Franchisevertrag Schweiz
Vertragsparteien
FRANCHISEVERTRAG
zwischen
[Franchisegeber Name] [Franchisegeber Adresse] (nachfolgend Franchisegeber genannt)
und
[Franchisenehmern Name] [Franchisenehmern Adresse] (nachfolgend Franchisenehmer genannt)
Franchisesystem und Gebiet
1. Gegenstand und Franchisesystem Der Franchisegeber erteilt dem Franchisenehmer das Recht, das folgende Franchisesystem zu betreiben: [System Beschreibung]. Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer hierfür sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an Marken, Logos, Know-how und Betriebshandbüchern ein gemäss OR Art. 394 (Auftrag/Lizenzelement) und OR Art. 418a (Vertriebselement).
2. Franchisegebiet und Standort Der Franchisenehmer ist berechtigt und verpflichtet, das Franchisesystem exklusiv im folgenden Gebiet zu betreiben: [Franchisegebiet]. Der Geschäftsbetrieb erfolgt am Standort: [Standort]. Der Franchisegeber verpflichtet sich, während der Vertragsdauer keine weiteren Franchisenehmer in diesem Gebiet einzusetzen.
Rechte und Pflichten
3. Pflichten des Franchisegebers Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer das Franchisehandbuch, Schulungen, Marketingmaterial und laufenden Support zur Verfügung. Produktlieferungen erfolgen zu vereinbarten Konditionen. Der Franchisegeber führt einen zentralen Marketingfonds und informiert den Franchisenehmer jährlich über die Verwendung der Marketingbeiträge.
4. Pflichten des Franchisenehmers Der Franchisenehmer verpflichtet sich, das Franchisesystem strikt nach den Vorgaben des Franchisegebers zu betreiben, Qualitätsstandards einzuhalten, Berichtspflichten zu erfüllen (monatliche Umsatzmeldungen), alle Mitarbeiter zu schulen, die Betriebsstätte nach den Vorgaben des Franchisegebers einzurichten und keine Konkurrenzprodukte zu vertreiben.
Gebühren und Zahlungen
5. Einstiegsgebühr Der Franchisenehmer entrichtet dem Franchisegeber eine einmalige Einstiegsgebühr (Franchise Fee) von [Einstiegsgebuehr], zahlbar bei Vertragsunterzeichnung. Diese Gebühr deckt die Schulungskosten, den Systemzugang und die Einrichtungsunterstützung ab.
6. Laufende Gebühren Der Franchisenehmer entrichtet monatlich eine Lizenzgebühr (Royalty) von [Laufende Gebuehr] sowie einen Marketingbeitrag von [Marketingbeitrag], jeweils berechnet auf den monatlichen Bruttoumsatz (inkl. MWST). Abrechnungen und Zahlungen erfolgen bis zum 15. des Folgemonats. Bei Zahlungsverzug gelten gesetzliche Verzugszinsen nach OR Art. 104.
Laufzeit, Erneuerung und Kündigung
7. Laufzeit Dieser Franchisevertrag tritt am [Vertragsbeginn] in Kraft und hat eine Erstlaufzeit von [Vertragsdauer]. Erneuerungsoption: [Erneuerungs Option].
8. Ordentliche Kündigung Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann der Franchisevertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 12 Monaten auf das Jahresende schriftlich gekündigt werden.
9. Ausserordentliche Kündigung Jede Partei kann den Franchisevertrag aus wichtigem Grund fristlos auflösen, insbesondere bei wiederholtem erheblichem Verstoss gegen Qualitätsstandards, Zahlungsverzug über 60 Tage, Insolvenz oder strafrechtlichen Verurteilungen, die den Ruf des Franchisesystems gefährden.
10. Folgen der Beendigung Mit Vertragsbeendigung hat der Franchisenehmer den Betrieb sofort umzufirmieren, alle Systemkennzeichen zu entfernen, Handbücher zurückzugeben und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzuhalten. Ein Ausgleichsanspruch analog OR Art. 418u besteht nur, wenn ausdrücklich vereinbart.
Schlussbestimmungen
11. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Für die Dauer von 2 Jahren nach Vertragsbeendigung darf der Franchisenehmer keine vergleichbaren Betriebe im Franchisegebiet eröffnen oder betreiben. Dieses Verbot ist auf das Franchisegebiet beschränkt und sachlich auf unmittelbar vergleichbare Tätigkeit begrenzt.
