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Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215)

Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215)

Vertragsparteien

KAUFVERTRAG WAREN

zwischen

[Verkaeufer Name] [Verkaeufer Adresse] UID: [Verkaeufer U I D] (nachfolgend Verkäufer)

und

[Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] (nachfolgend Käufer)

Kaufgegenstand

1. Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft und übereignet dem Käufer folgende Ware: [Warenbeschreibung]. Zustand: [Zustand]. Die genaue Spezifikation und Qualitätsanforderungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, allfälligen Produktdatenblättern und Lieferscheinen, die Bestandteil dieses Vertrags sind.

Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

2. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt Fr. [Kaufpreis]- ([Mwst Status]). Bei Preisen exkl. MWST wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Schweizer MWST-Normalsatz (derzeit 8,1 Prozent gemäss MWSTG, SR 641.20) auf der Rechnung ausgewiesen.

3. Zahlungsbedingungen Der Kaufpreis ist innerhalb von [Zahlungsziel] Tagen ab Rechnungsdatum auf das nachstehende Konto des Verkäufers zu überweisen: IBAN: [Iban Verkaefer] Kontoinhaber: [Verkaeufer Name] Bei Zahlungsverzug tritt der Schuldnerverzug gemäss OR Art. 102 ein. Ab Verzugseintritt sind Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr nach OR Art. 104 Abs. 1 geschuldet, zuzüglich Mahnkosten.

Lieferung, Übergabe und Gefahrübergang

4. Lieferbedingungen und Lieferort Lieferbedingungen: [Lieferbedingungen]. Lieferort: [Lieferort]. Der Gefahrübergang von Verkäufer auf Käufer erfolgt mit der Übergabe der Ware am vereinbarten Lieferort gemäss OR Art. 185 Abs. 1, soweit nicht abweichend vereinbart. 5. Lieferfrist Die Lieferung ist für den [Lieferdatum] geplant. Verzögert sich die Lieferung ohne Verschulden des Verkäufers (höhere Gewalt, Lieferengpässe), informiert der Verkäufer den Käufer unverzüglich. Bei schuldhafter Lieferverzögerung gelten OR Art. 102 ff. und die daraus folgenden Schadenersatzansprüche.

5. Mängelrüge Der Käufer hat die Ware bei Übergabe unverzüglich zu prüfen. Sichtbare Mängel sind sofort bei Übergabe, verborgene Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen (OR Art. 201). Im kaufmännischen Verkehr führt eine verspätete Mängelrüge zum Verlust der Mängelrechte.

Gewährleistung und Eigentumsübertragung

6. Gewährleistung Gewährleistungsregelung: [Gewaehrleistung Regelung]. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach OR Art. 210 beträgt 2 Jahre ab Übergabe. Bei vereinbartem Ausschluss (nur B2B, OR Art. 199) werden alle dem Verkäufer bekannten Mängel offen gelegt; arglistig verschwiegene Mängel führen zur Nichtigkeit des Ausschlusses (OR Art. 199 Satz 2).

7. Eigentumsübertragung und Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an der Ware geht mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware vor (Eigentumsvorbehalt nach OR Art. 715). Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzuverlangen.

Schlussbestimmungen

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR, SR 220), Arts. 184-215. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Das zuständige Gericht ist das Handelsgericht oder das Zivilgericht des entsprechenden Kantons.

9. Schriftformgebot und Salvatorische Klausel Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Ort und Datum: [Vertragsort Datum]

Verkäufer

________________

Signature

Käufer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215)?

Der Kaufvertrag Waren ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Arts. 184-215 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Der Kaufvertrag Waren in der Schweiz unterscheidet sich vom Grundstückkaufvertrag (OR Art. 216, öffentliche Beurkundung erforderlich) und vom Werkvertrag (OR Art. 363, auf Herstellung eines Werks gerichtet). Beim Wahrenkauf nach OR Art. 184 ff. ist der Vertragsgegenstand eine existierende oder bestimmbare bewegliche Sache - Rohstoffe, Halbfabrikate, Fertigprodukte, Maschinen, Fahrzeuge, Waren im Sinne des Handelsrechts. Das Schweizer Obligationenrecht enthält für den Warenkauf ein dichtes Netz von Regelungen: Eigentumsübertragung nach ZGB Art. 714, Gefahrübergang nach OR Art. 185, Sachgewährleistung nach OR Art. 197, Mängelrügepflicht nach OR Art. 201 und Verjährung nach OR Art. 210.

