Design-Lizenzvertrag Schweiz (Industrial Design Licence Agreement)
Design-Lizenzvertrag — Vertragsparteien
DESIGN-LIZENZVERTRAG (INDUSTRIAL DESIGN LICENCE AGREEMENT)
gemäss Designschutzgesetz (DesG, SR 232.12), insbesondere DesG Art. 13 (Übertragung, Lizenzierung) Lizenzgeber (Designinhaber): [Lizenzgeber Name] [Lizenzgeber Adresse] Lizenznehmer: [Lizenzne Nemer Name] [Lizenzne Nemer Adresse]
Lizenzgegenstand und Lizenzkonditionen
1. Lizenzgegenstand Der Lizenzgeber ist eingetragener Inhaber des Designs Nr. [Design Nummer] beim IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum). Design: [Design Beschreibung]. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz erteilt dem Lizenznehmer das Recht, das lizenzierte Design für die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Erzeugnissen zu nutzen, die das lizenzierte Design tragen, im Gebiet [Lizenz Gebiet]. 2. Lizenzart und Exklusivität Lizenzart: [Lizenz Art]. Bei Exklusivlizenz verpflichtet sich der Lizenzgeber, während der Lizenzlaufzeit keine weiteren Lizenzen für das Design [Design Nummer] im Lizenzgebiet zu erteilen und das Design selbst nicht im Lizenzgebiet zu nutzen. 3. Lizenzgebühr und Abrechnung Lizenzgebuehr: [Lizenz Gebuehr]. Bei umsatzbasierter Lizenzgebühr hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber jährlich eine Abrechnung der mit lizenzierten Produkten erzielten Nettoumsätze einzureichen. Die Abrechnung erfolgt bis spätestens 31. März des Folgejahres. 4. Lizenzdauer und Schutzdauer Lizenzdauer: [Lizenz Dauer] Jahre ab Unterzeichnung. Die maximale Schutzdauer des Designs nach DesG Art. 5 beträgt 25 Jahre ab Hinterlegung in 5-jährigen Erneuerungsperioden. Läuft die Schutzdauer des Designs vor Ablauf der Lizenzdauer ab oder wird das Design nicht erneuert, erlischt der Design-Lizenzvertrag Schweiz automatisch. 5. IGE-Eintragung der Lizenz Die Lizenz kann auf Verlangen eines Vertragspartners beim IGE gemäss DesG Art. 13 Abs. 4 in das Designregister eingetragen werden. Die Kosten der Eintragung trägt der Lizenznehmer. Die Eintragung hat Publizitaetswirkung gegenüber Dritten. 6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizerisches Recht (DesG SR 232.12, OR SR 220) ist anwendbar. Gerichtsstand: [Unterzeichnungsort]. Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Lizenzgeber (Designinhaber)
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Signature
Lizenznehmer
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Signature
Was ist Design-Lizenzvertrag Schweiz (Industrial Design Licence Agreement)?
Der Design-Lizenzvertrag (Industrial Design Licence Agreement) ist ein in der Schweiz nach DesG (SR 232.12) Art. 5 (Schutzdauer 25 Jahre), Art. 14 (Lizenzeintragung beim IGE), Art. 35 ff. (Klagerechte) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Nach DesG Art. 2 sind Designs geschützt, wenn sie neu und eigenartig sind (nicht offenbart und von vorbestehenden Designs verschieden). Der Designschutz entsteht in der Schweiz durch Eintragung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern). Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre (5 Schutzperioden a 5 Jahre nach DesG Art. 5 Abs. 1). Im Gegensatz zum Urheberrecht (URG, SR 231.1) entsteht der Designschutz nicht automatisch, sondern erst durch Eintragung beim IGE. Das Design-Register des IGE (swissreg.admin.ch) ist öffentlich zugänglich.
Der Design-Lizenzvertrag Schweiz unterscheidet zwischen der ausschliesslichen Lizenz, der nicht-ausschliesslichen Lizenz und der Alleinlizenz: Bei der ausschliesslichen Lizenz darf nur der Lizenznehmer das Design nutzen; der Designinhaber selbst ist von der Nutzung ausgeschlossen. Bei der nicht-ausschliesslichen Lizenz kann der Designinhaber das Design selbst nutzen und weiteren Lizenznehmern Lizenzen erteilen. Bei der Alleinlizenz hat nur der Lizenznehmer das Nutzungsrecht, der Designinhaber darf das Design selbst aber weiterhin nutzen. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz muss den Lizenztyp ausdrücklich festlegen, da die rechtlichen Folgen erheblich voneinander abweichen.
