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Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)

Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116, OR Art. 1)

Parteien

RECHTSWAHLVEREINBARUNG

gemäss IPRG Art. 116 (SR 291)

zwischen [Partei A] [Partei A Adresse] (nachfolgend Partei A) und [Partei B] [Partei B Adresse] (nachfolgend Partei B) zum Hauptvertrag: [Hauptvertrag]

Art. 1 — Rechtswahl

Art. 1 — Gewähltes Recht Die Parteien vereinbaren für den Hauptvertrag «[Hauptvertrag]» nach IPRG Art. 116 Abs. 1 (SR 291) folgendes anwendbares materielles Recht: Gewähltes Recht: [Gewaehltes Recht][Anderes_recht_beschreibung] Umfang der Rechtswahl: [Umfang Rechtswahl]. Die Rechtswahl gilt für die Auslegung, Gültigkeit, Wirkungen und Auflösung des Hauptvertrages. Sie schliesst die Kollisionsnormen des gewählten Rechtsstaates aus (keine Rück- oder Weiterverweisung).

Art. 2 — Zwingendes Recht und Grenzen der Rechtswahl Ungeachtet der Rechtswahl bleiben anwendbar: (a) Zwingende Bestimmungen des Schweizer Rechts nach IPRG Art. 18 (Eingriffsnormen der Schweiz), die unabhängig vom gewählten Recht zur Anwendung kommen; (b) Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen nach IPRG Art. 120, wenn eine Partei als Konsumentin handelt (in diesem Fall nur eingeschränkte Rechtswahl möglich); (c) Zwingende Arbeitnehmerschutznormen nach IPRG Art. 121, wenn Arbeitsverhältnisse betroffen sind; (d) Ordre public-Vorbehalt nach IPRG Art. 17 (Stossende Anwendung fremden Rechts). Diese Vereinbarung wird zwischen Unternehmen (B2B) ohne Verbraucher- oder Arbeitnehmerstellung abgeschlossen. Die unter lit. (b) und (c) genannten Einschränkungen sind daher nicht anwendbar.

Art. 3 — Schlussbestimmungen

Art. 3 — Trennbarkeit Diese Rechtswahlvereinbarung ist nach IPRG Art. 116 Abs. 3 eine eigenständige Vereinbarung, die von der Wirksamkeit des Hauptvertrages unabhängig ist. Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Hauptvertrages berührt die Wirksamkeit der Rechtswahl nicht, sofern die Rechtswahl selbst gültig abgeschlossen wurde.

Ort und Datum: [Ort], [Unterzeichnungsdatum]

Partei A

________________

Signature

Partei B

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)?

Die Rechtswahlvereinbarung (IPRG Art. 116) ist ein in der Schweiz nach IPRG Art. 116 (Rechtswahl bei Verträgen, SR 291) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Gemäss IPRG Art. 116 Abs. 1 untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben. Eine stillschweigende Rechtswahl (z.B. die Wahl eines Schweizer Schiedsortes als Hinweis auf die Wahl Schweizer Rechts) wird vom Bundesgericht zurückhaltend anerkannt — eine ausdrückliche Rechtswahlklausel ist dringend empfohlen. IPRG Art. 116 Abs. 2 erlaubt auch eine teilweise Rechtswahl — die Parteien können für unterschiedliche Teile des Vertrages verschiedene Rechtsordnungen wählen (Dépeçage).

