Exklusivlizenzvertrag Schweiz
Vertragsparteien
EXKLUSIVLIZENZVERTRAG
gemäss URG Art. 17 (SR 231.1), MSchG Art. 17 (SR 232.11), PatG Art. 33 (SR 232.14), OR Art. 184 ff. (Schweiz)
[Lizenzgeber Name] [Lizenzgeber Adresse] UID: [Lizenzgeber U I D] (nachfolgend «Lizenzgeber» genannt)
und [Lizenznehmern Name] [Lizenznehmern Adresse] UID: [Lizenznehmern U I D] (nachfolgend «Lizenznehmer» genannt)
Lizenzgegenstand
1. Lizenzgegenstand und Ausschliesslichkeit
Schutzrecht: [Schutzrecht Typ] Beschreibung: [Schutzrecht Beschreibung] Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit eine ausschliessliche (exklusive) Lizenz an den oben bezeichneten Schutzrechten ein. Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen: [Nutzungsrechte]. Exklusives Territorium: [Territorium]. Selbstnutzung durch Lizenzgeber: [Lizenzgeber Selbstnutzung] Sublizenzierung durch Lizenznehmer: [Sublizenz]
2. Qualitätskontrolle Bei Markenlizenz ist der Lizenzgeber nach MSchG Art. 17 Abs. 2 berechtigt, die Nutzung der Marke auf Qualitätskonformität zu prüfen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Qualitätsstandards einzuhalten und dem Lizenzgeber auf Verlangen Muster und Produktproben zu liefern. Bei Unterschreitung der Standards kann der Lizenzgeber nach OR Art. 107 die Lizenz fristlos kündigen.
Vergütung
3. Vergütung
Einmalige Vorauszahlung: [Upfront Payment] Laufende Lizenzgebühr (Royalty): [Royalty Prozent] Mindestlizenzgebühr: [Mindestroyalty] Abrechnungsperiode: [Abrechnungsperiode] Alle Zahlungen sind in CHF, frei von Abzügen, auf das vom Lizenzgeber bezeichnete Konto zu leisten. Bei Verzug gelten Verzugszinsen nach OR Art. 104 (5 % p.a.). Der Lizenznehmer führt vollständige Bücher über die lizenzpflichtige Nutzung; der Lizenzgeber hat jährliches Prüfrecht durch anerkannten Revisor.
Laufzeit
4. Laufzeit, Kündigung und Schutzrechtspflege
Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn] Laufzeit: [Laufzeit] Schutzrechtspflege: Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Schutzrechtsregistrierungen aufrechtzuerhalten (Jahresgebühren, Verlängerungen). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Lizenznehmer die Pflege übernehmen und die Kosten vom Lizenznehmer abziehen. Bei Ablauf oder Nichtigerklärung des Schutzrechts enden die Exklusivrechte, nicht jedoch bereits entstandene Zahlungspflichten. Verletzung durch Dritte: Bei Verletzungen im Exklusivgebiet ist der Lizenznehmer primär berechtigt, selbständig gegen Verletzer vorzugehen (URG Art. 62, PatG Art. 72). Lizenzgeber und -nehmer koordinieren das Vorgehen und teilen Kosten und Erlöse anteilig.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des IPRG (SR 291). Gerichtsstand für Streitigkeiten ist [Gerichtsstand], Schweiz. Für IP-Verletzungsklagen ist das kantonale Handelsgericht zuständig. Ort und Datum: [Datum Ort]
Unterschriften
Lizenzgeber
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Signature
Lizenznehmer
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Signature
Was ist Exklusivlizenzvertrag Schweiz?
Der Exklusivlizenzvertrag ist ein in der Schweiz nach URG Art. 17 (SR 231.1) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Der Exklusivlizenzvertrag in der Schweiz unterscheidet sich grundlegend von der einfachen (nicht-exklusiven) Lizenz: Bei der Exklusivlizenz kann der Lizenzgeber im vereinbarten Gebiet und Bereich keine weiteren Lizenznehmer einsetzen. Je nach Vereinbarung kann er das Schutzrecht auch selbst nicht mehr nutzen (reine Exklusivlizenz) oder darf es weiterhin selbst nutzen, aber keine Drittlizenzen erteilen (Alleinlizenz). Das Bundesgericht hat in BGE 110 II 484 die rechtliche Struktur der Exklusivlizenz in der Schweiz grundlegend geklärt und festgestellt, dass ein exklusiver Lizenznehmer bei Verletzung des Schutzrechts durch Dritte selbständig klagen kann, wenn der Lizenzgeber trotz Aufforderung keine Massnahmen ergreift.
Wirtschaftlich begründet sich der höhere Wert der Exklusivlizenz dadurch, dass der Lizenznehmer ein faktisches Monopol in einem bestimmten Markt erhält und damit grosse Investitionen in Produktion, Marketing und Vertrieb ohne Wettbewerb durch andere Lizenznehmer amortisieren kann. Im Gegenzug wird üblicherweise eine höhere Upfront-Zahlung (einmalige Vorauszahlung) und/oder ein höherer Royalty-Satz vereinbart, oft kombiniert mit einer Mindestlizenzgebühr (Minimum Royalty), um sicherzustellen, dass der Lizenznehmer das Schutzrecht aktiv vermarktet und nicht nur besitzt, um Konkurrenten zu blockieren.
In der Schweiz spielen Exklusivlizenzverträge besonders in folgenden Bereichen eine wichtige Rolle: Technologietransfer zwischen ETH Zürich, EPFL, kantonalen Universitäten und der Industrie (koordiniert durch die KTT-Büros der Hochschulen und Innosuisse); Markenlizenzierung in Franchise-Systemen; Software-Exklusivlizenzen für Unternehmenssoftware; Pharmazeutische Patentlizenzen für Generika-Hersteller; und Lizenzierung von Entertainmentrechten (Musik, Film, Verlags- und Urheberrechte).
