Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)
OR Art. 344-346a (Lehrvertrag), GAV Ausbildungsberufe
[Lehrbetrieb Name] [Lehrbetrieb Adresse] UID: [Lehrbetrieb U I D] Zuständiges kantonales Berufsamt: [Kantonales Berufsamt]
LOHNZETTEL BERUFSAUSBILDUNG / LEHRLINGSLOHR
Gemäss OR Art. 323b (Lohnabrechnung), OR Art. 344-346a (Lehrvertrag) und BBG (SR 412.10)
Abrechnungsmonat: [Lohn Monat]
1. Angaben Lernender
Name: [Lernender Name] Wohnadresse: [Lernender Adresse] Geburtsdatum: [Lernender Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Lernender A H V] Ausbildungsberuf: [Ausbildungsberuf] Lehrjahr: [Lehrjahr]. Lehrjahr Lehrbeginn: [Lehrbeginn] Lehrende (geplant): [Lehrende]
2. Lohnabrechnung — {{lohnMonat}}
BRUTTOLOHN ------------------------------------------ Brutto-Lehrlingslohn ([Lehrjahr]. Lehrjahr): CHF [Bruttolehr Lohn] ABZUEGE ARBEITNEHMER ------------------------------------------ AHV/IV/EO Beiträge (5.3% AN-Anteil): CHF [Zv Beitrag] ALV Beiträge (1.1% AN-Anteil): CHF [Alv Beitrag] Quellensteuer: CHF [Quellensteuer] NBV / Krankentaggeld (AN-Anteil): CHF [Nbv Abzug] BVG-Risikobeiträge (AN-Anteil): CHF [Bvg Abzug] ========================================== NETTOLOHN (auszuzahlen): CHF [Nettolohn] Auszahlungsdatum: [Auszahlungs Datum] Zahlungsart: [Zahlungsart]
3. Arbeitgeberanteile (zur Kenntnis)
Folgende Sozialversicherungsbeiträge trägt der Lehrbetrieb zusätzlich: - AHV/IV/EO AG-Anteil (5.3%): auf [Bruttolehr Lohn] CHF - ALV AG-Anteil (1.1%): auf [Bruttolehr Lohn] CHF - BU-Unfallversicherung (SUVA oder zugelassener Versicherer, UVG Art. 91 Abs. 1): vollständig AG - Familienausgleichskasse (FAK): variabel nach Kanton (FAG-kantonale Gesetze) Hinweis: Der Lehrbetrieb ist gemäss OR Art. 344 Arbeitgeber des Lernenden und haftet vollumfänglich für die korrekte Abführung aller Sozialabgaben. Die AHV-Ausgleichskasse ist für Kontrolle und Inkasso der Beiträge gemäss AHVG Art. 14 zuständig.
4. Ausgestellt von
Ausgestellt durch: [Verantwortlicher H R] Ort: [Erklaerungs Ort] Datum: [Erklaerungs Datum] ______________________________ Fuer [Lehrbetrieb Name]
Lehrbetrieb HR
[Lehrbetrieb Name]
Was ist Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)?
Die Lohnzettel Berufsausbildung (Lehrlingslohr-Abrechnung) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 323b (Lohnabrechnung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Lehrvertrag nach OR Art. 344 ist ein spezifischer Unterfall des Einzelarbeitsvertrags: Der Lehrbetrieb verpflichtet sich zur Ausbildung des Lernenden in einem staatlich anerkannten Beruf (gemäss Eidgenössischem Berufsverzeichnis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI); der Lernende verpflichtet sich zur Ausbildungsleistung. Der Lehrvertrag muss gemäss BBG Art. 14 dem kantonalen Berufsamt (oder dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA) zur Registrierung eingereicht werden — ohne Registrierung ist der Lehrvertrag nicht rechtswirksam.
Der Lehrlingslohn (korrekt: 'Lohn des Lernenden') ist nach OR Art. 345a gesetzlich geschuldet: 'Der Lehrberechtigte hat dem Lernenden für die geleistete Arbeit einen Lohn zu bezahlen.' Die Höhe ist im Lehrvertrag festgelegt; Mindestlöhne werden in branchenspezifischen Gesamtarbeitsvertragen (GAV) und kantonalen Berufsbildungsverordnungen festgelegt. Typische Mindestlöhne nach GAV (Stand 2024): 1. Lehrjahr CHF 700-1'000/Monat, 2. Lehrjahr CHF 800-1'200/Monat, 3. Lehrjahr CHF 900-1'500/Monat. Löhne variieren stark nach Branche: Bankenwesen deutlich höher (CHF 1'300-2'000/Monat), Gastgewerbe oeft am unteren Rand (CHF 700-900/Monat).
