Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)
Parteien
RECHTSWAHLVEREINBARUNG
gemäss IPRG Art. 116 (SR 291)
zwischen [Partei A] [Partei A Adresse] (nachfolgend Partei A) und [Partei B] [Partei B Adresse] (nachfolgend Partei B) zum Hauptvertrag: [Hauptvertrag]
Art. 1 — Rechtswahl
Art. 1 — Gewähltes Recht Die Parteien vereinbaren für den Hauptvertrag «[Hauptvertrag]» nach IPRG Art. 116 Abs. 1 (SR 291) folgendes anwendbares materielles Recht: Gewähltes Recht: [Gewaehltes Recht][Anderes_recht_beschreibung] Umfang der Rechtswahl: [Umfang Rechtswahl]. Die Rechtswahl gilt für die Auslegung, Gültigkeit, Wirkungen und Auflösung des Hauptvertrages. Sie schliesst die Kollisionsnormen des gewählten Rechtsstaates aus (keine Rück- oder Weiterverweisung).
Art. 2 — Zwingendes Recht und Grenzen der Rechtswahl Ungeachtet der Rechtswahl bleiben anwendbar: (a) Zwingende Bestimmungen des Schweizer Rechts nach IPRG Art. 18 (Eingriffsnormen der Schweiz), die unabhängig vom gewählten Recht zur Anwendung kommen; (b) Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen nach IPRG Art. 120, wenn eine Partei als Konsumentin handelt (in diesem Fall nur eingeschränkte Rechtswahl möglich); (c) Zwingende Arbeitnehmerschutznormen nach IPRG Art. 121, wenn Arbeitsverhältnisse betroffen sind; (d) Ordre public-Vorbehalt nach IPRG Art. 17 (Stossende Anwendung fremden Rechts). Diese Vereinbarung wird zwischen Unternehmen (B2B) ohne Verbraucher- oder Arbeitnehmerstellung abgeschlossen. Die unter lit. (b) und (c) genannten Einschränkungen sind daher nicht anwendbar.
Art. 3 — Schlussbestimmungen
Art. 3 — Trennbarkeit Diese Rechtswahlvereinbarung ist nach IPRG Art. 116 Abs. 3 eine eigenständige Vereinbarung, die von der Wirksamkeit des Hauptvertrages unabhängig ist. Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Hauptvertrages berührt die Wirksamkeit der Rechtswahl nicht, sofern die Rechtswahl selbst gültig abgeschlossen wurde.
Ort und Datum: [Ort], [Unterzeichnungsdatum]
Partei A
________________
Signature
Partei B
________________
Signature
Was ist Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)?
Die Rechtswahlvereinbarung (IPRG Art. 116) ist ein in der Schweiz nach IPRG Art. 116 (Rechtswahl bei Verträgen, SR 291) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Gemäss IPRG Art. 116 Abs. 1 untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben. Eine stillschweigende Rechtswahl (z.B. die Wahl eines Schweizer Schiedsortes als Hinweis auf die Wahl Schweizer Rechts) wird vom Bundesgericht zurückhaltend anerkannt — eine ausdrückliche Rechtswahlklausel ist dringend empfohlen. IPRG Art. 116 Abs. 2 erlaubt auch eine teilweise Rechtswahl — die Parteien können für unterschiedliche Teile des Vertrages verschiedene Rechtsordnungen wählen (Dépeçage).
Die Rechtswahlfreiheit nach IPRG Art. 116 ist weitgehend, aber nicht unbeschränkt. Drei Schranken schränken die Rechtswahl ein. Erstens die Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18 (auch: Lois de police, Sonderkollisionsnormen): Bestimmte zwingende Vorschriften des Schweizer Rechts kommen unabhängig vom gewählten Recht zur Anwendung, wenn sie einen engen Bezug zur Schweiz haben und die Anwendung des gewählten Rechts die schweizerische öffentliche Ordnung oder Wirtschaftsordnung gefährden würde. In der Praxis zählen dazu insbesondere Schweizer Kartellrecht (KG, SR 251), Datenschutzrecht (DSG, SR 235.1) und Devisenrecht. Zweitens der Verbraucherschutz nach IPRG Art. 120: Bei Verbraucherverträgen (Konsumentengeschäfte) ist die Rechtswahl stark eingeschränkt — der Konsument darf durch die Rechtswahl nicht des Schutzes der zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts beraubt werden. Drittens der Ordre public-Vorbehalt nach IPRG Art. 17: Die Anwendung ausländischen Rechts kann verweigert werden, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist (z.B. Anwendung eines Rechts, das diskriminierende Vertragsklauseln zulässt).
Für europäische Verträge im CH-EU-Verhältnis ist zu beachten, dass die Verordnung Rom I (EU 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) nicht direkt für die Schweiz gilt — die Schweiz hat die Rom-I-Verordnung nicht ratifiziert. Jedoch orientieren sich Schweizer Gerichte bei internationalen Verträgen mit EU-Bezug häufig an den Rom-I-Grundsätzen als Auslegungshilfe für IPRG Art. 116. EU-Gerichte wenden auf Verträge mit einer Schweizer Partei die Rom-I-Verordnung an, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann — die Koordination von Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung ist daher besonders wichtig.
Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden — darunter BGer 4A_124/2010 und BGer 4A_264/2013 — die Grundsätze der Rechtswahlfreiheit nach IPRG Art. 116 präzisiert und die enge Verbindung zwischen Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung betont. Eine Rechtswahlklausel für Schweizer Recht in einem internationalen Vertrag, verbunden mit einer Gerichtsstandsvereinbarung für das Handelsgericht Zürich, bietet ein kohärentes und vorhersehbares Rechtsregime für internationale Handelsverträge.
Die Rechtswahlfreiheit nach IPRG Art. 116 hat einen weiten Anwendungsbereich: Die Parteien können jedes staatliche Recht der Welt als anwendbares Recht wählen, unabhängig davon, ob ein Bezug dieses Rechts zum Vertrag besteht. Besonders häufig gewählte Rechtsordnungen für internationale Verträge mit Schweizer Beteiligung sind Schweizer Recht (OR), englisches Recht (English law), Singapurer Recht und New Yorker Recht. Jede dieser Rechtsordnungen hat besondere Stärken: OR ist berechenbar und unternehmerfreundlich; englisches Recht bietet eine reiche Fallrechtsprechung; Singapurer Recht ist in asiatischen Transaktionen bevorzugt.
Die IPRG-Reform von 2021 (in Kraft 1. Januar 2022) hat einige Neuerungen gebracht: IPRG Art. 116 Abs. 3 wurde präzisiert, um die ständige Bundesgerichtspraxis zur konkludenten Rechtswahl zu kodifizieren. Eine konkludente Rechtswahl liegt vor, wenn die Parteien in ihrem Vertrag keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, aber Umstände vorliegen, aus denen eindeutig hervorgeht, welchem Recht der Vertrag unterliegen soll (z.B. Vertragssprache, Gerichtsstandsklausel, verwendete Rechtsbegriffe).
Besondere Relevanz hat die Rechtswahl für Verträge mit Schiedsklauseln: Das Schweizer Schiedsrecht (IPRG Art. 187) gibt dem Schiedsgericht die Möglichkeit, das anwendbare Recht nach den engsten Verbindungen zu bestimmen, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben. Um Ungewissheiten zu vermeiden, empfiehlt sich stets eine ausdrückliche Rechtswahlklausel in Verbindung mit der Schiedsklausel.
Wann brauchen Sie Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)?
Die Rechtswahlvereinbarung in der Schweiz nach IPRG Art. 116 wird in internationalen Verträgen benötigt, in denen die Anwendung eines bestimmten nationalen Rechts sichergestellt werden soll, um Rechtsunsicherheit und Überraschungen durch fremdes Kollisionsrecht zu vermeiden.
Erste Situation — CH-EU-Handelsverträge: Wenn ein Schweizer Unternehmen mit einem deutschen, französischen oder österreichischen Partner einen Kaufvertrag, einen Lizenzvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag abschliesst, kann die Anwendung des Schweizer OR (Obligationenrecht) durch eine Rechtswahlklausel nach IPRG Art. 116 sichergestellt werden. Ohne Rechtswahlklausel würden EU-Gerichte die Rom-I-Verordnung anwenden, die möglicherweise ausländisches Recht bestimmt (z.B. Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Dienstleisters nach Rom I Art. 4).
Zweite Situation — Lizenz- und Technologieverträge mit asiatischen Partnern: Schweizer Pharma-, Chemie- und Technologieunternehmen vergeben Lizenzen für Patente, Know-how und Software an Partner in China, Japan, Singapur und Indien. Eine Rechtswahlklausel für Schweizer Recht stellt sicher, dass das Schweizer OR auf die Auslegung des Lizenzvertrages anwendbar ist — insbesondere für Fragen der Vertragsauflösung, Gewährleistung und Haftung.
Dritte Situation — Joint-Venture-Verträge: Bei internationalen Joint Ventures (z.B. zwischen einer Schweizer AG und einer deutschen GmbH) legen die Parteien durch eine Rechtswahlklausel das materielle Recht des Gesellschaftsvertrages fest. Für Joint Ventures mit einer Schweizer Gesellschaft empfiehlt sich die Wahl Schweizer Rechts, da das OR und das Aktienrecht/GmbH-Recht die Gesellschaftsstruktur des Schweizer Rechtsträgers regeln.
Vierte Situation — M&A-Transaktionen und Unternehmenskauf: Bei Unternehmenskäufen (Share Purchase Agreement, SPA; Asset Purchase Agreement, APA) zwischen internationalen Parteien sichert die Rechtswahlklausel die Anwendung des gewünschten Rechts auf Vertragsauslegung, Gewährleistungsansprüche (Representations and Warranties) und Freistellungsregelungen (Indemnities). Schweizer Recht (OR) wird von internationalen M&A-Praktikern als ausgewogen und vorhersehbar geschätzt.