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, ige.ch) ermöglicht die freiwillige Eintragung von Lizenzen in das Marken- und Patentregister (MSchG Art. 17 Abs. 3; PatG Art. 66). Eingetragene Lizenzen haben Priorität gegenüber gutgläubigen Dritten, die nach der Eintragung Rechte am Schutzrecht erwerben — ein wesentlicher Vorteil bei Unternehmensübernahmen und Insolvenzfällen.
Der Kartellrechtliche Rahmen für Exklusivlizenzen in der Schweiz wird durch das Kartellgesetz (KG, SR 251) und die Praxis der Wettbewerbskommission (WEKO) bestimmt. Die Schweiz wendet die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer (TT-GVO 316/2014) nicht direkt an, orientiert sich aber an ihr. Exklusive Gebietsschutzklauseln, Kundenbeschränkungen und Preisbindungen des Lizenznehmers können wettbewerbswidrig sein und zur Nichtigkeit nach KG Art. 5 und OR Art. 20 führen.
Der Exklusivlizenzvertrag in der Schweiz begründet ein ausschliessliches Nutzungsrecht des Lizenznehmers am lizenzierten Schutzrecht. Dieses Ausschliesslichkeitsrecht kann vertikal (nur der Lizenznehmer darf nutzen, der Lizenzgeber nicht mehr) oder horizontal (Lizenzgeber und Lizenznehmer dürfen nutzen, Dritte jedoch nicht) ausgestaltet werden. Die Abgrenzung ist vertraglich exakt zu regeln, da unklare Formulierungen zu Auslegungsstreitigkeiten führen. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 572 Kriterien für die Auslegung von Exklusivlizenzklauseln entwickelt.
Exklusive Lizenzen können auf bestimmte Territorien, Anwendungsbereiche oder Kunden beschränkt werden (sog. beschränkte Exklusivlizenzen). Eine weltweite Exklusivlizenz ist zwar möglich, in der Praxis aber selten -- stattdessen werden laender- oder regionsweise Exklusivlizenzpakete vergeben. Bei Markenlizenzen (MSchG Art. 17) muss die Exklusivlizenz schriftlich vereinbart werden, wenn sie im Markenregister des IGE eingetragen werden soll, um Dritten gegenüber wirksam zu sein.
Qualitätssicherung ist ein zentrales Element des Exklusivlizenzvertrags: Der Lizenzgeber trägt gegenüber seinen anderen Lizenznehmern und dem Markt die Verantwortung für die Qualität der unter seiner Marke vertriebenen Produkte. Bei Markenlizenzen hat das Bundesgericht die Pflicht des Lizenzgebers zur Qualitätskontrolle aus dem Lauterkeitsgebot (UWG SR 241) abgeleitet. Fehlt eine Qualitätskontrollklausel, kann die Lizenz als unwirksam angesehen werden -- mit gravierenden Folgen für die Markenpflege und die Durchsetzbarkeit der Marke gegenüber Dritten.
Das Kartellgesetz (KG SR 251) der Schweiz regelt den Rahmen für Exklusivlizenzen im Wettbewerbsrecht. Die Wettbewerbskommission (WEKO, weko.admin.ch) prüft, ob Exklusivabreden den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen. Exklusivlizenzen, die den Markt abschotten und den Lizenznehmer von Parallelimporten oder Parallelverarbeitung ausschliessen, können nach KG Art. 5 (unzulässige Wettbewerbsabreden) oder Art. 7 (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) unzulässig sein. Für den europäischen Markt sind zusätzlich EU-Recht und die TT-GVO (Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung der EU) zu beachten, wenn der Lizenzvertrag grenzüberschreitend wirkt.
Der schweizerische Exklusivlizenzvertrag unterliegt nach IPRG Art. 122 ff. dem Recht, das die Parteien vereinbaren; mangels Rechtswahl dem Recht des Staates, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen hat. Bei Schweizer Schutzrechten ist dies in der Regel schweizerisches Recht. Das schweizerische OR ist damit das primäre Vertragsstatut. International bedeutsame Aspekte erfordern zudem die Berücksichtigung von EU-Recht (TT-GVO 316/2014) für Klauseln, die den EU-Markt betreffen. Eine geschickt formulierte Rechtswahlklausel (Schweizer Recht) verbunden mit einer Schiedsklausel (ICC Arbitration Centre Zurich) gibt internationalem Lizenzvertrag eine solide Basis und ermooglicht effiziente Streitbeilegung. Exklusivlizenzen erfordern aufgrund ihrer Komplexität und wirtschaftlichen Tragweite immer eine sorgfältige juristische Gestaltung. Ein erfahrener IP-Anwalt und ein Steuerberater sind bei Exklusivlizenzverträgen unverzichtbar, da sich Klauseln zu Royalties, Mindestabsatz, Qualitätskontrolle und Kartellkonformitaet gegenseitig beeinflussen. Forms-legal.com stellt hierfür eine professionelle Vorlage bereit, die als Ausgangspunkt für massgeschneiderte Verträge verwendet werden kann. Forms-legal.com stellt schweizweit verwendbare Vorlagen für Exklusivlizenzverträge in allen gängigen IP-Kategorien bereit. Diese Vorlagen berücksichtigen die aktuellen Anforderungen des MSchG, PatG, URG, OR und des Kartellgesetzes. Exklusivlizenzen sichern dem Lizenznehmer eine geschützte Marktposition und ermoglichen die Amortisation der Investitionen. Der Exklusivlizenzvertrag sichert die wirtschaftliche Grundlage der Zusammenarbeit und schützt beide Parteien.
Wann brauchen Sie Exklusivlizenzvertrag Schweiz?
Der Exklusivlizenzvertrag in der Schweiz wird benötigt, wenn ein Schutzrechtsinhaber einer einzelnen Partei ein exklusives Verwertungsrecht einräumen möchte, um grosse Investitionen zu ermöglichen oder einen strategischen Partner zu binden.