Der Lohnzettel nach OR Art. 323b ist ein zwingendes Rechtsdokument: 'Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung über den Lohn und die Abzüge zu geben.' Fehlt die schriftliche Abrechnung, gilt dies als Verletzung des Arbeitsvertrags und kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) prüft im Rahmen von Lehrbetriebs-Kontrollen, ob korrekte Lohnabrechnungen ausgestellt werden.
Sozialversicherungs-Abzüge bei Lernenden unterscheiden sich in einigen Punkten von denjenigen bei regulären Arbeitnehmern: AHV/IV/EO-Beitragspflicht beginnt nach AHVG Art. 8 Abs. 2 erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres (nicht ab Lehrbeginn). ALV-Beitragspflicht beginnt gleichzeitig (AVIG Art. 2). BVG-Risikoschutz (Invalidität und Tod, nicht Altersvorsorge) beginnt nach BVG Art. 7 für Risikoversicherung ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag; Altersvorsorge erst ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag (also typisch erst nach Lehrabschluss für Junglernende). NBV (Nichtberufsunfall-Versicherung) nach UVG ist bei Beschäftigungsgrad über 8 Wochenstunden (typisch alle Vollzeit-Lernenden) obligatorisch (UVG Art. 8 Abs. 1); Prämie trägt der Arbeitnehmer (Lernende) nach UVG Art. 91 Abs. 2.
Der Lehrbetrieb als Arbeitgeber hat gemäss AHVG Art. 14 die Pflicht, alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge bei der AHV-Ausgleichskasse anzumelden und monatlich oder vierteljaeharlich abzuführen. Bei Verletzung drohen Verantwortlichkeitsansprüche der AHV-Ausgleichskasse gegen das Verwaltungsorgan des Lehrbetriebs (AHVG Art. 52: persönliche Haftung des Arbeitgebers bei schuldhafter Nichtabfuehrung). Kantonale Berufsbildungsämter und das SBFI kontrollieren die Einhaltung der Lohnzahlungspflichten im Rahmen von Ausbildungsbetrieb-Bewilligungsverfahren.
Wann brauchen Sie Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)?
Lohnzettel Berufsausbildung in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen erstellt und benötigt.
Erste Situation — Monatliche Routineabrechnung: Jeden Monat erstellt der Lehrbetrieb für jeden Lernenden eine Lohnabrechnung. Die Abrechnung muss spatestens am Zahlungstag ausgehändigt werden (OR Art. 323b). In der digitalen Lohnbuchhaltung wird der Lohnzettel typischerweise automatisch generiert und per E-Mail oder als PDF versandt.
Zweite Situation — Lehrjahr-Übergang: Mit jedem Lehrjahreswechsel (typisch 1. August) erhöht sich der Lehrlingslohn gemäss Lehrvertrag oder GAV. Der erste Lohnzettel des neuen Lehrjahres muss den erhöhten Lohn korrekt ausweisen. Bei Lehrjahreswechsel auch prüfen, ob neue Sozialversicherungs-Pflichten entstehen (z.B. Vollendung des 17. Geburtstags im Lehrjahr -> AHV/ALV-Pflicht ab 1. Januar)
Dritte Situation — Kontrolle durch Berufsamt: Das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) oder das Berufsamt der Gemeinde kontrolliert im Rahmen einer Lehrbetriebs-Kontrolle, ob korrekte Lohnabrechnungen ausgestellt werden. Lohnzettel der letzten 12 Monate sollten jederzeit vorlegbar sein.
Vierte Situation — Steuererklärung des Lernenden: Der Lernende benötigt die Jahres-Lohnabrechnung für seine Steuererklärung (DBG Art. 18 ff. — Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit). Das Jahrestotal der Löhne und Abzüge muss auf dem Lohnausweis (ESTV-Formular) ausgewiesen sein, den der Lehrbetrieb jährlich erstellt.
Fünfte Situation — GAV-Konformitätsprüfung: Paritätische GAV-Vollzugskommissionen (z.B. Kommission für das Bauhauptgewerbe) prüfen, ob Lernende mindestens nach den GAV-Mindestlöhnen entlohnt werden. Der Lohnzettel ist das zentrale Beweisdokument.
Sechste Situation — Versicherungsnachweis und Krankheits- oder Unfallansprueche: Bei Krankheit oder Unfall eines Lernenden benötigt die Krankentaggeld-Versicherung (KTG) oder der UVG-Versicherer die Lohnabrechnung als Nachweis des versicherten Lohns für die Berechnung des Taggelds.