12. Datenschutz und Geheimhaltung Der Franchisenehmer behandelt alle Systeminformationen, Betriebsgeheimnisse und Kundendaten vertraulich. Daten werden nach DSG (SR 235.1) verarbeitet. Die Geheimhaltungspflicht gilt für 5 Jahre nach Vertragsbeendigung.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist [Gerichtsstand], Schweiz.
Ort und Datum: [Vertragsort Datum]
Franchisegeber
________________
Signature
Franchisenehmer
________________
Signature
Was ist Franchisevertrag Schweiz?
Der Franchisevertrag in der Schweiz ist ein komplexer Innominatkontrakt, der dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, ein erprobtes Geschäftskonzept des Franchisegebers unter Nutzung dessen Marke, Know-how, Betriebssysteme und laufender Unterstützung zu betreiben. Das Schweizer Franchiserecht ist nicht in einem eigenen Gesetz geregelt — der Franchisevertrag setzt sich aus Elementen des Auftragsrechts (OR Art. 394 ff.), des Handelsvertreterrechts (OR Art. 418a-418v), des Kaufvertragsrechts (OR Art. 184 ff.) und des Lizenzrechts (MSchG Art. 17, URG Art. 16) zusammen. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden — insbesondere BGE 118 II 157 und BGE 130 III 193 — die rechtliche Einordnung des Franchisevertrags präzisiert und klargestellt, dass analoge Anwendung von Schutznormen des Handelsvertreterrechts auf Franchiseverhältnisse nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt.
Der Franchisevertrag in der Schweiz zeichnet sich durch seine Zweiseitigkeit aus: Einerseits erhält der Franchisenehmer Zugang zu einem erprobten Geschäftsmodell, Markenrechten, Schulungen, einem Netzwerk anderer Franchisenehmer und laufendem Support — er spart damit Zeit und Kapital für Systemaufbau und Markteinführung. Andererseits ist der Franchisenehmer an die Vorgaben des Franchisegebers gebunden — Qualitätsstandards, Preislisten, Bezugsquellen, Marketingrichtlinien und Betriebsabläufe nach dem Franchisehandbuch. Diese Weisungsgebundenheit unterscheidet den Franchisevertrag von einem einfachen Vertriebsvertrag und nähert ihn in mancher Hinsicht einem Arbeitsverhältnis an — der Franchisenehmer bleibt jedoch rechtlich und wirtschaftlich selbständig.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und die Wettbewerbskommission (WEKO) sind die zentralen Schweizer Behörden, die für Franchisesysteme relevant sind: Das IGE registriert die Marken des Franchisesystems; die WEKO überwacht die wettbewerbsrechtliche Konformität von Franchisevereinbarungen nach Kartellgesetz (KG, SR 251). Franchisevereinbarungen, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, müssen die Anforderungen von KG Art. 8 erfüllen, um gerechtfertigt zu sein.
In der Schweizer Wirtschaft sind Franchisesysteme in zahlreichen Branchen verbreitet: Gastronomie (McDonald's, Subway, Starbucks — alle mit Schweizer Franchisenehmern), Detailhandel (Migros-Partner, Spar), Handwerk und Dienstleistungen (Immobilienvermittlung, Reinigung, Coaching). Der Schweizerische Franchise-Verband (SFV) vertritt die Branche und hat einen Verhaltenskodex verabschiedet, der europäischen Standards der European Franchise Federation (EFF) entspricht. Für grenzüberschreitende Franchisesysteme — etwa wenn ein Schweizer Franchisegeber Franchisenehmer in Deutschland oder Frankreich hat — sind die jeweiligen nationalen Rechte massgebend; in der EU greift auch die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (VertikalGFVO 2022/720).
Eine Voroffenlegungspflicht (Pre-contractual Disclosure) wie in Frankreich (Loi Doubin, Gesetz Nr. 89-1008), den USA (FTC Franchise Rule) oder Australien (Franchising Code of Conduct) kennt das Schweizer Recht nicht — ein Franchisegeber ist gesetzlich nicht zur vorvertraglichen Offenlegung seines Franchisesystems verpflichtet. Dennoch empfiehlt der SFV die Vorlage eines vollständigen Informationsdokuments vor Vertragsabschluss als bewährte Praxis. Fehlt eine angemessene vorvertragliche Information und legt der Franchisegeber wesentliche Risiken nicht offen, kann culpa in contrahendo nach OR Art. 26 zu Schadensersatz führen. Der Schweizerische Franchise-Verband veröffentlicht auf sfv.ch Leitlinien für faire Franchisevereinbarungen.
