Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz (Trademark Assignment Agreement)
Markenrechts-Abtretungsvertrag — Vertragsparteien
MARKENRECHTS-ABTRETUNGSVERTRAG (TRADEMARK ASSIGNMENT AGREEMENT)
gemäss Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11), insbesondere MSchG Art. 17 (Übertragung der Marke) Abtreter (bisheriger Markeninhaber): [Abtretter Name] [Abtretter Adresse] Erwerber (künftiger Markeninhaber): [Erwerber Name] [Erwerber Adresse]
Marke, Abtretung und Kaufpreis
1. Gegenstand der Abtretung Der Abtreter ist eingetragener Inhaber der Schweizer Marke mit der IGE-Registernummer [Marken Nummer], Bezeichnung: [Marken Bezeichnung], eingetragen für folgende Waren- und Dienstleistungsklassen gemäss Nizza-Abkommen: [Nizza Klassen]. Mit diesem Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz tritt der Abtreter gemäss MSchG Art. 17 Abs. 1 sämtliche Rechte an der oben beschriebenen Marke auf den Erwerber ab. Abtretungsumfang: [Abtretungsumfang]. 2. Kaufpreis und Zahlung Der Kaufpreis für die Marke [Marken Bezeichnung] beträgt CHF [Kaufpreis]. Faellig bei Unterzeichnung dieses Markenrechts-Abtretungsvertrags. Zahlungsziel: 10 Tage nach Unterzeichnung per Banküberweisung. Bei Nichtzahlung behalt der Abtreter das Recht, die IGE-Eintragungsanmeldung zurueckzuziehen.
IGE-Eintragung und Gewährleistungen
2. IGE-Eintragung nach MSchG Art. 17 Abs. 2 Gemaess MSchG Art. 17 Abs. 2 bedarf die Übertragung einer Schweizer Marke der Schriftform. Die Abtretung wird gegenüber Dritten erst wirksam, wenn sie im Markenregister des IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern) eingetragen ist. Der Erwerber verpflichtet sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Markenrechts-Abtretungsvertrags und nach Zahlungseingang die Umschreibung der Marke beim IGE anzumelden (IGE-Formular für Abtretung). Der Abtreter unterzeichnet auf Verlangen das IGE-Abtretungsformular und alle weiteren erforderlichen Dokumente für die Umschreibung. 4. Gewährleistungen des Abtreters Der Abtreter gewährleistet: Er ist eingetragener, alleiniger und unbelasteter Inhaber der Marke [Marken Nummer]. Auf der Marke ruhen keine nicht offengelegten Lizenzen, Pfandrechte oder sonstige Belastungen Dritter. Gegen die Marke sind keine hängenden Löschungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder WIPO-Schiedsverfahren haengig. Die Marke erfüllt die Schutzdauer-Voraussetzungen (MSchG Art. 10: Schutzfrist 10 Jahre ab Eintragung, beliebig erneuerbar) und ist zum Zeitpunkt der Abtretung im Markenregister des IGE eingetragen und gültig. 5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizerisches Recht (MSchG SR 232.11, OR SR 220) ist anwendbar. Gerichtsstand: [Unterzeichnungsort]. Das Handelsgericht des Kantons [Unterzeichnungsort] ist bei Streitigkeiten aus dem Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz zuständig nach ZPO Art. 5 Abs. 1 Bst. a. Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Abtreter (bisheriger Markeninhaber)
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Signature
Erwerber (künftiger Markeninhaber)
________________
Signature
Was ist Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz (Trademark Assignment Agreement)?
Der Markenrechts-Abtretungsvertrag (Trademark Assignment Agreement) ist ein in der Schweiz nach MSchG (SR 232.11) Art. 17 (Schriftform und IGE-Eintragungspflicht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Marken sind nach MSchG Art. 1 unterscheidungskräftige Zeichen (Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen, Kombinationen), die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden. Der Markenschutz entsteht in der Schweiz durch Eintragung beim IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern) und dauert 10 Jahre ab Anmeldedatum (MSchG Art. 10), beliebig verlängerbar. International geschützte Marken können über das Madrider System (Madrider Abkommen, MMA, oder Protokoll zum Madrider Abkommen, PMMA) mit Schutzausdehnung auf die Schweiz beim IGE als Verbandsstelle hinterlegt werden.
Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz unterscheidet sich von der Markenlizenz: Bei der Abtretung wird das Markenrecht vollständig auf den Erwerber übertragen, der bisherige Inhaber verliert alle Rechte. Bei der Markenlizenz behalt der Inhaber das Markenrecht und räumt dem Lizenznehmer lediglich Nutzungsrechte ein. Teilabtretungen sind ebenfalls möglich: Die Abtretung kann auf bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassen) begrenzt werden (MSchG Art. 17 Abs. 3). Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz regelt Kaufpreis, Zahlungsmodalität, Übergangsfristen und allfällige Übergangslizenzen an den Veräusserer.
Der Wert einer Schweizer Marke hängt von ihrer Unterscheidungskraft, ihrer Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, der Schutzdauer, der geografischen Ausdehnung (nationale vs. internationale Registrierung), der Benutzungshistorie und der Anzahl der Schutzklassen ab. Bei der Übertragung einer bekannten Marke werden Goodwill-Komponenten mitveraeuussert, die im Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz separat bewertet und ausgewiesen werden sollten. Das IGE führt das öffentlich zugängliche Schweizer Markenregister (swissreg.admin.ch), wo Eintragungen, Inhaber, Klassen und Verlängerungsdaten eingesehen werden können.
Markenrechte können zudem für Kredite als Sicherheit eingesetzt werden: Durch Verpfändung oder Sicherungsabtretung (OR Art. 164 ff., ZGB Art. 899 ff.) kann der Markeninhaber einem Kreditgeber ein Pfandrecht an der Marke einräumen. Im Konkurs des Markeninhabers wird die Marke Bestandteil der Konkursmasse nach SchKG Art. 197 und kann vom Konkursverwalter veräussert werden. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz bildet die zivilrechtliche Grundlage für die wirksame Übertragung solcher verpfändeter Marken und muss in Abstimmung mit allfälligen Pfandgläubigern (Banken, Investoren) abgeschlossen werden, da eine belastete Marke ohne Zustimmung des Pfandgläubig ers nicht frei veraeuussert werden kann.
Beachte: Das Bundesgericht (BGer) hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Unterscheidungskraft einer Marke nach MSchG Art. 2 objektiv beurteilt wird. Zeichen, die im Zeitpunkt der Eintragung unterscheidungskräftig waren, können durch intensive Nutzung als Gattungsbezeichnung ihre Unterscheidungskraft verlieren ('Verwässerung'). Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz schutzt den Erwerber nicht vor einem späteren Verlust des Markenschutzes wegen Verwässerung; der Erwerber muss die Marke aktiv pflegen und gegen missbrae uchliche Verwendungen vorgehen.
Wann brauchen Sie Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz (Trademark Assignment Agreement)?
Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz kommt in folgenden Situationen zur Anwendung:
Erste Situation: Unternehmensveraeusserungen (M&A-Transaktionen). Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens (Share Deal oder Asset Deal nach OR Art. 181 ff.) gehört die Unternehmensmarke zu den wertvollsten immateriellen Vermögenswerten. Im Rahmen eines Asset Deals wird die Marke als einzelner Vermögensgegenstand übertragen. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz ist Bestandteil des Asset Purchase Agreements oder wird als eigenständiger Vertrag im Rahmen der M&A-Transaktion abgeschlossen. Beim Share Deal geht die Marke automatisch mit den Gesellschaftsanteilen über, ohne gesonderte Abtretung.
Zweite Situation: Markenportfolio-Umstrukturierungen in Konzernen. Internationale Konzerne binden ihre Markenrechte oft in einer zentralen IP-Holdinggesellschaft (z.B. in der Schweiz, Irland oder Luxemburg), die die Marken dann an operative Tochtergesellschaften lizenziert. Wenn eine Marke von einer Tochtergesellschaft auf die IP-Holdinggesellschaft übertragen wird, wird ein Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz benötigt. Bei internationalen Marken (Madrider System) muss die Abtretung sowohl bei der WIPO (World Intellectual Property Organization, Genf) als auch beim IGE gemeldet werden.
