Lehrvertrag (Berufslehre) Schweiz
OR Art. 344-346a | BBG Art. 14 | Genehmigung kantonales Berufsbildungsamt
LEHRVERTRAG (BERUFSLEHRE)
Gemäss OR Art. 344-346a in Verbindung mit BBG Art. 14 und BBV Art. 8
Genehmigungspflichtig durch das kantonale Berufsbildungsamt nach BBG Art. 14 Abs. 3
1. VERTRAGSPARTEIEN
Lehrbetrieb (Arbeitgeber):
[Lehrbetrieb Name] UID: [Lehrbetrieb U I D] [Lehrbetrieb Adresse] Verantwortlicher Berufsbildner: [Berufsbildner]
Lernende Person (Arbeitnehmer):
[Lernende Name] Geburtsdatum: [Lernende Geburtsdatum] AHV-Nr.: [Lernende A H V] Staatsangehoerigkeit: [Lernende Staatsangehoerigkeit] [Lernende Adresse]
Gesetzliche Vertretung (bei Minderjährigen nach ZGB Art. 304):
[Vertretung Name] [Vertretung Adresse]
2. BERUF UND LEHRZEIT
Beruf gemäss BBG: [Beruf Bezeichnung].
Angestrebter Abschluss: [Abschluss].
Beginn der Lehrzeit: [Lehrbeginn]. Ende der Lehrzeit: [Lehrende].
Probezeit: [Probezeit] Monate gemäss OR Art. 346 Abs. 1. Während der Probezeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden (OR Art. 346 Abs. 2).
Berufsschule: [Berufsschule]. Der Besuch des obligatorischen beruflichen Schulunterrichts ist bezahlte Arbeitszeit nach BBG Art. 21 Abs. 3.
3. AUSBILDUNGSPFLICHT DES LEHRBETRIEBS
Der Lehrbetrieb verpflichtet sich nach OR Art. 345a und BBG Art. 20, der lernenden Person die fachliche Bildung zu vermitteln, die zum Erwerb des Berufsabschlusses erforderlich ist. Der Berufsbildner muss eine eidgenössisch anerkannte Befähigung nach BBG Art. 45 und BBV Art. 44 (Berufsbildnerkurs) nachweisen.
Die Ausbildung richtet sich nach der Bildungsverordnung (BiVo) und dem Bildungsplan des entsprechenden Berufs, herausgegeben durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) gestützt auf BBG Art. 19.
4. LEHRLINGSLOHN UND ARBEITSZEIT
Der Lehrlingslohn beträgt brutto pro Monat: 1. Lehrjahr Fr. [Lohn Jahr1], 2. Lehrjahr Fr. [Lohn Jahr2], 3. Lehrjahr Fr. [Lohn Jahr3], 4. Lehrjahr Fr. [Lohn Jahr4].
Der 13. Monatslohn ist Bestandteil des Lehrlingslohns, sofern in der zuständigen Berufsverordnung oder dem GAV vorgesehen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Wochenstunden] Stunden, einschliesslich des obligatorischen Berufsschulunterrichts. Lernende unter 18 Jahren unterstehen den besonderen Schutzbestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5, SR 822.115).
Ferienanspruch pro Lehrjahr: [Ferientage] Arbeitstage gemäss OR Art. 329a (Mindest 5 Wochen für Lernende unter 20 Jahren).
5. SOZIALVERSICHERUNGEN
Der Lehrbetrieb meldet die lernende Person bei der zuständigen Ausgleichskasse an und entrichtet die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV/EO (5,3 % Arbeitnehmer-, 5,3 % Arbeitgeberanteil nach AHVG SR 831.10), ALV (1,1 % je Anteil nach AVIG SR 837.0), berufliche Vorsorge BVG (sofern Lehrlingslohn über Eintrittsschwelle, ab 1. Januar des 18. Altersjahrs) und Unfallversicherung UVG (SR 832.20) bei der Suva oder einem zugelassenen Versicherer.
Die Krankentaggeldversicherung wird empfohlen, ist aber nicht obligatorisch. Bei Lehrlingen unter 17 Jahren entfällt die ALV-Pflicht (AVIG Art. 2).
6. ARBEITSVERHINDERUNG
Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung der lernenden Person (Krankheit, Unfall, gesetzliche Pflichten) entrichtet der Lehrbetrieb den Lehrlingslohn für eine beschränkte Zeit nach OR Art. 324a (Berner, Basler oder Zürcher Skala je nach Kanton). Die lernende Person hat ein Arztzeugnis ab dem dritten Krankheitstag oder gemäss interner Regelung vorzulegen.
7. AUFLOESUNG DES LEHRVERHAELTNISSES
Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhaeltnis nach OR Art. 346a nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, namentlich: bei beidseitigem schriftlichen Einvernehmen; bei fehlender Eignung zum Beruf; bei Berufswechsel der lernenden Person; oder bei schwerwiegender Verletzung der vertraglichen Pflichten durch eine Partei.
Eine Auflösung muss schriftlich erfolgen und bei genehmigter Lehre dem kantonalen Berufsbildungsamt mitgeteilt werden. Streitigkeiten werden vor dem kantonalen Arbeitsgericht oder Berufsbildungsamt nach kantonalem Verfahrensrecht behandelt.
8. GENEHMIGUNG DURCH KANTONALES BERUFSBILDUNGSAMT
Dieser Lehrvertrag tritt erst mit Genehmigung durch das zuständige kantonale Berufsbildungsamt nach BBG Art. 14 Abs. 3 in Kraft. Die zuständige Behörde prüft die Eignung des Lehrbetriebs (Bildungsbewilligung nach BBG Art. 20 Abs. 2) und die Konformität des Vertrags mit der Bildungsverordnung.
9. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt schweizerisches Recht. Massgebend sind das Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 344-346a, das Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) und die Berufsbildungsverordnung (BBV, SR 412.101). Streitigkeiten werden vor dem zuständigen kantonalen Arbeitsgericht oder Berufsbildungsamt geltend gemacht. Verfahren bis Streitwert Fr. 30'000.- sind nach ZPO Art. 114 lit. c kostenlos.
Lehrbetrieb / Berufsbildner
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Signature
Lernende Person
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Signature
Gesetzliche Vertretung (bei Minderjährigen)
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Signature
Was ist Lehrvertrag (Berufslehre) Schweiz?
Der Lehrvertrag (Berufslehre) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 344-346a (Lehrvertrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der Lehrvertrag Schweiz führt zu einem der beiden eidgenössisch anerkannten Abschlüsse: dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) nach BBG Art. 17, das nach drei oder vier Jahren Lehrzeit erworben wird und Zugang zur höheren Berufsbildung und zur Berufsmaturität gewährt, oder dem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) nach BBG Art. 17 Abs. 2, das nach zwei Jahren vereinfachter Ausbildung erworben wird und Anschluss an eine EFZ-Lehre ermöglicht. Beide Abschlüsse werden vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannt und entsprechen Stufe 4 des Schweizerischen Qualifikationsrahmens (NQR-CH-BB).
Die duale Berufsbildung gilt als Markenzeichen des Schweizer Bildungssystems: Etwa zwei Drittel der Schulabgaenger absolvieren eine Berufslehre, während nur ein Drittel den gymnasialen Weg über die Matura einschlägt. Lehrbetrieb, Berufsschule und überbetriebliche Kurse (uek) der Organisation der Arbeitswelt (OdA) bilden die drei Lernorte gemäss BBG Art. 16. Die Bildungsverordnung (BiVo) und der Bildungsplan, ausgearbeitet von den OdAs in Zusammenarbeit mit dem SBFI nach BBG Art. 19, regeln die Ausbildungsinhalte, das Qualifikationsverfahren (QV) und die Prüfungen für jeden der rund 230 anerkannten Berufe.
Der Lehrbetrieb braucht eine Bildungsbewilligung des Kantons nach BBG Art. 20 Abs. 2 und muss einen qualifizierten Berufsbildner mit eidgenössisch anerkannter Befähigung beschäftigen. Diese Befähigung wird durch den Berufsbildnerkurs (5 Tage Theorie, 4 weitere Tage Praxis nach BBV Art. 44) erworben und ist Voraussetzung für die Ausbildungstätigkeit. Der Berufsbildner ist die zentrale Bezugsperson der lernenden Person im Betrieb, plant die berufliche Praxisausbildung anhand des Bildungsplans und beurteilt periodisch die Lernfortschritte mittels Bildungsbericht.
Die Genehmigungspflicht des Lehrvertrags durch das kantonale Berufsbildungsamt nach BBG Art. 14 Abs. 3 unterscheidet ihn fundamental vom gewöhnlichen Arbeitsvertrag. Die kantonale Behörde prüft, ob der Lehrbetrieb die Anforderungen der Bildungsverordnung erfüllt, ob der Berufsbildner über die nötige Befähigung verfügt und ob der Vertrag die Bestimmungen des OR und des BBG einhält. Erst nach erteilter Genehmigung wird der Lehrvertrag rechtlich wirksam und die lernende Person kann zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden. Diese Genehmigungsanforderung dient dem Qualitätsschutz der dualen Berufsbildung und der Lernenden vor unzureichenden Lehrbetrieben.
Der Lehrlingslohn während der Berufslehre ist ein wichtiger Bestandteil des Vertrags. Die OdAs publizieren empfohlene Lehrlingslöhne, die je nach Beruf und Lehrjahr stark variieren: Polymechaniker EFZ erhalten typischerweise Fr. 600-800 im 1. Lehrjahr, ansteigend auf Fr. 1'400-1'700 im 4. Lehrjahr; Detailhandelsfachleute EFZ liegen zwischen Fr. 750 und Fr. 1'400; KV-Lernende EFZ zwischen Fr. 800 und Fr. 1'600. Der Lehrlingslohn ist nicht durch ein gesetzliches Minimum geregelt - im Gegensatz zum erwachsenen Arbeitnehmer, für den nach Art. 360a OR und kantonalen Mindestlöhnen (z.B. Genf Fr. 24.32/Std. 2024) eine Lohnuntergrenze gilt. Die Lehrlingslöhne werden bei Vertragsabschluss für alle Lehrjahre festgelegt und im Lehrvertrag ausgewiesen.
Die Probezeit nach OR Art. 346 Abs. 1 beträgt zwischen einem und drei Monaten und kann mit Genehmigung des kantonalen Berufsbildungsamts auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von sieben Tagen aufgelöst werden (OR Art. 346 Abs. 2). Nach Ablauf der Probezeit ist die Auflösung nur aus wichtigen Gründen möglich (OR Art. 346a) - dies stellt einen wesentlichen Schutzmechanismus für die lernende Person dar, der den regulären Arbeitsvertrag nicht kennt.
Die Schutzbestimmungen für junge Arbeitnehmer (Lernende unter 18 Jahren) ergeben sich aus dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115). Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf die Arbeitszeit erwachsener Mitarbeiter nicht übersteigen, gefährliche Arbeiten sind nur unter spezifischen Voraussetzungen erlaubt und Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr ist grundsätzlich verboten (Ausnahmen für Spezialberufe wie Bäckerei, Konditorei möglich). Der Mindesturlaubsanspruch nach OR Art. 329a beträgt für Lernende unter 20 Jahren fünf Wochen pro Jahr.
Wann brauchen Sie Lehrvertrag (Berufslehre) Schweiz?
Der Lehrvertrag Schweiz wird in verschiedenen Situationen der beruflichen Grundbildung benötigt. Jede Berufslehre, die zu einem eidgenössisch anerkannten Abschluss (EFZ oder EBA) führt, muss zwingend mit einem schriftlichen, vom kantonalen Berufsbildungsamt genehmigten Lehrvertrag dokumentiert werden.
