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Lagervertrag Schweiz (OR Art. 472-491)

Lagervertrag Schweiz (OR Art. 472-491)

Lagervertrag

LAGERVERTRAG

gemäss OR Art. 472-491 (Obligationenrecht, SR 220)

1. Vertragsparteien

Einlagerer: [Einlagerer Name] UID-Nr.: [Einlagerer U I D] [Einlagerer Adresse] (nachfolgend Einlagerer)

Lagerist: [Lagerist Name] UID-Nr.: [Lagerist U I D] [Lagerist Adresse] (nachfolgend Lagerist)

2. Lagergut und Lagerort

2.1 Der Einlagerer übergibt dem Lageristen folgendes Lagergut zur Aufbewahrung gemäss OR Art. 472: [Lagergut Beschreibung]

2.2 Lagerort: [Lagerort] 2.3 Art des Lagers: [Lager Typ] 2.4 Lagerbeginn: [Lagerbeginn] 2.5 Lagerdauer: [Lagerdauer]; Enddatum (bei bestimmter Dauer): [Lager Enddatum]

2.6 Der Lagerist übernimmt das Lagergut nach OR Art. 472 zur Aufbewahrung und verpflichtet sich, die Sachen sorgfältig aufzubewahren und gegen die vereinbarten Gefahren zu schützen. Bei gewerbsmaeissiger Lagerung gelten die erhöhten Pflichten nach OR Art. 484.

3. Pflichten des Lageristen

3.1 Sorgfaltspflicht: Der Lagerist bewahrt das Lagergut mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschaeftsperson gemäss OR Art. 472 auf. Die Lagerbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Sicherheit) werden eingehalten.

3.2 Mitteilungspflicht: Der Lagerist informiert den Einlagerer unverzüglich über Beschädigungen, Verluste oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse, die das Lagergut betreffen (OR Art. 478 sinngemaeiss).

3.3 Inventar: Der Lagerist führt ein Bestandsverzeichnis des eingelagerten Guts und gibt dem Einlagerer auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Lagerbestand.

3.4 Herausgabepflicht: Der Lagerist gibt das Lagergut auf erste Anforderung des Einlagerers heraus, vorausgesetzt alle fälligen Lagergebühren sind bezahlt (OR Art. 491 sinngemaeiss). Ist der Lagerist Inhaber eines Warenlagerscbeins nach OR Art. 484, richtet sich die Herausgabe nach den Bestimmungen des Warenlagerscbeins.

4. Lagergebuehr und Zahlung

4.1 Lagergebuehr: Die Lagergebuehr beträgt [Lagergebuehr] zzgl. MWST von 8,1 % gemäss MWSTG (SR 641.20).

4.2 Fälligkeit: Die Lagergebuehr ist [Zahlungs Faelligkeit] fällig und auf das vom Lageristen bezeichnete Bankkonto in der Schweiz zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 5 % gemäss OR Art. 104 geschuldet.

4.3 Zusatzleistungen: Leistungen wie Kommissionierung, Handling, Ein- und Auslagern werden nach gesonderter Vereinbarung verrechnet.

5. Haftung und Versicherung

5.1 Haftung des Lageristen: Der Lagerist haftet für Schäden am Lagergut, die auf Sorgfaltspflichtverletzungen beruhen, gemäss OR Art. 487 in Verbindung mit OR Art. 97 ff. Die Haftung ist auf den deklarierten Versicherungswert von CHF [Versicherungswert] begrenzt, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.2 Versicherung: Der Lagerist schliesst eine Lagerversicherung für das eingelagerte Gut zum deklarierten Wert von CHF [Versicherungswert] ab, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, dass der Einlagerer die Versicherung selbst besorgt.

5.3 Ausschluss: Der Lagerist haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt, innewohnende Fehler des Lagerguts, unzureichende Verpackung durch den Einlagerer oder nicht deklarierte Gefaehrlichkeit der Waren.

6. Kündigung und Beendigung

6.1 Bestimmte Laufzeit: Bei bestimmter Lagerdauer endet der Vertrag am [Lager Enddatum]. Eine Verlängerung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6.2 Unbestimmte Laufzeit: Bei unbestimmter Lagerdauer kann jede Partei den Vertrag mit der vereinbarten Frist oder bei Fehlen einer solchen mit angemessener Frist nach OR Art. 479 kündigen.

