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Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)

Gewährleistungsverzicht (OR Art. 199)

Vertragsparteien

GEWÄHRLEISTUNGSVERZICHT

zwischen

[Verkaeufer Name] [Verkaeufer Adresse] (nachfolgend Verkäufer genannt)

und

[Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] (nachfolgend Käufer genannt)

Kaufgegenstand und Preis

1. Kaufgegenstand Gegenstand dieses Vertrags ist: [Kaufgegenstand Beschreibung]. Der Kaufpreis beträgt Fr. [Kaufpreis].- und ist bei Übergabe des Kaufgegenstands in bar oder per Überweisung zu bezahlen. Die Übergabe findet am [Uebergabedatum] statt.

Zustand und bekannte Mängel

2. Zustand und bekannte Mängel Der Verkäufer erklärt, dass der Kaufgegenstand im bestehenden Zustand (as-is) verkauft wird. Dem Verkäufer sind folgende Mängel bekannt und werden hiermit ausdrücklich offengelegt: [Bekannte Mangel Beschreibung]. Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, vom Zustand des Kaufgegenstands Kenntnis genommen zu haben und diesen im vorliegenden Zustand zu übernehmen.

Ausschluss der Sachgewährleistung

3. Ausschluss der Sachgewährleistung gemäss OR Art. 199 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Sachgewährleistung des Verkäufers nach OR Art. 197 bis Art. 210 vollständig ausgeschlossen wird. Der Käufer verzichtet insbesondere auf Wandelung (OR Art. 205), Minderung (OR Art. 205) und Schadenersatz (OR Art. 208) wegen Mängeln des Kaufgegenstands. Dieser Gewährleistungsverzicht ist gemäss OR Art. 199 wirksam, soweit der Verkäufer die Mängel dem Käufer nicht arglistig verschwiegen hat. Die oben unter Ziffer 2 offengelegten Mängel begründen keine Arglist. Falls der Verkäufer weitere Mängel arglistig verschwiegen hat, bleibt OR Art. 199 Satz 2 vorbehalten, wonach ein Gewährleistungsverzicht in diesem Umfang nichtig ist.

4. Ausschluss Verjährungsbestimmungen Da die Sachgewährleistung vollständig ausgeschlossen wird, gelangen die Verjährungsfristen nach OR Art. 210 (2 Jahre ab Übergabe) nicht zur Anwendung, soweit der Ausschluss wirksam ist.

Schlussbestimmungen

5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR, SR 220). Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Das zuständige Gericht ist das Zivilgericht des entsprechenden Kantons.

6. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Ort und Datum: [Vertragsort Datum]

Verkäufer

________________

Signature

Käufer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)?

Der Gewährleistungsverzicht ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 199 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Gewährleistungsverzicht in der Schweiz ist besonders relevant beim Kauf gebrauchter Güter. Gebrauchte Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen, Rohstoffe oder Lagerbestände werden häufig im bestehenden Zustand (as-is) veräussert. Der Verkäufer will die Haftung für verborgene Mängel ausschliessen, weil er die Ware nicht mehr vollständig kennt oder weil der niedrige Kaufpreis den Ausschluss rechtfertigt. Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 145 und in BGE 109 II 24 die Grenzen des Gewährleistungsverzichts nach OR Art. 199 präzisiert: Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn absichtlich verschwieg, um den Käufer zu täuschen. Ein blosses Verschweigen ohne Kenntnis des Mangels reicht nicht für Arglist.

Im Schweizer Obligationenrecht unterscheidet das Bundesgericht zwischen dem Ausschluss der Gewährleistung (OR Art. 199) und dem Haftungsausschluss nach OR Art. 100. OR Art. 100 Abs. 1 erklärt Freizeichnungsklauseln für absichtliche oder grobfahrlässige Schädigung für nichtig; dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob es sich um B2B- oder B2C-Verhältnisse handelt. OR Art. 199 betrifft hingegen ausschliesslich die spezifische Sachgewährleistung beim Kauf nach OR Art. 184 ff. und kann im kaufmännischen Verkehr (B2B) grundsätzlich vollständig ausgeschlossen werden, sofern keine arglistige Täuschung vorliegt.