Erste typische Situation - Sekundarschulabgaenger nach 9. Klasse: Die meisten Schweizer Jugendlichen schliessen ihre obligatorische Schulzeit nach der 9. Klasse ab und entscheiden sich für eine duale Berufslehre. Der Berufswahlprozess beginnt typischerweise im 7. oder 8. Schuljahr mit Schnupperlehren, dem Berufsinformationszentrum (BIZ) und der Anmeldung bei verschiedenen Lehrbetrieben. Nach Vertragsverhandlungen wird der Lehrvertrag im Frühling vor Lehrbeginn unterzeichnet und an das kantonale Berufsbildungsamt zur Genehmigung übermittelt.
Zweite Situation - Erwachsene Quereinsteiger und nachholende Berufsbildung: Erwachsene über 25 Jahre können nach BBG Art. 32 und BBV Art. 31 eine verkürzte Lehrzeit absolvieren oder direkt zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden, wenn sie über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Bereich verfügen. Auch für diesen Weg ist ein Lehrvertrag erforderlich, dessen Lehrzeit jedoch um bis zu 50 Prozent verkürzt werden kann.
Dritte Situation - Zweite Berufslehre nach Erstabschluss: Personen mit bereits absolvierter Berufslehre, die einen zweiten Beruf erlernen wollen, schliessen einen neuen Lehrvertrag ab. Die Lehrzeit kann nach BBV Art. 17 Abs. 1 lit. b verkürzt werden, wenn fachliche Vorbildung anerkannt wird. Der Lohn entspricht typischerweise dem üblichen Lehrlingslohn für das jeweilige Lehrjahr.
Vierte Situation - Lehrstellenwechsel während laufender Lehrzeit: Wechselt eine lernende Person den Lehrbetrieb (z.B. wegen Konkurs des Lehrbetriebs, Beziehungsstörungen mit dem Berufsbildner oder Umzug), wird der bestehende Lehrvertrag aufgelöst und ein neuer Lehrvertrag mit dem neuen Lehrbetrieb abgeschlossen. Beide Verträge bedürfen der Genehmigung des Berufsbildungsamtes; die bisher absolvierte Lehrzeit wird angerechnet, sodass kein Neubeginn erfolgt.
Fünfte Situation - Lehrabbruch und Wiedereinstieg: Bei einem Lehrabbruch nach OR Art. 346a (z.B. wegen ungenügender Eignung oder Berufswechsel) wird der Vertrag aufgelöst. Will die Person später eine neue Lehre beginnen, ist ein neuer Lehrvertrag erforderlich. Der Berufsbildung Schweiz Verband (SVEB) und das BIZ (Berufsinformationszentrum) bieten in solchen Fällen Beratung an.
Sechste Situation - Lehre für Personen mit Migrationshintergrund und Asylsuchende: Asylsuchende mit Status N und vorläufig aufgenommene Personen mit Status F können eine Berufslehre absolvieren, sofern sie über eine kantonale Arbeitsbewilligung nach AIG Art. 30 verfügen. Ausländische Schulabgaenger der Sekundarstufe I können sich nach erfolgreichem Bruecken- oder Integrationsangebot für eine Lehre bewerben - der Lehrvertrag ist dann das Schluesseldokument für den Bildungsweg und gegebenenfalls die langfristige Aufenthaltssicherung.
Was gehört in Ihr Lehrvertrag (Berufslehre) Schweiz?
Der Lehrvertrag Schweiz nach OR Art. 344a Abs. 2 muss bestimmte Mindestbestandteile enthalten, damit das kantonale Berufsbildungsamt ihn genehmigen kann.
Vollständige Personalien der Vertragsparteien: Vorname, Name und Adresse der lernenden Person; bei Minderjährigen unter 18 Jahren zusätzlich Name und Adresse der gesetzlichen Vertretung (Eltern, Vormund nach ZGB Art. 304-306). Der Lehrbetrieb muss mit exaktem Firmennamen, Rechtsform, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX nach UIDG, SR 431.03), Adresse und dem Namen des verantwortlichen Berufsbildners aufgeführt werden. Der Berufsbildner muss namentlich genannt sein, da er die Hauptverantwortung für die fachliche Bildung trägt (BBG Art. 45).
Berufsbezeichnung und Bildungsverordnung: Der Beruf muss mit der offiziellen Bezeichnung gemäss Bildungsverordnung (BiVo) genannt werden, z.B. 'Polymechaniker EFZ', 'Detailhandelsfachfrau EFZ' oder 'Logistiker EBA'. Die Bezeichnung verweist auf die spezifische BiVo des SBFI, die den Bildungsplan und das Qualifikationsverfahren festlegt. Eine ungenaue oder veraltete Bezeichnung führt zur Genehmigungsverweigerung durch das kantonale Berufsbildungsamt.
Lehrzeitangaben: Der Lehrbeginn (typischerweise 1. August oder Schulanfang im Kanton) und das Lehrende (3 oder 4 Jahre für EFZ, 2 Jahre für EBA) müssen exakt angegeben sein. Bei Verkürzungen nach BBV Art. 17 muss die verkürzte Lehrzeit ausgewiesen und durch das Berufsbildungsamt genehmigt werden.
Probezeit: Die Probezeit nach OR Art. 346 Abs. 1 muss zwischen einem und drei Monaten festgelegt werden. Eine Verlängerung bis zu sechs Monaten ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des kantonalen Berufsbildungsamtes möglich. Während der Probezeit kann der Vertrag mit siebentägiger Frist aufgelöst werden (OR Art. 346 Abs. 2).
Berufsschule und überbetriebliche Kurse (uek): Der Vertrag muss die Berufsschule (z.B. GIBZ Zug, BBZ Bern, Kaufmännische Berufsschule Zürich) namentlich nennen und festhalten, dass die lernende Person zum Besuch des obligatorischen Berufsschulunterrichts und der überbetrieblichen Kurse verpflichtet ist. Diese Bildungstage sind bezahlte Arbeitszeit nach BBG Art. 21 Abs. 3.
