Koautorenvertrag Schweiz (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7)
Koautorenvertrag — Vertragsparteien
KOAUTORENVERTRAG (MITAUTORENVERTRAG / VEREINBARUNG UEBER MITURHEBERSCHAFT)
gemäss Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1), insbesondere URG Art. 7 (Miturheberschaft) Erster Koautor: [Autor1 Name] [Autor1 Adresse] Zweiter Koautor: [Autor2 Name] [Autor2 Adresse] (nachfolgend gemeinsam die Koautoren genannt)
Werk, Beiträge und Erlösaufteilung
1. Gegenstand und Werkbeschreibung Der Koautorenvertrag Schweiz regelt die gemeinsame Schaffung und Verwertung folgenden Werks: [Werk Titel] (Art des Werks: [Werk Art]). Das Werk entsteht als Gemeinschaftswerk nach URG Art. 7 — die Beiträge aller Koautoren bilden zusammen ein untrennbares Ganzes, das urheberrechtlich als einheitliches Werk geschützt ist. Das Urheberrecht steht allen Koautoren gemeinschaftlich zu (URG Art. 7 Abs. 1). 2. Beiträge der Koautoren [Beitragsaufteilung] Jeder Koautor verpflichtet sich, seinen Beitrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Urhebers zu erstellen und bis zum [Fertigstellungs Frist] fertigzustellen. Verzögerungen sind dem anderen Koautor unverzüglich mitzuteilen. 3. Erlösaufteilung Saemtliche Erlöse aus der Verwertung des Werks (Lizenzgebühren, Verlagsvorschuss, Honorare, SUISA/ProLitteris-Ausschüttungen) werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt: [Erloes Beteiligung].
Urheberrechte, Verwertung und Namensnennung
2. Gemeinsame Ausübung der Urheberrechte Nach URG Art. 7 Abs. 3 können die aus der Miturheberschaft fliessenden Rechte nur gemeinschaftlich ausgeubt werden. Verwertungsentscheidungen (z.B. Abschluss von Verlagsvertraegen, Einräumung von Lizenzen, Erteilung von Übersetzungsrechten, Zustimmung zu Bearbeitungen nach URG Art. 11) werden nach folgendem Verfahren getroffen: [Verwertungs Entscheidung]. 5. Namensnennung nach URG Art. 9 Auf sämtlichen Veröffentlichungen des Werks sind beide Koautoren gleichwertig als Urheber zu nennen. Die Reihenfolge der Nennung: alphabetisch oder nach beitragsgewichtetem Anteil gemäss Absprache. Kein Koautor darf dem anderen Koautor die Namensnennung verweigern (Urheberpersönlichkeitsrecht nach URG Art. 9 Abs. 2). 6. Veröffentlichung und Verlagsvertrag Veroeffentlichungsart: [Verlagsvertrag]. Bei Abschluss eines Verlagsvertrags nach VerlG (Verlagsvertragsgesetz, SR 231.1) müssen beide Koautoren den Vertrag gemeinsam unterzeichnen. Kein Koautor darf allein exklusive Nutzungsrechte (Ausschliessliche Lizenzen) einraumen.
Schlussbestimmungen
3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Schweizerisches Recht (URG SR 231.1, OR SR 220) ist anwendbar. Bei Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand [Unterzeichnungsort]. Das Bundesgericht in Lausanne ist Letztinstanz in Urheberrechtssachen nach ZPO Art. 5 Abs. 1 Bst. a. Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Erster Koautor
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Signature
Zweiter Koautor
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Signature
Was ist Koautorenvertrag Schweiz (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7)?
Der Koautorenvertrag (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7) ist ein in der Schweiz nach Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) Art. 7 (Miturheberschaft), Art. 9 (Namensnennung), Art. 10 (Werknutzungsrechte), Art. 16 (Abtretbarkeit), Art. 29 (Schutzdauer 70 Jahre) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das Schweizer URG (SR 231.1, in Kraft seit 1. Juli 1993, zuletzt revidiert am 1. April 2020 durch das Bundesgesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die digitale Gesellschaft) schützt alle Werke des literarischen und künstlerischen Schaffens (URG Art. 2 Abs. 1), einschliesslich Sprachwerke (Bücher, Fachschriften, Drehbücher), Musikwerke, bildnerische Kunstwerke, wissenschaftliche Werke, Computerprogramme (URG Art. 2 Abs. 3) und Datenbankwerke (URG Art. 4). Der urheberrechtliche Schutz entsteht nach Schweizer Recht ohne jede Formalität automatisch bei der Schaffung des Werks (kein Registrierungserfordernis), dauert 70 Jahre nach dem Tod des längerlebenden Urhebers (URG Art. 29 Abs. 2) und umfasst sowohl Werknutzungsrechte (Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe nach URG Art. 10) als auch Urheberpersönlichkeitsrechte (Namensnennung nach URG Art. 9, Werkintergritaet nach URG Art. 11).