Wann brauchen Sie Franchisevertrag Schweiz?
Der Franchisevertrag in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Unternehmen sein Geschäftsmodell durch selbständige Franchisepartner replizieren möchte oder wenn eine Einzelperson oder ein Unternehmen in ein bestehendes Franchisesystem einsteigen will.
Erste Situation: Aufbau eines nationalen Franchisesystems in der Schweiz. Wenn ein erfolgreiches Schweizer Unternehmen — etwa eine Gastronomiekette, ein Fitnessstudio oder ein Dienstleistungsanbieter — sein Konzept durch unabhängige Franchisepartner in andere Regionen oder Kantone der Schweiz ausweiten möchte, ist der Abschluss eines schriftlichen Franchisevertrags mit jedem Franchisenehmer unerlässlich. Der Franchisegeber stellt das System, die Marke und das Know-how zur Verfügung; der Franchisenehmer investiert das Kapital für den lokalen Betrieb.
Zweite Situation: Markteintritt eines ausländischen Franchisesystems in der Schweiz. Wenn ein ausländisches Franchisesystem — aus Deutschland, Österreich, Frankreich oder den USA — in die Schweiz expandiert, muss für jeden Schweizer Franchisenehmer ein Franchisevertrag nach Schweizer Recht abgeschlossen werden. Dabei sind die schweizerischen Besonderheiten zu berücksichtigen: Markenregistrierung beim IGE, MWST-Pflichten, Arbeitsrecht beim eingestellten Personal und kantonale Unterschiede bei Bewilligungen für Gastronomiebetriebe.
Dritte Situation: Umwandlung von Filialbetrieben in Franchisebetriebe. Wenn ein Unternehmen eigene Filialen in selbständige Franchisebetriebe umwandeln möchte — etwa um Kapital freizusetzen und unternehmerische Motivation der Betriebsleiter zu stärken — muss mit den künftigen Franchisenehmern ein Franchisevertrag abgeschlossen werden. Gleichzeitig sind die bisherigen Arbeitsverträge der Betriebsleiter aufzulösen — dies erfordert Beachtung der Kündigungsfristen nach OR Art. 335c und allfälliger Abfindungen.
Vierte Situation: Erneuerung eines bestehenden Franchisevertrags nach Ablauf der Erstlaufzeit. Wenn die Erstlaufzeit eines Franchisevertrags abläuft und sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer das Verhältnis fortsetzen möchten, muss entweder der bestehende Vertrag durch Ausübung der Erneuerungsoption verlängert oder ein neuer Franchisevertrag abgeschlossen werden. Dabei sind allfällige Aktualisierungen des Franchisehandbuchs, neue Gebührenstrukturen und veränderte Marktbedingungen einzuarbeiten.
Fünfte Situation: Abspaltung eines Bereichs in ein Franchisesystem (Spin-off). Wenn ein Unternehmen eine bestimmte Produktlinie oder einen Geschäftsbereich als Franchisesystem ausgliedert — etwa ein Immobilienunternehmen, das seinen Maklerbereich franchisiert — sind neben dem Franchisevertrag auch Markenregistrierungen beim IGE, Know-how-Dokumentationen und Handbücher vorzubereiten.
Sechste Situation: Sicherstellung nach Übernahme eines Franchisesystems. Wenn ein bestehendes Franchisesystem durch einen neuen Eigentümer übernommen wird — etwa durch Kauf aller Anteile an der Franchisegeberin —, müssen die bestehenden Franchiseverträge mit den Franchisenehmern analysiert werden: Enthalten sie Change-of-Control-Klauseln, die dem Franchisenehmer bei Inhaberwechsel ein Sonderkündigungsrecht geben? Dieser Aspekt ist in der Due Diligence bei M&A-Transaktionen mit Franchisesystemen regelmässig zu prüfen.
Was gehört in Ihr Franchisevertrag Schweiz?
Ein rechtssicherer Franchisevertrag in der Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten.
Präzise Beschreibung des Franchisesystems: Name des Systems, Kernprodukte oder Dienstleistungen, verwendete Marken und Schutzrechte (mit IGE-Registernummern), das Franchisehandbuch als integrierender Vertragsbestandteil. Änderungen am System (neue Produkte, neue Standards) müssen im Vertrag geregelt sein — der Franchisenehmer darf nicht einseitig zu unzumutbaren Systemänderungen verpflichtet werden.