Lehrlingslöhne pro Lehrjahr: Die Bruttolöhne für jedes der 2, 3 oder 4 Lehrjahre müssen einzeln und genau in Schweizer Franken pro Monat angegeben werden. Die Löhne orientieren sich an den Empfehlungen der zuständigen OdA, sind aber nicht durch ein gesetzliches Minimum geregelt. Auszahlungsmodalitäten (monatliche Bruttolöhne, allfälliger 13. Monatslohn) müssen festgelegt sein.
Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit muss in Stunden angegeben sein. Die ArG-Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gilt grundsätzlich, für Minderjährige gelten jedoch reduzierte Höchstarbeitszeiten nach ArGV 5: 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich, einschliesslich Berufsschulzeit. Pausenregelungen (mindestens 30 Minuten ab 7-stündiger Arbeitszeit) müssen erkennbar sein.
Ferienanspruch: Der Ferienanspruch nach OR Art. 329a beträgt für Lernende unter 20 Jahren mindestens 5 Wochen (25 Arbeitstage) pro Jahr; viele OdAs empfehlen 6 Wochen (30 Tage). Der Ferienlohn nach OR Art. 329d Abs. 1 entspricht dem regulären Lehrlingslohn während der Ferienzeit.
Gesetzliche Vertretung bei Minderjährigen: Der Lehrvertrag muss von der gesetzlichen Vertretung (in der Regel Eltern, alternativ Vormund nach ZGB Art. 304-306) unterzeichnet werden, sofern die lernende Person noch nicht 18 Jahre alt ist. Ohne Unterschrift der gesetzlichen Vertretung ist der Vertrag nicht zustande gekommen (ZGB Art. 19).
Lehrabschlussprüfung und Qualifikationsverfahren: Der Vertrag verweist implizit auf das Qualifikationsverfahren (QV) nach BBG Art. 33-37, das die Lehrabschlussprüfung mit praktischer Arbeit, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung umfasst. Bei erfolgreichem Bestehen wird das EFZ oder EBA durch den Kanton ausgestellt.
Genehmigungsklausel: Der Vertrag muss explizit festhalten, dass er erst mit Genehmigung durch das kantonale Berufsbildungsamt rechtswirksam wird (BBG Art. 14 Abs. 3). Die Genehmigung wird typischerweise innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Einreichung erteilt.
Forms-legal.com bietet ein praxisgerechtes Lehrvertrags-Muster, das alle Pflichtangaben gemäss OR Art. 344a Abs. 2 und BBV Art. 8 enthält. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.), Arbeitszeugnis (OR Art. 330a), Heimarbeitsvertrag (OR Art. 351-354) und Temporärarbeitsvertrag (AVG Art. 22).
So füllen Sie Ihr Lehrvertrag (Berufslehre) Schweiz aus
Beim Lehrvertrag Berufslehre Schweiz erfordert das korrekte Ausfüllen sorgfältige Vorbereitung und mehrere Schritte vor und nach Vertragsunterzeichnung.
Schritt 1 - Bildungsbewilligung des Lehrbetriebs überprüfen: Vor jeder Vertragsverhandlung muss der Lehrbetrieb sicherstellen, dass er über die kantonale Bildungsbewilligung nach BBG Art. 20 Abs. 2 für den entsprechenden Beruf verfügt. Diese Bewilligung wird vom kantonalen Berufsbildungsamt erteilt und besagt, dass der Betrieb die fachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt. Ohne Bildungsbewilligung kann kein gültiger Lehrvertrag abgeschlossen werden.
Schritt 2 - Berufsbildner-Befähigung sicherstellen: Der namentlich im Vertrag aufgeführte Berufsbildner muss die eidgenössisch anerkannte Befähigung nach BBG Art. 45 und BBV Art. 44 nachweisen können - in der Regel den absolvierten Berufsbildnerkurs (40 Stunden Theorie und Praxis). Bei Wechsel des Berufsbildners während der Lehrzeit muss das Berufsbildungsamt informiert werden.
Schritt 3 - Personalien der lernenden Person und gesetzlichen Vertretung exakt erfassen: Tragen Sie die vollständigen Vornamen und Namen, das Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), die AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), die Wohnadresse und die Staatsangehörigkeit der lernenden Person ein. Bei Minderjährigen müssen die Personalien beider Elternteile (oder der allein sorgeberechtigten Person) und die Adresse der gesetzlichen Vertretung erfasst werden.
Schritt 4 - Beruf und Bildungsverordnung prüfen: Die Berufsbezeichnung muss exakt der aktuellen Bildungsverordnung (BiVo) des SBFI entsprechen. Die offizielle Liste der über 230 anerkannten Berufe ist auf berufsberatung.ch und sbfi.admin.ch publiziert. Bei Berufsneuordnungen (z.B. KV-Reform 2023) muss die zum Lehrbeginn gültige BiVo verwendet werden.
Schritt 5 - Lehrzeit und Probezeit festlegen: Lehrbeginn typischerweise 1. August (Standard für Deutschschweiz) oder frühere Daten je nach Kanton. Lehrende drei oder vier Jahre später (EFZ) bzw. zwei Jahre später (EBA). Probezeit von einem bis drei Monaten wählen; Verlängerungen bis sechs Monate bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Berufsbildungsamtes.
Schritt 6 - Lehrlingslöhne nach OdA-Empfehlung eintragen: Konsultieren Sie die Lohnempfehlungen der zuständigen OdA (Organisation der Arbeitswelt) für Ihren Beruf. Die Empfehlungen sind auf den Webseiten der OdAs (z.B. swissmem.ch für MEM-Industrie, kfmv.ch für kaufmännische Berufe, gastrosuisse.ch für Gastronomie) publiziert. Tragen Sie die Bruttolöhne pro Monat für jedes Lehrjahr separat ein, im Format 'Fr. 600.-' oder 'Fr. 1'200.-'. Allfällige 13. Monatslöhne und Spesen separat ausweisen.