Beim Konsumgüterkauf (B2C) - also beim Kauf durch Privatpersonen - gelten zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenrechts. Das Konsumentenvertragsrecht nach OR Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) schränkt einen vollständigen Gewährleistungsverzicht gegenüber Konsumenten erheblich ein. Auf Mängel, die im Zeitpunkt des Kaufs bereits bestanden, kann der Konsument nach schweizerischem Recht nicht im Voraus verzichten (analog zum Europäischen Recht). Im Bereich des Konsumgüterkaufs ist die Situation in der Schweiz somit komplexer als im reinen B2B-Bereich.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Bundesamt für Justiz (BJ) stellen keine standardisierten Musterformulare für den Gewährleistungsverzicht bereit; die rechtliche Gestaltung obliegt den Parteien. Das kantonale Zivilgericht des Sitzes des Verkäufers ist in der Regel sachlich und örtlich zuständig für Streitigkeiten über Mängelrechte. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das vereinfachte Verfahren der ZPO Art. 243. Plattformen wie forms-legal.com bieten Mustervorlagen, die die zwingenden gesetzlichen Anforderungen nach OR Art. 199 abbilden und die Dokumentation bekannter Mängel sicherstellen.

Wann brauchen Sie Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)?

Der Gewährleistungsverzicht in der Schweiz wird benötigt, sobald Verkäufer und Käufer bei einer kaufvertraglichen Transaktion die gesetzliche Sachgewährleistung nach OR Art. 197 einschränken oder ganz ausschliessen wollen. Typische Anwendungsfälle sind:

Erste Situation: Kauf gebrauchter Maschinen und Betriebseinrichtungen zwischen Unternehmen. Ein Produktionsbetrieb in Basel verkauft ausgemusterte Anlagen an einen anderen Betrieb. Der Verkäufer kann Zustand und Restlebensdauer der Anlagen nicht mehr vollständig beurteilen. Mit einem Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 stellen beide Parteien sicher, dass der vereinbarte Kaufpreis das tatsächliche Risiko widerspiegelt und keine nachträglichen Mängelrügen nach OR Art. 201 möglich sind.

Zweite Situation: Fahrzeugkauf zwischen Firmen. Ein Transportunternehmen in Zürich verkauft Altfahrzeuge an ein Händlerunternehmen. Fahrzeuge weisen nach Jahren des Einsatzes regelmässig Verschleissmängel auf. Mit einem schriftlichen Gewährleistungsverzicht und einer Auflistung der bekannten Mängel (Kratzer, Geräusche, abgenutzte Bremsen) schützt sich der Verkäufer vor späteren Gewährleistungsansprüchen nach OR Art. 205 (Wandelung oder Minderung).

Dritte Situation: Liquidation eines Unternehmens oder Auflösung eines Lagers. Bei der Liquidation einer GmbH oder AG werden Lagerbestände, Einrichtungen und Fahrzeuge oft im Paket verkauft. Der Liquidator will keine Gewährleistungspflichten eingehen, da er die Ware oft nicht im Detail kennt. OR Art. 199 ermöglicht den vollständigen Ausschluss der Sachgewährleistung, sofern alle bekannten Mängel offengelegt werden.

Vierte Situation: Kauf eines gebrauchten Warenlagers oder von Rohstoffen. Rohstoffe oder Halbfertigprodukte aus einer Insolvenz oder Betriebsschliessung werden häufig as-is verkauft. Eine Qualitätsprüfung jedes einzelnen Artikels ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Der Gewährleistungsverzicht schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.