6.3 Ausserordentliche Kündigung: Aus wichtigem Grund kann jede Partei den Vertrag jederzeit fristlos auflösen. Wichtige Gründe sind insbesondere Zahlungsrueckstand von mehr als 60 Tagen, Insolvenz einer Partei oder schwerwiegende Vertragsverletzung.

6.4 Rücknahme des Lagerguts: Der Einlagerer holt das Lagergut innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende ab. Bei Nichtabholung kann der Lagerist nach OR Art. 491 das Lagergut auf Kosten und Gefahr des Einlagerers anderweitig lagern oder verwerten.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Anwendbares Recht: Auf diesen Lagervertrag findet schweizerisches Recht Anwendung, insbesondere OR Art. 472-491 (Obligationenrecht, SR 220).

7.2 Gerichtsstand: Streitigkeiten aus diesem Lagervertrag werden vor dem zuständigen Gericht am Sitz des Lageristen oder am Lagerort ausgetragen; die Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 197 ff. ist erste Instanz.

7.3 Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürften der Schriftform.

Ort und Datum: [Lagerort], [Vertragsdatum]

Einlagerer

________________

Signature

Lagerist

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Lagervertrag Schweiz (OR Art. 472-491)?

Der Lagervertrag Schweiz ist die Vereinbarung, durch die sich ein Lagerist verpflichtet, vom Einlagerer übergebene bewegliche Sachen aufzubewahren und auf Verlangen zurückzugeben, geregelt im Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 472 bis 491. Der schweizerische Lagervertrag ist eine Form des Hinterlegungsvertrags und unterscheidet sich vom einfachen Auftrag (OR Art. 394) dadurch, dass der Schwerpunkt auf der körperlichen Obhut der Sache liegt, und vom Mietvertrag (OR Art. 253) dadurch, dass kein Gebrauchsrecht an Räumlichkeiten eingeräumt wird, sondern die Aufbewahrungspflicht des Lageristen im Vordergrund steht.

Charakteristisch für den Lagervertrag Schweiz nach OR Art. 472 ist die Übergabe der Sache in die Obhut des Lageristen. Der Einlagerer übergibt physisch Waren, Rohstoffe, Fertigprodukte, Archivdokumente oder andere bewegliche Sachen; der Lagerist übernimmt die Obhut und die Pflicht zur sorgfaeltigen Aufbewahrung. Bei gewerbsmässiger Lagerung — also wenn der Lagerist Lagerhaltung als Bestandteil seines Gewerbes anbietet — gelten nach OR Art. 484 die erhöhten Pflichten eines Kaufmanns: Er kann Warenlagerscbeine (negotiable Lagerscheine) ausstellen, die als Wertpapiere handelbar sind und dem Inhaber das Recht auf Herausgabe der gelagerten Waren verkoerpern.

Der Lagervertrag Schweiz umfasst vielfältige Sachverhalte: Lagerhaltung von Handelswaren (Konsumgüter, Elektronik, Lebensmittel), Rohstofflagerung (Metalle, Chemikalien, Baustoffe), Archivlagerung (Buchhaltungsunterlagen, Personalakten, juristische Dokumente gemäss Buchführungspflicht nach OR Art. 957 ff.), Kunstlagerung (Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten), Moebellagerung (Hausrat bei Wohnungswechsel oder Renovation), Fahrzeuglagerung (Saisonunterbringung von Autos, Booten, Motorraendern) und Weinkellerlagerung (Weinlagerung in Schweizer Kellereien). Jede dieser Nutzungsformen kann besondere Anforderungen an Temperatur, Feuchtigkeit, Sicherheit und Zugangskontrolle stellen.