Designs können auch international über das Haager System (Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Mustern und Modellen, Genfer Akte 1999) geschützt werden, das vom WIPO (World Intellectual Property Organization, 34, chemin des Colombettes, 1211 Genf) verwaltet wird. Schweizer Designinhaber können eine einzige Anmeldung beim WIPO einreichen und Schutz in bis zu 90 Ländern erlangen. Bei internationalen Designs mit Schutzeintragung in der Schweiz muss ein Design-Lizenzvertrag Schweiz die schweizerischen DesG-Bestimmungen respektieren, auch wenn international andere Schutzregimes gelten. Die Lizenzeintragung im IGE-Designregister nach DesG Art. 14 schützt den Lizenznehmer gegenüber Dritten und Konkursgläubigern des Designinhabers. Für nicht eingetragene Designs können alternativ Lizenzverträge nach URG Art. 16 abgeschlossen werden, soweit der Designschutz durch Urheberrecht begründet ist.
Wann brauchen Sie Design-Lizenzvertrag Schweiz (Industrial Design Licence Agreement)?
Der Design-Lizenzvertrag Schweiz kommt in folgenden Situationen zur Anwendung:
Erste Situation: Lizenzierung von Produktdesigns an Hersteller und Zulieferer. Wenn ein Unternehmen ein eingetragenes Schweizer Design für ein Konsumprodukt (Möbel, Leuchten, Haushaltsgeräte, Verpackungen, Textilien) besitzt und die Produktion an externe Hersteller oder Zulieferer auslagert, wird ein Design-Lizenzvertrag Schweiz benötigt. Der Lizenzgeber (Designinhaber) räumt dem Hersteller das Recht ein, Produkte mit dem geschützten Design herzustellen und zu vermarkten, gegen Zahlung einer Lizenzgebühr (Royalty).
Zweite Situation: Franchisesysteme und Markenlizenzierungen mit Designkomponente. Franchise-Systeme (z.B. Restaurants, Modeketten, Inneneinrichtungshändler) nutzen einheitliche Produktdesigns als Bestandteil des Franchise-Erscheinungsbilds. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz ist Bestandteil des übergeordneten Franchise-Vertrags oder wird als eigenständiger Vertrag abgeschlossen, um sicherzustellen, dass der Franchisenehmer das Design nur im Rahmen des Franchise-Systems nutzen darf.
Dritte Situation: Technologietransfer und Lizenzvereinbarungen zwischen Forschungsinstituten und Industrie. Schweizer Hochschulen (ETH Zürich, EPFL, Universitäten) und Forschungsinstitute entwickeln innovative Produktdesigns und lizenzieren diese an die Industrie. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz regelt die Nutzungsrechte, die Lizenzgebühren und allfällige Weiterentwicklungsrechte des Lizenznehmers (z.B. Recht zur Anpassung des Designs an spezifische Marktbedürfnisse).
Vierte Situation: Konzern-interne Designlizenzierungen (IP-Holdingstrukturen). Grosse Schweizer Konzerne wie Roche, Novartis, ABB oder Swatch Group halten ihre Designs oft in einer zentralen IP-Holdinggesellschaft (z.B. in Zug, Zürich oder Genf). Die operative Tochtergesellschaft, die die Produkte herstellt, erhält eine Design-Lizenz von der IP-Holding. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz regelt die Lizenzgebühr (Verrechnungspreise nach OECD-Leitlinien, pruefbar durch die ESTV) und die steuerlichen Aspekte der konzerninternen IP-Transaktion.
Fünfte Situation: Co-Branding und kollaborative Designs. Wenn zwei Unternehmen ein gemeinsames Design entwickeln und dieses wechselseitig oder an Dritte lizenzieren, wird ein Design-Lizenzvertrag Schweiz als Grundlage für die Nutzungsrechteverteilung benötigt. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz klärt, wer welche Nutzungsrechte hat, ob neue Designs (Weiterentwicklungen) vom Designschutz des ursprünglichen Designs erfasst sind, und wie bei Streitigkeiten über die Gestaltungshoheit vorzugehen ist.
Sechste Situation: Messerecht und befristete Ausstellungslizenzen. Auf internationalen Schweizer Messen (z.B. BASELWORLD, Swissbau, Comptoir Suisse Lausanne) praesentieren Aussteller Produkte mit geschützten Designs und müssen sicherstellen, dass die Ausstellung im Rahmen des Design-Lizenzvertrags Schweiz gedeckt ist. Der Lizenzgeber kann eine befristete Messeprivilegierung einräumen, die den Lizenznehmer berechtigt, Muster und Prototypen mit dem geschützten Design auf Messen zu zeigen, ohne die reguläre Lizenzgebühr für jedes ausgestellte Stück zu entrichten. Dies vereinfacht die Abrechnung und fördert die Vermarktung des lizenzierten Designs.
