Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16)
Sortenschutz-Lizenzvertrag — Vertragsparteien
SORTENSCHUTZ-LIZENZVERTRAG (PLANT VARIETY PROTECTION LICENCE AGREEMENT)
gemäss Sortenschutzgesetz (SortG, SR 232.16), Sortenschutzverordnung (SortV, SR 232.161) und SwissGranum-Nachbaureglement Sortenschutzinhaber (Lizenzgeber): [Sorten Inhaber Name] [Sorten Inhaber Adresse] Lizenznehmer: [Lizenz Nehmer Name] [Lizenz Nehmer Adresse]
Sorte, Lizenzumfang und Gebühren
1. Gegenstand und geschützte Sorte Der Sortenschutzinhaber ist Inhaber des Sortenschutztitels für die Sorte [Sorten Bezeichnung], Pflanzengattung [Pflanzen Gattung], gemäss SortG Art. 5. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz erteilt dem Lizenznehmer das Recht, die geschützte Sorte im Rahmen dieses Vertrags zu nutzen. 2. Lizenzumfang Zweck der Lizenz: [Lizenz Zweck]. Maximal lizenzierte Anbaufläche: [Anbaumenge Hektar] Hektar pro Landwirtschaftsjahr. Der Lizenznehmer darf die Sorte ausschliesslich im Kantonsgebiet der Schweiz anbauen und verwenden. Ein grenzüberschreitender Export von Saatgut der lizenzierten Sorte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Sortenschutzinhabers. 3. Lizenzgebühr und Abrechnung Lizenzgebuehr: [Lizenz Gebuehr]. Der Lizenznehmer reicht dem Sortenschutzinhaber bis 30. Juni jeden Jahres eine Anbauflächendeklaration ein. Die Gebühr ist jährlich fällig. Bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit droht Vertragsauflösung und Unterlassungsklage nach SortG Art. 9 Abs. 3. 4. Nachbauregelung gemäss SortG Art. 6 Nachbausaatgut-Regelung: [Nachbau Regelung]. Das Schweizer Sortenschutzgesetz (SortG Art. 6) raeumte Landwirten das Recht ein, Erntegut der geschützten Sorte als Nachbausaatgut auf ihrem eigenen Betrieb zu verwenden (Nachbauprivileg). Bei kommerziell genutzten Sorten schuldet der Landwirt dem Sortenschutzinhaber nach SortG Art. 6 Abs. 2 und dem SwissGranum-Nachbaureglement eine angemessene Gebühr für die Nachbausaat-Verwendung. 5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizerisches Recht (SortG SR 232.16, OR SR 220) ist anwendbar. Gerichtsstand: [Unterzeichnungsort]. Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Sortenschutzinhaber (Lizenzgeber)
________________
Signature
Lizenznehmer (Landwirt / Saatgutproduzent)
________________
Signature
Was ist Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16)?
Der Sortenschutz-Lizenzvertrag (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16) ist ein in der Schweiz nach SortG (SR 232.16) Art. 5 (Exklusivrecht), Art. 6 (Nachbau- und Zuchtprivileg), Art. 7 (Schutzdauer 25/30 Jahre), Art. 9 (Klagerechte) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das Sortenschutzrecht gibt dem Inhaber nach SortG Art. 5 das ausschliessliche Recht, Saatgut der geschützten Sorte zu produzieren, aufzubereiten, in Verkehr zu bringen, ein- und auszuführen und zu lagern sowie Erntegut, das unter Verletzung des Sortenschutzes gewonnen wurde, zu nutzen. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz erteilt einem Landwirt, Saatgutproduzenten, Züchter oder Handelsbetrieb das Recht, eine oder mehrere dieser Handlungen vorzunehmen, gegen Zahlung einer Lizenzgebühr (Royalty). Ohne gültigen Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz sind alle Handlungen nach SortG Art. 5 Abs. 1 eine Verletzung des Sortenschutzes und können zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen.
Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz unterscheidet sich vom Saatgutverkaufsvertrag: Beim Saatgutkauf kauft der Landwirt lizenziertes Saatgut und erwirbt damit das Recht zum einmaligen Anbau (Ernte für Lebensmittel oder Futterproduktion), aber kein Recht zur Weitervermehrung des Saatguts zu Saat- und Pflanzenzwecken. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz hingegen erteilt dem Lizenznehmer das ausdrückliche Recht zur Saatgutvermehrung oder zum Nachbau für weitere Saisons. Das Nachbauprivileg nach SortG Art. 6 erlaubt Landwirten begrenzt, Erntegut als Saatgut auf dem eigenen Betrieb zu verwenden; der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz regelt dieses Nachbaurecht und allfällige Nachbaugebühren.
