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Transportvertrag Schweiz (OR Art. 440-457 / CMR)

Transportvertrag Schweiz (OR Art. 440-457)

Transportvertrag

TRANSPORTVERTRAG

gemäss OR Art. 440-457 (Frachtvertrag, SR 220) / CMR (SR 0.741.611) bei internationalem Transport

1. Vertragsparteien

Absender: [Absender Name] UID-Nr.: [Absender U I D] [Absender Adresse] (nachfolgend Absender)

Frachtführer: [Frachtfuehrer Name] UID-Nr.: [Frachtfuehrer U I D] [Frachtfuehrer Adresse] (nachfolgend Frachtführer)

Empfänger: [Empfaenger Name] [Empfaenger Adresse]

2. Frachtgut und Transport

2.1 Frachtgut: [Frachtgut Beschreibung]

2.2 Ladeort: [Ladeort] 2.3 Entladeort: [Entladeort] 2.4 Transportart: [Transportart] 2.5 Abholungsdatum: [Abholungs Datum] 2.6 Voraussichtliches Lieferdatum: [Liefer Datum]

2.7 Der Frachtführer verpflichtet sich, das Frachtgut vom Ladeort zum Entladeort zu befördern und dem Empfänger abzuliefern. Bei nationalem Transport gilt OR Art. 440 ff.; bei internationalem Strassentransport gilt vorrangig die CMR-Konvention (SR 0.741.611).

3. Pflichten des Frachtführers

3.1 Sorgfaltspflicht: Der Frachtführer befördert das Frachtgut sorgfältig und hält die vereinbarten Bedingungen (Temperatur, Handling, Routing) ein.

3.2 Frachtbrief: Der Frachtführer stellt einen Frachtbrief (CMR-Frachtbrief bei internationalem Transport) aus, der Absender, Empfänger, Ladeort, Entladeort, Gut und Frachtpreis ausweist (OR Art. 441; CMR Art. 4-8).

3.3 Weisungspflicht: Der Frachtführer befolgt Weisungen des Absenders über Strecke, Routing und Behandlung des Frachtguts, soweit diese den Betrieb nicht unverhältnismässig erschweren (OR Art. 444 sinngemaeiss).

3.4 Mitteilungspflicht: Bei Lieferhindernissen (Strassen- oder Grenzsperrungen, Zollprobleme, Beschädigung) informiert der Frachtführer den Absender unverzüglich und holt Weisungen ein.

4. Haftung des Frachtführers

4.1 Nationaler Transport (OR Art. 447): Der Frachtführer haftet für Verlust, Beschädigung und Verspätung während des Transports, ausser bei unabwendbaren Umständen, innewohnenden Fehlern des Guts, mangelhafter Verpackung durch den Absender oder behordlichen Massnahmen. Die Haftung ist begrenzt auf den gemeinen Wert des Guts am Lieferort.

4.2 Internationaler Transport CMR (SR 0.741.611): Bei grenzüberschreitendem Strassentransport haftet der Frachtführer nach CMR Art. 17-29. Die Haftungsobergrenze für Verlust und Beschädigung beträgt nach CMR Art. 23 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht; bei arglistigem Verhalten ohne Obergrenze (CMR Art. 29).

4.3 Verspätungshaftung: Bei Verspätung haftet der Frachtführer nach OR Art. 447 Abs. 2 (national) oder CMR Art. 23 Abs. 5 (international, max. Frachtpreis) für nachgewiesene Schäden durch Verzögerung. Die Verjährung nationaler Frachtansprüche beträgt ein Jahr nach OR Art. 454; CMR-Ansprüche verjähren grundsätzlich nach einem Jahr (CMR Art. 32), bei arglistigem Verhalten nach drei Jahren.

4.4 Deklarierter Warenwert: CHF [Versicherungswert]. Eine Haftungserhoehung über die gesetzliche Grenze hinaus (Wertdeklaration nach CMR Art. 24) kann gegen Mehrfracht vereinbart werden.

5. Frachtpreis und Zahlung

5.1 Frachtpreis: Der vereinbarte Frachtpreis beträgt CHF [Frachtpreis] exkl. MWST. Bei MWST-Pflicht des Frachtführers wird MWST von 8,1 % nach MWSTG (SR 641.20) zusätzlich verrechnet.

5.2 Frachtpflichtige Partei: [Frachtpflichtig]. Bei Nachnahmefracht: Der Frachtführer zieht den Frachtpreis bei Ablieferung vom Empfänger ein; der Absender haeftet subsidiär.

