Temporärarbeitsvertrag Schweiz
AVG Art. 22 | OR Art. 319 | GAV Personalverleih (allgemeinverbindlich)
TEMPORAERARBEITSVERTRAG (PERSONALVERLEIH)
Gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) Art. 22, OR Art. 319 ff. und allgemeinverbindlicher GAV Personalverleih
1. VERTRAGSPARTEIEN
Personalverleiher (Arbeitgeber im Sinne des AVG):
[Verleiher Firma] UID: [Verleiher U I D] AVG-Bewilligung: [Verleiher Bewilligung] [Verleiher Adresse]
Temporärarbeitnehmer:
[Arbeitnehmer Name] Geburtsdatum: [Arbeitnehmer Geburtsdatum] AHV-Nr.: [Arbeitnehmer A H V] Aufenthaltsbewilligung: [Arbeitnehmer Bewilligung] [Arbeitnehmer Adresse]
Einsatzbetrieb (kein Vertragspartner; faktischer Arbeitsplatz):
[Einsatzbetrieb Name] [Einsatzbetrieb Adresse] Branche: [Einsatzbranche]
2. PERSONALVERLEIH UND DREIPARTEIEN-KONSTRUKTION
Der Personalverleiher schliesst diesen Arbeitsvertrag mit dem Temporärarbeitnehmer und stellt ihn während des Einsatzes dem Einsatzbetrieb zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung. Die Vertragsbeziehung Personalverleiher-Arbeitnehmer ist ein regulärer Arbeitsvertrag im Sinne von OR Art. 319 ff., ergänzt durch die zwingenden Schutzbestimmungen des AVG und des allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih.
Das Weisungsrecht während des Einsatzes wird vom Einsatzbetrieb ausgeübt. Die arbeitsvertragliche Verantwortung (Lohnzahlung, Sozialversicherungen, Treuepflicht) verbleibt beim Personalverleiher (AVG Art. 22 Abs. 2).
3. EINSATZART UND -DAUER
Funktion: [Funktion].
Einsatzort: [Einsatzbetrieb Adresse].
Beginn des Einsatzes: [Einsatzbeginn]. Voraussichtliches Ende: [Einsatzende]. Einsatzdauer: [Einsatzdauer].
Der Vertrag endet ohne Kündigung mit dem effektiven Auftragsende beim Einsatzbetrieb. Bei kurzfristigen Einsätzen (unter drei Monaten) gilt eine Kündigungsfrist von zwei Tagen, danach gestaffelte Fristen nach GAV Personalverleih.
Wöchentliche Arbeitszeit: [Wochenstunden] Stunden. Es gelten die Höchstarbeitszeiten nach ArG Art. 9 (45 Std. für Büro, Industrie, Detailhandel; 50 Std. andere).
4. LOHN UND VERGUETUNG
Stundenlohn: Fr. [Stundenlohn] brutto pro Stunde. Der Stundenlohn entspricht mindestens dem GAV-Mindestlohn der Einsatzbranche (z.B. LMV Bauhauptgewerbe, GAV Detailhandel) oder dem ortsüblichen Lohn nach AVG Art. 20 Abs. 2.
Ferienzuschlag: [Ferienzuschlag] Prozent als prozentualer Aufschlag auf den Stundenlohn, separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen (OR Art. 329d, BGE 129 III 493).
Feiertagsentschädigung: [Feiertagsentschaedigung] Prozent für kantonal anerkannte Feiertage, sofern an einem Werktag fallend.
1. Monatslohn: [Dreizehnter] Prozent als prozentualer Aufschlag, sofern nach GAV Personalverleih oder Branchen-GAV vorgesehen.
Lohnauszahlung: wöchentlich oder zweiwoechentlich auf das vom Arbeitnehmer angegebene Schweizer Bankkonto. Detaillierte Lohnabrechnung gemäss OR Art. 323b mit Stunden, Sätzen, Zuschlaegen und Sozialabgaben.
5. SOZIALVERSICHERUNGEN
Der Personalverleiher meldet den Temporärarbeitnehmer an und entrichtet alle Sozialversicherungsbeiträge: AHV/IV/EO (5,3 % je Anteil nach AHVG SR 831.10), ALV (1,1 % je Anteil bis Fr. 148'200/Jahr nach AVIG SR 837.0), UVG (Berufsunfall durch Verleiher; Nichtberufsunfall ab 8 Std./Woche nach UVG SR 832.20) und BVG (sofern Lohn über Eintrittsschwelle Fr. 22'050.- 2024 nach BVG SR 831.40).
Krankentaggeldversicherung (KTG) ist im GAV Personalverleih obligatorisch und wird vom Verleiher mit 50%-Lohnabzug abgeschlossen; Leistung 80 % Lohn ab dem 3. Tag für bis zu 720 Tage nach VVG (SR 221.229.1).
6. WEISUNGSRECHT UND HAFTUNG
Der Einsatzbetrieb uebt während des Einsatzes das fachliche Weisungsrecht aus, insbesondere bezüglich Arbeitseinteilung, Arbeitsmethoden, Arbeitssicherheit und Qualität (AVG Art. 22 Abs. 2). Der Einsatzbetrieb haftet für die Sicherheit am Arbeitsplatz nach UVG Art. 82 und ArG Art. 6. Der Personalverleiher behält das arbeitsvertragliche Weisungsrecht (Disziplin, Loyalität, Arbeitspflicht).
7. GLEICHBEHANDLUNG (LOHNGLEICHHEIT)
Der Temporärarbeitnehmer hat Anspruch auf einen Lohn, der nicht niedriger ist als der Lohn, den ein vergleichbarer fest angestellter Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb für dieselbe Arbeit erhält (AVG Art. 20 Abs. 2). Diese Lohngleichheitsbestimmung gilt insbesondere für Stundenlohn, Ferien, 13. Monatslohn und Spesen.
8. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt schweizerisches Recht. Massgebend sind das AVG (SR 823.11), die Verordnung über die Arbeitsvermittlung (AVV, SR 823.111), das OR (SR 220) Art. 319-362 und der allgemeinverbindlich erklaerte GAV Personalverleih (Allgemeinverbindlicherklaerung durch BR-Beschluss). Streitigkeiten werden vor dem zuständigen kantonalen Arbeitsgericht ausgetragen; Verfahren bis Streitwert Fr. 30'000.- sind nach ZPO Art. 114 lit. c kostenlos. Die paritätische Berufskommission Personalverleih (SVOAM/PBK Personalverleih) kann bei GAV-Streitigkeiten angerufen werden.