Fünfte Situation: Unternehmenstransaktionen und Asset Deals. Bei der Übernahme einzelner Betriebsmittel im Rahmen eines Asset Deals nach OR Art. 181 werden kaufvertragliche Elemente mit Gewährleistungsverzichten kombiniert. Der Käufer führt Due-Diligence-Prüfungen durch und verzichtet anschliessend auf die gesetzliche Sachgewährleistung für Punkte, die er im Rahmen dieser Prüfung hätte entdecken können.

Sechste Situation: Verkauf von Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum oder beschädigter Verpackung. Lebensmittel- oder Pharmaunternehmen verkaufen Lagerbestände zu Sonderpreisen. Der Gewährleistungsverzicht klärt die Rechte beider Parteien und verhindert Rückgaben oder Wandelungsklagen nach OR Art. 205.

Was gehört in Ihr Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)?

Ein rechtswirksamer Gewährleistungsverzicht in der Schweiz nach OR Art. 199 muss mehrere Pflichtbestandteile enthalten, damit er auch in einem allfälligen Gerichtsverfahren standhält.

Vollständige Identifikation der Vertragsparteien. Verkäufer und Käufer müssen mit Firma oder Name, Adresse und bei juristischen Personen mit CHE-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) eindeutig bezeichnet werden. Im B2B-Bereich ist die CHE-Nummer aus dem Handelsregister wichtig, um sicherzustellen, dass beide Parteien als Kaufleute handeln und der Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 vollumfänglich wirken kann.

Genaue Beschreibung des Kaufgegenstands. Die zu verkaufende Sache muss präzise beschrieben werden - Bezeichnung, Typ, Seriennummer, Baujahr, Menge, Zustand und etwaige Besonderheiten. Je genauer die Beschreibung, desto klarer ist definiert, worauf sich der Gewährleistungsverzicht bezieht. Eine vage Beschreibung kann zu Streitigkeiten führen, ob ein späterer Mangel vom Verzicht erfasst ist oder nicht.

Ausdrückliche Offenlegung aller bekannten Mängel. Dies ist das wichtigste Element für die Wirksamkeit des Gewährleistungsverzichts. OR Art. 199 in Verbindung mit dem Arglistverbot schreibt vor, dass der Verkäufer alle ihm bekannten Mängel nennen muss. Werden bekannte Mängel verschwiegen, ist der Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 Satz 2 in diesem Umfang nichtig, und der Käufer kann trotz Verzicht Wandelung oder Minderung geltend machen. Die Dokumentation bekannter Mängel schützt also primär den Verkäufer.

Ausdrücklicher Ausschluss der gesetzlichen Mängelrechte. Der Verzicht muss klar auf OR Art. 197 ff. Bezug nehmen und die Mängelrechte Wandelung (OR Art. 205), Minderung (OR Art. 205) und Schadenersatz (OR Art. 208) ausdrücklich ausschliessen. Eine allgemeine Formulierung wie haftungsausschluss reicht für einen wirksamen Gewährleistungsverzicht nicht aus - der Bezug zum Kaufrecht muss erkennbar sein.

Hinweis auf das Arglistverbot. OR Art. 199 lässt den Gewährleistungsverzicht nicht zu, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Ein rechtskonformer Verzicht enthält deshalb eine Klausel, die das Arglistverbot ausdrücklich vorbehält und klarstellt, dass alle dem Verkäufer bekannten Mängel offengelegt wurden.

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten. Der Kaufpreis in Schweizer Franken (CHF, abgekürzt Fr.) mit Zahlungsmodalität (bar, Banküberweisung, TWINT, Ratenzahlung) und Fälligkeitsdatum ist anzugeben. Der Preis spiegelt bei as-is-Käufen das Risiko des Käufers wider und ist ein wichtiges Indiz dafür, dass die Parteien den Gewährleistungsverzicht bewusst vereinbart haben.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel. Schweizer Recht und der Sitz des Verkäufers oder ein anderer vereinbarter Ort als Gerichtsstand. Die salvatorische Klausel schützt vor der Folge, dass eine unwirksame Klausel (z.B. bei B2C-Geschäften nach UWG Art. 8) den gesamten Vertrag nichtig macht. forms-legal.com bietet Mustervorlagen, die diese Elemente korrekt kombinieren.

