Verzollungsauftrag Schweiz (Zollanmeldung / Clearance Instruction)
Verzollungsauftrag
VERZOLLUNGSAUFTRAG (ZOLLANMELDUNG / CLEARANCE INSTRUCTION)
gemäss Zollgesetz (ZG, SR 631.0) und Zollverordnung (ZV, SR 631.01) Auftraggeber: [Auftraggeber Firma] [Auftraggeber Adresse] ZAZ-Konto: [Auftraggeber Zaz Konto] Beauftragter Spediteur / Zolldeklarant: [Spediteur Firma] [Spediteur Adresse] BAZG-Bewilligung: [Spediteur Bewilligung]
Warenangaben und Zolltarif
1. Warenangaben Warenbeschreibung: [Warenbeschreibung] Tares-Zolltarifnummer: [Tares Code] Warenwert (CIF, CHF): [Warenwert] Bruttogewicht (kg): [Bruttogewicht] Ursprungsland: [Ursprungsland] Die Zolltarifnummer wurde anhand des Tares-Online-Tarifs des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) bestimmt. Die Richtigkeit der Tarifierung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Spediteur übernimmt die Deklaration auf Basis der vorliegenden Warenangaben gemäss ZG Art. 25.
2. Zollverfahren und Verzollungsart Verzollungsrichtung: [Verzollungsrichtung] Zollverfahren: [Verzollungsverfahren] Zollstelle / Grenzübergang: [Grenzuebergang] Die Einfuhrverzollung erfolgt gemäss ZG Art. 7-17 (Zollanmeldepflicht) und ZV Art. 71-107 (Zollanmeldeverfahren) über das e-dec-System des BAZG. Das ZAZ-Konto (Zentralisiertes Abrechnungsverfahren) ermöglicht die periodische Sammelabrechnung der Zollabgaben nach ZV Art. 74 ff.
Vollmacht, Haftung und Pflichten
3. Vollmacht und Vertretungsart Vollmachtumfang: [Vollmacht Umfang] Bei Direktvertretung nach ZG Art. 75 handelt der Spediteur in direkter Stellvertretung des Auftraggebers — die Rechtsfolgen der Zollanmeldung treffen unmittelbar den Auftraggeber als Zollschuldner. Bei indirekter Vertretung haftet der Spediteur solidarisch mit dem Auftraggeber als Zollschuldner nach ZG Art. 70 Abs. 2 Bst. a. 4. Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Spediteur alle für die Zollanmeldung erforderlichen Dokumente (Handelsrechnung, Packliste, Ursprungsnachweis/Präferenzdokument EUR.1 oder Präferenzerklärung) vollständig und wahrheitsgetreu zu übergeben. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zu Nachzollerhebungen, Verzugszinsen und Strafverfahren nach dem Zollstrafgesetz (ZStrR, SR 313.0) führen. 5. Gebühren und Auslagen Der Auftraggeber erstattet dem Spediteur die verauslagten Zollabgaben, MWST-Beträge (falls nicht MWST-registriert) und die vereinbarten Speditionsgebühren. Die Abrechnung erfolgt nach Abfertigung durch das BAZG.
Schlussbestimmungen
4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizerisches Recht (ZG SR 631.0, ZV SR 631.01, OR SR 220) ist anwendbar. Bei Streitigkeiten aus diesem Verzollungsauftrag gilt der Gerichtsstand [Unterzeichnungsort]. Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Auftraggeber (Warenimporteur/Warenexporteur)
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Signature
Beauftragter Spediteur / Zolldeklarant
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Signature
Was ist Verzollungsauftrag Schweiz (Zollanmeldung / Clearance Instruction)?
Der Verzollungsauftrag (Zollanmeldung / Clearance Instruction) ist ein in der Schweiz nach Zollgesetz (ZG, SR 631.0) Art. 18-25 (Zollanmeldepflicht), Art. 46-55 (Zollwertrecht), Art. 58 (vorübergehende Verwendung), Art. 70-75 (Zollschuldnerschaft, Vertretung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Zollanmeldung in der Schweiz erfolgt seit der Einführung des e-dec-Systems (Electronic Declaration) vollständig digital über das Zollsystem des BAZG. Für Warenimporte gilt die Pflicht zur Abgabe einer Einfuhrzollanmeldung nach ZG Art. 18 ff., sobald Waren über die Schweizer Zollgrenze verbracht werden. Der Verzollungsauftrag an den Spediteur enthält alle notwendigen Informationen: Tares-Zolltarifnummer (8-stellig, aus dem Tares-Online-Tarif des BAZG), Warenwert (CIF-Wert nach ZG Art. 46 ff., d.h. inklusive Kosten, Versicherung und Fracht bis zur Schweizer Grenze), Ursprungsland (für präferenzielle Zollbehandlung nach Freihandelsabkommen, z.B. FHA Schweiz-EU), Bruttogewicht und Anzahl der Packstücke.
Beim Zentralisierten Abrechnungsverfahren (ZAZ) nach ZV Art. 74 ff. werden die Zollabgaben nicht sofort an der Grenze bar bezahlt, sondern über ein ZAZ-Konto des Importeurs beim BAZG periodisch abgerechnet. Voraussetzung ist die Eröffnung eines ZAZ-Kontos (Zentralisiertes Abrechnungsverfahren) beim BAZG; das ZAZ-Konto ermöglicht die Sammelabrechnung aller Zollabgaben per Lastschrift auf das Postkonto oder Bankkonto des Inhabers. Grosse Importeure nutzen das ZAZ-Konto, um den Warenverkehr zu beschleunigen — die Ware wird freigegeben, bevor die Zollabgaben definitiv abgerechnet sind. Beim Verzollungsauftrag ist die ZAZ-Kontonummer des Auftraggebers anzugeben, damit der Spediteur die korrekte Belastungskontoangabe im e-dec-System des BAZG vornehmen kann.