Was gehört in Ihr Design-Lizenzvertrag Schweiz (Industrial Design Licence Agreement)?
Ein wirksamer Design-Lizenzvertrag Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten:
Identifikation des geschützten Designs und der IGE-Registernummer: Der Design-Lizenzvertrag Schweiz benennt das lizenzierte Design durch seine Schweizer IGE-Registernummer (CH-XXXXX.X Format), den Hinterlegungstitel (Bezeichnung des Erzeugnisses, das das Design zeigt), die Hinterlegungsklasse nach der Locarno-Klassifikation (internationale Klassifikation von Industriedesigns) und das Hinterlegungs- und Schutzbeginn-Datum. Die Registernummer ist im IGE-Designregister (swissreg.admin.ch) zu finden. Nur eingetragene Designs geniessen Schutz nach DesG Art. 5; nicht eingetragene Designs können allenfalls durch Urheberrecht (URG) oder Lauterkeitsrecht (UWG) geschützt sein, nicht aber durch den Design-Lizenzvertrag Schweiz nach DesG.
Lizenztyp - ausschliesslich, nicht-ausschliesslich oder Alleinlizenz: Der Design-Lizenzvertrag Schweiz legt den Lizenztyp ausdrücklich fest. Bei ausschliesslicher Lizenz: Nur der Lizenznehmer darf das Design nutzen; der Designinhaber selbst ist von der Nutzung ausgeschlossen und kann keine weiteren Lizenzen erteilen. Bei nicht-ausschliesslicher Lizenz: Der Designinhaber darf das Design selbst nutzen und weiteren Lizenznehmern Lizenzen erteilen. Bei Alleinlizenz: Nur der Lizenznehmer und der Designinhaber selbst dürfen das Design nutzen; keine weiteren Lizenzen an Dritte. forms-legal.com empfiehlt, den Lizenztyp im Design-Lizenzvertrag Schweiz klar zu definieren und die Konsequenzen eines Verstosses (Unterlassung, Schadenersatz nach DesG Art. 35 ff.) festzuhalten.
Lizenzgebiet und geografische Einschränkungen: Der Design-Lizenzvertrag Schweiz legt das geografische Gebiet fest, in dem der Lizenznehmer das Design nutzen darf. Beschränkung auf die Schweiz und Liechtenstein (gemeinsamer Patentschutzraum nach dem Liechtensteinischen Designgesetz), Ausdehnung auf den EU-Raum oder andere Märkte, oder weltweite Nutzung. Bei internationalen Designs (Haager System, WIPO): Welche Länder der Registrierung sind durch den Design-Lizenzvertrag Schweiz abgedeckt? Eine geografische Beschränkung der Lizenz erfordert klare Grenzen und Massnahmen zur Einhaltung (z.B. Exportverbote an Drittländer ausserhalb des Lizenzgebiets).
Lizenzdauer und Schutzdauer nach DesG Art. 5: Der Design-Lizenzvertrag Schweiz legt die Lizenzdauer fest. Diese kann kürzer oder gleich lang sein wie die verbleibende Schutzdauer des Designs nach DesG Art. 5 (maximal 25 Jahre ab Hinterlegung). Der Design-Lizenzvertrag Schweiz sollte regeln, was bei Ablauf des Designschutzes (ohne Verlängerung) passiert: Hält die Lizenzpflicht fort, obwohl das Design gemeinfreie Nutzung erlaubt? Wie werden Lizenzgebühren anteilig erstattet bei vorzeitiger Löschung des Designs (DesG Art. 34)?
Lizenzgebühr (Royalty) und Abrechnungsmodalitaeten: Der Design-Lizenzvertrag Schweiz regelt die Lizenzgebühr in Schweizer Franken (Fr.) als Pauschalgebühr pro Vertragsperiode, als stückbezogene Royalty (z.B. Fr. X pro produziertem Stück mit dem geschützten Design), oder als umsatzbezogene Royalty (z.B. Prozent des Nettoumsatzes mit Produkten, die das Design tragen). Bei umsatzbezogenen Royalties muss der Design-Lizenzvertrag Schweiz Buch- und Auskunftspflichten des Lizenznehmers vorsehen, damit der Lizenzgeber die korrekte Royalty-Berechnung prüfen kann. Mindestlizenzgebühren (Minimum Royalty) sind üblich, um sicherzustellen, dass der Lizenznehmer das Design auch tatsächlich vermarktet.