Schritt 7 - Arbeitszeit und Ferien festlegen: Wöchentliche Arbeitszeit gemäss Branchenstandard, in der Regel 41-42 Stunden bei einer Fünftagewoche. Berufsschulzeit zählt als Arbeitszeit. Für Lernende unter 18 Jahren gelten die Schutzbestimmungen der ArGV 5 (z.B. Verbot von Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr). Ferien: mindestens 5 Wochen (25 Tage) für Lernende unter 20 Jahren; 6 Wochen empfohlen.
Schritt 8 - Berufsschule und überbetriebliche Kurse identifizieren: Die zuständige Berufsschule (gemäss Wohn- oder Lehrbetriebskanton) muss namentlich genannt werden. Die OdA organisiert die überbetrieblichen Kurse (uek) - typischerweise drei bis sechs Wochen pro Lehrjahr.
Schritt 9 - Vertrag in dreifacher Ausführung unterzeichnen: Lehrbetrieb, lernende Person und gesetzliche Vertretung (bei Minderjährigen) unterzeichnen alle drei Originale. Je ein Original verbleibt beim Lehrbetrieb, der lernenden Person und der gesetzlichen Vertretung. Eine vierte Kopie geht an das kantonale Berufsbildungsamt.
Schritt 10 - Einreichen beim kantonalen Berufsbildungsamt zur Genehmigung: Der Lehrbetrieb reicht den unterzeichneten Vertrag in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Lehrbeginn beim kantonalen Berufsbildungsamt ein. Die Genehmigung erfolgt schriftlich und macht den Vertrag rechtswirksam (BBG Art. 14 Abs. 3). Erst nach Genehmigung kann die Anmeldung bei AHV, BVG-Pensionskasse, ALV und UVG-Versicherer erfolgen.
Rechtliche Anforderungen für Lehrvertrag (Berufslehre) Schweiz
Die rechtlichen Anforderungen an den Lehrvertrag Schweiz ergeben sich aus OR, BBG, BBV und ArG. Verstösse können zur Genehmigungsverweigerung oder Vertragsunwirksamkeit führen.
Schriftform und Mindestinhalt nach OR Art. 344a: Der Lehrvertrag muss zwingend schriftlich nach OR Art. 13-15 abgeschlossen werden. OR Art. 344a Abs. 2 listet die obligatorischen Vertragsbestandteile auf: Beruf, Lehrzeit, Probezeit, Arbeitszeit, Lehrlingslohn, Ferien. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil, ist der Vertrag formell mängelhaft und das Berufsbildungsamt verweigert die Genehmigung.
Genehmigung durch kantonales Berufsbildungsamt nach BBG Art. 14 Abs. 3: Der Lehrvertrag tritt erst mit der Genehmigung in Kraft. Die kantonale Behörde prüft die Eignung des Lehrbetriebs (Bildungsbewilligung), die Befähigung des Berufsbildners, die Konformität mit der Bildungsverordnung und die Einhaltung der OR- und ArG-Bestimmungen. Eine erteilte Genehmigung kann nachträglich entzogen werden, wenn sich die Voraussetzungen ändern.
Probezeit nach OR Art. 346: Die Probezeit muss zwischen einem und drei Monaten betragen. Eine Verlängerung auf bis zu sechs Monate ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Berufsbildungsamtes möglich. Eine Probezeit über sechs Monaten ist absolut unzulässig. Während der Probezeit gilt die siebentägige Kündigungsfrist (OR Art. 346 Abs. 2).
Auflösungsbeschränkung nach OR Art. 346a: Nach Ablauf der Probezeit darf das Lehrverhaeltnis nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, nämlich: schriftliches einvernehmliches Auflösungsvereinbarung; mangelnde Eignung zum Beruf; Berufswechsel der lernenden Person; oder schwere Pflichtverletzung einer Partei. Eine ordentliche Kündigung ist - im Gegensatz zum regulären Arbeitsvertrag - nicht zulässig. Die Auflösung muss schriftlich erfolgen und dem Berufsbildungsamt mitgeteilt werden.
Jugendarbeitsschutz nach ArGV 5 (SR 822.115): Lernende unter 18 Jahren unterstehen besonderen Schutzbestimmungen: maximale Tagesarbeitszeit von 9 Stunden, Wochenarbeitszeit von 45 Stunden einschliesslich Berufsschulzeit; Verbot von Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr (Ausnahmen für Spezialberufe); Verbot gefährlicher Arbeiten ohne Spezialgenehmigung; Sonntagsarbeitsverbot mit Ausnahmen.
Obligatorische Sozialversicherungen: Der Lehrbetrieb meldet die lernende Person bei AHV/IV/EO (5,3 Prozent Arbeitnehmer-, 5,3 Prozent Arbeitgeberbeitrag nach AHVG), ALV (1,1 Prozent je Anteil ab 17. Altersjahr nach AVIG), UVG (Berufsunfall durch Arbeitgeber, Nichtberufsunfall fakultativ über Arbeitgeber) und BVG (ab 1. Januar des 18. Altersjahrs, sofern Lohn über Eintrittsschwelle Fr. 22'050.- 2024). Pflichtanmeldung beim Steueramt für Quellensteuer bei ausländischen Lernenden (DBG Art. 83).
Anstellung von minderjährigen Personen: Bei Lernenden unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nach ZGB Art. 304-306 erforderlich. Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag für die lernende Person nicht bindend (ZGB Art. 19). Bei getrennt lebenden Eltern muss in der Regel beide Elternteile zustimmen, sofern keine alleinige elterliche Sorge besteht.