Die Haftung des Lageristen richtet sich nach OR Art. 487 in Verbindung mit den allgemeinen Haftungsbestimmungen OR Art. 97 ff. Der Lagerist haftet für Schäden, die er bei sorgfältiger Aufbewahrung hätte vermeiden können. Anders als der Frachtführervertrag (OR Art. 440 ff.) enthalt das OR keine spezifischen Haftungsobergrenzen für den Lagervertrag; die Parteien können jedoch vertraglich eine Haftungsbegrenzung auf den deklarierten Versicherungswert vereinbaren.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Lagervertrags in mehreren Entscheiden konkretisiert: BGE 4A_187/2014 zur Sorgfaltspflicht des Lageristen, BGE 4C.36/2004 zur Haftung bei Lagerschaeden. Bei Streitigkeiten sind die kantonalen Bezirksgerichte oder — bei grossen Streitwerten und kaufmännischen Parteien — die Handelsgerichte der Kantone Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen und Wallis zuständig. Die Schlichtungsbehörde nach ZPO Art. 197 ff. ist obligatorische erste Instanz. Forms-legal.com stellt dieses praxisgerechte Lagervertrag-Muster für die Schweiz bereit.

Wann brauchen Sie Lagervertrag Schweiz (OR Art. 472-491)?

Der Lagervertrag Schweiz wird benötigt, sobald bewegliche Sachen gegen Entgelt in die Obhut eines Dritten gegeben werden. Die schriftliche Fassung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber unentbehrlich, um Lagergut, Bedingungen, Gebühren und Haftung zu dokumentieren.

Erste typische Situation: Ein Handelsunternehmen mit Sitz in der Schweiz lagert Waren bei einem spezialisierten Logistikdienstleister. Ob Zürich, Basel, Genf oder St. Gallen — Schweizer Handelsbetriebe nutzen Lagerhäuser für Saisonwaren, Schnelldreher oder importierte Produkte. Der Lagervertrag regelt die Einlagerungskapazitaet in Palettenstellplätzen oder Quadratmetern, die Handlinggebühren für Ein- und Auslagerung sowie die Lagergebuehr nach OR Art. 484 bei gewerbsmässiger Lagerung.

Zweite Situation: Ein produzierendes Unternehmen lagert Rohstoffe oder Halbfertigprodukte aus. Wenn die eigene Produktionsstaedte keinen ausreichenden Lagerplatz bietet oder eine saisonale Nachfragespitze die Kapazität übersteigt, wird ein externer Lagerist beauftragt. Chemische Rohstoffe erfordern gemäss Stoerfallverordnung (StFV, SR 814.012) und Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1) besondere Lagerbedingungen; Gefahrgut unterliegt den SDR-Vorschriften (Schweizerische Gefahrgutstrassen-Verordnung, SR 741.621).

Dritte Situation: Eine Privatperson oder ein KMU lagert Hausrat, Büromöbel oder Archivmaterial während eines Umzugs, einer Renovation oder einer Zwischenphase ein. Möbeleinlagerungsunternehmen in der Schweiz arbeiten mit standardisierten Lagervertraegen; der vorliegende Mustervertrag kann als Grundlage oder zur Kontrolle der eigenen Vertragsbedingungen dienen.

Vierte Situation: Kunsthandel, Museen und Sammler lagern wertvolle Kunstgegenstaende in spezialisierten Kunstlagern (Fine Art Storage) mit besonderem Klimaschutz und Sicherheitsvorkehrungen. Der deklarierte Versicherungswert und die Haftungsregelung sind bei Kunstlagerung besonders wichtig; der Lagerist muss eine entsprechende Kunstversicherung (all-risks-Deckung) nachweisen.

Fünfte Situation: Weingütern und Weinhaendler lagern Jahrgangsweinen in Schweizer Kellereien oder Weinlagern. Weinlagerung unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Bestimmungen ausserhalb des Lagervertrags; massgeblich sind Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Lichtschutz und Erschuetterungsschutz.

Sechste Situation: Unternehmen lagern Archivdokumente, Buchhaltungsunterlagen oder Personalakten bei einem Dokumentenarchivierungsdienstleister. Die Aufbewahrungspflichten nach OR Art. 958f (10 Jahre für Buchungsbelege), AHV-Recht und kantonalen Steuergesetzen erfordern eine sichere, zugängliche Lösung. Der Lagervertrag muss die Zugriffsrechte, Datenschutzpflichten gemäss DSG (SR 235.1) und die Vernichtungsprozesse bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist regeln.

Was gehört in Ihr Lagervertrag Schweiz (OR Art. 472-491)?

Ein rechtsgültiger Lagervertrag Schweiz nach OR Art. 472-491 muss folgende Pflichtbestandteile und branchenoebliche Klauseln enthalten. Fehlende oder ungenaue Angaben führen zu Streitigkeiten über Haftung, Herausgabe und Gebühren.

Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Einlagerer und Lagerist werden mit Firmenname gemäss Handelsregistereintrag, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX nach UIDG, SR 431.03) und Sitz oder — bei Privatpersonen — mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnadresse identifiziert. Bei gewerbsmaessigem Lagerist ist die Eintragung im Handelsregister nachzuprüfen.

Präzise Beschreibung des Lagerguts: OR Art. 472 setzt voraus, dass die einzulagernden Sachen hinreichend bestimmt sind. Anzugeben sind: Art des Lagerguts (Konsumgüter, Rohstoffe, Archivdokumente, Kunstgegenststaende), Menge (Anzahl Paletten, Kartons, Einheiten), Gewicht oder Volumen, Verpackungsart und Zustand bei Übernahme. Bei Gefahrgut oder chemischen Stoffen muss ein Sicherheitsdatenblatt gemäss ChemG beigefügt werden.

Lagerort und Lagerbedingungen: Vollständige Adresse des Lagergebäudes, Hallennummer oder Lagerfach; bei Kuehlkette die Temperaturvorgaben (z.B. 2-8 Grad für Pharmaprodukte, 12-14 Grad für Wein); bei Gefahrgutlagern die Sicherheitsklasse und Ventilationsanforderungen; bei Wertlagern die Sicherheitsmassnahmen (Videogueberwachung, Alarmanlagen, Zugangskontrolle).

Lagergebuehr und Zahlungsbedingungen: Die Lagergebuehr ist eindeutig zu beziffern — pro Palette und Tag, pro Quadratmeter und Monat oder als Pauschalgebühr. Bei MWST-pflichtigen Lageristen (Jahresumsatz über CHF 100 000 nach MWSTG, SR 641.20) ist die MWST von 8,1 % gesondert auszuweisen. Handlinggebühren für Ein- und Auslagern, Kommissionierung oder Inventarkontrolle sind separat aufzuführen. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten (Voraus- oder Nachschuszahlung, Zahlungsfrist, Verzugszinsen nach OR Art. 104) sind zu regeln.

Lagerdauer und Kündigungsregelung: Bei bestimmter Lagerdauer ist das Enddatum anzugeben; bei unbestimmter Dauer richtet sich die Kündigung nach OR Art. 479 — jede Partei kann mit angemessener Frist kündigen. Mindestkündigungsfristen (typisch 30 oder 60 Tage) und ausserordentliche Kuendigungsgr uende sind zu vereinbaren.

Haftung und Versicherung: Der Lagerist haftet nach OR Art. 487 in Verbindung mit OR Art. 97 ff. für Schäden durch Sorgfaltspflichtverletzungen. Eine Haftungsbegrenzung auf den deklarierten Versicherungswert ist branchenoeblich. Der Einlagerer muss den Versicherungswert des Lagerguts deklarieren; Unterdeklaration führt zu Unterdeckung im Schadensfall. Der Lagerist schliesst typischerweise eine Lagerhafpflicht- oder Lagergutversicherung ab; der Einlagerer kann eine eigene Transportversicherung mit Lagerdeckung vorziehen.

Mitteilungspflichten und Informationsrechte: Der Lagerist informiert den Einlagerer unverzüglich über Beschädigungen, Verluste, Diebstahl oder aussergewöhnliche Ereignisse. Der Einlagerer hat das Recht auf Besichtigung des Lagerguts und Bestandsauskunft. Bei Warenlagerscbeinen nach OR Art. 484 richten sich Informations- und Herausgaberechte nach dem Wertpapierdokument.

Herausgabepflicht und Pfandrecht: Der Lagerist gibt das Lagergut auf erste Anforderung des Einlagerers heraus. Sind Lagergebühren offen, steht dem Lagerist ein vertragliches oder gesetzliches Retentionsrecht nach ZGB Art. 895 an den eingelagerten Waren zu, bis die Forderungen beglichen sind. Forms-legal.com stellt dieses Muster als Grundlage für Lagerverträge in der Schweiz bereit.

Datensschutz und Vertraulichkeit: Personendaten des Einlagerers werden gemäss DSG (SR 235.1) bearbeitet. Bei Archivlagerung von personenbezogenen Daten (Personalakten, Kundendaten) ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach DSG Art. 9 erforderlich.