5.3 Fälligkeit: Der Frachtpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug fallen Verzugszinsen von 5 % nach OR Art. 104 an.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Anwendbares Recht: Nationaler Transport: schweizerisches Recht, OR Art. 440-457 (SR 220). Internationaler Strassentransport: vorrangig CMR-Konvention (SR 0.741.611) als zwingendes internationales Einheitsrecht.

6.2 Gerichtsstand: Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Gericht am Sitz des Frachtführers oder am Lieferort ausgetragen. Bei CMR-Transporten kann die Klage gemäss CMR Art. 31 in mehreren Ländern eingebracht werden.

6.3 Verjährug nationaler Frachtansprüche nach OR Art. 454: 1 Jahr; CMR-Ansprüche nach CMR Art. 32: 1 Jahr, bei Arglist 3 Jahre.

Ort und Datum: [Ladeort], [Vertragsdatum]

Absender

________________

Signature

Frachtführer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Transportvertrag Schweiz (OR Art. 440-457 / CMR)?

Der Transportvertrag ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR) Art. 440-457 (Frachtvertrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Der Transportvertrag Schweiz unterscheidet sich klar von verwandten Vertragstypen: Beim Speditionsvertrag nach OR Art. 439-441 verpflichtet sich der Spediteur, den Transport zu organisieren, aber nicht selbst durchzuführen; er ist Kommissionaer des Transports. Beim Lagervertrag nach OR Art. 472-491 steht die Aufbewahrung im Vordergrund, nicht die Beförderung. Beim Auftrag nach OR Art. 394 fehlt der konkrete Beförderungserfolg als Leistungsgegenstand. Das Bundesgericht unterscheidet anhand des Schwerpunkts der geschuldeten Leistung (BGE 4A_73/2011 zur Abgrenzung Frachtvertrag und Speditionsvertrag).

Zentral für den Transportvertrag Schweiz ist die Haftungsregelung. National (innerhalb der Schweiz) haftet der Frachtführer nach OR Art. 447 für Verlust, Beschädigung und Verspätung des Frachtguts. Die Haftung entfällt nur bei unabwendbaren Umständen (Force majeure), innewohnenden Fehlern des Guts, mangelhafter Verpackung durch den Absender oder behordlichen Massnahmen. Bei internationalem Strassentransport gilt CMR Art. 17 ff. mit einer Haftungsobergrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht nach CMR Art. 23 — bei arglistigem Verhalten des Frachtführers ohne Obergrenze nach CMR Art. 29. Die Verjährung nationaler Frachtansprüche beträgt nach OR Art. 454 ein Jahr; CMR-Ansprüche verjähren nach CMR Art. 32 in einem Jahr (bei Arglist drei Jahre).

Transportverträge in der Schweiz werden täglich in grosser Zahl abgeschlossen: im Handel (Import/Export), in der Industrie (Lieferketten, Zulieferwesen), im Detailhandel (Warenlogistik), in der Landwirtschaft (Lebensmitteltransporte) und im Bauwesen (Materialtransporte). Forms-legal.com stellt dieses praxisgerechte Muster des Transportvertrags Schweiz für nationale und internationale Transporte zur Verfügung.

Das Transportgewerbe in der Schweiz untersteht dem Güterverkehrsgesetz (GVG, SR 744.1) und dem Bundesgesetz über den Transport der Personen und Güter in Eisenbahnen und Dampfschiffen (SR 742.101). Führerinnen und Führer von Lastkraftwagen unterliegen der Arbeitszeitgesetzgebung nach AETR-Abkommen (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenwerkehr beschäftigten Fahrpersonals, SR 0.822.725.2), den Lenk- und Ruhezeitvorschriften der EU-Verordnung Nr. 561/2006 sowie den schweizerischen Verkehrsregeln nach SVG (SR 741.01).

Wann brauchen Sie Transportvertrag Schweiz (OR Art. 440-457 / CMR)?

Der Transportvertrag Schweiz kommt zum Einsatz, sobald bewegliche Güter gegen Entgelt befördert werden sollen. Ein schriftlicher Vertrag ist empfehlenswert, um Frachtgut, Lieferbedingungen, Frachtpreis und Haftungsregeln zu dokumentieren.

Erste typische Situation: Ein Schweizer Exporteur beauftragt ein Transportunternehmen, Waren in ein EU-Land oder einen Drittsstaat zu transportieren. Bei internationalem Strassentransport gilt die CMR-Konvention (SR 0.741.611) zwingend; der CMR-Frachtbrief (Lettre de voiture CMR) ist Pflichtdokument. Der Exporteur muss Zolldeklarationen, Ausfuhrlizenzen und allfällige Veterinary Certificates bereitstellen.

