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Gerichtsstandsvereinbarung Schweiz

Gerichtsstandsvereinbarung Schweiz (ZPO Art. 17, IPRG Art. 5)

Parteien

GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG

gemäss ZPO Art. 17 / IPRG Art. 5 / Lugano-Übereinkommen Art. 23

zwischen [Partei A] [Partei A Adresse] (nachfolgend Partei A) und [Partei B] [Partei B Adresse] (nachfolgend Partei B) zum Hauptvertrag: [Hauptvertrag]

Art. 1 — Gerichtsstandsvereinbarung

Art. 1 — Vereinbarter Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag «[Hauptvertrag]» einschliesslich Fragen der Gültigkeit, Auslegung und Beendigung des Vertrages vereinbaren die Parteien als [Ausschliesslichkeit]en Gerichtsstand: [Vereinbarter Gerichtsstand], Schweiz. Anwendbares Zuständigkeitsregime: [Regime]. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen sein (ZPO Art. 17 Abs. 2; LugÜ Art. 23 Abs. 1 lit. a; IPRG Art. 5). Die vorliegende schriftliche Vereinbarung erfüllt dieses Erfordernis.

Art. 2 — Besonderer Schutz (Verbraucher und Arbeitnehmer) ZPO Art. 17 Abs. 3 und LugÜ Art. 17 schützen Konsumentinnen und Konsumenten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gerichtsstandsvereinbarungen, die ihnen nachteilig sind. Diese Vereinbarung wird zwischen Kaufleuten / Unternehmen ohne Verbraucher- oder Arbeitnehmerstellung abgeschlossen; die Schutzbestimmungen sind nicht anwendbar.

Art. 3 — Vollstreckung und Schlussbestimmungen

Art. 3 — Vollstreckung und vorsorgliche Massnahmen Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung behält jede Partei das Recht, vorsorgliche Massnahmen (ZPO Art. 261) oder Arreste (SchKG Art. 271) bei jedem nach Gesetz zuständigen Gericht zu beantragen. Die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen richtet sich nach ZPO Art. 13 (Gericht am Ort der gefährdeten Werte oder der drohenden Verletzung). Art. 4 — Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Hauptvertrages [Hauptvertrag] und ergänzt dessen Bestimmungen. Das Verhältnis zu einer allfälligen Schiedsklausel im selben Vertrag ist gesondert zu regeln — Gerichtsstandsvereinbarung und Schiedsklausel schliessen sich gegenseitig aus.

Ort und Datum: [Ort], [Unterzeichnungsdatum]

Partei A

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Signature

Partei B

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gerichtsstandsvereinbarung Schweiz?

Die Gerichtsstandsvereinbarung ist ein in der Schweiz nach ZPO Art. 17 (nationale Gerichtsstandsvereinbarung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Schweizer Recht regelt die Gerichtsstandsvereinbarung in drei verschiedenen Regimes, je nach dem internationalen Bezug des Vertrages. Erstens: ZPO Art. 17 für rein nationale Verträge (alle Parteien mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz). Zweitens: IPRG Art. 5 für internationale Verträge ausserhalb des Lugano-Übereinkommensbereichs (z.B. mit Partnern aus USA, Asien, Lateinamerika). Drittens: Lugano-Übereinkommen (LugÜ) Art. 23 für Verträge zwischen der Schweiz und einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Niederlande etc.).

Bei der Gerichtsstandsvereinbarung nach ZPO Art. 17 können die Parteien einen ausschliesslichen (prorogation exclusive) oder einen alternativen (prorogation alternative) Gerichtsstand vereinbaren. Bei ausschliesslicher Prorogation ist nur das vereinbarte Gericht zuständig; alle anderen gesetzlichen Gerichtsstände werden ausgeschlossen. Bei alternativer Prorogation kommt das vereinbarte Gericht neben den gesetzlich begründeten Gerichtsständen zur Anwendung — die klagende Partei kann wählen.