Kantonale Mindestlöhne: Einige Kantone (Genf, Neuenburg, Tessin, Jura, Basel-Stadt) haben kantonale Mindestlöhne nach Art. 360a OR eingeführt. Diese gelten grundsätzlich auch für Lehrlingslöhne, sofern keine Ausnahmebestimmungen für Lernende vorgesehen sind (z.B. Genfer GE Mindestlohngesetz Art. 39K Abs. 2 sieht Ausnahme vor).
Qualifikationsverfahren nach BBG Art. 33-37: Der Lehrvertrag verpflichtet die lernende Person zur Teilnahme am Qualifikationsverfahren am Ende der Lehrzeit. Bei Nichtbestehen können Prüfungen einmal wiederholt werden; bei zweimaligem Nichtbestehen erlischt der Anspruch auf den Abschluss.
Häufige Fehler bei Ihrem Lehrvertrag (Berufslehre) Schweiz
Häufige Fehler beim Lehrvertrag Schweiz können zur Genehmigungsverweigerung oder zu Streitigkeiten während der Lehrzeit führen.
Fehler 1 - Vertragsabschluss vor Erteilung der Bildungsbewilligung: Lehrbetriebe schliessen manchmal Lehrverträge ab, bevor das kantonale Berufsbildungsamt die Bildungsbewilligung nach BBG Art. 20 Abs. 2 erteilt hat. Solche Verträge werden nicht genehmigt und müssen neu verhandelt werden. Korrekte Vorgehensweise: Bildungsbewilligung beantragen und erhalten, bevor Lehrverträge unterzeichnet werden.
Fehler 2 - Falsche Berufsbezeichnung gemäss veralteter BiVo: Die Bildungsverordnungen werden alle fünf bis zehn Jahre revidiert. Die Verwendung einer veralteten Berufsbezeichnung (z.B. 'Buchhandler' statt 'Buchhaendler EFZ' nach Reform 2024) führt zur Genehmigungsverweigerung. Korrekte Vorgehensweise: Aktuelle Bildungsverordnungen auf sbfi.admin.ch oder berufsberatung.ch konsultieren.
Fehler 3 - Lehrlingslöhne unterhalb der OdA-Empfehlung: Obwohl es kein gesetzliches Lehrlingslohn-Minimum gibt, führt eine erhebliche Unterschreitung der OdA-Empfehlung dazu, dass das Berufsbildungsamt die Genehmigung verweigern oder zumindest Rückfragen stellen kann. Bei Bildungsverordnungen mit verbindlichen Mindestlöhnen (selten) ist die Unterschreitung absolut unzulässig.
Fehler 4 - Verlängerte Probezeit ohne Genehmigung des Berufsbildungsamtes: OR Art. 346 Abs. 1 erlaubt eine Probezeit von 1-3 Monaten; eine Verlängerung auf bis zu 6 Monate bedürftet ausdrücklicher Genehmigung. Lehrverträge mit nicht genehmigter 6-Monats-Probezeit sind in diesem Punkt unwirksam und es gilt die maximal zulässige Probezeit von 3 Monaten.
Fehler 5 - Fehlende Unterschrift der gesetzlichen Vertretung: Bei Minderjährigen unter 18 Jahren muss die gesetzliche Vertretung (in der Regel Eltern) den Vertrag mitunterzeichnen. Ohne Unterschrift der gesetzlichen Vertretung ist der Vertrag für die lernende Person nach ZGB Art. 19 nicht bindend. Korrekte Vorgehensweise: Beide Elternteile (oder allein sorgeberechtigte Person) zur Unterzeichnung einladen; bei getrennt lebenden Eltern Sorgerechtsregelung prüfen.
Fehler 6 - Verstoss gegen ArGV 5 Jugendarbeitsschutz: Lehrbetriebe vereinbaren manchmal Arbeitszeiten, die für Minderjährige unzulässig sind (z.B. Nachtarbeit, Wochenenddienst, Höchstarbeitszeit über 9 Stunden täglich). Solche Klauseln sind unwirksam und können zur SECO- oder kantonalen Arbeitsinspektoratsmassnahmen führen.
Fehler 7 - Fehlende Anmeldung bei Berufsschule und OdA: Lehrbetriebe vergessen manchmal, die lernende Person rechtzeitig bei der zuständigen Berufsschule und der OdA für überbetriebliche Kurse anzumelden. Die Anmeldung muss bis spätestens Mai vor Lehrbeginn erfolgen, bei einigen Kantonen früher. Eine verspätete Anmeldung kann den Lehrbeginn verschieben.
Fehler 8 - Auflösung des Lehrverhältnisses ohne wichtigen Grund: Nach Ablauf der Probezeit darf der Lehrvertrag nur aus wichtigen Gründen nach OR Art. 346a aufgelöst werden. Eine ordentliche Kündigung wie beim regulären Arbeitsvertrag ist nicht zulässig. Lehrbetriebe, die ohne wichtigen Grund kündigen, riskieren Schadenersatzklagen vor dem kantonalen Arbeitsgericht.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 344CH official
- OR Art. 346CH official
- OR Art. 346aCH official
- OR Art. 329aCH official
- OR Art. 344aCH official
- OR Art. 329dCH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 330aCH official
- OR Art. 351CH official
- OR Art. 13CH official
- Art. 360a ORCH official
- ZGB Art. 304CH official
- ZGB Art. 19CH official
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}Häufig gestellte Fragen
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn für Lehrlinge auf Bundesebene. Die Lehrlingslöhne werden von den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) als Empfehlungen festgelegt und variieren je nach Beruf und Lehrjahr stark: Polymechaniker EFZ erhalten typischerweise Fr. 600-800 im 1. Lehrjahr und Fr. 1'400-1'700 im 4. Lehrjahr; KV-Lernende EFZ zwischen Fr. 800 und Fr. 1'600; Detailhandelsfachleute EFZ zwischen Fr. 750 und Fr. 1'400 monatlich. Die OdAs (z.B. Swissmem für MEM-Industrie, kfmv für KV-Berufe, Gastrosuisse für Gastronomie) publizieren ihre Lohnempfehlungen jährlich auf ihren Webseiten. Einige Bildungsverordnungen enthalten verbindliche Mindestlöhne (selten). Kantonale Mindestlöhne nach Art. 360a OR (Genf, Neuenburg, Tessin, Jura, Basel-Stadt) gelten grundsätzlich auch für Lehrlinge, einige Kantone wie Genf sehen jedoch in Art. 39K Abs. 2 GE Mindestlohngesetz Ausnahmen für Lernende vor. Eine Unterschreitung der OdA-Empfehlung ist nicht absolut verboten, kann aber dazu führen, dass das kantonale Berufsbildungsamt die Genehmigung des Lehrvertrags nach BBG Art. 14 Abs. 3 verweigert oder Rückfragen stellt. Beratung erhalten Lehrbetriebe und Lernende beim kantonalen Berufsbildungsamt oder beim BIZ (Berufsinformationszentrum).
