Namenslizenzvertrag Schweiz
Vertragsparteien
NAMENSLIZENZVERTRAG
gemäss ZGB Art. 29 (Namensrecht), MSchG SR 232.11 (Markenschutz), OR Art. 184 ff. (Schweiz)
[Namesgeber Name] [Namesgeber Adresse] Namensrecht: [Namesgeber Beziehung] (nachfolgend «Namensinhaber/Lizenzgeber» genannt)
und [Lizenznehmern Name] [Lizenznehmern Adresse] UID: [Lizenznehmern U I D] (nachfolgend «Lizenznehmer» genannt)
Gegenstand
1. Lizenzgegenstand
Der Namensinhaber erteilt dem Lizenznehmer das Recht, den Namen «[Lizenzierter Name]» unter den folgenden Bedingungen zu nutzen: Nutzungszweck: [Nutzungszweck] Geografisches Gebiet: [Nutzungsgebiet] Exklusivität: [Exklusivitaet]
2. Qualitätskontrolle und Schutz des Namensinhabers Qualitätsstandards: [Qualitaetsstandards] Genehmigungspflicht für Werbemittel: [Genehmigungspflicht] Der Lizenznehmer anerkennt, dass der Namensinhaber nach ZGB Art. 29 Abs. 2 jederzeit gerichtlichen Schutz gegen Verletzung des Namensrechts durch Dritte oder durch missbräuchliche Nutzung des lizenzierten Namens durch den Lizenznehmer selbst beanspruchen kann.
Vergütung
3. Vergütung
Vergütungsstruktur: [Verguetungsstruktur] Betrag: [Verguetungs Betrag] Alle Zahlungen erfolgen in CHF, frei von Abzügen. Verzugszinsen nach OR Art. 104. Der Lizenznehmer führt vollständige Bücher; der Namensinhaber hat jährliches Prüfungsrecht.
Laufzeit und Kündigung
4. Laufzeit, Kündigung und Beendigungsfolgen
Laufzeit: [Laufzeit] Bei Beendigung hat der Lizenznehmer jede Verwendung des lizenzierten Namens unverzüglich einzustellen, alle Werbematerialien zu vernichten und Handelsregistereinträge (wenn vorhanden) zu ändern. Bestehende Warenbestände dürfen während 90 Tagen nach Beendigung noch abverkauft werden.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Namenslizenzvertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Namensinhabers. Bei Verletzungen des Namensrechts ist das Gericht am Domizil des Beklagten oder am Verletzungsort zuständig (ZPO Art. 43). Streitigkeiten über Lizenzgebühren werden am vereinbarten Gerichtsstand behandelt. Ort und Datum: [Datum Ort]
Unterschriften
Namensinhaber / Lizenzgeber
________________
Signature
Lizenznehmer
________________
Signature
Was ist Namenslizenzvertrag Schweiz?
Der Namenslizenzvertrag ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 29 (Namensrecht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der Namenslizenzvertrag in der Schweiz beruht auf dem Namensrecht des Zivilgesetzbuches. ZGB Art. 29 Abs. 1 gibt jedem das Recht auf Führung des Namens — gemeint sind Familienname, Vorname und bei juristischen Personen der Firmenname nach OR Art. 944 ff. ZGB Art. 29 Abs. 2 gewährt bei unbefugter Namensanmassung durch Dritte das Recht auf Klage auf Beseitigung und Unterlassung. Ein Namenslizenzvertrag legitimiert die Nutzung des Namens durch den Lizenznehmer und verhindert damit, dass der Namensinhaber nach ZGB Art. 29 Abs. 2 gegen den Lizenznehmer vorgehen kann.
Praktische Anwendungsgebiete des Namenslizenzvertrags in der Schweiz sind vielfältig: Namhafte Persönlichkeiten wie Sportler, Künstler, Köche oder Wissenschaftler lizenzieren ihren Namen für Produkte (Sportbekleidung, Parfums, Bücher, Lebensmittel); Familienunternehmen lizenzieren den Familiennamen an Franchise-Partner oder Tochtergesellschaften; Firmen übertragen ihren etablierten Markennamen an neue Eigentumsstrukturen; Akademiker lizenzieren ihren Titel und Namen für wissenschaftliche Publikationen oder Expertenprogramme.
Der Namenslizenzvertrag hat enge Berührungspunkte mit dem Markenlizenzvertrag: Wenn ein Name als Marke beim IGE (ige.ch) eingetragen ist (z.B. 'Müller' als Marke für Lebensmittel der Klassen 29-31), gelten zusätzlich die Bestimmungen des MSchG Art. 17 (Markenlizenz) mit den Qualitätskontrollpflichten nach Abs. 2. Ist der Name nicht als Marke eingetragen, stützt sich die Lizenz rein auf ZGB Art. 29 und das allgemeine Vertragsrecht nach OR.
Besondere Bedeutung hat der Namenslizenzvertrag in der Schweizer Lebensmittel- und Luxusgüterbranche: Bekannte Chefköche lizenzieren ihren Namen für Restaurantketten, Kochbücher und Küchengeräte; renommierte Winzerfamilien für Weinlinien; und Uhrenmanufakturen für Accessoires-Linien. Die schweizerische Herkunftsbezeichnung 'Schweizer Qualität' und geografische Angaben sind davon zu unterscheiden — diese werden durch das Markenschutzgesetz und die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben (GUB/GGA nach LwG und GesG) geschützt.
Das Bundesgericht hat in BGE 128 III 346 und BGE 137 III 241 wichtige Grundsätze zum Schweizer Namensrecht geklärt: Namensmissbrauch durch Dritte liegt vor, wenn ein fremder Name unbefugt gebraucht wird und dies zu Verwechslungen oder Rufschädigungen führt. Der Namenslizenzvertrag schützt den Namensinhaber, indem er die Nutzung durch den Lizenznehmer auf klar definierte Bereiche beschränkt und Qualitätsstandards festlegt, die den guten Ruf des Namensinhabers wahren.