Das Lugano-Übereinkommen von 2007 (LugÜ 2007, für die Schweiz in Kraft seit 01.01.2011) ist das zentrale Instrument für die internationale Zuständigkeit und die Vollstreckung von Zivilurteilen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. LugÜ Art. 23 regelt die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Parteien mit Wohnsitz oder Sitz in verschiedenen LugÜ-Vertragsstaaten: Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer Form geschlossen sein, die den Gebräuchen der Parteien entspricht. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ Art. 23 begründet die ausschliessliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts, was die grenzüberschreitende Vollstreckung von Schweizer Urteilen in der EU erheblich vereinfacht.

Eine besondere Bedeutung hat der Verbraucherschutz nach ZPO Art. 17 Abs. 3 und LugÜ Art. 17. Gerichtsstandsvereinbarungen, die dem Konsumenten oder dem Arbeitnehmer nachteilig sind, sind nach diesen Bestimmungen eingeschränkt — sie können nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig vereinbart werden. Konkret darf eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht dazu führen, dass ein Konsument sein Klagerecht an einem ihm nachteiligen ausländischen Gericht ausüben muss. Für B2B-Verträge zwischen Kaufleuten gelten diese Einschränkungen nicht, und die Parteiautonomie ist weitgehend unbeschränkt.

Das Bundesgericht hat in BGer 4A_264/2013 einen wichtigen Grundsatz zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen formuliert: Wenn eine Gerichtsstandsklausel unvollständig oder zweideutig ist, ist sie nach den allgemeinen Auslegungsregeln des OR (Art. 18 OR) unter Berücksichtigung des Parteiwillens auszulegen. Das Bundesgericht neigte in juengerer Rechtsprechung dazu, Gerichtsstandsklauseln im Zweifel als ausschliessliche Prorogation zu qualifizieren, wenn die Formulierung dies nahelegt.

Die Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) hat 2005 das Haager Gerichtstandsübereinkommen (HGÜ) verabschiedet. Die Schweiz hat das HGÜ noch nicht ratifiziert; es gilt bisher für EU-Mitgliedstaaten, Mexiko, Montenegro, Singapur und Grossbritannien. Das HGÜ könnte zukünftig die Anerkennung von Gerichtsstandsvereinbarungen und die Vollstreckung von Urteilen zwischen der Schweiz und Nicht-LugUe-Staaten vereinfachen.

In der Schweizer Wirtschaftspraxis ist die Kombination von Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahlklausel (IPRG Art. 116) Standard für internationale Verträge. Beide Klauseln ergänzen sich: Die Rechtswahlklausel bestimmt das materielle Recht (Vertragsstatut); die Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt die Zuständigkeit (Prozessrecht). Ohne Koordination kann ein Schweizer Gericht ausländisches Recht anwenden müssen — was die Verfahrensdauer und -kosten erhöhen kann.

Wann brauchen Sie Gerichtsstandsvereinbarung Schweiz?

Die Gerichtsstandsvereinbarung in der Schweiz nach ZPO Art. 17, IPRG Art. 5 und LugÜ Art. 23 wird in Verträgen benötigt, in denen die gesetzlichen Gerichtsstände für die Parteien ungünstig, ungewiss oder unpraktisch sind.

Erste Situation — Internationale Kaufverträge (CH-EU): Wenn ein Schweizer Unternehmen mit einem deutschen, französischen oder österreichischen Unternehmen einen Kaufvertrag abschliesst, bestehen nach LugÜ mehrere gesetzliche Gerichtsstände (Erfüllungsort, Sitz des Beklagten). Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ Art. 23 verhindert Zuständigkeitsstreitigkeiten und stellt sicher, dass allfällige Klagen ausschliesslich vor einem bestimmten Gericht (z.B. Handelsgericht Zürich) geführt werden. Schweizer Urteile werden in EU-Mitgliedstaaten nach LugÜ Art. 32 ff. anerkannt und vollstreckt.

Zweite Situation — Lizenz- und Technologieverträge: Bei internationalen Lizenzverträgen (Software, Patente, Marken, Know-how) zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern legt die Gerichtsstandsvereinbarung einen neutralen Schweizer Gerichtsstand fest. Das Handelsgericht Zürich ist für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten spezialisiert und ermöglicht englischsprachige Verfahren (in gewissem Umfang).