Dritte Situation: Bereinigung von Marken-Streitigkeiten durch Vergleich. Wenn ein Markeninhaber feststellt, dass ein Dritter eine verwechselbar ähnliche Marke oder einen verwechselbaren Firmennamen verwendet, können die Parteien eine Streitigkeit aussergerichtlich durch Abtretung der Marke an den Streitgegner bereinigen, allenfalls gegen eine Abloesesum me. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz dokumentiert diese Einigung und verhindert künftige Streitigkeiten.
Vierte Situation: Nachfolge und Erbregelung von Einzelunternehmern. Wenn ein Einzelunternehmer seinen Betrieb mit einer wertvollen Marke an einen Nachfolger verkauft oder verschenkt, muss die Marke durch einen Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz übertragen werden. Beim Erbgang geht die Marke automatisch auf die Erbengemeinschaft über (ZGB Art. 602), aber für die nachfolgende Übertragung an einzelne Erben oder Dritte ist ein Abtretungsvertrag erforderlich.
Fünfte Situation: Start-up-Gründungen und IP-Übertragungen auf die Gesellschaft. Gründer, die vor der Gesellschaftsgründung bereits Marken angemeldet hatten, müssen diese nach der GmbH- oder AG-Gründung (OR Art. 620 ff.) auf die Gesellschaft übertragen. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz regelr den Kaufpreis (Einlage in die Gesellschaft als Sacheinlage) oder die unentgeltliche Übertragung und erfordert die Eintragung beim IGE.
Was gehört in Ihr Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz (Trademark Assignment Agreement)?
Ein wirksamer Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten:
Prazise Identifikation der Marke und des IGE-Registereintrags: Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz benennt die Marke durch ihre Schweizer IGE-Registernummer (z.B. P-XXXXX für Schweizer Marken, IR-XXXXXX für internationale Registrierungen mit Schutzeintragung in der Schweiz), den Markennamen oder die Markenabbildung, die Schutzklassen nach der Nizza-Klassifikation (z.B. Klasse 25 für Bekleidung, Klasse 35 für Werbedienstleistungen) und das Anmelde- und Eintragungsdatum. Die Registernummer ist im IGE-Markenregister (swissreg.admin.ch) zu finden. Eine fehlerhafte Angabe der Registernummer kann die IGE-Eintragung verzögern.
Schriftformerfordernis nach MSchG Art. 17 Abs. 2: Die Abtretung einer Schweizer Marke bedarf der Schriftform (eigenhändige Unterzeichnung beider Parteien oder qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES, SR 943.03). Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz ist nicht formlos gültig - ein mündlicher oder schriftlich unvollständiger Abtretungsvertrag ist gegenueuer dem IGE nicht durchsetzbar. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz muss von allen Markeninhabern (bei mehreren Mitinhabern: von allen Mitinhabern) unterzeichnet werden.
Umfang der Abtretung - vollständig oder teilweise (nach Klassen): Nach MSchG Art. 17 Abs. 3 kann die Marke für einzelne Waren und Dienstleistungen (Nizza-Klassen) getrennt abgetreten werden, sofern keine Gefahr der Taueschung des Publikums besteht. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz legt den Abtretungsumfang fest: Wird die Marke vollständig oder nur für bestimmte Klassen abgetreten? Bei Teilabtretung: Welche Klassen bleiben beim Zedenten, welche gehen auf den Zessionar über?
Kaufpreis und Bewertung des Goodwills: Der Kaufpreis in Schweizer Franken (Fr.) ist im Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz zu regeln. Bei wertvollen Marken mit grosser Bekanntheit sind Goodwill-Komponenten einzubeziehen und im Vertrag separat auszuweisen. Der Kaufpreis kann pauschal oder in Tranchen bezahlt werden. Für steuerliche Zwecke sollte der Kaufpreis dem Marktverkehrswert entsprechen; Transaktionen zwischen verbundenen Parteien werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf Marktkonformität geprüft.
Übergangslizenzen und Auslauffrist: Nach der Abtretung hat der bisherige Inhaber grundsätzlich kein Recht mehr, die abgetretene Marke zu nutzen. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz kann jedoch eine befristete Übergangslizenz vorsehen, die dem Zedenten erlaubt, die Marke während einer Übergangsfrist weiterzuverwenden (z.B. 6-12 Monate für Aufbrauch von Lagerbeständen oder Kundenbeneachrichtigung). forms-legal.com empfiehlt, diese Übergangslizenz mit einem definierten Enddatum und klaren Nutzungsbedingungen im Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz festzuhalten.