Die Abgrenzung zur einfachen Zollanmeldung (ohne separaten Verzollungsauftrag) liegt darin, dass bei grossen Handelsunternehmen mit regelmässigen Grenzübertritten der Spediteur als Dauermandatar auftritt: Der Verzollungsauftrag regelt die generelle Bevollmächtigung, die Haftungsverteilung zwischen Auftraggeber und Spediteur, die Vergütungsmodalitäten und die Dokumentationspflichten für eine Vielzahl von Sendungen über einen bestimmten Zeitraum. Gemäss OR Art. 394 ff. (Auftragsrecht) verpflichtet sich der Spediteur zur sorgfältigen Ausführung der Zollanmeldung im Interesse des Auftraggebers. Der Spediteur muss die Richtigkeit seiner Deklaration nach ZG Art. 25 Abs. 2 gewährleisten und haftet für Schäden aus schuldhafter Falschangabe.
Der Tares-Tarif ist das zentrale Instrument zur Bestimmung des massgeblichen Zollansatzes in der Schweiz. Jede Warenkategorie erhält eine 8-stellige Zolltarifnummer nach dem internationalen Harmonisierten System (HS), welches die World Customs Organization (WCO) administriert. Die Schweiz wendet den Tares-Tarif eigenständig an — als Nicht-EU-Mitglied gelten die schweizerischen Zollsätze und nicht der EU-Gemeinsame Zolltarif (TARIC).
Neben dem Normalzollansatz kennt die Schweiz verschiedene Präferenzregelungen im Rahmen ihrer Freihandelsabkommen (FHA): Das FHA Schweiz-EU (SR 0.632.401) ermöglicht präferenzielle Einfuhr für EU-Ursprungswaren gegen Vorlage eines EUR.1-Warenverkehrszeugnisses oder einer Ursprungserklärung. Entsprechende Abkommen bestehen mit EFTA-Ländern (EFTA-Konvention, SR 0.632.31) sowie mit zahlreichen Drittstaaten in Asien, Lateinamerika und dem Nahen Osten. Im Verzollungsauftrag an den Spediteur ist der Ursprungsnachweis beizulegen, damit die Zollpräferenz im e-dec-System korrekt geltend gemacht werden kann. Fehlt der Ursprungsnachweis bei der Einfuhr, erhebt das BAZG den vollen Normalzollansatz nach Tares-Tarif — eine nachträgliche Präferenzgeltendmachung ist nach ZV Art. 46 innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich, erfordert aber einen separaten Antrag. Zusätzlich können spezielle Verfahren wie die vorübergehende Verwendung nach ZG Art. 58 (z.B. für Ausstellungswaren oder Reparaturgüter) und die Lohnveredlung nach ZG Art. 59-62 die Zollbelastung reduzieren oder aufschieben.
Wann brauchen Sie Verzollungsauftrag Schweiz (Zollanmeldung / Clearance Instruction)?
Der Verzollungsauftrag in der Schweiz wird in folgenden Situationen eingesetzt:
Erste Situation: Regelmässige Warenimporte von ausländischen Lieferanten. Schweizer Handelsunternehmen, Industriebetriebe und Grosshändler, die regelmässig Waren aus dem EU-Raum oder aus Drittstaaten importieren, bevollmächtigen einen zugelassenen Spediteur mit einem Rahmen-Verzollungsauftrag, der alle eingehenden Sendungen abdeckt. Statt für jede Lieferung eine neue Vollmacht auszustellen, regelt der Verzollungsauftrag die Grundbedingungen der Zusammenarbeit: ZAZ-Konto, Bevollmächtigungsumfang (direkte oder indirekte Stellvertretung nach ZG Art. 75), Verantwortlichkeit für die Tarifierung und Vergütung des Spediteurs.
Zweite Situation: Einmalige Einfuhr von Investitionsgütern oder Maschinen. Beim Kauf einer Produktionsmaschine aus Deutschland, Japan oder den USA beauftragen Schweizer KMU häufig einen spezialisierten Zollspediteur mit der Einfuhrverzollung. Der Verzollungsauftrag enthält alle technischen Angaben zur Maschine (HS-Code, Warenwert nach ZG Art. 46, Bruttogewicht), die Angabe des Zollverfahrens (in der Regel definitives Einfuhrverfahren) und die Vollmacht zur Abgabe der e-dec-Zollanmeldung beim BAZG.
Dritte Situation: Rückkehrsendungen und vorübergehende Verwendung nach ZG Art. 58. Waren, die vorübergehend in die Schweiz eingeführt und danach wieder ausgeführt werden (z.B. Ausstellungswaren, Mietfahrzeuge, Werkzeuge für Bauprojekte), können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ZG Art. 58 zollfrei oder zollbegünstigt eingeführt werden. Der Verzollungsauftrag für diese Fälle regelt ausdrücklich das angestrebte Zollverfahren und die vorgesehene Wiederausfuhrfrist, die das BAZG genehmigen muss.