Erste Situation: Technologietransfer aus Hochschulen an Industrie-Spin-offs. Die Technologietransfer-Büros (KTT) der ETH Zürich, der EPFL Lausanne, der Universitäten Zürich, Bern, Basel und anderer Hochschulen schliessen regelmässig Exklusivlizenzverträge mit Spin-off-Unternehmen ab, die vom IGE geschützte Patente kommerziell verwerten wollen. Innosuisse (Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, innosuisse.ch) unterstützt solche Technologietransfers und verlangt in ihren Förderverträgen klare Regelungen zur Schutzrechtsverwertung.
Zweite Situation: Pharmazeutische Lizenzierung. In der Schweiz — Sitz von Novartis, Roche, Lonza und zahlreicher kleinerer Pharmaunternehmen — sind Exklusivlizenzverträge für Pharmapatente von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Ein Pharmazeutisches Unternehmen lizenziert ein patentiertes Wirkstoffmolekül exklusiv, um die klinischen Studien (Phase I-III) zu finanzieren und das Produkt auf den Markt zu bringen. Die Mindestlizenzgebühren (Milestone Payments) sind an Entwicklungsmeilensteine geknüpft (z.B. Abschluss Phase II, Zulassung durch Swissmedic).
Dritte Situation: Exklusive Markenlizenz in einem Franchisesystem. Ein Franchisegeber lizenziert seine Marke exklusiv an einen Franchisenehmer für ein bestimmtes geographisches Gebiet (z.B. eine Region der Schweiz). Der Franchisenehmer zahlt eine Einstiegsgebühr und laufende Lizenzgebühren, erhält aber das alleinige Recht zur Nutzung der Marke im vereinbarten Gebiet. Qualitätskontrollklauseln nach MSchG Art. 17 Abs. 2 sind zwingend, um den Markencharakter zu erhalten.
Vierte Situation: Software-Exklusivlizenz für Unternehmenssoftware. Ein Schweizer Software-Unternehmen lizenziert seine ERP- oder CRM-Software exklusiv an einen strategischen Partner, der sie exklusiv in einem bestimmten Markt (z.B. Schweizer Finanzsektor) vertreiben soll. Der exklusive Distributeur erhält Implementierungs- und Anpassungsrechte; Royalties werden pro Lizenz oder pro Nutzer berechnet.
Fünfte Situation: Künstlerische Exklusivrechte. Ein Verlag, eine Plattenfirma oder ein Filmproduzent lizenziert Urheberrechte (URG) exklusiv für bestimmte Nutzungsarten und Gebiete — z.B. exklusive Buchveröffentlichungsrechte im deutschsprachigen Raum oder exklusive Musikvertriebsrechte für die Schweiz. SUISA (Verwertungsgesellschaft für Musik) und ProLitteris (für Literatur und Bildende Kunst) verwalten kollektive Urheberrechte; individuelle Exklusivrechte werden direkt zwischen Urheber und Verwerter vereinbart.
Sechste Situation: Dual-Use-Technologien mit sensiblen Exportbeschränkungen. Bei Technologien, die sowohl zivile als auch militärische Verwendungen haben (Dual-Use), sind für Exklusivlizenzen an ausländische Lizenznehmer schweizerische Exportkontrollvorschriften nach Güterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202) zu beachten. Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) erteilt Bewilligungen für den Technologietransfer an sensitive Länder.
Siebte Situation: Technologie-Transfer zwischen Forschungsinstitutionen und Industrie. In der Schweiz gibt es eine lebhafte Zusammenarbeit zwischen Hochschulen (ETH Zürich, EPF Lausanne, Universitäten), dem Innosuisse (Schweizer Agentur für Innovationsfoerderung) und der Privatwirtschaft. Forschungsergebnisse werden häufig via Exklusivlizenzverträge an Start-ups oder etablierte Unternehmen übergeben, die die Technologie kommerzialisieren. ETH transfer und EPFL Technology Transfer Office vermitteln solche Lizenzen regelmässig.
Achte Situation: Franchise-Expansion im In- und Ausland. Franchisenehmer erhalten oft Exklusivlizenzen auf die Marke, das Know-how und das Betriebssystem des Franchisegebers für ein bestimmtes Territorium (z.B. Exklusivlizenz für alle Franchise-Standorte in der Deutschschweiz). Der Exklusivlizenzvertrag im Franchising regelt Nutzungsrechte, Qualitätskontrolle, Royalties und Pflichten des Franchisenehmers -- er ist oft der Kern des gesamten Franchise-Vertragswerks.
Neunte Situation: Joint Venture und strategische Allianzen. Bei einem Joint Venture (JV) bringen die Parteien oft ihre Technologien oder Marken als Einlage ein und vergeben dem JV eine Exklusivlizenz. Der Exklusivlizenzvertrag zwischen den JV-Parteien und dem JV-Vehikel regelt die Nutzungsrechte, die Royalties (oft als verdeckte Eigenkapitalrendite strukturiert) und die Rückübertragung bei Auflosung des JV.
Zehnte Situation: Stiftungs- und gemeinnützige Lizenzen. Wenn eine Forschungsinstitution oder Stiftung eine Exklusivlizenz an einem Schutzrecht vergibt, gelten besondere Anforderungen: Die Stiftungsaufsicht prüft, ob die Lizenzbedingungen dem Stiftungszweck entsprechen und ob der Lizenzpreis dem Marktstandard genügt. Eine Exklusivlizenz unter Marktpreis kann als unzulässige Begünstigung qualifiziert werden und die Stiftungsaufsicht auf den Plan rufen. Elfte Situation: Exklusivlizenz für Musikrechte und kreative Inhalte. Im Bereich der Musikindustrie und der Kreativwirtschaft vergeben Komponisten und Künstler Exklusivlizenzen an Verlage und Produktionsfirmen (Urheberrechtsgesetz URG SR 231.1, Art. 10 ff.).
Was gehört in Ihr Exklusivlizenzvertrag Schweiz?
Ein rechtssicherer Exklusivlizenzvertrag in der Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten, die über die Anforderungen an eine einfache Lizenz hinausgehen.