So füllen Sie Ihr Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199) aus

Das Ausfüllen des Gewährleistungsverzichts in der Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung, damit der Verzicht im Streitfall von einem schweizerischen Zivilgericht als wirksam anerkannt wird.

Schritt 1 - Prüfung des Anwendungsbereichs. Klären Sie zunächst, ob es sich um ein B2B-Geschäft (zwischen Unternehmen) oder um ein B2C-Geschäft (Unternehmen an Konsument) handelt. Im B2B-Bereich ist der vollständige Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 grundsätzlich zulässig. Beim Verkauf an Konsumenten (Privatpersonen) können zwingende Konsumentenschutzbestimmungen nach UWG Art. 8 und den kantonalen Ausführungsgesetzen eingeschränkt wirken. Im Zweifel lassen Sie sich von einem Anwalt mit Fachgebiet Vertragsrecht oder dem Handelsregisteramt Ihres Kantons beraten.

Schritt 2 - Korrekte Bezeichnung der Parteien. Tragen Sie die vollständige Firma des Verkäufers gemäss Handelsregistereintrag ein (z.B. Müller Handel GmbH, Sitz Basel, CHE-123.456.789). Beim Käufer ebenso. Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse und AHV-Nummer sind anzugeben.

Schritt 3 - Präzise Beschreibung des Kaufgegenstands. Verwenden Sie technische Bezeichnungen, Seriennummern, Baujahre, Fabrikat und Modell. Legen Sie den Zustand fest: gebraucht - funktionsfähig, gebraucht - eingeschränkt funktionsfähig, defekt - für Ersatzteilgewinnung, etc. Je präziser, desto weniger Spielraum für spätere Streitigkeiten.

Schritt 4 - Offenlegung aller bekannten Mängel. Dies ist der wichtigste Schritt. Listen Sie sämtliche Ihnen bekannten Mängel auf, auch wenn sie Ihnen gering erscheinen. Beispiele: Kratzer an der Aussenwand (ca. 10 cm x 5 cm), Geräusche im Getriebe bei hoher Drehzahl (ab 2500 U/min), leichter Ölverlust an Dichtung Nr. X, fehlende Bedienungsanleitung. Dokumentieren Sie die Mängel möglichst mit Fotos, die als Anhang zum Vertrag genommen werden.

Schritt 5 - Kaufpreis im Schweizer Format. Geben Sie den Kaufpreis in Schweizer Franken an, im Format Fr. 15'000.- (Hochkomma als Tausendertrennzeichen, Punkt oder Bindestrich für Rappen). Halten Sie die Zahlungsmodalität fest: Überweisung auf IBAN CH12 3456 7890 1234 5678 9 bei Übergabe, bar bei Vertragsunterzeichnung oder Ratenzahlung mit Fälligkeitsdaten.

Schritt 6 - Unterzeichnung durch beide Parteien. Der Vertrag muss von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet werden. Datum und Ort der Unterzeichnung sind anzugeben. Erstellen Sie zwei Originale - je eines für Verkäufer und Käufer. Fotografieren Sie den unterzeichneten Vertrag und bewahren Sie ihn mindestens 10 Jahre auf (Verjährungsfrist nach OR Art. 127 für allgemeine Forderungen).

Schritt 7 - Allfällige Sicherheiten und Übergabeprotokoll. Bei werthaltigen Kaufgegenständen empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll, das den Zustand bei Übergabe dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Dies verhindert spätere Streitigkeiten darüber, ob ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war oder erst nachher entstanden ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)

Häufige Fehler beim Gewährleistungsverzicht in der Schweiz führen dazu, dass der Verzicht im Streitfall unwirksam ist oder der Verkäufer trotzdem für Mängel haftet.