Siebte Situation — Lehrabschluss und Referenz: Beim Lehrabschluss benötigt der frisch Gelernte oft einen Lohnnachweis für das erste Stellenbewerbung oder für die Berechnung von AHV-Beitragszeiten. Der Lohnzettel dient als Arbeitsbestaetigung.
Achte Situation — Lohnpfändungsverfahren: Häufen Lernende Schulden an (z.B. Handy-Abo-Rückstände, Büssen), können Gläubiger das Betreibungsamt (SchKG Art. 93) mit einer Lohnpfändung beauftragen. Der Lohnzettel ist die Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Lohnteils gemäss SchKG. Mindesttantieme (Existenzminimum-Grenze) ist zu beachten.
Was gehört in Ihr Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)?
Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz muss spezifische Elemente enthalten, damit er rechtskonform nach OR Art. 323b ist und alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Forms-legal.com stellt eine geprüfte Vorlage bereit.
Angaben Lehrbetrieb: Vollständiger Firmenname nach Handelsregister, Adresse, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), kantonales Berufsamt / Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) des Kantons. Die MBA-Angabe ist relevant für die GAV-Konformitätsprüfung.
Angaben Lernender: Vollständiger Name, Wohnadresse, Geburtsdatum (massgeblich für AHV-Beitragspflicht ab 17. Lebensjahr), 13-stellige AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Ausbildungsberuf nach Eidgenössischem Berufsverzeichnis (z.B. Kaufmann/Kauffrau EFZ, Schreiner EFZ, Koch/Koehin EFZ, Polymechaniker EFZ), aktuelles Lehrjahr (1.-4. Lehrjahr), Lehrbeginn- und Lehrende-Datum.
Abrechnungsmonat und Bruttolohn: Monat und Jahr der Abrechnung (z.B. Januar 2025). Brutto-Lehrlingslohn gemäss Lehrvertrag und GAV. GAV-Mindestlöhne prüfen: GAV Bauhauptgewerbe 2024 (1. Lehrjahr CHF 700, 2. Lehrjahr CHF 850, 3. Lehrjahr CHF 1050), GAV L-Gastgewerbe 2024 (ca. CHF 700-900 je Lehrjahr), GAV Maschinen-Elektro-Metall-Industrie (MEM) 2024 (CHF 800-1300 je Lehrjahr).
Sozialabzuege Arbeitnehmer (Lernender): AHV/IV/EO AN-Anteil: 5.3 Prozent des Bruttolohns, ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (AHVG Art. 8 Abs. 2). ALV AN-Anteil: 1.1 Prozent des Bruttolohns bis CHF 148'200 Jahreslohn, ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (AVIG Art. 2). Quellensteuer: nur bei ausländischen Lernenden ohne Niederlassungsbewilligung C, nach kantonaler Quellensteuerverordnung. NBV (Nichtberufsunfall-Versicherung) AN-Anteil: gemäss UVG Art. 91 Abs. 2 vollständig AN; bei Beschäftigungsgrad über 8 Wochenstunden obligatorisch. BVG-Risikobeiträge AN-Anteil: ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für Risikoleistungen (Tod, Invalidität) nach BVG Art. 7; Höhe nach Vorsorgereglement (typisch 0.5-1.5 Prozent des koordinierten Lohns).
Sozialabzuege Arbeitgeber (Lehrbetrieb) zur Kenntnis des Lernenden: AHV/IV/EO AG-Anteil: 5.3 Prozent des Bruttolohns. ALV AG-Anteil: 1.1 Prozent. BU (Berufsunfall) UVG vollständig AG (UVG Art. 91 Abs. 1); Prämiensatz nach SUVA-Gefahrenklasse oder Privatversicherer-Police. Familienausgleichskasse (FAK): variabler Beitrag je nach Kanton und GAV. Der Lohnzettel zeigt dem Lernenden transparent, wie viel der Lehrbetrieb zusätzlich für seine Sozialversicherung aufwendet.
Nettolohn und Auszahlungsmodalitäten: Nettolohn = Bruttolohn minus alle AN-Abzüge. Auszahlungsdatum gemäss OR Art. 323 (typisch letzter Werktag des Monats). Zahlungsart (Banküberweisung, Barzahlung mit Quittung). Auszahlung auf Eltern-Konto ist bei Minderjährigen möglich, sofern Eltern als gesetzliche Vertreter nach ZGB Art. 296 ff. ausgewiesen sind.