Präzise Definition der Ausschliesslichkeit: Ob reine Exklusivlizenz (Lizenzgeber kann das Schutzrecht im definierten Gebiet selbst nicht mehr nutzen und keine weiteren Lizenznehmer einsetzen) oder Alleinlizenz (Lizenzgeber darf für eigenen Bedarf nutzen, aber keine Drittlizenzen erteilen). Ohne klare Festlegung beurteilt das Bundesgericht nach dem Vertrauensprinzip (OR Art. 18) — das kann zu ungewollten Ergebnissen führen. BGE 110 II 484 und BGE 131 III 572 sind die massgeben den Leitentscheide des schweizerischen Bundesgerichts zur Ausschliesslichkeit.
Definition des exklusiven Territoriums: Das Gebiet, in dem der Lizenznehmer das ausschliessliche Recht hat, muss präzise umschrieben sein (Schweiz, DACH-Raum, Westeuropa, weltweit). Für Marken ist zu beachten, dass eine CH-Marke nur in der Schweiz Schutz geniesst — für internationale Exklusivlizenzen braucht es entsprechende internationale Schutzrechte. Für Patente ist die Erschöpfungsregel (PatG Art. 9a, regionale Erschöpfung im EWR) relevant.
Vergütungsstruktur für Exklusivlizenzen: Einmalige Upfront-Zahlung (Vorauszahlung), laufende Royalties (Prozentsatz des Nettoumsatzes), Mindestlizenzgebühr (Minimum Royalty) zur Verhinderung von Blockadelizenzen, Milestone-Zahlungen bei Entwicklungszielen (bei Biotech/Pharma üblich). Alle Beträge in CHF; Fremdwährungsklauseln bei internationalen Parteien. Auditrecht des Lizenzgebers: jährliche Prüfung durch anerkannten Revisor. forms-legal.com stellt hierfür eine professionelle Vorlage mit allen notwendigen Vergütungsklauseln bereit.
Qualitätskontrolle (Pflicht bei Marken): MSchG Art. 17 Abs. 2 verpflichtet den Markeninhaber zu Qualitätskontrolle. Ohne schriftliche Qualitätskontrollklausel riskiert der Markeninhaber Markenverlust wegen Nichtbenutzung oder Täuschungsgefahr. Klauseln zu Produktstandards, Inspektionsrechten, Muster-Genehmigungsverfahren und Konsequenzen bei Nichteinhaltung sind notwendig.
Pflicht zur aktiven Vermarktung: Bei Exklusivlizenzen ist die Vermarktungspflicht (Best Efforts oder Reasonable Commercial Efforts) des Lizenznehmers besonders wichtig — der Lizenzgeber hat keine anderen Lizenznehmer und muss darauf vertrauen, dass der Exklusivlizenznehmer das Schutzrecht aktiv nutzt. Mindestlizenzgebühren sind das primäre Instrument zur Absicherung. Alternativ: Klausel zur Rückwandlung in eine nicht-exklusive Lizenz bei Nichterreichen von Mindestvolumina.
Schutzrechtspflege: Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Schutzrechtsregistrierungen (Jahresgebühren beim IGE, Verlängerungen) aufrechtzuerhalten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Lizenznehmer die Pflege übernehmen und die Kosten verrechnen. Bei Patentablauf oder Nichtigerklärung: Auswirkungen auf Lizenzpflichten und Royalties regeln.
Kartellrechtliche Klauseln: Exklusive Gebietsschutzklauseln, Kundenbeschränkungen und Preisbindungen des Lizenznehmers müssen unter dem schweizerischen Kartellgesetz (KG, SR 251) und allfälligem EU-Recht geprüft werden. Die WEKO überwacht solche Vereinbarungen. Wettbewerbswidrige Klauseln sind nach KG Art. 5 und OR Art. 20 nichtig.
Wettbewerbsrechtliche Compliance (KG SR 251): Exklusivlizenzen dürfen den wirksamen Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die WEKO hat Leitlinien zu zulassigen und unzulassigen Exklusivlizenzklauseln veröffentlicht. Klauseln, die den Lizenznehmer an bestimmte Wiederverkaufspreise binden (Preisbindung der zweiten Hand), Parallelimporte verbieten oder Gebiete absolut abschotten, sind in der Schweiz und im EU-Recht potenziell unzulässig.
Sublizenzbefugnis und Unterlizenzvertrag: Klare Regelung, ob der Lizenznehmer Unterlizenzen (Sublizenzen) an Dritte vergeben darf und unter welchen Bedingungen (Zustimmungspflicht des Lizenzgebers, Formvorschriften, Vertragslaufzeit der Sublizenz). Bei der Erteilung von Unterlizenzen haftet der Hauptlizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber für die Einhaltung aller Vertragsbedingungen durch den Unterlizenznehmer.
Pflichten des Lizenznehmers: Neben der Royalty-Zahlung typischerweise auch: Mindestabsatz oder Mindestinvestitionspflichten (um die Exklusivität zu rechtfertigen), Pflicht zur aktiven Vermarktung des lizenzierten Schutzrechts, Pflicht zur Qualitätssicherung gemäss Vorgaben des Lizenzgebers, Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Schutzrechts durch Dritte.
Insolvenzschutzklausel: Was passiert, wenn der Lizenzgeber insolvent wird und das Schutzrecht in die Konkursmasse fällt? In der Schweiz regelt das SchKG SR 281.1 den Konkurs. Spezielle Klauseln zur Sicherung des Lizenznehmers (z.B. Hinterlegung des Quellcodes bei einem Escrow-Agenten, Eintragung der Lizenz im Marken- oder Patentregister des IGE für Drittwirkung) sind bei wertvollen Lizenzen zwingend empfehlenswert.