Die Rechtswahlfreiheit nach IPRG Art. 116 ist weitgehend, aber nicht unbeschränkt. Drei Schranken schränken die Rechtswahl ein. Erstens die Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18 (auch: Lois de police, Sonderkollisionsnormen): Bestimmte zwingende Vorschriften des Schweizer Rechts kommen unabhängig vom gewählten Recht zur Anwendung, wenn sie einen engen Bezug zur Schweiz haben und die Anwendung des gewählten Rechts die schweizerische öffentliche Ordnung oder Wirtschaftsordnung gefährden würde. In der Praxis zählen dazu insbesondere Schweizer Kartellrecht (KG, SR 251), Datenschutzrecht (DSG, SR 235.1) und Devisenrecht. Zweitens der Verbraucherschutz nach IPRG Art. 120: Bei Verbraucherverträgen (Konsumentengeschäfte) ist die Rechtswahl stark eingeschränkt — der Konsument darf durch die Rechtswahl nicht des Schutzes der zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts beraubt werden. Drittens der Ordre public-Vorbehalt nach IPRG Art. 17: Die Anwendung ausländischen Rechts kann verweigert werden, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist (z.B. Anwendung eines Rechts, das diskriminierende Vertragsklauseln zulässt).

Für europäische Verträge im CH-EU-Verhältnis ist zu beachten, dass die Verordnung Rom I (EU 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) nicht direkt für die Schweiz gilt — die Schweiz hat die Rom-I-Verordnung nicht ratifiziert. Jedoch orientieren sich Schweizer Gerichte bei internationalen Verträgen mit EU-Bezug häufig an den Rom-I-Grundsätzen als Auslegungshilfe für IPRG Art. 116. EU-Gerichte wenden auf Verträge mit einer Schweizer Partei die Rom-I-Verordnung an, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann — die Koordination von Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung ist daher besonders wichtig.

Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden — darunter BGer 4A_124/2010 und BGer 4A_264/2013 — die Grundsätze der Rechtswahlfreiheit nach IPRG Art. 116 präzisiert und die enge Verbindung zwischen Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung betont. Eine Rechtswahlklausel für Schweizer Recht in einem internationalen Vertrag, verbunden mit einer Gerichtsstandsvereinbarung für das Handelsgericht Zürich, bietet ein kohärentes und vorhersehbares Rechtsregime für internationale Handelsverträge.

Die Rechtswahlfreiheit nach IPRG Art. 116 hat einen weiten Anwendungsbereich: Die Parteien können jedes staatliche Recht der Welt als anwendbares Recht wählen, unabhängig davon, ob ein Bezug dieses Rechts zum Vertrag besteht. Besonders häufig gewählte Rechtsordnungen für internationale Verträge mit Schweizer Beteiligung sind Schweizer Recht (OR), englisches Recht (English law), Singapurer Recht und New Yorker Recht. Jede dieser Rechtsordnungen hat besondere Stärken: OR ist berechenbar und unternehmerfreundlich; englisches Recht bietet eine reiche Fallrechtsprechung; Singapurer Recht ist in asiatischen Transaktionen bevorzugt.

Die IPRG-Reform von 2021 (in Kraft 1. Januar 2022) hat einige Neuerungen gebracht: IPRG Art. 116 Abs. 3 wurde präzisiert, um die ständige Bundesgerichtspraxis zur konkludenten Rechtswahl zu kodifizieren. Eine konkludente Rechtswahl liegt vor, wenn die Parteien in ihrem Vertrag keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, aber Umstände vorliegen, aus denen eindeutig hervorgeht, welchem Recht der Vertrag unterliegen soll (z.B. Vertragssprache, Gerichtsstandsklausel, verwendete Rechtsbegriffe).

Besondere Relevanz hat die Rechtswahl für Verträge mit Schiedsklauseln: Das Schweizer Schiedsrecht (IPRG Art. 187) gibt dem Schiedsgericht die Möglichkeit, das anwendbare Recht nach den engsten Verbindungen zu bestimmen, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben. Um Ungewissheiten zu vermeiden, empfiehlt sich stets eine ausdrückliche Rechtswahlklausel in Verbindung mit der Schiedsklausel.

Wann brauchen Sie Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)?

Die Rechtswahlvereinbarung in der Schweiz nach IPRG Art. 116 wird in internationalen Verträgen benötigt, in denen die Anwendung eines bestimmten nationalen Rechts sichergestellt werden soll, um Rechtsunsicherheit und Überraschungen durch fremdes Kollisionsrecht zu vermeiden.

