Zollfreilager-Vertrag Schweiz (Bonded Warehouse Agreement)
Vertragsparteien
ZOLLFREILAGER-VERTRAG (BONDED WAREHOUSE AGREEMENT)
gemäss Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Art. 51-67 und Zollverordnung (ZV, SR 631.01) Lagerbetreiber: [Betreiber Firma] [Betreiber Adresse] BAZG-Bewilligung: [Bazg Bewilligung] (nachfolgend Lagerbetreiber genannt) Einlagerer: [Einlagerer Firma] [Einlagerer Adresse] UID: [Einlagerer Uid] (nachfolgend Einlagerer genannt)
Gegenstand und Lagerangebot
1. Gegenstand des Vertrags Der Lagerbetreiber betreibt das Zollfreilager an der oben genannten Adresse gemäss Bewilligung des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) nach ZG Art. 53 Abs. 1. Mit diesem Zollfreilager-Vertrag wird dem Einlagerer das Recht eingeräumt, unverzollte und unversteuerte Waren in dieses Zollfreilager einzulagern, ohne dass bei der Einlagerung Zollabgaben oder Einfuhr-MWST anfallen (ZG Art. 52 Abs. 1: Waren im Zollfreilager gelten als nicht ins schweizerische Zollgebiet eingeführt). Die BAZG-Bewilligungsnummer des Zollfreilagers lautet: [Bazg Bewilligung].
2. Lagerobjekt und Warenarten Dem Einlagerer wird eine Lagerfläche von [Lagerflaeche] m2 im Zollfreilager zur Verfügung gestellt. Erlaubte Warenarten gemäss BAZG-Bewilligung: [Erlaubte Waren]. Andere als die bewilligten Waren dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lagerbetreibers und vorherige Genehmigung des BAZG nicht im Zollfreilager gelagert werden. Verbotene Waren (z.B. Betäubungsmittel ohne besondere Bewilligung, Sprengstoff, strahlende Materialien) dürfen nicht eingelagert werden.
3. Erlaubte Manipulationen nach ZG Art. 55 Folgende Behandlungen an eingelagerten Waren sind erlaubt: [Erlaubte Behandlungen]. Alle Manipulationen sind dem Lagerbetreiber vorab schriftlich anzuzeigen. Der Lagerbetreiber meldet bewilligungspflichtige Behandlungen dem BAZG nach ZV Art. 199 ff. Nicht erlaubte Behandlungen, die zu einer Wertveraenderung oder Ursprungsveraenderung der Ware führen, sind nur mit zusätzlicher BAZG-Sonderbewilligung zulässig.
Pflichten, Gebühren und Haftung
4. Pflichten des Lagerbetreibers Der Lagerbetreiber führt ein lückenloses Wareneingangsbuch und Warenausgangsbuch (Lagerbuchhaltung nach ZG Art. 61 und ZV Art. 204) und stellt dem BAZG auf Verlangen jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen sicher. Bei Verlust, Beschädigung oder unberechtigter Verbringung von Waren haftet der Lagerbetreiber als Zollschuldner nach ZG Art. 70 Abs. 2 Bst. b gegenüber dem BAZG für die ausstehenden Zollabgaben, unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Einlagerer nach OR Art. 475 ff. (Lagerrecht).
5. Pflichten des Einlagerers Der Einlagerer meldet jede Einlagerung und Auslagerung von Waren dem Lagerbetreiber unverzüglich und schriftlich an. Bei Auslagerung in den freien Verkehr der Schweiz veranlasst der Einlagerer (oder der beauftragte Spediteur) die Einfuhrverzollung nach ZG Art. 18 ff. vor oder bei der Entnahme aus dem Zollfreilager. Der Einlagerer haftet dem Lagerbetreiber für alle Zollfolgen, die aus unrichtigen oder unvollständigen Warendeklarationen entstehen. 6. Lagergebuehr und Zahlung Monatliche Lagergebuehr: CHF [Lagergebuehr] pro m2. Gesamtmonatliche Gebühr für [Lagerflaeche] m2: CHF ([Lagerflaeche] x [Lagergebuehr]) pro Monat. Fälligkeit: 10. Arbeitstag des Folgemonats. Bei Verzug: Verzugszins 5 Prozent p.a. nach OR Art. 104. Der Lagerbetreiber ist bei mehr als 30 Tagen Zahlungsrueckstand berechtigt, die weitere Auslagerung von Waren zu sperren und nach erfolgloser Mahnung das Vertragsverhaltnis ausserordentlich zu kündigen.