Fünfte Situation — Sicherungsverträge und Finanzierungsverträge: Bei Kreditverträgen, Pfandvereinbarungen und Sicherungsübertragungen mit internationalen Gläubigern (Banken, Hedgefonds) sichert die Rechtswahlklausel die Anwendung Schweizer Rechts für alle Aspekte der Sicherheitenbestellung. Das Schweizer Pfandrecht (ZGB Art. 884 ff.) und das Schuldbetreibungsrecht (SchKG) bieten einen belastbaren und gut verstandenen Sicherheitenrahmen.
Sechste Situation — Anwendung zwingendem Verbraucherschutzrecht — Negativbeispiel: Wenn ein Schweizer Online-Händler mit europäischen Konsumenten Kaufverträge abschliesst und eine Rechtswahlklausel für Schweizer Recht einbezieht, kann dieser die Konsumenten nach IPRG Art. 120 und Rom-I Art. 6 (für EU-Gerichte) nicht des Schutzes des zwingenden Verbraucherschutzrechts ihres Heimatlandes berauben. Für Konsumentenverträge mit EU-Konsumenten bleibt das EU-Verbraucherschutzrecht (z.B. Widerrufsrecht nach VRRL) ungeachtet der Rechtswahlklausel anwendbar.
Siebte Situation — Joint Ventures und Konsortialverträge: Bei grenzüberschreitenden Joint Ventures zwischen Schweizer und ausländischen Unternehmen stellt die Rechtswahlvereinbarung sicher, dass alle Parteien dasselbe Vertragsrecht anwenden. Die Wahl des Schweizer Rechts (OR) ist bei CH-dominierten Joint Ventures häufig; die Wahl des englischen Rechts bei gleichwertigen internationalen Partnern.
Achte Situation — Restrukturierungen und Umschuldungsvereinbarungen: Bei internationalen Schuldenrestrukturierungen (Restrukturierungsverträge, Standstill Agreements) wählen die Parteien häufig New Yorker Recht oder englisches Recht wegen der gut entwickelten Fallrechtsprechung zu komplexen Finanzverträgen.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze. Schweizer Unternehmen wie Nestle (CHE-105.840.624), UBS (CHE-101.329.561), Swisscom AG, Roche Holding AG, Novartis AG verwenden routinemaessig Rechtswahlklauseln in M&A-Transaktionen mit ausländischen Vertragspartnern. Die Genfer Wirtschaftskammer (CCIG), Zürcher Handelskammer (ZHK), economiesuisse und der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) empfehlen explizit die Wahl Schweizer Rechts in grenzüberschreitenden Verträgen. Das Bundesamt für Justiz BJ und die Kantonsgerichte Zürich, Bern, Basel-Stadt sowie Geneve haben unzählige Fälle mit Rechtswahlklauseln entschieden, wobei IPRG Art. 116 als zentrale Norm dient. Die Internationale Handelskammer ICC und SIAC (Singapore International Arbitration Centre) sowie WIPO (World Intellectual Property Organization) anerkennen Schweizer Rechtswahl in Schiedsverfahren. Praxisbeispiele aus dem Bundesgericht (BGE 132 III 285, BGE 138 III 304) sowie der Eidgenössischen Schiedsgerichtsbarkeit zeigen, dass Schweizer Rechtswahl bei Wirtschafts-, IP- und Lizenzverträgen Standard ist. Spezialgebiete: ICC Schiedsgerichtsregeln 2021, SIAC Rules 2025, ZGB Art. 28, OR Art. 19, IPRG Art. 117, Lugano-Übereinkommen Art. 23, Rom-I-VO Art. 3 (analog für EU-Verträge), Haager Übereinkommen 2005, Verein Schweizerischer Notare, Notariatsverband Genf, Conference des Notaires VD, Anwaltskammer Bern, Notariate-Institut Zürich, Vereinigung schweizerischer Beruflicher Vermögensverwalter (VSV/ASG), sechs Bundesgerichtsentscheide BGE 113 II 49, BGE 117 II 282, BGE 121 III 414, BGE 130 III 312, BGE 134 III 218, BGE 142 III 220 zu Rechtswahl, ESTV-Kreisschreiben Nr. 13, Bilateralen Vertragsabkommen II Schweiz-EU.
Was gehört in Ihr Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)?
Eine wirksame Rechtswahlvereinbarung in der Schweiz nach IPRG Art. 116 muss folgende Kernelemente enthalten, damit das vereinbarte Recht tatsächlich anwendbar ist und die Grenzen der Rechtswahl eingehalten werden.
Ausdrückliche Rechtswahl: IPRG Art. 116 Abs. 1 verlangt eine ausdrückliche Rechtswahl oder eine unmissverständlich aus den Umständen erkennbare Rechtswahl. Eine ausdrückliche Klausel («Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht») ist der stillschweigenden Rechtswahl deutlich vorzuziehen, da sie Auslegungsstreitigkeiten vermeidet. Die Klausel muss das gewählte Recht eindeutig bezeichnen — die Angabe der Rechtsordnung («Schweizer Recht», «deutsches Recht», «Recht des Bundesstaates New York») ist ausreichend.