International sind Schweizer Sortenschutzinhabern auch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Akte 1991) wichtig, dem die Schweiz beigetreten ist. Das UPOV-System harmonisiert den Sortenschutz weltweit und gibt Schweizer Züchtern Grundlage für internationale Sortenschutz-Lizenzverträge. Sortenschutz-Lizenzverträge für Sorten, die in mehreren Ländern geschützt sind, müssen nach den nationalen Sortenschutzgesetzen jedes Landes abgeschlossen werden; der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz gilt nur für die schweizerische Schutzeintragung.
Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz unterscheidet sich auch vom Materialübertragungsabkommen (Material Transfer Agreement, MTA): Beim MTA wird nicht das Recht zur kommerziellen Nutzung lizenziert, sondern lediglich die physische Weitergabe von Pflanzenmaterial (Saatgut, Gewebeproben) für Forschungszwecke geregelt. Agroscope (Schweizerisches Kompetenzzentrum für landwirtschaftliche Forschung, Reckenholzstrasse 191, 8046 Zürich) und die ETH Zürich (Raemistrasse 101, 8092 Zürich) schliessen häufig MTAs für die Weitergabe von Pflanzenmaterial an Dritte ab. Sobald das weitergegeben Material kommerziell eingesetzt wird, ist ein Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz erforderlich. Für genetische Ressourcen aus der Schweiz gelten zudem die Regeln des Nagoya-Protokolls zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD, SR 0.451.43), das den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte Vorteilsteilung mit den Herkunftsländern regelt.
Wann brauchen Sie Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16)?
Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz kommt in folgenden Situationen zur Anwendung:
Erste Situation: Kommerzielle Saatgutvermehrung durch Saatgutunternehmen. Wenn ein Saatgutunternehmen (z.B. Fenaco, Sativa Rheinau, UFA Samen) eine neue, geschützte Pflanzensorte kommerziell anbauen und als zertifiziertes Saatgut vermarkten möchte, muss es einen Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz mit dem Sortenschutzinhaber (Züchter oder Rechtsnachfolger) abschliessen. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz regelt die Vermehrungsflaechen, die Lizenzgebühr pro Dezitonne (dt) produziertem Saatgut und die Zertifizierungspflichten nach der Saatgutverordnung (SeedV, SR 916.151).
Zweite Situation: Vertragsanbau von Spezialitätskulturen. Mühlen, Brauereien, Lebensmittelhersteller oder Grossverteiler beauftragen Landwirte mit dem Anbau einer bestimmten geschützten Weizen-, Gersten- oder Spezialsortenmenge für die Verarbeitung. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz regelt in Verbindung mit dem Vertragsanbauvertrag das Recht des Landwirts, die geschützte Sorte für den Vertragsanbau zu nutzen, die Anbaufläche in Hektar, die Abnahmepreise und die Qualitätsanforderungen.
Dritte Situation: Züchterlizenzen und Forschungslizenzen. Pflanzenzüchter (Hochschulen, private Zuchtunternehmen, Forschungsinstitute wie Agroscope) möchten eine geschützte Sorte als Ausgangsmaterial für neue Zuchtprogramme verwenden. Das Zuchtprivileg nach SortG Art. 6 Abs. 1 Bst. a erlaubt grundsätzlich die Verwendung geschuetzter Sorten als Ausgangssorte für neue Zuchtprogramme ohne Lizenz, sofern keine essenziell abgeleitete Sorte (EDV) entsteht. Sobald eine essenziell abgeleitete Sorte vorliegt, ist ein Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz mit dem Inhaber der Ausgangssorte erforderlich.
Vierte Situation: Import und Vertrieb von Sortenschutz-Saatgut in der Schweiz. Ausländische Sortenschutzinhaber (z.B. Syngenta, Bayer, BASF Plant Science) müssen für den Import und Vertrieb ihrer geschützten Sorten in der Schweiz einen Vertriebspartner beauftragen, der einen Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz für das Schweizer Territorium abschliesst. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz legt den Vertriebsbereich (Anbauregionen, Kantone), die Mindestabnahmemengen und die Sublizenzbedingungen für Landwirte fest.
Fünfte Situation: Nachbausaatgut und Farmersaving-Regelungen. Nach SortG Art. 6 Abs. 2 dürfen Landwirte Erntegut einer geschützten Sorte als Nachbausaatgut verwenden, schulden dem Sortenschutzinhaber jedoch eine Nachbaugebühr nach den SwissGranum-Richtlinien (für Getreide) oder den Empfehlungen der Interessengemeinschaft Sortenschutz (IGS). Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz regelt ausdrücklich, ob und unter welchen Bedingungen Nachbausaatgut verwendet werden darf und wie die Nachbaugebühr berechnet und abgerechnet wird.
Was gehört in Ihr Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16)?