Der Namenslizenzvertrag in der Schweiz ermooglicht es dem Namensinhaber, einem Dritten (Lizenznehmer) das Recht einzuräumen, seinen Namen -- sei es ein Familienname, ein Künstlername, ein Firmenname oder eine Marke -- für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Das Namensrecht ist in der Schweiz in ZGB Art. 29 verankert; es gibt dem Namensinhaber das Recht, den unbefugten Gebrauch seines Namens zu unterbinden und Schadenersatz zu verlangen. Ohne einen Namenslizenzvertrag könnte die kommerzielle Nutzung eines fremden Namens als Verletzung von ZGB Art. 29 qualifiziert werden.
Die Abgrenzung zwischen Namensrecht (ZGB Art. 29), Markenrecht (MSchG) und Lauterkeitsrecht (UWG SR 241) ist bei Namenslizenzverträgen zentral. Ein Personenname, der zugleich als Marke eingetragen ist (z.B. der Name eines Couturiers als Modemarke), unterliegt sowohl ZGB Art. 29 als auch MSchG. Ein lizenzierter Firmenname unterliegt zusätzlich dem Handelsregisterrecht (OR Art. 944 ff.). Diese Überlagerung der Rechtsgrundlagen macht den Namenslizenzvertrag zu einem rechtlich anspruchsvollen Instrument.
In der Praxis finden sich Namenslizenzverträge in verschiedenen Branchen: In der Mode- und Luxusgütersbranche werden Designernamen (z.B. eines Schweizer Couturiers oder einer berühmten Persönlichkeit) an Lizenznehmer vergeben, die das Label auf Produkten verwenden. In der Gastronomie lizenzieren bekannte Koeche ihren Namen für Restaurants. Im Finanzbereich werden angesehene Familiennamen an neue Finanzinstitutionen lizenziert. In der Pharmaindustrie werden Produktnamen und Marken lizenziert, die mit dem Namen eines Forschers oder eines Unternehmens verbunden sind.
Ein besonders bedeutendes Urteil des Bundesgerichts (BGE 128 III 346) bestätigt, dass der Namensschutz nach ZGB Art. 29 nicht vom Markenschutz abhängt und eigenständig ist. Selbst wenn ein Name nicht als Marke eingetragen ist, kann der Namensinhaber Nutzungsrechte lizenzieren und die unautorisierte Nutzung seines Namens unterbinden. Die Kombination von ZGB Art. 29 mit dem Persönlichkeitsrecht (ZGB Art. 28) bietet umfassenden Schutz gegen unberechtigte Namensverwendungen.
Der Namenslizenzvertrag in der Schweiz muss auch die Anforderungen des Lauterkeitsrechts (UWG SR 241) beachten. Nach UWG Art. 3 lit. b ist unlauter, wer über sich selbst, sein Unternehmen oder seinen Namen unrichtige oder irreführende Angaben macht. Wenn ein Lizenznehmer den lizenzierten Namen in einer Art verwendet, die Konsumenten über die Herkunft oder Eigenschaften seiner Produkte irreführt, kann der Lizenzgeber auch aus UWG klagen. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt die Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen und untersagt die Verwendung eines bekannten Namens ohne Lizenz als Firmenname. Die Durchsetzung von Namenslizenzverträgen erfolgt vor den kantonalen Zivilgerichten oder dem Handelsgericht des zuständigen Kantons. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 127 die Grundsätze der Namensrechtsverletzung und die Voraussetzungen für einen wirksamen Namenslizenzvertrag konkretisiert. Demgemaess muss der Namenslizenzvertrag klar und unmissverständlich den Umfang der Nutzungsbefugnis beschreiben, da unklare Formulierungen zulasten des Lizenzgebers ausgelegt werden. Eine professionelle Formulierung ist daher für die Wirksamkeit des Vertrags entscheidend. Professionelle Beratung durch einen spezialisierten IP-Anwalt ist bei Namenslizenzverträgen unverzichtbar. Forms-legal.com bietet eine Vorlage als Ausgangspunkt; die individuelle Anpassung an die spezifischen Bedürfinisse des Namensgebers und Lizenznehmers ist stets durch einen Anwalt vorzunehmen.
Wann brauchen Sie Namenslizenzvertrag Schweiz?
Der Namenslizenzvertrag in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt, in denen ein Name kommerziell oder nicht-kommerziell durch Dritte genutzt werden soll.
Erste Situation: Promi und Persönlichkeit lizenziert Namen für Produkte. Wenn ein Schweizer Skisportler (z.B. jemand von Swiss-Ski) seinen Namen für eine Sportbekleidungslinie lizenziert, ein Sternekoch seinen Namen für eine Fertigmahlzeitenserie oder ein Schriftsteller seinen Namen für eine Hörbuchserie — in all diesen Fällen ist ein Namenslizenzvertrag erforderlich. Der Namenslizenzvertrag legt fest, für welche Produktkategorien und in welchem geografischen Gebiet der Name genutzt werden darf, und enthält Qualitätskontrolle und Vergütungsregelungen.
Zweite Situation: Familienunternehmen und Nachfolge. Bei der Unternehmensübergabe in Familienunternehmen bleibt der Familienname oft das wichtigste Asset. Wenn eine Schreinerei, eine Bäckerei oder ein Pharmaunternehmen unter dem Namen der Gründerfamilie firmiert und an einen Käufer oder Nachfolger übergeben wird, der den Familiennamen weiter nutzen möchte, ist ein Namenslizenzvertrag (oder eine Markenübertragung) notwendig. Die Familie gibt damit ihr ZGB Art. 29-Namensrecht gegen Vergütung frei.