Personalverleiher (Arbeitgeber)
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Signature
Temporärarbeitnehmer
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Signature
Was ist Temporärarbeitsvertrag Schweiz?
Der Temporärarbeitsvertrag ist ein in der Schweiz nach AVG Art. 22 (Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Temporärarbeitsvertrag Schweiz ist eine Dreiparteien-Konstruktion: Der Personalverleiher (z.B. Adecco Schweiz, Manpower, Randstad Schweiz, Kelly Services, Dasta Personal) ist der formale Arbeitgeber und schliesst den schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Temporärarbeitnehmer ab. Der Einsatzbetrieb (Kunde des Personalverleihers) ist nicht Vertragspartei, uebt aber während des Einsatzes das fachliche Weisungsrecht aus (AVG Art. 22 Abs. 2). Diese Konstruktion erlaubt Einsatzbetrieben, kurzfristigen Personalbedarf flexibel zu decken, ohne eine direkte Anstellung mit Kündigungsschutz nach OR Art. 335a-336c eingehen zu müssen.
Der Personalverleih in der Schweiz unterliegt einem strengen Bewilligungssystem: Personalverleihfirmen benötigen nach AVG Art. 12 eine kantonale (für kantonal tätige Verleiher) oder eidgenössische (für interkantonal oder international tätige Verleiher) Personalverleihbewilligung. Die Bewilligung wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bzw. dem zuständigen kantonalen Arbeitsmarktservice (KAM) erteilt und an strenge Voraussetzungen geknuepft: berufliche Eignung der Geschäftsleitung, Hinterlegung einer Kaution (zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.-), guter Leumund (kein Strafregistereintrag für Wirtschaftsdelikte) und Führung einer ordnungsgemässen Geschäftsorganisation. Verleih ohne Bewilligung wird nach AVG Art. 39 mit Bussen bis Fr. 100'000.- sanktioniert.
Der allgemeinverbindlich erklaerte GAV Personalverleih ist die zentrale Regelung für Löhne, Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen im Schweizer Personalverleih. Er gilt für alle Personalverleiher und Temporärarbeitnehmer in der Schweiz, unabhängig von Mitgliedschaft in den unterzeichnenden Verbänden (Allgemeinverbindlicherklaerung nach AVEG, SR 221.215.311). Der GAV regelt insbesondere: Mindestlöhne nach Branche und Qualifikation; Ferienzuschlag (8,33 % für 4 Wochen, 10,64 % für 5 Wochen); Feiertagsentschädigung (typisch 3,2-4,0 %); 13. Monatslohn (8,33 % bei Einsätzen über 13 Wochen); obligatorische Krankentaggeldversicherung (Krankentaggeld 80 % ab 3. Tag für bis zu 720 Tage); Berufsbildungsfonds-Beitrag; gestaffelte Kündigungsfristen (2 Tage bis 3 Monate, 7 Tage 3-6 Monate, 1 Monat über 6 Monate).
Die Lohngleichheitsbestimmung des AVG Art. 20 Abs. 2 ist eine fundamentale Schutzvorschrift: Der Temporärarbeitnehmer hat Anspruch auf einen Lohn, der nicht niedriger ist als der Lohn, den ein vergleichbarer fest angestellter Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb für dieselbe Arbeit erhalten würde. Diese 'Equal Pay'-Regel umfasst Stundenlohn, Ferienzuschlag, 13. Monatslohn, Spesen und allfällige Branchenzulagen (Schichtzulagen, Schmutzzulagen, Inkonvenienzzulagen). Verstösse gegen die Lohngleichheit können vor dem kantonalen Arbeitsgericht und der paritätischen Berufskommission Personalverleih (SVOAM) eingeklagt werden.
Branchenspezifische Mindestlöhne werden im Personalverleih durch die Verweisungen auf andere allgemeinverbindliche GAVs gesteuert: Bei Einsätzen im Bauhauptgewerbe gilt der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) mit branchenüblichen Mindestlöhnen je nach Lohnklasse (z.B. CE Maurer Fr. 30.50/Std., Bauarbeiter Fr. 25.40/Std. 2024); im Detailhandel der GAV Detailhandel mit Mindestlöhnen ab Fr. 4'000.- monatlich für 100% Beschäftigung; in der Hotellerie/Gastronomie der L-GAV Gastgewerbe mit Mindestlöhnen je nach Funktion und Berufsausbildung. Der Personalverleiher muss vor jedem Einsatz prüfen, welcher GAV in der Einsatzbranche gilt.
Die Beendigung des Temporärarbeitsverhältnisses erfolgt typischerweise mit dem Auftragsende beim Einsatzbetrieb - der Arbeitsvertrag endet automatisch ohne Kündigung. Bei mehrfachen, aneinandergereihten Einsätzen entstehen oft Kettenarbeitsverträge, die zwar einzeln als befristete Verträge gelten, aber bei missbräuchlicher Aneinanderreihung zu einer Festanstellung umqualifiziert werden können. Das Bundesgericht hat in BGE 119 V 156 und BGE 144 V 224 Kriterien entwickelt, ab wann eine missbräuchliche Befristung zur Umqualifikation in eine unbefristete Anstellung führt - typischerweise bei mehr als 2-3 aneinandergereihten Einsätzen ohne sachlichen Grund.
Die Sozialversicherungspflicht im Personalverleih liegt vollständig beim Personalverleiher, nicht beim Einsatzbetrieb. Der Verleiher meldet den Temporärarbeitnehmer bei AHV/IV/EO (5,3 % je Anteil), ALV (1,1 % je Anteil), UVG (Berufsunfallversicherung durch Verleiher; Nichtberufsunfall ab 8 Std./Woche), BVG (sofern Jahreslohn über Eintrittsschwelle Fr. 22'050.- 2024) und obligatorischer Krankentaggeldversicherung (KTG) an. Diese umfassende Sozialversicherungspflicht unterscheidet den Schweizer Personalverleih fundamental von der scheinbar selbstständigen Plattformarbeit (Gig Economy), bei der die Sozialversicherungsfrage häufig umstritten ist.
Wann brauchen Sie Temporärarbeitsvertrag Schweiz?
Der Temporärarbeitsvertrag Schweiz wird in vielfältigen Situationen eingesetzt, in denen Einsatzbetriebe kurzfristigen oder fluktuationsbedingten Personalbedarf decken müssen, ohne langfristige Anstellungen einzugehen.