Exklusivgebiet: Geografisch präzise abgegrenztes Franchisenehmer-Exklusivgebiet mit klarer Regelung, was bei Verkäufen ausserhalb des Gebiets gilt (insbesondere bei Online-Bestellungen) und unter welchen Umständen der Franchisegeber selbst im Gebiet tätig sein kann (z.B. mit eigenen Filialen). Die Gebietsabgrenzung hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz nach KG Art. 5.
Gebührenstruktur: Einmalige Einstiegsgebühr (Franchise Fee), laufende Lizenzgebühr (Royalty) als Prozentsatz des Bruttoumsatzes (typisch 4-8 %) und Marketingbeitrag (typisch 1-3 %). Bei Berechnung auf Bruttoumsatz: Ist die MWST eingeschlossen oder ausgeschlossen? Abrechnungsperioden, Prüfrechte und Folgen bei unrichtiger Umsatzmeldung müssen geregelt sein. Forms-legal.com bietet Vorlagen mit allen diesen Elementen an.
Bezugsrechte und -pflichten: Wenn der Franchisenehmer Waren oder Dienstleistungen ausschliesslich vom Franchisegeber oder von bestimmten Lieferanten beziehen muss (Bezugsbindung), sind die Konditionen klar festzulegen. Bezugsbindungen können nach KG Art. 5 problematisch sein, wenn sie den Franchisenehmer unangemessen benachteiligen. Ein Recht des Franchisegebers, dem Franchisenehmer neue Lieferanten vorzuschreiben, bedarf einer sachlichen Begründung.
Qualitätskontrolle und Standards: Der Franchisegeber muss vertragliche Rechte zur Kontrolle der Einhaltung der Standards haben — unangemeldete Inspektionen, Testpurchases und Audits. Klare Konsequenzen bei Qualitätsverstössen: zunächst Abhilfepflicht innerhalb einer Frist, dann Sonderkündigungsrecht. Ohne durchsetzbare Qualitätskontrolle riskiert der Franchisegeber Verwässerung der Marke und Verlust der Marke wegen mangelnder Kontrolle nach MSchG Art. 17 Abs. 2.
Schulung und Support: Art, Umfang und Kosten der Erstschulung (wer trägt die Kosten für An-, Unterkunft?), laufende Supportleistungen (Betriebsberatung, technischer Support), Aktualisierungen des Handbuchs und Pflicht des Franchisenehmers zur Teilnahme an Weiterbildungen.
Laufzeit und Erneuerung: Erstlaufzeit (typisch 5-10 Jahre), Erneuerungsrecht (Option des Franchisenehmers, muss rechtzeitig ausgeübt werden), Bedingungen für die Erneuerung (gute Erfüllung der Pflichten, Aktualisierung des Vertrags auf aktuelles Systemstandard). Zu kurze Erstlaufzeiten können dazu führen, dass der Franchisenehmer seine Investitionen nicht amortisieren kann.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Zeitlich und sachlich begrenztes Wettbewerbsverbot nach Vertragsende (max. 2 Jahre nach OR Art. 340a analog, beschränkt auf das Franchisegebiet). Ohne zeitliche und sachliche Begrenzung ist das Verbot nach Schweizer Recht nichtig. Das Wettbewerbsverbot muss im Verhältnis zu den schützenswerten Interessen des Franchisegebers stehen.
Ausgleichsanspruch: Explizite Regelung, ob ein Ausgleichsanspruch analog OR Art. 418u bei Vertragsbeendigung besteht oder ausgeschlossen wird. Fehlt eine Regelung, entscheiden Schweizer Gerichte im Einzelfall — mit erheblicher Rechtsunsicherheit für beide Seiten.
So füllen Sie Ihr Franchisevertrag Schweiz aus
Das Ausfüllen des Franchisevertrags in der Schweiz erfordert gründliche Vorarbeit auf beiden Seiten.
Schritt 1 - Vorbereitung des Franchisesystems. Bevor ein Franchisevertrag abgeschlossen werden kann, muss das Franchisesystem vollständig dokumentiert sein: aktuelles Franchisehandbuch mit allen Betriebsanleitungen, registrierte Marken beim IGE (ige.ch), klare Finanzkalkulationen für die Franchisenehmerprofitabilität und ein Offenlegungsdokument mit allen wesentlichen Informationen über das System. Empfohlen wird, das System zunächst in einem oder zwei Pilotbetrieben zu testen, bevor es franchisiert wird.