Die Probezeit im Schweizer Lehrvertrag beträgt nach OR Art. 346 Abs. 1 zwischen einem und drei Monaten. Sie muss zwingend im Lehrvertrag vereinbart werden, sonst gilt automatisch eine einmonatige Probezeit. Eine Verlängerung der Probezeit auf bis zu sechs Monate ist möglich, bedürftet aber der ausdrücklichen Genehmigung des kantonalen Berufsbildungsamts nach BBG Art. 14 Abs. 3. Ohne diese Genehmigung gilt die maximal zulässige Probezeit von drei Monaten, selbst wenn der Vertrag eine längere Frist vorsieht. Während der Probezeit kann jede Partei den Lehrvertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auflösen (OR Art. 346 Abs. 2) - ohne Angabe von Gründen. Die Probezeit beginnt am ersten Arbeitstag und läuft auch während Ferien, Krankheit oder Berufsschulzeit weiter. Bei längerer Krankheit oder Verhinderung kann sich die Probezeit allerdings verlängern, da die effektive Bewertungszeit verlängert werden muss (analog zur Praxis des Bundesgerichts zu OR Art. 335b im regulären Arbeitsvertrag). Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrvertrag nur noch aus wichtigen Gründen nach OR Art. 346a aufgelöst werden - eine ordentliche Kündigung wie beim regulären Arbeitsvertrag ist nicht möglich. Diese Regelung schützt die lernende Person vor willkürlicher Auflösung und gewährleistet die Kontinuität der beruflichen Bildung.
Der Lehrvertrag in der Schweiz muss von drei Parteien unterzeichnet werden, wenn die lernende Person noch nicht 18 Jahre alt ist: dem Lehrbetrieb (vertreten durch eine zeichnungsberechtigte Person nach Handelsregister), der lernenden Person selbst und der gesetzlichen Vertretung (in der Regel Eltern, alternativ Vormund nach ZGB Art. 304-306). Die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung ist nach ZGB Art. 19 zwingend, weil Minderjährige nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter rechtsgültige Verträge abschliessen können. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern müssen grundsätzlich beide Elternteile zustimmen, sofern nicht eine alleinige elterliche Sorge nach ZGB Art. 296a oder Art. 298a besteht. Bei volljaehrigen Lernenden (ab 18 Jahren) genügt die Unterschrift der lernenden Person und des Lehrbetriebs. Der Lehrbetrieb sollte die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregisterauszug (Zefix.ch) überprüfen - typischerweise unterzeichnen Geschäftsführer, Verwaltungsräte oder Prokuristen mit Einzelunterschrift bzw. Kollektivunterschrift zu zweien. Der Vertrag wird in mindestens drei Originalen unterzeichnet (Lehrbetrieb, lernende Person, gesetzliche Vertretung); eine vierte Kopie wird beim kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht. Erst mit der Genehmigung durch das Berufsbildungsamt nach BBG Art. 14 Abs. 3 wird der Lehrvertrag rechtswirksam und die Anmeldung bei AHV, BVG, ALV und UVG kann erfolgen.
Die vorzeitige Auflösung eines Lehrvertrags in der Schweiz ist nach Ablauf der Probezeit nur unter strengen Voraussetzungen nach OR Art. 346a möglich. Im Gegensatz zum regulären Arbeitsvertrag (OR Art. 335c mit ein- bis dreimonatiger Kündigungsfrist) ist eine ordentliche Kündigung des Lehrverhältnisses ausgeschlossen. OR Art. 346a Abs. 1 erlaubt die Auflösung nur in folgenden Konstellationen: (a) Schriftliches einvernehmliches Auflösungsvereinbarung beider Parteien (gegebenenfalls mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung bei Minderjährigen); (b) Mangelnde Eignung der lernenden Person zum gewählten Beruf, festgestellt durch den Berufsbildner und gegebenenfalls die kantonale Lehraufsicht; (c) Berufswechsel der lernenden Person, etwa zu einem Wechsel in eine andere Berufslehre oder zu einer schulischen Ausbildung; (d) Schwerwiegende Pflichtverletzung einer Partei (z.B. wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben durch die lernende Person; Pflichtverletzung des Lehrbetriebs bei der Ausbildung, Misshandlung, sexuelle Belästigung). Die Auflösung muss nach OR Art. 346a Abs. 3 schriftlich erfolgen und dem kantonalen Berufsbildungsamt mitgeteilt werden. Bei einer ungerechtfertigten Auflösung durch den Lehrbetrieb hat die lernende Person Anspruch auf Schadenersatz nach OR Art. 346b - typischerweise inklusive entgangenem Lehrlingslohn bis zum vereinbarten Lehrende und gegebenenfalls Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzungen. Streitigkeiten werden vor dem kantonalen Arbeitsgericht oder Berufsbildungsamt entschieden. Bei einer Auflösung wegen mangelnder Eignung kann das Berufsbildungsamt eine Empfehlung für einen Lehrstellenwechsel oder Berufswechsel aussprechen.