13. Monatslohn und Ferienentschädigung: Viele GAV sehen einen 13. Monatslohn für Lernende vor — monatlich 1/12 des Jahreslohns zurückgestellt und im Dezember (oder hälftig im Sommer und Dezember) ausgezahlt. Der Lohnzettel muss die monatliche Rueckstellung des 13. ML transparent ausweisen. Ferienentschädigung (Urlaubslohn): Kann monatlich als Zuschlag auf den Bruttolohn bezahlt werden (typisch 8.33 Prozent für 4 Wochen Ferien, 10.64 Prozent für 5 Wochen Ferien bei Jugendlichen unter 20); oder als Ferienzulage separat. Lohnzettel muss Ferienanteil klar kennzeichnen.
Mehrarbeit und Überstunden: Lernende dürfen nur im Rahmen von ArG Art. 30 und OR Art. 321c Überstunden leisten — für Jugendliche unter 18 gelten besondere Schutzmassnahmen nach ArG Art. 29 ff. Überstunden sind nach Lehrvertrag und GAV zu entschädigen; typisch: Ausbezahlung zu 100 Prozent oder Kompensation durch Freizeit.
Nettolohn-Bescheinigung: Banken (z.B. ZKB, UBS, Raiffeisen) verlangen bei der Eröffnung eines Jugend-Kontos oder bei der Beanspruchung eines Jugend-Dispokredits eine Lohnbescheinigung. Der Lohnzettel oder die Lohnabrechnungs-Kopie erfullt diese Funktion. Schufa-Abfragen (analoge Betreibungsregisterauszug beim kantonalen Betreibungsamt) können ergänzend verlangt werden.
So füllen Sie Ihr Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung) aus
Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz korrekt auszufüllen erfordert Kenntnis der GAV-Mindestlöhne, der Beitragsaltersgrenzen und der kantonalen Abzüge.
Schritt 1 — GAV-Mindestlohn prüfen: Ermitteln Sie, ob ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) auf Ihren Betrieb anwendbar ist. GAV-Mindestlöhne für Lernende sind bindend; Unterschreitung führt zu Nachzahlungspflichten und GAV-Bussen (paritätische Kommission). GAV-Text des SBFI (www.sbfi.admin.ch) oder der Paritätischen Kommission des jeweiligen Verbandes prüfen.
Schritt 2 — Beitragspflicht prüfen: Alter des Lernenden? Ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag: AHV/IV/EO und ALV Beitragspflicht. Unter 17: nur Berufsunfall-UVG-Deckung (BU ab erstem Arbeitstag, UVG Art. 7 Abs. 1) und gegebenenfalls BVG-Risikoschutz wenn Kasse dies bereits ab 17 deckt (Reglement prufen). Beschäftigungsgrad? Uber 8 Wochenstunden: NBV-Pflicht (UVG Art. 8). Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsstatus? Bei Ausländern ohne C-Ausweis: Quellensteuer-Abzug erforderlich.
Schritt 3 — Bruttolohn eintragen: Bruttolohn gemäss Lehrvertrag und GAV, inkl. allfälliger 13. Monatslohn-Anteil (monatliche Rueckstellung 1/12 x GAV-13. ML, falls anwendbar). Bei Krank heitsbedingter Abwesenheit während Monat: Bruttolohn proportional kürzen oder Lohnfortzahlungsregel nach OR Art. 324a prüfen.
Schritt 4 — Abzüge berechnen und eintragen: AHV/IV/EO: 5.3 Prozent x Bruttolohn. ALV: 1.1 Prozent x Bruttolohn. NBV: aktuellen Prämiensatz beim Unfallversicherer erfragen (typisch 1.5-2.5 Prozent). BVG-Risiko: Prämie gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse. Quellensteuer: Satz nach kantonaler Tabelle (z.B. Kanton Zürich: Tarifcode A für Ledige, Tarifcode C für Verheiratete mit Alleinverdiener) auf dem kantonalen Steueramt-Portal berechnen.
Schritt 5 — Nettolohn berechnen und auszahlen: Nettolohn = Bruttolohn minus alle Abzüge. Auszahlung auf das Konto des Lernenden (oder gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen). Banküberweisung auf IBAN des Lernenden. Bei Barzahlung: Quittung unterschreiben lassen.
Schritt 6 — Lohnzettel aushändigen und archivieren: Lohnzettel dem Lernenden aushändigen (per E-Mail als PDF oder auf Papier). Archivierung im Personaldossier des Lernenden mindestens 10 Jahre nach Lehrabschluss (OR Art. 958f; Empfehlung Lohnunterlagen).