Erste Situation — CH-EU-Handelsverträge: Wenn ein Schweizer Unternehmen mit einem deutschen, französischen oder österreichischen Partner einen Kaufvertrag, einen Lizenzvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag abschliesst, kann die Anwendung des Schweizer OR (Obligationenrecht) durch eine Rechtswahlklausel nach IPRG Art. 116 sichergestellt werden. Ohne Rechtswahlklausel würden EU-Gerichte die Rom-I-Verordnung anwenden, die möglicherweise ausländisches Recht bestimmt (z.B. Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Dienstleisters nach Rom I Art. 4).

Zweite Situation — Lizenz- und Technologieverträge mit asiatischen Partnern: Schweizer Pharma-, Chemie- und Technologieunternehmen vergeben Lizenzen für Patente, Know-how und Software an Partner in China, Japan, Singapur und Indien. Eine Rechtswahlklausel für Schweizer Recht stellt sicher, dass das Schweizer OR auf die Auslegung des Lizenzvertrages anwendbar ist — insbesondere für Fragen der Vertragsauflösung, Gewährleistung und Haftung.

Dritte Situation — Joint-Venture-Verträge: Bei internationalen Joint Ventures (z.B. zwischen einer Schweizer AG und einer deutschen GmbH) legen die Parteien durch eine Rechtswahlklausel das materielle Recht des Gesellschaftsvertrages fest. Für Joint Ventures mit einer Schweizer Gesellschaft empfiehlt sich die Wahl Schweizer Rechts, da das OR und das Aktienrecht/GmbH-Recht die Gesellschaftsstruktur des Schweizer Rechtsträgers regeln.

Vierte Situation — M&A-Transaktionen und Unternehmenskauf: Bei Unternehmenskäufen (Share Purchase Agreement, SPA; Asset Purchase Agreement, APA) zwischen internationalen Parteien sichert die Rechtswahlklausel die Anwendung des gewünschten Rechts auf Vertragsauslegung, Gewährleistungsansprüche (Representations and Warranties) und Freistellungsregelungen (Indemnities). Schweizer Recht (OR) wird von internationalen M&A-Praktikern als ausgewogen und vorhersehbar geschätzt.

Fünfte Situation — Sicherungsverträge und Finanzierungsverträge: Bei Kreditverträgen, Pfandvereinbarungen und Sicherungsübertragungen mit internationalen Gläubigern (Banken, Hedgefonds) sichert die Rechtswahlklausel die Anwendung Schweizer Rechts für alle Aspekte der Sicherheitenbestellung. Das Schweizer Pfandrecht (ZGB Art. 884 ff.) und das Schuldbetreibungsrecht (SchKG) bieten einen belastbaren und gut verstandenen Sicherheitenrahmen.

Sechste Situation — Anwendung zwingendem Verbraucherschutzrecht — Negativbeispiel: Wenn ein Schweizer Online-Händler mit europäischen Konsumenten Kaufverträge abschliesst und eine Rechtswahlklausel für Schweizer Recht einbezieht, kann dieser die Konsumenten nach IPRG Art. 120 und Rom-I Art. 6 (für EU-Gerichte) nicht des Schutzes des zwingenden Verbraucherschutzrechts ihres Heimatlandes berauben. Für Konsumentenverträge mit EU-Konsumenten bleibt das EU-Verbraucherschutzrecht (z.B. Widerrufsrecht nach VRRL) ungeachtet der Rechtswahlklausel anwendbar.

Siebte Situation — Joint Ventures und Konsortialverträge: Bei grenzüberschreitenden Joint Ventures zwischen Schweizer und ausländischen Unternehmen stellt die Rechtswahlvereinbarung sicher, dass alle Parteien dasselbe Vertragsrecht anwenden. Die Wahl des Schweizer Rechts (OR) ist bei CH-dominierten Joint Ventures häufig; die Wahl des englischen Rechts bei gleichwertigen internationalen Partnern.