Der Koautorenvertrag Schweiz regelt, was das URG offen lässt: Die interne Aufteilung der Beiträge, die Erlösaufteilung, das Entscheidungsverfahren bei Verwertungsfragen, die Namensreihenfolge auf dem Werk, und das Vorgehen bei Blockade durch einen Mitautor. Nach URG Art. 7 Abs. 3 können die Miturheberrechte nur gemeinschaftlich ausgeubt werden — bedeutet, dass kein einzelner Koautor das Werk alleine veröffentlichen, lizenzieren oder an einen Verlag verkaufen darf. Ein Koautor, der dies dennoch tut, macht sich schadenersatzpflichtig und kann auf Unterlassung nach URG Art. 62 ff. (Rechtsschutz) geklagt werden.
Vom Koautorenvertrag Schweiz zu unterscheiden sind verwandte Vertragstypen: Der Verlagsvertrag nach dem Verlagsvertragsgesetz (VerlG, SR 231.2), bei dem der einzelne Urheber oder die Koautoren gemeinschaftlich Veröffentlichungsrechte an einen Verleger abtreten. Der Auftragsvertrag, bei dem ein Dritter (z.B. ein Unternehmen) eine Person beauftragt, ein Werk zu schaffen — hier liegt kein Koautorenvertrag vor, und das Urheberrecht kann vertraglich auf den Auftraggeber übertragen werden (URG Art. 16: Abtretbarkeit der Werknutzungsrechte). Im akademischen Bereich spielen Koautorenverträge Schweiz eine besonders wichtige Rolle: Universitäten (ETH Zürich, EPFL, Universität Zürich, Universität Basel) haben interne Richtlinien für die Koautorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen, die auf den Prinzipien des Schweizer URG basieren.
Wann brauchen Sie Koautorenvertrag Schweiz (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7)?
Der Koautorenvertrag Schweiz wird in folgenden Situationen benötigt:
Erste Situation: Gemeinsames Verfassen von Fachbuchern und Lehrwerken. Zwei oder mehr Wissenschaftler, Professoren oder Experten, die gemeinsam ein Fachbuch, eine Lehrschrift oder einen Kommentar verfassen, schliessen einen Koautorenvertrag Schweiz ab, um die Beiträge, Erlöse und Verwertungsrechte klar zu regeln. Ohne schriftlichen Koautorenvertrag entsteht eine ungeregelte Miturhebergemeinschaft nach URG Art. 7, bei der alle Verwertungsentscheidungen der Einstimmigkeit bedürften — was die Veröffentlichung oder späteren Lizenzierungen blockieren kann.
Zweite Situation: Wissenschaftliche Koautorenschaft an Universitäten und Forschungsinstitutionen. An Schweizer Forschungsinstitutionen (ETH Zürich, EPFL, SNF-Projekte) entstehen regelmassig wissenschaftliche Publikationen mit mehreren Autoren. Der Koautorenvertrag Schweiz regelt, wer als Erstautor gilt, wie die Erlöse aus der Veröffentlichung aufzuteilen sind, und welche Ansprechpartner gegenüber dem Verlag auftreten. Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) verlangt für gefoerderte Projekte oft eine Open-Access-Veröffentlichung — der Koautorenvertrag muss dies berücksichtigen.
Dritte Situation: Softwareentwicklung durch mehrere Programmierer. Bei gemeinschaftlich entwickelter Software durch mehrere Programmierer (Computerprogramme sind nach URG Art. 2 Abs. 3 urheberrechtlich geschützt wie Sprachwerke) sollte ein Koautorenvertrag Schweiz die Verwertungsrechte klären. Alternativ können Open-Source-Lizenzen (GNU GPL, MIT License, Apache License) oder Contributor License Agreements (CLA) vereinbart werden. Ohne Regelung steht das Urheberrecht allen Programmiern gemeinschaftlich zu (URG Art. 7), was spätere Veräusserungen oder Lizenzierungen erheblich erschwert.
