Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)
Vertragsparteien
GEWÄHRLEISTUNGSVERZICHT
zwischen
[Verkaeufer Name] [Verkaeufer Adresse] (nachfolgend Verkäufer genannt)
und
[Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] (nachfolgend Käufer genannt)
Kaufgegenstand und Preis
1. Kaufgegenstand Gegenstand dieses Vertrags ist: [Kaufgegenstand Beschreibung]. Der Kaufpreis beträgt Fr. [Kaufpreis].- und ist bei Übergabe des Kaufgegenstands in bar oder per Überweisung zu bezahlen. Die Übergabe findet am [Uebergabedatum] statt.
Zustand und bekannte Mängel
2. Zustand und bekannte Mängel Der Verkäufer erklärt, dass der Kaufgegenstand im bestehenden Zustand (as-is) verkauft wird. Dem Verkäufer sind folgende Mängel bekannt und werden hiermit ausdrücklich offengelegt: [Bekannte Mangel Beschreibung]. Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, vom Zustand des Kaufgegenstands Kenntnis genommen zu haben und diesen im vorliegenden Zustand zu übernehmen.
Ausschluss der Sachgewährleistung
3. Ausschluss der Sachgewährleistung gemäss OR Art. 199 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Sachgewährleistung des Verkäufers nach OR Art. 197 bis Art. 210 vollständig ausgeschlossen wird. Der Käufer verzichtet insbesondere auf Wandelung (OR Art. 205), Minderung (OR Art. 205) und Schadenersatz (OR Art. 208) wegen Mängeln des Kaufgegenstands. Dieser Gewährleistungsverzicht ist gemäss OR Art. 199 wirksam, soweit der Verkäufer die Mängel dem Käufer nicht arglistig verschwiegen hat. Die oben unter Ziffer 2 offengelegten Mängel begründen keine Arglist. Falls der Verkäufer weitere Mängel arglistig verschwiegen hat, bleibt OR Art. 199 Satz 2 vorbehalten, wonach ein Gewährleistungsverzicht in diesem Umfang nichtig ist.
4. Ausschluss Verjährungsbestimmungen Da die Sachgewährleistung vollständig ausgeschlossen wird, gelangen die Verjährungsfristen nach OR Art. 210 (2 Jahre ab Übergabe) nicht zur Anwendung, soweit der Ausschluss wirksam ist.
Schlussbestimmungen
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR, SR 220). Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Das zuständige Gericht ist das Zivilgericht des entsprechenden Kantons.
6. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Ort und Datum: [Vertragsort Datum]
Verkäufer
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Signature
Käufer
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Signature
Was ist Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)?
Der Gewährleistungsverzicht ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 199 (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Gewährleistungsverzicht in der Schweiz ist besonders relevant beim Kauf gebrauchter Güter. Gebrauchte Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen, Rohstoffe oder Lagerbestände werden häufig im bestehenden Zustand (as-is) veräussert. Der Verkäufer will die Haftung für verborgene Mängel ausschliessen, weil er die Ware nicht mehr vollständig kennt oder weil der niedrige Kaufpreis den Ausschluss rechtfertigt. Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 145 und in BGE 109 II 24 die Grenzen des Gewährleistungsverzichts nach OR Art. 199 präzisiert: Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn absichtlich verschwieg, um den Käufer zu täuschen. Ein blosses Verschweigen ohne Kenntnis des Mangels reicht nicht für Arglist.
Im Schweizer Obligationenrecht unterscheidet das Bundesgericht zwischen dem Ausschluss der Gewährleistung (OR Art. 199) und dem Haftungsausschluss nach OR Art. 100. OR Art. 100 Abs. 1 erklärt Freizeichnungsklauseln für absichtliche oder grobfahrlässige Schädigung für nichtig; dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob es sich um B2B- oder B2C-Verhältnisse handelt. OR Art. 199 betrifft hingegen ausschliesslich die spezifische Sachgewährleistung beim Kauf nach OR Art. 184 ff. und kann im kaufmännischen Verkehr (B2B) grundsätzlich vollständig ausgeschlossen werden, sofern keine arglistige Täuschung vorliegt.