Qualitätskontrollrechte des Designinhabers: Bei Produkten mit lizenziertem Design hat der Designinhaber ein legitimes Interesse an der Qualität der Produkte, die das Design tragen, da minderwertige Produkte das Ansehen des Designs schädigen können. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz sieht Qualitätskontrollrechte des Designinhabers vor: Recht auf Einsichtnahme in Produktionsprozesse, Recht auf Prüfung von Musterstücken vor Markteinfu ehrung, Recht auf Ablehnung oder Korrektur bei Qualitätsmängeln. Ohne Qualitätskontrollrechte riskiert der Designinhaber, dass Produkte mit seinem Design die Qualitätsstandards nicht einhalten.
Unterlizenzen und Sublizenzierung: Darf der Lizenznehmer Unterlizenzen an Dritte (z.B. Vertriebspartner, Händler, Unterauftragnehmer) erteilen? Der Design-Lizenzvertrag Schweiz legt fest, ob Unterlizenzen zulässig sind (mit oder ohne Zustimmung des Designinhabers), und welche Anforderungen an Unterlizenznehmer zu stellen sind. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist die Weiterlizenzierung grundsätzlich nicht zulässig.
So füllen Sie Ihr Design-Lizenzvertrag Schweiz (Industrial Design Licence Agreement) aus
Das korrekte Ausfüllen des Design-Lizenzvertrags Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 - IGE-Designregister-Auszug beschaffen. Beschaffen Sie vor Vertragsabschluss einen aktuellen Registerauszug für das lizenzierte Design aus dem IGE-Designregister (swissreg.admin.ch). Der Auszug bestätigt den eingetragenen Inhaber, die Schutzdauer (nächstes Erneuerungsdatum), die Hinterlegungsklasse nach Locarno-Klassifikation und den Hinterlegungstitel. Prüfen Sie, ob das Design noch in Kraft ist und ob Sicherungsabtretungen oder andere Belastungen eingetragen sind.
Schritt 2 - Lizenztyp und Lizenzumfang festlegen. Entscheiden Sie, ob der Design-Lizenzvertrag Schweiz eine ausschliessliche, nicht-ausschliessliche oder Alleinlizenz erteilt. Legen Sie den Nutzungsumfang fest: Welche Produkte darf der Lizenznehmer mit dem geschützten Design herstellen oder vermarkten? Gilt die Lizenz für die Originalgestaltung oder auch für Weiterentwicklungen (abgeleitete Designs)? Klaren Sie, ob der Lizenznehmer das Design auch in der Werbung, auf Verpackungen und im E-Commerce einsetzen darf.
Schritt 3 - Lizenzgebiet und Lizenzdauer bestimmen. Legen Sie das geografische Gebiet und die Dauer der Lizenz im Design-Lizenzvertrag Schweiz fest. Beachten Sie, dass die Lizenzdauer die Restschutzdauer des Designs nach DesG Art. 5 nicht überschreiten kann (maximal 25 Jahre ab Hinterlegung). Regeln Sie die Konsequenzen für den Fall, dass das Design nicht verlängert wird oder das IGE das Design löscht.
Schritt 4 - Lizenzgebühr und Abrechnungsmodus festlegen. Legen Sie im Design-Lizenzvertrag Schweiz die Lizenzgebühr in Schweizer Franken (Fr.) fest. Wählen Sie zwischen Pauschalgebühr, Stückgebühr oder umsatzbezogener Royalty. Für umsatzbezogene Royalties: Definieren Sie die Berechnungsgrundlage (Nettoumsatz, Bruttoumsatz), den Prozentsatz (marktubliche Designlizenzen liegen bei 2-8 Prozent des Nettoumsatzes), den Abrechnungsrhythmus (quartalsweise, jährlich) und die Mindestlizenzgebühr (Minimum Royalty).
Schritt 5 - Qualitätskontrollrechte einbauen. Regeln Sie im Design-Lizenzvertrag Schweiz die Qualitätskontrollrechte des Lizenzgebers: Recht auf Vorlage von Musterstücken vor Markteinfu ehrung, Recht auf Inspektion der Produktionsstätten, Recht auf Ablehnung qualitativ minderwertiger Produkte, und Verpflichtung des Lizenznehmers, Produktrueckrufe unverzüglich zu melden. Fehlt eine Qualitätskontrollklausel, riskiert der Lizenzgeber, dass sein Design durch minderwertige Produkte an Wert verliert.