Vertragslaufzeit und Schlussbestimmungen
6. Vertragslaufzeit und Kündigung Vertragsbeginn: [Vertrags Beginn]. Vertragslaufzeit: [Vertrags Dauer]. Maximale Verweildauer der Waren: [Maximale Verweildauer]. Beim Vertragsende hat der Einlagerer alle Waren innerhalb von 30 Tagen auszulagern und entweder in den freien Schweizer Verkehr zu verzollen, zu re-exportieren oder in ein anderes bewilligtes Zollfreilager zu transferieren. Verbleibende Waren gehen nach Ablauf der Frist in die Verantwortung des Lagerbetreibers über; das BAZG kann die Ware beschlagnahmen und versteigern. 8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizerisches Recht ist anwendbar. Gerichtsstand: [Unterzeichnungsort]. Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Lagerbetreiber (BAZG-bewilligtes Zollfreilager)
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Signature
Einlagerer (Wareninhaber)
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Signature
Was ist Zollfreilager-Vertrag Schweiz (Bonded Warehouse Agreement)?
Der Zollfreilager-Vertrag (Bonded Warehouse Agreement) ist ein in der Schweiz nach Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Art. 51-67 (Zollfreilager, Freizonen), Art. 61 (Warenbuchhaltung), Art. 70 (Zollschuldnerschaft) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Die wichtigsten Zollfreilager der Schweiz befinden sich in Genf (Geneva Freeport — eines der bedeutendsten Kunstlager weltweit), Basel Freihafen, Zürich Flughafen und in der Freizone Chiasso. Der Genfer Freihafen (Port Franc de Geneve) hat besondere Bekanntheit als Lagerort für Kunstwerke, Antiquitäten, Wein und Edelmetalle. Schätzungen zufolge sind im Genfer Freihafen Kunstwerke im Wert von mehreren Milliarden Schweizer Franken eingelagert. Der Genfer Freihafen untersteht nach ZG Art. 62 besonderem kantonalen Recht und der Aufsicht des BAZG.
Vom Zollfreilager zu unterscheiden sind verwandte Institute: Das Zolllager nach ZG Art. 53-56 (offenes Zolllager, zugelassenes Lager) — hierbei sind die Waren formal ins Schweizer Zollgebiet eingeführt, aber die Zollabgaben aufgeschoben. Die Freizone nach ZG Art. 62 ist ein geografisch abgegrenztes Gebiet ausserhalb des Schweizer Zollgebiets, in dem Waren ohne Zollformalitäten umgeschlagen und gelagert werden. Das Zollfreilager hingegen ist eine bewilligungspflichtige Einrichtung innerhalb des Zollgebiets, die jedoch Aussenzoll-Wirkungen erzeugt.
Nach ZG Art. 55 können Waren im Zollfreilager bestimmten Behandlungen unterzogen werden: Sortieren, Etikettieren, Umpacken und andere Massnahmen zur Erhaltung des Warenwerts sind grundsätzlich zulässig; industrielle Verarbeitungen, die den Zolltarif der Waren verändern, benötigen eine besondere Bewilligung des BAZG. Lagerbetreiber sind gemäss ZG Art. 61 verpflichtet, eine lückenlose Warenbuchhaltung zu führen und dem BAZG auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Für die Lagerung von Hochwertwaren (Kunstwerke, Edelmetalle, Bargeld) gelten zudem verschärfte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0), insbesondere die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten nach GwG Art. 3 ff. (FATF-konforme Compliance-Anforderungen seit 2014).
Das Rechtsinstitut des Zollfreilagers ermöglicht der Schweiz, als bedeutender globaler Handelshub zu fungieren: Handelswaren, Rohstoffe (Kaffee, Kakao, Getreide, Metalle), Edelmetalle und Kunstwerke können durch das Zollfreilager die Schweiz als Transaktions- und Lagerort nutzen, ohne sofortige Zollkosten zu verursachen. Dies trägt zum Stellenwert der Schweiz als Rohstoffhandels- und Finanzplatz bei und erklärt, warum Genf und Zug zu den führenden Rohstoffhandelsstandorten weltweit gehören.
Wann brauchen Sie Zollfreilager-Vertrag Schweiz (Bonded Warehouse Agreement)?
Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz wird in folgenden Situationen eingesetzt:
Erste Situation: Zwischenlagerung von Handelswaren ohne sofortige Zollabgaben. Importeure von Luxusgüter, Elektronik oder Rohstoffen, die nicht sicher sind, ob die Waren in der Schweiz vermarktet oder weiterexportiert werden, nutzen Zollfreilager. Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz ermöglicht die Einlagerung ohne sofortige Zollbelastung: Wird die Ware später exportiert, fallen keine Schweizer Zollabgaben an; wird sie in den freien Verkehr uebergefuehrt, löst die Auslagerung die Einfuhrverzollung nach ZG Art. 18 ff. aus.