Beim Konsumgüterkauf (B2C) - also beim Kauf durch Privatpersonen - gelten zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenrechts. Das Konsumentenvertragsrecht nach OR Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) schränkt einen vollständigen Gewährleistungsverzicht gegenüber Konsumenten erheblich ein. Auf Mängel, die im Zeitpunkt des Kaufs bereits bestanden, kann der Konsument nach schweizerischem Recht nicht im Voraus verzichten (analog zum Europäischen Recht). Im Bereich des Konsumgüterkaufs ist die Situation in der Schweiz somit komplexer als im reinen B2B-Bereich.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Bundesamt für Justiz (BJ) stellen keine standardisierten Musterformulare für den Gewährleistungsverzicht bereit; die rechtliche Gestaltung obliegt den Parteien. Das kantonale Zivilgericht des Sitzes des Verkäufers ist in der Regel sachlich und örtlich zuständig für Streitigkeiten über Mängelrechte. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das vereinfachte Verfahren der ZPO Art. 243. Plattformen wie forms-legal.com bieten Mustervorlagen, die die zwingenden gesetzlichen Anforderungen nach OR Art. 199 abbilden und die Dokumentation bekannter Mängel sicherstellen.
Wann brauchen Sie Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)?
Der Gewährleistungsverzicht in der Schweiz wird benötigt, sobald Verkäufer und Käufer bei einer kaufvertraglichen Transaktion die gesetzliche Sachgewährleistung nach OR Art. 197 einschränken oder ganz ausschliessen wollen. Typische Anwendungsfälle sind:
Erste Situation: Kauf gebrauchter Maschinen und Betriebseinrichtungen zwischen Unternehmen. Ein Produktionsbetrieb in Basel verkauft ausgemusterte Anlagen an einen anderen Betrieb. Der Verkäufer kann Zustand und Restlebensdauer der Anlagen nicht mehr vollständig beurteilen. Mit einem Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 stellen beide Parteien sicher, dass der vereinbarte Kaufpreis das tatsächliche Risiko widerspiegelt und keine nachträglichen Mängelrügen nach OR Art. 201 möglich sind.
Zweite Situation: Fahrzeugkauf zwischen Firmen. Ein Transportunternehmen in Zürich verkauft Altfahrzeuge an ein Händlerunternehmen. Fahrzeuge weisen nach Jahren des Einsatzes regelmässig Verschleissmängel auf. Mit einem schriftlichen Gewährleistungsverzicht und einer Auflistung der bekannten Mängel (Kratzer, Geräusche, abgenutzte Bremsen) schützt sich der Verkäufer vor späteren Gewährleistungsansprüchen nach OR Art. 205 (Wandelung oder Minderung).
Dritte Situation: Liquidation eines Unternehmens oder Auflösung eines Lagers. Bei der Liquidation einer GmbH oder AG werden Lagerbestände, Einrichtungen und Fahrzeuge oft im Paket verkauft. Der Liquidator will keine Gewährleistungspflichten eingehen, da er die Ware oft nicht im Detail kennt. OR Art. 199 ermöglicht den vollständigen Ausschluss der Sachgewährleistung, sofern alle bekannten Mängel offengelegt werden.
Vierte Situation: Kauf eines gebrauchten Warenlagers oder von Rohstoffen. Rohstoffe oder Halbfertigprodukte aus einer Insolvenz oder Betriebsschliessung werden häufig as-is verkauft. Eine Qualitätsprüfung jedes einzelnen Artikels ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Der Gewährleistungsverzicht schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Fünfte Situation: Unternehmenstransaktionen und Asset Deals. Bei der Übernahme einzelner Betriebsmittel im Rahmen eines Asset Deals nach OR Art. 181 werden kaufvertragliche Elemente mit Gewährleistungsverzichten kombiniert. Der Käufer führt Due-Diligence-Prüfungen durch und verzichtet anschliessend auf die gesetzliche Sachgewährleistung für Punkte, die er im Rahmen dieser Prüfung hätte entdecken können.
Sechste Situation: Verkauf von Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum oder beschädigter Verpackung. Lebensmittel- oder Pharmaunternehmen verkaufen Lagerbestände zu Sonderpreisen. Der Gewährleistungsverzicht klärt die Rechte beider Parteien und verhindert Rückgaben oder Wandelungsklagen nach OR Art. 205.
Was gehört in Ihr Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)?
Ein rechtswirksamer Gewährleistungsverzicht in der Schweiz nach OR Art. 199 muss mehrere Pflichtbestandteile enthalten, damit er auch in einem allfälligen Gerichtsverfahren standhält.