Erste Situation - Saisonale Spitzen in Tourismus und Detailhandel: Tourismus-Hotspots wie Zermatt, St. Moritz, Davos, Saas-Fee oder die Genferseeregion benötigen während der Wintersaison (Dezember-April) und Sommersaison (Juni-September) erheblichen zusätzlichen Personalbestand. Hotels, Restaurants, Bergbahnen und Skischulen rekrutieren über Personalverleiher Saisonarbeiter aus dem In- und Ausland. Der Detailhandel benötigt Verstärkung während der Weihnachtszeit, dem Sommer-Schlürverkauf und Black Friday.
Zweite Situation - Projektbezogener Bedarf in Industrie und Bau: Bauunternehmen, Logistikdienstleister und Industriebetriebe nutzen Personalverleih für projektbezogenen Bedarf - etwa zusätzliche Maurer und Bauarbeiter während einer Bauphase, Lageristen während einer Inventur oder Produktionshelfer während eines Auftragsbergs. Der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) bestimmt die Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen für solche Einsätze.
Dritte Situation - Vertretung von Festangestellten bei Krankheit, Mutterschaft oder Ferien: Wenn Festangestellte längere Zeit ausfallen (Krankheit nach OR Art. 324a, 14-woechiger Mutterschaftsurlaub nach EOG, ausgedehnte Ferien), wird der Vertretungsbedarf über Personalverleih gedeckt. Dies betrifft besonders Branchen mit hohem Frauenanteil (Gesundheitswesen, Detailhandel, Verwaltung) sowie Schluesselpositionen in Industrie und Bürodienstleistungen.
Vierte Situation - Personalrekrutierung mit Try-and-Hire-Modell: Viele Schweizer Unternehmen nutzen den Personalverleih als 'verlängerte Probezeit' - sie testen Kandidaten über 3-6 Monate als Temporärarbeitnehmer und übernehmen sie bei Bewaehrung in eine Festanstellung. Dieses 'Try-and-Hire'-Modell ist im AVG Art. 22 vorgesehen und unterliegt einer Mindesteinsatzdauer (typisch 3-6 Monate) sowie einer Vermittlungsentschädigung an den Personalverleiher.
Fünfte Situation - Kurzfristige Auftragsspitzen ohne Saisonalität: Speditionen, Druckereien, Verpackungsbetriebe und ICT-Dienstleister erleben gelegentlich kurzfristige Auftragsspitzen (z.B. 2-4 Wochen Mehrarbeit), die durch Festanstellungen nicht abgedeckt werden können. Personalverleih bietet hier flexible Lösungen mit Tageseinsatzen oder kurzfristigen Verträgen.
Sechste Situation - Internationale Personalentsendung: Bei Einsätzen aus dem Ausland (insbesondere EU/EFTA-Bürger nach Freizügigkeitsabkommen FZA) oder aus Drittstaaten (mit kantonaler Arbeitsbewilligung nach AIG) wird der Personalverleih genutzt, um die rechtliche und administrative Komplexität zu reduzieren. Der Schweizer Personalverleiher übernimmt die Anmeldung bei Sozialversicherungen, das Aufenthaltsbewilligungsmanagement und die Lohnverwaltung.
Was gehört in Ihr Temporärarbeitsvertrag Schweiz?
Der Temporärarbeitsvertrag Schweiz nach AVG Art. 22 muss bestimmte Kernbestandteile enthalten, um die Schutzbestimmungen des AVG, des OR und des allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih zu erfüllen.
Vollständige Personalien aller Beteiligten: Personalverleiher mit Firmenname, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX nach UIDG SR 431.03), AVG-Bewilligungsnummer und Adresse; Temporärarbeitnehmer mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX nach AHVG SR 831.10), Wohnadresse und Aufenthaltsbewilligung (bei ausländischen Arbeitnehmern nach AIG); Einsatzbetrieb (kein Vertragspartner, aber zur Identifikation des Einsatzortes) mit Firmenname, Adresse und Branche.
AVG-Bewilligungsnummer des Personalverleihers: Der Vertrag muss die Personalverleihbewilligung des Verleihers nach AVG Art. 12 ausweisen. Diese Bewilligung wird kantonal (für rein kantonal tätige Verleiher) oder eidgenössisch (für interkantonale Verleiher) vom SECO oder kantonalen Arbeitsmarktservice (KAM) erteilt. Verleih ohne gültige Bewilligung ist nach AVG Art. 39 mit Bussen bis Fr. 100'000.- sanktioniert; der Vertrag ist absolut unwirksam.
Funktion und Einsatzbetrieb: Detaillierte Beschreibung der Funktion (z.B. 'Maurer EFZ im Hochbau' oder 'Lagerist mit Staplerausweis'), Einsatzort (genaue Anschrift) und Branche des Einsatzbetriebs. Die Branche bestimmt den anwendbaren Mindestlohn und die Branchen-GAV-Bedingungen.
Einsatzbeginn und voraussichtliche Einsatzdauer: Datum des Einsatzbeginns und voraussichtliches Einsatzende. Bei unbefristeten Einsätzen mit Ende beim Auftragsende ist dies entsprechend zu vermerken. Befristungen über 6-12 Monate können vom Bundesgericht als missbräuchlich qualifiziert und in eine Festanstellung umqualifiziert werden (BGE 144 V 224).
Wöchentliche Arbeitszeit und Höchstarbeitszeit: Vereinbarte Wochenstunden (typisch 40-42 Stunden) und Hinweis auf die Höchstarbeitszeiten nach ArG Art. 9 (45 Std. für Büro, Industrie, Detailhandel; 50 Std. andere Branchen). Bei Schichtarbeit, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit gelten die Schutzbestimmungen ArG Art. 16-20a mit kantonaler Bewilligungspflicht.
Stundenlohn und Lohngleichheit (AVG Art. 20 Abs. 2): Der Stundenlohn muss mindestens dem Lohn entsprechen, den ein vergleichbarer fest angestellter Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb für dieselbe Arbeit erhält. Ein Lohnvergleich mit dem Branchen-GAV (LMV Bau, GAV Detailhandel, L-GAV Gastgewerbe etc.) ist vor Vertragsabschluss zwingend. Der Lohn ist in Fr./Stunde brutto auszuweisen.