Dritte Situation: Franchise-System mit Namenskomponente. Wenn ein Franchisesystem den Namen des Gründers oder einer Persönlichkeit trägt (z.B. 'Restaurant chez Hans Meier'), muss der Franchisenehmer nicht nur die Marke lizenzieren, sondern auch das Namensrecht. Eine separate Namenslizenzvereinbarung oder eine Klausel im Franchisevertrag regelt dies. Bei Auflösung des Franchisevertrags muss der Lizenznehmer die Namensnutzung sofort einstellen.
Vierte Situation: Firmenname als Namenslizenz nach Umstrukturierung. Wenn eine GmbH in eine AG umgewandelt wird, eine Holding-Struktur aufgebaut wird oder eine Schwestergesellschaft denselben Firmennamen in einem anderen Land nutzen möchte, sind Namenslizenzvereinbarungen erforderlich. Im Konzernrecht (OR Art. 620 ff., FusG) ist die Nutzung von Konzernnamen durch Tochtergesellschaften weit verbreitet und erfordert entsprechende Lizenzen.
Fünfte Situation: Kunstname und Pseudonym. Ein Schweizer Künstler, Schauspieler oder Musiker, der seinen Künstlernamen für eine Produktlinie (Merchandising) lizenziert, benötigt einen Namenslizenzvertrag. Das Pseudonym geniesst nach ZGB Art. 29 Abs. 2 ähnlichen Schutz wie der bürgerliche Name. Bei Wechsel des Künstlers oder bei Ende des Engagements muss die Nutzung des Künstlernamens durch Dritte eingestellt werden.
Sechste Situation: Akademischer Titel und institutioneller Name. Wenn eine Hochschule oder ein Forschungsinstitut seinen Namen für ein kommerzielles Weiterbildungsprogramm lizenziert (z.B. 'ETH Leadership Program'), oder wenn ein Professor seinen Namen und akademischen Titel für eine Zertifizierung lizenziert, ist ein Namenslizenzvertrag notwendig. Akademische Institutionen haben strenge interne Richtlinien für solche Lizenzen.
Siebte Situation: Modelabel und Fashionbranche. In der Schweizer Modeindustrie lizenzieren Modeschöpfer ihren Namen häufig an Produzenten für bestimmte Produktkategorien (z.B. Brillen, Parfums, Accessoires), die nicht zu ihrem Kerngeschaeft gehören. Der Namenslizenzvertrag sichert dem Namensinhaber Qualitätskontrollrechte und Royalties, während der Lizenznehmer das renommierte Label nutzen darf.
Achte Situation: Franchising und Markenkooperationen. Im Franchising verwenden Franchisenehmer den Namen des Franchisegebers als zentrales Element ihres Geschaeftsauftritts. Wenn der Franchisegeber eine natürliche Person ist (z.B. ein bekannter Koch oder Sportler), kommen zum Franchisevertrag hin zusätzlich ein Namenslizenzvertrag und ein Vertrag über das Recht am eigenen Bild (ZGB Art. 28).
Neunte Situation: Nachfolgeplanung in Familienunternehmen. Wenn ein Familienunternehmen den Familiennamen als Teil seiner Marke oder seines Firmennamens trägt (z.B. Muster AG) und das Unternehmen an Dritte verkauft oder übergeben wird, muss der Namenslizenzvertrag regeln, ob der Erwerber den Familiennamen weiter verwenden darf. Ohne vertragliche Regelung kann die Namensverwendung nach dem Tod des Gruenders oder nach dem Unternehmensverkauf problematisch werden.
Zehnte Situation: Namenslizenz für digitale Inhalte und Social-Media-Präsenzen. In der Digitalwirtschaft gewinnen Namenslizenzverträge für Social-Media-Accounts, YouTube-Kanäle, Podcasts und andere digitale Präsenzen an Bedeutung. Wenn eine bekannte Persönlichkeit ihren Namen für eine digitale Plattform lizenziert, müssen Nutzungsrechte an digitalen Inhalten, Vergütungsmodelle (Revenue Sharing, Royalties auf Werbeeinnahmen) und Datenschutzverpflichtungen nach DSG SR 235.1 vertraglich geregelt sein. Elfte Situation: Veranstaltungs- und Eventnamen-Lizenzen. Wenn eine bekannte Persönlichkeit oder eine Institution ihren Namen für eine Veranstaltungsreihe oder ein Festival lizenziert (z.B. Künstlername für ein Festival), muss der Namenslizenzvertrag auch Regelungen zu allfälligen Auftrittsrechten, Imageschutz und Kündigungsrechten bei Rufschädigungen enthalten.
Was gehört in Ihr Namenslizenzvertrag Schweiz?
Ein rechtssicherer Namenslizenzvertrag in der Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten, um den Namensinhaber zu schützen und dem Lizenznehmer klare Nutzungsrechte zu geben.
Genaue Bezeichnung des lizenzierten Namens: Exakte Schreibweise des Namens mit allen Sonderzeichen und Diakritika; bei Firmennamen: offizieller Firmenname laut Handelsregister; bei Persönlichkeitsnamen: bürgerlicher Name oder Künstlername; bei akademischen Titeln: vollständiger Titel. Allfällige grafische Gestaltung des Namens (Schriftart, Logo) ist separat zu regeln (oft in Verbindung mit einer Markenlizenz).
Rechtsgrundlage des Namensrechts: Klärung, ob der Namensinhaber das Recht aufgrund von ZGB Art. 29 (bürgerlicher Name, Familienname), OR Art. 944 ff. (Firmenname), ZGB Art. 29 Abs. 2 (Pseudonym/Künstlername) oder MSchG Art. 17 (eingetragene Marke) ausübt. Die Rechtsgrundlage bestimmt die anwendbaren Regeln und Schutzmechanismen.