Vierte Situation: Gemeinsame Kunstprojekte und kreative Zusammenarbeiten. Künstler, Musiker, Filmemacher und andere Kreative, die gemeinsam ein Kunstwerk, ein Musikalbum oder einen Film schaffen, benötigen einen Koautorenvertrag Schweiz, der die Nutzungsrechte der beteiligten Urheber an SUISA (für Musikwerke), ProLitteris (für Schriftwerke und visuelle Kunst) oder andere Verwertungsgesellschaften korrekt meldet und die Ausschüttungen regelt.
Fünfte Situation: Ghostwriting und verdeckte Koautorenschaft. Beim Ghostwriting verfasst ein Ghostwriter einen Text, der unter dem Namen des Auftraggebers veröffentlicht wird. Aus urheberrechtlicher Sicht ist der Ghostwriter Urheber, der seine Werknutzungsrechte vertraglich überträgt. Der Koautorenvertrag Schweiz kann auch eine Vereinbarung über die Nichtnennung des Ghostwriters enthalten (URG Art. 9 Abs. 3: der Urheber kann auf die Namensnennung verzichten).
Sechste Situation: Verlag sucht Koautoren für Reihen- oder Serienwerke. Verlage (z.B. Schulthess Juristische Medien AG, Dike Verlag, Helbing Lichtenhahn in Basel) beauftragen regelmässig mehrere Experten als Koautoren für juristische Kommentare oder Handbucher. Der Koautorenvertrag Schweiz zwischen den Koautoren klärt die interne Aufteilung, bevor alle gemeinsam den Verlagsvertrag nach VerlG (SR 231.2) unterzeichnen.
Was gehört in Ihr Koautorenvertrag Schweiz (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7)?
Ein wirksamer Koautorenvertrag Schweiz nach URG Art. 7 muss folgende Kernelemente enthalten:
Genaue Beschreibung des Gemeinschaftswerks: Der Koautorenvertrag Schweiz bezeichnet das geplante Gemeinschaftswerk prazise: Arbeitstitel, Werkgattung (Buch, wissenschaftlicher Artikel, Software, Filmwerk usw.), geplante Veröffentlichungsform (Druckwerk, E-Book, Open Access, proprietaere Software), geplanten Umfang (Seitenanzahl, Code-Umfang), Zielgruppe und geplantes Erscheinungsdatum. Die Werkbeschreibung ist wichtig, um spätere Streitigkeiten über den Gegenstand des Gemeinschaftswerks zu vermeiden und abzugrenzen, welche zuvor bestehenden Werke der Koautoren (Vorwerke) in das Gemeinschaftswerk einfliessen und wessen Urheberrecht daran verbleibt.
Prazise Beitragsaufteilung: Der Koautorenvertrag Schweiz legt für jeden Koautor genau fest, welche Beiträge er zum Gemeinschaftswerk leistet: Welche Kapitel, Abschnitte oder Teile des Werks fallen wem zu, wer übernimmt die Gesamtredaktion und die Endkorrektur, wer ist für Abbildungen, Grafiken, Daten und Register zuständig. Ohne klare Beitragsaufteilung entstehen bei Uneinigkeit Qualitätsprobleme und zeitliche Verzögerungen, die das gesamte Projekt gefährden können. Bei Software-Projekten ist die Beitragsaufteilung in Modulen oder Funktionsbereichen zu beschreiben.
Erlösaufteilung und Verwertungsregelung: Der Koautorenvertrag Schweiz regelt, wie sämtliche finanziellen Erlöse aus dem Gemeinschaftswerk aufgeteilt werden: Verlagsvorschuss (Advance), Autorenhonorare (Tantiemen / Royalties), Lizenzeinnahmen aus Übersetzungen oder Bearbeitungsrechten, Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften (SUISA für Musikwerke, ProLitteris für Schrift- und Bildwerke, SW! für Software). Die Erlösaufteilung entspricht in der Regel dem Beitragsanteil jedes Koautors, kann aber auch abweichend vereinbart werden (z.B. höhere Beteiligung für den koordinierenden Erstautor). forms-legal.com empfiehlt, die Erlösaufteilung in Prozentsätzen pro Koautor ausdrücklich festzuhalten.