Ferienzuschlag: Bei Stundenlohn wird der Ferienlohn nach OR Art. 329d und BGE 129 III 493 als prozentualer Aufschlag auf den Stundenlohn berechnet und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen: 8,33 % für 4 Wochen Ferien, 10,64 % für 5 Wochen, 13,04 % für 6 Wochen. Ohne separaten Ausweis gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt.
Feiertagsentschädigung: Bei kantonal anerkannten Feiertagen (z.B. 1. August Bundesfeiertag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, kantonale Feiertage), die auf einen Werktag fallen, wird die Feiertagsentschädigung bei Stundenlohn als prozentualer Aufschlag berechnet (typisch 3,2-4,0 % je nach Anzahl der kantonalen Feiertage).
13. Monatslohn: Bei Einsätzen über 13 Wochen ist nach GAV Personalverleih ein 13. Monatslohn obligatorisch (8,33 % als prozentualer Aufschlag auf den Stundenlohn). Bei kürzeren Einsätzen ist er fakultativ.
Kündigungsfristen nach GAV Personalverleih: 2 Tage während der ersten 3 Wochen, 7 Tage zwischen 3 Wochen und 3 Monaten, 1 Monat zwischen 3 und 6 Monaten und 2 Monate ab dem 7. Monat (jeweils auf das Ende einer Arbeitswoche). Bei kurzfristigen Einsätzen endet der Vertrag automatisch mit dem Auftragsende.
Obligatorische Krankentaggeldversicherung: Der GAV Personalverleih schreibt eine obligatorische KTG-Versicherung vor (Leistung 80 % Lohn ab 3. Tag für bis zu 720 Tage). Die Prämie wird typisch 50/50 zwischen Verleiher und Arbeitnehmer geteilt; der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn abgezogen.
Sozialversicherungsklausel: Anmeldung des Arbeitnehmers bei AHV/IV/EO, ALV, UVG (Berufsunfall + Nichtberufsunfall ab 8 Std./Woche), BVG (sofern Lohn über Fr. 22'050.- Jahreslohn) und KTG durch den Verleiher.
Forms-legal.com bietet ein Temporärarbeitsvertrags-Muster, der alle Pflichtangaben gemäss AVG Art. 22 und GAV Personalverleih enthält. Verwandte Dokumente: Personalverleihvertrag (zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb nach AVG Art. 22 Abs. 1), regulärer Arbeitsvertrag (OR Art. 319), Heimarbeitsvertrag (OR Art. 351-354) und Werkvertrag (OR Art. 363).
So füllen Sie Ihr Temporärarbeitsvertrag Schweiz aus
Beim Temporärarbeitsvertrag Schweiz erfordert das korrekte Ausfüllen sorgfältige Prüfung mehrerer rechtlicher und administrativer Aspekte vor der Vertragsunterzeichnung.
Schritt 1 - AVG-Bewilligung des Verleihers prüfen: Vor jeder Geschäftstätigkeit muss der Personalverleiher über eine gültige Personalverleihbewilligung nach AVG Art. 12 verfügen - kantonal beim KAM oder eidgenössisch beim SECO. Die Bewilligung wird auf der Webseite des SECO publiziert (www.seco.admin.ch/avg-register). Verleih ohne Bewilligung ist nach AVG Art. 39 mit Bussen bis Fr. 100'000.- strafbar und macht den Vertrag unwirksam.
Schritt 2 - Anwendbarer GAV der Einsatzbranche identifizieren: Vor Vertragsabschluss muss der Verleiher prüfen, welcher Branchen-GAV im Einsatzbetrieb gilt. Wichtige allgemeinverbindliche GAVs: Landesmantelvertrag Bauhauptgewerbe (LMV) mit Mindestlöhnen Fr. 25.40-30.50/Std. je nach Lohnklasse; GAV Detailhandel mit Mindestlöhnen ab Fr. 4'000.-/Monat; L-GAV Gastgewerbe mit Mindestlöhnen je nach Funktion; GAV Reinigungsbranche mit Mindestlöhnen ab Fr. 22.55/Std. Die Liste der allgemeinverbindlichen GAVs ist auf der SECO-Webseite publiziert.
Schritt 3 - Personalien des Temporärarbeitnehmers exakt erfassen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnadresse (Strasse, PLZ, Ort), Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsbewilligung (bei ausländischen Arbeitnehmern nach AIG SR 142.20). Bei EU/EFTA-Bürgern Bewilligung B oder L; bei Drittstaatsangehörigen kantonale Arbeitsbewilligung erforderlich.
Schritt 4 - Einsatzbetrieb und Funktion eintragen: Firmenname, Adresse und Branche des Einsatzbetriebs. Funktion entsprechend der GAV-Lohnklasse - z.B. 'Maurer Klasse CE' nach LMV Bau oder 'Lagerist mit Staplerausweis Kategorie M' nach GAV Logistik. Genauer Einsatzort, falls abweichend von Hauptsitz des Einsatzbetriebs (z.B. Baustelle, Aussenstelle).
Schritt 5 - Einsatzbeginn und voraussichtliches Ende festlegen: Beginn als konkretes Datum; Ende entweder als konkretes Datum (befristeter Einsatz) oder als 'mit Auftragsende beim Einsatzbetrieb' bei unbestimmten Einsätzen. Bei längeren Einsätzen (über 6-12 Monate) Prüfung, ob eine Umqualifikation in eine Festanstellung droht.
Schritt 6 - Stundenlohn nach Lohngleichheit (AVG Art. 20 Abs. 2) festlegen: Vergleich mit Löhnen vergleichbarer fest angestellter Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb für dieselbe Arbeit; Vergleich mit Branchen-GAV-Mindestlöhnen. Bei Bauwesen z.B. LMV Lohnklasse CE mit aktuellem Stundenlohn (2024: Fr. 30.50). Der höhere der beiden Werte ist Mindestlohn; Unterschreitungen sind unwirksam und werden vor dem Arbeitsgericht aufgestockt.
Schritt 7 - Ferienzuschlag, Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn berechnen: Ferienzuschlag als prozentualer Aufschlag (8,33 % für 4 Wochen, 10,64 % für 5 Wochen) - separat auf der Lohnabrechnung ausweisen. Feiertagsentschädigung 3,2-4,0 % je nach kantonalem Feiertagskalender. 13. Monatslohn 8,33 % bei Einsätzen über 13 Wochen nach GAV Personalverleih.