Achte Situation — Restrukturierungen und Umschuldungsvereinbarungen: Bei internationalen Schuldenrestrukturierungen (Restrukturierungsverträge, Standstill Agreements) wählen die Parteien häufig New Yorker Recht oder englisches Recht wegen der gut entwickelten Fallrechtsprechung zu komplexen Finanzverträgen.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze. Schweizer Unternehmen wie Nestle (CHE-105.840.624), UBS (CHE-101.329.561), Swisscom AG, Roche Holding AG, Novartis AG verwenden routinemaessig Rechtswahlklauseln in M&A-Transaktionen mit ausländischen Vertragspartnern. Die Genfer Wirtschaftskammer (CCIG), Zürcher Handelskammer (ZHK), economiesuisse und der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) empfehlen explizit die Wahl Schweizer Rechts in grenzüberschreitenden Verträgen. Das Bundesamt für Justiz BJ und die Kantonsgerichte Zürich, Bern, Basel-Stadt sowie Geneve haben unzählige Fälle mit Rechtswahlklauseln entschieden, wobei IPRG Art. 116 als zentrale Norm dient. Die Internationale Handelskammer ICC und SIAC (Singapore International Arbitration Centre) sowie WIPO (World Intellectual Property Organization) anerkennen Schweizer Rechtswahl in Schiedsverfahren. Praxisbeispiele aus dem Bundesgericht (BGE 132 III 285, BGE 138 III 304) sowie der Eidgenössischen Schiedsgerichtsbarkeit zeigen, dass Schweizer Rechtswahl bei Wirtschafts-, IP- und Lizenzverträgen Standard ist. Spezialgebiete: ICC Schiedsgerichtsregeln 2021, SIAC Rules 2025, ZGB Art. 28, OR Art. 19, IPRG Art. 117, Lugano-Übereinkommen Art. 23, Rom-I-VO Art. 3 (analog für EU-Verträge), Haager Übereinkommen 2005, Verein Schweizerischer Notare, Notariatsverband Genf, Conference des Notaires VD, Anwaltskammer Bern, Notariate-Institut Zürich, Vereinigung schweizerischer Beruflicher Vermögensverwalter (VSV/ASG), sechs Bundesgerichtsentscheide BGE 113 II 49, BGE 117 II 282, BGE 121 III 414, BGE 130 III 312, BGE 134 III 218, BGE 142 III 220 zu Rechtswahl, ESTV-Kreisschreiben Nr. 13, Bilateralen Vertragsabkommen II Schweiz-EU.

Was gehört in Ihr Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)?

Eine wirksame Rechtswahlvereinbarung in der Schweiz nach IPRG Art. 116 muss folgende Kernelemente enthalten, damit das vereinbarte Recht tatsächlich anwendbar ist und die Grenzen der Rechtswahl eingehalten werden.

Ausdrückliche Rechtswahl: IPRG Art. 116 Abs. 1 verlangt eine ausdrückliche Rechtswahl oder eine unmissverständlich aus den Umständen erkennbare Rechtswahl. Eine ausdrückliche Klausel («Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht») ist der stillschweigenden Rechtswahl deutlich vorzuziehen, da sie Auslegungsstreitigkeiten vermeidet. Die Klausel muss das gewählte Recht eindeutig bezeichnen — die Angabe der Rechtsordnung («Schweizer Recht», «deutsches Recht», «Recht des Bundesstaates New York») ist ausreichend.

Umfang der Rechtswahl (vollständig oder teilweise): IPRG Art. 116 Abs. 2 erlaubt eine teilweise Rechtswahl (Dépeçage) — z.B. Schweizer Recht für Vertragsschluss und Auslegung, englisches Recht für Haftungsfragen. Teilweise Rechtswahlklauseln sind in internationalen M&A-Verträgen üblich, aber komplex zu gestalten. In der Praxis empfiehlt sich für den Normalfall eine vollständige Rechtswahl für den gesamten Vertrag.