Umfang der Rechtswahl (vollständig oder teilweise): IPRG Art. 116 Abs. 2 erlaubt eine teilweise Rechtswahl (Dépeçage) — z.B. Schweizer Recht für Vertragsschluss und Auslegung, englisches Recht für Haftungsfragen. Teilweise Rechtswahlklauseln sind in internationalen M&A-Verträgen üblich, aber komplex zu gestalten. In der Praxis empfiehlt sich für den Normalfall eine vollständige Rechtswahl für den gesamten Vertrag.
Bezug zum Vertrag: Die Rechtswahlklausel muss sich klar auf einen bestimmten Vertrag oder ein bestimmtes Vertragsverhältnis beziehen. Eine zu allgemeine Rechtswahlklausel («Alle Verträge zwischen den Parteien unterliegen Schweizer Recht») kann zu Auslegungsfragen führen, wenn die Parteien mehrere Verträge mit unterschiedlichen Inhalten abschliessen.
Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18: Die Rechtswahlklausel sollte einen ausdrücklichen Vorbehalt für zwingendes Schweizer Recht nach IPRG Art. 18 enthalten. Eingriffsnormen — insbesondere des Schweizer Kartellrechts (KG), Datenschutzrechts (DSG), Exportkontrollrechts und Bankenrechts (BankG) — gelten unabhängig von der Rechtswahl. Ohne diesen Vorbehalt im Vertrag besteht das Risiko, dass die Rechtswahlklausel als Versuch interpretiert wird, zwingendes Recht zu umgehen, was nach OR Art. 19 nichtig sein kann.
Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz: Bei Verträgen mit Konsumenten oder Arbeitnehmern muss IPRG Art. 120 (Verbraucherverträge) und IPRG Art. 121 (Arbeitsverträge) beachtet werden. Eine Rechtswahlklausel für ein für den Konsumenten ungünstigeres ausländisches Recht ist nach IPRG Art. 120 Abs. 2 unwirksam, soweit das ausländische Recht den Konsumenten schlechter stellt als das Heimatrecht. Für B2B-Verträge (keine Konsumenten) sind diese Einschränkungen nicht anwendbar.
Koordination mit Gerichtsstandsvereinbarung: Die Rechtswahlklausel sollte stets mit einer klaren Gerichtsstandsvereinbarung kombiniert werden. Ein Schweizer Gericht, das aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach ZPO Art. 17 oder LugÜ Art. 23 zuständig ist, wendet Schweizer IPR-Regeln (IPRG) an, um das anwendbare Recht zu bestimmen. Mit einer expliziten Rechtswahlklausel nach IPRG Art. 116 entfällt diese IPR-Analyse. forms-legal.com stellt eine vollständige Rechtswahlvereinbarung mit allen notwendigen Vorbehalten bereit.
Trennbarkeit der Rechtswahlklausel: IPRG Art. 116 Abs. 3 regelt, dass die Rechtswahl als eigenständige Vereinbarung beurteilt wird, unabhängig von der Gültigkeit des Hauptvertrages. Wenn der Hauptvertrag wegen Formfehlers oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, bestimmt die (gültige) Rechtswahlklausel dennoch, nach welchem Recht die Nichtigkeit des Hauptvertrages beurteilt wird.
Rechtswahl und CISG-Ausschluss: Bei internationalen Kaufverträgen gilt das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1) automatisch, wenn beide Vertragsparteien ihren Sitz in CISG-Vertragsstaaten haben (Schweiz ist Vertragsstaat). Viele Parteien möchten das CISG zugunsten des OR ausschliessen — dies ist durch eine Rechtswahlklausel möglich: 'Dieser Vertrag unterliegt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).'
Rechtswahl und IPR-Kollisionsnormen: Die Rechtswahl nach IPRG Art. 116 erfasst das Sachrecht (materielles Recht), nicht das Kollisionsrecht (IPR). Das bedeutet, dass eine Wahl des deutschen Rechts nicht bedeutet, dass auch das deutsche Kollisionsrecht angewendet wird — es gilt unmittelbar das deutsche Sachrecht (BGB, HGB etc.).
So füllen Sie Ihr Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116) aus
Das Ausfüllen der Rechtswahlvereinbarung für die Schweiz nach IPRG Art. 116 erfordert klare Entscheidungen über das gewünschte Recht und den Umfang der Rechtswahl.
Schritt 1 — Parteien identifizieren: Tragen Sie die vollständigen Firmennamen, Rechtsformen und Sitzadressen aller Vertragsparteien ein. Mindestens eine Partei muss ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben, damit ein internationaler Bezug vorliegt (IPRG anwendbar). Bei rein nationalen Verträgen ist IPRG Art. 116 nicht direkt anwendbar, aber eine Rechtswahlklausel kann dennoch die Anwendung Schweizer Rechts klarstellen.