Die sofortige Mängelrügepflicht bei Waren nach OR Art. 201 ist eines der wichtigsten Charakteristika des Schweizer Warenkaufrechts und unterscheidet es wesentlich vom deutschen Kaufrecht. Im kaufmännischen Verkehr zwischen Unternehmen muss der Käufer Mängel sofort bei Übergabe (sichtbare Mängel) oder sofort nach Entdeckung (verborgene Mängel) rügen. Versäumt er die Rüge, verliert er alle Gewährleistungsansprüche, auch ohne ausdrücklichen Gewährleistungsverzicht. Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 172 und BGE 118 II 142 die Anforderungen an die sofortige Mängelrüge im kaufmännischen Verkehr präzisiert.

Für grenzüberschreitende Warenkäufe zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Ländern (z.B. Schweiz und Deutschland, Schweiz und Frankreich) gilt alternativ das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1), das die Schweiz am 01.03.1991 ratifiziert hat. Das CISG verdrängt das nationale Kaufrecht (OR), wenn beide Parteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben und die Parteien nicht ausdrücklich schweizerisches Recht gewählt haben. In internationalen Warenkaufverträgen mit Schweizer Verkäufern ist deshalb eine ausdrückliche Rechtswahl (z.B. Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG) üblich.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, SR 631.0) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sind für die MWST-Behandlung von Warenlieferungen zuständig. Die Incoterms 2020 (International Commercial Terms der Internationalen Handelskammer, ICC) sind in der Schweiz weit verbreitet und bestimmen die Aufteilung von Transportrisiko und Kosten zwischen Verkäufer und Käufer bei internationalen Lieferungen. Plattformen wie forms-legal.com stellen standardisierte Kaufvertragsvorlagen für den schweizerischen Markt bereit, die die wesentlichen Anforderungen von OR Arts. 184-215 abdecken.

Wann brauchen Sie Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215)?

Der Kaufvertrag Waren in der Schweiz wird benötigt, wenn Unternehmen oder Privatpersonen bewegliche Sachen kaufen oder verkaufen und die rechtlichen Bedingungen schriftlich festhalten wollen.

Erste Situation: Warenlieferung zwischen Schweizer Unternehmen. Ein Rohstoffhändler in Basel liefert Metallprofile an einen Produktionsbetrieb in Winterthur. Kaufpreis, Liefermenge, Qualitätsanforderungen, Lieferbedingungen und Zahlungsziel werden im Kaufvertrag festgehalten. Beide Parteien profitieren von der klaren schriftlichen Regelung der Mängelrügepflicht nach OR Art. 201 und des Eigentumsvorbehalts.

Zweite Situation: Kauf von Maschinen und Anlagen. Ein Industriebetrieb kauft eine gebrauchte Produktionsmaschine von einem anderen Unternehmen. Der Kaufvertrag regelt den Zustand der Maschine, allfällige Mängel, den Kaufpreis, die Lieferbedingungen (Abholung ab Werk oder Lieferung frei Haus) und die Gewährleistungsregelung (gesetzlich oder ausgeschlossen nach OR Art. 199 im B2B-Bereich).

Dritte Situation: Lagerverkauf oder Liquidation. Ein Unternehmen schliesst eine Produktionsstätte und verkauft Lagerbestände an einen Händler. Der Kaufvertrag hält die verkauften Warenbestände, den Pauschalpreis und die Übergabebedingungen fest. Bei Verkauf auf as-is-Basis empfiehlt sich ein Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199.