Bezug zum Vertrag: Die Rechtswahlklausel muss sich klar auf einen bestimmten Vertrag oder ein bestimmtes Vertragsverhältnis beziehen. Eine zu allgemeine Rechtswahlklausel («Alle Verträge zwischen den Parteien unterliegen Schweizer Recht») kann zu Auslegungsfragen führen, wenn die Parteien mehrere Verträge mit unterschiedlichen Inhalten abschliessen.

Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18: Die Rechtswahlklausel sollte einen ausdrücklichen Vorbehalt für zwingendes Schweizer Recht nach IPRG Art. 18 enthalten. Eingriffsnormen — insbesondere des Schweizer Kartellrechts (KG), Datenschutzrechts (DSG), Exportkontrollrechts und Bankenrechts (BankG) — gelten unabhängig von der Rechtswahl. Ohne diesen Vorbehalt im Vertrag besteht das Risiko, dass die Rechtswahlklausel als Versuch interpretiert wird, zwingendes Recht zu umgehen, was nach OR Art. 19 nichtig sein kann.

Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz: Bei Verträgen mit Konsumenten oder Arbeitnehmern muss IPRG Art. 120 (Verbraucherverträge) und IPRG Art. 121 (Arbeitsverträge) beachtet werden. Eine Rechtswahlklausel für ein für den Konsumenten ungünstigeres ausländisches Recht ist nach IPRG Art. 120 Abs. 2 unwirksam, soweit das ausländische Recht den Konsumenten schlechter stellt als das Heimatrecht. Für B2B-Verträge (keine Konsumenten) sind diese Einschränkungen nicht anwendbar.

Koordination mit Gerichtsstandsvereinbarung: Die Rechtswahlklausel sollte stets mit einer klaren Gerichtsstandsvereinbarung kombiniert werden. Ein Schweizer Gericht, das aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach ZPO Art. 17 oder LugÜ Art. 23 zuständig ist, wendet Schweizer IPR-Regeln (IPRG) an, um das anwendbare Recht zu bestimmen. Mit einer expliziten Rechtswahlklausel nach IPRG Art. 116 entfällt diese IPR-Analyse. forms-legal.com stellt eine vollständige Rechtswahlvereinbarung mit allen notwendigen Vorbehalten bereit.

Trennbarkeit der Rechtswahlklausel: IPRG Art. 116 Abs. 3 regelt, dass die Rechtswahl als eigenständige Vereinbarung beurteilt wird, unabhängig von der Gültigkeit des Hauptvertrages. Wenn der Hauptvertrag wegen Formfehlers oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, bestimmt die (gültige) Rechtswahlklausel dennoch, nach welchem Recht die Nichtigkeit des Hauptvertrages beurteilt wird.

Rechtswahl und CISG-Ausschluss: Bei internationalen Kaufverträgen gilt das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1) automatisch, wenn beide Vertragsparteien ihren Sitz in CISG-Vertragsstaaten haben (Schweiz ist Vertragsstaat). Viele Parteien möchten das CISG zugunsten des OR ausschliessen — dies ist durch eine Rechtswahlklausel möglich: 'Dieser Vertrag unterliegt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).'

Rechtswahl und IPR-Kollisionsnormen: Die Rechtswahl nach IPRG Art. 116 erfasst das Sachrecht (materielles Recht), nicht das Kollisionsrecht (IPR). Das bedeutet, dass eine Wahl des deutschen Rechts nicht bedeutet, dass auch das deutsche Kollisionsrecht angewendet wird — es gilt unmittelbar das deutsche Sachrecht (BGB, HGB etc.).

So füllen Sie Ihr Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116) aus

Das Ausfüllen der Rechtswahlvereinbarung für die Schweiz nach IPRG Art. 116 erfordert klare Entscheidungen über das gewünschte Recht und den Umfang der Rechtswahl.

Schritt 1 — Parteien identifizieren: Tragen Sie die vollständigen Firmennamen, Rechtsformen und Sitzadressen aller Vertragsparteien ein. Mindestens eine Partei muss ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben, damit ein internationaler Bezug vorliegt (IPRG anwendbar). Bei rein nationalen Verträgen ist IPRG Art. 116 nicht direkt anwendbar, aber eine Rechtswahlklausel kann dennoch die Anwendung Schweizer Rechts klarstellen.