Zweite Situation: Ein KMU oder ein Grosshändler beauftragt regelmässig Transporte innerhalb der Schweiz (Innerorts- oder Fernverkehr). Nationale Strassentransporte unterliegen OR Art. 440-457. Der Frachtbrief (analog CMR-Frachtbrief) dokumentiert Absender, Empfänger, Frachtgut und Frachtpreis; er ist zwar nicht gesetzlich zwingend, in der Praxis aber Standard.

Dritte Situation: Bauunternehmen und Baumaterialhaendler beauftragen Transporte von Baustoffen (Kies, Beton, Stahl, Holz) auf Baustellen in der ganzen Schweiz. Baustellentransporte erfordern häufig besondere Fahrbewilligungen (Sondertransport nach SVG Art. 79) und Abstimmungen mit den Strassenbauämtern der Kantone.

Vierte Situation: Lebensmitteltransporte (Frischware, Tiefkühlprodukte, Milch, Fleisch) erfordern eine Kuehlkette und spezielle Fahrzeuge. Die Temperaturanforderungen sind in der Lebensmittelgesetzgebung (LGV, SR 817.02) und den Hygienevorschriften der kantonalen Lebensmittelkontrolle geregelt. Der Transportvertrag muss Temperaturvorgaben und Monitoring-Pflichten des Frachtführers festhalten.

Fünfte Situation: Pharmaunternehmen und Medizinalgeraetehersteller beauftragen Good Distribution Practice (GDP)-konforme Transporte für Arzneimittel und Medizinprodukte. Der Transport unterliegt dem Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und den GDP-Richtlinien der EMA (European Medicines Agency). Temperaturkontrolle, Herkunftsnachweise und Spezialbehaalter sind Pflicht.

Sechste Situation: Gefahrguttransporte auf der Strasse (ADR-Transporte). Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gilt das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SR 0.741.621) und die schweizerische Gefahrgutstrassen-Verordnung (SDR, SR 741.621). Der Transportvertrag muss auf die ADR-Klasse, die UN-Nummer und die erforderlichen Begleitdokumente verweisen.

Was gehört in Ihr Transportvertrag Schweiz (OR Art. 440-457 / CMR)?

Ein rechtsgültiger Transportvertrag Schweiz nach OR Art. 440-457 (national) bzw. CMR (international) muss folgende Elemente enthalten.

Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien: Absender, Frachtführer und — soweit im Vertrag aufgeführt — Empfänger werden mit Firma gemäss Handelsregistereintrag, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und Adresse benannt. Beim Frachtführer ist zu prüfen, ob er im Besitz der erforderlichen Bewilligung nach GVG (Güterverkehrsgesetz) und — bei internationalen Transporten — des EU-Gemeinschaftslizenz-Äquivalents oder CH-Bewilligung ist.

Präzise Beschreibung des Frachtguts: Art der Ware, Menge (Anzahl Paletten, Kartons, Einheiten), Gewicht (brutto in kg), Verpackungsart, Zustand und allfällige Besonderheiten. Bei Gefahrgut: ADR-Klasse, UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Sicherheitsdatenblatt. Bei Kühltransporten: Temperaturvorgaben und Monitoring-Pflicht.

Ladeort und Entladeort: Vollständige Adressen des Abholungs- und Lieferorts inkl. Land (bei internationalen Transporten). Bei Mehrstopptransporten: Zwischenstopps und Reihenfolge.

Transportart und Routenwahl: Nationaler Strassentransport, internationaler CMR-Transport, Bahnfracht (CIM), kombinierter Transport. Bei Gefahrguttransporten: Routenvorgaben und Tunnelbeschränkungen nach ADR.

Frachtpreis und Frachtpflichtige Partei: Frachtpreis in CHF (exkl. MWST) eindeutig beziffern. Wer trägt die Frachtkosten — Absender oder Empfänger (Nachnahmefracht)? Bei MWST-Pflicht des Frachtführers MWST von 8,1 % gesondert ausweisen.

Lieferfrist und Verspätungsregelung: Voraussichtliches Abholungs- und Lieferdatum. Verspaetungshaftung nach OR Art. 447 (national) oder CMR Art. 23 Abs. 5 (international, maximal Frachtpreis). Vertraglich können Verspätungsstrafen (Pönalen) vereinbart werden.