Zweite Situation: Kunsthandel und Sammleranlagen im Genfer Freihafen. Der Genfer Freihafen (Port Franc de Geneve) ist weltweit für die Lagerung von hochpreisigen Kunstwerken, Antiquitäten, Teppichen und Weinen bekannt. Kunstsammler, Galeristen und Auktionshäuser (Christie's, Sotheby's, Bonhams) schliessen Zollfreilager-Verträge ab, um Kunstwerke zu lagern, ohne Einfuhr-MWST zu bezahlen. Wechseln Kunstwerke im Freihafen den Eigentümer (Kauf zwischen zwei Freihafen-Einlagerern), fällt keine Schweizer MWST an.
Dritte Situation: Rohstoffhandel in Genf und Zug. Rohstoffhandelsgesellschaften (z.B. im Getreide-, Kaffee-, Kakao-, Metall- und Mineraloel-Handel) mit Sitz in Genf oder Zug nutzen Zollfreilager zur physischen Lagerung von Rohstoffen. Der Rohstoff kann mehrfach den Eigentümer wechseln, während er physisch im Zollfreilager verbleibt — bis der definitive Käufer die Einfuhr oder den Export durchführt. SwissGranum, Trafigura, Glencore und andere Genfer Rohstoffhändler sind typische Nutzer von Zollfreilager-Vertragen Schweiz.
Vierte Situation: E-Commerce-Fulfillment für Schweizer Endkunden. Ausländische E-Commerce-Betreiber oder deren Logistikdienstleister lagern Waren im Zollfreilager vor, bevor die Bestellungen in der Schweiz eingehen. Beim Versand einer Bestellung an einen Schweizer Endkunden löst die Auslagerung aus dem Zollfreilager die Einfuhrverzollung und Einfuhr-MWST-Pflicht aus. Dieser Ansatz optimiert den Cashflow, da Zollabgaben erst bei tatsächlichem Verkauf anfallen.
Fünfte Situation: Temporäre Lagerung im Transithandel. Im internationalen Transithandel werden Waren oft zuerst in einem Schweizer Zollfreilager zwischengelagert, um den endgültigen Bestimmungsort zu klären. Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz regelt die Verweildauer und das Ausgangsverfahren (Verzollung, Export oder Weitertransit nach ZG Art. 49 ff.).
Sechste Situation: Pharma und Medizinprodukte-Lagerung. Pharmazeutische Unternehmen (z.B. mit Sitz in Basel — Novartis, Roche) lagern Arzneimittel und Medizinprodukte in BAZG-bewilligten, temperaturkontrollierten Zollfreilagern, bevor die Waren auf verschiedene Exportmärkte verteilt werden. Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz für Pharmalager muss die Swissmedic-Anforderungen (HMG, SR 812.21) und die GDP-Leitlinien (Good Distribution Practice) erwähnen.
Was gehört in Ihr Zollfreilager-Vertrag Schweiz (Bonded Warehouse Agreement)?
Ein gültiger Zollfreilager-Vertrag Schweiz gemäss ZG Art. 51-67 muss folgende Kernelemente enthalten:
BAZG-Bewilligungsnachweis des Lagerbetreibers: Der Lagerbetreiber muss vor Betriebsaufnahme eine Bewilligung des BAZG eingeholt haben (ZG Art. 53 Abs. 1). Bewilligungsvoraussetzungen: Zuverlassigkeit des Antragstellers, geeignete Lagereinrichtungen, finanzielle Leistungsfähigkeit und Zollbuergschaft. Die Bewilligungsnummer ist im Zollfreilager-Vertrag Schweiz anzugeben. Ohne gültige BAZG-Bewilligung ist das Zollfreilager-Verhaltnis rechtlich unwirksam und alle eingelagerten Waren gelten als unverzollt eingeführt — mit sofortiger Zollpflicht.
Identifikation und UID des Einlagerers: Der Einlagerer (Wareninhaber) muss mit vollständiger Firma, UID-Nummer (CHE-Nummer nach UID-Gesetz SR 431.03), Adresse und Kontaktdaten im Zollfreilager-Vertrag Schweiz bezeichnet sein. Ausländische Unternehmen ohne Schweizer UID benötigen einen Schweizer Vertreter oder eine registrierte Zweigniederlassung nach OR Art. 935 ff.