Verwertungsentscheidungen gemäss URG Art. 7 Abs. 3: Da nach URG Art. 7 Abs. 3 die Miturheberrechte nur gemeinschaftlich ausgeubt werden können, muss der Koautorenvertrag Schweiz das Entscheidungsverfahren regeln: Einstimmigkeit für alle wichtigen Entscheide (Empfehlung bei wenigen Koautoren), Mehrheitsentscheid nach Beitragsanteilen für operative Entscheide (bei grösseren Autorenteams), oder Delegation an einen federfeuerenden Erstautor oder Koordinator. Bei Blockade durch einen Koautor können nach URG Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Schritte gegen die Verweigerung eingeleitet werden, sofern der Verweigerungsgrund nicht legitim ist.
Namensnennung und Reihenfolge nach URG Art. 9: Das Recht auf Namensnennung (Urheberbezeichnung) ist ein unveraeusserliches Urheberpersönlichkeitsrecht nach URG Art. 9. Der Koautorenvertrag Schweiz legt die Reihenfolge der Autorennennung fest: alphabetisch, nach Beitragsumfang (grösstenbeitrag zuerst), oder in einer Reihenfolge, die alle Koautoren ausdrücklich akzeptiert haben. Wichtig: Die Reihenfolge der Autorennennung hat in akademischen Kreisen erhebliche Auswirkungen auf Karriere und Reputation. Im wissenschaftlichen Bereich gelten Spezialregeln für Erstautorschaft und Letztautorschaft (Principal Investigator).
Regelung für den Fall des Ausscheidens eines Koautors: Der Koautorenvertrag Schweiz sollte festlegen, was passiert, wenn ein Koautor seinen Beitrag nicht erfullt (Leistungsverzug nach OR Art. 107), vorzeitig ausscheidet (Tod, Erkrankung, Interessenkonflikte) oder seine Mitwirkung einstellt. Optionen: Übernahme des Beitrags durch die verbleibenden Koautoren gegen Reduktion der Erlösaufteilung, Kündigung des Koautorenvertrags Schweiz ex nunc mit Eigentumsregelung für den bereits geleisteten Beitrag, oder Einigung auf einen Ersatzautor.
Vertragslaufzeit und Ablieferungspflichten: Der Koautorenvertrag Schweiz legt einen verbindlichen Fertigstellungstermin fest. Einhaltung der Fertigstellungsfrist ist wichtig, wenn ein Verlagsvertrag nach VerlG (SR 231.2) besteht, der Ablieferungsfristen vorschreibt. Verpasst ein Koautor seinen Teilbeitrag-Termin ohne entschuldbaren Grund, können die anderen Koautoren Schadenersatz geltend machen oder den Koautorenvertrag Schweiz nach OR Art. 107 auflösen.
So füllen Sie Ihr Koautorenvertrag Schweiz (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7) aus
Das korrekte Ausfüllen des Koautorenvertrags Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 - Prüfung, ob ein Gemeinschaftswerk nach URG Art. 7 vorliegt. Klären Sie zunächst die rechtliche Qualifikation Ihrer Zusammenarbeit: Schaffen Sie ein untrennbares Gemeinschaftswerk, bei dem die Beiträge aller Koautoren eine Einheit bilden (URG Art. 7)? Oder erstellen Sie ein Sammelwerk (z.B. Festschrift mit unabhängigen Einzelbeitraegen) nach URG Art. 4? Oder handelt es sich um Auftragsarbeiten, bei denen ein Urheber das Urheberrecht an den Auftraggeber überträgt? Die rechtliche Qualifikation bestimmt, welches Vertragsmodell passend ist.
Schritt 2 - Werkbeschreibung und Beitragsaufteilung festlegen. Legen Sie im Koautorenvertrag Schweiz für jeden Koautor den geplanten Beitrag zum Gemeinschaftswerk so konkret wie möglich fest: Kapitel- oder Abschnittstitel, Seitenanzahl pro Koautor, Verantwortlichkeiten für Abbildungen und Recherchen, wer die Gesamtredaktion und Lektorat übernimmt. Eine klare Beitragsaufteilung ist der beste Schutz gegen spätere Streitigkeiten über Autorschaft und Erlösaufteilung.
Schritt 3 - Erlösaufteilung verhandeln und festhalten. Einigen Sie sich auf eine Erlösaufteilung in Prozent pro Koautor für alle möglichen Einnahmequellen: Verlagsvorschuss, laufende Tantiemen (Royalties) in Prozent des Ladenpreises oder des Verlagsnettoerlöses, Lizenzerlöse aus Übersetzungen, Filmrechten oder anderen Bearbeitungsrechten, SUISA- oder ProLitteris-Ausschüttungen (falls zutreffend). Legen Sie auch fest, wie Vorabzahlungen (z.B. SNF-Forschungsgelder) angerechnet werden.