Schritt 6 - IGE-Lizenzeintragung prüfen. Prüfen Sie, ob der Design-Lizenzvertrag Schweiz beim IGE eingetragen werden soll. Die Eintragung einer Lizenz im IGE-Designregister nach DesG Art. 14 schützt den Lizenznehmer im Konkurs des Designinhabers: Der Masseverwalter kann die Lizenz dann nicht einfach widerrufen. Die IGE-Gebühr für die Eintragung einer Lizenz beträgt Fr. 100 (Stand 2026). Die Lizenzeintragung wirkt gegenüber Dritten, nicht aber als Voraussetzung für die Gültigkeit der Lizenz zwischen den Parteien.
Rechtliche Anforderungen für Design-Lizenzvertrag Schweiz (Industrial Design Licence Agreement)
Der Design-Lizenzvertrag Schweiz unterliegt folgenden gesetzlichen Vorgaben:
DesG (SR 232.12) Art. 5 und Art. 14 - Schutzdauer und Lizenzierungsrecht. Das Designgesetz DesG Art. 5 begrenzt die maximale Schutzdauer auf 25 Jahre ab Hinterlegung (5 Perioden a 5 Jahre, jeweils verlängerbar). Der Design-Lizenzvertrag Schweiz kann keine Laufzeit vereinbaren, die die verbleibende Schutzdauer überschreitet. DesG Art. 14 erlaubt die Eintragung von Lizenzen im IGE-Designregister, was den Lizenznehmer gegenüber Dritten schützt, insbesondere bei Konkurs oder Untergang des Designinhabers. Die Lizenzierung erfordert keine Schriftform nach DesG, es empfiehlt sich aber dringend aus Beweisgründen.
DesG Art. 35 ff. - Klagerechte und Rechtsdurchsetzung. Der Designinhaber (und bei ausschliesslicher Lizenz auch der Lizenznehmer) kann gegen Designrechtsverletzungen klagen. Klagerechte nach DesG Art. 35 ff.: Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen, Schadenersatz, Herausgabe des Verletzergewinns, Vernichtung verletzender Produkte, Urteilspublikation. Ausschliessliche Lizenznehmer haben in der Schweiz nach DesG ein eigenes Klagerecht, wenn der Designinhaber nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst klagt. Nicht-ausschliessliche Lizenznehmer können grundsätzlich nicht selbst klagen; sie können den Designinhaber auffordern, Klage zu erheben. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz sollte regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen der Lizenznehmer Verletzungsklage im eigenen Namen erheben darf.
OR Art. 184 ff. und Art. 305 ff. - Kaufvertrags- und Mietvertragsrecht (analog). Der Design-Lizenzvertrag Schweiz ist ein Innominatvertrag (nicht eigens im OR geregelter Vertrag) mit Elementen des Miet- und Kaufvertragsrechts. OR Art. 305 ff. (Haftung des Verleihers) kommen analog zur Anwendung: Der Lizenzgeber haftet für Rechtsmängel der lizenzierten Designrechte. Besteht ein Nichtigkeits- oder Löschungsrisiko des Designs (hängige Löschungsklage nach DesG Art. 34), muss der Lizenzgeber den Lizenznehmer informieren und haftet bei Verschweigung für den Schaden.
MWST (MWSTG, SR 641.20) Art. 8 - Leistungsort und MWST-Pflicht. Lizenzgebühren für den Design-Lizenzvertrag Schweiz sind Dienstleistungen nach MWSTG Art. 8. Bei B2B-Transaktionen gilt das Empfängerprinzip (Leistungsort: Domizil des Leistungsempfängers). Ist der Lizenzgeber MWST-pflichtig in der Schweiz, muss er MWST (8,1 Prozent Normalsatz 2026) auf die Lizenzgebühren abrechnen. Der MWST-pflichtige Lizenznehmer kann die MWST als Vorsteuer abziehen. Bei internationalen Lizenzverhältnissen (Lizenzgeber in der Schweiz, Lizenznehmer im Ausland) kann das Reverse-Charge-Verfahren greifen; die ESTV gibt hierzu Weisungen heraus.