Technologietransfer und Weiterentwicklungsrechte (Improvement-Klausel): Beim Exklusivlizenzvertrag für Technologien ist zu regeln, wer Weiterentwicklungen der Basistechnologie beanspruchen kann. Typisch: Verbesserungen des Lizenzgebers kommen dem Lizenznehmer zugute (Grantback-Recht); Verbesserungen des Lizenznehmers gehören diesem, können aber dem Lizenzgeber gegen Entgelt rueckgemeldet werden (Cross-license). Diese Regelungen haben erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
Audit- und Buchprüfungsrechte: Der Lizenzgeber hat ein berechtigtes Interesse, die korrekte Abrechnung der Royalties zu prüfen. Der Vertrag muss dem Lizenzgeber das Recht einräumen, die Bücher des Lizenznehmers einzusehen oder durch einen unabhängigen Auditor prüfen zu lassen. Bei Unterdeckungen von mehr als 5 % trägt der Lizenznehmer die Pruefungskosten.
Mindestabsatzpflichten und Verwirkung der Exklusivität: Um die Exklusivität zu rechtfertigen, muss der Lizenznehmer eine Mindesttaetigkeit erbringen. Typisch ist eine Mindestabsatz- oder Mindestinvestitionspflicht; bei Nichterreichung kann der Lizenzgeber die Exklusivität in eine nicht-exklusive Lizenz umwandeln. Ohne solche Mindestanforderungen riskiert der Lizenzgeber, dass ein passiver Lizenznehmer das Schutzrecht jahrelang nicht kommerzialisiert.
Gewährleistung des Lizenzgebers: Der Lizenzgeber gemäss OR Art. 184 ff. gewährleistet, dass er berechtigt ist, die Lizenz zu erteilen, dass das Schutzrecht gültiger ist und keine Rechte Dritter verletzt. Verletzt der Lizenzgeber diese Gewährleistung, haftet er dem Lizenznehmer nach OR Art. 195 ff. (Gewährleistungsrecht des Kaufvertrags analog).
Mindestlaufzeit und Verlängerung: Der Exklusivlizenzvertrag enthält typischerweise eine Mindestlaufzeit (z.B. 5 Jahre), in der keine ordentliche Kündigung möglich ist. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiterlaufen und mit einer Kündigungs- frist von 6 bis 12 Monaten gekündigt werden. Bei laufenden Royalty-Zahlungen und substanziellen Investitionen des Lizenznehmers sind längere Laufzeiten angemessen.
Streitbeilegung und Schiedsklausel: International bedeutsame Exklusivlizenzverträge enthalten oft eine Schiedsklausel (ICC-Schiedsgericht Zurich, Swiss Arbitration Centre). Schiedsverfahren sind konfidentieller als Gerichtsverfahren, was bei sensitiven IP-Informationen ein wichtiger Vorteil ist. Für rein nationale Verträge genügt die Zuständigkeit des kantonalen Handelsgerichts. Schliesslich sind im Exklusivlizenzvertrag auch Exportkontrollvorschriften zu beachten, wenn die lizenzierte Technologie Dual-Use-Güter umfasst. Schweizer Exportkontrollrecht (GKG SR 946.202) und internationale Sanktionsvorschriften (SECO-Sanktionsliste) können die Lizenzierung bestimmter Technologien einschränken. Eine vollständig dokumentierte Exklusivlizenz ist auch gegenüber Banken und Investoren ein wichtiger Nachweis der wirtschaftlichen Substanz. Die vollständige Dokumentation des Exklusivlizenzvertrags ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchsetzung. Der Exklusivlizenzvertrag ist ein strategisches Instrument, das nur mit gruendlicher rechtlicher Beratung und klarer Regelung aller wirtschaftlichen Parameter die gewünschten Schutz- und Renditeziele erreicht. Ein vollständiger Exklusivlizenzvertrag umfasst Bestimmungen zu Schutzrecht, Gebietsschutz, Royalties, Mindestabsatz, Qualitätskontrolle, Sublizenzierung, Wettbewerbsrecht (KG SR 251), Insolvenzschutz (SchKG SR 281.1), DSG-Compliance, Rückübertragung und Streitbeilegung. Nur wenn alle diese Elemente sorgfältig geregelt sind, entfaltet der Exklusivlizenzvertrag seine volle Schutzwirkung für beide Parteien.
So füllen Sie Ihr Exklusivlizenzvertrag Schweiz aus
Das Ausfüllen des Exklusivlizenzvertrags in der Schweiz erfordert besondere Sorgfalt bei der Definition der Ausschliesslichkeit, der Vergütung und der Schutzrechtspflege.
Schritt 1 — Schutzrecht präzise identifizieren. Geben Sie die genaue IGE-Registernummer (bei Marken: CH-Nr. xxxxxx; bei Patenten: CH-Nr. Pxxxxxx), Schutzklassen bei Marken, Prioritätsdaten bei Patenten an. Holen Sie einen aktuellen Registerauszug vom IGE (ige.ch) ein, um sicherzustellen, dass das Schutzrecht in Kraft ist und keine belastenden Eintragungen (bestehende Lizenzen, Pfandrechte) vorhanden sind.
Schritt 2 — Ausschliesslichkeit klar definieren. Entscheiden Sie, ob eine reine Exklusivlizenz (kein Selbstnutzungsrecht des Lizenzgebers) oder eine Alleinlizenz (Selbstnutzungsrecht vorhanden, aber keine Drittlizenzen) vereinbart wird. Definieren Sie das exklusive Territorium genau. Regeln Sie, welche konkreten Nutzungshandlungen exklusiv sind und welche dem Lizenzgeber vorbehalten bleiben (z.B. Forschungslizenz für akademische Zwecke).
Schritt 3 — Vergütungsstruktur aushandeln. Bestimmen Sie den marktgerechten Royalty-Satz (Lizenzpreisanalogie: Vergleich mit ähnlichen Transaktionen; Gewinnabspaltungsmethode: 25 % der Gewinne als Faustregel; DCF-Bewertung für hochwertige Patente). Setzen Sie eine Mindestlizenzgebühr fest, die dem Lizenzgeber eine Mindestrendite sichert, auch wenn der Lizenznehmer wenig Umsatz erzielt. Legen Sie Auditrechte und Abrechnungsmodalitäten fest.