Vierte Situation: Lohnveredlung — aktiver und passiver Veredelungsverkehr nach ZG Art. 59-62. Schweizer Unternehmen, die ausländische Rohstoffe oder Halbfabrikate einführen, veredeln (z.B. Verarbeitung, Montage, Reparatur) und anschliessend wieder ausführen, nutzen das Verfahren der aktiven Lohnveredlung. Im passiven Veredelungsverkehr werden Schweizer Waren zur Veredlung ins Ausland geschickt und nach der Bearbeitung zollbegünstigt wieder eingeführt. Der Verzollungsauftrag für Lohnveredelungsverfahren ist besonders detailliert und muss die Bewilligungsnummer für das Veredelungsverfahren (vom BAZG ausgestellt nach ZG Art. 61) enthalten.
Fünfte Situation: Ausfuhr von Schweizer Waren in Drittstaaten. Für die Ausfuhrverzollung — insbesondere bei exportkontrollpflichtigen Waren (Dual-Use-Güter nach der Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1) — benötigt der Exporteur eine Ausfuhrbewilligung des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) sowie einen Spediteur, der die Ausfuhrzollanmeldung über e-dec beim BAZG abgibt.
Sechste Situation: E-Commerce und Direktimporte von Online-Marktplätzen. Seit der MWST-Revision 2019 gelten für Online-Händler, die aus dem Ausland Waren an Schweizer Endkunden versenden, besondere Regelungen: Ausländische Plattformen mit mehr als CHF 100'000 Jahresumsatz in der Schweiz müssen sich für die Schweizer MWST (nach MWSTG SR 641.20) registrieren und die Mehrwertsteuer auf Paketsendungen deklarieren. Für Sendungen über CHF 65 Warenwert (Niederschwellenwert für die MWST-Befreiung) fällt stets Einfuhr-MWST an, die der Spediteur im Verzollungsauftrag korrekt deklarieren muss.
Siebte Situation: Transit durch die Schweiz nach ZG Art. 49-50. Waren, die die Schweiz nur durchqueren (z.B. von Deutschland nach Italien über den Gotthard), werden im Transitverfahren unter Zollverschluss durch die Schweiz befördert. Das Common Transit System (CTS) und das Versandverfahren T1/T2 nach ZV Art. 139 ff. sind anzuwenden. Der Verzollungsauftrag an den Spediteur für Transitsendungen enthält die Bürgschaftssumme für die Zollschuld, den Bestimmungsort und die voraussichtliche Lieferfrist.
Was gehört in Ihr Verzollungsauftrag Schweiz (Zollanmeldung / Clearance Instruction)?
Ein rechtsgültiger Verzollungsauftrag in der Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten:
Vollständige Identifikation der Parteien: Der Verzollungsauftrag Schweiz benennt den Auftraggeber (Zollschuldner) mit vollständiger Firma, Rechtsform, UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer, CHE-Nummer aus dem UID-Register nach UID-Gesetz SR 431.03) und ZAZ-Kontonummer (Zentralisiertes Abrechnungsverfahren beim BAZG). Der beauftragte Spediteur oder Zolldeklarant ist mit seiner BAZG-Bewilligungsnummer zu bezeichnen — nur zugelassene Deklaranten dürfen im e-dec-System des BAZG Zollanmeldungen einreichen.
Präzise Warenangaben mit Tares-Zolltarifnummer: Die 8-stellige Tares-Zolltarifnummer nach dem Harmonisierten System (HS-Nomenklatur der WCO) bestimmt den massgeblichen Zollansatz. Falsche Tarifierung ist eine der häufigsten Ursachen für Nachzölle und Strafverfahren. Im Verzollungsauftrag Schweiz sind anzugeben: Tares-Tarifnummer, Warenbeschreibung gemäss Tares-Tarif, HS-Code (6-stellig, international harmonisiert), statistische Warennummer (8-stellig, schweizerisch), Warenwert nach ZG Art. 46 (CIF-Wert bis Schweizer Grenze in CHF), Bruttogewicht (kg), Anzahl Packstücke und Art der Verpackung. Bei agrarpolitisch sensitiven Waren (z.B. Fleisch, Getreide, Milchprodukte) sind zusätzlich die Bewilligungen nach Agrareinfuhrverordnung (AEV, SR 916.01) anzugeben.
Zollwertdeklaration nach ZG Art. 46-55: Der Zollwert ist der CIF-Wert (Cost, Insurance, Freight — Kosten, Versicherung, Fracht bis zur Schweizer Grenze). Bei verbundenen Parteien (Konzerngesellschaften, nahestehende Personen) kann das BAZG prüfen, ob der vereinbarte Preis dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht (Transaktionswertmethode nach ZG Art. 47). Weicht der Transaktionswert erheblich vom Marktwert ab, kann das BAZG den Zollwert nach Alternativmethoden nach ZG Art. 48-55 schätzen.
Ursprungsnachweis für Präferenzbehandlung: Bei Waren mit Ursprung in Freihandelsabkommen-Ländern (EU, EFTA, diverse Drittstaaten) ist im Verzollungsauftrag Schweiz der Ursprungsnachweis anzugeben: EUR.1-Warenverkehrszeugnis (ausgestellt von der Zollbehörde des Ursprungslandes), Ursprungserklärung des Lieferanten (für Sendungen bis EUR 6'000 nach dem FHA Schweiz-EU), REX-Erklärung (Registered Exporter System für Entwicklungsländer nach dem Allgemeinen Präferenzsystem APS). Ohne gültigen Ursprungsnachweis erhebt das BAZG den vollen Normalzollansatz (NZA) gemäss Tares-Tarif.