IGE-Eintragungsverfahren und Novenabgabe: Nach Abschluss des Markenrechts-Abtretungsvertrags Schweiz muss die Abtretung beim IGE eingetragen werden. Die IGE-Eintragungsgebühr beträgt Fr. 200 pro Marke (Stand 2026, Gebührenverordnung MSchG). Einzureichen sind: Formular für die Änderung von Inhaberangaben (Download auf ige.ch), Original oder beglaubigte Kopie des Markenrechts-Abtretungsvertrags Schweiz. Die IGE-Eintragung wirkt konstitutiv gegenüber Dritten (MSchG Art. 17 Abs. 2) - bis zur Eintragung kann der neue Inhaber keine Markenrechtsverletzungsansprüche gegen Dritte geltend machen, die die Marke gutzglaeubig benutzt haben.
Gewährleistungen des Zedenten: Der Zedent gewährleistet im Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz: Er ist alleiniger, unbelasteter Inhaber der Marke ohne ausstehende Lizenzen, Verpfaendungen oder Abtretungen zugunsten Dritter. Die Marke ist in Kraft und nicht von einer Verfall- oder Nichtigkeitsklage bedroht. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz trägt zur Marktransparenz bei und schützt den Erwerber vor überraschenden Rechtsmängeln.
So füllen Sie Ihr Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz (Trademark Assignment Agreement) aus
Das korrekte Ausfüllen des Markenrechts-Abtretungsvertrags Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 - IGE-Registerauszug beschaffen. Beschaffen Sie einen aktuellen Registerauszug für die abzutretende Marke aus dem Schweizer Markenregister (swissreg.admin.ch). Der Auszug bestätigt den aktuellen Inhaber (Zedent), die Schutzklassen nach Nizza-Klassifikation und das Ablaufdatum des Markenschutzes. Stimmt die Inhaberangabe im Register nicht mit dem Vertragspartner überein, muss die Diskrepanz vor der Abtretung geklärt werden.
Schritt 2 - Abtretungsumfang festlegen. Entscheiden Sie, ob die Marke vollständig oder nur für bestimmte Nizza-Klassen abgetreten wird. Bei Teilabtretungen nach MSchG Art. 17 Abs. 3: Listen Sie die abzutretenden Klassen explizit im Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz auf. Beachten Sie, dass das IGE Teilabtretungen ablehnen kann, wenn eine Taüschungsgefahr des Publikums besteht (z.B. geografische Angaben, die unterschiedlich geschützt sein könnten).
Schritt 3 - Kaufpreis und Zahlungsmodalität festlegen. Legen Sie den Kaufpreis in Schweizer Franken (Fr.) und die Zahlungsmodalität fest. Bei Marken mit erheblichem Goodwill (bekannte Marken, lange Nutzungshistorie) empfiehlt sich eine Unternehmensbewertung nach Swiss GAAP oder IFRS-Grundsätzen. Reichen Sie den Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz bei MWST-Pflicht zusammen mit der MWST-Abrechnung ein.
Schritt 4 - IGE-Abtretungsformular einreichen. Reichen Sie nach Vertragsabschluss das IGE-Formular für die Änderung von Inhaberangaben zusammen mit dem unterzeichneten Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz beim IGE ein (IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, oder elektronisch über ige.ch). Bezahlen Sie die IGE-Eintragungsgebühr von Fr. 200 pro Marke. Das IGE bestätigt die Eintragung innert 2-4 Wochen.
Schritt 5 - Übergangslizenzen und DNS/Marketingmaterialien regeln. Regeln Sie im Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz, ob und wie der Zedent die Marke während einer Übergangsphase weiter nutzen darf (z.B. für Aufbrauch von Lagerbeständen, Abschluss laufender Lieferverträge). Setzen Sie eine Auslauffrist und definieren Sie, bis wann der Zedent Verpackungen, Websites, Visitenkarten und andere Marketingmaterialien umstellen muss.