Schritt 8 - Krankentaggeldversicherung abschliessen: Der GAV Personalverleih schreibt obligatorische KTG-Versicherung vor (Leistung 80 % Lohn ab 3. Tag für 720 Tage). Versicherer: Helsana Business, Swica, Sanitas Corporate oder andere. Prämie typisch 50/50 zwischen Verleiher und Arbeitnehmer; Arbeitnehmeranteil vom Lohn abziehen.
Schritt 9 - Sozialversicherungsanmeldung vor Einsatzbeginn: Vor dem ersten Einsatztag muss der Verleiher den Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse (AHV/IV/EO/ALV), beim UVG-Versicherer (Suva oder Privatversicherer) und gegebenenfalls bei der Pensionskasse (BVG) anmelden. Bei ausländischen Arbeitnehmern auch Anmeldung der Quellensteuer beim kantonalen Steueramt nach DBG Art. 83.
Schritt 10 - Vertrag in zweifacher Ausführung unterzeichnen: Verleiher und Arbeitnehmer unterzeichnen je ein Original. Der Arbeitnehmer erhält eine Kopie vor Einsatzbeginn. Änderungen während des Einsatzes (z.B. Lohnanpassung, Verlängerung der Einsatzdauer) müssen schriftlich vereinbart und beidseits unterzeichnet werden.
Rechtliche Anforderungen für Temporärarbeitsvertrag Schweiz
Die rechtlichen Anforderungen an den Temporärarbeitsvertrag Schweiz ergeben sich aus AVG, OR, AVV (Verordnung über die Arbeitsvermittlung), allgemeinverbindlichem GAV Personalverleih und ArG. Verstösse können zu Bewilligungsentzug, Bussen und Lohnnachzahlungen führen.
Schriftform und Mindestinhalt nach AVG Art. 22: Der Temporärarbeitsvertrag bedarf der schriftlichen Form nach OR Art. 13. AVG Art. 22 Abs. 1 verlangt zwingend folgende Mindestinhalte: Art und Ort der Arbeit; Beginn und Dauer des Einsatzes; Lohn, Spesen, Sozialleistungen, allfällige Naturalleistungen; Arbeitszeit und Höchstarbeitszeit; Hinweis auf Versicherungen (UVG, BVG, KTG); Hinweis auf den anwendbaren GAV. Fehlende Mindestinhalte können durch das Arbeitsgericht oder die paritätische Berufskommission ergänzt werden, gegebenenfalls zugunsten des Arbeitnehmers.
Lohngleichheit nach AVG Art. 20 Abs. 2: Der Temporärarbeitnehmer hat zwingend Anspruch auf einen Lohn, der nicht niedriger ist als der Lohn, den ein vergleichbarer fest angestellter Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb für dieselbe Arbeit erhält. Diese 'Equal Pay'-Vorschrift umfasst Stundenlohn, Ferien, 13. Monatslohn, Spesen, Schichtzulagen, Schmutzzulagen und alle anderen Lohnbestandteile. Verstösse begründen Lohnnachzahlungsansprüche für 5 Jahre rückwirkend (Verjährung OR Art. 128 Ziff. 3).
GAV Personalverleih (Allgemeinverbindlicherklaerung): Der GAV Personalverleih ist durch Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 2018 (BBl 2018 3157) und nachfolgende Revisionen allgemeinverbindlich erklärt (AVEG SR 221.215.311). Er gilt zwingend für alle Personalverleiher und Temporärarbeitnehmer in der Schweiz, unabhängig von Mitgliedschaft in den unterzeichnenden Verbänden (Swissstaffing, Unia, Syna). Branchen-GAVs der Einsatzbetriebe können den GAV Personalverleih ergänzen, sofern sie höhere Standards setzen.
Kündigungsfristen nach GAV Personalverleih: Während der ersten 3 Wochen 2 Tage Kündigungsfrist; zwischen 3 Wochen und 3 Monaten 7 Tage; zwischen 3 und 6 Monaten 1 Monat; ab dem 7. Monat 2 Monate, jeweils auf das Ende einer Arbeitswoche. Diese Fristen sind zwingend und können nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt werden.
Obligatorische Krankentaggeldversicherung: Der GAV Personalverleih schreibt zwingend eine KTG-Versicherung vor (80 % Lohn ab 3. Tag, bis zu 720 Tage). Verzicht ist nicht möglich. Bei Krankheit unter 3 Tagen besteht Lohnfortzahlungspflicht des Verleihers nach OR Art. 324a (Berner, Basler oder Zürcher Skala).
Schutzbestimmungen ArG bei minderjährigen Arbeitnehmern: Temporärarbeitnehmer unter 18 Jahren unterstehen den verschärften Schutzbestimmungen der ArGV 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung): max. 9 Std./Tag; Verbot von Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr; Verbot gefährlicher Arbeiten ohne kantonale Spezialgenehmigung. Verstösse können zu kantonalen Sanktionen und Bewilligungsentzug führen.
Keine Vermittlungsentschädigung vom Arbeitnehmer: Nach AVG Art. 9 ist es dem Personalverleiher absolut untersagt, vom Temporärarbeitnehmer eine Vermittlungsentschädigung oder andere Gebühren zu verlangen. Die Lohnabzüge beschränken sich auf Sozialversicherungsbeiträge, KTG-Anteil und allfällige Quellensteuer. Verstösse begründen Rückforderungsansprüche und sind strafbar nach AVG Art. 39.
Lohnausweis und Lohnabrechnung: Nach OR Art. 323b muss der Verleiher dem Arbeitnehmer eine detaillierte Lohnabrechnung pro Lohnperiode aushändigen mit Stunden, Stundenlohn, Zuschlaegen, Sozialabgaben und Nettolohn. Am Jahresende erstellt der Verleiher den Lohnausweis für die Steuererklärung des Arbeitnehmers.
Kaution und Insolvenzschutz nach AVG Art. 14: Der Personalverleiher muss bei der Bewilligung eine Kaution hinterlegen (Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.-), die im Insolvenzfall für ausstehende Löhne der Arbeitnehmer verwendet wird. Bei finanziellen Schwierigkeiten kann der KAM bzw. das SECO die Bewilligung entziehen und die Kaution einsetzen.
Häufige Fehler bei Ihrem Temporärarbeitsvertrag Schweiz
Häufige Fehler beim Temporärarbeitsvertrag Schweiz können zu Bewilligungsentzug, Bussen, Lohnnachzahlungen und Streitigkeiten vor Arbeitsgericht oder paritätischer Berufskommission führen.