Haftungsobergrenze und Wertdeklaration: Deklarierter Warenwert als Grundlage für Haftungsberechnungen. Bei CMR-Transport: gesetzliche Haftungsobergrenze 8,33 SZR pro kg (CMR Art. 23); erhöhte Haftung durch Wertdeklaration nach CMR Art. 24 gegen Mehrfracht. Bei nationalem Transport: gemeiner Wert am Lieferort nach OR Art. 447.

Verjährung und Rügepflichten: Nationale Frachtansprüche verjähren nach OR Art. 454 in einem Jahr ab Ablieferung. CMR-Ansprüche nach CMR Art. 32 in einem Jahr (Arglist: drei Jahre). Sichtbare Mängel sind bei Ablieferung zu rügen; verdeckte Mängel innert 7 Tagen nach Ablieferung (CMR Art. 30).

Frachtbrief: Der CMR-Frachtbrief ist bei grenzüberschreitendem Strassentransport Pflichtdokument. Er dient als Beweis des Vertrags, enthalt Angaben über Frachtgut, Ladeort, Entladeort, Frachtpreis und Sondervereinbarungen. Fehlende CMR-Frachtbriefe beeinflussen die Beweislage, nicht aber die Gültigkeit des Vertrags (CMR Art. 4). Forms-legal.com stellt den Transportvertrag Schweiz als Grundlage für nationale und internationale Güterbeförderungsverträge zur Verfügung.

So füllen Sie Ihr Transportvertrag Schweiz (OR Art. 440-457 / CMR) aus

Das Ausfüllen des Transportvertrags Schweiz nach OR Art. 440-457 oder CMR erfordert präzise Angaben zum Frachtgut, den Transportbedingungen und der Haftungsregelung.

Schritt 1 - Transportart bestimmen: Stellen Sie fest, ob es sich um einen nationalen (OR Art. 440-457) oder einen grenzüberschreitenden Strassentransport (CMR, SR 0.741.611) handelt. Bei Strassentransporten in EU-Länder oder andere Vertragsstaaten der CMR gilt die Konvention zwingend und vorrangig gegenüber dem OR. Bahntransporte richten sich nach CIM (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbefoerderung von Gutern, Anhang B zum COTIF).

Schritt 2 - Vertragsparteien identifizieren: Absender und Frachtführer mit Firmenname, UID-Nummer und Adresse eintragen. Empfängerangaben einschliesslich vollständiger Lieferadresse (Land erforderlich bei internationalem Transport). Beim Frachtführer Bewilligungspflicht nach GVG prüfen.

Schritt 3 - Frachtgut beschreiben: Artikel, Menge, Gewicht, Verpackung präzise ausfüllen. Bei Gefahrgut: ADR-Klasse, UN-Nummer, Verpackungsgruppe und IMDG-Klassifizierung (bei Seetransport) oder ICAO-Klassifizierung (bei Lufttransport). Sicherheitsdatenblatt als Vertragsanlage beifügen. Bei Kühltransporten: Temperaturvorgaben (z.B. 2-8 Grad für Pharma, -18 Grad für Tiefkühlware) und Monitoring-Pflicht des Frachtführers.

Schritt 4 - Lade- und Entladeort mit vollständiger Adresse eintragen: Bei Abholung beim Absender: Strassenadresse, Etage, Tor- oder Rampen-Nummer. Bei Lieferung zum Empfänger: vollständige Empfängeradresse inkl. Ansprechperson und Telefonnummer für die Anlieferung.

Schritt 5 - Abholungs- und Lieferdatum angeben: Feste Liefertermine oder Lieferzeitfenster (Zeitfenster-Logistik/JIT-Lieferung). Bei CMR-Transport relevant für die Verspaetungshaftung nach CMR Art. 19 (Verspätung ab Überschreitung der vereinbarten oder üblichen Lieferfrist) und CMR Art. 23 Abs. 5 (Verspätungsschadensersatz maximal in Höhe des Frachtpreises).

Schritt 6 - Frachtpreis und frachtpflichtige Partei festlegen: Gesamtfrachtpreis in CHF eindeutig beziffern. MWST von 8,1 % gesondert ausweisen. Frachtpflichtige Partei bestimmen: Absender zahlt im Voraus (prepaid), Empfänger zahlt bei Ablieferung (Nachnahme/collect). Zahlungsfrist und Verzugszinsen nach OR Art. 104.

Schritt 7 - Wertdeklaration und Haftungsobergrenze: Warenwert in CHF deklarieren. Bei nationalen Transporten: Haftung des Frachtführers auf gemeinen Wert am Lieferort nach OR Art. 447 begrenzt. Bei CMR-Transport: gesetzliche Grenze 8,33 SZR pro kg; durch Wertdeklaration nach CMR Art. 24 kann eine höhere Deckung vereinbart werden.