Schritt 6 - Bestehende Markenlizenzverträge inventarisieren. Prufen Sie vor dem Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz, ob bestehende Lizenzverträge mit Dritten (Distributoren, Franchisenehmer, Lizenznehmer nach MSchG Art. 17 Abs. 4) vorhanden sind. Holen Sie die schriftliche Zustimmung bestehender Lizenznehmer zur Abtretung ein oder stellen Sie sicher, dass im Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz geregelt ist, ob der Erwerber in die bestehenden Lizenzverträge eintritt oder diese kündigt. Informieren Sie alle Lizenznehmer schriftlich über die Inhaberaenderung und die neuen Kontaktdaten des Markeninhabers für zukünftige Gebührenzahlungen und Berichtspflichten.
Schritt 7 - Benutzungsbelege für die letzten 5 Jahre zusammenstellen. Um das Risiko einer Nichtbenutzungslöschung nach MSchG Art. 12 zu minimieren, sollte der Zedent dem Erwerber Benutzungsbelege für die Marke aus den letzten 5 Jahren übergeben: Werbematerial mit Markenkennzeichnung, Rechnungen für Waren oder Dienstleistungen mit Markenangabe, Fotos von Produkten, Verpackungen oder Geschäftsräumen mit Markenkennzeichnung, und Auszüge aus Jahresberichten oder Markenüberwachungsberichten. Ohne Benutzungsbelege kann der Erwerber im Fall einer Löschungsklage keinen Nachweis der ernsthaften Benutzung erbringen.
Rechtliche Anforderungen für Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz (Trademark Assignment Agreement)
Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz unterliegt folgenden gesetzlichen Vorgaben:
MSchG (SR 232.11) Art. 17 - Schriftformerfordernis und Registereintragung. Die Abtretung einer Schweizer Marke bedarf nach MSchG Art. 17 Abs. 2 der schriftlichen Form. Die Abtretung wirkt gegenüber Dritten erst ab Eintragung im IGE-Markenregister. Teilabtretungen für einzelne Schutzklassen sind nach MSchG Art. 17 Abs. 3 zulässig, sofern keine Taüschungsgefahr entsteht. Ohne IGE-Eintragung kann der neue Inhaber nach MSchG Art. 55 ff. keine Verletzungsklage gegen Dritte anstrengen, da er Dritten gegenüber nicht als Markeninhaber gilt. Das IGE prüft die formellen Voraussetzungen der Abtretung (Schriftform, Unterschriften, korrekte Markenidentifikation), nicht jedoch den vereinbarten Kaufpreis.
MSchG Art. 35a/35b - Recht auf vorzeitige Löschung wegen Nichtbenutzung. Marken, die seit mehr als 5 Jahren ohne wichtigen Grund nicht ernsthaft verwendet werden (MSchG Art. 12), können auf Antrag Dritter ganz oder teilweise gelöscht werden. Der Erwerber einer Marke sollte im Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz sicherstellen, dass der Zedent Nachweise über die bisherige Markenverwendung bereitstellt (Benutzungsbelege: Werbematerial, Rechnungen, Fotos von Produkten mit Markenkennzeichnung). Fehlen Benutzungsbelege, droht nach der Abtretung eine Löschungsklage.
OR Art. 184 ff. - Kaufvertragsrecht. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz ist rechtlich ein Kauf von Immaterialgueterrechten nach OR Art. 184 ff. Der Zedent haftet dem Zessionar für Rechtsmängel nach OR Art. 192 ff.: Besteht ein Widerspruchsrecht eines Dritten gegen die Marke (hängiges Widerspruchsverfahren nach MSchG Art. 31 ff.), muss der Zedent den Zessionar informieren und haftet für Schadenersatz. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 2 Jahre nach Entdeckung (OR Art. 210).
MWST (MWSTG, SR 641.20) - Steuerliche Behandlung. Die Abtretung einer Marke ist eine Dienstleistung nach MWSTG Art. 8 (Leistungsort bei B2B-Transaktionen: Domizil des Leistungsempfängers). Ist der Zedent MWST-pflichtig, muss er auf dem Kaufpreis MWST (8,1 Prozent Normalsatz, Stand 2026) abrechnen. Bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen (Konzern-Transfers) prüft die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern) die Marktkonformität des Kaufpreises (Verrechnungspreisprüfung nach DBG Art. 58).