Vollständige Identifikation der Vertragsparteien. Verkäufer und Käufer müssen mit Firma oder Name, Adresse und bei juristischen Personen mit CHE-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) eindeutig bezeichnet werden. Im B2B-Bereich ist die CHE-Nummer aus dem Handelsregister wichtig, um sicherzustellen, dass beide Parteien als Kaufleute handeln und der Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 vollumfänglich wirken kann.
Genaue Beschreibung des Kaufgegenstands. Die zu verkaufende Sache muss präzise beschrieben werden - Bezeichnung, Typ, Seriennummer, Baujahr, Menge, Zustand und etwaige Besonderheiten. Je genauer die Beschreibung, desto klarer ist definiert, worauf sich der Gewährleistungsverzicht bezieht. Eine vage Beschreibung kann zu Streitigkeiten führen, ob ein späterer Mangel vom Verzicht erfasst ist oder nicht.
Ausdrückliche Offenlegung aller bekannten Mängel. Dies ist das wichtigste Element für die Wirksamkeit des Gewährleistungsverzichts. OR Art. 199 in Verbindung mit dem Arglistverbot schreibt vor, dass der Verkäufer alle ihm bekannten Mängel nennen muss. Werden bekannte Mängel verschwiegen, ist der Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 Satz 2 in diesem Umfang nichtig, und der Käufer kann trotz Verzicht Wandelung oder Minderung geltend machen. Die Dokumentation bekannter Mängel schützt also primär den Verkäufer.
Ausdrücklicher Ausschluss der gesetzlichen Mängelrechte. Der Verzicht muss klar auf OR Art. 197 ff. Bezug nehmen und die Mängelrechte Wandelung (OR Art. 205), Minderung (OR Art. 205) und Schadenersatz (OR Art. 208) ausdrücklich ausschliessen. Eine allgemeine Formulierung wie haftungsausschluss reicht für einen wirksamen Gewährleistungsverzicht nicht aus - der Bezug zum Kaufrecht muss erkennbar sein.
Hinweis auf das Arglistverbot. OR Art. 199 lässt den Gewährleistungsverzicht nicht zu, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Ein rechtskonformer Verzicht enthält deshalb eine Klausel, die das Arglistverbot ausdrücklich vorbehält und klarstellt, dass alle dem Verkäufer bekannten Mängel offengelegt wurden.
Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten. Der Kaufpreis in Schweizer Franken (CHF, abgekürzt Fr.) mit Zahlungsmodalität (bar, Banküberweisung, TWINT, Ratenzahlung) und Fälligkeitsdatum ist anzugeben. Der Preis spiegelt bei as-is-Käufen das Risiko des Käufers wider und ist ein wichtiges Indiz dafür, dass die Parteien den Gewährleistungsverzicht bewusst vereinbart haben.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel. Schweizer Recht und der Sitz des Verkäufers oder ein anderer vereinbarter Ort als Gerichtsstand. Die salvatorische Klausel schützt vor der Folge, dass eine unwirksame Klausel (z.B. bei B2C-Geschäften nach UWG Art. 8) den gesamten Vertrag nichtig macht. forms-legal.com bietet Mustervorlagen, die diese Elemente korrekt kombinieren.
So füllen Sie Ihr Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199) aus
Das Ausfüllen des Gewährleistungsverzichts in der Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung, damit der Verzicht im Streitfall von einem schweizerischen Zivilgericht als wirksam anerkannt wird.
Schritt 1 - Prüfung des Anwendungsbereichs. Klären Sie zunächst, ob es sich um ein B2B-Geschäft (zwischen Unternehmen) oder um ein B2C-Geschäft (Unternehmen an Konsument) handelt. Im B2B-Bereich ist der vollständige Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 grundsätzlich zulässig. Beim Verkauf an Konsumenten (Privatpersonen) können zwingende Konsumentenschutzbestimmungen nach UWG Art. 8 und den kantonalen Ausführungsgesetzen eingeschränkt wirken. Im Zweifel lassen Sie sich von einem Anwalt mit Fachgebiet Vertragsrecht oder dem Handelsregisteramt Ihres Kantons beraten.
Schritt 2 - Korrekte Bezeichnung der Parteien. Tragen Sie die vollständige Firma des Verkäufers gemäss Handelsregistereintrag ein (z.B. Müller Handel GmbH, Sitz Basel, CHE-123.456.789). Beim Käufer ebenso. Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse und AHV-Nummer sind anzugeben.