Schritt 4 - Verwertungsentscheidungen regeln. Bestimmen Sie das Entscheidungsverfahren für wichtige Verwertungsfragen: Verlagsauswahl, Zustimmung zu Übersetzungsrechten, Open-Access-Entscheid, Zustimmung zu Bearbeitungen des Werks durch Dritte nach URG Art. 11. Empfehlung: Bei zwei Koautoren Einstimmigkeit; bei drei oder mehr Koautoren Mehrheitsentscheid nach Beitragsanteilen, mit Vetorecht bei wesentlichen Entscheidungen (z.B. Gesamtabtretung aller Urheberrechte).
Schritt 5 - Namensreihenfolge vereinbaren. Legen Sie die Reihenfolge der Autorennennungen auf dem Werk und in Zitierungen fest und halten Sie diese ausdrücklich im Koautorenvertrag Schweiz fest. Beachten Sie die Disziplinen-spezifischen Konventionen: In der Rechtswissenschaft oft alphabetisch; in Naturwissenschaften Erstautor als Hauptverantwortlicher, Letztautor als Senior Researcher. Regeln Sie auch, wie das Werk zitiert werden soll (z.B. "Meier / Bianchi, Handbuch Schweizer Gesellschaftsrecht, 2026").
Schritt 6 - Ausscheidensregelung und Fertigstellungstermin. Setzen Sie einen realistischen, verbindlichen Fertigstellungstermin und legen Sie die Konsequenzen bei Nichteinhaltung fest: Verzögerungsschaden, Recht der anderen Koautoren, den Beitrag auf eigene Kosten durch einen Dritten erstellen zu lassen, oder Recht zur ausserordentlichen Kündigung des Koautorenvertrags Schweiz. Regeln Sie ausdrücklich, was mit dem bis zum Ausscheiden geleisteten Beitrag des ausscheidenden Koautors passiert: Können die verbleibenden Koautoren ihn übernehmen, und wenn ja, gegen welche Gegenleistung?
Rechtliche Anforderungen für Koautorenvertrag Schweiz (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7)
Der Koautorenvertrag Schweiz unterliegt folgenden urheberrechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben:
URG Art. 7 — Miturheberschaft (Gemeinschaftswerk). URG Art. 7 Abs. 1 bestimmt: Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, ohne dass sich ihre Beiträge trennen lassen, so steht das Urheberrecht allen gemeinschaftlich zu. Die gemeinschaftliche Inhaberschaft am Urheberrecht führt dazu, dass sämtliche Verwertungsrechte (Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe nach URG Art. 10) nur mit Zustimmung aller Miturheber ausgeubt werden können (URG Art. 7 Abs. 3). Ein Koautor, der das Gemeinschaftswerk allein veröffentlicht oder lizenziert, verletzt die Urheberrechte der anderen Miturheber und macht sich schadenersatzpflichtig nach URG Art. 62 ff.
URG Art. 9 — Urheberbezeichnung (Namensnennungsrecht). Das Recht, auf dem Werkexemplar als Urheber bezeichnet zu werden, ist ein unveraeusserliches Urheberpersönlichkeitsrecht nach URG Art. 9. Jeder Koautor hat Anspruch auf Nennung seines Namens auf dem Werkexemplar (Titelblatt, Impressum). Der Koautor kann gemäss URG Art. 9 Abs. 3 auf die Namensnennung verzichten — dies muss ausdrücklich und schriftlich im Koautorenvertrag Schweiz vereinbart werden (z.B. bei Ghostwriting-Arrangements).
URG Art. 16 — Abtretung von Werknutzungsrechten. Werknutzungsrechte (Ausschliessliche und nicht-ausschliessliche Lizenzen, Verlagsrechte) sind abtretbar nach URG Art. 16 Abs. 1. Bei der Abtretung durch alle Koautoren gemeinschaftlich an einen Verleger nach VerlG (SR 231.2) müssen alle Koautoren den Verlagsvertrag unterzeichnen oder einen bevollmächtigten Vertreter bestimmen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte (Namensnennungsrecht nach URG Art. 9, Recht auf Werkintergritaet nach URG Art. 11) sind unverauesserlich und bleiben stets bei den Koautoren.