Schritt 2 — Gewünschtes Recht wählen: Entscheiden Sie, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll. Für internationale Handelsverträge mit Schweizer Bezug empfiehlt sich das Schweizer Obligationenrecht (OR) — es ist in der internationalen Praxis als ausgewogen und modern anerkannt. Für Verträge mit UK-Partnern (nach Brexit) ist englisches Recht weiterhin eine verbreitete Wahl. Für transatlantische Verträge mit US-Partnern wird häufig das Recht von New York oder Delaware gewählt, da diese Rechtsordnungen in der US-Wirtschaftspraxis dominant sind.
Schritt 3 — Umfang der Rechtswahl bestimmen: Entscheiden Sie, ob das gewählte Recht den gesamten Vertrag oder nur bestimmte Teile erfassen soll. Für einen Standard-Liefervertrag empfiehlt sich die vollständige Rechtswahl. Für komplexe M&A-Verträge mit Elementen aus mehreren Jurisdiktionen kann eine teilweise Rechtswahl (Dépeçage nach IPRG Art. 116 Abs. 2) sinnvoll sein.
Schritt 4 — Grenzen der Rechtswahl beachten: Stellen Sie sicher, dass keine der Vertragsparteien als Konsumentin handelt. Bei B2B-Verträgen (beide Parteien sind Kaufleute) ist die Rechtswahl grundsätzlich unbeschränkt, aber Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18 (z.B. Schweizer Kartellrecht, Datenschutzrecht) bleiben anwendbar.
Schritt 5 — Koordination mit Gerichtsstandsvereinbarung: Vergewissern Sie sich, dass die Rechtswahlklausel mit der Gerichtsstandsvereinbarung harmoniert. Ein Schweizer Gericht, das Schweizer Recht anwenden soll, bietet die grösste Kohärenz. Wenn das gewählte Gericht in einem anderen Land sitzt (z.B. deutsches Gericht), muss dieses die Rechtswahlklausel nach seinem eigenen IPR beurteilen (für EU-Gerichte: Rom-I-Verordnung Art. 3).
Schritt 6 — Unterzeichnen: Beide Parteien unterzeichnen die Rechtswahlvereinbarung. Eine separate Rechtswahlvereinbarung (ausserhalb des Hauptvertrages) muss schriftlich abgeschlossen sein. Die Schriftlichkeit ist zwar für Rechtswahlvereinbarungen nach IPRG Art. 116 nicht ausdrücklich vorgeschrieben (im Unterschied zu Schiedsverträgen nach IPRG Art. 178), aber aus Beweisgründen stets empfehlenswert.
Schritt 7 — CISG-Ausschluss prüfen: Wenn der Vertrag einen internationalen Warenkauf regelt und beide Parteien in CISG-Vertragsstaaten ansässig sind, prüfen Sie, ob das CISG ausgeschlossen werden soll. Wenn Schweizer Recht (OR) gewünscht ist, fügen Sie explizit bei: 'unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)'.
Schritt 8 — Teilweise Rechtswahl abgrenzen: Wenn Sie verschiedene Teile des Vertrages verschiedenem Recht unterstellen wollen (z.B. Schweizer Recht für den Hauptvertrag, Singapurer Recht für die Schiedsklausel), definieren Sie den Geltungsbereich jeder Rechtswahl präzise. Widersprüche zwischen verschiedenen Rechtswahlklauseln im selben Vertrag können die Rechtslage erheblich komplizieren.
Rechtliche Anforderungen für Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)
Die Rechtswahlvereinbarung in der Schweiz unterliegt den besonderen Anforderungen von IPRG Art. 116 sowie den Grenzen des zwingenden Rechts.
IPRG Art. 116 — Grundsatz der Rechtswahlfreiheit: IPRG Art. 116 Abs. 1 gewährt den Parteien umfassende Freiheit bei der Wahl des auf ihren Vertrag anwendbaren Rechts. Die Rechtswahl kann jedes staatliche Recht erfassen — auch das Recht eines Staates ohne Bezug zu den Parteien oder zum Vertrag. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist für internationale Warenkaufverträge zu beachten: Wenn das Schweizer Recht gewählt wird und beide Parteien in CISG-Mitgliedstaaten ansässig sind, gilt das CISG als Teil des Schweizer Rechts (IPRG Art. 118 i.V.m. CISG), sofern seine Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
IPRG Art. 18 — Eingriffsnormen: Zwingende Normen des Schweizer Rechts, die nach ihrem Sinn und Zweck unabhängig vom gewählten Vertragsrecht Anwendung beanspruchen, bleiben anwendbar. In der Schweiz zählen dazu insbesondere: Bundesgesetz gegen Kartelle (KG, SR 251), Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Bundesgesetz über das Datenschutzrecht (DSG, SR 235.1), Meldepflichten nach FINMAG und GwG, sowie bestimmte Normen des Arbeitsrechts (Mindestlohnvorschriften nach kantonalem Recht oder GAV).