Fehler 1 - Personalverleih ohne AVG-Bewilligung: Manche Unternehmen vermitteln Personal, ohne über eine gültige Personalverleihbewilligung nach AVG Art. 12 zu verfügen. Dies ist nach AVG Art. 39 mit Bussen bis Fr. 100'000.- sanktioniert; der Vertrag ist absolut unwirksam und der Arbeitnehmer kann die Lohnzahlung direkt vom Einsatzbetrieb verlangen. Korrekte Vorgehensweise: Bewilligungsstatus auf SECO-Webseite prüfen vor jeder Vermittlungstätigkeit.
Fehler 2 - Lohnunterschreitung der Equal-Pay-Regel (AVG Art. 20 Abs. 2): Personalverleiher zahlen oft Löhne, die unter dem Lohn vergleichbarer fest angestellter Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb liegen. Bei Aufdeckung droht eine Lohnnachzahlung für 5 Jahre rückwirkend mit Verzugszinsen. Korrekte Vorgehensweise: Vor jedem Einsatz Lohnvergleich mit Festangestellten und Branchen-GAV; im Zweifel höheren Lohn wählen.
Fehler 3 - Fehlender separater Ferienlohn-Ausweis: Bei Stundenlohn wird der Ferienlohn oft als Pauschale 'inkl. Ferien' verbucht, ohne separaten Ausweis auf der Lohnabrechnung. Bundesgericht (BGE 129 III 493) hat klargestellt, dass dies als nicht bezahlt gilt. Der Arbeitnehmer kann den vollen Ferienlohn für 5 Jahre rückwirkend nachfordern. Korrekte Vorgehensweise: Ferienzuschlag (8,33 % oder 10,64 %) separat auf jeder Lohnabrechnung als 'Ferienzuschlag' ausweisen.
Fehler 4 - Vermittlungsentschädigung vom Arbeitnehmer: AVG Art. 9 verbietet absolut jede Form von Vermittlungsentschädigung oder Gebühren vom Arbeitnehmer an den Personalverleiher. Manche Verleiher verlangen 'Bearbeitungsgebühren' oder 'Vermittlungspauschalen' - diese sind unwirksam und strafbar nach AVG Art. 39 mit Bussen bis Fr. 100'000.-. Der Arbeitnehmer kann gezahlte Gebühren zurückfordern.
Fehler 5 - Fehlende obligatorische KTG-Versicherung: Der GAV Personalverleih schreibt die KTG-Versicherung zwingend vor. Verleiher, die keine KTG abschliessen, haften im Krankheitsfall direkt für Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a Berner, Basler oder Zürcher Skala (3 Wochen im 1. Jahr, anwachsend auf bis zu 6 Monate ab 20. Jahr). Korrekte Vorgehensweise: KTG bei Versicherer abschliessen, Prämie 50/50 zwischen Verleiher und Arbeitnehmer aufteilen.
Fehler 6 - Missbräuchliche Aneinanderreihung befristeter Verträge: Wenn Personalverleiher und Einsatzbetrieb mehrere kurze befristete Verträge aneinanderreihen, um eine Festanstellung zu vermeiden, kann das Bundesgericht die gesamte Konstruktion als missbräuchlich qualifizieren und den Arbeitnehmer als Festangestellter behandeln (BGE 144 V 224). Korrekte Vorgehensweise: Bei wiederholten Einsätzen die Festanstellung im Einsatzbetrieb prüfen oder einen unbefristeten Vertrag mit dem Verleiher abschliessen.
Fehler 7 - Unzureichende Aufenthaltsbewilligung bei ausländischen Arbeitnehmern: Personalverleiher beschäftigen manchmal ausländische Arbeitnehmer ohne korrekte Aufenthaltsbewilligung nach AIG SR 142.20. Bei Aufdeckung drohen kantonale Sanktionen, Bewilligungsentzug und strafrechtliche Verantwortung des Verleihers nach AIG Art. 117. Korrekte Vorgehensweise: Aufenthaltsstatus vor Vertragsabschluss prüfen; bei Drittstaatsangehörigen kantonale Arbeitsbewilligung beantragen.
Fehler 8 - Verstoss gegen ArGV 5 bei minderjährigen Temporärarbeitnehmern: Lehrlinge oder Schulabgaenger unter 18 Jahren werden manchmal als Temporärarbeitnehmer für Schichtarbeit oder Nachtarbeit eingesetzt - was nach ArGV 5 verboten ist. Verstösse können zu Bewilligungsentzug für den Verleiher und Bussen für Verleiher und Einsatzbetrieb führen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 335aCH official
- OR Art. 324aCH official
- OR Art. 329dCH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 351CH official
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 13CH official
- OR Art. 128CH official
- OR Art. 323bCH official
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Forms Legal. (2026). Temporärarbeitsvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/temporaerarbeitsvertrag-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Beim Temporärarbeitsvertrag in der Schweiz ist nach AVG Art. 22 der Personalverleiher (Temporärfirma) der formale Arbeitgeber, nicht der Einsatzbetrieb. Diese Dreiparteien-Konstruktion bedeutet: Der Personalverleiher (z.B. Adecco, Manpower, Randstad) schliesst den schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Temporärarbeitnehmer ab, zahlt den Lohn aus, führt die Sozialversicherungsbeiträge ab (AHV, ALV, BVG, UVG, KTG) und ist arbeitsrechtlich verantwortlich (Treuepflicht, Schutzpflichten, Lohnfortzahlung bei Krankheit). Der Einsatzbetrieb (Kunde des Verleihers) ist nicht Vertragspartei, uebt aber während des Einsatzes das fachliche Weisungsrecht aus (AVG Art. 22 Abs. 2): Er bestimmt Arbeitseinteilung, Arbeitsmethoden, Arbeitssicherheit und Qualität. Diese Aufteilung hat wichtige Konsequenzen: Erstens zahlt der Verleiher den Lohn auch dann, wenn der Einsatzbetrieb nicht zahlt - der Arbeitnehmer hat keinen direkten Anspruch gegen den Einsatzbetrieb. Zweitens ist der Einsatzbetrieb für die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich (UVG Art. 82, ArG Art. 6) und haftet bei Arbeitsunfaellen, auch wenn die UVG-Prämien vom Verleiher bezahlt werden. Drittens kann der Arbeitnehmer bei Lohnstreitigkeiten nur den Verleiher verklagen, nicht den Einsatzbetrieb. Bei Bewilligungsentzug oder Insolvenz des Verleihers schützt die nach AVG Art. 14 hinterlegte Kaution (Fr. 50'000-100'000) ausstehende Lohnansprüche der Arbeitnehmer.