Schritt 7 — Jährlichen Lohnausweis erstellen: Einmal jährlich erstellt der Lehrbetrieb den ESTV-Lohnausweis (offizielles ESTV-Formular). Der Lohnausweis fasst alle Jahreslöhne und Abzüge zusammen und ist die Grundlage für die Steuererklärung des Lernenden. Der Lehrbetrieb muss dem Lernenden bis spätestens Ende Januar des Folgejahres den Lohnausweis aushändigen.
Schritt 8 — Lohnzettel für Eltern bei Minderjährigen: Bei minderjährigen Lernenden (unter 18 Jahren) haben Eltern als gesetzliche Vertreter nach ZGB Art. 296 das Recht, Einblick in die Lohnabrechnung zu erhalten. Die Eltern können Lohnabzüge prüfen und allenfalls Fehler beanstanden. Einige Kantone verlangen, dass die Lohnabrechnung an die Eltern-Adresse gesandt wird, sofern dies vom Lernenden oder den Eltern gewünscht wird.
Rechtliche Anforderungen für Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)
Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz unterliegt arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und berufsbildungsrechtlichen Vorschriften.
OR Art. 323b — Lohnabrechnung: Arbeitgeber (Lehrbetrieb) muss bei jeder Lohnzahlung schriftliche Abrechnung über Lohn und Abzüge geben. Fehlende Abrechnung verletzt den Lehrvertrag nach OR Art. 344; Mitarbeiterbeschwerden können bei kantonalen Arbeitsinspektoraten oder Schlichtungsbehörden geltend gemacht werden.
OR Art. 345a — Lohnpflicht Lehrvertrag: Lehrbetrieb ist verpflichtet, dem Lernenden für die geleistete Arbeit einen Lohn zu bezahlen. Die Lohnhoehe ist im Lehrvertrag festzulegen. Unterschreitung der GAV-Mindestlöhne ist unzulässig (OR Art. 323 i.V.m. GAV-Allgemeinverbindlichkeit).
OR Art. 323 — Lohnzahlungsfrist: Lohn ist monatlich zu vereinbarten Zeitpunkten auszuzahlen (spätestens am Monatsende). Verspätete Lohnzahlung löst Verzugszinsen nach OR Art. 102 (5 Prozent p.a.) aus.
AHVG Art. 8 — Beitragspflicht Lernende: Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag sind AHV/IV/EO-Beiträge auf dem Lohn des Lernenden fällig. Kinderbeitragsfreiheit bis 17: Lernende unter 17 zahlen keine AHV-Beiträge auf ihren Lehrlingslohn.
BBG Art. 14 — Lehrvertragspflicht: Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen und beim kantonalen Berufsamt registriert werden. Ohne Registrierung: kein rechtswirksamer Lehrvertrag; Lehrbetrieb kann kein anerkanntes Fähigkeitszeugnis ausstellen.
BBG Art. 17 — Ausbildungsqualitaet: Lehrbetrieb muss den Lernenden entsprechend dem Bildungsplan des jeweiligen Berufs ausbilden (BiPla nach Art. 12 BBV). Korrekte Lohnabrechnung ist Voraussetzung für die Erneuerung der Lehrbetriebs-Bewilligung durch das kantonale Berufsamt.
GAV — Allgemeinverbindlichkeit: Allgemeinverbindlich erklaerte GAV (AVE durch Bundesrat nach AVEG, SR 221.215.311) gelten für alle Betriebe der Branche, auch wenn nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands. GAV-Mindestlöhne für Lernende sind zwingend; Verstoss führt zu Bussen durch die Paritätische Kommission und Nachzahlungspflichten.
ArG Art. 29 ff. — Jugendarbeitsschutz: Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält besondere Schutzmassnahmen für Jugendliche unter 18 Jahren: Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten; Maximal-Arbeitszeit unter 18 Jahren ist auf 8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche beschränkt (ArG Art. 28). Diese Regelungen beeinflussen die Lohnabrechnung, da Überstunden und Sonntagsarbeit nach ArG Art. 30 nicht angeordnet werden dürfen.
SchKG Art. 93 — Lohnpfändung: Lernende (auch Minderjährige) können bei Schulden einer Lohnpfändung unterliegen. Das Betreibungsamt berechnet auf Basis des Lohnzettels das pfändbare Einkommen; ein Teil des Lohns verbleibt als Existenzminimum (Notbedarf). Der Lehrbetrieb muss bei einer Lohnpfändung den gepfändeten Betrag direkt an das Betreibungsamt abführen.
Häufige Fehler bei Ihrem Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung)
Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz weist in der Praxis typische Fehler auf, die zu Bussen, Nachzahlungen und Verwaltungssanktionen führen können.