Häufige Fehler bei Ihrem Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz (Trademark Assignment Agreement)
Die häufigsten Fehler beim Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz führen zu Verlusten des Markenschutzes, steuerlichen Risiken oder Ansprüchen Dritter:
Fehler 1 - Fehlende IGE-Eintragung nach Vertragsabschluss. Viele Parteien schliessen den Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz ab, vergessen jedoch, die Abtretung beim IGE eintragen zu lassen. Bis zur IGE-Eintragung gilt der bisherige Inhaber weiterhin als Markeninhaber. Der neue Inhaber kann keine Markenrechtsverletzungsansprüche (MSchG Art. 55 ff.) gegen Dritte geltend machen, da er ihnen gegenüber nicht als Inhaber gilt. Zudem können Gläubiger des alten Inhabers Massnahmen gegen die Marke ergreifen, da diese noch auf seinen Namen eingetragen ist.
Fehler 2 - Fehlende Prüufung auf hängige Widerspruchsverfahren oder Nichtigkeitsklagen. Besteht gegen die Marke ein hängiges Widerspruchsverfahren (MSchG Art. 31 ff.) oder eine Nichtigkeitsklage (MSchG Art. 33), übernimmt der Erwerber diese Risiken. Ohne Gewährleistung des Zedenten zu hängenden Verfahren kann der Erwerber die Marke verlieren, ohne Rueckgriff auf den Veräusserer zu haben. Vor dem Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz sollte die SWITCH-DISPUTE-Datenbank und das IGE-Verfahrensregister auf hängige Verfahren geprüft werden.
Fehler 3 - Nichtbeachtung der Nichtbenutzungslöschung (MSchG Art. 12). Marken, die seit mehr als 5 Jahren nicht ernsthaft in der Schweiz benutzt wurden, können von Dritten auf Löschung beklagt werden. Kauft ein Erwerber eine solche Marke, erbt er das Löschungsrisiko. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz sollte eine Gewährleistung des Zedenten enthalten, dass die Marke in den letzten 5 Jahren ernsthaft in der Schweiz benutzt wurde, und Benutzungsbelege beigefügt werden.
Fehler 4 - Fehlende Regelung für bestehende Lizenznehmer. Wenn die abzutretende Marke bereits an Dritte lizenziert ist (Lizenzvertrag nach MSchG Art. 17 Abs. 4), gehen diese Lizenzen bei der Abtretung nicht automatisch auf den Erwerber über. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz muss regeln, ob und wie bestehende Lizenzverträge auf den Erwerber übergehen, und es sollten Zustimmungserklärungen der Lizenznehmer eingeholt werden.
Fehler 5 - Falsche MWST-Behandlung bei Konzern-Transaktionen. Bei Markenrechts-Abtretungsverträgen zwischen verbundenen Unternehmen (Mutter-Tochter, Schwestergesellschaften) prueift die ESTV die Marktkonformität des vereinbarten Kaufpreises. Wird ein zu tiefer Kaufpreis vereinbart, kann die ESTV eine verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerte Leistung) feststellen, die zu Steuerfolgen führt. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz sollte für Konzern-Transaktionen eine marktgerechte Bewertung der Marke (Transfer Pricing) gemäss OECD-Verrechnungspreisleitlinien und den Weisungen der ESTV enthalten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 164CH official
- OR Art. 181CH official
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 192CH official
- OR Art. 210CH official
- ZGB Art. 899CH official
- ZGB Art. 602CH official
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Die Eintragung einer Markenrechts-Abtretung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern) erfordert folgende Schritte: Schritt 1: Abschluss des schriftlichen Markenrechts-Abtretungsvertrags Schweiz mit Originalunterschriften beider Parteien (Schriftformerfordernis nach MSchG Art. 17 Abs. 2). Schritt 2: Ausfüllen des IGE-Formulars für die Änderung von Inhaberangaben (verfügbar als Download auf ige.ch unter 'Formulare'). Schritt 3: Einreichung des Formulars zusammen mit einer beglaubigten Kopie oder dem Original des Markenrechts-Abtretungsvertrags Schweiz beim IGE (Post oder elektronisch via ige.ch). Schritt 4: Bezahlung der IGE-Eintragungsgebühr von Fr. 200 pro Marke (Stand 2026, Gebührenverordnung). Schritt 5: Das IGE bestätigt die Eintragung der Inhaberaenderung innert 2-4 Wochen. Ab Eintragung wird der Erwerber im Schweizer Markenregister als neuer Inhaber aufgeführt und kann Markenrechtsverletzungsansprüche gegen Dritte geltend machen. Wichtig: Bei internationalen Registrierungen (Madrider System) muss die Abtretung zudem beim WIPO International Bureau in Genf gemeldet werden.