Dritte Situation — Vertriebsverträge und Agenturverträge: Bei Vertriebsvereinbarungen, bei denen ein Schweizer Hersteller ausländische Distributoren oder Handelsvertreter einsetzt, sichert die Gerichtsstandsvereinbarung in der Schweiz die Zuständigkeit Schweizer Gerichte für allfällige Streitigkeiten über Vertragsauflösung, Kommissionen oder Wettbewerbsverbote.

Vierte Situation — Kreditverträge und Finanzierungsverträge: Bei Darlehensverträgen und Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern (z.B. Europäische Grossbanken, institutionelle Kreditgeber) legt die Gerichtsstandsvereinbarung den Schweizer Gerichtsstand fest. Für Finanzierungsverträge ist das Handelsgericht Zürich oder das Kantonsgericht Zug besonders gut geeignet (beide mit erheblicher Finanzrechtspraxis).

Fünfte Situation — Softwareentwicklungsverträge und IT-Dienstleistungen: IT-Projekte zwischen Schweizer Unternehmen und ausländischen IT-Dienstleistern erzeugen bei Nichterfüllung oder Mängeln erhebliche Streitigkeiten. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in der Schweiz sichert die Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts, das mit Schweizer Vertragsrecht und den Eigenheiten von IT-Projekten vertraut ist.

Sechste Situation — Nationale B2B-Verträge mit mehreren möglichen Gerichtsständen: Auch bei rein nationalen Verträgen (z.B. Liefervertrag zwischen Basler Lieferant und Zürcher Käufer) kann ein ausschliesslicher Schweizer Gerichtsstand nach ZPO Art. 17 sinnvoll sein, um zu verhindern, dass die Gegenpartei an einem für die andere Seite ungünstigen Ort klagt.

Siebte Situation — M&A-Transaktionen und Unternehmenskaeufe: Bei Unternehmenskäufen (Asset Deal oder Share Deal) und Fusionen sichert die Gerichtsstandsvereinbarung in der Schweiz die Zuständigkeit Schweizer Handelsgerichte für allfällige Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag, Garantieverletzungen oder Preisanpassungsmechanismen (Earnout).

Achte Situation — Darlehensverträge und Finanzierungsverträge: Bei Darlehensverträgen mit ausländischen Kreditgebern (Europäische Grossbanken, institutionelle Kreditgeber) legt die Gerichtsstandsvereinbarung den Schweizer Gerichtsstand fest. Das Handelsgericht Zürich und das Kantonsgericht Zug sind für Finanzrechtsstreitigkeiten besonders geeignet.

Was gehört in Ihr Gerichtsstandsvereinbarung Schweiz?

Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in der Schweiz nach ZPO Art. 17, IPRG Art. 5 oder LugÜ Art. 23 muss folgende Kernelemente enthalten, damit das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit bejahen kann.

Schriftlichkeit: ZPO Art. 17 Abs. 2 schreibt für nationale Gerichtsstandsvereinbarungen die Schriftform vor. LugÜ Art. 23 Abs. 1 lit. a verlangt ebenfalls Schriftlichkeit oder eine Form, die den Gebräuchen der Parteien entspricht (z.B. E-Mail bei regelmässigem elektronischen Geschäftsverkehr). Das Bundesgericht hat in BGer 4A_264/2013 klargestellt, dass eine Schiedsklausel in AGB die Schriftform erfüllt, wenn die AGB zum Vertragsinhalt geworden sind — entsprechendes gilt für Gerichtsstandsklauseln.

Bestimmtheit des Gerichts: Die Vereinbarung muss das Gericht (zumindest den Gerichtsort/Kanton) hinreichend bestimmt bezeichnen. «Zuständig ist das Gericht in Zürich» ist ausreichend bestimmt — das zuständige Gericht innerhalb des Kantons (Bezirksgericht oder Handelsgericht) richtet sich nach den kantonalen Zuständigkeitsregeln. Zu vage Klauseln («Schweizer Gericht») genügen nicht.