IPRG Art. 120 — Verbraucherverträge: Bei Verträgen, die für einen Zweck abgeschlossen werden, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient (Konsumentenvertrag), ist die Rechtswahlfreiheit nach IPRG Art. 120 stark eingeschränkt. Eine Rechtswahl darf den Konsumenten nicht des Schutzes der zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts berauben. Für B2B-Verträge gilt IPRG Art. 120 nicht.
IPRG Art. 17 — Ordre public: Das zuständige Gericht kann die Anwendung ausländischen Rechts verweigern, wenn das Ergebnis mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. Dieser Vorbehalt wird sehr restriktiv angewandt — nur bei offensichtlichem und schwerwiegendem Widerspruch zu fundamentalen Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung. In der Praxis kommt der Ordre public-Vorbehalt selten zur Anwendung.
CISG-Ausschluss: Das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1) ist automatisch auf internationale Warenkaufverträge zwischen Parteien in CISG-Mitgliedstaaten anwendbar, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Wenn die Parteien Schweizer Recht wählen und das CISG ausschliessen wollen, muss dies explizit in der Rechtswahlklausel vermerkt werden: «Schweizerisches Recht mit ausdrücklichem Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG)».
Eingriffsnormen und Ordre public: Auch bei wirksamer Rechtswahl kann das Gericht Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18 anwenden, die unabhängig vom Vertragsstatut gelten (z.B. Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Geldwäschereivorschriften). Der Ordre public nach IPRG Art. 17 und Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist ein weiterer Vorbehalt: Eine ausländische Rechtsanwendung, die dem schweizerischen Ordre public widerspricht, wird nicht angewandt.
Konsumentenschutz und zwingendes Recht des Wohnsitzstaates: Nach IPRG Art. 120 Abs. 2 gilt für Konsumenten, dass die Rechtswahl den Konsumenten nicht des Schutzes beraubt, der ihm nach dem zwingenden Recht seines Wohnsitzstaates zusteht. Eine Klausel, die ein für den Konsumenten günstigeres Konsumentenschutzrecht wegbedingen will, ist in diesem Umfang unwirksam.
Häufige Fehler bei Ihrem Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116)
Bei der Formulierung von Rechtswahlvereinbarungen in der Schweiz treten in der Praxis typische Fehler auf, die die Rechtssicherheit beeinträchtigen.
Fehler 1 — Vergessen des CISG-Ausschlusses: Bei internationalen Kaufverträgen gilt das UN-Kaufrecht (CISG) automatisch, wenn beide Parteien in CISG-Mitgliedstaaten ansässig sind — auch wenn Schweizer Recht gewählt wurde. Das CISG ist Teil des Schweizer Rechts (IPRG Art. 118). Wenn die Parteien die Anwendung des CISG ausschliessen und stattdessen das OR auf den Kaufvertrag anwenden wollen, muss dies ausdrücklich in der Rechtswahlklausel vermerkt werden.
Fehler 2 — Keine Koordination mit Gerichtsstandsvereinbarung: Wenn eine Partei Schweizer Recht wählt, aber ein ausländisches Gericht als zuständig vereinbart, kann das ausländische Gericht die Rechtswahlklausel nach seinem eigenen IPR (z.B. Rom-I für EU-Gerichte) beurteilen. EU-Gerichte akzeptieren eine Rechtswahlklausel für Schweizer Recht nach Rom-I Art. 3 grundsätzlich, aber die Anwendung Schweizer Rechts durch ein deutsches oder französisches Gericht ist ineffizient — Schweizer Gericht und Schweizer Recht sind aufeinander abzustimmen.
Fehler 3 — Unwirksame Rechtswahl bei Verbraucherverträgen: Viele Online-Händler und Dienstleistungsunternehmen verwenden einheitliche AGB mit einer Rechtswahlklausel für Schweizer Recht — ohne zu beachten, dass diese bei EU-Konsumenten durch Rom-I Art. 6 und bei Schweizer Konsumenten durch IPRG Art. 120 begrenzt ist. EU-Gerichte wenden auf Klagen von EU-Konsumenten die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des EU-Mitgliedstaates des Konsumenten an, ungeachtet der Rechtswahl.
Fehler 4 — Stille Rechtswahl durch Schiedsort: Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass die Wahl eines Schweizer Schiedsortes automatisch eine Wahl Schweizer materiellen Rechts impliziert. Nach IPRG Art. 187 wendet das Schiedsgericht das Recht an, «das die Parteien gewählt haben» — ohne ausdrückliche Rechtswahl wendet es das Recht mit dem engsten Zusammenhang an. Eine ausdrückliche Rechtswahlklausel ist daher auch bei Schweizer Schiedsort zwingend.