Nutzungszweck und verbotene Verwendungen: Genaue Beschreibung, für welche Produkte, Dienstleistungen und Kommunikationsmittel der Name genutzt werden darf. Explizite Auflistung verbotener Verwendungen: andere Produktkategorien, politische Werbung, Aussagen, die mit dem Ruf des Namensinhabers unvereinbar sind, Verbreitung in Medien, die für den Namensinhaber nicht akzeptabel sind. forms-legal.com stellt hierfür präzise Formulierungsvorlagen bereit.
Qualitätskontrolle und Genehmigungsverfahren: Mindestqualitätsstandards für Produkte und Dienstleistungen, die unter dem lizenzierten Namen vertrieben werden; Genehmigungspflicht für Werbematerialien (Ad Prior Approval); Inspektionsrechte des Namensinhabers; Konsequenzen bei Verletzung der Qualitätsstandards (Abmahnung, Kündigung, Schadenersatz). Ohne Qualitätskontrolle riskiert der Namensinhaber, dass mit seinem Namen minderwertige Produkte vermarktet werden, was seinen Ruf schädigt.
Geografisches Nutzungsgebiet: Klare Definition des zulässigen Gebiets. Wichtig ist: Der Namenslizenzvertrag kann nur das Recht des Lizenzgebers übertragen, den Lizenznehmer von Klagen nach ZGB Art. 29 zu schützen — er verleiht dem Lizenznehmer in anderen Ländern keine zusätzlichen Namensrechte. Für ausländische Märkte sind entsprechende Schutzrechte (Markenanmeldung in den Bestimmungsländern) notwendig.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten: Jahrespauschale (Fixbetrag CHF), Umsatzbeteiligung (Royalty als Prozentsatz des Nettoumsatzes mit Mindestgebühr), oder gemischte Vergütung. Abrechnungsperiode (jährlich, vierteljährlich), Auditrecht des Namensinhabers, Fälligkeitsdaten, Verzugszinsen nach OR Art. 104.
Beendigungsfolgen und Name-Abklingregelung: Bei Beendigung des Vertrags muss der Lizenznehmer die Namensnutzung unverzüglich einstellen. Klärung, ob bestehende Warenbestände noch während einer Abklingperiode verkauft werden dürfen (üblicherweise 90 Tage) und bis wann Werbematerialien zu vernichten sind. Handelsregistereinträge, die den Namen enthalten, sind zu ändern (Frist nach HRegV).
Geltungsbereich und Produktkategorien: Der Namenslizenzvertrag legt präzise fest, für welche Produkte, Dienstleistungen und Territorien der Name verwendet werden darf. Eine zu breite Formulierung kann zur Qualitätsverwasserung des Namens führen; eine zu enge Formulierung kann die kommerzielle Verwertung behindern. Klare Kategorielisten (z.B. Bekleidung, nicht jedoch Parfums oder Accessoires) sind empfehlenswert.
Qualitätskontrollrechte: Der Namensinhaber hat ein starkes Interesse daran, dass sein Name nur auf Produkten und Dienstleistungen hoher Qualität erscheint. Der Vertrag muss dem Namensinhaber weitreichende Qualitätskontrollrechte einräumen: Recht zur Prüfung von Musterprodukten vor dem Marktstart, Recht auf Inspektion der Produktionsbetriebe, Recht auf Ablehnung von Produkten, die nicht den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen, und Recht zur fristlosen Kündigung bei gravierenden Qualitätsmängeln.
Royalties und Mindestgarantien: Namenslizenzverträge sehen typischerweise prozentuale Royalties auf dem Nettoumsatz des Lizenznehmers vor (marktgueblich 5 % bis 15 % je nach Renommee des Namens und der Branche). Häufig werden Mindestgarantien vereinbart: Der Lizenznehmer garantiert dem Namensinhaber unabhängig vom erzielten Umsatz eine Mindestjahresroyalty (z.B. CHF 100'000 pro Jahr). Diese Mindestgarantie ist insbesondere bei exklusiven Lizenzen wichtig, da der Namensinhaber auf andere Verwertungsmöglichkeiten verzichtet.
Schutz vor Namensverwaesserung: Der Namensinhaber muss darauf achten, dass sein Name durch die Lizenz nicht an Wert verliert. Der Vertrag sollte dem Namensinhaber das Recht geben, die Lizenz zu kündigen, wenn der Lizenznehmer den Namen in einer Art und Weise verwendet, die seinen Ruf schädigt. Klauseln zur Kontrolle von Werbemassnahmen und zur Vorabgenehmigung von Werbemitteln sind in der Luxusgueterbranche Standard.
Persönlichkeitsrecht und Einwilligung: Für natürliche Personen (Künstler, Sportler, Unternehmer) ist der Namenslizenzvertrag eng mit dem Persönlichkeitsrecht (ZGB Art. 28) verbunden. Die Lizenzerteilung ist eine Einwilligung im Sinne von ZGB Art. 28 Abs. 2. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen (z.B. Imageschäden durch den Lizenznehmer). Der Widerruf muss aber im Vertrag geregelt sein und in angemessener Frist erfolgen, um den Lizenznehmer nicht unverhaltnis massig zu schädigen.
Goodwill-Schutz und Imagepflege: Der Namensinhaber muss besonders darauf achten, dass durch die Namenslizenz der Goodwill seines Namens geschützt und nicht beeinträchtigt wird. Zu regeln sind: Verpflichtung des Lizenznehmers zur Qualitätssicherung, Vorabgenehmigungsrecht des Namensgebers für alle Marketingmassnahmen, Recht auf sofortige Nutzungsuntersagung bei Imageschäden und Pflicht zur sofortigen Information bei Produktrueckrufen oder Skandalen.
Territoriale Beschränkungen: Namenslizenzverträge können auf bestimmte Länder oder Regionen beschränkt werden. In der Schweiz könnte eine Namenslizenz auf die Deutschschweiz beschränkt sein, während ein anderer Lizenznehmer die Romandie und das Tessin abdeckt. Bei internationalen Lizenzen ist die Rechtswahl (schweizerisches Recht) und der Gerichtsstand (schweizerisches Gericht oder ICC-Schiedsverfahren Genf) vertraglich festzulegen.