Präzise Warenspezifikation gemäss BAZG-Bewilligung: Die BAZG-Bewilligung legt fest, welche Warenkategorien zulässig sind. Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz muss die erlaubten Warenarten angeben: Im Genfer Freihafen sind Kunstwerke, Wein, Edelmetalle und Antiquitäten typische Kategorien. Lebensmittel benötigen BLV-konforme Lagereinrichtungen, Pharmazeutika eine Swissmedic-Bewilligung, Gefahrstoffe eine BUWAL-Genehmigung. Waffen, Betäubungsmittel ohne Sonderbewilligung und radioaktive Materialien sind grundsätzlich ausgeschlossen (ZG Art. 53 Abs. 2).
Lagerbuchhaltungspflichten nach ZG Art. 61: Der Lagerbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, ein lückenloses Wareneingangsbuch und Warenausgangsbuch zu führen. Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz sollte regeln: Welche Informationen der Einlagerer bei jeder Einlagerung mitteilen muss (Warenbeschreibung, Tares-Tarifnummer, Menge, Gewicht, Wert, Ursprungsland), wie Wareneingänge und -ausgaenge dem Lagerbetreiber gemeldet werden, und wer für die Richtigkeit der Warenangaben haftet. Das BAZG prüft die Lagerbuchhaltung im Rahmen von Revisionen; Unregelmassigkeiten führen zu Nachzollforderungen und Strafverfahren nach ZStrR (SR 313.0).
Erlaubte Manipulationen nach ZG Art. 55: Die im Zollfreilager erlaubten Behandlungen sind im Zollfreilager-Vertrag Schweiz prazise festzulegen: Sortieren, Etikettieren, Umpacken (grundsätzlich zulässig nach ZG Art. 55 Abs. 1), industrielle Bearbeitung (benötigt BAZG-Sonderbewilligung). Behandlungen, die die Warenidentitaet verändern (z.B. Umfuellung mit Änderung der Zolltarifposition), erfordern eine Zusatzbewilligung. forms-legal.com empfiehlt, im Zollfreilager-Vertrag Schweiz die erlaubten Behandlungen erschoepfend aufzulisten und die Anzeigepflicht gegenüber dem Lagerbetreiber vor jeder Behandlung festzuhalten.
Haftungsverteilung Lagerbetreiber / Einlagerer: Der Lagerbetreiber haftet dem BAZG als Zollschuldner für die Zollabgaben auf alle eingelagerten Waren (ZG Art. 70 Abs. 2). Gegenüber dem Einlagerer haftet er nach Lagerrecht (OR Art. 472 ff.) für Verlust und Beschädigung der Waren. Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz sollte die Haftungsgrenzen des Lagerbetreibers (z.B. max. CHF-Betrag oder Prozentsatz des deklarierten Warenwerts) und die Versicherungspflichten des Einlagerers klar regeln. Bei Hochwertwaren (Kunstwerke, Edelmetalle) sollte der Einlagerer eine eigene All-Risk-Versicherung nachweisen.
Lagergebuehr und Zusatzleistungen: Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz regelt die Vergütung des Lagerbetreibers: Grundgebuehr pro Quadratmeter und Monat in CHF (Fr.), Aufschlaege für temperaturkontrolliertes Lager (Kühlware, Pharma) oder Hochsicherheitsbereich (Edelmetalle, Kunstwerke), Gebühren für Handling-Leistungen (Auspacken, Umpacken, Inventur), Mindestlagerentgelt bei geringer Inanspruchnahme. Vorgestreckte Zollabgaben und Einfuhr-MWST bei Auslagerung in den freien Verkehr werden dem Einlagerer separat in Rechnung gestellt.
GwG-Compliance bei Hochwertwaren: Für die Lagerung von Hochwertwaren (Kunstwerke, Edelmetalle, Luxusgüter über CHF 100'000) verpflichtet das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) den Lagerbetreiber zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten, zur Dokumentation der Herkunft, und zur Meldung ungewöhnlicher Transaktionen an die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei). Im Zollfreilager-Vertrag Schweiz ist der Einlagerer zu verpflichten, die wirtschaftlich Berechtigte Person (UBO) offenzulegen und aktuelle Identifikationsdokumente vorzulegen.
So füllen Sie Ihr Zollfreilager-Vertrag Schweiz (Bonded Warehouse Agreement) aus
Das korrekte Ausfüllen des Zollfreilager-Vertrags Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 - BAZG-Bewilligung des Lagerbetreibers prüfen. Vor Abschluss des Zollfreilager-Vertrags muss die Gültigkeit der BAZG-Bewilligung nach ZG Art. 53 verifiziert werden. Die Bewilligungsnummer und das Ausstellungsdatum sind im Vertrag anzugeben. Prüfen Sie beim BAZG (bazg.admin.ch), ob die Bewilligung aktiv ist und ob die einzulagernden Waren durch den Bewilligungsrahmen abgedeckt sind.
