Folgejahres den Lohnausweis aushändigen.

Schritt 8 — Lohnzettel für Eltern bei Minderjährigen: Bei minderjährigen Lernenden (unter 18 Jahren) haben Eltern als gesetzliche Vertreter nach ZGB Art. 296 das Recht, Einblick in die Lohnabrechnung zu erhalten. Die Eltern können Lohnabzüge prüfen und allenfalls Fehler beanstanden. Einige Kantone verlangen, dass die Lohnabrechnung an die Eltern-Adresse gesandt wird, sofern dies vom Lernenden oder den Eltern gewünscht wird.

Häufige Fehler bei Ihrem Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)

Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz weist in der Praxis typische Fehler auf, die zu Bussen, Nachzahlungen und Verwaltungssanktionen führen können.

Fehler 1 — Unterschreitung GAV-Mindestlohn: Häufigster Fehler ist die Nichtbeachtung der branchenspezifischen GAV-Mindestlöhne für Lernende. GAV-Vollzugskommissionen prüfen Lohnabrechnungen und verhängen bei Unterschreitung Konventionalstrafen (bis CHF 30'000 je Fall) und Nachzahlungsverpflichtungen inkl. Verzugszinsen. Korrekte Vorgehensweise: GAV des Berufs und Kantons vor Lehrvertragsabschluss konsultieren; SBFI-Website (www.sbfi.admin.ch) führt alle allgemeinverbindlichen GAV.

Fehler 2 — Falsche AHV-Beitragspflicht-Berechnung: Viele Lehrb etriebe berechnen AHV-Beiträge für den gesamten Lohn ab Lehrbeginn — auch für Lernende unter 17 Jahren. Korrekt: Beitragspflicht beginnt erst am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (AHVG Art. 8 Abs. 2). Zu viel abgezogene AHV-Beiträge müssen an den Lernenden zurückerstattet werden. Korrekte Vorgehensweise: Geburtsdatum prüfen und Beitragspflicht-Startdatum korrekt eintragen.

Fehler 3 — Fehlender Lohnzettel: Manche Kleinstbetriebe zahlen den Lehrlingslohn bar aus, ohne eine schriftliche Lohnabrechnung auszustellen. OR Art. 323b verpflichtet zur schriftlichen Abrechnung; fehlende Abrechnung verletzt den Lehrvertrag. Bei Kontrolle durch das Berufsamt kann dies zur Verweigerung der Lehrbetriebs-Bewilligung führen. Korrekte Vorgehensweise: Immer monatliche, schriftliche Lohnabrechnung aushändigen — auch bei Barzahlung.

Fehler 4 — Falsche NBV-Prämie: Bei Vollzeit-Lernenden (typisch 40-42 Wochenstunden) ist die NBV-Versicherung obligatorisch; die Prämie trägt der Lernende (UVG Art. 91 Abs. 2). Manche Betriebe vergessen den NBV-Abzug oder berechnen die Prämie falsch (z.B. nach der Lohnsumme des Vollzeitlohns statt nach dem tatsächlichen Lehrlingslohn). Korrekte Vorgehensweise: NBV-Prämiensatz vom Unfallversicherer anfordern und korrekt auf den Bruttolehrlingslohn anwenden.

Fehler 5 — Quellensteuer-Vergessen bei ausländischen Lernenden: Ausländische Lernende ohne Niederlassungsbewilligung C unterliegen der Quellensteuer (DBG Art. 83 ff.). Vergisst der Lehrbetrieb den Quellensteuer-Abzug und -Abführung, haftet er persönlich für die nicht abgeführte Quellensteuer — rückwirkend für bis zu 5 Jahre. Korrekte Vorgehensweise: Aufenthaltsstatus aller Lernenden beim Eintritt prüfen; bei B/L/F/N-Ausweis Quellensteuer korrekt berechnen und monatlich an das kantonale Steueramt abführen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 323bCH official
  2. OR Art. 344CH official
  3. OR Art. 345aCH official
  4. OR Art. 323CH official
  5. OR Art. 321cCH official
  6. OR Art. 324aCH official
  7. OR Art. 958fCH official
  8. OR Art. 102CH official
  9. ZGB Art. 296CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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