Schritt 3 - Präzise Beschreibung des Kaufgegenstands. Verwenden Sie technische Bezeichnungen, Seriennummern, Baujahre, Fabrikat und Modell. Legen Sie den Zustand fest: gebraucht - funktionsfähig, gebraucht - eingeschränkt funktionsfähig, defekt - für Ersatzteilgewinnung, etc. Je präziser, desto weniger Spielraum für spätere Streitigkeiten.
Schritt 4 - Offenlegung aller bekannten Mängel. Dies ist der wichtigste Schritt. Listen Sie sämtliche Ihnen bekannten Mängel auf, auch wenn sie Ihnen gering erscheinen. Beispiele: Kratzer an der Aussenwand (ca. 10 cm x 5 cm), Geräusche im Getriebe bei hoher Drehzahl (ab 2500 U/min), leichter Ölverlust an Dichtung Nr. X, fehlende Bedienungsanleitung. Dokumentieren Sie die Mängel möglichst mit Fotos, die als Anhang zum Vertrag genommen werden.
Schritt 5 - Kaufpreis im Schweizer Format. Geben Sie den Kaufpreis in Schweizer Franken an, im Format Fr. 15'000.- (Hochkomma als Tausendertrennzeichen, Punkt oder Bindestrich für Rappen). Halten Sie die Zahlungsmodalität fest: Überweisung auf IBAN CH12 3456 7890 1234 5678 9 bei Übergabe, bar bei Vertragsunterzeichnung oder Ratenzahlung mit Fälligkeitsdaten.
Schritt 6 - Unterzeichnung durch beide Parteien. Der Vertrag muss von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet werden. Datum und Ort der Unterzeichnung sind anzugeben. Erstellen Sie zwei Originale - je eines für Verkäufer und Käufer. Fotografieren Sie den unterzeichneten Vertrag und bewahren Sie ihn mindestens 10 Jahre auf (Verjährungsfrist nach OR Art. 127 für allgemeine Forderungen).
Schritt 7 - Allfällige Sicherheiten und Übergabeprotokoll. Bei werthaltigen Kaufgegenständen empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll, das den Zustand bei Übergabe dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Dies verhindert spätere Streitigkeiten darüber, ob ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war oder erst nachher entstanden ist.
Rechtliche Anforderungen für Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)
Der Gewährleistungsverzicht in der Schweiz unterliegt mehreren zwingenden gesetzlichen Anforderungen, die seine Wirksamkeit bestimmen.
OR Art. 199 - Zulässigkeit und Grenzen des Gewährleistungsausschlusses. OR Art. 199 erklärt einen Gewährleistungsverzicht für unwirksam, soweit der Verkäufer die Mängel dem Käufer arglistig verschwiegen hat. Der Rest des Gewährleistungsverzichts bleibt wirksam (Teilnichtigkeit). Arglist im Sinne von OR Art. 199 setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn absichtlich verschwieg, um den Käufer zu täuschen. Das blosse Nichtwissen eines Mangels begründet keine Arglist. Das Bundesgericht hat in BGE 109 II 24 und BGE 139 III 145 die Anforderungen an die Arglist im Kaufrecht präzisiert.
OR Art. 201 - Pflicht zur sofortigen Mängelrüge im kaufmännischen Verkehr. Im kaufmännischen Verkehr (B2B) muss der Käufer Mängel sofort nach Entdeckung rügen - bei offensichtlichen Mängeln bei Übergabe, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung (OR Art. 201 Abs. 1). Versäumt der Käufer die sofortige Rüge, verliert er seine Mängelrechte nach OR Art. 201 Abs. 3 - auch ohne ausdrücklichen Gewährleistungsverzicht. Dies bedeutet: Ein Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 ist im B2B-Bereich häufig eine ergänzende Sicherheit zur bereits geltenden strengen Rügepflicht nach OR Art. 201.
OR Art. 210 - Verjährungsfrist der Mängelansprüche. Mängelansprüche verjähren nach OR Art. 210 Abs. 1 in 2 Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstands. Bei Liegenschaften und eingebauten Sachen gilt eine Frist von 5 Jahren. Durch den Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 entfallen die Mängelrechte bereits dem Grunde nach, sodass die Verjährungsfrist praktisch irrelevant wird - es sei denn, der Verzicht ist wegen Arglist teilweise nichtig.