Schritt 4 — Qualitätskontrolle und Vermarktungspflicht regeln. Bei Markenlizenzen: Definieren Sie Qualitätsstandards und Kontrollmechanismen (MSchG Art. 17 Abs. 2). Bei Patentlizenzen: Regeln Sie die Pflicht zur aktiven Vermarktung (Best Efforts, Mindestvolumina, Markteinführungsplan). Ohne aktive Vermarktung droht dem Lizenzgeber der wirtschaftliche Schaden durch Blockade des Schutzrechts.
Schritt 5 — Unterzeichnen und allfällige IGE-Eintragung beantragen. Beide Parteien unterzeichnen je zwei Originalexemplare. Bei wertvollem Schutzrecht: Beantragung der Eintragung der Lizenz beim IGE (Antrag auf Eintragung einer Lizenz, IGE-Formular, kostenpflichtig). Die Eintragung schützt den Lizenznehmer bei Insolvenz des Lizenzgebers und bei Schutzrechtsübertragungen an Dritte.
Schritt 6 -- Kartellrechtliche Zulassigkeit prüfen. Lassen Sie den Exklusivlizenzvertrag durch einen Wettbewerbsrechtsexperten auf KG-Konformität prüfen. Bei marktbeherrschenden Parteien (Marktanteil über 30 %) sind strengere Massstabe anzulegen. Die WEKO kann Exklusivlizenzverträge nachträglich beanstanden.
Schritt 7 -- Lizenz im Schutzrechtsregister eintragen lassen. Für eine Drittwirkung (Schutz gegenüber Insolvenzmasse und neuen Erwerbern des Schutzrechts) sollte die Exklusivlizenz im IGE-Register (Markenregister, Patentregister) eingetragen werden. Dies erfordert einen gemeinsamen Antrag von Lizenzgeber und Lizenznehmer beim IGE. Ohne Registrierung gilt die Lizenz nur inter partes (zwischen den Vertragsparteien).
Schritt 8 -- Royalty-Abrechnung und Revision regeln. Legen Sie fest, wann und wie die Royalty-Abrechnungen erfolgen (quartalsmassig, halbjahresweise), welche Unterlagen der Lizenzgeber einsehen kann (Bilanzen, Umsatzberichte) und wer die Revision vornimmt. Ein Revisionsrecht des Lizenzgebers ist bei Royalties auf Basis des Umsatzes oder Gewinns des Lizenznehmers unverzichtbar für eine korrekte Abrechnung.
Schritt 9 -- Royalty-Tracking-System einrichten. Implementieren Sie von Anfang an ein System zur Royalty-Verfolgung. Definieren Sie klar, welche Transaktionen royaltypflichtig sind, wie der Nettoumsatz berechnet wird (Abzug von Rabatten, Steuern, Retouren?) und welche ERP-Systeme verwendet werden. Eine gut dokumentierte Royalty-Abrechnung erleichtert den jährlichen Audit erheblich. Prufen Sie, ob die Exklusivlizenz beim IGE (Markenregister, Patentregister) eingetragen werden soll. Eine eingetragene Lizenz bietet dem Lizenznehmer Drittwirkung -- sie gilt auch gegenüber Erwerbers des Schutzrechts und der Insolvenzmasse des Lizenzgebers. Die Eintragung erfordert einen gemeinsamen Antrag beim IGE und eine Gebühr. Forms-legal.com stellt professionelle Muster für den Eintragungsantrag bereit. Vergessen Sie nicht, eine Sicherungskopie aller Vertragsunterlagen (elektronisch und physisch) aufzubewahren. Stellen Sie sicher, dass der Vertrag nach Unterzeichnung an alle relevanten Registrierungsbehoerden (IGE für Marken und Patente) und die kantonale Steuerverwaltung (für die MWST-Behandlung der Royalties) weitergeleitet wird. Nach Unterzeichnung beide Seiten je ein Original aushändigen und alle Registrierungen beim IGE vornehmen. Prüfen Sie nach Unterzeichnung, ob alle Registrierungen beim IGE und der kantonalen Steuerverwaltung korrekt vorgenommen wurden.
Rechtliche Anforderungen für Exklusivlizenzvertrag Schweiz
Der Exklusivlizenzvertrag in der Schweiz unterliegt spezifischen zwingenden Anforderungen je nach Art des lizenzierten Schutzrechts und den beteiligten Parteien.
Urheberrecht (URG SR 231.1): URG Art. 17 regelt die ausschliesslichen Nutzungsrechte. Der Urheber kann Nutzungsrechte ausschliesslich einräumen — dies gibt dem exklusiven Lizenznehmer das Recht, selbst gegen Verletzungen Dritter vorzugehen. URG Art. 16 stellt klar, dass das Urheberrecht selbst (Persönlichkeitsrecht des Urhebers) nicht übertragbar ist; nur die Nutzungsrechte sind lizenzierbar. Unbekannte Nutzungsarten können im Voraus nicht wirksam eingeräumt werden.
Markenschutz (MSchG SR 232.11): MSchG Art. 17 Abs. 2 verlangt bei Markenlizenzen Qualitätskontrolle. Fehlt die Qualitätskontrolle, gilt die Nutzung durch den Lizenznehmer nicht als schutzrechtlich relevante Benutzung des Markeninhabers — Marke droht wegen Nichtbenutzung nach MSchG Art. 12 zu verfallen. Der Exklusivlizenznehmer einer Marke kann nach Rechtsprechung des Handelsgerichts Zürich (BGE 131 III 572) bei Drittverletzungen selbständig klagen, wenn der Markeninhaber trotz Aufforderung säumig ist.