Fehler 1 — Unterschreitung GAV-Mindestlohn: Häufigster Fehler ist die Nichtbeachtung der branchenspezifischen GAV-Mindestlöhne für Lernende. GAV-Vollzugskommissionen prüfen Lohnabrechnungen und verhängen bei Unterschreitung Konventionalstrafen (bis CHF 30'000 je Fall) und Nachzahlungsverpflichtungen inkl. Verzugszinsen. Korrekte Vorgehensweise: GAV des Berufs und Kantons vor Lehrvertragsabschluss konsultieren; SBFI-Website (www.sbfi.admin.ch) führt alle allgemeinverbindlichen GAV.
Fehler 2 — Falsche AHV-Beitragspflicht-Berechnung: Viele Lehrb etriebe berechnen AHV-Beiträge für den gesamten Lohn ab Lehrbeginn — auch für Lernende unter 17 Jahren. Korrekt: Beitragspflicht beginnt erst am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (AHVG Art. 8 Abs. 2). Zu viel abgezogene AHV-Beiträge müssen an den Lernenden zurückerstattet werden. Korrekte Vorgehensweise: Geburtsdatum prüfen und Beitragspflicht-Startdatum korrekt eintragen.
Fehler 3 — Fehlender Lohnzettel: Manche Kleinstbetriebe zahlen den Lehrlingslohn bar aus, ohne eine schriftliche Lohnabrechnung auszustellen. OR Art. 323b verpflichtet zur schriftlichen Abrechnung; fehlende Abrechnung verletzt den Lehrvertrag. Bei Kontrolle durch das Berufsamt kann dies zur Verweigerung der Lehrbetriebs-Bewilligung führen. Korrekte Vorgehensweise: Immer monatliche, schriftliche Lohnabrechnung aushändigen — auch bei Barzahlung.
Fehler 4 — Falsche NBV-Prämie: Bei Vollzeit-Lernenden (typisch 40-42 Wochenstunden) ist die NBV-Versicherung obligatorisch; die Prämie trägt der Lernende (UVG Art. 91 Abs. 2). Manche Betriebe vergessen den NBV-Abzug oder berechnen die Prämie falsch (z.B. nach der Lohnsumme des Vollzeitlohns statt nach dem tatsächlichen Lehrlingslohn). Korrekte Vorgehensweise: NBV-Prämiensatz vom Unfallversicherer anfordern und korrekt auf den Bruttolehrlingslohn anwenden.
Fehler 5 — Quellensteuer-Vergessen bei ausländischen Lernenden: Ausländische Lernende ohne Niederlassungsbewilligung C unterliegen der Quellensteuer (DBG Art. 83 ff.). Vergisst der Lehrbetrieb den Quellensteuer-Abzug und -Abführung, haftet er persönlich für die nicht abgeführte Quellensteuer — rückwirkend für bis zu 5 Jahre. Korrekte Vorgehensweise: Aufenthaltsstatus aller Lernenden beim Eintritt prüfen; bei B/L/F/N-Ausweis Quellensteuer korrekt berechnen und monatlich an das kantonale Steueramt abführen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 323bCH official
- OR Art. 344CH official
- OR Art. 345aCH official
- OR Art. 323CH official
- OR Art. 321cCH official
- OR Art. 324aCH official
- OR Art. 958fCH official
- OR Art. 102CH official
- ZGB Art. 296CH official
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Forms Legal. (2026). Lohnzettel Berufsausbildung Schweiz (Lehrlingslohr-Abrechnung) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/berufsausbildung-lohnzettel-schweiz
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Minimallöhne für Lernende sind in der Schweiz nicht einheitlich geregelt — es gibt kein allgemeines gesetzliches Mindestlohnniveau wie in Deutschland (seit 2024 EUR 12.41/Stunde). Stattdessen regeln branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge (GAV) die Mindestlöhne für Lernende in der jeweiligen Branche. Typische Mindestlöhne 2024 nach allgemeinverbindlichen GAV: GAV Bauhauptgewerbe (Hochbau/Tiefbau): 1. Lehrjahr CHF 700/Monat, 2. Lehrjahr CHF 850/Monat, 3. Lehrjahr CHF 1'050/Monat. GAV L-Gastgewerbe (Hotels/Restaurants): CHF 700-950/Monat je Lehrjahr. GAV Maschinen-Elektro-Metall (MEM): CHF 800-1'300/Monat je Lehrjahr. GAV Detailhandel: CHF 600-1'100/Monat je Lehrjahr. GAV Banken: CHF 1'300-1'800/Monat je Lehrjahr. Branchen ohne allgemeinverbindliche GAV: Lohn ist im Lehrvertrag frei vereinbar — OR Art. 345a schreibt nur einen 'angemessenen' Lohn vor. SBFI-Empfehlungen: Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI publiziert auf seiner Website unverbindliche Richtwerte je nach Beruf. Kantonale Informationsstellen (MBA) beraten Lehrbetriebe zu Mindestlöhnen in der jeweiligen Region.