VerlG (SR 231.2) — Verlagsvertrag. Wenn das Gemeinschaftswerk an einen Verleger zur Veröffentlichung abgegeben wird, kommt zum Koautorenvertrag Schweiz ein Verlagsvertrag nach VerlG (SR 231.2) hinzu. Der Verleger verpflichtet sich zur Veröffentlichung und Verbreitung des Werks; die Koautoren treten ihm bestimmte Werknutzungsrechte ab. Der VerlG-Verlagsvertrag muss von allen Koautoren gemeinschaftlich oder durch bevollmächtigte Vertreter unterzeichnet werden.
OR Art. 530 ff. — Einfache Gesellschaft. Bei längerer gemeinsamer Zusammenarbeit der Koautoren entsteht moeglicherweis eine einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 ff., wenn sie gemeinsame Interessen verfolgen und einen gemeinsamen Fonds für Projektkosten bilden. Der Koautorenvertrag Schweiz sollte in diesem Fall auch die Regeln der einfachen Gesellschaft beachten: Entscheidungsfindung, Aufwandersatz, Auflösung der Gesellschaft nach Abschluss des Projekts, Liquidation des gemeinsamen Vermogens (Verlagsvorschuss, Forschungsgelder).
Häufige Fehler bei Ihrem Koautorenvertrag Schweiz (Mitautorenvertrag / Miturheberschaft URG Art. 7)
Die häufigsten Fehler beim Koautorenvertrag Schweiz führen zu Streitigkeiten, Veröffentlichungsverzögerungen oder Urheberrechtsverletzungen:
Fehler 1 - Fehlender schriftlicher Koautorenvertrag bei länger dauernden Projekten. Viele Koautorenbeziehungen beginnen mit mündlicher Absprache und werden ohne schriftlichen Koautorenvertrag Schweiz weitergeführt. Ohne schriftlichen Vertrag sind die Erlösaufteilung, die Beitragsaufteilung und das Entscheidungsverfahren ungeklaert. Bei Streitigkeiten fällt das Gericht auf die gesetzlichen Regeln des URG Art. 7 zurück — Einstimmigkeit aller Miturheber für alle Verwertungshandlungen — was das Projekt oft blockiert.
Fehler 2 - Fehlende Regelung für den Ausscheidensfall eines Koautors. Scheidet ein Koautor vorzeitig aus dem Projekt aus (Krankheit, Interessenkonflikt, Zeitmangel), ist ohne vertragliche Regelung unklar, was mit dem bis dahin geleisteten Beitrag passiert. Kann der ausscheidende Koautor seinen Beitrag sperren und die Veröffentlichung blockieren? Müssen die verbleibenden Koautoren seinen Beitrag überarbeiten oder durch einen Dritten ersetzen? Solche Situationen enden ohne Koautorenvertrag Schweiz häufig in kostspieligem Gerichtsstreit.
Fehler 3 - Keine Regelung für Folgeauflagen und Aktualisierungen. Besonders bei Fachbüchern und Kommentaren wird das Werk in mehreren Auflagen erscheinen. Wer hat das Recht, für die zweite Auflage Aktualisierungen vorzunehmen? Müssen alle Koautoren der zweiten Auflage zustimmen? Was passiert, wenn ein Koautor für die zweite Auflage nicht mehr verfügbar ist? Diese Fragen sind im Koautorenvertrag Schweiz für das Gemeinschaftswerk und seine möglichen Folgewerke zu regeln.
Fehler 4 - Vernachlässigung der Verwertungsgesellschaften-Eintragung. Koautoren vergessen oft, ihre Mitautorenschaft bei ProLitteris (für Schrift- und Bildwerke) oder SUISA (für Musikwerke) anzumelden. Die Verwertungsgesellschaften schütten Tantiemen-Erlöse (z.B. für Reprografieverschluss-Gebühren, Bibliotheksentgelte, Kabelweitersendung) nur an Mitglieder aus. Ohne Anmeldung entgehen den Koautoren erhebliche kollektive Erlöse. Der Koautorenvertrag Schweiz sollte die Pflicht aller Koautoren zur Eintragung bei den zuständigen Verwertungsgesellschaften und zur Meldung des Gemeinschaftswerks festhalten.