Ein wirksamer Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten:
Identifikation der geschützten Sorte und der ECHA-Schutznummer: Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz benennt die Sorte durch ihre offizielle Sortenbezeichnung und die Schutznummer beim BLW (Bundesamt für Landwirtschaft) nach SortG Art. 4 (Eintragungsvoraussetzungen: Neuheit, Unterscheidbarkeit, Homogenität, Bestaendigkeit, geeignete Sortenbezeichnung). Sortenschutzeintraege sind im öffentlichen Sortenregister des BLW (BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern) abrufbar. Die Pflanzengattung und -art nach botanischer Nomenklatur (z.B. Triticum aestivum L. für Weizen, Hordeum vulgare L. für Gerste, Solanum tuberosum L. für Kartoffel) ist im Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz anzugeben.
Zweck der Lizenz nach SortG Art. 5: Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz legt fest, welche nach SortG Art. 5 Abs. 1 geschützten Handlungen der Lizenznehmer vornehmen darf: Eigener Anbau und Ernte (ohne Saatgutvermehrung für Dritte), kommerzielle Saatgutvermehrung und -vertrieb (mit Zertifizierungspflicht nach SeedV SR 916.151), Verwendung im eigenen Zuchtprogramm als Kreuzungspartner, oder Anbau und Vermarktung der Ernte im Rahmen eines Vertragsanbaus. Ohne klare Zweckangabe riskiert der Lizenznehmer, Handlungen vorzunehmen, die vom Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz nicht abgedeckt sind und damit das Sortenschutzrecht zu verletzen.
Anbaumengen (Hektar) und Vermehrungsmengen (Dezitonne): Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz legt die maximal zulässige Anbaufläche in Hektar pro Saison oder die maximal zulässige Saatgutvermehrungsmenge in Dezitonne (dt) fest. Diese Begrenzungen sind die Grundlage für die Berechnung der Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber jährlich eine Anbauflächendeklaration (beim Getreide bis 30. Juni des Anbaujahres) einzureichen. forms-legal.com empfiehlt, im Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz Buch- und Auskunftspflichten des Lizenznehmers ausdrücklich zu regeln, damit der Lizenzgeber die korrekte Flächen- und Mengenangabe prüfen kann.
Lizenzgebühr (CHF pro dt Saatgut oder pro ha): Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz legt die Lizenzgebühr in Schweizer Franken (Fr.) fest: als Flächengebühr (Fr. pro Hektar Anbaufläche), als mengenbasierte Gebühr (Fr. pro Dezitonne verwendetem Saatgut oder produziertem Erntegut), oder als kombiniertes Modell. Für Getreide orientiert sich die Lizenzgebühr an den SwissGranum-Empfehlungen (SwissGranum, Belpstrasse 26, 3007 Bern). Die Lizenzgebühr ist jährlich fällig, nach Eingang der Anbauflächendeklaration des Lizenznehmers. Bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit kann der Lizenzgeber nach OR Art. 107 ff. Vertragsauflösung und Unterlassung nach SortG Art. 9 Abs. 3 beantragen.
Nachbauregelung nach SortG Art. 6: Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz regelt das Nachbaurecht des Lizenznehmers: Kein Nachbau erlaubt (nur zertifiziertes Saatgut zu verwenden), Nachbau erlaubt gegen Zahlung der Nachbaugebühr gemäss SwissGranum-Nachbaureglement, oder Nachbau frei für Kleinbetriebe unter 10 Hektar nach SortG Art. 6 Abs. 3. Das Nachbauprivileg gilt nur für Landwirte auf eigenem Betrieb; eine Weitergabe von Nachbausaatgut an andere Betriebe ist nach SortG Art. 6 Abs. 1 nicht erlaubt und stellt eine Sortenschutzverletzung dar. Die SwissGranum-Nachbaugebühren für Getreide betragen typischerweise 60 Prozent der regulären Lizenzgebühr für zertifiziertes Saatgut.
Zertifizierungspflicht bei kommerzieller Saatgutvermehrung: Wer Saatgut kommerziell vermehrt und in Verkehr bringt, muss nach der Saatgutverordnung (SeedV, SR 916.151) das Saatgut durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) oder die kantonale Landwirtschaftsschule zertifizieren lassen. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz legt fest, wer die Zertifizierungskosten trägt und wie mit zertifizierungsunfähigem Saatgut umgegangen wird (z.B. Vernichtung auf Kosten des Lizenznehmers, Entschädigung durch den Lizenzgeber nur bei nachgewiesenem Mangel der Ausgangssorte).
Exklusivität und geografische Einschränkungen: Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz legt fest, ob dem Lizenznehmer eine exklusive Lizenz für bestimmte Anbauregionen (z.B. Kantone Bern, Waadt, Aargau) oder Kulturtypen erteilt wird, oder ob der Lizenzgeber weiteren Lizenznehmern Rechte erteilen darf (nicht-ausschliessliche Lizenz). Exklusive Sortenschutz-Lizenzverträge Schweiz sind im BLW-Sortenregister einzutragen.