OR Art. 100 - Haftungsausschluss bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Ein Haftungsausschluss für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden ist nach OR Art. 100 Abs. 1 stets nichtig, unabhängig davon, ob es sich um B2B oder B2C handelt. Der Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 darf daher nicht so formuliert werden, dass er auch absichtliche oder grobfahrlässige Handlungen des Verkäufers deckt.
UWG Art. 8 - Unlautere Geschäftsbedingungen im B2C-Bereich. Im Konsumgüterkauf kann ein vollständiger Gewährleistungsverzicht nach UWG Art. 8 als unlauter und damit nichtig eingestuft werden, wenn er zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien führt. Das Bundesgericht beurteilt dies im Einzelfall anhand des Gesamtkontexts, des Preises und der Aufklärung des Konsumenten.
Schriftform und Beweissicherung. Obwohl OR Art. 199 keine Schriftform für den Gewährleistungsverzicht vorschreibt, empfiehlt sich die Schriftform dringend. Im Streitfall trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass ein wirksamer Gewährleistungsverzicht vereinbart wurde. Ein schriftlicher Vertrag mit aufgelisteten bekannten Mängeln und Unterschrift beider Parteien ist das stärkste Beweismittel vor dem Zivilgericht Basel-Stadt, Zürich, Bern oder welchem kantonalen Gericht auch immer zuständig ist.
Mehrwertsteuer und Steuerrecht. Der Kaufpreis von gebrauchten Waren unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Mehrwertsteuer (MWST, SR 641.20) zum Normalsatz von 8,1 Prozent (Stand 2026), soweit der Verkäufer MWST-pflichtig ist. Beim Handel mit Gebrauchtwaren zwischen MWST-Pflichtigen kann die Differenzbesteuerung nach MWSTG Art. 55 bis 57 angewendet werden, die nur den Wiederverkaufsgewinn besteuert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist zuständige Behörde für MWST-Fragen.
Häufige Fehler bei Ihrem Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)
Häufige Fehler beim Gewährleistungsverzicht in der Schweiz führen dazu, dass der Verzicht im Streitfall unwirksam ist oder der Verkäufer trotzdem für Mängel haftet.
Fehler 1 - Arglistiges Verschweigen bekannter Mängel. Der gravierendste Fehler ist, dass der Verkäufer Mängel kennt, diese aber nicht im Vertrag auflistet, weil er befürchtet, der Käufer könnte abspringen oder einen niedrigeren Preis fordern. Ein solcher Gewährleistungsverzicht ist nach OR Art. 199 Satz 2 in Bezug auf die verschwiegenen Mängel nichtig. Der Käufer kann trotz Verzicht Wandelung oder Minderung verlangen. Der Verkäufer trägt zudem das Risiko einer Strafanzeige wegen arglistiger Täuschung nach StGB Art. 146.
Fehler 2 - Verwendung eines B2B-Musters im B2C-Kontext. Wer als Unternehmen (Händler) Waren an Konsumenten (Privatpersonen) verkauft und einen vollständigen Gewährleistungsverzicht vereinbart, riskiert, dass dieser nach UWG Art. 8 als nichtig erklärt wird. Im B2C-Bereich ist die Rechtslage komplexer und ein vollständiger Verzicht oft nicht zulässig.
Fehler 3 - Fehlende Unterschrift des Käufers. Ohne Unterschrift des Käufers ist der Gewährleistungsverzicht nicht beweisbar. Mündliche Vereinbarungen sind zwar grundsätzlich wirksam, im Streitfall aber kaum durchsetzbar. Ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift beider Parteien ist unerlässlich.
Fehler 4 - Unklare Beschreibung des Kaufgegenstands. Ist der Kaufgegenstand zu vage beschrieben (z.B. nur Maschine statt Produktionsmaschine Typ XY, Seriennr. 12345, Baujahr 2010), kann im Streitfall unklar sein, worauf sich der Gewährleistungsverzicht bezieht. Das Zivilgericht entscheidet im Zweifel zulasten des Verkäufers.
Fehler 5 - Kein Übergabeprotokoll. Ohne dokumentierten Übergabezustand kann der Verkäufer im Streitfall nicht beweisen, in welchem Zustand die Ware übergeben wurde. Der Käufer behauptet, ein Mangel sei schon bei Übergabe vorhanden gewesen; der Verkäufer kann dies nicht widerlegen. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos und Datum schliesst diese Lücke.