Fehler 5 - Fehlende Regelung für internationale Verwertung. Der Koautorenvertrag Schweiz regelt oft nur die Schweizer Verwertung. Bei Fachbüchern mit internationaler Relevanz können erhebliche Erlöse aus Übersetzungsrechten (Übersetzung ins Englische, Französische, Chinesische), Nebenrechten (Auszugsveröffentlichungen, Filmrechte) und internationalen Lizenzeinnahmen entstehen. Diese sollten im Koautorenvertrag Schweiz mitgeregelt werden — einschliesslich des anwendbaren Rechts für internationale Streitigkeiten und der WIPO-Schlichtungsklaeusel.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 107CH official
- OR Art. 530CH official
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Bei einem Gemeinschaftswerk nach URG Art. 7, an dem mehrere Koautoren mitgewirkt haben, steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu (URG Art. 7 Abs. 1). Kein einzelner Koautor kann das Urheberrecht allein beanspruchen. Die gemeinschaftliche Urheberschaft bedeutet: Alle Koautoren sind gemeinschaftlich berechtigt, sämtliche Verwertungsrechte (Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Bearbeitung nach URG Art. 10) auszuüben; alle Koautoren sind auch gemeinschaftlich verpflichtet, die Urheberpersönlichkeitsrechte Dritter zu beachten; die Verwertungsrechte können nur gemeinschaftlich abgetreten oder lizenziert werden (URG Art. 7 Abs. 3 und Art. 16). Diese Regelung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Möchte ein Koautor das Werk allein veröffentlichen oder an einen Verleger abtreten, benötigt er die ausdrückliche Zustimmung aller anderen Koautoren. Der Koautorenvertrag Schweiz sollte daher das Entscheidungsverfahren für Verwertungsfragen klar regeln, um Blockaden zu vermeiden.
Nein — nach URG Art. 7 Abs. 3 können die Miturheberrechte (d.h. das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und Lizenzierung des Gemeinschaftswerks) nur von allen Koautoren gemeinschaftlich ausgeubt werden. Veröffentlicht ein Koautor das Werk allein, ohne die Zustimmung der anderen Miturheber, verletzt er deren Urheberrechte und kann auf Unterlassung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach URG Art. 62 ff. (Rechtsschutz) verklagt werden. In dringenden Fällen kann das Gericht auf Antrag eines Koautors vorsorgliche Massnahmen nach ZPO Art. 261 ff. anordnen, z.B. eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Veröffentlichung. Ausnahme: Ein einzelner Koautor kann das Gemeinschaftswerk allein veröffentlichen, wenn alle anderen Koautoren schriftlich zugestimmt haben oder wenn er durch den Koautorenvertrag Schweiz dazu bevollmaichtigt wurde. Diese Bevollmächtigung sollte im Koautorenvertrag klar und ausdrücklich geregelt sein.
Die Erlösaufteilung aus einem Gemeinschaftswerk ist im Schweizer URG nicht explizit geregelt — das Gesetz bestimmt lediglich, dass das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zusteht (URG Art. 7 Abs. 1). Die konkrete Aufteilung von Verlagshonorar, Tantiemen (Royalties), Übersetzungserlösen, ProLitteris- oder SUISA-Ausschüttungen muss im Koautorenvertrag Schweiz vereinbart werden. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt nach Schweizer Vertragsrecht (OR Art. 530 ff., einfache Gesellschaft) im Zweifel eine gleichhälftige Aufteilung unter den Koautoren. In der Praxis richtet sich die Erlösaufteilung im Koautorenvertrag Schweiz oft nach dem Beitragsanteil jedes Koautors am Gesamtwerk (z.B. 60/40 bei ungleichem Beitrag) oder nach einer separat verhandelten Vereinbarung. Besondere Regelung empfohlen: Wer erhält den Verlagsvorschuss (Advance)? Wie werden Kosten (Lektorat, Abbildungen, Übersetzung) vor der Erlösverteilung abgezogen? Wie werden SNF-Forschungsgelder oder andere Drittmittel angerechnet?
Ja, Computerprogramme sind nach URG Art. 2 Abs. 3 urheberrechtlich wie Sprachwerke geschützt. Gemeinschaftlich entwickelte Software (von mehreren Programmierern) ist ein Gemeinschaftswerk nach URG Art. 7, wenn die Beiträge der einzelnen Entwickler untrennbar sind. Die Schutzvoraussetzungen für Software: Das Computerprogramm muss ein Mindestmass an individuellem Charakter aufweisen (URG Art. 2 Abs. 1) — rein funktionale, standardisierte Algorithmen ohne kreativen Spielraum erreichen diese Schwelle nicht; das Werk muss als individuelles Werk des Geistes erkennbar sein. Für gemeinschaftlich entwickelte Software ist ein Koautorenvertrag Schweiz besonders wichtig: Er regelt, welche Teile des Codes welchem Entwickler zuzuordnen sind (Module, Branches, Commits), welche Open-Source-Lizenz (MIT, GPL, Apache) oder proprietaere Lizenz angewendet wird, wie die Verwertungsrechte aufgeteilt werden (z.B. bei einer später gegruendeten Startupfirma, die die Software vermarktet), und ob Contributor License Agreements (CLA) mit dem Gesamtprojekt oder einer Organisationseinheit abgeschlossen werden sollen.