So füllen Sie Ihr Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16) aus
Das korrekte Ausfüllen des Sortenschutz-Lizenzvertrags Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 - BLW-Sortenregisterauszug beschaffen. Beschaffen Sie vor Vertragsabschluss einen aktuellen Auszug aus dem Sortenregister des BLW (Bundesamt für Landwirtschaft, blw.admin.ch, Bereich Sortenschutz). Der Auszug bestätigt den aktuellen Sortenschutzinhaber, die Schutzdauer (nächstes Erneuerungsdatum, maximal 25 bzw. 30 Jahre ab Eintragung nach SortG Art. 7), die Sortenbezeichnung und die Pflanzengattung. Prüfen Sie, ob der Sortenschutz noch in Kraft ist und ob weitere Lizenznehmer eingetragen sind.
Schritt 2 - Lizenzumfang und Zweck präzise festlegen. Legen Sie im Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz den Zweck der Lizenz präzise fest: Eigener Anbau, Saatgutvermehrung für Dritte, Zuchtprogramm oder Vertragsanbau. Unklare Zweckangaben führen zu Streitigkeiten darüber, ob bestimmte Handlungen vom Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz abgedeckt sind. Bestimmen Sie ausserdem, ob Unterlizenzen an Vertragslandwirte oder Saatgutproduzenten erlaubt sind und unter welchen Bedingungen.
Schritt 3 - Anbaufläche und Lizenzgebühr berechnen. Legen Sie die maximal zulässige Anbaufläche in Hektar oder die maximale Saatgutmenge in Dezitonne fest. Bestimmen Sie die Lizenzgebühr pro Hektar oder pro Dezitonne anhand der SwissGranum-Richtlinien (für Getreide) oder branchenüblicher Satze. Regeln Sie die Abrechnungsmodalitaeten: Wann reicht der Lizenznehmer die Anbauflächendeklaration ein? Bis wann ist die Lizenzgebühr fällig? Welche Konsequenzen hat Nichtzahlung (Kündigung nach SortG Art. 9 Abs. 3)?
Schritt 4 - Nachbauregelung präzise definieren. Regeln Sie im Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz das Nachbaurecht nach SortG Art. 6 ausdrücklich: Ist Nachbau erlaubt? Gegen welche Gebühr? Wie wird die Nachbaumenge kontrolliert? Verpflichten Sie den Lizenznehmer, Nachbausaatgut nur auf dem eigenen Betrieb zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Legen Sie fest, wie Nachbaugebühren abgerechnet werden (z.B. Erklärungspflicht bis 15. Juli jeden Jahres nach SwissGranum-Reglement).
Schritt 5 - Buch- und Auskunftspflichten vereinbaren. Regeln Sie im Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz die Buch- und Auskunftspflichten des Lizenznehmers: Pflicht zur Führung von Anbauaufzeichnungen (Flächen, Mengen, Sorten), Pflicht zur jährlichen Flächen- und Mengendeklaration, Recht des Lizenzgebers auf Prüfung der Deklarationen (z.B. durch SwissGranum-Kontrollstelle oder kantonale Landwirtschaftsämter), und Konsequenzen falscher Deklarationen (Schadenersatz, Vertragsauflösung).
Schritt 6 - Vertragsauflösung und Rückgabe von Saatgut regeln. Regeln Sie im Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz, was bei Vertragsende mit noch vorhandenem Saatgut der geschützten Sorte passiert: Pflicht zur Rückgabe oder Vernichtung von Saatgut, Recht auf Verbrauch des vorhandenen Saatguts in der nächsten Saison gegen Zahlung der Lizenzgebühr, oder Möglichkeit der Weitergabe an den Lizenzgeber gegen Entschädigung.
Rechtliche Anforderungen für Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16)
Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz unterliegt folgenden gesetzlichen Vorgaben:
SortG (SR 232.16) Art. 5 - Exklusivrecht des Sortenschutzinhabers. Das Sortenschutzgesetz Art. 5 gibt dem Sortenschutzinhaber das ausschliessliche Recht, Erntegut zu produzieren, aufzubereiten, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen und zu lagern. Jede dieser Handlungen ohne Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz oder ohne Nachbauprivileg nach SortG Art. 6 stellt eine Sortenschutzverletzung dar. Der Sortenschutzinhaber kann nach SortG Art. 9 ff. Unterlassung, Schadenersatz und Gewinnabschoepfung verlangen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt 10 Jahre nach OR Art. 127, jedoch maximal 3 Jahre nach Kenntnisnahme der Verletzung und des Verletzers nach OR Art. 130.