Häufige Fehler bei Ihrem Design-Lizenzvertrag Schweiz (Industrial Design Licence Agreement)
Die häufigsten Fehler beim Design-Lizenzvertrag Schweiz führen zu Lizenzverlusten, Qualitaetsproblemen oder steuerlichen Risiken:
Fehler 1 - Keine Qualitätskontrollklausel im Design-Lizenzvertrag Schweiz. Wenn der Design-Lizenzvertrag Schweiz keine Qualitätskontrollrechte des Lizenzgebers enthält, kann der Lizenznehmer Produkte mit dem geschützten Design in minderwertiger Qualität herstellen und vermarkten. Minderwertige Produkte schädigen den Ruf des Designinhabers und können zum Verlust der Lizenzgebühren führen, wenn das Design an Marktwert verliert. Ausserdem können Produktmaengel zu Produkthaftpflichtansprüchen nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) führen, die allenfalls auf den Designinhaber zurueckfallen.
Fehler 2 - Fehlende Mindestlizenzgebühr (Minimum Royalty) im Design-Lizenzvertrag Schweiz. Ohne Mindestlizenzgebühr kann der Lizenznehmer eine ausschliessliche Lizenz erwerben und das Design nicht oder kaum nutzen, während der Designinhaber gebunden ist und keine anderen Lizenznehmer suchen kann. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz sieht daher eine Mindestlizenzgebühr (Minimum Royalty) vor, die der Lizenznehmer unabhängig vom tatsächlichen Umsatz zahlen muss. Bei Unterschreitung der Mindestlizenzgebühr kann der Lizenzgeber den Design-Lizenzvertrag Schweiz kündigen.
Fehler 3 - Ungeklaerter Umgang mit Weiterentwicklungen des Designs. Wenn der Lizenznehmer das lizenzierte Design weiterentwickelt (abgeleitete Designs), stellt sich die Frage, wem die Rechte an diesen Weiterentwicklungen gehören. Ohne Regelung im Design-Lizenzvertrag Schweiz können Streitigkeiten entstehen, ob die Weiterentwicklung vom ursprünglichen Designrecht des Lizenzgebers abgeleitet ist oder ob es sich um ein eigenständiges neues Design des Lizenznehmers handelt, das beim IGE separat hinterlegt werden kann. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz sollte eine klare IP-Zuteilungsklausel für Weiterentwicklungen enthalten.
Fehler 4 - Keine Lizenzeintragung im IGE-Designregister. Wenn eine ausschliessliche Designlizenz nicht im IGE-Designregister eingetragen wird, ist der Lizenznehmer im Konkurs des Designinhabers schutzlos: Der Konkursverwalter kann die Lizenz widerrufen. Mit Eintragung im IGE-Designregister nach DesG Art. 14 ist die Lizenz Dritten entgegenhaltbar. Die Eintragungsgebühr von Fr. 100 ist eine günstige Investition zum Schutz der Nutzungsrechte des Lizenznehmers.
Fehler 5 - Keine Regelung bei Löschung des Designs. Wenn das IGE das Design nach DesG Art. 34 auf Klage eines Dritten löscht (Nichtigkeit wegen fehlender Schutzvoraussetzungen nach DesG Art. 2), fällt die Grundlage des Design-Lizenzvertrags Schweiz weg. Ohne Regelung im Design-Lizenzvertrag Schweiz entsteht ein Rechtsstreit über Rückzahlung bereits gezahlter Lizenzgebühren und Schadenersatz. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz sollte eine Klausel enthalten, die das Vorgehen bei Löschung des Designs regelt (anteilige Rückerstattung der Lizenzgebühr, Kündigungsrecht, Freizeichnung des Lizenzgebers bei gutglaeubiger Lizenzierung).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 305CH official
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Der Designschutz nach dem Schweizer Designgesetz (DesG, SR 232.12) und das Urheberrecht nach dem Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) schützen beide kreative Gestaltungen, unterscheiden sich jedoch grundlegend: Designschutz (DesG): Schutz tritt nur durch Eintragung beim IGE ein (konstitutiver Schutz). Schutzdauer: maximal 25 Jahre (5 Perioden a 5 Jahre). Schutz bezieht sich auf die Gestaltungsform von Erzeugnissen (Industriedesign, Produktgestaltung). Kein Schutz für rein technische Merkmale (DesG Art. 4 Bst. a). Anmeldung beim IGE erforderlich: Hinterlegungsgebühr Fr. 200 für bis zu 100 Designs in einer Sammelhinterlegung. Urheberrecht (URG): Schutz entsteht automatisch bei Schaffung des Werks (deklaratorischer Schutz), ohne Eintragung. Schutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (URG Art. 29). Schutz von Werken der Kunst, Literatur, Musik und Computerprogrammen. Schutzvoraussetzung: Individualitaet (eigentuemliches Gepraege nach BGer-Rechtsprechung). Viele Industriedesigns können gleichzeitig Designschutz (DesG) und Urheberrechtsschutz (URG) geniessen, wenn sie eine hohe Eigentümlichkeit aufweisen. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz bezieht sich auf eingetragene Designs; für urheberrechtlich geschützte Werke ist ein Lizenzvertrag nach URG Art. 16 abzuschliessen.