AHV/IV/EO-Beiträge auf dem Lehrlingslohn sind nach AHVG Art. 8 Abs. 2 erst ab dem 1. Januar des Jahres fällig, in dem der Lernende das 17. Lebensjahr vollendet. Beispiel: Lernende geboren am 15. Juni 2008, Lehrbeginn August 2024 (Alter: 16 Jahre und 2 Monate). AHV-Beitragspflicht beginnt: 1. Januar 2025 (ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres am 15. Juni 2025 — eigentlich nach dem 17. Geburtstag, was der 15. Juni 2025 wäre; AHV-Pflicht beginnt formal am 1. Januar 2026 nach exakter Gesetzeslesung, also erst wenn das 17. Lebensjahr innerhalb desselben Jahres vollendet wird). Zur Klarheit: Die AHVG Art. 8 Abs. 2 sagt 'ab dem 1. Januar des dem 17. Lebensjahr folgenden Jahres' — also das Jahr nach dem Geburtstag. Praxisbeispiel: Geburtstag 15. Juni 2007 -> 17. Geburtstag am 15. Juni 2024 -> AHV-Pflicht ab 1. Januar 2025. AHV-Beitragssatz: AN-Anteil 5.3 Prozent des Bruttolohns (Stand 2024). Arbeitgeber-Anteil: 5.3 Prozent (hälftig, AHVG Art. 12). ALV-Pflicht beginnt gleichzeitig wie AHV (AVIG Art. 2): AN-Anteil 1.1 Prozent.
Unfallversicherung für Lernende nach UVG funktioniert genauso wie für reguläre Arbeitnehmer. Berufsunfall (BU) und Berufskrankheit: Pflichtversicherung für alle Lernenden ab dem ersten Ausbildungstag (UVG Art. 7). Prämienträger: vollständig der Lehrbetrieb (UVG Art. 91 Abs. 1). Nichtberufsunfall (NBU): Pflichtversicherung bei Beschäftigungsgrad über 8 Wochenstunden — Vollzeit-Lernende (40+ Stunden) sind obligatorisch NBU-versichert. Prämienträger: vollständig Lernender (UVG Art. 91 Abs. 2); Lehrbetrieb zieht die NBU-Prämie vom Bruttolohn ab. NBU-Prämie: typisch 1.5-2.5 Prozent des Bruttolohns (aktueller Prämiensatz beim SUVA oder Privatversicherer erfragen). Beispiel: Bruttolohn CHF 900/Monat, NBU-Prämie 2.0 Prozent -> Abzug CHF 18/Monat vom Lohn. BU-Kosten: vollständig Lehrbetrieb; bei SUVA-Pflichtbetrieben nach SUVA-Gefahrenklasse (z.B. Bau: BU-Prämie ca. 2-4 Prozent der Lohnsumme). Lernende im Büro (KV): BU-Prämie typisch 0.3-0.5 Prozent. Heilbehandlung nach Unfall: vollständig UVG-Versicherer, keine Franchise oder Selbstbehalt für den Lernenden.
Schriftliche Lohnabrechnung ist nach OR Art. 323b zwingend: 'Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung über den Lohn und die Abzüge zu geben.' Diese Pflicht gilt auch für Lernende — der Lehrbetrieb ist Arbeitgeber des Lernenden nach OR Art. 344. Form der Abrechnung: Papier oder elektronisch (E-Mail/PDF). Inhalt: Bruttolohn, jeder einzelne Abzug (AHV/ALV/BVG/NBV/Quellensteuer) mit Betrag und Prozentsatz, Nettolohn, Zahlungsdatum und Zahlungsart. Fehlt die Lohnabrechnung: OR Art. 323b-Verletzung; Lernender kann Schadenersatz nach OR Art. 97 geltend machen; kantonales Arbeitsinspektorat kann Bussgelder verhängen. Kontrollrecht Berufsamt: Das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) kontrolliert im Rahmen von Lehrbetriebs-Inspektionen die korrekte Lohnabrechnung. Fehlt die Lohnabrechnung wiederholend, kann das MBA die Lehrbetriebs-Bewilligung entziehen (BBG Art. 19) — der Lehrbetrieb darf dann keine Lernenden mehr ausbilden.