Der Mindestlohn für Temporärarbeitnehmer in der Schweiz ergibt sich aus mehreren überlappenden Quellen: Erstens dem allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih, der branchenübergreifend Mindestlöhne nach Qualifikation festlegt. Zweitens dem Branchen-GAV der Einsatzbranche (sofern vorhanden und allgemeinverbindlich erklärt): LMV Bauhauptgewerbe mit Löhnen Fr. 25.40-30.50/Std. nach Lohnklasse; GAV Detailhandel mit Mindestlöhnen ab Fr. 4'000.-/Monat; L-GAV Gastgewerbe mit Mindestlöhnen je nach Funktion und Berufsausbildung; GAV Reinigungsbranche ab Fr. 22.55/Std. Drittens der Lohngleichheitsregel nach AVG Art. 20 Abs. 2: Der Temporärarbeitnehmer hat Anspruch auf einen Lohn, der nicht niedriger ist als der Lohn vergleichbarer fest angestellter Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb für dieselbe Arbeit. Massgebend ist der höchste der drei Werte. Viertens gelten in einigen Kantonen kantonale Mindestlöhne nach OR Art. 360a: Genf Fr. 24.32/Std. (2024), Neuenburg Fr. 21.31/Std., Tessin Fr. 19.75/Std., Jura Fr. 21.40/Std., Basel-Stadt Fr. 22.50/Std. Diese kantonalen Mindestlöhne gelten zusätzlich, sofern sie höher sind als GAV-Löhne. Beispiel: Ein Maurer in Genf erhält mindestens den höchsten Wert aus LMV Bau Lohnklasse CE (Fr. 30.50/Std. 2024), Lohnvergleich mit Festangestellten im Einsatzbetrieb und kantonalem Mindestlohn Genf (Fr. 24.32/Std.). Verstösse begründen Lohnnachzahlungsansprüche für 5 Jahre rückwirkend (OR Art. 128 Ziff. 3) und können vor dem kantonalen Arbeitsgericht oder der paritätischen Berufskommission Personalverleih (SVOAM) geltend gemacht werden.
Die Kündigungsfristen beim Temporärarbeitsvertrag in der Schweiz sind im allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih gestaffelt nach Einsatzdauer geregelt und gelten zwingend (AVEG SR 221.215.311). Während der ersten 3 Wochen Einsatz (Kurzzeitphase) gilt eine Kündigungsfrist von 2 Tagen - jede Partei kann den Vertrag mit zweitägiger Vorwarnung beenden. Zwischen der 4. und 13. Einsatzwoche (3 Wochen bis 3 Monate) verlängert sich die Kündigungsfrist auf 7 Tage, jeweils auf das Ende einer Arbeitswoche. Zwischen dem 4. und 6. Einsatzmonat (3 bis 6 Monate) gilt eine Frist von 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats. Ab dem 7. Einsatzmonat verlängert sich die Frist auf 2 Monate. Bei kurzfristigen, befristeten Einsätzen (z.B. 1-2 Tage Tageseinsatz) endet der Vertrag automatisch ohne Kündigung mit dem vereinbarten Auftragsende. Aus wichtigen Gründen ist nach OR Art. 337 jederzeit eine fristlose Auflösung möglich - etwa bei Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften, wiederholter mangelhafter Arbeitsleistung oder schwerwiegender Pflichtverletzung. Die Kündigung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen; aus Beweisgründen ist Schriftform jedoch dringend empfohlen. Mit dem Auftragsende beim Einsatzbetrieb endet der Temporärarbeitsvertrag in der Regel automatisch - weil der Verleiher keinen Auftrag mehr für den Arbeitnehmer hat. Der Arbeitnehmer wird in solchen Fällen nahtlos an einen neuen Einsatz vermittelt oder vorläufig beim Arbeitsamt (RAV) angemeldet, wo er Arbeitslosenentschädigung nach AVIG SR 837.0 bezieht.
Der Anspruch auf den 13. Monatslohn beim Temporärarbeitsvertrag ist im allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih geregelt und hängt von der Einsatzdauer ab. Bei Einsätzen über 13 Wochen Dauer ist der 13. Monatslohn obligatorisch und wird als prozentualer Aufschlag von 8,33 Prozent (1/12) auf den Stundenlohn berechnet, separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen. Bei kürzeren Einsätzen (unter 13 Wochen) ist der 13. Monatslohn fakultativ und kann zwischen Verleiher und Arbeitnehmer vereinbart werden. Bei einem Einsatz von genau 13 Wochen oder weniger besteht somit kein gesetzlicher Anspruch. Berechnungsbeispiel: Bei einem Stundenlohn von Fr. 30.- und einem Einsatz von 6 Monaten beträgt der 13. Monatslohn 8,33 Prozent x Fr. 30.- = Fr. 2.50/Stunde zusätzlich; im Monatsbetrag bei 173 Std. = Fr. 432.50 als 13. Monatslohn-Anteil. Der GAV der Einsatzbranche kann höhere Werte vorsehen: Bei Einsätzen im Bauhauptgewerbe gilt der LMV mit eigenstaendigen 13.-Monatslohn-Regelungen je nach Lohnklasse; im Detailhandel und Gastgewerbe sind ebenfalls oft 13. Monatslöhne im Branchen-GAV vereinbart. Massgebend ist immer der höchste der drei Werte: GAV Personalverleih, Branchen-GAV der Einsatzbranche oder Lohnvergleich mit Festangestellten im Einsatzbetrieb (AVG Art. 20 Abs. 2). Bei vorzeitiger Beendigung des Einsatzes wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausgezahlt - für angefangene Monate anteilig nach Arbeitstagen. Die Auszahlung erfolgt typischerweise im Dezember oder bei Einsatzende; bei laufenden Einsätzen kann der 13. Monatslohn auch monatlich anteilig auf den Stundenlohn aufgerechnet werden, sofern dies auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen ist.