Vierte Situation: Wiederkehrende Lieferbeziehungen. Statt für jede Einzellieferung einen Kaufvertrag abzuschliessen, nutzen Unternehmen einen Rahmenvertrag mit den allgemeinen Konditionen, ergänzt durch einzelne Bestellungen und Auftragsbestätigungen. Der Kaufvertrag Waren bildet die rechtliche Grundlage dieser Lieferbeziehung.

Fünfte Situation: Import und Export. Ein Schweizer Importeur kauft Waren aus Deutschland oder der EU. Bei EU-Lieferungen gilt in der Regel das CISG (UN-Kaufrecht), sofern keine anderslautende Rechtswahl getroffen wird. Für rein schweizerische Rechtsbeziehungen empfiehlt sich die ausdrückliche Wahl schweizerischen Rechts unter Ausschluss des CISG.

Sechste Situation: Kauf von Agrargütern und Lebensmitteln. Der Kaufvertrag Waren gilt nach OR Art. 184 ff. auch für Agrargüter (Getreide, Milchprodukte, Fleisch). Zusätzlich gelten lebensmittelrechtliche Bestimmungen nach dem Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) und den zugehörigen Verordnungen. Der Kaufvertrag muss die Qualitätsanforderungen und Normen nach den relevanten SN- oder EN-Normen spezifizieren.

Was gehört in Ihr Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215)?

Ein rechtswirksamer Kaufvertrag Waren in der Schweiz nach OR Arts. 184-215 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten.

Vollständige Identifikation der Vertragsparteien. Verkäufer und Käufer sind mit vollständiger Firma oder Name, Adresse, CHE-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) und Rechtsform anzugeben. Im B2B-Bereich ist die CHE-Nummer aus dem Handelsregister (zefix.ch) entscheidend für die korrekte Zuordnung im Betreibungsverfahren nach SchKG und für die MWST-Fakturierung.

Genaue Warenbeschreibung. Der Kaufgegenstand muss eindeutig beschrieben werden: Artikelbezeichnung, Menge (Stück, kg, Liter, Meter), Qualitätsstandard (z.B. EN-Norm, SN-Norm, Pharmakopöe-Spezifikation), Seriennummer oder Chargennummer, Zustand (neu, gebraucht, generalüberholt). Eine präzise Beschreibung ist entscheidend für die Mängelbeurteilung nach OR Art. 197 und für die sofortige Mängelrüge nach OR Art. 201.

Kaufpreis und Zahlungsbedingungen. Der Kaufpreis in CHF (inkl. oder exkl. MWST), das Zahlungsziel in Tagen ab Rechnungsdatum, die Bankverbindung (IBAN) und die Zahlungsreferenz sind anzugeben. Bei Zahlungsverzug tritt der Schuldnerverzug nach OR Art. 102 ein, mit Verzugszinspflicht nach OR Art. 104 (mindestens 5 Prozent per annum).

Lieferbedingungen und Gefahrübergang. Lieferbedingungen (z.B. Incoterms 2020: EXW, FCA, DDP) bestimmen, wer das Transportrisiko und die Transportkosten trägt. Der Gefahrübergang nach OR Art. 185 regelt, ab wann das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Bei Gattungskäufen (z.B. 500 kg Aluminium) geht die Gefahr mit der Ausscheidung (Bestimmung) der Ware über.

Mängelrügepflicht und Gewährleistung. Der Vertrag muss auf die sofortige Mängelrügepflicht nach OR Art. 201 hinweisen. Im kaufmännischen Verkehr hat der Käufer Mängel sofort bei Übergabe (sichtbare Mängel) oder sofort nach Entdeckung (verborgene Mängel) zu rügen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach OR Art. 210 beträgt 2 Jahre ab Übergabe. Im B2B-Bereich kann die Gewährleistung nach OR Art. 199 ausgeschlossen werden.