SortG Art. 6 - Nachbauprivileg und Zuchtprivileg. Art. 6 Abs. 1 SortG sieht das Zuchtprivileg vor: Die Verwendung einer geschützten Sorte als Ausgangsmaterial für neue Sorten ist erlaubt, sofern keine essenziell abgeleitete Sorte entsteht. Art. 6 Abs. 2 SortG regelt das Nachbauprivileg: Landwirte dürfen Erntegut geschuetzter Sorten als Nachbausaatgut auf dem eigenen Betrieb verwenden, müssen dem Sortenschutzinhaber aber eine angemessene Vergütung zahlen. Art. 6 Abs. 3 SortG nimmt Kleinbetriebe unter 10 Hektar vom Nachbaugebührenregime aus. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz muss diese gesetzlichen Privilegien respektieren und darf dem Lizenznehmer keine günstigeren oder schlechteren Bedingungen aufdrücken, als das SortG vorsieht.
SeedV (SR 916.151) - Saatgutverkehr und Zertifizierungspflicht. Wer Saatgut kommerziell vermehrt und in Verkehr bringt, muss nach der Saatgutverordnung (SeedV, SR 916.151) das Saatgut durch zugelassene Organe zertifizieren lassen (amtliche Überprüfung nach SeedV Art. 10 ff.). Nicht zertifiziertes Saatgut darf grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz muss die Einhaltung der SeedV-Zertifizierungspflichten durch den Lizenznehmer sicherstellen. Das BLW beaufsichtigt den Saatgutverkehr und kann bei Verstoss die Einfuhr, den Verkauf oder die Verwendung von Saatgut verbieten.
OR Art. 19 und Art. 184 ff. - Vertragsfreiheit und Lizenzrecht. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz ist ein Innominatvertrag nach OR Art. 19 (Vertragsfreiheit). Die Parteien können die Bedingungen frei vereinbaren, soweit sie nicht gegen das SortG, die SeedV oder andere zwingende Gesetze verstossen. Auf den Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz kommen analog die Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (OR Art. 184 ff.) zur Anwendung, soweit es um Entgeltlichkeit und Gewährleistungspflichten des Lizenzgebers geht. Besteht ein Löschungsrisiko des Sortenschutzes (fehlende Schutzvoraussetzungen nach SortG Art. 4: Neuheit, Unterscheidbarkeit, Homogenität, Bestaendigkeit), haftet der Lizenzgeber für Schaden nach OR Art. 192 ff. (Rechtsmängelgewährleistung analog).
Häufige Fehler bei Ihrem Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16)
Die häufigsten Fehler beim Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz führen zu Sortenschutzverletzungen, Zertifizierungsproblemen oder Streitigkeiten über Nachbaugebühren:
Fehler 1 - Fehlende Anbauflächendeklarationspflicht. Viele Sortenschutz-Lizenzverträge Schweiz vergessen, die Anbauflächendeklarationspflicht des Lizenznehmers ausdrücklich zu regeln. Ohne Deklarationspflicht kann der Lizenzgeber die tatschliche Anbaufläche nicht prüfen und die Lizenzgebühr nicht korrekt berechnen. Das SwissGranum-Nachbaureglement schreibt für Getreide eine Erklärungspflicht bis 15. Juli jeden Jahres vor; der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz sollte diese Frist übernehmen oder eine eigene Frist festlegen. Bei Nichtdeklaration sollte der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz eine Vertragsstrafe oder eine Schätzungsregel zugunsten des Lizenzgebers vorsehen.
Fehler 2 - Unklare Nachbauregelung im Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz. Wenn der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz das Nachbaurecht nicht klar regelt, entstehen Streitigkeiten darüber, ob Nachbau erlaubt ist, welche Gebühr fällig ist und wie die Nachbaumenge zu kontrollieren ist. Der Lizenznehmer argumentiert allenfalls, das gesetzliche Nachbauprivileg nach SortG Art. 6 Abs. 2 gelte unabhängig vom Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz; der Lizenzgeber erwartet, dass der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz das Nachbaurecht vertraglich einschränkt. Klare vertragliche Regelungen im Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz beugen solchen Streitigkeiten vor.
Fehler 3 - Fehlende Zertifizierungspflicht für kommerziell vermehrtes Saatgut. Wenn der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz die Zertifizierungspflicht nach SeedV (SR 916.151) nicht ausdrücklich regelt, riskiert der Lizenznehmer, nichtzertifiziertes Saatgut in Verkehr zu bringen. Dies ist nach SeedV Art. 10 ff. verboten und kann zu Bussgeldern, Einziehung des Saatguts und Schadensersatzansprüchen des Lizenzgebers führen, wenn dadurch das Ansehen der geschützten Sorte geschädigt wird. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz sollte die Zertifizierungspflicht ausdrücklich aufnehmen und dem Lizenzgeber das Recht einräumen, Zertifikate einsehen zu können.