Schritt 2 - Warenkategorien mit BAZG-Bewilligung abgleichen. Verifizieren Sie, ob Ihre spezifischen Waren (mit Tares-Zolltarifnummer) im Zollfreilager zulässig sind. Holen Sie eine schriftliche Bestätigung vom Lagerbetreiber ein, dass Ihre Waren durch die BAZG-Bewilligung abgedeckt sind. Bei Zweifelsfällen holen Sie eine Auskunft beim BAZG ein.
Schritt 3 - UID-Nummer und Unternehmensidentifikation erfassen. Tragen Sie Ihre vollständige CHE-UID-Nummer ein. Ausländische Unternehmen ohne Schweizer UID-Nummer benötigen einen Schweizer Fiskalvertreter oder eine registrierte Schweizer Zweigniederlassung (OR Art. 935 ff.) um als Einlagerer aufzutreten. Die UID-Nummer ist für die BAZG-Zollanmeldungen bei der Auslagerung zwingend erforderlich.
Schritt 4 - Erlaubte Behandlungen prazise festlegen. Legen Sie im Zollfreilager-Vertrag Schweiz explizit fest, welche Behandlungen an Ihren Waren vorgenommen werden dürfen. Beschraenken Sie die Behandlungen auf das tatsächlich Benoedigte, da jede zusätzliche Behandlung eine BAZG-Anzeige und gegebenenfalls eine Zusatzbewilligung erfordert. Regeln Sie auch, wer die Kosten für BAZG-Inspektionen bei Sonderbehandlungen trägt.
Schritt 5 - Haftung und Versicherung regeln. Stellen Sie sicher, dass Ihre Waren ausreichend versichert sind. Prüfe Sie den Standardhaftungsrahmen des Lagerbetreibers nach OR Art. 472 ff. und vergleichen Sie diesen mit dem tatsächlichen Warenwert. Für hochwertige Waren (Kunstwerke, Edelmetalle, Luxusuhren) ist eine eigene All-Risk-Police unbedingt zu empfehlen, da die Haftung des Lagerbetreibers häufig vertraglich auf einen Maximalbetrag begrenzt ist.
Schritt 6 - Auslagerungsverfahren festlegen. Regeln Sie im Zollfreilager-Vertrag Schweiz den Auslagerungsprozess: schriftliche Auslagerungsanweisung des Einlagerers, Vorlaufzeit für die Auslagerung, wer die Einfuhrverzollung bei Auslagerung in den freien Schweizer Verkehr durchführt (beauftragter Spediteur des Einlagerers mit ZAZ-Konto), und wie die Kosten für vorgestreckte Zollabgaben und Einfuhr-MWST abgerechnet werden.
Schritt 7 - GwG-Compliance für Hochwertwaren sicherstellen. Bei Einlagerung von Hochwertwaren (Kunstwerke, Edelmetalle, Luxusgüter) bereiten Sie die GwG-Dokumente vor: Identitätsnachweis der wirtschaftlich Berechtigten (UBO-Deklaration), Herkunftsnachweis der Waren (Kaufvertrag, Rechnung, Provenienznachweis für Kunstwerke), und aktuelle Handelsregisterauszüge. Der Lagerbetreiber ist nach GwG Art. 3 ff. verpflichtet, diese Informationen zu erfassen, bevor er die Waren annimmt.
Rechtliche Anforderungen für Zollfreilager-Vertrag Schweiz (Bonded Warehouse Agreement)
Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz unterliegt folgenden gesetzlichen Vorgaben:
ZG Art. 51-67 — Rechtlicher Rahmen für Zollfreilager. ZG Art. 52 Abs. 1 definiert den rechtlichen Status: Waren im Zollfreilager gelten als nicht ins schweizerische Zollgebiet eingeführt. ZG Art. 53 verlangt eine Bewilligung des BAZG für den Betrieb eines Zollfreilagers, mit Bewilligungsvoraussetzungen: Zuverlassigkeit des Antragstellers, geeignete Lagereinrichtungen, Zollbuergschaft. ZG Art. 55 regelt die erlaubten Behandlungen an Waren: Sortieren, Etikettieren, Mischen (ohne Wechsel der Zolltarifposition), industrielle Verarbeitung mit BAZG-Sonderbewilligung. ZG Art. 61 verpflichtet den Lagerbetreiber zur Führung eines Warenbuches.
ZG Art. 70 — Zollschuldnerschaft des Lagerbetreibers. Der Lagerbetreiber haftet dem BAZG als Zollschuldner für die auf den eingelagerten Waren ruhenden Zollabgaben. Die Zollbuergschaft, die er als Bewilligungsvoraussetzung leisten muss, sichert diese BAZG-Forderungen ab. Wird ein eingelagerter Gegenstand aus dem Zollfreilager verbracht, ohne die erforderliche Zollanmeldung, kann das BAZG die Zollabgaben direkt beim Lagerbetreiber einfordern.