Datenbankschutz und Portabilität: Wenn im Rahmen der Namenslizenz auch digitale Inhalte und Datenbanken genutzt werden, sind Datenschutz (DSG SR 235.1) und Datenbankschutzrechte zu beachten. Bei Ende der Lizenz muss geregelt werden, wie der Lizenznehmer mit unter dem Namens-Label erstellten Datenbankbestaenden umzugehen hat.
Haftungsfreistellung und Rueckwirkungsklausel: Der Namenslizenzvertrag sollte den Namensinhaber von der Haftung für Handlungen des Lizenznehmers freistellen. Wenn der Lizenznehmer unter dem lizenzierten Namen Produkte mit Mängeln verkauft, darf daraus keine Haftung des Namensgebers entstehen. Eine umfassende Haftungsfreistellungsklausel und eine Versicherungspflicht des Lizenznehmers sind deshalb unverzichtbar.
Anpassung bei Reputationsänderungen: Wenn sich der Ruf des Namensgebers wesentlich verändert (z.B. durch einen öffentlichen Skandal), kann dies negative Auswirkungen auf den Lizenznehmer haben. Der Vertrag sollte ein beiderseitiges Kündigungsrecht bei schwerwiegenden Reputationsschäden einräumen, unabhängig von der Vertragsrestlaufzeit. Änderungsvorbehalte und Revisionsklauseln: Der Namenslizenzvertrag sollte eine Revisionsklausel enthalten, die beide Parteien verpflichtet, den Vertrag in regelmässigen Abstaenden (z.B. alle 3 Jahre) auf seine Aktualität und Verhältnismässigkeit zu überprufen. Veränderungen im Markt, im Ruf des Namensgebers oder in der Gesetzgebung können Anpassungen notwendig machen. Der Namenslizenzvertrag ist das Kerndokument jeder kommerziellen Nutzung eines bekannten Namens und schützt sowohl Namensinhaber als auch Lizenznehmer langfristig. Jede Namenslizenz ist einzigartig und muss auf die spezifische Situation des Namensgebers und Lizenznehmers zugeschnitten werden. Zusammengefasst bildet der Namenslizenzvertrag ein strategisches Instrument, das den Namensinhaber vor Missbrauch schützt und dem Lizenznehmer klare Rechte und Pflichten gibt.
So füllen Sie Ihr Namenslizenzvertrag Schweiz aus
Das Ausfüllen des Namenslizenzvertrags in der Schweiz erfordert besondere Sorgfalt bei der Beschreibung der Namensnutzung und der Qualitätskontrolle.
Schritt 1 — Rechtliche Grundlage des Namensrechts klären. Stellen Sie fest, ob der Name als eingetragene Marke beim IGE geschützt ist (dann gelten zusätzlich MSchG-Anforderungen), oder ob das Namensrecht ausschliesslich auf ZGB Art. 29 basiert. Holen Sie allfällige Registerauszüge vom IGE (ige.ch) und vom kantonalen Handelsregisteramt ein. Prüfen Sie, ob der Name in anderen relevanten Ländern geschützt ist, wenn der Vertrag internationale Nutzung vorsieht.
Schritt 2 — Nutzungszweck präzise beschreiben. Beschreiben Sie den Verwendungszweck des Namens so konkret wie möglich: Produktkategorien (z.B. Klasse 29-31 Lebensmittel nach Nizza-Klassifikation), Marketingkanäle (Digital, Print, TV), Sprachen, Vertriebskanäle (Detailhandel, Online, Grosshandel). Je präziser die Beschreibung, desto geringer das Risiko von Streitigkeiten über den Vertragsumfang.
Schritt 3 — Qualitätsstandards definieren. Legen Sie konkrete Qualitätsanforderungen fest: Bei Lebensmitteln — Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung (LMG SR 817.0) und der Swissness-Anforderungen (MSchG Art. 47 ff.); bei Textilien — Materialstandards und Produktionsbedingungen; bei Dienstleistungen — Service-Level-Vereinbarungen. Regeln Sie das Genehmigungsverfahren: Muster werden vor Produktion eingereicht, Genehmigung innert 14 Tagen.
Schritt 4 — Vergütungsstruktur aushandeln. Für Promi-Namenslizenzen in der Konsumgüterbranche sind 2-5 % Royalty vom Nettoumsatz üblich; für exklusive Namensrechte an bekannten Persönlichkeiten können es 8-15 % sein. Für Firmennamen-Lizenzen in Konzernstrukturen werden oft symbolische Lizenzgebühren (Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– pro Jahr) oder umsatzbasierte Gebühren vereinbart. Bei Familienunternehmen-Nachfolge: einmalige Pauschalzahlung oder laufende Annuität.
Schritt 5 — Unterzeichnen und Gültigkeitsdauer beachten. Beide Parteien unterzeichnen je zwei Originale. Überlegen Sie, ob eine Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt sinnvoll ist — besonders bei Namenslizenzen an Persönlichkeiten (Tod, Rufschaden, Beendigung der öffentlichen Karriere können den Wert des Namens erheblich beeinflussen). Klären Sie, ob Änderungen in der Lebens- oder Berufssituation des Namensinhabers den Vertrag berühren.
Schritt 6 -- Eintragung der Lizenz im Markenregister prüfen. Wenn der Name auch als Marke eingetragen ist, kann die Namenslizenz als Markenlizenz im IGE-Markenregister eingetragen werden (MSchG Art. 17 Abs. 3). Eine eingetragene Lizenz wirkt auch gegenüber Dritten (Drittwirkung), was bei der Übertragung der Marke oder im Insolvenzfall des Lizenzgebers wichtig ist.