Ein nicht eingetragenes Design geniesst in der Schweiz keinen Designschutz nach dem Designgesetz (DesG, SR 232.12). Nur eingetragene Designs geniessen den formalen Designschutz. Nicht eingetragene Designs können jedoch durch andere Schutzrechte geschützt sein: Urheberrecht (URG, SR 231.1): Wenn das Design eine hinreichende Eigentümlichkeit aufweist, entsteht automatisch Urheberrechtsschutz. Ein Lizenzvertrag nach URG Art. 16 kann dann abgeschlossen werden. Lauterkeitsrecht (UWG, SR 241): Die Nachahmung eines fremden Produktdesigns kann nach UWG Art. 3 Abs. 1 Bst. d unzulässig sein, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Eine Lizenzierung eines nicht eingetragenen Designs unter Berufung auf UWG-Schutz ist grundsätzlich möglich, aber rechtlich unsicher. Empfehlung: Vor Abschluss eines Design-Lizenzvertrags Schweiz sollte das Design beim IGE eingetragen werden, um den formalen Designschutz zu erlangen. Die Hinterlegungsgebühr beträgt Fr. 200 für bis zu 100 Designs in einer Sammelhinterlegung (DesV Art. 24). Anmeldungen können online über ige.ch eingereicht werden.
Marktübliche Lizenzgebühren für Design-Lizenzverträge Schweiz variieren stark je nach Branche, Bekanntheit des Designs, Exklusivität der Lizenz und Nutzungsumfang. Als Orientierungswerte: Konsumgüter (Möbel, Leuchten, Haushaltsgeräte): 3-8 Prozent des Nettoumsatzes mit lizenzierten Produkten. Textilien und Mode: 5-15 Prozent des Nettoumsatzes (höher bei bekannten Designermarken). Verpackungsdesign: 1-3 Prozent des Nettoumsatzes oder Pauschalgebühr. Industriedesign (technische Produkte): 2-5 Prozent des Nettoumsatzes. Digitales Design und Benutzeroberflaechengestaltung (UI/UX): Pauschalgebühr oder projektbezogene Gebühr. Bei konzerninternen Design-Lizenzverträgen Schweiz (IP-Holdingstrukturen) prüft die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern) die Marktkonformität der Lizenzgebühren (Transfer Pricing). Zu hohe oder zu tiefe Lizenzgebühren können als geldwerte Leistungen qualifiziert werden. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien und die ESTV-Kreisschreiben zu Verrechnungspreisen geben Orientierung für marktgerechte Design-Lizenzgebühren in Konzernverhältnissen.
Ja, ein Design-Lizenzvertrag Schweiz kann vorzeitig aufgelöst werden, entweder einvernehmlich oder durch Kündigung aus wichtigem Grund: Einvernehmliche Auflösung: Beide Parteien können den Design-Lizenzvertrag Schweiz jederzeit einvernehmlich auflösen und die Konsequenzen (Rückzahlung von Lizenzgebühren, Abschluss laufender Verträge) regeln. Kündigung aus wichtigem Grund (OR Art. 337): Wichtige Gründe für eine ausserordentliche Kündigung des Design-Lizenzvertrags Schweiz können sein: Nichtzahlung der Lizenzgebühren nach Mahnung und Nachfristansetzung, schwerwiegende Qualitätsmängel bei lizenzierten Produkten, Verletzung von Exklusivitaetsvereinbarungen, missbrae uchliche Nutzung des Designs (z.B. für legale oder ethisch problematische Produkte). Löschung des Designs durch das IGE: Wenn das IGE das Design aufgrund einer Löschungsklage (DesG Art. 34) löscht, ist die Grundlage des Design-Lizenzvertrags Schweiz weggefallen. Der Lizenznehmer kann dann den Design-Lizenzvertrag Schweiz aufloe sen und gezahlte Lizenzgebühren anteilig zurückfordern, sofern der Lizenzgeber gutgläubig war. Ablauf der Schutzdauer ohne Verlängerung: Wenn der Designinhaber das Design nach Ablauf der Schutzperiode nicht verlängert, wird das Design gemeinfrei und der Design-Lizenzvertrag Schweiz verliert seinen Gegenstand.