So füllen Sie Ihr Lagervertrag Schweiz (OR Art. 472-491) aus

Das Ausfüllen des Lagervertrags Schweiz nach OR Art. 472-491 erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, damit alle relevanten Aspekte der Einlagerung, Haftung und Gebührenregelung rechtssicher erfasst werden.

Schritt 1 - Vertragsqualifikation prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Sachverhalt tatsächlich einem Lagervertrag nach OR Art. 472 entspricht. Massgeblich ist, dass der Lagerist die körperliche Obhut der Sache übernimmt und zur Herausgabe verpflichtet wird. Wenn lediglich Lagerraum zur Nutzung ueberlassen wird (Selbstlagerung/Self Storage), liegt ein Mietvertrag nach OR Art. 253 vor; wenn die Sachen ohne Obhutspflicht deponiert werden, ein Auftrag nach OR Art. 394.

Schritt 2 - Vertragsparteien identifizieren: Tragen Sie den vollständigen Namen oder die Firmenbezeichnung beider Parteien ein. Für juristische Personen ist die Firma gemäss Handelsregistereintrag und die UID-Nummer (zu prüfen auf zefix.admin.ch) anzugeben. Beim Lagerist prüfen Sie ausserdem, ob er als gewerbsmässiger Lagerist im Sinne von OR Art. 484 tätig ist.

Schritt 3 - Lagergut präzise beschreiben: Eine ungenaue Lagergutbeschreibung führt zu Streitigkeiten bei Schäden oder Verlusten. Beschreiben Sie die Waren nach Art, Menge, Gewicht, Verpackung und Zustand. Bei Gefahrgut: Gefahrenklasse, UN-Nummer und Hinweis auf Sicherheitsdatenblatt nach ChemG. Bei Kunstgegenständen: Detaillierte Beschreibung und Schaeztungsdokument für den Versicherungswert.

Schritt 4 - Lagerort und Lagerbedingungen definieren: Geben Sie die vollständige Adresse des Lagergebäudes an. Bei besonderen Lagerbedingungen (Kuehlkette, Gefahrgut, Wertlager) beschreiben Sie die technischen Anforderungen präzise. Bei Kuehlkette: Temperaturband und Monitoring-Protokolle; bei Gefahrgutlagern: Anwendung von SDR und ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) bei Einlagerung von Gefahrgut aus dem Strassenverkehr.

Schritt 5 - Lagergebuehr festlegen: Definieren Sie die Gebühr klar und nachvollziehbar: pro Palette und Tag, pro Quadratmeter und Monat oder als Monatspauschale. Trennen Sie Grundlagergebühr von Zusatzleistungen (Handling, Kommissionierung, Inventur). Bei MWST-pflichtigen Lageristen MWST von 8,1 % gesondert ausweisen.

Schritt 6 - Versicherungswert deklarieren: Der Einlagerer deklariert den realistischen Warenwert des Lagerguts in CHF. Unterdeklaration führt bei Schaden zu einer Unterentschaedigung (Proportionalregel). Fordern Sie vom Lagerist eine Bestaetigun der Lager- oder Haftpflichtversicherung an.

Schritt 7 - Lagerdauer und Kündigung vereinbaren: Bei bestimmter Lagerdauer klares Enddatum eintragen. Bei unbestimmter Dauer: Kündigungsfrist (empfohlen mindestens 30 Tage) und Kündigungsmodalitäten (schriftlich per Einschreiben). Regelung für Nichtabholung nach Vertragsende (Nachlagerpflicht und Verwertungsrecht des Lageristen nach OR Art. 491 sinngemaeiss).

Schritt 8 - Haftungsregeln prüfen: Stimmen Sie die Haftungsbegrenzung auf den deklarierten Versicherungswert ab. Haftungsausschlüsse (höhere Gewalt, innewohnende Fehler, Unterdeklaration) müssen klar formuliert sein und dürfen nicht gegen OR Art. 100 (Verbot der Freizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) verstossen.

Schritt 9 - Unterzeichnung und Aufbewahrung: Beide Parteien unterzeichnen je ein Exemplar des Lagervertrags. Beilegen: Lagerablieferungsschein (Inventarliste bei Einlagerung), Versicherungsbestätigung des Lageristen und allfällige Zusatzvereinbarungen.