Fehler 4 - Keine Regelung bei Erlösung des Sortenschutzes während der Laufzeit. Wenn der Sortenschutzinhaber das Sortenschutzrecht nach Ablauf der Schutzperiode nicht verlängert (Verlängerungsgebühr beträgt Fr. 400 pro Periode nach SortV Art. 27), wird die Sorte gemeinfrei und jeder darf sie anbauen. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz sollte für diesen Fall eine Anpassungsklausel enthalten: Wird die Lizenzgebühr bei Gemeinfreiwerden der Sorte haelftiert oder gaenzlich erlassen? Gilt der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz als aufgelöst? Ohne Regelung könnte der Lizenznehmer weiter Lizenzgebühren schulden, obwohl die Sorte gemeinfrei ist.
Fehler 5 - Unbeschränkte Sublizenzierung ohne Kontrolle des Sortenschutzinhabers. Wenn der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz dem Lizenznehmer das Recht zur unbeschränkten Sublizenzierung an Dritte erteilt, verliert der Sortenschutzinhaber die Kontrolle über die Nutzung seiner Sorte. Sublizenzierte Landwirte können die Sorte in unbekanntem Umfang anbauen; die Lizenzgebühren können aus dem Gleichgewicht geraten; und der Sortenschutzinhaber kann die Qualität und die Anbaukonformität nicht mehr überwachen. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz sollte Sublizenzen an ausdrückliche Zustimmung des Lizenzgebers knu epfen und dem Lizenzgeber Auskunftsrechte über Sublizenzverhältnisse einräumen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 107CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 130CH official
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 192CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/sortenschutz-lizenzvertrag-schweiz
"Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/sortenschutz-lizenzvertrag-schweiz.
@misc{formslegal-sortenschutz-lizenzvertrag-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz (Plant Variety Protection Licence nach SortG SR 232.16) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/sortenschutz-lizenzvertrag-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
In der Schweiz können Pflanzenzüchtungen sowohl durch Sortenschutz (SortG, SR 232.16) als auch durch Patentschutz (PatG, SR 232.14) geschützt werden, jedoch mit wichtigen Unterschieden: Sortenschutz (SortG): Schutz speziell für Pflanzensorten, die neu, unterscheidbar, homogen und bestaendig sind (UPOV-Voraussetzungen). Schutzgegenstand: die gesamte Sorte (Saatgut, Erntegut). Schutzdauer: 25 Jahre (Reben/Bäume: 30 Jahre) nach SortG Art. 7. Beinhaltet Zuchtprivileg (SortG Art. 6 Abs. 1 Bst. a) und Nachbauprivileg (SortG Art. 6 Abs. 2). Eintragung beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Patentschutz (PatG): Schutz für technische Erfindungen, einschliesslich biotechnologischer Pflanzenmerkmale (z.B. Resistenzgene). Schutzgegenstand: das patentierte Verfahren oder Merkmal, nicht die Sorte als solche. Schutzdauer: 20 Jahre ab Anmeldedatum nach PatG Art. 14. Kein Zucht- und Nachbauprivileg (strenger). Eintragung beim IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum). Viele moderne Hochleistungssorten sind durch beide Schutzrechte geschützt. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz und ein Patentlizenzvertrag (PatG Art. 37 ff.) sind in solchen Fällen separat abzuschliessen, da sie unterschiedliche Schutzrechte betreffen.