OR Art. 472 ff. — Lagervertrag. Zivilrechtlich ist der Zollfreilager-Vertrag Schweiz ein Lagervertrag nach OR Art. 472 ff. Der Lagerbetreiber haftet nach OR Art. 475 für den nachgewiesenen Schaden bei Verlust oder Beschädigung der Ware, sofern er kein fehlendes Verschulden nachweist. Das Pfandrecht des Lagerhalters nach OR Art. 474 sichert die fälligen Lagergebühren an der eingelagerten Ware.
GwG (SR 955.0) — Geldwaeschereibekaempfung bei Hochwertwaren. Für Zollfreilager mit Hochwertwaren gelten nach GwG Art. 3 ff. Sorgfaltspflichten: Feststellung der Identität der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (UBO-Pflicht), Dokumentation der Geschäftsbeziehung. Die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei beim fedpol) muss bei Verdacht auf Geldwäscherei benachrichtigt werden (GwG Art. 9). Verletzungen der GwG-Pflichten sind nach GwG Art. 37 strafbar (Busse bis CHF 500'000).
MWSTG Art. 50-62 — Einfuhr-MWST. Bei Auslagerung aus dem Zollfreilager in den freien Schweizer Warenverkehr fällt Einfuhr-MWST nach MWSTG (SR 641.20) Art. 50-62 an. Der Steuersatz beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz) oder 2,6 Prozent (Sondersatz). MWST-registrierte Importeure können die Einfuhr-MWST als Vorsteuer nach MWSTG Art. 28 abziehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Zollfreilager-Vertrag Schweiz (Bonded Warehouse Agreement)
Die häufigsten Fehler beim Zollfreilager-Vertrag Schweiz führen zu Zollnachforderungen, Bussenzahlungen oder Verlust der BAZG-Bewilligung:
Fehler 1 - Einlagerung nicht-bewilligter Waren ohne BAZG-Genehmigung. Der Lagerbetreiber darf nur Waren einlagern, die durch seine BAZG-Bewilligung abgedeckt sind. Bei nicht-bewilligten Warenkategorien (z.B. Gefahrstoffe ohne Sonderbewilligung, Waren aus sanktionierten Ländern) drohen dem Lagerbetreiber: sofortige Nachzollerhebung auf alle eingelagerten Waren, Strafverfahren nach ZStrR (SR 313.0), und Entzug der BAZG-Bewilligung nach ZG Art. 53 Abs. 3.
Fehler 2 - Lueckenhafte Lagerbuchhaltung nach ZG Art. 61. Lagerbetreiber ohne vollständige Lagerbuchhaltung riskieren: BAZG-Nachzollforderungen für nicht dokumentierte Warenlieferungen, Strafzahlungen gemäss ZStrR, und Widerruf der BAZG-Bewilligung. Typische Fehler: fehlende Tares-Zolltarifnummer in den Wareneingangsunterlagen, unrichtige Gewichtsangaben, fehlende Ursprungsangaben.
Fehler 3 - Vernachlaessigte GwG-Compliance bei Hochwertwaren. Lagerbetreiber, die Kunstwerke, Edelmetalle oder Luxusgüter über CHF 100'000 lagern, vernachlässigen oft die GwG-Sorgfaltspflichten: fehlende Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten nach GwG Art. 3, unvollständige Dokumentation der Warenherkunft, keine Schulungen gemäss GwG Art. 8. Seit der FATF-Evaluierung der Schweiz 2016 sind die GwG-Anforderungen für Zollfreilager erheblich verschaerft.
Fehler 4 - Fehlende Versicherungsregelung bei Hochwertwaren. Der Standardlagervertrag nach OR Art. 472 ff. sieht keine automatische Vollkaskoversicherung durch den Lagerbetreiber vor. Einlagerer, die hochwertige Waren ohne eigene All-Risk-Versicherung einlagern, riskieren bei Verlust oder Beschädigung erhebliche finanzielle Schäden, da der Lagerbetreiber nur bei nachgewiesenem Verschulden haftet.