Ja, eine Schweizer Marke kann im Rahmen des Markenrechts-Abtretungsvertrags Schweiz auch unentgeltlich abgetreten werden (Schenkung, Einlage in eine Gesellschaft als Sacheinlage, Übertragung im Rahmen einer Erbregelung). Das MSchG (SR 232.11) Art. 17 schreibt keine Entgeltlichkeit vor. Steuerliche Folgen der unentgeltlichen Abtretung: Bei Abtretung unter Nahestehenden (Eltern-Kind, Geschwister, Konzerngesellschaften) prueift die ESTV, ob ein geldwerter Vorteil oder eine Schenkung vorliegt. Kantonale Schenkungssteuern können anfallen (je nach Kanton und Verwandtschaftsverhältnis unterschiedlich). Bei Einlage als Sacheinlage in eine GmbH oder AG muss die Bewertung der Marke im Gründungsprotokoll ausgewiesen werden (OR Art. 628 für AG, OR Art. 777c für GmbH), und ein unabhängiger Revisor muss den Wert bestätigen (OR Art. 635a). Für Konzern-Transfers schreibt die ESTV marktgerechte Verrechnungspreise (Transfer Pricing) gemäss OECD-Leitlinien vor, auch wenn intern keine Zahlung fliesst.
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz und dem Markenlizenzvertrag liegt im Umfang der Rechtsübertragung: Bei der Marken-Abtretung (MSchG Art. 17): Der bisherige Inhaber (Zedent) überträgt das Markenrecht vollständig und endgültig auf den Erwerber (Zessionar). Nach der Abtretung hat der Zedent keinerlei Rechte mehr an der Marke. Die Abtretung wird im IGE-Markenregister eingetragen, und der Zessionar wird neuer Inhaber. Bei der Markenlizenz (MSchG Art. 17 Abs. 4): Der Inhaber (Lizenzgeber) bleibt Markeninhaber und räumt dem Lizenznehmer lediglich das Recht zur Nutzung der Marke ein (ausschliesslich oder nicht-ausschliesslich, zeitlich und geografisch begrenzt). Der Lizenzgeber kann die Marke weiterhin nutzen oder weiteren Lizenznehmern lizenzieren (bei nicht-ausschliesslichen Lizenzen). Lizenzen können - müssen aber nicht - im IGE-Markenregister eingetragen werden (MSchG Art. 17 Abs. 4). Praxis: Bei Unternehmensveraeusserungen wird meist die Abtretung bevorzugt. Bei Vertriebsnetzwerken, Franchisesystemen und Konzern-IP-Strukturen wird die Lizenz bevorzugt, da der Inhaber die Kontrolle über die Markennutzung behalten kann.
Internationale Marken, die über das Madrider Abkommen (MMA) oder das Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA) registriert sind, werden bei der WIPO (World Intellectual Property Organization, 34, chemin des Colombettes, 1211 Genf) verwaltet. Die Abtretung einer internationalen Marke mit Schutz in der Schweiz erfordert zwei parallele Schritte: Schritt 1 - Meldung der Abtretung an die WIPO: Der neue Inhaber oder sein Vertreter meldet die Übertragung auf das internationale Register via WIPO Madrid System Online-Portal (madrid.wipo.int) unter Verwendung des offiziellen Abtretungsformulars (MM5). Die WIPO-Gebühr für die Eintragung der Übertragung beträgt ca. CHF 177 (Stand 2026). Schritt 2 - Mitteilung an das IGE: Das IGE wird von der WIPO automatisch über die Abtretung informiert und aktualisiert das Schweizer Register. Bei national registrierten Schweizer Marken (Präfix P-) erfolgt die Abtretung ausschliesslich beim IGE ohne WIPO-Beteiligung. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz muss bei internationalen Marken angeben, ob nur der Schweizer Schutzteil oder alle Länder der internationalen Registrierung übertragen werden.