Patentrecht (PatG SR 232.14): PatG Art. 33 regelt die Patentlizenz; eine spezielle gesetzliche Norm zur Exklusivlizenz fehlt — die Exklusivität ergibt sich aus dem Vertrag. PatG Art. 9a statuiert die regionale Erschöpfung im EWR: Patentierte Produkte, die mit Zustimmung des Patentinhabers im EWR in Verkehr gebracht werden, erschöpfen den Patentschutz für weitere Verbreitung im EWR. Dies schränkt manche Gebietsschutzklauseln ein.
Kartellgesetz (KG SR 251): Die WEKO prüft Exklusivlizenzverträge auf wettbewerbswidrige Klauseln: Preisbindungen des Lizenznehmers (vertikale Preisbindung, KG Art. 5 Abs. 4), absolute Gebietsschutzklauseln, Meistbegünstigungsklauseln, exklusive Grant-Back-Klauseln. Verstösse führen zur Nichtigkeit der Klausel (OR Art. 20) und zu WEKO-Sanktionen nach KG Art. 49a (bis 10 % des Schweizer Umsatzes der letzten drei Jahre).
Erbschafts- und Sukzessionsrecht: Bei Tod des Lizenzgebers oder des Lizenznehmers stellt sich die Frage, ob die Exklusivlizenz auf die Erben übergeht. Nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen des OR gehen Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger über, ausser der Vertrag sieht ausdrücklich eine Höchstpersönlichkeit vor (intuitu personae). Klarstellende Klauseln zur Rechtsnachfolge sind empfohlen.
Wettbewerbsrecht (KG SR 251): Das schweizerische Kartellrecht verbietet Wettbewerbsabreden, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen (KG Art. 5). Die WEKO hat Bekanntmachungen über die Behandlung von Vertikalvertraegen (einschliesslich Lizenzverträgen) veröffentlicht. Preisbindungsklauseln und absolute Gebietsschutzklauseln sind harte Wettbewerbsbeschränkungen und können zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Insolvenzrecht (SchKG SR 281.1): Im Konkurs des Lizenzgebers fällt das Schutzrecht in die Konkursmasse. Nur im Register eingetragene Lizenzen haben Drittwirkung und können vom Lizenznehmer auch gegenüber dem Konkursamt und neuen Erwerbern geltend gemacht werden. Unverzichtbar ist deshalb die Registrierung der Exklusivlizenz im IGE-Register.
DSG SR 235.1 bei Know-how-Lizenzen: Wenn der Exklusivlizenzvertrag die Weitergabe von Personendaten (z.B. Kundendatenbanken als Teil eines Software-Lizenzvertrags) umfasst, gelten die Anforderungen des revidierten DSG SR 235.1 (in Kraft seit 1.9.2023). Die Datenbearbeitung muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen (DSG Art. 6 Abs. 6), und bei der Weitergabe in das Ausland müssen die Anforderungen von DSG Art. 16 ff. erfüllt sein. Der EDÖB (edoeb.admin.ch) überwacht die Einhaltung.
Häufige Fehler bei Ihrem Exklusivlizenzvertrag Schweiz
Beim Exklusivlizenzvertrag in der Schweiz treten häufig Fehler auf, die wirtschaftlich oder rechtlich gravierende Konsequenzen haben können.
Fehler 1 — Blockadelizenz ohne Vermarktungspflicht. Der grösste wirtschaftliche Fehler bei Exklusivlizenzen ist, keine Vermarktungspflicht und keine Mindestlizenzgebühr zu vereinbaren. Ohne diese Absicherungen kann ein Lizenznehmer das Schutzrecht exklusiv halten, ohne es zu nutzen — und damit den Lizenzgeber von jedem Ertrag ausschliessen. Lösung: Realistische Mindestlizenzgebühren und Best-Efforts-Klauseln mit messbaren KPIs (Mindestumsatz, Anzahl Produkteinführungen).
Fehler 2 — Unklare Abgrenzung der Exklusivität. Wenn der Vertrag nicht klar definiert, ob die Exklusivlizenz eine reine Exklusivlizenz (kein Selbstnutzungsrecht des Lizenzgebers) oder eine Alleinlizenz (Selbstnutzungsrecht vorhanden) ist, entstehen Streitigkeiten über die Selbstnutzung durch den Lizenzgeber. BGE 110 II 484 zeigt, dass das Bundesgericht solche Streitigkeiten nach dem Vertrauensprinzip löst — mit oft überraschenden Ergebnissen.
Fehler 3 — Keine Eintragung beim IGE. Ohne Eintragung der Exklusivlizenz beim IGE riskiert der Lizenznehmer, bei Insolvenz des Lizenzgebers oder bei Übertragung des Schutzrechts an einen gutgläubigen Dritten seine Exklusivrechte zu verlieren. Bei Exklusivlizenzen an wertvollem IP (Patente, bekannte Marken) ist die IGE-Eintragung dringend empfohlen.
Fehler 4 — Fehlendes Auditrecht. Wenn der Vertrag dem Lizenzgeber kein Recht einräumt, die Lizenzgebühren-Abrechnungen des Lizenznehmers zu prüfen (Auditrecht durch anerkannten Revisor), fehlt die Kontrolle über die Richtigkeit der Royalty-Berechnungen. Ohne Auditrecht ist es schwierig, Unterzahlungen nachzuweisen und geltend zu machen.
Fehler 5 — Keine Regelung bei Schutzrechtsverletzungen. Wenn nicht geregelt ist, wer bei Verletzungen des Schutzrechts durch Dritte Klagen einleitet und wie Kosten und Erlöse verteilt werden, entstehen Interessenkonflikte. Der Exklusivlizenznehmer hat oft das grösste wirtschaftliche Interesse an der Rechtsdurchsetzung; die entsprechenden Befugnisse und Koordinationspflichten müssen klar geregelt sein.
Fehler 6 -- Fehlende Royalty-Revision. Ohne Revisionsrecht des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer Umsätze unter- oder falsch deklarieren, was zu erheblichen Royalty-Verlusten führt. Für grössere Lizenzverträge (Royalties über CHF 100'000 pro Jahr) empfiehlt sich eine jährliche Prüfung durch unabhängige Revisoren.