Schritt 2 - Auswahl und Due Diligence des Franchisenehmers. Der Franchisegeber sollte den Franchisenehmer sorgfältig prüfen: Bonität (Betreibungsregisterauszug), unternehmerische Erfahrung, Finanzkraft (Eigenkapital für Einstiegsgebühr plus Investitionskosten für den Betrieb), persönliche Eignung und Kenntnis der lokalen Märkte. Bei Gesellschaften als Franchisenehmer: Handelsregisterauszug und Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten nach GwG (Geldwäschereigesetz, SR 955.0) bei Branchen mit erhöhtem Risiko.
Schritt 3 - Standortanalyse und Gebietsdefinition. Das Franchisegebiet muss anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden — Einwohnerzahl, Postleitzahlen, Kaufkraft. Eine zu enge Gebietsabgrenzung schadet dem Franchisenehmer (unzureichendes Marktpotenzial), eine zu weite Abgrenzung schadet dem Franchisesystem (ungenügende Gebietsbearbeitung). Eine Standortanalyse mit Daten des Bundesamts für Statistik (BFS, bfs.admin.ch) unterstützt die Entscheidung.
Schritt 4 - Gebührenstruktur festlegen. Berechnen Sie die Einstiegsgebühr auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen für Ausbildung, Systemzugang und Einrichtungsunterstützung. Die laufende Royalty muss so kalkuliert sein, dass der Franchisenehmer nach Bezahlung aller Gebühren noch eine angemessene Eigenrendite erwirtschaften kann. Zu hohe Royalties führen zu Franchisenehmer-Insolvenzen und beschädigen den Ruf des Systems. Der Marketingbeitrag ist separat auszuweisen und über den Marketingfonds transparent zu verwenden.
Schritt 5 - Wettbewerbsrechts-Check. Lassen Sie die Franchise-Kernklauseln von einem in Schweizer Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt auf Konformität mit KG Art. 5 prüfen. Besonders prüfenswert: Bezugsbindungen, Preisempfehlungen (Grenze zur Preisbindung), Gebietsschutzklauseln und Wettbewerbsverbote. Bei grenzüberschreitenden Systemen ist auch EU-Wettbewerbsrecht zu beachten.
Schritt 6 - Unterzeichnung und Fristenwissen. Der Franchisevertrag wird in mindestens zwei Originalen unterzeichnet. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht vorgesehen. Informieren Sie den Franchisenehmer ausreichend früh über den Vertragsinhalt — der SFV empfiehlt eine Bedenkzeit von mindestens 14 Tagen nach Vorlage des unterschriftsreifen Vertrags. Dies schützt vor späteren Anfechtungen wegen Willensmangels nach OR Art. 23 ff.
Rechtliche Anforderungen für Franchisevertrag Schweiz
Der Franchisevertrag in der Schweiz unterliegt verschiedenen zwingenden und dispositiven Gesetzesvorschriften.
Kein spezifisches Franchiserecht: Die Schweiz kennt kein eigenständiges Franchisegesetz. Der Franchisevertrag wird als Innominatkontrakt behandelt und unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht des OR. Die Regeln über Willensmängel (OR Art. 23 ff.), unerlaubte Handlungen (OR Art. 41 ff.) und culpa in contrahendo gelten vollumfänglich.
Kartellrechtliche Schranken (KG, SR 251): Franchisevereinbarungen, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, unterliegen dem KG. Die WEKO beurteilt Franchise-Klauseln nach denselben Grundsätzen wie andere vertikale Abreden: unzulässig sind insbesondere Preisbindungen der zweiten Hand (KG Art. 5 Abs. 4), absolute Gebietsschutzklauseln (inkl. Verbot von Parallelimporten nach MSchG Art. 13 Abs. 2bis) und Bezugsbindungen, die über das zur Systemwahrung Notwendige hinausgehen.
Markenrecht und Lizenzpflichten: Die Marke des Franchisesystems muss beim IGE registriert sein. Der Franchisegeber muss dem Franchisenehmer eine schriftliche Markenlizenz nach MSchG Art. 17 einräumen. Qualitätskontrolle ist für den Erhalt des Markenschutzes unerlässlich (MSchG Art. 17 Abs. 2). Fehlt die Kontrolle, riskiert der Franchisegeber, dass die lizenzierte Benutzung nicht als Eigenbenutzung im Sinne des MSchG anerkannt wird — Folge: Verfall der Marke nach MSchG Art. 12.