Schritt 7 -- Persönlichkeitsrechtliche Schranken beachten. Wenn der Namensinhaber eine natürliche Person ist, können die vertraglichen Pflichten (Qualitätskontrolle, Werbegenehmigungen, Imageauftritt) im Konflikt mit seiner persönlichen Freiheit stehen. Eine unangemessen intensive Einbindung kann zur Nichtigkeit des Vertrags oder zur Herleitung eines Widerrufsrechts führen.
Schritt 8 -- Regelung für den Todesfall. Wenn der Namensinhaber eine natürliche Person ist, muss der Vertrag regeln, was nach seinem Tod mit der Namenslizenz passiert. Das Namensrecht geht grundsätzlich nicht auf die Erben über (es ist ein Persönlichkeitsrecht, kein Vermögenswert); vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte können aber auch nach dem Tod des Namensgebers weiterlaufen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne Regelung endet die Lizenz mit dem Tod des Namensgebers.
Schritt 9 -- Namensschutz kontinuierlich überwachen. Beauftragen Sie den Markenanwalt mit einem laufenden Monitoring von Handelsregistern, Markendatenbanken (IGE), Domain-Registries (.ch, .swiss) und Online-Plattformen auf unautorisierte Verwendungen des lizenzierten Namens. Unautorisierte Namensverwendungen durch Dritte müssen unverzüglich abgemahnt werden, um spätere Schadenersatzansprüche zu sichern und den Schutzbereich des Namens vollumfänglich zu wahren. Prüfen Sie, ob der Name im Schweizer Handelsregister als Firmenname eingetragen ist. Wenn ja, müssen handelsrechtliche Anforderungen (OR Art. 944 ff.) beachtet werden: Der lizenzierte Firmenname muss sich klar von anderen Firmen im Register unterscheiden. Verwechslungsfähige Firmennamen können nach OR Art. 951 zur Unterlassungsklage führen. Stellen Sie sicher, dass die Namenslizenz handelsregisterrechtlich zulässig ist.
Rechtliche Anforderungen für Namenslizenzvertrag Schweiz
Der Namenslizenzvertrag in der Schweiz unterliegt verschiedenen gesetzlichen Anforderungen aus dem Persönlichkeitsrecht, dem Marken- und dem Vertragsrecht.
Namensrecht (ZGB Art. 29): Das Namensrecht ist ein absolutes Persönlichkeitsrecht. Es schützt sowohl den bürgerlichen Namen (ZGB Art. 29 Abs. 1) als auch das Pseudonym (Künstlername, BGE 128 III 346). Der Namensschutz setzt keine Registrierung voraus und entsteht mit dem Namen selbst. ZGB Art. 29 Abs. 2 gibt einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung bei unbefugter Namensanmassung. Ein Namenslizenzvertrag legitimiert die Namensnutzung und gibt dem Lizenznehmer einen vertraglichen Schutz gegen Klagen nach ZGB Art. 29 Abs. 2.
Firmenname (OR Art. 944 ff.): Der Firmenname einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft geniesst nach OR Art. 956 Schutz gegen Verwechslungsgefahr und unbefugte Verwendung. Zwei Gesellschaften dürfen in derselben Branche keine verwechslungsfähigen Firmennamen verwenden. Ein Namenslizenzvertrag über einen Firmennamen muss deshalb klar regeln, welche Gesellschaft welchen Namen verwenden darf, um handelsregisterrechtliche Konflikte zu vermeiden.
Markenrecht (MSchG Art. 17 Abs. 2) bei als Marke eingetragenen Namen: Wenn der lizenzierte Name als Marke beim IGE eingetragen ist, gelten die Qualitätskontrollpflichten des Markeninhabers nach MSchG Art. 17 Abs. 2. Fehlt die Qualitätskontrolle im Namenslizenzvertrag, riskiert der Namensinhaber, dass seine Marke wegen Nichtbenutzung nach MSchG Art. 12 verfällt oder wegen Täuschung angreifbar wird.
Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild (ZGB Art. 27 ff.): Bei der Lizenzierung des Namens einer natürlichen Person ist oft auch das Recht am eigenen Bild (ZGB Art. 28) zu regeln, wenn der Name zusammen mit dem Abbild der Person (Fotos, Videos) verwendet wird. Personenlizenzen müssen das Recht am eigenen Bild ausdrücklich einschliessen oder ausschliessen.
Wettbewerbsrecht (UWG SR 241): Irreführende oder täuschende Namensverwendung ist nach UWG Art. 3 lit. b unlauter. Wenn ein lizenzierter Name den Eindruck erweckt, die Person sei persönlich an der Herstellung beteiligt (obwohl sie nur ihren Namen lizenziert), kann dies täuschend sein. Klarstellende Hinweise wie 'Lizenzprodukt' oder 'Authorised by [Name]' können helfen, Täuschungsvorwürfe zu vermeiden.
Steuerrecht: Royalties aus Namenslizenzen sind beim Namensinhaber als Einnahmen steuerbar. Bei natürlichen Personen: Einkommen nach DBG Art. 16 und kantonalem Steuerrecht. Bei juristischen Personen: Ertrag nach DBG Art. 57 ff. Die Verrechnungssteuer (35 % nach VSTG) fällt bei Namenslizenzen in der Regel nicht an, da keine Dividende ausgeschüttet wird. MWST auf Lizenzgebühren nach MWSTG SR 641.20 ist je nach Konstellation zu prüfen.
ZGB Art. 28 (Persönlichkeitsschutz): Der Namensinhaber als natürliche Person hat nach ZGB Art. 28 das Recht, seine Persönlichkeitsrechte -- einschliesslich des Namensrechts -- vor unberechtigten Eingriffen zu schützen. Eine Namenslizenz ist eine Einwilligung nach Art. 28 Abs. 2, die jederzeit aus gewichtigen Gründen widerrufen werden kann. Der Namenslizenzvertrag muss dieses Widerrufsrecht und seine vertraglichen Konsequenzen präzise regeln.