Ja, auch eine noch nicht eingetragene Markenanmeldung kann abgetreten werden (Abtretung der Anmelderrechte). Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz gilt gleichermassen für eingetragene Marken und hängige Markenanmeldungen. Bei der Abtretung einer Markenanmeldung tritt der Erwerber in die Rechtsstellung des Anmelders ein und führt das Eintragungsverfahren beim IGE fort. Die Abtretung muss dem IGE gemeldet werden, solange das Eintragungsverfahren noch haengig ist. Nach Eintragung der Marke (nach Abschluss des Eintragungsverfahrens) wird der Erwerber automatisch als Inhaber der eingetragenen Marke eingetragen. Besondere Risiken bei der Abtretung einer Markenanmeldung: Das IGE könnte die Anmeldung ablehnen (z.B. wegen fehlender Unterscheidungskraft nach MSchG Art. 2), oder es könnte ein Widerspruch eines Dritten eingelegt werden (MSchG Art. 31). Der Erwerber übernimmt diese Risiken. Der Markenrechts-Abtretungsvertrag Schweiz sollte eine Preisanpassungsklausel enthalten für den Fall, dass die Marke nicht eingetragen wird.
Die steuerlichen Folgen des Markenrechts-Abtretungsvertrags Schweiz hängen von der Art der Transaktion und der Steuerpflicht der Parteien ab: Mehrwertsteuer (MWST): Die Abtretung einer Marke ist eine Dienstleistung nach MWSTG (SR 641.20) Art. 8. Bei B2B-Transaktionen (Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz) beträgt die MWST 8,1 Prozent (Normalsatz 2026). MWST-pflichtige Zedenten müssen MWST auf dem Kaufpreis abrechnen und abliefern. Der Zessionar kann die MWST als Vorsteuer abziehen, wenn er MWST-pflichtig ist. Einkommens- und Gewinnsteuer: Gewinne aus der Markenrechts-Abtretung durch Unternehmen werden als Gewinn nach DBG (SR 642.11) Art. 57 ff. besteuert. Bei Privatpersonen können Gewinne aus der Abtretung von Marken als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (DBG Art. 18) besteuert werden, wenn die Marke im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit genutzt wurde. Stempelabgaben: Auf Markenrechts-Abtretungen fallen in der Schweiz keine Umsatzabgaben nach StG (SR 641.10) an. Verrechnungspreise (Transfer Pricing): Bei Konzern-internen Markenrechts-Abtretungsverträgen prueift die ESTV die Marktkonformität des Kaufpreises. Zu tiefe Preise können als geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) qualifiziert werden.
Nach erfolgter IGE-Eintragung des Markenrechts-Abtretungsvertrags Schweiz stehen dem neuen Inhaber folgende Rechtsdurchsetzungsmittel zur Verfügung: Markenrechtsverletzungsklage nach MSchG Art. 55 ff.: Der Inhaber kann beim kanton alen Handelsgericht (ZPO Art. 5 Abs. 1 Bst. a) oder beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) klagen auf Unterlassung weiterer Markenrechtsverletzungen, Schadenersatz (MSchG Art. 55 Abs. 1), Herausgabe des Gewinns (MSchG Art. 55 Abs. 2), Vernichtung von Waren mit rechtsverletzender Markenkennzeichnung (MSchG Art. 56), Veröffentlichung des Urteils (MSchG Art. 57). Vorsorgliche Massnahmen nach ZPO Art. 261 ff.: Einstweilige Verfügung zur sofortigen Unterbindung der Markenrechtsverletzung, ohne dass das Hauptsacheverfahren abgeschlossen sein muss. Strafanzeige wegen Markenpiratie nach MSchG Art. 61: Vorsätzliche Markenrechtsverletzungen sind strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Zollsperre nach dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0): Bei Importen von Waren mit verletzenden Marken kann der Markeninhaber beim BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) eine Grenzbeschlagnahme beantragen (ZG Art. 72a ff.).
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Koautorenvertrag Schweiz nach URG Art. 7 (Miturheberschaft) — Beitragsaufteilung, Erloesaufteilung, Verwertungsentscheidungen, Namensnennung nach URG Art. 9. Kostenlose Mustervorlage.
Agenturvertrag Schweiz (Handelsvertretervertrag)
Agenturvertrag (Handelsvertretervertrag) für die Schweiz nach OR Art. 418a-418v — mit Provision, Alleinvertretungsrecht, Ausgleichsanspruch nach OR Art. 418u und Kündigungsfristen. Kostenlose Mustervorlage.