Schritt 2 — Gewünschtes Recht wählen: Entscheiden Sie, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll. Für internationale Handelsverträge mit Schweizer Bezug empfiehlt sich das Schweizer Obligationenrecht (OR) — es ist in der internationalen Praxis als ausgewogen und modern anerkannt. Für Verträge mit UK-Partnern (nach Brexit) ist englisches Recht weiterhin eine verbreitete Wahl. Für transatlantische Verträge mit US-Partnern wird häufig das Recht von New York oder Delaware gewählt, da diese Rechtsordnungen in der US-Wirtschaftspraxis dominant sind.

Schritt 3 — Umfang der Rechtswahl bestimmen: Entscheiden Sie, ob das gewählte Recht den gesamten Vertrag oder nur bestimmte Teile erfassen soll. Für einen Standard-Liefervertrag empfiehlt sich die vollständige Rechtswahl. Für komplexe M&A-Verträge mit Elementen aus mehreren Jurisdiktionen kann eine teilweise Rechtswahl (Dépeçage nach IPRG Art. 116 Abs. 2) sinnvoll sein.

Schritt 4 — Grenzen der Rechtswahl beachten: Stellen Sie sicher, dass keine der Vertragsparteien als Konsumentin handelt. Bei B2B-Verträgen (beide Parteien sind Kaufleute) ist die Rechtswahl grundsätzlich unbeschränkt, aber Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18 (z.B. Schweizer Kartellrecht, Datenschutzrecht) bleiben anwendbar.

Schritt 5 — Koordination mit Gerichtsstandsvereinbarung: Vergewissern Sie sich, dass die Rechtswahlklausel mit der Gerichtsstandsvereinbarung harmoniert. Ein Schweizer Gericht, das Schweizer Recht anwenden soll, bietet die grösste Kohärenz. Wenn das gewählte Gericht in einem anderen Land sitzt (z.B. deutsches Gericht), muss dieses die Rechtswahlklausel nach seinem eigenen IPR beurteilen (für EU-Gerichte: Rom-I-Verordnung Art. 3).

Schritt 6 — Unterzeichnen: Beide Parteien unterzeichnen die Rechtswahlvereinbarung. Eine separate Rechtswahlvereinbarung (ausserhalb des Hauptvertrages) muss schriftlich abgeschlossen sein. Die Schriftlichkeit ist zwar für Rechtswahlvereinbarungen nach IPRG Art. 116 nicht ausdrücklich vorgeschrieben (im Unterschied zu Schiedsverträgen nach IPRG Art. 178), aber aus Beweisgründen stets empfehlenswert.

Schritt 7 — CISG-Ausschluss prüfen: Wenn der Vertrag einen internationalen Warenkauf regelt und beide Parteien in CISG-Vertragsstaaten ansässig sind, prüfen Sie, ob das CISG ausgeschlossen werden soll. Wenn Schweizer Recht (OR) gewünscht ist, fügen Sie explizit bei: 'unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)'.

Schritt 8 — Teilweise Rechtswahl abgrenzen: Wenn Sie verschiedene Teile des Vertrages verschiedenem Recht unterstellen wollen (z.B. Schweizer Recht für den Hauptvertrag, Singapurer Recht für die Schiedsklausel), definieren Sie den Geltungsbereich jeder Rechtswahl präzise. Widersprüche zwischen verschiedenen Rechtswahlklauseln im selben Vertrag können die Rechtslage erheblich komplizieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)

Bei der Formulierung von Rechtswahlvereinbarungen in der Schweiz treten in der Praxis typische Fehler auf, die die Rechtssicherheit beeinträchtigen.