ARGELIST und culpa in contrahendo: Wenn der Franchisegeber wesentliche Informationen über das Franchisesystem vor Vertragsabschluss verschweigt — etwa Misserfolgsquoten, laufende Gerichtsverfahren, Systemfehler — und der Franchisenehmer daraufhin den Vertrag abschliesst, kann arglistige Täuschung nach OR Art. 28 oder culpa in contrahendo (vorvertragliche Pflichtverletzung) zu Anfechtung oder Schadensersatz führen. Auch ohne gesetzliche Offenlegungspflicht ist proaktive Transparenz rechtlich ratsam.
AHV/Sozialversicherungsrecht: Der Franchisenehmer ist rechtlich selbständig — kein Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 zum Franchisegeber besteht. Dennoch kann die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall prüfen, ob der Franchisenehmer faktisch unselbständig erwerbend ist (starke Weisungsgebundenheit, wirtschaftliche Abhängigkeit). Wird Unselbständigkeit festgestellt, entstehen AHV-Nachforderungen für den Franchisegeber als De-facto-Arbeitgeber.
Konsumentenschutz: Wenn der Franchisebetrieb Konsumenten beliefert, gelten die konsumentenschutzrechtlichen Vorschriften des OR (z.B. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nach OR Art. 40a ff.) und das Lauterkeitsrecht (UWG, SR 241). Der Franchisenehmer haftet gegenüber Konsumenten unmittelbar; der Franchisegeber haftet subsidiär, wenn der Franchisenehmer insolvent ist und der Franchisegeber durch seine Vorgaben zur Schädigung beigetragen hat.
Häufige Fehler bei Ihrem Franchisevertrag Schweiz
Häufige Fehler beim Franchisevertrag in der Schweiz kosten beide Seiten Zeit, Geld und Reputation.
Fehler 1 - Fehlende oder unvollständige vorvertragliche Information. Wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer kein vollständiges Offenlegungsdokument vorlegt — mit tatsächlichen Umsatz- und Gewinnzahlen bestehender Franchisebetriebe, offenen Rechtsstreitigkeiten und einer Liste der bisherigen Franchisenehmer (aktiv und ausgeschieden) — kann der Franchisenehmer nach Vertragsabschluss Schadensersatz wegen culpa in contrahendo geltend machen, wenn er durch fehlende Information zu einer wirtschaftlich nachteiligen Entscheidung veranlasst wurde.
Fehler 2 - Zu enge oder zu weite Gebietsabgrenzung. Eine zu enge Abgrenzung gibt dem Franchisenehmer kein ausreichendes Marktpotenzial; eine zu weite Abgrenzung schränkt den Franchisegeber zu stark ein. Die WEKO hat in ihrer Praxis klargestellt, dass absolute Gebietsschutzklauseln, die Parallelverkäufe aus anderen Gebieten vollständig verbieten, nach KG Art. 5 unzulässig sein können.
Fehler 3 - Unklare Regelung der nachvertraglichen Wettbewerbspflicht. Wenn das Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung nicht zeitlich und sachlich begrenzt ist (OR Art. 340a analog: Höchstdauer 2-3 Jahre, beschränkter Tätigkeitsbereich), ist es nichtig. Ein nichtiges Wettbewerbsverbot lässt den Franchisenehmer frei, unmittelbar nach Vertragsende ein Konkurrenzunternehmen im selben Gebiet zu eröffnen — was erheblichen Schaden für das Franchisesystem verursachen kann.
Fehler 4 - Fehlende Regelung zur Systemänderung. Wenn der Franchisegeber jederzeit das Franchisesystem wesentlich ändern kann — neue Produkte, neue Qualitätsstandards, teurere Bezugsvorgaben — ohne dass der Franchisenehmer zustimmen oder widersprechen kann, ist die Vertragsbeziehung für den Franchisenehmer unzumutbar. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 193 betont, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) auch im Franchiseverhältnis gilt und einseitige wesentliche Systemänderungen zum Nachteil des Franchisenehmers unwirksam sein können.
Fehler 5 - Unzureichende Markenregistrierung und -kontrolle. Wenn der Franchisegeber die Systemmarke nicht beim IGE registriert hat oder die Markenlizenz an den Franchisenehmer nicht schriftlich eingeräumt wird, fehlt dem System die rechtliche Grundlage. Zudem muss der Franchisegeber die Nutzung der Marke durch den Franchisenehmer aktiv kontrollieren — ohne Qualitätskontrolle riskiert er den Markenverfall nach MSchG Art. 12.