Fehler 1 - Arglistiges Verschweigen bekannter Mängel. Der gravierendste Fehler ist, dass der Verkäufer Mängel kennt, diese aber nicht im Vertrag auflistet, weil er befürchtet, der Käufer könnte abspringen oder einen niedrigeren Preis fordern. Ein solcher Gewährleistungsverzicht ist nach OR Art. 199 Satz 2 in Bezug auf die verschwiegenen Mängel nichtig. Der Käufer kann trotz Verzicht Wandelung oder Minderung verlangen. Der Verkäufer trägt zudem das Risiko einer Strafanzeige wegen arglistiger Täuschung nach StGB Art. 146.

Fehler 2 - Verwendung eines B2B-Musters im B2C-Kontext. Wer als Unternehmen (Händler) Waren an Konsumenten (Privatpersonen) verkauft und einen vollständigen Gewährleistungsverzicht vereinbart, riskiert, dass dieser nach UWG Art. 8 als nichtig erklärt wird. Im B2C-Bereich ist die Rechtslage komplexer und ein vollständiger Verzicht oft nicht zulässig.

Fehler 3 - Fehlende Unterschrift des Käufers. Ohne Unterschrift des Käufers ist der Gewährleistungsverzicht nicht beweisbar. Mündliche Vereinbarungen sind zwar grundsätzlich wirksam, im Streitfall aber kaum durchsetzbar. Ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift beider Parteien ist unerlässlich.

Fehler 4 - Unklare Beschreibung des Kaufgegenstands. Ist der Kaufgegenstand zu vage beschrieben (z.B. nur Maschine statt Produktionsmaschine Typ XY, Seriennr. 12345, Baujahr 2010), kann im Streitfall unklar sein, worauf sich der Gewährleistungsverzicht bezieht. Das Zivilgericht entscheidet im Zweifel zulasten des Verkäufers.

Fehler 5 - Kein Übergabeprotokoll. Ohne dokumentierten Übergabezustand kann der Verkäufer im Streitfall nicht beweisen, in welchem Zustand die Ware übergeben wurde. Der Käufer behauptet, ein Mangel sei schon bei Übergabe vorhanden gewesen; der Verkäufer kann dies nicht widerlegen. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos und Datum schliesst diese Lücke.

Fehler 6 - Ausdehnung auf absichtliche Schäden. Formulierungen wie der Verkäufer haftet in keinem Fall für irgendwelche Mängel oder Schäden sind nach OR Art. 100 Abs. 1 nichtig, soweit sie auch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen des Verkäufers einschliessen. Der Gewährleistungsverzicht darf nur die spezifische Sachgewährleistung nach OR Art. 197 ff. ausschliessen, nicht aber die allgemeine Haftung nach OR Art. 41 ff.

Fehler 7 - Vergessen der Mängelrügepflicht im B2B-Bereich. Im kaufmännischen Verkehr muss der Käufer Mängel sofort rügen (OR Art. 201). Selbst ohne Gewährleistungsverzicht verliert der Käufer seine Mängelrechte, wenn er bei offensichtlichen Mängeln nicht sofort bei Übergabe und bei verborgenen Mängeln nicht sofort nach Entdeckung rügt. Beide Parteien sollten sich über diese gesetzliche Pflicht im Klaren sein.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 199CH official
  2. OR Art. 100CH official
  3. OR Art. 184CH official
  4. OR Art. 8CH official
  5. OR Art. 197CH official
  6. OR Art. 201CH official
  7. OR Art. 205CH official
  8. OR Art. 181CH official
  9. OR Art. 208CH official
  10. OR Art. 127CH official
  11. OR Art. 210CH official
  12. OR Art. 41CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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