Fehler 6 - Ausdehnung auf absichtliche Schäden. Formulierungen wie der Verkäufer haftet in keinem Fall für irgendwelche Mängel oder Schäden sind nach OR Art. 100 Abs. 1 nichtig, soweit sie auch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen des Verkäufers einschliessen. Der Gewährleistungsverzicht darf nur die spezifische Sachgewährleistung nach OR Art. 197 ff. ausschliessen, nicht aber die allgemeine Haftung nach OR Art. 41 ff.
Fehler 7 - Vergessen der Mängelrügepflicht im B2B-Bereich. Im kaufmännischen Verkehr muss der Käufer Mängel sofort rügen (OR Art. 201). Selbst ohne Gewährleistungsverzicht verliert der Käufer seine Mängelrechte, wenn er bei offensichtlichen Mängeln nicht sofort bei Übergabe und bei verborgenen Mängeln nicht sofort nach Entdeckung rügt. Beide Parteien sollten sich über diese gesetzliche Pflicht im Klaren sein.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 199CH official
- OR Art. 100CH official
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 8CH official
- OR Art. 197CH official
- OR Art. 201CH official
- OR Art. 205CH official
- OR Art. 181CH official
- OR Art. 208CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 210CH official
- OR Art. 41CH official
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Forms Legal. (2026). Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/gewaehrleistungsverzicht-schweiz
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Der Gewährleistungsverzicht in der Schweiz nach OR Art. 199 ist grundsätzlich wirksam, sobald er schriftlich vereinbart und die bekannten Mängel offengelegt wurden. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für arglistig verschwiegene Mängel: Kennt der Verkäufer einen Mangel und verschweigt ihn absichtlich, ist der Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 Satz 2 in diesem Umfang nichtig. Der Käufer kann dann trotz Verzicht Wandelung (Rückabwicklung) oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Im B2C-Bereich - also beim Verkauf an Privatpersonen - können zusätzlich die zwingenden Konsumentenschutzbestimmungen nach UWG Art. 8 wirken und einen vollständigen Verzicht einschränken. Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 145 bestätigt, dass ein Gewährleistungsverzicht im B2B-Bereich grundsätzlich zulässig ist, solange keine Arglist vorliegt. Im Streitfall beurteilt das zuständige kantonale Zivilgericht den Einzelfall anhand der Vertragsgestaltung, des Kaufpreises und der Aufklärung des Käufers.
Arglist im Sinne von OR Art. 199 beim Gewährleistungsverzicht in der Schweiz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 109 II 24, BGE 139 III 145) voraus, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn absichtlich dem Käufer verschwieg, um ihn zu täuschen. Blosse Unkenntnis des Mangels begründet keine Arglist - der Verkäufer haftet nur für Mängel, die er tatsächlich kannte. Der Irrtum des Verkäufers über das Vorhandensein eines Mangels schliesst die Arglist aus. Arglist liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer den Käufer aktiv über den Zustand der Ware täuscht - etwa durch falsche Zusicherungen über den Zustand oder durch Verbergen von Mängeln. Im Streitfall liegt die Beweislast für die Arglist beim Käufer, der sie vor dem kantonalen Zivilgericht oder dem Bundesgericht in Lausanne nachweisen muss. Eine klare Auflistung aller bekannten Mängel im Vertrag schützt den Verkäufer vor späteren Arglistvorwürfen.
Ein Gewährleistungsverzicht gegenüber Privatpersonen (B2C) ist in der Schweiz eingeschränkt wirksam. OR Art. 199 gilt zwar grundsätzlich für alle Kaufverträge, doch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) in Art. 8 erklärt vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien führen, für nichtig. Beim Konsumgüterkauf wurde der vollständige Gewährleistungsverzicht von schweizerischen Gerichten teils als unlauter und damit nichtig bewertet. Zudem verbietet das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung (BGE 143 III 1) den vollständigen Ausschluss der Gewährleistung gegenüber Konsumenten für Waren, die typischerweise für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Im B2C-Bereich empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem auf Vertragsrecht spezialisierten Anwalt oder dem zuständigen kantonalen Konsumentenschutzbüro. Das Bundesamt für Justiz (BJ) kann generelle Informationen zum Konsumgüterkaufrecht liefern.