Fehler 6 - Unterschätzung der Sozialversicherungsrisiken. Wenn der Franchisevertrag so ausgestaltet ist, dass der Franchisenehmer faktisch wie ein weisungsgebundener Mitarbeiter arbeitet — feste Arbeitszeiten, vollständige Vorgabe aller Arbeitsabläufe, keine eigene unternehmerische Gestaltungsfreiheit — kann die AHV-Ausgleichskasse die Beziehung als Arbeitsverhältnis einstufen. Dies führt zu erheblichen AHV-Nachforderungen und Strafzahlungen für den Franchisegeber als De-facto-Arbeitgeber.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 418aCH official
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 26CH official
- OR Art. 335cCH official
- OR Art. 340aCH official
- OR Art. 418uCH official
- OR Art. 23CH official
- OR Art. 41CH official
- OR Art. 28CH official
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 40aCH official
- ZGB Art. 2CH official
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Forms Legal. (2026). Franchisevertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/franchisevertrag-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Nein, die Schweiz kennt kein eigenständiges Franchisegesetz wie etwa Frankreich (Loi Doubin) oder die USA (FTC Franchise Rule). Der Franchisevertrag in der Schweiz ist ein sogenannter Innominatkontrakt — ein gesetzlich nicht eigens geregelter Vertragstyp. Er richtet sich nach dem allgemeinen Vertragsrecht des Obligationenrechts (OR) sowie nach den einschlägigen Spezialgesetzen: Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11) für die Markenlizenz, Kartellgesetz (KG, SR 251) für wettbewerbsrechtliche Grenzen und Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) für die Lizenzierung geistiger Werke. Das Bundesgericht hat in BGE 118 II 157 und weiteren Entscheiden die Grundzüge des Schweizer Franchiserechts entwickelt. Die Branche wird durch den Schweizerischen Franchise-Verband (SFV, sfv.ch) und den European Franchise Federation (EFF) Code vertreten.
Anders als in Frankreich, den USA oder Australien gibt es in der Schweiz keine gesetzliche Pflicht zur vorvertraglichen Offenlegung (Pre-contractual Disclosure). Dennoch hat die vorvertragliche Information erhebliche rechtliche Bedeutung: Wenn der Franchisegeber wesentliche Informationen verschweigt — z.B. laufende Gerichtsverfahren, tatsächliche Misserfolgsquoten, finanzielle Schwierigkeiten des Systems — und der Franchisenehmer dadurch in die Irre geführt wird, kann arglistige Täuschung nach OR Art. 28 oder culpa in contrahendo vorliegen. Die Rechtsfolge kann Anfechtung des Vertrags und Schadensersatz sein. Der Schweizerische Franchise-Verband (SFV) empfiehlt die freiwillige Vorlage eines vollständigen Offenlegungsdokuments mindestens 14 Tage vor Vertragsunterzeichnung als Best Practice.
Franchiseverträge in der Schweiz haben typischerweise eine Erstlaufzeit von 5 bis 10 Jahren. Diese Dauer spiegelt den Investitionscharakter des Franchiseverhältnisses wider: Der Franchisenehmer investiert erhebliches Kapital in die Einrichtung des Betriebs (bei Gastronomie typisch CHF 200'000 bis CHF 500'000), die Schulung und die Anlaufphase. Eine zu kurze Erstlaufzeit würde diese Investitionen gefährden und wäre wirtschaftlich unzumutbar. Die meisten Schweizer Franchiseverträge sehen eine Erneuerungsoption für den Franchisenehmer vor, die rechtzeitig — typisch 6 bis 12 Monate vor Ablauf — ausgeübt werden muss. Ein Recht zur automatischen Verlängerung ist ebenfalls gebräuchlich. Ordentliche Kündigungsfristen nach Ablauf der Erstlaufzeit betragen in der Schweizer Praxis meist 6 bis 12 Monate auf das Jahresende.