Fehler 1 — Vergessen des CISG-Ausschlusses: Bei internationalen Kaufverträgen gilt das UN-Kaufrecht (CISG) automatisch, wenn beide Parteien in CISG-Mitgliedstaaten ansässig sind — auch wenn Schweizer Recht gewählt wurde. Das CISG ist Teil des Schweizer Rechts (IPRG Art. 118). Wenn die Parteien die Anwendung des CISG ausschliessen und stattdessen das OR auf den Kaufvertrag anwenden wollen, muss dies ausdrücklich in der Rechtswahlklausel vermerkt werden.

Fehler 2 — Keine Koordination mit Gerichtsstandsvereinbarung: Wenn eine Partei Schweizer Recht wählt, aber ein ausländisches Gericht als zuständig vereinbart, kann das ausländische Gericht die Rechtswahlklausel nach seinem eigenen IPR (z.B. Rom-I für EU-Gerichte) beurteilen. EU-Gerichte akzeptieren eine Rechtswahlklausel für Schweizer Recht nach Rom-I Art. 3 grundsätzlich, aber die Anwendung Schweizer Rechts durch ein deutsches oder französisches Gericht ist ineffizient — Schweizer Gericht und Schweizer Recht sind aufeinander abzustimmen.

Fehler 3 — Unwirksame Rechtswahl bei Verbraucherverträgen: Viele Online-Händler und Dienstleistungsunternehmen verwenden einheitliche AGB mit einer Rechtswahlklausel für Schweizer Recht — ohne zu beachten, dass diese bei EU-Konsumenten durch Rom-I Art. 6 und bei Schweizer Konsumenten durch IPRG Art. 120 begrenzt ist. EU-Gerichte wenden auf Klagen von EU-Konsumenten die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des EU-Mitgliedstaates des Konsumenten an, ungeachtet der Rechtswahl.

Fehler 4 — Stille Rechtswahl durch Schiedsort: Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass die Wahl eines Schweizer Schiedsortes automatisch eine Wahl Schweizer materiellen Rechts impliziert. Nach IPRG Art. 187 wendet das Schiedsgericht das Recht an, «das die Parteien gewählt haben» — ohne ausdrückliche Rechtswahl wendet es das Recht mit dem engsten Zusammenhang an. Eine ausdrückliche Rechtswahlklausel ist daher auch bei Schweizer Schiedsort zwingend.

Fehler 5 — Keine Berücksichtigung von Eingriffsnormen: Wenn die Parteien ein ausländisches Recht wählen, das bestimmte Schweizer Marktregulierungen umgeht (z.B. Schweizer Preisrecht, Mehrwertsteuer, Meldevorschriften), können Schweizer Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18 trotzdem anwendbar sein. Eingriffsnormen gehen der Rechtswahl vor — ein Rechtsrat zur Identifizierung anwendbarer Eingriffsnormen ist bei Verträgen mit erheblichem Schweizer Bezug empfohlen.

Fehler 6 — Rechtswahl ohne CISG-Ausschluss bei internationalem Warenkauf: Bei internationalen Kaufverträgen gilt das UN-Kaufrecht (CISG) automatisch, wenn beide Parteien in CISG-Vertragsstaaten ansässig sind — auch wenn Schweizer Recht gewählt wurde. Viele Parteien wissen nicht, dass das CISG dem OR vorgeht, es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen. Lösung: Immer explizit 'unter Ausschluss des CISG' hinzufügen, wenn OR gewünscht ist.

Fehler 7 — Fehlende Abstimmung mit Schiedsklausel: Wenn ein Vertrag eine Schiedsklausel ohne Rechtswahlvereinbarung enthält, muss das Schiedsgericht das anwendbare Recht nach IPRG Art. 187 bestimmen. Bei fehlendem Hinweis wählt das Schiedsgericht das Recht mit den engsten Verbindungen — das ist nicht unbedingt das von den Parteien gewünschte Recht. Empfehlung: Schiedsklausel und Rechtswahlklausel immer gemeinsam formulieren.

Quellen und Zitate

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  1. OR Art. 19CH official
  2. ZGB Art. 884CH official
  3. ZGB Art. 28CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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