SwissGranum (Belpstrasse 26, 3007 Bern) ist der schweizerische Branchenverband für die Getreide-, Ölsaaten- und Eiweissverarbeitungswirtschaft und gibt das SwissGranum-Nachbaureglement heraus, das die Nachbaugebühren für Getreidesorten mit Sortenschutz nach SortG Art. 6 Abs. 2 festlegt. Berechnungsgrundlage der Nachbaugebühr nach SwissGranum-Reglement: Die Nachbaugebühr beraegt typischerweise 60 Prozent der regulären Lizenzgebühr für zertifiziertes Saatgut (Z1 oder Z2). Beispiel: Betraegt die reguläre Lizenzgebühr Fr. 4.50 pro dt Saatgut, so beträgt die Nachbaugebühr Fr. 2.70 pro dt nachgebautes Saatgut. Erklärungspflicht: Der nachbauende Landwirt meldet bis 15. Juli des Anbaujahres die nachgebaute Menge dem SwissGranum-Sekretariat. SwissGranum leitet die Erklärungen an die Sortenschutzinhaber weiter. Kontrolle: SwissGranum überprüft Stichproben der Anbauflächen; bei Weigerung oder Falschangabe kann der Sortenschutzinhaber Klage nach SortG Art. 9 Abs. 3 erheben. Ausnahmen: Kleinbetriebe unter 10 Hektar Getreidefläche sind gemäss SortG Art. 6 Abs. 3 von der Nachbaugebühr befreit. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz kann auf das SwissGranum-Nachbaureglement verweisen, um Berechnungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Ja, ausländische Pflanzenzüchter können Sortenschutz in der Schweiz durch Direktanmeldung beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, blw.admin.ch) oder über das internationale UPOV-System erlangen. Die Schweiz ist Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und hat die UPOV-Akte 1991 ratifiziert. Ausländische Züchter aus UPOV-Mitgliedsländern geniessen Prioritätsschutz: Eine erste Anmeldung in einem UPOV-Mitgliedsland begründet eine Prioritätsfrist von 12 Monaten für Anmeldungen in anderen UPOV-Mitgliedsländern (UPOV-Akte Art. 11). Für den Schweizer Marktzugang: Der ausländische Sortenschutzinhaber (z.B. Syngenta Agro AG, BASF Agricultural Solutions oder Limagrain) muss in der Schweiz einen Zulassungsantrag beim BLW stellen, wenn er die Sorte kommerziell vermarkten möchte (Sortenregister, Sortenzulassungsprüfung für bestimmte Kulturen nach LwG, SR 910.1). Danach kann ein Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz mit Schweizer Saatgutunternehmen oder Landwirten abgeschlossen werden. Viele ausländische Züchter lizenzieren ihre Sorten an Schweizer Saatgutunternehmen (z.B. Fenaco, UFA, Sativa Rheinau), die als Haupt-Lizenznehmer agieren und ihrerseits Sublizenzen an Landwirte vergeben.
Eine essenziell abgeleitete Sorte (EDV, Essentially Derived Variety) ist eine Sorte, die überwiegend aus einer Ausgangssorte mit geschütztem Sortenschutz abgeleitet wurde und deren wesentliche Merkmale von den Merkmalen der Ausgangssorte bestimmt sind (UPOV-Akte 1991 Art. 14 Abs. 5). Schweizer Recht: SortG Art. 6 Abs. 1 Bst. a erlaubt grundsätzlich das Zuchtprivileg (Nutzung geschuetzter Sorten als Ausgangsmaterial für neue Sorten ohne Lizenz). Wenn jedoch eine essenziell abgeleitete Sorte entsteht, greift dieses Zuchtprivileg nicht mehr (SortG Art. 6 Abs. 1 Bst. b). Der Züchter der abgeleiteten Sorte muss dann einen Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz mit dem Inhaber der Ausgangssorte abschliessen. Abgrenzungskriterien: EDV liegt vor, wenn die abgeleitete Sorte aus der Ausgangssorte durch Mutation, Selektion, Rueckkreuzung oder gentechnische Veränderung entstanden ist, die wesentlichen Merkmale beibehalt und sich nur in einer oder wenigen Eigenschaften unterscheidet. Streitigkeiten über EDV-Status können vom Schiedsgericht der Interessengemeinschaft Sortenschutz (IGS) oder durch ein UPOV-Gutachten geklärt werden. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz sollte für EDV-Konstellationen eine Royalty-Aufteilung zwischen dem Inhaber der Ausgangssorte und dem EDV-Züchter vorsehen.
Sortenschutzverletzungen in der Schweiz werden nach SortG Art. 9 ff. zivil- und strafrechtlich verfolgt. Zivilrechtliche Rechtsbehelfe nach SortG Art. 9: Klage auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen (Produktion, Vertrieb, Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung von Saatgut oder Erntegut der geschützten Sorte ohne Lizenz). Schadenersatzklage: Der Sortenschutzinhaber kann den entgangenen Gewinn oder den Verletzergewinn als Schadenersatz verlangen. Gewinnabschoepfung: Alternativ zum Schadenersatz kann der Verletzungsgewinn des Verletzers abgeschoepft werden (SortG Art. 9 Abs. 2). Vernichtung oder Übergabe des verletzenden Saatguts oder Ernteguts auf Kosten des Verletzers. Urteilspublikation auf Kosten des Verletzers. Strafrechtliche Verfolgung: Vorsätzliche Sortenschutzverletzungen können nach SortG Art. 11 mit Busse bis Fr. 100'000 bestraft werden. Grenzbeschlagnahme: Das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) kann auf Antrag des Sortenschutzinhabers importiertes Saatgut oder Erntegut der geschützten Sorte an der Grenze beschlagnahmen (SortG Art. 12 i.V.m. ZG Art. 72a ff.). Zuständiges Gericht: Die kantonalen Handelsgerichte (Zürich, Bern, St. Gallen, Aargau, Genf) sind für Sortenschutzverletzungsklagen mit einem Streitwert über Fr. 30'000 zuständig (ZPO Art. 5).