Bezug zum Vertrag: Die Gerichtsstandsvereinbarung muss sich auf bestimmte Streitigkeiten beziehen — entweder aus einem bestimmten Vertrag oder aus einem bestimmten Rechtsverhältnis. Eine zu weit gefasste Gerichtsstandsvereinbarung («alle künftigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien») kann nach Schweizer Recht problematisch sein, wenn kein hinreichender Bezug zu einem bestimmten Rechtsverhältnis besteht.

Ausschliesslichkeit oder Alternativität: Die Vereinbarung muss klar bestimmen, ob der Gerichtsstand ausschliesslich oder alternativ vereinbart ist. Bei ausschliesslichem Gerichtsstand (prorogation exclusive) ist jedes andere Gericht unzuständig; bei alternativem Gerichtsstand kommen beide Gerichtsstände nebeneinander in Betracht. Im Zweifel ist ein Gerichtsstand als ausschliesslich zu verstehen, wenn er deutlich vereinbart wurde.

Verbraucherschutz nach ZPO Art. 17 Abs. 3 und LugÜ Art. 17: Diese Schutzbestimmungen müssen beim Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung beachtet werden. Ein Konsument kann nicht zu einem für ihn nachteiligen Gerichtsstand verpflichtet werden — nur nach dem Entstehen eines Streits, wenn der vereinbarte Gerichtsstand für den Konsumenten nicht nachteilig ist, oder wenn er dem Konsumenten die Möglichkeit gibt, an seinem Wohnsitz zu klagen. Bei reinen B2B-Verträgen ist diese Schutzbestimmung nicht anwendbar.

LugÜ Art. 23 — Internationale Prorogation (CH-EU): Für Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Schweizer und EU-Unternehmen muss LugÜ Art. 23 beachtet werden. Die Vereinbarung ist in der Vertragssprache (Deutsch, Englisch, Französisch) abzufassen und muss klar und eindeutig sein. Eine Klausel, die per Verweis auf AGB auf einen Gerichtsstand verweist, muss ausreichend klar sein, dass die andere Partei tatsächlich Kenntnis von der Klausel hatte oder haben musste.

Vorläufige Massnahmen trotz Gerichtsstandsvereinbarung: Eine Gerichtsstandsvereinbarung hindert die Parteien nicht, vorsorgliche Massnahmen nach ZPO Art. 261 bei dem nach allgemeinen Regeln zuständigen Gericht zu beantragen (z.B. am Ort der gefährdeten Vermögenswerte). ZPO Art. 13 bleibt vorbehalten. forms-legal.com stellt eine klare und praxisbewährte Gerichtsstandsvereinbarung bereit, die alle drei Regime abdeckt.

Verhältnis zur Schiedsklausel: Wenn ein Vertrag sowohl eine Gerichtsstandsvereinbarung als auch eine Schiedsklausel enthält, besteht ein Widerspruch — das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden entschieden, dass bei Widersprüchen die Schiedsklausel als speziellere Regelung vorgeht. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt dann nur noch für vorsorgliche Massnahmen. Empfehlung: Nie beide Klauseln für denselben Streit vereinbaren.

Stillschweigende Prorogation nach ZPO Art. 18: Wenn die beklagte Partei sich ohne Zuständigkeitsrüge auf die Klage einlaesst (Einlassung), begründet sie damit Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Diese stillschweigende Prorogation wirkt auch, wenn das Gericht gesetzlich nicht zuständig wäre. Parteien, die die Zuständigkeit bestreiten wollen, müssen dies vor Einlassung zur Hauptsache tun.

So füllen Sie Ihr Gerichtsstandsvereinbarung Schweiz aus

Das Ausfüllen der Gerichtsstandsvereinbarung für die Schweiz nach ZPO Art. 17, IPRG Art. 5 oder LugÜ Art. 23 erfordert klare Entscheidungen über das zuständige Regime und das gewünschte Gericht.