Wahl der Vertretungsart nach ZG Art. 75: Bei der Direktvertretung handelt der Spediteur im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers — der Auftraggeber ist alleiniger Zollschuldner nach ZG Art. 70. Bei der indirekten Vertretung (Spediteur handelt im eigenen Namen) haftet der Spediteur solidarisch mit dem Auftraggeber als Zollschuldner nach ZG Art. 70 Abs. 2 Bst. a. Der Spediteur kann bei indirekter Vertretung die Zollabgaben vorstrecken und dem Auftraggeber weiterbelasten. forms-legal.com empfiehlt, die Vertretungsart im Verzollungsauftrag Schweiz ausdrücklich zu regeln, da die Haftungsfolgen erheblich voneinander abweichen.
Zollverfahren und besondere Bewilligungen: Der Verzollungsauftrag Schweiz gibt das gewünschte Zollverfahren an: Definitives Einfuhrverfahren (Normalfall, Zollschuld wird sofort abgerechnet), vorübergehende Verwendung nach ZG Art. 58 (für temporäre Einfuhr mit Wiederausfuhrpflicht, erfordert Bewilligung des BAZG), aktiver Veredelungsverkehr nach ZG Art. 59 (Einfuhr zur Be- oder Verarbeitung mit anschliessender Ausfuhr des Veredelungserzeugnisses, Bewilligung BAZG erforderlich), Zolllagerverfahren nach ZG Art. 53-56 (Einlagerung in ein bewilligtes Zolllager oder Zollfreilager ohne sofortige Zollabgabe).
Vergütungsregelung und Aufwandersatz: Der Verzollungsauftrag Schweiz regelt die Vergütung des Spediteurs für seine Dienstleistungen: Pauschalgebühr pro Sendung, zeitaufwandbasierte Abrechnung oder Kombination aus Grundgebühr und variablem Anteil. Vorgestreckte Zollabgaben, Einfuhr-MWST und Auslagen (Lagergebühren, Untersuchungskosten) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Für Schweizer MWST-registrierte Importeure ist die Einfuhr-MWST (8,1 Prozent Normalsatz oder 2,6 Prozent Sondersatz nach MWSTG Art. 23 Abs. 2) als Vorsteuer abziehbar — der Spediteur hat die MWST-Zollanmeldungsnummer (UON) korrekt im Verzollungsauftrag anzugeben.
Dokumentationspflichten und Aufbewahrung nach ZG Art. 95: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Zollanmeldung massgeblichen Unterlagen (Handelsrechnung, Frachtbriefe, Ursprungsnachweise, Bewilligungen) mindestens 5 Jahre aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist nach OR Art. 958f und ZG Art. 95 Abs. 4). Das BAZG kann im Rahmen einer Zollprüfung (Revisionsrecht nach ZG Art. 35 Abs. 1) die Vorlage dieser Dokumente verlangen. Unvollständige Dokumentation gilt als Indiz für unrichtige Deklaration und kann zu Buchprüfungen und Nachzollerhebungen führen. Im Verzollungsauftrag Schweiz sollte die Verpflichtung des Auftraggebers zur vollständigen und wahrheitsgemässen Dokumentenübergabe ausdrücklich festgehalten werden. Ergänzend ist zu regeln, wer bei Zollprüfungen als Ansprechpartner für das BAZG auftritt und wer allfällige Strafzahlungen nach dem Zollstrafgesetz (ZStrR, SR 313.0) trägt.
So füllen Sie Ihr Verzollungsauftrag Schweiz (Zollanmeldung / Clearance Instruction) aus
Das korrekte Ausfüllen des Verzollungsauftrags in der Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 - Prüfung der Zollanmeldepflicht. Grundsätzlich sind alle Waren, die über die Schweizer Zollgrenze verbracht werden, beim BAZG anzumelden (ZG Art. 7 und Art. 18). Ausnahmen gelten für persönliches Reisegepäck (Freigrenzen nach ZV Art. 37 ff.) und bestimmte Warenkategorien mit Zollbefreiung. Prüfen Sie anhand des Tares-Online-Tarifs, ob für die betroffene Ware der Normalzollansatz oder ein Präferenzzollsatz gilt, und ob besondere Bewilligungen (z.B. nach Lebensmittelgesetz LMG SR 817.0 oder Heilmittelgesetz HMG SR 812.21) erforderlich sind.
Schritt 2 - Tares-Tarifierung vornehmen. Suchen Sie die zutreffende 8-stellige Tares-Zolltarifnummer im Tares-Online-Tool des BAZG (tares.admin.ch). Die Tarifierung folgt den HS-Nomenklatur-Regeln der WCO (World Customs Organization): Zunächst die treffendste 4-stellige HS-Position bestimmen, dann die 6-stellige HS-Unterposition, schliesslich die 8-stellige schweizerische Tarifnummer. Unklare Tarifierungsfragen können durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) beim BAZG geklärt werden (kostenpflichtig, BAZG-Antrag nach ZG Art. 21).
Schritt 3 - Zollwert nach ZG Art. 46 berechnen. Stellen Sie den CIF-Wert (Cost, Insurance, Freight — Einkaufspreis + Transportkosten + Versicherung bis zur Schweizer Grenze) in CHF fest. Grundlage ist die Handelsrechnung (Commercial Invoice) des Verkäufers in der ausländischen Währung, umgerechnet zum BAZG-Wechselkurs (wöchentlich publiziert auf bazg.admin.ch). Zusätzlich zum Warenwert sind Fracht und Versicherungskosten bis zur Schweizer Grenze einzurechnen (CIF-Prinzip nach ZG Art. 46 Abs. 2).