Der Design-Lizenzvertrag Schweiz schützt gegen Verletzungen durch Dritte durch folgende Mechanismen: Klagebefugnis des Lizenznehmers: Bei ausschliesslicher Lizenz kann der Lizenznehmer nach DesG Art. 35 ff. selbst gegen Dritte klagen, wenn der Designinhaber nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst klagt. Der Design-Lizenzvertrag Schweiz sollte diese Klagebefugnis ausdrücklich regeln und die Kosten- und Risikotragung für Verletzungsklagen zwischen den Parteien klaren. Grenzschutzmassnahmen nach ZG Art. 72a ff.: Der Designinhaber (oder mit Vollmacht auch der Lizenznehmer) kann beim BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern) einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme von importierten Produkten stellen, die das lizenzierte Design verletzen. WIPO-Schiedsverfahren: Für internationale Designstreitigkeiten (insbesondere bei Designs mit Haager Systemeintragung) bietet das WIPO Arbitration and Mediation Center (WIPO AMC, Genf) Schiedsverfahren an, die schneller und günstiger als nationale Gerichtsverfahren sind. Einstweilige Verfügungen nach ZPO Art. 261 ff.: Bei dringendem Bedarf kann der Designinhaber oder der exklusive Lizenznehmer beim zuständigen kantonalen Handelsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die weitere Verletzung sofort zu unterbinden, ohne das Hauptverfahren abzuwarten.
Die steuerlichen Folgen des Design-Lizenzvertrags Schweiz sind vielschichtig und hängen von der Steuerpflicht der Parteien und der Art der Transaktion ab: Mehrwertsteuer (MWST): Lizenzgebühren für den Design-Lizenzvertrag Schweiz sind Dienstleistungen nach MWSTG (SR 641.20) Art. 8. Bei inländischen B2B-Transaktionen beträgt die MWST 8,1 Prozent (Normalsatz 2026). MWST-pflichtige Lizenznehmer können die MWST als Vorsteuer abziehen. Bei ausländischen Lizenzgebern, die in der Schweiz MWST-pflichtig sind, gelten besondere Registrierungspflichten. Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21): Lizenzgebühren an ausländische Lizenzgeber unterliegen in bestimmten Fällen der schweizerischen Verrechnungssteuer von 35 Prozent (VStG Art. 4 Abs. 1 Bst. b). Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können die Verrechnungssteuer reduzieren oder eliminieren. Direkte Steuer: Lizenzgebühren sind beim Lizenznehmer als Betriebsaufwand (DBG Art. 59 Abs. 1) abzugsfähig. Beim Lizenzgeber sind Lizenzgebühren als Ertrag zu versteuern. Konzernstrukturen: Transfer Pricing (OECD-Leitlinien) ist für konzerninterne Design-Lizenzverträge massgebend; die ESTV prüft Marktkonformität der vereinbarten Lizenzgebühren.
Die Durchsetzung eines Design-Lizenzvertrags Schweiz erfolgt durch folgende rechtliche Mittel: Ordentliche Gerichtsbarkeit: Zuständig sind die kantonalen Handelsgerichte (ZPO Art. 5 Abs. 1 Bst. a) für Streitigkeiten über Design-Lizenzverträge mit einem Streitwert über Fr. 30'000. Das Handelsgericht Zürich, das Handelsgericht Bern und das Tribunale cantonale del Cantone Ticino sind die wichtigsten Spezialgerichte. Schiedsgerichtsbarkeit: Der Design-Lizenzvertrag Schweiz kann eine Schiedsklausel enthalten, die Streitigkeiten an ein Schiedsgericht (z.B. Swiss Chambers' Arbitration Institution, SCAI, oder ICC International Court of Arbitration) verweist. Schiedsverfahren sind vertraulich, schneller und für internationale Parteien zugänglich. Mediation: Vor dem ordentlichen Gericht kann eine Mediation nach ZPO Art. 213 ff. versucht werden; bei Erfolg wird der Mediationsvergleich gerichtlich genehmigt und ist vollstreckbar. Einstweilige Massnahmen nach ZPO Art. 261 ff.: Bei dringendem Bedarf können einstweilige Massnahmen (Unterlassung, Beweisurkunden-Sicherung) ohne vorherige Anhörung des Gegners (superprovisionaler Charakter) angeordnet werden. Der Streitbeizug einer Schweizer IP-Anwaltskanzlei (z.B. Mitglieder der INGRES, Interessengemeinschaft IP-Recht Schweiz) wird empfohlen.
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