Schritt 8 - Rügepflichten und Verjährung prüfen: Sichtbare Schäden sofort bei Ablieferung schriftlich auf dem Frachtbrief anmerken. Verdeckte Schäden innert 7 Tagen nach CMR Art. 30 schriftlich anzeigen. Nationale Frachtansprüche nach OR Art. 454 in einem Jahr geltend machen. CMR-Ansprüche nach CMR Art. 32 in einem Jahr.

Häufige Fehler bei Ihrem Transportvertrag Schweiz (OR Art. 440-457 / CMR)

Häufige Fehler beim Transportvertrag Schweiz gefährden den Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung und können zu Haftungslücken führen.

Fehler 1 - CMR nicht beachtet bei internationalem Transport: Viele KMU verwenden einen schweizinternen Transportvertrag auch für Exporte in EU-Länder und vergessen, dass die CMR-Konvention (SR 0.741.611) zwingend gilt. Folge: Vertragliche Klauseln, die von der CMR abweichen, sind nichtig; es gelten automatisch die CMR-Haftungsregeln. Korrekte Vorgehensweise: Bei grenzüberschreitenden Strassentransporten immer einen CMR-Frachtbrief ausstellen und auf die CMR als anwendbares Recht verweisen.

Fehler 2 - Fehlende oder unvollständige Frachtgutbeschreibung: Eine vage Beschreibung wie Waren oder Güter verhindert bei Beschädigung oder Verlust eine präzise Schadensberechnung. Korrekte Vorgehensweise: Genaue Art, Anzahl, Gewicht und Verpackung angeben; bei Gefahrgut ADR-Klasse und UN-Nummer.

Fehler 3 - Versäumnis der Ruegepflicht: Sichtbare Schäden, die bei Ablieferung nicht auf dem Frachtbrief angemerkt werden, gelten nach CMR Art. 30 Abs. 1 als genehmigt; der Anspruchsberechtigte verliert seine Schadenersatzansprüche. Verdeckte Schäden müssen innert 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden (CMR Art. 30 Abs. 1 Satz 2). Korrekte Vorgehensweise: Sorgfältige Kontrolle bei Ablieferung, schriftliche Anmerkungen auf dem Frachtbrief vor der Quittierung.

Fehler 4 - Unzureichende Wertdeklaration: Ohne Wertdeklaration ist die Haftung des Frachtführers bei CMR-Transporten auf 8,33 SZR pro kg begrenzt (CMR Art. 23). Bei hochwertigen Gutern kann dies zu erheblicher Unterdeckung führen. Korrekte Vorgehensweise: Warenwert auf dem CMR-Frachtbrief deklarieren (CMR Art. 24) und Mehrfracht bezahlen; eigene Transportversicherung abschliessen.

Fehler 5 - Verjährung verpasst: Frachtansprüche verjähren nach OR Art. 454 oder CMR Art. 32 in einem Jahr. Wer zu spät klagt, verliert den Anspruch. Korrekte Vorgehensweise: Schadensmeldung und Klage innerhalb der Jahresfrist einreichen; Verjährungsunterbrechung durch schriftliche Anspruchsanmeldung beim Frachtführer.

Fehler 6 - Fehlende Bewilligung des Frachtführers nicht geprüft: Frachtführer ohne gültige Güterverkehrsbewilligung nach GVG oder CEMT-Erlaubnisschein bei internationalen Transporten handeln unrechtmässig. Korrekte Vorgehensweise: Bewilligung des Frachtführers vor Vertragsabschluss prüfen; Bewilligungsnummer im Vertrag nennen.

Fehler 7 - Gefahrgutpflichten vernachlässigt: Gefahrguttransporte ohne ADR-konforme Kennzeichnung, ohne geschulten Fahrer (ADR-Bescheinigung) oder ohne Sicherheitsberater nach SDR Art. 1.8.3 sind rechtswidrig. Folge: Bussenrisiko nach SVG Art. 90 und Haftungsrisiko bei Unfall. Korrekte Vorgehensweise: ADR-Klassifizierung, Schulungsnachweis des Fahrers und Sicherheitsdatenblatt als Pflichtbestandteile des Transportvertrags.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 439CH official
  2. OR Art. 472CH official
  3. OR Art. 394CH official
  4. OR Art. 447CH official
  5. OR Art. 454CH official
  6. OR Art. 440CH official
  7. OR Art. 104CH official

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Forms Legal. (2026). Transportvertrag Schweiz (OR Art. 440-457 / CMR) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/transportvertrag-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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