Die Schutzdauer des Urheberrechts an einem Gemeinschaftswerk nach URG Art. 29 Abs. 2 beträgt 70 Jahre nach dem Tod des längerlebenden Urhebers. Bei einem Gemeinschaftswerk mit zwei Koautoren läuft der Schutz also 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Koautors ab. Nach Ablauf der Schutzdauer ist das Werk gemeinfrei (Public Domain) und kann von jedermann ohne Genehmigung und ohne Lizenzgebühr genutzt werden. Wichtig für den Koautorenvertrag Schweiz: Regelung der Rechte nach dem Tod eines Koautors. Das Urheberrecht ist vererblich (URG Art. 16 Abs. 3). Die Erben des verstorbenen Koautors treten in die Miturheberrechte ein und können Verwertungsentscheidungen blockieren oder Erlösansprüche geltend machen. Im Koautorenvertrag Schweiz empfiehlt sich eine Regelung, wie mit dem Ausscheiden eines Koautors durch Tod umzugehen ist: Übergehen die Rechte auf die verbliebenen Koautoren oder auf die Erben des Verstorbenen, und wer entscheidet für die Erben bei weiteren Verwertungsfragen?
Liefert ein Koautor seinen vereinbarten Beitrag zum Gemeinschaftswerk nicht rechtzeitig, kommen die allgemeinen Verzugsregeln des Schweizer Obligationenrechts (OR Art. 102 ff.) zur Anwendung. Die konkrete Rechtsfolge hängt davon ab, was im Koautorenvertrag Schweiz vereinbart wurde: Ist eine Ablieferungsfrist als Fixtermin (absolutes Fixgeschaeft) vereinbart, können die anderen Koautoren nach Ablauf der Frist sofort vom Koautorenvertrag zurücktreten (OR Art. 108 Abs. 3) und Schadenersatz verlangen. Ist kein Fixtermin vereinbart, müssen die anderen Koautoren dem saumigen Koautor eine angemessene Nachfrist setzen (OR Art. 107 Abs. 1); erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist können sie vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz kann umfassen: entgangenen Verlagsvorschuss wegen Ablieferungsverzoegerung, Mehrkosten für externe Autoren, die den Beitrag ersetzen müssen, und Vertrauensschaden der anderen Koautoren. Im Koautorenvertrag Schweiz empfiehlt sich eine ausdrückliche Konventionalstrafe (OR Art. 160 ff.) für den Fall der schuldhaften Nichtlieferung als wirksames Instrument.
Das Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) schreibt für den Koautorenvertrag Schweiz keine Schriftform vor — ein mündlicher Koautorenvertrag wäre grundsätzlich rechtsgültig. In der Praxis ist ein schriftlicher Koautorenvertrag Schweiz jedoch aus mehreren Gründen dringend zu empfehlen: Beweiszweck: Bei Streitigkeiten über Erlösaufteilung, Beitragsaufteilung oder Verwertungsentscheidungen ist ein schriftlicher Koautorenvertrag Schweiz das wichtigste Beweismittel vor Gericht. Die Beweislast für mündliche Abmachungen liegt beim Anspruchsteller und ist ohne schriftliche Dokumente kaum zu erfüllen. Klarheit: Schriftliche Koautorenverträge erzwingen eine prazise Formulierung der Absprachen, was Missverständnisse und spätere Streitigkeiten reduziert. Verlagsanforderungen: Die meisten professionellen Verleger (Schulthess Juristische Medien AG, Dike Verlag, Helbing Lichtenhahn) verlangen beim Verlagsvertragsabschluss einen Nachweis über die Beitragsaufteilung und die Vertretungsberechtigung des federfeuerenden Koautors — ein schriftlicher Koautorenvertrag Schweiz erleichtert diesen Nachweis erheblich. SNF-Forschungsfoerderung: Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) kann im Rahmen von Foerderprojekten schriftliche Vereinbarungen über die Verwertung von Forschungsergebnissen verlangen.
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