Eigentumsvorbehalt nach OR Art. 715 und ZGB Art. 715. Bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung verbleibt das Eigentum beim Verkäufer (Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt an beweglichen Sachen muss nach ZGB Art. 715 und der zugehörigen Verordnung im Eigentumsvorbehaltsregister des zuständigen Betreibungsamts eingetragen werden, um Dritten gegenüber wirksam zu sein. Bei Insolvenz des Käufers kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn der Eigentumsvorbehalt korrekt eingetragen ist.

Gerichtsstand und anwendbares Recht. Schweizer Recht nach OR Arts. 184-215. Bei internationalen Verträgen: Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht), das sonst automatisch anwendbar ist. Gerichtsstand am Sitz des Verkäufers oder am Lieferort. forms-legal.com bietet standardisierte Kaufvertragsvorlagen für Schweizer Unternehmen.

So füllen Sie Ihr Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215) aus

Das Ausfüllen des Kaufvertrags Waren in der Schweiz nach OR Arts. 184-215 erfordert sorgfältige Vorbereitung.

Schritt 1 - Parteien identifizieren. Tragen Sie die vollständige Firma des Verkäufers gemäss Handelsregistereintrag (handelsregister.ch) ein, inkl. CHE-Nummer. Beim Käufer ebenso. Die CHE-Nummer ist für die MWST-Fakturierung (Vorsteuerabzug des Käufers) und für das spätere Betreibungsverfahren nach SchKG entscheidend.

Schritt 2 - Warenbeschreibung präzisieren. Beschreiben Sie die zu liefernde Ware so genau wie möglich: Artikelnummer, Handelsbezeichnung, technische Spezifikation (z.B. EN 755-1 für Aluminiumprofile), Menge und Einheit, Qualitätsgrad und Chargennummer. Bei Neuwaren empfiehlt sich der Verweis auf das technische Datenblatt (als Anhang). Bei Gebrauchtwaren den Zustand dokumentieren.

Schritt 3 - Preis und MWST. Geben Sie den Kaufpreis in Schweizer Franken an. Klären Sie, ob der Preis die MWST einschliesst (inkl. 8,1 Prozent MWST) oder ob die MWST zusätzlich zum Preis verrechnet wird (exkl. MWST, zzgl. 8,1 Prozent). Bei Exportlieferungen (Zollfreihafen, Export in die EU) gilt allenfalls Steuerbefreiung nach MWSTG Art. 23. Geben Sie das Zahlungsziel in Tagen an (Standard Schweiz: 30 Tage netto).

Schritt 4 - Lieferbedingungen wählen. Wählen Sie die Lieferbedingung (EXW, DDP oder andere Incoterms 2020). Bei EXW (Ab Werk) liegt das Transportrisiko beim Käufer ab Abholung. Bei DDP (Frei Haus verzollt) trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Lieferort. Für internationale Lieferungen sind Incoterms 2020 der ICC verbindlich und bekannt.

Schritt 5 - Gewährleistung festlegen. Wählen Sie zwischen gesetzlicher Sachgewährleistung nach OR Art. 197 (Standard) und Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 (nur B2B, bei gebrauchter Ware). Im Falle des Gewährleistungsverzichts: Alle bekannten Mängel offenlegen und separat dokumentieren.

Schritt 6 - Eigentumsvorbehalt prüfen. Bei werthaltiger Ware empfiehlt sich der Eigentumsvorbehalt nach ZGB Art. 715. Für die Wirksamkeit gegenüber Dritten (Insolvenz des Käufers) muss der Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamts am Wohnsitz oder Sitz des Käufers eingetragen werden. Die Kosten für die Eintragung betragen ca. Fr. 15.- bis Fr. 30.-.

Schritt 7 - Unterzeichnung und Archivierung. Lassen Sie den Vertrag von beiden Parteien unterzeichnen. Erstellen Sie zwei Originalexemplare. Bewahren Sie den Kaufvertrag zusammen mit der Rechnung, dem Lieferschein und allfälligen Qualitätszertifikaten mindestens 10 Jahre auf (OR Art. 958f).