UWG SR 241 und IrreFührungsverbot: Der Lizenznehmer darf den lizenzierten Namen nicht in einer Art und Weise verwenden, die Konsumenten über die Herkunft oder die Qualität der Produkte irreführt. Irreführende Verwendung des Namens kann nach UWG Art. 3 lit. b unlauter sein und Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche auslösen.
Registrierung im IGE-Markenregister: Wenn der lizenzierte Name als Marke eingetragen ist, kann die Namenslizenz im Markenregister des IGE eingetragen werden (MSchG Art. 17 Abs. 3). Eingetragene Lizenzen haben Drittwirkung und schützen den Lizenznehmer im Fall einer Übertragung der Marke an Dritte oder im Insolvenzfall des Namensgebers. Die Eintragung erfordert einen gemeinsamen Antrag von Namensinhaber und Lizenznehmer beim IGE und eine Gebühr nach SR 232.148.
Häufige Fehler bei Ihrem Namenslizenzvertrag Schweiz
Beim Namenslizenzvertrag in der Schweiz treten häufig Fehler auf, die den Ruf des Namensinhabers gefährden oder zu rechtlichen Problemen führen.
Fehler 1 — Keine Qualitätskontrolle vereinbart. Der häufigste und gefährlichste Fehler: Ein Namensinhaber überlässt seinen Namen ohne Qualitätskontrollklauseln. Der Lizenznehmer vermarktet minderwerte Produkte unter dem lizenzierten Namen — und der Namensinhaber kann kaum einschreiten, weil kein Qualitätsmassstab vereinbart wurde. Lösung: Konkrete Qualitätsanforderungen, Genehmigungsvorbehalt für alle Produktdesigns und Marketingmaterialien sowie jährliche Inspektionsrecht im Vertrag.
Fehler 2 — Unbegrenzte Nutzungsbefugnis ohne Kategoriebeschränkung. Wenn der Vertrag die Namensnutzung nicht auf bestimmte Produktkategorien beschränkt, kann der Lizenznehmer den Namen für alle möglichen Produkte verwenden — auch für solche, die dem Ruf des Namensinhabers schaden (z.B. Billigprodukte, Tabak, Alkohol). Lösung: Explizite Auflistung der erlaubten und verbotenen Produktkategorien.
Fehler 3 — Fehlende Regelung bei Tod oder Incapacität des Namensinhabers. Bei Personenlizenzen (Promi, Sportler, Künstler) muss geregelt sein, was bei Tod, Krankheit, Karriereende oder einem rufschädigenden Ereignis (Skandal) passiert. Automatischer Widerruf bei Rufschaden, Übergang auf Erben, Ablauffristen nach Tod — all dies muss vertraglich geregelt sein.
Fehler 4 — Kein klares Verfahren bei Vertragsende. Ohne klare Beendigungsfolgen nutzt der Lizenznehmer den Namen nach Vertragsende weiter. Massgeblich sind: Vernichtung von Werbematerial, Änderung von Handelsregistereinträgen, Entfernung des Namens von Websites und Produkten innert definierter Fristen. Ein Automatikvorbehalt (Übergang in entgeltliche Lizenz bei Weiternutzung) kann als Druckmittel dienen.
Fehler 5 — Verwechslung mit Marken-Lizenz. Wenn ein Name als Marke eingetragen ist, reicht ein rein auf ZGB Art. 29 gestützter Namenslizenzvertrag nicht aus — zusätzlich sind die MSchG-Anforderungen (Qualitätskontrolle nach Art. 17 Abs. 2, allfällige IGE-Eintragung) zu erfüllen. Der Namenslizenzvertrag sollte deshalb ausdrücklich auf MSchG verweisen, wenn der Name auch als Marke eingetragen ist.
Fehler 6 -- Keine Qualitätskontrollklausel. Ohne Qualitätskontrollrecht des Namensgebers kann der Lizenznehmer den Namen auf Produkten minderer Qualität verwenden, was den Ruf des Namens nachhaltig schädigt. In der Luxusgütersbranche ist eine strenge Qualitätskontrollklausel mit Vorabgenehmigungsrecht unabdingbar.
Fehler 7 -- Unklare Regelung beim Todesfall des Namensgebers. Wenn der Vertrag nicht regelt, was nach dem Tod des Namensgebers gilt, entsteht Rechtsunklarheit. Erben sind nicht automatisch Rechtsnachfolger in Persönlichkeitsrechte. Der Vertrag muss ausdrücklich regeln, ob die Lizenz postmortal weiterlaeuft und unter welchen Bedingungen.
Fehler 8 -- Unklare Regelung für Social-Media-Accounts. Wenn der Lizenznehmer Social-Media-Accounts unter dem lizenzierten Namen betreibt, muss der Vertrag regeln, wem diese Accounts nach Vertragsende gehören. Ohne Regelung können Streitigkeiten über den Eigentümer von Follower-Staemmen entstehen. Klare Klauseln zur Übergabe oder Löschung von Social-Media-Accounts bei Vertragsende sind deshalb unverzichtbar.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 944CH official
- OR Art. 620CH official
- OR Art. 104CH official
- OR Art. 951CH official
- OR Art. 956CH official
- ZGB Art. 29CH official
- ZGB Art. 28CH official
- ZGB Art. 27CH official
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Forms Legal. (2026). Namenslizenzvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/namenslizenzvertrag-schweiz
"Namenslizenzvertrag Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/namenslizenzvertrag-schweiz.