Bei Krankheit des Lernenden gilt die Lohnfortzahlungspflicht nach OR Art. 324a: Im ersten Ausbildungsjahr 3 Wochen; danach angemessen länger nach Berner oder Zürcher Skala (je nach Kanton). Mit guter Krankentaggeld-Versicherung (KTG): Wenn der Lehrbetrieb eine kollektive KTG abgeschlossen hat, lauft nach Ablauf der Wartefrist das Taggeld der KTG — typisch 80 Prozent des Bruttolohns. Lehrbetrieb zahlt keinen Lohn mehr (KTG übernimmt), sobald KTG-Leistungen beginnen. Ohne KTG: Lehrbetrieb muss vollständig nach OR Art. 324a Lohnfortzahlung leisten — bis die gesetzliche Frist abgelaufen ist. Nach Erschopfung der Lohnfortzahlungspflicht: kein weiterer Lohnfortzahlungsanspruch; der Lernende ist auf IV-Leistungen oder Sozialhilfe angewiesen. Bei Unfall (Berufsunfall): SUVA oder Privatversicherer zahlt ab dem 3. Unfalltag 80 Prozent des massgebenden Verdienstes als Taggeld. Lehrbetrieb zahlt die ersten 3 Tage (Wartefrist) nach OR Art. 324a. Meldepflicht: Unfall sofort dem Versicherer melden (SUVA: Formular 221; Privatversicherer: eigenes Formular).
Lehrvertrag nach OR Art. 344 und BBG Art. 14 muss mindestens folgende Angaben enthalten. Vertragsparteien: Vollständiger Name des Lehrbetriebs (Firmierung), Name und Geburtsdatum des Lernenden, Namen der gesetzlichen Vertreter (bei Minderjährigen, ZGB Art. 296). Ausbildungsberuf: genaue Berufsbezeichnung gemäss Eidgenössischem Berufsverzeichnis (z.B. 'Kaufmann/Kauffrau EFZ' oder 'Elektroinstallateur/-in EFZ'); Ausbildungsdauer (2-4 Jahre je nach Beruf). Beginn und Ende der Ausbildung: Startdatum (typisch 01. August) und geplantes Enddatum nach Lehrabschluss-Prüfung. Probezeit: Mindestens 1 Monat, maximal 3 Monate nach BBG Art. 18 Abs. 1. Lohn pro Lehrjahr: Lohn für jedes Lehrjahr gemäss GAV-Mindest oder hoher. Arbeitszeit: Wöchentliche Sollarbeitszeit (typisch 40-42 Stunden). Urlaubsanspruch: Mindestens 4 Wochen pro Jahr nach OR Art. 329a (5 Wochen für Jugendliche unter 20 Jahren nach OR Art. 329a Abs. 3). Berufsschule: Berufsschule (Kantonales Berufszentrum) Befreiung von Arbeit gemäss BBG Art. 25 (Lernende haben Anspruch auf bezahlte Schulzeit). Registrierung: Der Lehrvertrag muss beim kantonalen Berufsamt registriert werden (BBG Art. 14 Abs. 4) — ohne Registrierung ist der Vertrag rechtlich unwirksam und kein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA) kann ausgestellt werden.
Kontrolle der korrekten Entlohnung von Lernenden erfolgt auf mehreren Ebenen. Kantonales Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA): Die MBA (z.B. MBA Kanton Zürich, MBA Kanton Bern, OA Kanton Basel-Stadt) kontrollieren Lehrbetriebe im Rahmen von Lehrbetriebs-Inspektionen. Sie prüfen Lohnabrechnungen, Arbeitszeiten, Bildungsplan-Einhaltung und Ausbildungsqualitaet. Bei Mmaengeln kann das MBA den Lehrbetrieb mahnen, eine Verbesserungsauflage auferlegen oder im Wiederholungsfall die Lehrbetriebs-Bewilligung entziehen (BBG Art. 19). GAV-Paritätische Kommissionen: Bei allgemeinverbindlichen GAV kontrolliert die paritätische Kommission (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) die Einhaltung der GAV-Mindestlöhne. Kontrollen erfolgen stichprobenartig oder auf Anzeige. Bussen bis CHF 30'000 je Fall. Kantonale Arbeitsinspektorate: Prüfen allgemeine Arbeitsbedingungen und Lohnzahlungspflichten nach OR Art. 323-323b. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Koordiniert national die Durchsetzung von Mindestlöhnen und GAV. Lernender selbst: Lernende können sich bei Lohnverstoss an das kantonale Berufsamt, die paritätische Kommission oder ein kantonales Schlichtungsgericht (Arbeitsgericht) wenden.
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