Häufige Fehler bei Ihrem Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215)

Häufige Fehler beim Kaufvertrag Waren in der Schweiz können zu Rechtsunsicherheit, Verlust von Gewährleistungsansprüchen oder unerwarteten Haftungsrisiken führen.

Fehler 1 - Verspätete Mängelrüge im kaufmännischen Verkehr. Im kaufmännischen Warenkauf nach OR Art. 201 müssen Mängel sofort gerügt werden. Viele Käufer rügen erst Tage oder Wochen nach Entdeckung des Mangels - und verlieren damit alle Gewährleistungsansprüche. Der Kaufvertrag sollte explizit auf diese Pflicht hinweisen. Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 172 klargestellt, dass sofortig im kaufmännischen Verkehr wenige Tage bedeutet.

Fehler 2 - Fehlender Eigentumsvorbehalt oder nicht eingetragener Eigentumsvorbehalt. Ein im Kaufvertrag vereinbarter Eigentumsvorbehalt ohne Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamts ist im Insolvenzfall des Käufers wirkungslos. Der Konkursverwalter kann die Ware zum Masse einziehen. Die Eintragung kostet ca. Fr. 15.- bis Fr. 30.- und ist dringend empfohlen bei werthaltiger Ware.

Fehler 3 - Unklare Lieferbedingungen und Gefahrübergang. Ohne klare Angabe der Lieferbedingungen (EXW, DDP, oder andere) entsteht beim Verlust oder Beschädigung der Ware während des Transports ein Streit darüber, wer das Risiko trägt. OR Art. 185 regelt nur einen Standardfall - bei genauer Vereinbarung der Lieferbedingungen sind Incoterms 2020 präziser und international anerkannter.

Fehler 4 - MWST-Behandlung nicht geregelt. Ob der Kaufpreis die MWST einschliesst (inkl. 8,1 Prozent) oder ob sie zusätzlich verrechnet wird (exkl. 8,1 Prozent), muss im Vertrag klar geregelt sein. Unklare MWST-Behandlung führt zu Streitigkeiten über die Rechnungshöhe und zu MWST-Korrekturen bei der ESTV.

Fehler 5 - Keine Angabe des Fälligkeitstermins bei Zahlung. Ohne klares Zahlungsziel (z.B. 30 Tage netto) ist unklar, wann der Schuldnerverzug nach OR Art. 102 eintritt. Der Verkäufer kann ohne klares Fälligkeitsdatum erst nach einer zusätzlichen Mahnung Verzugszinsen nach OR Art. 104 geltend machen.

Fehler 6 - Fehlende Rechtswahl bei internationalen Lieferungen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen zwischen Unternehmen in CISG-Vertragsstaaten gilt das UN-Kaufrecht (CISG) automatisch. Das CISG weicht in wichtigen Punkten vom Schweizer OR ab (z.B. keine sofortige Mängelrügepflicht nach OR Art. 201). Wer Schweizer Recht bevorzugt, muss die Anwendung des CISG ausdrücklich ausschliessen.

Fehler 7 - Unvollständige Warenbeschreibung. Eine zu vage Warenbeschreibung (z.B. nur Stahl statt Baustahl S235JR nach EN 10025, Platte 10 mm, 100 kg) führt im Streitfall dazu, dass unklar ist, welche Qualität oder Spezifikation geschuldet war. Das Gericht beurteilt dann, was üblicherweise bei Stahl geschuldet ist - häufig zu Ungunsten des Verkäufers.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 216CH official
  2. OR Art. 363CH official
  3. OR Art. 184CH official
  4. OR Art. 185CH official
  5. OR Art. 197CH official
  6. OR Art. 201CH official
  7. OR Art. 210CH official
  8. OR Art. 199CH official
  9. OR Art. 102CH official
  10. OR Art. 104CH official
  11. OR Art. 715CH official
  12. OR Art. 958fCH official
  13. OR Art. 215CH official
  14. ZGB Art. 714CH official
  15. ZGB Art. 715CH official

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Forms Legal. (2026). Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/kaufvertrag-waren-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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