Fehler 5 - Auslagerung ohne Zollanmeldung. Werden Waren aus dem Zollfreilager verbracht, ohne dass die Einfuhrverzollung beim BAZG veranlasst wurde, liegt eine Zollhinterziehung nach ZStrR Art. 12 vor. Folge: Nachzoll plus Zuschlag (bis 300 Prozent des Nachzolls) und Strafanzeige. Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz muss das Auslagerungsverfahren klar regeln und festlegen, wer die Einfuhrverzollung veranlasst.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 935CH official
- OR Art. 472CH official
- OR Art. 475CH official
- OR Art. 474CH official
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Das Zollfreilager nach ZG Art. 51-67 und das Zolllager nach ZG Art. 53-56 verfolgen ähnliche Zwecke (Aufschub von Zollabgaben), unterscheiden sich aber grundlegend. Im Zollfreilager gelten die Waren als nicht ins Schweizer Zollgebiet eingeführt (ZG Art. 52 Abs. 1) — es findet keine formale Zollanmeldung statt und es entsteht keine Zollschuld. Im Zolllager (zugelassenes Lager, offenes Zolllager) sind die Waren dagegen formal ins Schweizer Zollgebiet eingeführt, aber die Zollabgaben sind bis zur Auslagerung suspendiert. Praktisch bedeutet dies: Im Zollfreilager können Waren theoretisch unbegrenzt lang ohne Zollanmeldung bleiben; im Zolllager gibt es gesetzliche Fristen. Für die Zollbuchhaltung ist das Zollfreilager vorteilhafter, da keine Zollschuld entsteht. Ein weiterer Unterschied liegt in der Buchführung: Die BAZG-Lagerbuchhaltungspflichten nach ZG Art. 61 gelten für beide Institute, aber das Zollfreilager hat strengere Anforderungen, da keine Zollanmeldung vorliegt, die als Kontrolldokument dient. Der Zollfreilager-Vertrag Schweiz regelt ausschliesslich das privatrechtliche Verhaltnis zwischen Lagerbetreiber und Einlagerer; das Zolllager-Verhaltnis wird stärker durch öffentlich-rechtliche BAZG-Auflagen geprägt.
Das Schweizer Zollgesetz (ZG) sieht keine gesetzliche Höchstlagerungsdauer für Waren im Zollfreilager vor — anders als bei der vorübergehenden Verwendung nach ZG Art. 58 (max. 2 Jahre). Im Zollfreilager können Waren theoretisch unbegrenzt lang gelagert werden, solange die Lagerbuchhaltung korrekt geführt wird und der Einlagerer die Lagergebühren bezahlt. In der Praxis regelt der Zollfreilager-Vertrag Schweiz die maximale Verweildauer: viele Lagerbetreiber sehen vertragliche Maximalfristen von 2-5 Jahren vor. Im Genfer Freihafen sind manche Kunstwerke seit Jahrzehnten eingelagert — dies ist rechtlich möglich, solange der Zollfreilager-Vertrag Schweiz erneuert wird. Erlischt die BAZG-Bewilligung des Lagerbetreibers, müssen alle Waren innerhalb einer Frist ausgeführt oder verzollt werden. Wichtig: Obwohl keine gesetzliche Höchstdauer besteht, kann das BAZG im Rahmen einer Revision nach ZG Art. 35 verlangen, dass unverzollte Waren nach längerer Zeit das Freilager verlassen, wenn der Verdacht auf Zollhinterziehung besteht.
Im Zollfreilager Schweiz sind bestimmte Warenkategorien grundsätzlich verboten oder nur mit besonderen Bewilligungen zulässig. Grundsätzlich verboten: Betäubungsmittel (ohne Ausnahmebewilligung nach BetmG, SR 812.121), Waffen und Munition (ohne WaffG-Bewilligung, SR 514.54), radioaktive Materialien (ohne KEG-Bewilligung, SR 732.1), und Waren aus Ländern, gegen die die Schweiz Sanktionen ergriffen hat (Embagogueter nach EmbG, SR 946.231 — z.B. Russland-Sanktionen). Nur mit Sonderbewilligungen: Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe (BLV-konforme Lagereinrichtungen und Kälteketten-Nachweis), Tierprodukte und Pflanzen (phytosanitäre Zertifikate des BLV nach LwG), Heilmittel und Medizinprodukte (Swissmedic-Bewilligung nach HMG, SR 812.21), Gefahrstoffe und Chemikalien (BUWAL / BAFU-Genehmigung). Der Zollfreilager-Betreiber muss den Einlagerer ausdrücklich auf diese Beschränkungen hinweisen und im Zollfreilager-Vertrag Schweiz regeln, welche Waren eingelagert werden dürfen. Bei unerlaubter Einlagerung droht der Entzug der BAZG-Bewilligung.