Schritt 4 - Ursprungsnachweis beschaffen. Falls die Waren Ursprung in einem FHA-Partnerland haben (EU, EFTA, Türkei, weitere Länder), ist der Ursprungsnachweis vom ausländischen Lieferanten vor der Einfuhr zu beschaffen: EUR.1-Warenverkehrszeugnis (von der Zollbehörde des Ursprungslandes ausgestellt), Lieferantenerkärung des Verkäufers (für Kleinstsendungen bis EUR 6'000 nach FHA Schweiz-EU), GSP-Formular A für Entwicklungsländer-Präferenzen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS). Tragen Sie den Typ und die Referenznummer des Ursprungsnachweises im Verzollungsauftrag ein.
Schritt 5 - ZAZ-Konto angeben und ZAZ-Bedingungen prüfen. Tragen Sie Ihre ZAZ-Kontonummer (Zentralisiertes Abrechnungsverfahren) im Verzollungsauftrag ein, damit der Spediteur die Zollabgaben korrekt im e-dec-System zuordnen kann. Stellen Sie sicher, dass auf dem ZAZ-Konto ausreichende Deckung vorhanden ist: Das BAZG kann bei Unterdeckung des ZAZ-Kontos die Warenfreigabe verweigern.
Schritt 6 - Vollmacht und Vertretungsart definieren. Entscheiden Sie, ob der Spediteur als Direktvertreter (im Namen des Auftraggebers) oder als indirekter Vertreter (im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers) auftreten soll, und halten Sie dies im Verzollungsauftrag fest. Bei Direktvertretung nach ZG Art. 75 ist der Auftraggeber alleiniger Zollschuldner; bei indirekter Vertretung haftet der Spediteur solidarisch. Unterschreiben Sie den Verzollungsauftrag mit Firmenstempel und autorisierter Unterschrift.
Schritt 7 - Besondere Bewilligungen prüfen. Bei bestimmten Warenkategorien sind vor der Einfuhr separate Bewilligungen einzuholen: Für Lebensmittel (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV, SR 817.0), Tierprodukte und Pflanzen (phytosanitäre Kontrollen durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst oder das BLV), Medizinprodukte und Heilmittel (Swissmedic nach HMG SR 812.21), Waffen und Dual-Use-Güter (SECO-Güterkontrolle nach GKV SR 946.202.1). Diese Bewilligungsnummern sind im Verzollungsauftrag und in der e-dec-Zollanmeldung anzugeben. Ohne korrekte Bewilligungsangaben verweigert das BAZG die Freigabe der Ware und leitet allenfalls ein Strafverfahren nach dem Zollstrafgesetz (ZStrR, SR 313.0) oder dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ein. Im Zweifelsfällen erteilt das BAZG auf schriftlichen Antrag eine verbindliche Auskunft zur Einreihung und zu den geltenden Bewilligungspflichten.
Rechtliche Anforderungen für Verzollungsauftrag Schweiz (Zollanmeldung / Clearance Instruction)
Der Verzollungsauftrag in der Schweiz unterliegt folgenden gesetzlichen Vorgaben:
ZG Art. 7 und Art. 18 — Zollanmeldepflicht. Wer Waren über die Schweizer Zollgrenze verbringt, muss diese dem BAZG anmelden (Zollanmeldepflicht nach ZG Art. 7). Die Anmeldung hat vollständig, wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu erfolgen (ZG Art. 25 Abs. 1). Verstösse gegen die Zollanmeldepflicht sind nach dem Zollstrafgesetz (ZStrR, SR 313.0) als Zollhinterziehung oder Zollbetrug strafbar. Zollhinterziehung nach ZStrR Art. 12 ff. wird mit Nachzoll plus Zuschlag (bis 300 Prozent) geahndet; Zollbetrug (vorsätzliche Urkundenfälschung bei Zollanmeldungen) nach ZStrR Art. 14 gilt als Vergehen und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
ZG Art. 70 — Zollschuldnerschaft. Zollschuldner ist, wer die Ware über die Zollgrenze bringt, wer die Zollanmeldung abgibt oder für sie verantwortlich ist, sowie bei indirekter Stellvertretung auch der Spediteur (solidarische Haftung nach ZG Art. 70 Abs. 2 Bst. a). Das BAZG kann die Zollabgaben bei jedem Zollschuldner einfordern — die interne Haftungsaufteilung zwischen Auftraggeber und Spediteur im Verzollungsauftrag bindet das BAZG nicht, hat aber Bedeutung für den Rückgriff.
ZG Art. 46-55 — Zollwertrecht. Der Zollwert ist grundsätzlich der Transaktionswert nach ZG Art. 47, d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die eingeführten Waren plus Kosten für Transport und Versicherung bis zur Schweizer Grenze (CIF). Bei Verdacht auf Unterfakturierung (z.B. bei verbundenen Parteien) kann das BAZG den Zollwert nach Alternativmethoden schätzen (ZG Art. 48-55), z.B. nach dem Transaktionswert gleicher Waren, dem Transaktionswert ähnlicher Waren oder dem Schlusswertermittlungsverfahren.