Fehler 5 — Keine Berücksichtigung von Eingriffsnormen: Wenn die Parteien ein ausländisches Recht wählen, das bestimmte Schweizer Marktregulierungen umgeht (z.B. Schweizer Preisrecht, Mehrwertsteuer, Meldevorschriften), können Schweizer Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18 trotzdem anwendbar sein. Eingriffsnormen gehen der Rechtswahl vor — ein Rechtsrat zur Identifizierung anwendbarer Eingriffsnormen ist bei Verträgen mit erheblichem Schweizer Bezug empfohlen.
Fehler 6 — Rechtswahl ohne CISG-Ausschluss bei internationalem Warenkauf: Bei internationalen Kaufverträgen gilt das UN-Kaufrecht (CISG) automatisch, wenn beide Parteien in CISG-Vertragsstaaten ansässig sind — auch wenn Schweizer Recht gewählt wurde. Viele Parteien wissen nicht, dass das CISG dem OR vorgeht, es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen. Lösung: Immer explizit 'unter Ausschluss des CISG' hinzufügen, wenn OR gewünscht ist.
Fehler 7 — Fehlende Abstimmung mit Schiedsklausel: Wenn ein Vertrag eine Schiedsklausel ohne Rechtswahlvereinbarung enthält, muss das Schiedsgericht das anwendbare Recht nach IPRG Art. 187 bestimmen. Bei fehlendem Hinweis wählt das Schiedsgericht das Recht mit den engsten Verbindungen — das ist nicht unbedingt das von den Parteien gewünschte Recht. Empfehlung: Schiedsklausel und Rechtswahlklausel immer gemeinsam formulieren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 19CH official
- ZGB Art. 884CH official
- ZGB Art. 28CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/rechtswahl-vereinbarung-schweiz
"Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/rechtswahl-vereinbarung-schweiz.
@misc{formslegal-rechtswahl-vereinbarung-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Rechtswahlvereinbarung Schweiz (IPRG Art. 116) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/rechtswahl-vereinbarung-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Ja, wenn die Parteien «Schweizer Recht» wählen und beide in CISG-Mitgliedstaaten ansässig sind, gilt das CISG automatisch als Teil des Schweizer Rechts. Die Schweiz hat das CISG ratifiziert (in Kraft seit 01.03.1991, SR 0.221.211.1) und das CISG ist direkt anwendbares Bundesrecht. Wenn die Parteien die Anwendung des CISG ausschliessen und stattdessen das Schweizer Obligationenrecht (OR) anwenden wollen, muss der Ausschluss ausdrücklich in der Rechtswahlklausel vermerkt werden: «Schweizerisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG/CVIM)». Ohne diesen Ausschluss gilt das CISG für alle Fragen, die es regelt (Vertragsschluss, Pflichten der Parteien, Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzung, Gefahrtragung) — das OR gilt subsidiär für Fragen, die das CISG nicht regelt (z.B. Verjährung, Verzugsfolgen).
Ja, nach IPRG Art. 116 können die Parteien jedes staatliche Recht wählen, auch wenn dieses keine Verbindung zu den Parteien, dem Vertragsort oder dem Erfüllungsort hat. Dies entspricht dem Grundsatz der umfassenden Rechtswahlfreiheit im Schweizer IPR. In der Praxis wählen Parteien aus Drittstaaten häufig Schweizer Recht als neutrales Recht (z.B. zwischen einer chinesischen und einer brasilianischen Firma), englisches Recht (als bekannte und ausgearbeitete Rechtsordnung für internationale Verträge) oder das Recht von New York (für Finanzverträge). Aus Sicht des Schweizer IPRG ist eine solche Rechtswahl zulässig — das gewählte Recht gilt für alle Fragen der Vertragsauslegung, Gültigkeit und Haftung. Die Grenzen bleiben bestehen: Eingriffsnormen nach IPRG Art. 18 und der Ordre public nach IPRG Art. 17 können die Anwendung des gewählten Rechts einschränken.
Nein, eine Rechtswahlvereinbarung nach IPRG Art. 116 gilt nur für vertragliche Ansprüche. Ausservertragliche Ansprüche (deliktische Haftung nach OR Art. 41 ff., Bereicherung nach OR Art. 62 ff., Geschäftsführung ohne Auftrag nach OR Art. 419 ff.) unterliegen nach IPRG eigenen Kollisionsnormen (IPRG Art. 129–141). Das auf Deliktsansprüche anwendbare Recht kann nach IPRG Art. 132 nachträglich von den Parteien gewählt werden — dieser Wahlakt muss aber nach dem schädigenden Ereignis erfolgen und in klarer Form dokumentiert sein. Wenn die Parteien ausservertragliche Ansprüche in ihre Rechtswahlvereinbarung einbeziehen wollen, müssen sie dies ausdrücklich vorsehen und den Mechanismus nach IPRG Art. 132 beachten.