Häufige Fehler bei Ihrem Lagervertrag Schweiz (OR Art. 472-491)

Häufige Fehler beim Lagervertrag Schweiz können zu Haftungslücken, Gebührenstreitigkeiten oder unzureichendem Lagergutschutz führen.

Fehler 1 - Unzureichende Lagergutbeschreibung: Vage Formulierungen wie Waren oder Lagergueter ohne genaue Mengen- und Zustandsangaben führen bei Schäden zu Streitigkeiten über den tatsächlichen Lagerbestand. Korrekte Vorgehensweise: Detailliertes Einlagerungsprotokoll mit Mengen, Gewicht, Zustand, Verpackungsart und allfälligen Besonderheiten als Vertragsanlage.

Fehler 2 - Fehlende oder zu niedrige Versicherungswertdeklaration: Deklariert der Einlagerer den Warenwert zu niedrig oder gar nicht, sind im Schadensfall die Entschädigung auf den deklarierten Wert begrenzt oder streitig. Korrekte Vorgehensweise: Realistischen Warenwert deklarieren, Versicherungsbestätigung des Lageristen anfordern und eigene Warentransportversicherung mit Lagerdeckung prüfen.

Fehler 3 - Fehlende Regelung der Haftungsbegrenzung: Ohne klare Haftungsobergrenze haftet der Lagerist nach OR Art. 487 unbegrenzt für nachgewiesene Schäden — oder der Einlagerer verliert Ansprüche, weil er den Schaden nicht beweisen kann. Korrekte Vorgehensweise: Haftungsobergrenze auf den deklarierten Versicherungswert begrenzen; Haftungsausschlüsse (höhere Gewalt, innewohnende Fehler) klar formulieren.

Fehler 4 - Fehlende Kündigungsregelung: Ohne Kündigungsklausel gilt OR Art. 479 (angemessene Frist). Was als angemessen gilt, ist streitig — bei Speziallagern kann die Vertragsauflösung länger dauern. Korrekte Vorgehensweise: Explizite Kündigungsfrist (z.B. 30 oder 60 Tage) und Kuendigungsform (schriftlich per Einschreiben) im Vertrag regeln.

Fehler 5 - Vernachlässigung von Gefahrgut- und Sonderlagerpflichten: Werden ohne besondere Vertragsklauseln gefährliche Chemikalien, Pharmaprodukte oder Lebensmittel eingelagert, können öffentlich-rechtliche Pflichten verletzt werden. Korrekte Vorgehensweise: Gefahrgut- oder Sonderlageranforderungen ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen; den Lagerist zur Einhaltung der StFV, ChemG und branchenspezifischen Vorschriften verpflichten.

Fehler 6 - Fehlende Datenschutzvereinbarung bei Archivlagerung: Werden personenbezogene Daten (Personalakten, Kundendaten) ausgelagert, ohne Auftragsbearbeitungsvereinbarung nach DSG Art. 9, verletzt der Einlagerer das DSG. Korrekte Vorgehensweise: Schriftliche Auftragsbearbeitungsvereinbarung mit dem Lageristen abschliessen, die Datensicherheit, Zugriffsrechte und Vernichtungsmodalitäten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist regelt.

Fehler 7 - Kein Einlagerungsprotokoll: Ohne schriftliches Einlagerungsprotokoll (Ablieferungsschein) ist der Zustand des Lagerguts bei Übernahme nicht dokumentiert. Im Schadensfall ist unklar, ob der Schaden vor oder nach der Einlagerung entstanden ist. Korrekte Vorgehensweise: Bei Einlagerung immer einen Ablieferungsschein mit Mengenangaben und Zustandsbeschreibung ausstellen und von beiden Parteien unterzeichnen lassen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 394CH official
  2. OR Art. 253CH official
  3. OR Art. 472CH official
  4. OR Art. 484CH official
  5. OR Art. 957CH official
  6. OR Art. 487CH official
  7. OR Art. 97CH official
  8. OR Art. 440CH official
  9. OR Art. 958fCH official
  10. OR Art. 104CH official
  11. OR Art. 479CH official
  12. OR Art. 491CH official
  13. OR Art. 100CH official
  14. OR Art. 936CH official
  15. ZGB Art. 895CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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