ZV Art. 74 ff. — Zentralisiertes Abrechnungsverfahren (ZAZ). Das ZAZ-Konto ermöglicht die Sammelabrechnung der Zollabgaben per Lastschrift. ZAZ-Inhaber müssen gegenüber dem BAZG eine Sicherheit (Bürgschaft oder Depot) leisten nach ZV Art. 74 Abs. 2. Bei wiederholten Zahlungsrückständen kann das BAZG das ZAZ-Konto sperren und den Importeur zur Barzahlung an der Zollstelle verpflichten.
MWSTG Art. 50-62 — Einfuhr-MWST. Die Einfuhr-MWST wird bei der Einfuhr von Waren nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) Art. 50-62 erhoben. Der Steuersatz beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz) oder 2,6 Prozent (Sondersatz für Lebensmittel, Bücher, Medizin). MWST-registrierte Importeure können die Einfuhr-MWST als Vorsteuer nach MWSTG Art. 28 abziehen; nicht registrierte Importeure (Privatpersonen, ausländische Unternehmen ohne CH-MWST) tragen die Einfuhr-MWST als definitiven Kostenfaktor.
Agrareinfuhrverordnung (AEV, SR 916.01) — Besondere Einfuhrbewilligungen für Agrargüter. Für agrarpolitisch sensible Waren (Fleisch, Getreide, Milch, Eier, Früchte, Gemüse) gelten neben den Zollabgaben nach ZG zusätzliche Schranken: Importkontingente (Zollkontingente) nach Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1) Art. 21 ff., Einfuhrbewilligungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), und Kontingentszuschläge (KZA) ausserhalb des Kontingents. Der Verzollungsauftrag Schweiz für Agrareinfuhren muss die Bewilligungsnummer und die Kontingentszuweisung enthalten, sonst verweigert das BAZG die Freigabe und erhebt den Ausserkontingentszollansatz (AKZA), der die Ware wirtschaftlich unrentabel machen kann. Bei Verstössen gegen die AEV drohen Nachzölle, Einziehung der Ware und Strafanzeige an das BAZG und das BLW.
Häufige Fehler bei Ihrem Verzollungsauftrag Schweiz (Zollanmeldung / Clearance Instruction)
Die häufigsten Fehler beim Verzollungsauftrag in der Schweiz führen zu Nachzöllen, Strafverfahren oder Warenblockaden:
Fehler 1 - Falsche Tares-Tarifierung. Die häufigste Fehlerquelle beim Verzollungsauftrag Schweiz ist die falsche 8-stellige Tares-Zolltarifnummer. Typische Beispiele: Maschinen werden nach falscher HS-Position eingereiht (z.B. Getriebemotoren als einfache Elektromotoren, statt unter HS 8483 als Antriebswellen mit Getriebe), chemische Erzeugnisse werden nicht nach ihrer chemischen Zusammensetzung (HS Kap. 28-29), sondern nach ihrer Endverwendung eingereiht. Folge: Nachzollerhebung nach ZG Art. 12 ZStrR, Verzugszins (Zinssatz gemäss BAZG-Zirkular) und allenfalls Bussenzahlung wegen fahrlässiger Falschdeklaration. Bei systematisch falscher Tarifierung droht zudem eine Betriebsprüfung (Post-Clearance Audit) durch das BAZG nach ZG Art. 35.
Fehler 2 - Unvollständige Warenwertangaben (Unterfakturierung). Einige Importeure versuchen, durch Aufteilung des Gesamtpreises in Warenpreis und gesondert fakturierte Lizenzen, Royalties oder Serviceleistungen den Zollwert zu drücken. Das Schweizer Zollwertrecht nach ZG Art. 46 schreibt vor, dass alle direkt oder indirekt als Bedingung des Kaufs geleisteten Zahlungen zum Transaktionswert zu addieren sind — dazu gehören auch Lizenzgebühren und Vorführungskosten (ZG Art. 46 Abs. 2 Bst. c). Unterfakturierung ist eine der am häufigsten festgestellten Unregelmässigkeiten bei BAZG-Zollprüfungen.
Fehler 3 - Fehlender oder ungültiger Ursprungsnachweis. Bei Einfuhr von Waren aus EU-Ländern ohne gültiges EUR.1-Warenverkehrszeugnis oder ohne Lieferantenerklärung wird der volle Normalzollansatz (NZA) erhoben — statt des begünstigten Präferenzzollsatzes von oft 0 Prozent. Den Aufpreis trägt der Importeur. Ungültige Ursprungsnachweise (z.B. abgelaufenes EUR.1, EUR.1 für nicht-ursprüngliche Ware) können zudem zu Strafanzeigen gegen den ausländischen Lieferanten und zu Rückforderungen seitens des BAZG führen.
Fehler 4 - Falsches Zollverfahren gewählt. Wird für vorübergehend eingeführte Waren (z.B. Ausstellungsgüter, Mietfahrzeuge) versehentlich das definitive Einfuhrverfahren angemeldet statt der vorübergehenden Verwendung nach ZG Art. 58, entstehen Zollabgaben und Einfuhr-MWST, die beim korrekten Verfahren nicht angefallen wären. Eine nachträgliche Umwandlung des Zollverfahrens ist zwar möglich (Antrag auf Revision nach ZG Art. 34), erfordert aber erheblichen Aufwand und ist nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig.