Bei Krankheit eines Temporärarbeitnehmers während des Einsatzes greifen mehrere Schutzmechanismen, die den Arbeitnehmer trotz der Befristung des Einsatzes finanziell absichern. In den ersten 3 Krankheitstagen (Karenzfrist) zahlt der Personalverleiher den vollen Lohn weiter nach OR Art. 324a (Berner, Basler oder Zürcher Skala je nach Kanton: 3 Wochen im 1. Jahr, anwachsend auf 6 Wochen im 2. Jahr usw.). Ab dem 3. oder 4. Tag (je nach Versicherungspolice) leistet die obligatorische Krankentaggeldversicherung (KTG) 80 Prozent des Bruttolohns für bis zu 720 Tage (zwei Jahre). Die KTG ist im GAV Personalverleih zwingend vorgeschrieben und wird vom Verleiher abgeschlossen; die Prämie wird typisch 50/50 zwischen Verleiher und Arbeitnehmer geteilt. Wichtig: Die Lohnfortzahlung und KTG-Leistungen gelten unabhängig davon, ob der Einsatz ursprünglich kürzer geplant war. Endet der vereinbarte Einsatz während der Krankheit, läuft die KTG-Leistung weiter, bis der Arbeitnehmer wieder arbeitsfaehig ist oder die Maximaldauer von 720 Tagen erreicht ist. Bei länger andauernder Krankheit (über 6 Monate) kann eine Prüfung durch den IV-Arzt erfolgen; bei voraussichtlicher Dauerinvalidität wird die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) eingeleitet. Der Arbeitnehmer muss spätestens am 3. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorlegen (oder gemäss interner Regelung des Verleihers). Bei Krankheit während der Probezeit (erste 3 Wochen) gilt die Karenzfrist OR Art. 324a kürzer; ab dem 7. Krankheitstag kann der Verleiher die Probezeit um die Krankheitsdauer verlängern. Der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung während Krankheit (Sperrfrist OR Art. 336c) gilt grundsätzlich auch im Personalverleih: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2.-5. Jahr, 180 Tage ab 6. Jahr. Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Ja, die Übernahme eines Temporärarbeitnehmers in eine Festanstellung beim Einsatzbetrieb ist nicht nur möglich, sondern in der Praxis ein häufiger Endpunkt des Personalverleihs (sogenanntes Try-and-Hire-Modell). Der Personalverleih wird oft als 'verlängerte Probezeit' genutzt: Der Einsatzbetrieb testet einen Kandidaten über 3-6 Monate als Temporärarbeitnehmer und übernimmt ihn bei Bewaehrung in eine Festanstellung. Diese Praxis ist in AVG Art. 22 und der AVV Art. 50 ausdrücklich vorgesehen und unterliegt bestimmten Regeln: Erstens darf der Personalverleiher keine überhöhte Vermittlungsentschädigung vom Einsatzbetrieb verlangen - die Vermittlungsgebühr muss angemessen und nach AVG Art. 9 transparent vertraglich vereinbart sein (typisch ein bis vier Bruttomonatslöhne). Zweitens darf der Personalverleiher dem Temporärarbeitnehmer die direkte Anstellung beim Einsatzbetrieb nicht aufgrund einer Konkurrenzklausel im Temporärarbeitsvertrag untersagen - solche Klauseln sind nach AVG Art. 8 lit. a unwirksam. Drittens entsteht beim Einsatzbetrieb beim Übergang zur Festanstellung ein neuer Arbeitsvertrag nach OR Art. 319 mit allen Schutzbestimmungen (Probezeit max. 3 Monate, gestaffelte Kündigungsfristen, Schutz vor abusiver Kündigung etc.). Die Dienstjahre beim Personalverleiher werden nicht automatisch angerechnet; eine Anrechnung ist nur durch ausdrückliche Vereinbarung im neuen Arbeitsvertrag möglich. Vierte Anmerkung: Bei sehr langen Personalverleiheinsätzen (über 12-24 Monate ohne Unterbruch) kann das Bundesgericht eine missbräuchliche Befristungsumgehung annehmen und den Einsatzbetrieb verpflichten, eine Festanstellung mit Anrechnung der Verleihzeit auf die Dienstjahre einzuräumen (BGE 144 V 224). Der allgemeinverbindliche GAV Personalverleih sieht in solchen Fällen Anrechnungspflichten vor.
Der Personalverleiher muss in der Schweiz für jeden Temporärarbeitnehmer ein vollständiges Paket obligatorischer Sozial- und Privatversicherungen abschliessen, das deutlich über die Mindeststandards des regulären Arbeitsvertrags hinausgeht. AHV/IV/EO (Alters-, Hinterlassenen-, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung) nach AHVG SR 831.10: 5,3 Prozent Arbeitnehmer-, 5,3 Prozent Arbeitgeberanteil (insgesamt 10,6 Prozent) auf den Bruttolohn. ALV (Arbeitslosenversicherung) nach AVIG SR 837.0: 1,1 Prozent je Anteil bis Fr. 148'200/Jahr. UVG (Unfallversicherung) nach SR 832.20: Berufsunfallversicherung (BU) ausschliesslich vom Verleiher bezahlt; Nichtberufsunfallversicherung (NBU) ab wöchentlicher Arbeitszeit von 8 Stunden zwingend abzuschliessen, Prämie kann vom Lohn abgezogen werden. Versicherer: Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) für Bauwesen, Industrie und gefährliche Berufe; Privatversicherer für alle anderen Branchen. BVG (berufliche Vorsorge) nach SR 831.40: zwingend ab 1. Januar des 18. Altersjahrs, sofern Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle übersteigt (Fr. 22'050.- 2024). Bei Temporärarbeitnehmern oft erst nach längeren Einsätzen relevant. Krankentaggeldversicherung (KTG) nach VVG SR 221.229.1: zwingend nach allgemeinverbindlichem GAV Personalverleih, deckt 80 Prozent Bruttolohn ab dem 3. Krankheitstag für bis zu 720 Tage. Versicherer: Helsana Business, Swica, Sanitas Corporate. Prämie typisch 50/50 zwischen Verleiher und Arbeitnehmer. Die KTG ist eine Spezialität des Personalverleihs gegenüber dem regulären Arbeitsvertrag, bei dem die KTG nicht obligatorisch ist. Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) über die Familienausgleichskasse (FAK): Kinderzulagen Fr. 200-300/Monat, Ausbildungszulagen Fr. 250-400/Monat (kantonal verschieden). Quellensteuer (DBG Art. 83): bei ausländischen Arbeitnehmern mit Aufenthaltsbewilligung B oder L muss der Verleiher die Quellensteuer beim kantonalen Steueramt abführen. Die Anmeldung muss vor Beginn des Einsatzes erfolgen. Bei Verstössen drohen Sanktionen nach AHVG Art. 87 (Bussen, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre für vorsätzliche Beitragshinterziehung) und allenfalls Bewilligungsentzug nach AVG Art. 16.
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