Nein — solange Waren im Zollfreilager verbleiben, fällt keine Schweizer Einfuhr-MWST an. Nach ZG Art. 52 Abs. 1 gelten diese Waren als nicht ins Schweizer Zollgebiet eingeführt. Erst bei der Auslagerung der Waren in den freien schweizerischen Warenverkehr (Verbringen ins Schweizer Zollgebiet ausserhalb des Zollfreilagers) wird die Einfuhr-MWST nach MWSTG (SR 641.20) Art. 50-62 fällig. Der Einfuhr-MWST-Satz beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz) auf den Zollwert plus Zollabgaben, oder 2,6 Prozent (Sondersatz für Lebensmittel, Bücher, Medikamente). Bei MWST-registrierten Unternehmen ist die Einfuhr-MWST als Vorsteuer abziehbar (MWSTG Art. 28). Werden Waren direkt aus dem Zollfreilager exportiert (Ausfuhr in ein anderes Land), fällt keine Schweizer MWST an — dies ist einer der zentralen Vorteile des Zollfreilager-Vertrags Schweiz für den Exporthandel.
Für Zollfreilager, in denen Hochwertwaren (Kunstwerke, Edelmetalle, Bargeld, Luxusgüter über CHF 100'000) gelagert werden, gelten nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) verschärfte Sorgfaltspflichten. Der Lagerbetreiber als Finanzintermediär oder dem GwG unterstehender Händler muss: Die Identität der Vertragsparteien feststellen (GwG Art. 3) — Personalausweis, Handelsregisterauszug; die wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, UBO) der gelagerten Waren ermitteln und dokumentieren (GwG Art. 4 ff.); ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS beim fedpol) melden (GwG Art. 9); und ein internes GwG-Compliance-Programm mit Richtlinien, Schulungen und internen Kontrollen unterhalten (GwG Art. 8, GwV SR 955.01). Im Zollfreilager-Vertrag Schweiz sollte der Einlagerer vertraglich verpflichtet werden, die erforderlichen Identifikations- und UBO-Dokumente bereitzustellen. Verstoss gegen GwG-Pflichten: Busse bis CHF 500'000 nach GwG Art. 37, bei Vorsatz Strafanzeige wegen Beihilfe zur Geldwäscherei (StGB Art. 305bis).
Ja, ausländische Unternehmen können Waren im Schweizer Zollfreilager einlagern, müssen aber bestimmte Anforderungen erfüllen. Rechtliche Zulässigkeit: Ausländische Unternehmen sind als Einlagerer zulässig, da das ZG keine Beschränkung auf Schweizer Firmen vorsieht. Praktische Anforderungen im Zollfreilager-Vertrag Schweiz: Das ausländische Unternehmen muss sich eindeutig identifizieren können (Handelsregisterauszug aus dem Heimatland), die wirtschaftlich Berechtigten offenlegen (GwG Art. 4 ff.), einen Schweizer Inlandvertreter oder Fiskalvertreter für MWST-Zwecke benennen (wenn bei Auslagerung in den Schweizer Verkehr Einfuhr-MWST anfällt), und für alle fälligen Zollabgaben und MWST-Zahlungen aufkommen. Ausländische Unternehmen mit Jahresumsatz über CHF 100'000 in der Schweiz sind MWST-registrierungspflichtig nach MWSTG Art. 10. Ohne Schweizer MWST-Nummer zahlen sie die volle Einfuhr-MWST ohne Vorsteuerabzugsrecht. Für komplexe Freibetrags-Kalkulationen empfiehlt sich die Beratung durch einen Schweizer Zollfachmann oder Steuerberater.
Wird eine Ware aus dem Zollfreilager in den freien Schweizer Warenverkehr verbracht, ohne dass eine Einfuhrzollanmeldung beim BAZG eingereicht wurde, liegt eine Zollhinterziehung nach dem Zollstrafgesetz (ZStrR, SR 313.0) Art. 12 vor. Die Konsequenzen: Nachzollerhebung des BAZG für die nicht deklarierten Zollabgaben und Einfuhr-MWST, zuzüglich Verzugszins (4 Prozent p.a.); Verwaltungsbusse von bis zum Dreifachen des hinterzogenen Nachzolls bei fahrlaessiger Zollhinterziehung (ZStrR Art. 12 Abs. 2); bei vorsätzlichem Zollbetrug (ZStrR Art. 14): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre; Betriebsprüfung (Post-Clearance Audit) des BAZG nach ZG Art. 35 für alle Transaktionen der letzten Jahre. Der Lagerbetreiber haftet dem BAZG als Zollschuldner nach ZG Art. 70 Abs. 2, unabhängig davon, wer die Ware verbracht hat. Deshalb muss der Zollfreilager-Vertrag Schweiz das Auslagerungsverfahren klar regeln und den Einlagerer zur vorherigen Veranlassung der Einfuhrverzollung verpflichten.
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