Schritt 1 — Parteien vollständig identifizieren: Tragen Sie die vollständigen Firmennamen (Handelsregistereintrag), Rechtsformen und Sitzadressen beider Parteien ein. Das Sitzland der Parteien bestimmt, welches Zuständigkeitsregime gilt (ZPO, IPRG oder LugÜ).

Schritt 2 — Zuständigkeitsregime bestimmen: Entscheiden Sie, welches Regime anwendbar ist: ZPO Art. 17 für rein nationale Verträge (alle Parteien in der Schweiz); LugÜ Art. 23 für Verträge zwischen der Schweiz und einem EU-/EWR-Staat; IPRG Art. 5 für alle anderen internationalen Verträge (z.B. mit Partei in USA, China, Singapur). Das Regime bestimmt die Schriftformerfordernis und die anwendbaren Schutznormen.

Schritt 3 — Gerichtsort wählen: Wählen Sie einen Schweizer Kanton (und möglichst das Gericht), das für die Art des Streits gut geeignet ist. Das Handelsgericht Zürich (Kanton Zürich) ist für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten besonders renommiert; das Handelsgericht Bern bietet ebenfalls eine spezialisierte Handelsgerichtsbarkeit. Bei rein nationalen Verträgen kann das Kantons- oder Bezirksgericht am Sitz einer der Parteien gewählt werden.

Schritt 4 — Ausschliesslichkeit festlegen: Entscheiden Sie, ob der Gerichtsstand ausschliesslich (nur dieses Gericht ist zuständig) oder alternativ (dieses Gericht neben anderen gesetzlichen Gerichtsständen) ist. Für internationale B2B-Verträge empfiehlt sich der ausschliessliche Gerichtsstand, um Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.

Schritt 5 — Verbraucherschutz prüfen: Stellen Sie sicher, dass keine der Vertragsparteien als Konsumentin handelt. Bei B2B-Verträgen (beide Parteien sind Kaufleute oder Unternehmen) ist die Gerichtsstandsvereinbarung uneingeschränkt zulässig. Bei Verträgen mit Konsumenten muss ZPO Art. 17 Abs. 3 und LugÜ Art. 17 beachtet werden.

Schritt 6 — Unterzeichnen und Schriftform sicherstellen: Beide Parteien unterzeichnen die Gerichtsstandsvereinbarung. Für LugÜ und IPRG ist Schriftlichkeit zwingend; eine E-Mail-Bestätigung kann ausreichen, wenn der gesamte Vertrag elektronisch abgeschlossen wurde. Empfohlen: Unterzeichnung beider Originalexemplare mit physischer Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur nach ZertES.

Schritt 7 — Koordination mit Rechtswahlklausel: Wenn Sie eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Schweiz vereinbaren, kombinieren Sie diese mit einer Rechtswahlklausel nach IPRG Art. 116, die Schweizer Recht (OR) als anwendbares Recht bestimmt. Dies stellt sicher, dass das Schweizer Handelsgericht das ihm vertraute Recht anwendet und die Verfahren effizienter abläuft.

Schritt 8 — Regelung für vorsorgliche Massnahmen einschliessen: Auch mit ausschliesslichem Gerichtsstand können vorsorgliche Massnahmen nach ZPO Art. 261 beim Gericht am Ort der gefährdeten Vermögensgüter beantragt werden (ZPO Art. 13). Stellen Sie sicher, dass Ihre Gerichtsstandsvereinbarung dies nicht versehentlich ausschliesst — eine Klausel wie 'ausschliesslich für Klagen in der Hauptsache' ist empfehlenswert.

Häufige Fehler bei Ihrem Gerichtsstandsvereinbarung Schweiz

Bei der Formulierung von Gerichtsstandsvereinbarungen in der Schweiz treten typische Fehler auf, die die Wirksamkeit der Klausel beeinträchtigen oder zu unerwünschten Zuständigkeitsstreitigkeiten führen.