Wenn die Parteien Schweizer Recht wählen, gilt das Schweizer Verjährungsrecht nach OR Art. 127 ff. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nach OR Art. 127 zehn Jahre; für Ansprüche aus gewerblicher Tätigkeit sowie deliktische Ansprüche gilt nach OR Art. 128 die kürzere dreijährige Verjährungsfrist. Das Verjährungsrecht wurde durch das revidierte OR (in Kraft seit 01.01.2020) erheblich geändert: Die allgemeine Verjährungsfrist wurde von 10 auf 10 Jahre beibehalten; für deliktische Ansprüche gilt nun eine relative Frist von 3 Jahren (ab Kenntnis) und eine absolute Frist von 10 Jahren (ab Ereignis) oder 30 Jahre (bei Körperverletzung oder Tötung nach OR Art. 128a). Wenn die Parteien ausländisches Recht wählen (z.B. deutsches Recht mit der Regelzusatzfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB), gilt das ausländische Verjährungsrecht für vertragliche Ansprüche aus dem Hauptvertrag.
Nein, das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1, in Kraft seit 01.09.2023) ist eine Eingriffsnorm nach IPRG Art. 18, die unabhängig vom gewählten Vertragsrecht anwendbar bleibt, wenn die Verarbeitung von Personendaten in der Schweiz oder mit Bezug zur Schweiz stattfindet. Eine Rechtswahlklausel für ausländisches Recht (z.B. für ein Land mit niedrigerem Datenschutzniveau) schützt das Unternehmen nicht vor den Anforderungen des DSG. Konkret die Meldepflichten nach DSG Art. 24 (Datenschutzverletzungen), die Auskunftspflichten nach DSG Art. 25 und die Anforderungen an die Datenübermittlung ins Ausland nach DSG Art. 16 ff. gelten unabhängig von der Rechtswahl. Die Koordination von Rechtswahlvereinbarung und Datenschutzvereinbarung (Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSG Art. 9) ist daher bei Verträgen mit Datenverarbeitung wesentlich.
Die Frage ist komplex und hängt von der Art der Sicherheit ab. Für schuldrechtliche Sicherheiten (Bürgschaft nach OR Art. 492 ff., Bankgarantie, Patronatserklärung) gilt grundsätzlich die Rechtswahlfreiheit nach IPRG Art. 116 — die Wahl Schweizer Rechts ist zulässig. Für dingliche Sicherheiten (Grundpfand nach ZGB Art. 793 ff., Fahrnispfand nach ZGB Art. 884 ff.) gilt hingegen das Recht des Ortes, wo die Sache liegt (Lex rei sitae, IPRG Art. 98 ff.) — diese Kollisionsnorm ist zwingend und kann nicht durch Rechtswahl abgeändert werden. Für Hypotheken und Grundpfandrechte an Schweizer Liegenschaften gilt immer Schweizer Recht, unabhängig von der Rechtswahlvereinbarung. Eine Rechtswahlklausel für ein Kreditvertrag, zu dem eine Schweizer Hypothek als Sicherheit bestellt wird, kann das Schweizer Recht für den Kreditvertrag wählen, aber die Hypothek selbst unterliegt zwingend dem ZGB.
Wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt das anwendbare Recht nach dem Schweizer IPRG — konkret IPRG Art. 117 — das Gericht oder Schiedsgericht anhand der engsten Verbindung des Vertrages. Nach IPRG Art. 117 gilt als Vermutung, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt (Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister, Auftragnehmer), ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Für einen Kaufvertrag wäre dies das Recht des Verkäufers; für einen Werkvertrag das Recht des Werkunternehmers. Das Ergebnis der IPR-Analyse ist oft unvorhersehbar und streitanfällig — eine ausdrückliche Rechtswahlklausel nach IPRG Art. 116 ist deshalb in jedem internationalen Vertrag dringend empfohlen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Gerichtsstandsvereinbarung Schweiz
Gerichtsstandsvereinbarung für die Schweiz nach ZPO Art. 17 (national), IPRG Art. 5 (international) und Lugano-Übereinkommen Art. 23 (CH-EU) — ausschliesslich oder alternativ, mit Verbraucherschutz nach ZPO Art. 17 Abs. 3. Kostenlos herunterladen.
Schiedsvertrag Business Schweiz (Swiss Rules 2021 / IPRG)
Kommerzieller Schiedsvertrag für die Schweiz nach IPRG 12. Kapitel (international), ZPO 3. Teil (national) und Swiss Rules 2021 (Swiss Arbitration Centre / SCAI) — mit Multi-Tier-Klausel, Schriftlichkeit nach OR Art. 178 IPRG und Vollstreckungsregelung. Kostenlos herunterladen.
Kooperationsvertrag Schweiz
Kooperationsvertrag für die Schweiz nach OR Art. 530-551 — als einfache Gesellschaft oder ARGE, mit Leistungsteilung, Gewinnverteilung, Federführung und Geheimhaltung. Kostenlos herunterladen.
Lizenzvertrag (allgemein IP) Schweiz
Lizenzvertrag fuer die Schweiz fuer alle Arten von Immaterialgueterrechten: Urheberrecht (URG Art. 16), Marken (MSchG Art. 17), Patente (PatG Art. 33), Software. Exklusiv- oder einfache Lizenz. Kostenloses Muster zum Download.