Lehrlinge unter 18 Jahren unterstehen den verschärften Schutzbestimmungen der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt nach ArGV 5 Art. 11 maximal 9 Stunden einschliesslich Pausen, im Vergleich zu den üblichen 45 Stunden pro Woche für erwachsene Mitarbeiter. Berufsschulzeit zählt nach BBG Art. 21 Abs. 3 als bezahlte Arbeitszeit und wird auf die Wochenarbeitszeit angerechnet. Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr ist für Jugendliche unter 18 Jahren nach ArGV 5 Art. 12 grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Spezialberufe wie Bäckerei (ab 04.00 Uhr), Konditorei, Hotellerie und Gastronomie nach ArGV 5 Art. 13 mit kantonaler Bewilligung des Arbeitsinspektorats. Sonntagsarbeit ist ebenfalls grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für bestimmte Branchen (Gastronomie, Tourismus, Spitäler) nach ArGV 5 Art. 14. Pausenregelungen: Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden ist eine bezahlte Pause von mindestens 30 Minuten obligatorisch (ArGV 5 Art. 15); bei mehr als 9 Stunden 60 Minuten. Gefaehrliche Arbeiten (z.B. Umgang mit chemischen Stoffen, Schwermaschinen, gefährlichen Werkzeugen) dürfen Lernende unter 16 Jahren grundsätzlich nicht ausführen; Lernende zwischen 16 und 18 Jahren nur unter Aufsicht und mit kantonaler Spezialgenehmigung. Verstösse gegen ArGV 5 können zu Massnahmen des Arbeitsinspektorats und gegebenenfalls zu strafrechtlichen Sanktionen nach ArG Art. 59-60 führen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die kantonalen Arbeitsinspektorate überwachen die Einhaltung der Jugendarbeitsschutzbestimmungen in den Lehrbetrieben.
Ein Lehrbetrieb in der Schweiz muss für jeden Lehrling die obligatorischen Sozialversicherungen abschliessen, mit altersabhängigen Besonderheiten. Die AHV/IV/EO (Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung / Erwerbsersatzordnung) nach AHVG (SR 831.10) gilt ab dem 1. Januar des 18. Altersjahrs - jährlicher Beitrag von insgesamt 10,6 Prozent (5,3 Prozent Arbeitnehmer-, 5,3 Prozent Arbeitgeberanteil); für Lehrlinge unter 18 Jahren entfällt die AHV-Pflicht. Die ALV (Arbeitslosenversicherung) nach AVIG (SR 837.0) gilt ab 17. Altersjahr - 2,2 Prozent Beitrag (1,1 Prozent je Anteil). Die obligatorische Unfallversicherung UVG (SR 832.20) gilt ab dem ersten Arbeitstag - der Berufsunfallschutz wird vom Arbeitgeber bezahlt, der Nichtberufsunfallschutz fakultativ vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (bei Arbeitszeit über 8 Stunden pro Woche obligatorisch). Anbieter: Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) oder zugelassene Privatversicherer. Die berufliche Vorsorge BVG (SR 831.40) gilt für Lehrlinge ab 1. Januar des 18. Altersjahrs, sofern der Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle übersteigt (Fr. 22'050.- 2024) - Beitrag durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, Arbeitgeberanteil mindestens 50 Prozent (BVG Art. 66). Bei jungen Lehrlingen mit niedrigem Lohn entfällt die BVG-Pflicht oft im 1. und 2. Lehrjahr und beginnt erst im 3. oder 4. Lehrjahr. Die Krankentaggeldversicherung (KTG) ist nicht gesetzlich obligatorisch, wird aber von vielen Lehrbetrieben abgeschlossen und übernimmt 80 Prozent des Lohns ab dem 3. Krankheitstag für bis zu 720 Tage. Die Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen) werden vom Lehrbetrieb über die FAK (Familienausgleichskasse) der jeweiligen Branche oder des Kantons entrichtet.
Wenn das kantonale Berufsbildungsamt die Genehmigung des Lehrvertrags nach BBG Art. 14 Abs. 3 verweigert, ist der Vertrag rechtlich nicht wirksam, obwohl er von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Die Verweigerung muss schriftlich begründet werden und kann auf verschiedene Mangel zurueckgehen: fehlende oder mangelhafte Bildungsbewilligung des Lehrbetriebs nach BBG Art. 20 Abs. 2; fehlende oder unzureichende Befähigung des Berufsbildners nach BBG Art. 45 (z.B. fehlender Berufsbildnerkurs); Vertragsmängel wie unzulässige Probezeitverlängerung, fehlende Pflichtangaben nach OR Art. 344a Abs. 2 oder Verletzung der Bildungsverordnung; Verstoss gegen ArGV 5 Jugendarbeitsschutz. Gegen die Verweigerung kann der Lehrbetrieb innert 30 Tagen bei der zuständigen kantonalen Beschwerdebehörde (in der Regel Direktion für Bildung oder Volkswirtschaft) und gegebenenfalls anschliessend beim Bundesgericht in Lausanne (BGG Art. 82) Beschwerde einreichen. Bevor der Rechtsweg beschritten wird, empfiehlt sich jedoch ein Klaerungsgespraech mit dem Berufsbildungsamt: Oft können die Mängel durch Vertragsanpassung, zusätzliche Schulungen des Berufsbildners oder organisatorische Verbesserungen behoben werden. In der Zwischenzeit darf die lernende Person nicht als Lehrling beschäftigt werden - eine vorläufige Anstellung als regulärer Mitarbeiter mit normalem Arbeitsvertrag (OR Art. 319) ist möglich, führt aber nicht zum eidgenössischen Berufsabschluss. In der Praxis erteilen Berufsbildungsämter selten endgültige Verweigerungen; in den meisten Fällen werden Auflagen formuliert, deren Erfüllung zur Genehmigung führt. Statistiken des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zeigen, dass über 95 Prozent der eingereichten Lehrverträge jährlich genehmigt werden.
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