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}Häufig gestellte Fragen
Der Namenslizenzvertrag in der Schweiz basiert auf dem Namensrecht nach ZGB Art. 29 (bürgerlicher Name, Pseudonym) oder auf dem Firmennamensrecht nach OR Art. 944 ff. Er ist ein Persönlichkeitsrecht, das ohne Registrierung entsteht und geschützt ist. Der Markenlizenzvertrag hingegen basiert auf einer beim IGE eingetragenen Marke nach MSchG SR 232.11 — das Markenrecht entsteht erst mit der Eintragung im Markenregister. In der Praxis überschneiden sich beide häufig: Wenn ein Name als Marke eingetragen ist, gelten sowohl ZGB Art. 29 (Namensschutz) als auch MSchG Art. 17 (Markenlizenz mit Qualitätskontrollpflicht). Ein reiner Namenslizenzvertrag ohne Markenanmeldung bietet schwächeren Schutz: Der Lizenznehmer erhält keine aus dem Markenregister ersichtliche Lizenz und hat bei Drittverletzungen schlechtere Klagemöglichkeiten.
Das Namensrecht nach ZGB Art. 29 ist individuell — jede Person, die den Familiennamen trägt, hat eigene Namensrechte. Wenn ein Mitglied der Familie X seinen Familiennamen lizenziert, gewährt er nur seine eigenen Namensrechte, nicht die aller anderen Familienmitglieder, die denselben Namen tragen. Andere Träger desselben Familiennamens könnten gegen eine Namensnutzung, die ihren Ruf schädigt oder Verwechslungen erzeugt, nach ZGB Art. 29 Abs. 2 vorgehen. Bei Familienunternehmen und Namenslizenzverträgen ist es deshalb ratsam, entweder alle direkten Namensinhaber (z.B. Eltern und Kinder bei Familiennamen) zustimmen zu lassen oder den Namen als Marke einzutragen — eine Marke hat den Vorteil, dass der eingetragene Markeninhaber allein über Lizenzen entscheiden kann.
Lizenzgebühren für Namenslizenzverträge in der Schweiz variieren je nach Bekanntheit des Namensinhabers, dem Wert des Namens für die Zielprodukte und dem Umfang der Lizenz. Für bekannte Schweizer Persönlichkeiten (Sportler, Köche, Schauspieler) sind 3-8 % des Nettoumsatzes als Royalty üblich; für sehr prominente Persönlichkeiten (international bekannte Schweizer Marken-Botschafter) auch 10-15 %. Für Firmennamen-Lizenzen innerhalb von Konzernstrukturen werden oft symbolische Gebühren von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– jährlich oder eine umsatzbasierte Gebühr von 0,5-2 % vereinbart. Für Familienunternehmen-Nachlasslösungen (der Familienname wird an einen Käufer lizenziert) können einmalige Pauschalzahlungen von Fr. 50'000.– bis mehreren Hunderttausend Franken vereinbart werden, abhängig vom Markenwert des Namens. Die ESTV verlangt bei Konzerninternen Namenslizenzgebühren die Einhaltung des Drittvergleichs.
Ein reiner Namenslizenzvertrag nach ZGB Art. 29 muss weder beim IGE noch beim Handelsregisteramt eingetragen werden. Er ist als privatrechtlicher Vertrag wirksam ohne behördliche Registrierung. Wenn der lizenzierte Name jedoch als Marke beim IGE eingetragen ist, kann die Lizenz freiwillig im IGE-Markenregister eingetragen werden (MSchG Art. 17 Abs. 3). Diese Eintragung ist fakultativ, hat aber wichtige Vorteile: Sie schützt den Lizenznehmer bei Insolvenz des Lizenzgebers und bei Schutzrechtsübertragungen an Dritte (Publizitätswirkung). Für Firmennamen, die Teil des Handelsregistereintrags sind, sind entsprechende Änderungen im Handelsregister notwendig, wenn der Firmenname dauerhaft auf eine andere Gesellschaft übertragen wird — dies ist aber eine Übertragung, keine Lizenz, und erfordert ein formelles Handelsregisterverfahren.
Beim Tod einer natürlichen Person als Namensinhaber stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang das Namensrecht und damit die Lizenz fortgeführt werden können. Das Namensrecht nach ZGB Art. 29 ist ein Persönlichkeitsrecht und grundsätzlich höchstpersönlicher Natur — es wird nicht vererbt wie Sachenrechte. Allerdings können die Erben den Namensschutz auch nach dem Tod des Namensträgers gegen rufschädigende Verwendungen geltend machen (postmortaler Persönlichkeitsschutz nach ZGB Art. 28). Ob ein Namenslizenzvertrag nach dem Tod des Namensinhabers fortgeführt werden kann, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Empfohlene Klausel: Automatische Beendigung bei Tod, oder Weiterlaufrecht der Erben für maximal X Jahre, wenn der Name zu Lebzeiten kommerziell etabliert war. Bei bekannten Persönlichkeiten (posthume Namensrechte, z.B. für Bücher, Merchandise) sollte dies vorab klar geregelt werden.
Bei Verletzung des Namenslizenzvertrags hat der Namensinhaber in der Schweiz sowohl vertragliche als auch persönlichkeitsrechtliche Ansprüche. Vertragliche Ansprüche: Schadenersatz nach OR Art. 97, Konventionalstrafe (falls im Vertrag vereinbart), Vertragsauflösung nach OR Art. 107-109 (Rücktritt und Schadenersatz) bei wesentlicher Vertragsverletzung. Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche nach ZGB Art. 28 ff.: Klage auf Beseitigung der Störung, Unterlassung und Schadenersatz. Zuständig sind die kantonalen Zivilgerichte. Bei Dringlichkeit (z.B. laufende Werbekampagne mit dem Namen) kann eine superprovisorische Verfügung (einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite) beim zuständigen Gericht beantragt werden (ZPO Art. 265). Bei rufschädigender Namensverwendung kommen auch strafrechtliche Ansprüche wegen Verleumdung (StGB Art. 174) oder übler Nachrede (StGB Art. 173) in Betracht.
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