Fehler 5 - Fehlende Bewilligungen für regulierte Waren. Werden Waren eingeführt, für die Bewilligungen des BLV (Lebensmittel, Veterinärprodukte), von Swissmedic (Heilmittel), des SECO (Dual-Use-Güter) oder des BLW (Agrargüter) erforderlich sind, ohne dass diese Bewilligungen im Verzollungsauftrag angegeben und tatsächlich vorliegen, beschlagnahmt das BAZG die Ware an der Grenze. Die Beschlagnahme kann bis zur Vernichtung der Ware führen, ohne Entschädigungsanspruch des Importeurs, wenn die gesetzlichen Einfuhrvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Fehler 6 - Unterschätzung des ZAZ-Deckungsbedarfs. Grosse Importbetriebe mit ZAZ-Konto unterschätzen den laufenden Zollabgabenbedarf und geraten in Unterdeckung des ZAZ-Kontos. Das BAZG sperrt daraufhin die weiteren Warenfreigaben und fordert sofortige Barzahlung oder Nachsicherung — was den Betriebsablauf erheblich stören kann. Regelmässige Überprüfung des ZAZ-Kontostands und rechtzeitige Anpassung der Deckungssumme sind empfehlenswert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 958fCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Verzollungsauftrag (Clearance Instruction) ist das Auftragsdokument zwischen dem Warenimporteur oder -exporteur als Auftraggeber und dem Spediteur als beauftragter Zolldeklarant. Darin wird der Spediteur bevollmaichtigt, beim BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) die Zollanmeldung nach ZG Art. 18 und ZG Art. 25 einzureichen. Die Zollanmeldung selbst ist das standardisierte elektronische Formular (e-dec-Meldung), das der Spediteur im e-dec-System des BAZG eingibt und das die konkreten Warendaten enthält. Der Verzollungsauftrag ist das privatrechtliche Auftragsverhältnis nach OR Art. 394 ff.; die e-dec-Zollanmeldung ist der öffentlich-rechtliche Verwaltungsakt gegenüber dem BAZG nach ZG. Im Alltag enthält der Verzollungsauftrag alle Informationen, die der Spediteur braucht, um die e-dec-Anmeldung korrekt auszufüllen: Tares-Tarifnummer, Zollwert, Ursprungsnachweis, Zollverfahren und ZAZ-Kontonummer des Importeurs. Beim Rahmen-Verzollungsauftrag für regelmässige Sendungen regelt das Dokument zusätzlich die generelle Bevollmächtigung, Haftungsverteilung und Vergütungsmodalitäten zwischen Auftraggeber und Spediteur.
Das ZAZ-Konto (Zentralisiertes Abrechnungsverfahren) ist ein beim BAZG geführtes Verrechnungskonto für Zollabgaben und Einfuhr-MWST. Anstatt an jeder Zollstelle sofort bar zu zahlen, werden alle Abgaben auf dem ZAZ-Konto gesammelt und periodisch (in der Regel monatlich) per Lastschrift dem Bankkonto des ZAZ-Inhabers belastet. Das ZAZ-Konto ist für häufig importierende Unternehmen unverzichtbar, weil es die Waren sofort bei der Grenze freigibt und die Zahlung später erfolgt. Voraussetzungen für ein ZAZ-Konto: Firmensitz in der Schweiz, ausreichende Bonität und Leistung einer Sicherheit (Bankbürgschaft oder Bargeld-Depot) gegenüber dem BAZG nach ZV Art. 74 Abs. 2. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Zollabgabebedarf des Unternehmens. Einzelimporteure oder ausländische Unternehmen ohne ZAZ-Konto zahlen die Zollabgaben bar an der Grenzstelle oder über das ZAZ-Konto ihres beauftragten Spediteurs. Wird das ZAZ-Konto gesperrt wegen Unterdeckung, kann das BAZG die Warenfreigabe an der Grenze verweigern, was den Betriebsablauf des Importeurs erheblich stoert.
Bei einer falschen Zollanmeldung in der Schweiz bestimmt sich die Haftung nach der gewahlten Vertretungsart im Verzollungsauftrag. Bei der Direktvertretung nach ZG Art. 75 handelt der Spediteur im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers — der Auftraggeber ist alleiniger Zollschuldner nach ZG Art. 70. Falsche Warenangaben, die der Auftraggeber dem Spediteur mitgeteilt hat, fallen damit zunächst auf den Auftraggeber zurück. Bei der indirekten Vertretung haftet der Spediteur solidarisch mit dem Auftraggeber für die Zollschuld nach ZG Art. 70 Abs. 2 Bst. a. Das BAZG kann bei beiden Vertretungsarten sowohl den Auftraggeber als auch den Spediteur als Zollschuldner in Anspruch nehmen. Strafrechlich kommt es auf das Verschulden an: Wer wissentlich falsche Angaben macht oder unvollständige Dokumente vorlegt, haftet straf- und zivilrechtlich nach dem Zollstrafgesetz (ZStrR, SR 313.0). Der Verzollungsauftrag sollte daher ausdrucklich regeln, dass der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit aller Warenangaben und Dokumente trägt. Bei Schaden durch Fehler des Spediteurs (z.B. falsche Tarifierung trotz korrekter Warenangaben des Auftraggebers) haftet der Spediteur nach OR Art. 398 für den entstandenen Schaden.