Ohne Gewährleistungsverzicht gilt beim Kaufvertrag in der Schweiz die sofortige Mängelrügepflicht nach OR Art. 201, besonders im kaufmännischen Verkehr (B2B). Sichtbare Mängel müssen bei Übergabe sofort gerügt werden. Verborgene Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen - es gibt keine genaue gesetzliche Frist in Tagen, aber das Bundesgericht verlangt eine Rüge binnen weniger Tage (BGE 107 II 172). Wer die Rügefrist versäumt, verliert seine Mängelrechte (OR Art. 201 Abs. 3) - auch ohne ausdrücklichen Gewährleistungsverzicht. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt nach OR Art. 210 Abs. 1 grundsätzlich 2 Jahre ab Übergabe, für Bauwerke und eingebaute Sachen 5 Jahre. Im Nicht-kaufmännischen Bereich ist die Rügefrist weniger streng, aber auch hier ist zügiges Handeln nach Entdeckung erforderlich. Das zuständige Gericht beurteilt im Streitfall, ob die Rügefrist eingehalten wurde, anhand der Umstände des Einzelfalls.
Ohne Gewährleistungsverzicht stehen dem Käufer nach OR Art. 197 ff. drei Hauptrechte zu. Erstens die Wandelung nach OR Art. 205 Abs. 1: Der Käufer kann den Kaufvertrag rückabwickeln und erhält den Kaufpreis zurück, während er die Ware zurückgibt. Zweitens die Minderung nach OR Art. 205 Abs. 1: Der Käufer behält die Ware, erhält aber eine verhältnismässige Kaufpreisreduktion entsprechend dem Minderwert durch den Mangel. Drittens der Schadenersatz nach OR Art. 208 Abs. 2 und 3: Bei verschuldeten Mängeln kann der Käufer zusätzlich Schadenersatz verlangen, der über die Kaufpreisminderung hinausgeht - etwa für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden. Das Recht auf Ersatzlieferung bei Gattungskäufen (z.B. Ersatz einer defekten Maschine durch eine gleichwertige) ergibt sich aus OR Art. 206. Das Bundesgericht hat in BGE 133 III 257 die Modalitäten der Wandelung und Minderung beim Kaufvertrag detailliert ausgeführt. Mit einem wirksamen Gewährleistungsverzicht nach OR Art. 199 entfallen all diese Rechte, soweit keine Arglist vorliegt.
Nein, ein Gewährleistungsverzicht in der Schweiz nach OR Art. 199 bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Das Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 11) gilt den Grundsatz der Formfreiheit - Verträge sind gültig, ohne dass eine bestimmte Form eingehalten werden muss, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine Form vorschreibt. Für den Gewährleistungsverzicht schreibt weder OR Art. 199 noch eine andere Norm die notarielle Beurkundung vor. Die einfache Schriftform (Vertrag mit Unterschriften beider Parteien) ist für Beweiszwecke ausreichend und wird von schweizerischen Zivilgerichten anerkannt. Anders verhält es sich beim Kaufvertrag für Grundstücke und Liegenschaften nach OR Art. 216: Kaufverträge über Grundstücke müssen öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216 Abs. 1); ein allfälliger Gewährleistungsverzicht im Rahmen eines solchen Kaufvertrags muss daher ebenfalls der öffentlichen Beurkundung unterzogen werden. Das zuständige Notariat für die Beurkundung ist das Notariat des Kantons, in dem das Grundstück liegt.
Der Gewährleistungsverzicht in der Schweiz nach OR Art. 199 gilt grundsätzlich auch für verborgene (versteckte) Mängel, die im Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren, aber weder dem Verkäufer noch dem Käufer bekannt waren. Verborgene Mängel, die der Verkäufer selbst nicht kannte, können nicht arglistig verschwiegen worden sein - der Verzicht bleibt wirksam. Wenn der Verkäufer einen verborgenen Mangel jedoch kannte und ihn trotzdem nicht offenlegte, liegt Arglist vor, und der Gewährleistungsverzicht ist nach OR Art. 199 Satz 2 insoweit nichtig. Das Bundesgericht unterscheidet in BGE 109 II 24 streng zwischen dem Nichtkennen eines Mangels (kein Arglist-Vorwurf) und dem bewussten Verschweigen eines bekannten Mangels (Arglist). Für den Käufer bedeutet dies: Entdeckt er nach der Übergabe einen verborgenen Mangel, muss er beweisen, dass der Verkäufer diesen Mangel bereits vor dem Kauf kannte und arglistig verschwieg. Dieser Beweis ist in der Praxis oft schwierig zu führen.
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