Wenn eine geschützte Pflanzensorte ihren Sortenschutz verliert, hat dies folgende Auswirkungen auf den Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz: Gemeinfreiwerden durch Nichtverlaengerung: Wenn der Sortenschutzinhaber die Verlängerungsgebühr (Fr. 400 pro Schutzperiode nach SortV Art. 27) nicht bezahlt, erlischt der Sortenschutz nach Ablauf der Schutzperiode. Die Sorte wird gemeinfrei: Jeder darf die Sorte anbauen, vermehren und vermarkten, ohne Lizenz und ohne Gebühren. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz verliert seinen Gegenstand. Ohne vertragliche Regelung könnte der Lizenznehmer noch Lizenzgebühren für Zeiträume nach Erlösung des Schutzes schulden. Empfehlung: Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz sollte eine Klausel enthalten, die die Lizenzgebuehrenpflicht mit dem Ablauf des Sortenschutzes enden lässt. Löschung durch BLW auf Klage: Das Bundesamt für Landwirtschaft kann den Sortenschutz auf Klage Dritter löschen (SortG Art. 22), wenn die Schutzvoraussetzungen nachweislich nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Bei Löschung kann der Lizenznehmer gezahlte Lizenzgebühren anteilig zurückfordern (OR Art. 62 ff. ungerechtfertigte Bereicherung) und den Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz auflösen, sofern der Lizenzgeber die Löschungsgründe kannte oder hätte kennen müssen. Vorsorge: Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz sollte eine Pflicht des Lizenzgebers zur Mitteilung von drohenden Verlängerungsfristen und hängenden Löschungsverfahren enthalten.
Obstsorten und Reben (Vitis vinifera) haben in der Schweiz eine verlängerte Schutzdauer von 30 Jahren (statt 25 Jahren für andere Kulturen) nach SortG Art. 7 Abs. 2. Diese längere Schutzdauer trägt dem längeren Entwicklungs- und Pruefzeitraum von Obstbäumen und Reben Rechnung. Weitere Besonderheiten bei Obstsorten und Reben: Vegetative Vermehrung: Obstsorten und Reben werden vegetativ (durch Stecklinge, Pfropfen, Veredlung) und nicht durch Saatgut vermehrt. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz regelt in diesen Fällen nicht die Saatgutvermehrung, sondern das Recht zur vegetativen Vermehrung und zum Verkauf von Pflanzenmaterial (Unterlagen, Edelreiser, Stecklinge). Rebenzertifizierung: In der Schweiz muss Pflanzmaterial von Reben nach der Rebenpflanzgutverordnung (RebbauV, SR 916.151.1) zertifiziert werden. Die kantonal zuständige Stelle (z.B. Kantonales Weingut Wädenswil in Zürich, Agroscope Changins-Wadenswil ACW) führt die Zertifizierung durch. Sortenzulassung: Nicht alle Rebensorten sind in der Schweiz zum kommerziellen Anbau zugelassen. Die Liste der zugelassenen Rebsorten wird vom BLW geführt. Der Sortenschutz-Lizenzvertrag Schweiz darf nur Sorten der zugelassenen Liste betreffen. Agroscope (Reckenholzstrasse 191, 8046 Zürich) ist das nationale Kompetenzzentrum für Pflanzenbau und Önologie und verwaltet wichtige Schweizer Reben- und Obstsorten-Zuchtprogramme.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Design-Lizenzvertrag Schweiz (Industrial Design Licence Agreement)
Design-Lizenzvertrag Schweiz nach Designgesetz (DesG, SR 232.12) und IGE. Ausschliessliche, nicht-ausschliessliche und Alleinlizenz. Lizenzgebuehr, Qualitaetskontrolle, Schutzdauer max. 25 Jahre. Kostenlose Mustervorlage.
Koautorenvertrag Schweiz (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7)
Koautorenvertrag Schweiz nach URG Art. 7 (Miturheberschaft) — Beitragsaufteilung, Erloesaufteilung, Verwertungsentscheidungen, Namensnennung nach URG Art. 9. Kostenlose Mustervorlage.
Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz (Trademark Assignment Agreement)
Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz nach MSchG (SR 232.11) Art. 17 (Schriftform, IGE-Eintragung). Vollstaendige oder teilweise Abtretung nach Nizza-Klassen. IGE-Formular, Gewaehrleistungen, Goodwill. Kostenlose Mustervorlage.
Agenturvertrag Schweiz (Handelsvertretervertrag)
Agenturvertrag (Handelsvertretervertrag) für die Schweiz nach OR Art. 418a-418v — mit Provision, Alleinvertretungsrecht, Ausgleichsanspruch nach OR Art. 418u und Kündigungsfristen. Kostenlose Mustervorlage.