Beim Import aus EU-Ländern in die Schweiz können Importeure den Präferenzzollsatz nach dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU (FHA, SR 0.632.401) geltend machen. Folgende Ursprungsnachweise sind gültig: EUR.1-Warenverkehrszeugnis: Von der Zollbehörde des EU-Exportlandes ausgestellt, gültig für alle Sendungen ohne Wertgrenze, Gültigkeitsdauer 10 Monate ab Ausstellungsdatum. Ursprungserklaerung auf der Rechnung: Für Sendungen bis EUR 6000 kann jeder EU-Exporteur eine Erklärung abgeben; für Sendungen über EUR 6000 dürfen nur REX-registrierte Exporteure (Registered Exporter System) eine solche Erklärung abgeben. Lieferantenerklaerung: Für den Nachweis des Präferenzursprungs bei Vorprodukten innerhalb der EU-Lieferkette. Alle Ursprungsnachweise sind im Verzollungsauftrag und in der e-dec-Anmeldung anzugeben. Faelschung oder Beschaffung ungültiger Ursprungsnachweise ist nach ZStrR Art. 14 strafbar. Bei fehlendem gültigen Ursprungsnachweis erhebt das BAZG den vollen Normalzollansatz gemäss Tares-Tarif, was bei präferenzberechtigten Waren zu erheblichen Mehrkosten führt.
Eine falsche (zu niedrige) Warenwertangabe im Verzollungsauftrag und der entsprechenden Zollanmeldung gilt in der Schweiz als Unterfakturierung und hat folgende Konsequenzen: Nachzollerhebung durch das BAZG nach ZStrR Art. 12 — das BAZG erhebt die nicht deklarierten Zollabgaben nach, zuzüglich Verzugszins (in der Regel 4 Prozent p.a. gemäss BAZG-Zirkular). Busse nach dem Zollstrafgesetz (ZStrR, SR 313.0): Bei fahrlaessiger Falschdeklaration droht eine Verwaltungsbusse bis zum dreifachen Nachzollbetrag; bei vorsätzlicher Unterfakturierung (Zollbetrug) droht Freiheitsstrafe bis 5 Jahre nach ZStrR Art. 14. Betriebsprüfung (Post-Clearance Audit) nach ZG Art. 35 — das BAZG kann die gesamte Importbuchhaltung der letzten 3-5 Jahre prüfen. MWST-Hinterziehungsverfahren nach MWSTG Art. 96, da die Einfuhr-MWST auf dem zu niedrigen Zollwert berechnet wurde. Zusätzlich kann das BAZG Waren, bei denen der Wert erheblich abweicht, vorübergehend einhalten und zur Schatzung des Zollwerts nach ZG Art. 48-55 (Alternativmethoden) übergehen. Der Verzollungsauftrag Schweiz sollte die Pflicht des Auftraggebers zur korrekten und vollständigen CIF-Wertangabe nach ZG Art. 46 ausdrucklich festhalten.
Für Waren, die vorübergehend in die Schweiz eingeführt und nach einem bestimmten Zeitraum wieder ausgeführt werden, gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ZG Art. 58 und ZV Art. 162 ff. Dieses Verfahren ermöglicht die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr, wenn die Wiederausfuhr gesichert ist. Typische Anwendungsfälle: Ausstellungswaren für Messen (z.B. Baselworld, Zurich Art Fair, OLMA St. Gallen, Comptoir Suisse Lausanne), Mietfahrzeuge und Maschinen für Bauprojekte, Sportausruestungen für internationale Wettkampfe, Filmausruestungen für Produktionen in der Schweiz. Voraussetzungen nach ZG Art. 58: Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung beim BAZG vor der Einfuhr, klare Identifizierung der Waren, Angabe der Verwendungsdauer (maximal 2 Jahre, verlängerbar nach ZV Art. 163), Sicherheitsleistung für die potenziellen Zollabgaben. Bei Nichtwiederausfuhr innerhalb der Frist werden volle Zollabgaben und Einfuhr-MWST nachgefordert plus Strafzuschlag. Der Verzollungsauftrag Schweiz für vorübergehend eingeführte Waren muss das Zollverfahren ausdrücklich als vorübergehende Verwendung nach ZG Art. 58 ausweisen; andernfalls riskiert der Importeur eine definitive Verzollung mit voller Zoll- und MWST-Last.
Für eine ordnungsgemässe Zollanmeldung benötigt der Spediteur vom Auftraggeber folgende Dokumente: Handelsrechnung (Commercial Invoice): Enthält Warenbeschreibung, Menge, Einheitspreis, Gesamtwert in Originalwährung, Lieferbedingungen (Incoterms), Namen und Adressen von Verkäufer und Käufer. Packliste (Packing List): Detaillierte Auflistung aller Packstucke mit Einzelgewicht, Gesamtgewicht, Abmessungen und Inhalt. Transportdokument: Frachtbrief (CMR für Strassentransport, CIM für Bahntransport, AWB für Luftfracht, Konnossement für Seefracht). Ursprungsnachweis: EUR.1-Warenverkehrszeugnis, Ursprungserklaerung oder anderer anerkannter Ursprungsnachweis für Präferenzzollsatz. Besondere Bewilligungen je nach Warenkategorie: Einfuhrbewilligung des BLW (Agrangueter und Lebensmittel), Bewilligungen des BLV (Veterinaerprodukte, Pflanzen und Pflanzenprodukte), Zulassungsunterlagen von Swissmedic (Heilmittel und Medizinprodukte), Exportkontrolldokumente des SECO (Dual-Use-Güter nach GKV SR 946.202.1). Alle Dokumente sind vollständig und wahrheitsgemäss vor der Einfuhr bereitzustellen. Fehlende oder unvollständige Unterlagen können zur Zurückhaltung der Ware durch das BAZG an der Grenzstelle führen und verursachen zusätzliche Lager- und Liegekosten zulasten des Importeurs.
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