Fehler 1 — Falsches Zuständigkeitsregime gewählt: Ein häufiger Fehler ist die Verwendung von ZPO Art. 17 für einen internationalen Vertrag mit einem EU-Partner, bei dem eigentlich LugÜ Art. 23 gilt. Das LugÜ ist als bilaterales Staatsvertrag vorrangig gegenüber dem nationalen ZPO anzuwenden — wer eine Gerichtsstandsvereinbarung nur auf ZPO Art. 17 stützt, riskiert, dass das EU-Gericht die Klausel nach LugÜ beurteilt und allenfalls abweichende Anforderungen stellt.

Fehler 2 — Gerichtsstandsvereinbarung und Schiedsklausel im selben Vertrag: Wenn ein Vertrag sowohl eine Gerichtsstandsvereinbarung als auch eine Schiedsklausel enthält, entsteht ein Widerspruch — beide Klauseln schliessen sich gegenseitig aus. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen geurteilt, dass bei Widersprüchen die Schiedsklausel als speziellere Regelung vorgeht; die Gerichtsstandsklausel gilt dann nur noch für vorsorgliche Massnahmen. Lösung: Klare Regelung, welches Streitbeilegungsmechanismus gilt — Gerichtsstand oder Schiedsgerichtsbarkeit, nicht beides für denselben Streit.

Fehler 3 — Verbraucherschutz ignoriert: Bei Verträgen, an denen ein Konsument beteiligt ist, ist eine uneingeschränkte Gerichtsstandsvereinbarung nach ZPO Art. 17 Abs. 3 und LugÜ Art. 17 unzulässig. Viele AGB-Klauseln von Unternehmen sind in diesem Punkt unwirksam, weil sie Konsumenten ausschliesslich auf ein ausländisches oder weit entferntes Gericht verweisen. Im B2B-Bereich ist diese Einschränkung nicht anwendbar.

Fehler 4 — Zu vage Klausel («Schweizer Gericht»): Klauseln, die nur «Schweizer Gerichte» als zuständig bezeichnen, ohne Kanton oder Ort zu nennen, sind ungenügend bestimmt. Im Streitfall müssen die Parteien das zuständige kantonale Gericht erst durch Auslegung ermitteln — dies führt zu Zuständigkeitsstreitigkeiten. Lösung: Immer den spezifischen Kanton und möglichst das Gericht benennen (z.B. «Handelsgericht des Kantons Zürich»).

Fehler 5 — Fehlende Koordination mit dem anwendbaren materiellen Recht: Eine Gerichtsstandsvereinbarung ohne Rechtswahlvereinbarung kann dazu führen, dass das vereinbarte Schweizer Gericht ausländisches Recht anwenden muss (z.B. wenn das Vertragsstatut nach IPRG ein anderes Recht vorschreibt). Empfehlung: Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahlvereinbarung nach IPRG Art. 116 stets kombinieren, um sicherzustellen, dass das gewählte Gericht das gewohnte Recht anwendet.

Fehler 6 — Fehlende Regelung für Mehrparteienkonflikte: Wenn ein Vertragsnetz mehrere Parteien umfasst (z.B. Bauvertrag mit Generalunternehmer, Subunternehmer, Architekt), können verschiedene Gerichtsstandsvereinbarungen in verschiedenen Teilverträgen widerspruechen. Empfehlung: Bei Mehrparteienverträgen alle Gerichtsstandsvereinbarungen aufeinander abstimmen oder eine gemeinsame Projektvereinbarung mit einheitlichem Gerichtsstand verwenden.

Fehler 7 — Gerichtsstandsvereinbarung nur im Hauptvertrag, nicht im Nachtrag: Wenn ein Nachtrag zum Hauptvertrag neue Streitpunkte regelt, aber keine eigene Gerichtsstandsklausel enthält, wird diskutiert, ob die Gerichtsstandsklausel des Hauptvertrages auch den Nachtrag erfasst. Das Bundesgericht hat in BGer 4A_264/2013 angedeutet, dass die Gerichtsstandsklausel des Hauptvertrages im Zweifel auch Streitigkeiten aus Nachtraegen erfasst, wenn der Nachtrag inhaltlich zusammenhaengt.

Quellen und Zitate

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  1. Art. 18 ORCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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