Der Franchisegeber darf dem Franchisenehmer in der Schweiz keine verbindlichen Mindestverkaufspreise vorschreiben (Preisbindung der zweiten Hand). Dies ist nach KG Art. 5 Abs. 4 ausdrücklich als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung qualifiziert und grundsätzlich unzulässig. Erlaubt sind unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) und Höchstpreisempfehlungen, die dem Franchisenehmer die Freiheit lassen, zu tieferen Preisen zu verkaufen. In der Praxis stellt sich gerade im Franchisebereich die Frage, ob ein einheitliches Preisniveau im System durch faktischen Druck auf die Franchisenehmer erzielt wird — auch solche de-facto-Preisbindungen können die WEKO auf den Plan rufen und nach KG Art. 49a mit Sanktionen belegt werden.
Nach Beendigung des Franchisevertrags in der Schweiz hat der Franchisenehmer den Betrieb in kurzer Frist so umzugestalten, dass er nicht mehr als Teil des Franchisesystems erkennbar ist. Konkret bedeutet dies: Änderung der Firma (Handelsregistereintrag), Entfernung aller Marken, Logos, Farben und Systemkennzeichen des Franchisegebers, Rückgabe aller Handbücher und vertraulichen Unterlagen, Einstellung der Nutzung von IT-Systemen des Franchisegebers sowie Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (typisch 2 Jahre, beschränkt auf das frühere Franchisegebiet). Lagerbestände können typischerweise zu Einkaufspreisen innerhalb von 90 Tagen zurückgegeben werden. Ein Ausgleichsanspruch analog OR Art. 418u besteht nur, wenn er im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn das Gericht im Einzelfall die Voraussetzungen der BGE 134 III 497-Rechtsprechung bejaht.
Franchisegebühren in der Schweiz unterliegen der Mehrwertsteuer nach MWSTG (SR 641.20): Die Einstiegsgebühr und die laufenden Royalties sind grundsätzlich steuerpflichtige Leistungen, die mit dem Normalsatz von 7,7 % besteuert werden. Der Franchisegeber muss beim MWST-Register der ESTV eingetragen sein, wenn sein steuerpflichtiger Umsatz CHF 100'000 pro Jahr übersteigt. Franchisegebühren, die ein ausländischer Franchisegeber von einem Schweizer Franchisenehmer erhält, unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren nach MWSTG Art. 45 (Bezugsteuer) beim Schweizer Empfänger. Gewinnsteuermässig sind Royalties beim Franchisenehmer als Betriebsaufwand abziehbar und beim Franchisegeber als Ertrag steuerbar. Für die Ertragsbesteuerung des Franchisegebers sind die IP-Box-Regelungen einiger Kantone relevant, die qualifizierende Lizenzeinnahmen privilegiert besteuern.
Der Franchisenehmer ist rechtlich selbständig und kann seinen Franchisebetrieb grundsätzlich verkaufen — jedoch nur mit Zustimmung des Franchisegebers, wie im Franchisevertrag üblicherweise vereinbart. Der Franchisegeber hat ein berechtigtes Interesse daran, den Erwerber des Franchisebetriebs zu prüfen und zu genehmigen, um sicherzustellen, dass der neue Betreiber die Qualitätsanforderungen erfüllt. Ohne Zustimmungsklausel könnte der Franchisenehmer den Betrieb ohne Wissen des Franchisegebers an beliebige Dritte veräussern. Der Kauf eines Franchisebetriebs ist rechtlich ein Asset Deal oder Share Deal wie jeder andere Unternehmenskauf — der Erwerber muss einen neuen Franchisevertrag mit dem Franchisegeber abschliessen oder in den bestehenden Vertrag eintreten. Eine Due Diligence des Franchisevertrags, der Finanzzahlen und der Compliance-Geschichte ist zwingend. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 403 Aspekte der Übertragung von Franchiseverhältnissen behandelt.
Ja, jede Partei kann den Franchisevertrag in der Schweiz aus wichtigem Grund fristlos auflösen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Festhalten an der Vertragsbeziehung unzumutbar ist — etwa bei wiederholtem erheblichem Verstoss gegen Qualitätsstandards durch den Franchisenehmer, bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit, bei strafrechtlichen Verurteilungen die das Systemimage schädigen, oder bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch den Franchisegeber (z.B. Entzug der Marke, Lieferverweigerung). Das Bundesgericht stützt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auf OR Art. 107 Abs. 2 und die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts. Die fristlose Kündigung muss sofort oder in kurzer Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden — späteres Zuwarten kann als Verzicht auf das Kündigungsrecht gedeutet werden (Verwirkung). Wird die Kündigung als ungerechtfertigt qualifiziert, schuldet die kündigende Partei Schadenersatz nach OR Art. 97 ff.
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