Fehler 7 -- Keine Regelung bei Patentablauf. Wenn das patentrechtliche Schutzrecht abläuft (Patentschutz maximal 20 Jahre nach Anmeldetag, PatG Art. 14), fällt das Know-how in die Gemeinfreiheit. Der Exklusivlizenzvertrag muss regeln, was nach Patentablauf mit den vertraglichen Pflichten (Royalty, Qualitätskontrolle) geschieht -- andernfalls bezahlt der Lizenznehmer Royalties auf gemeinfreies Know-how.
Fehler 8 -- Fehlende Change-of-Control-Klausel. Wenn der Lizenzgeber sein Unternehmen verkauft und das Schutzrecht auf den Erwerber übergeht, hat der Lizenznehmer ohne vertragliche Change-of-Control-Klausel keine Kontrolle über den neuen Schutzrechtsinhaber. Eine solche Klausel gibt dem Lizenznehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen oder auf den neuen Eigentümer angepasste Bedingungen zu verhandeln.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 20CH official
- OR Art. 18CH official
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 195CH official
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Forms Legal. (2026). Exklusivlizenzvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/exklusivlizenzvertrag-schweiz
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Der Exklusivlizenzvertrag in der Schweiz gibt dem Lizenznehmer ein faktisches Monopol für das lizenzierte Schutzrecht in einem definierten Gebiet und Bereich. Dies ermöglicht grosse Investitionen in Produktion, Marketing und Vertrieb, ohne mit anderen Lizenznehmern konkurrieren zu müssen. Bei Patentlizenzen kann der Exklusivlizenznehmer nach BGE 110 II 484 selbständig gegen Drittverletzer klagen, wenn der Lizenzgeber säumig ist — was ihm eine starke Marktposition gibt. Dieser Exklusivanspruch hat seinen Preis: Der Lizenznehmer zahlt typischerweise eine höhere Upfront-Zahlung, einen höheren Royalty-Satz und eine Mindestlizenzgebühr. Im Gegenzug erhält er volle Kontrolle über die Vermarktung des Schutzrechts im definierten Territorium — ein entscheidender strategischer Vorteil in Branchen mit hohen Markteinführungskosten.
Die Mindestlizenzgebühr (Minimum Royalty) ist ein Betrag, den der Lizenznehmer unabhängig vom tatsächlichen Umsatz mindestens jährlich an den Lizenzgeber zahlen muss. Bei Exklusivlizenzen ist sie besonders wichtig, weil der Lizenzgeber keine anderen Lizenznehmer einsetzen darf und damit vollständig auf die Aktivität des Exklusivlizenznehmers angewiesen ist. Ohne Mindestlizenzgebühr kann der Lizenznehmer das Schutzrecht exklusiv halten, ohne es zu vermarkten — eine sogenannte Blockadelizenz. Die Mindestlizenzgebühr zwingt den Lizenznehmer, aktiv zu vermarkten oder die Lizenz zurückzugeben. Marktüblich sind Mindestlizenzgebühren von 30-70 % der erwarteten jährlichen Royalties, oder alternativ explizite Mindestumsatzziele. Werden die Mindestziele zwei Jahre hintereinander nicht erreicht, kann im Vertrag die Rückwandlung zur nicht-exklusiven Lizenz vorgesehen werden.
Nach schweizerischem Recht ist die Sublizenzierung ohne ausdrückliche vertragliche Erlaubnis des Lizenzgebers grundsätzlich nicht zulässig (BGE 131 III 572). Dies gilt auch für Exklusivlizenzen: Trotz der Exklusivstellung darf der Lizenznehmer die Lizenz nicht ohne weiteres an Dritte weitervergeben. Der Exklusivlizenzvertrag muss deshalb ausdrücklich regeln, ob Sublizenzen zulässig sind, unter welchen Bedingungen (z.B. nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers) und wie die Sublizenzgebühren zwischen Lizenzgeber und -nehmer geteilt werden. Bei internationalen Exklusivlizenzen ist die Sublizenzierung oft notwendig, um lokale Distributoren in verschiedenen Ländern einzusetzen — die Vollmacht zur Sublizenzierung sollte in diesen Fällen von Anfang an vereinbart werden.
Bei Insolvenz des Lizenzgebers fällt das lizenzierte Schutzrecht in die Konkursmasse nach SchKG (SR 281.1). Der Konkursverwalter hat nach SchKG Art. 211a grundsätzlich das Recht, laufende Verträge aufrechtzuerhalten oder zu kündigen — er wählt, was wirtschaftlich vorteilhafter für die Konkursmasse ist. Für den Exklusivlizenznehmer bedeutet dies: Ohne Eintragung der Exklusivlizenz im IGE-Register ist seine Position schwach. Der Konkursverwalter kann die Lizenz kündigen oder das Schutzrecht an einen Dritten verkaufen, der die Lizenz nicht anerkennen muss. Schutzmassnahmen: (1) Eintragung der Exklusivlizenz beim IGE nach MSchG Art. 17 Abs. 3 oder PatG Art. 66; (2) Insolvenzklausel im Vertrag, die dem Lizenznehmer das Recht gibt, die Lizenz gegen Zahlung einer Pauschalgebühr zu übernehmen; (3) Software Escrow (Hinterlegung von Quellcodes) bei Software-Exklusivlizenzen.
Marktübliche Royalty-Sätze bei Exklusivlizenzen in der Schweiz variieren stark je nach Art des Schutzrechts, Schutzumfang, Markt und Exklusivität. Als Orientierung: Pharmazeutische Patente: 10-15 % des Nettoumsatzes (ohne weitere Meilensteinzahlungen); Technologiepatente: 3-8 % des Nettoumsatzes; Markenlizenzen: 2-5 % des Nettoumsatzes; Software-Exklusivlizenzen: 15-30 % oder Lizenz-per-Nutzer-Modell; Consumer-Goods-Marken: 1-4 % des Nettoumsatzes. Exklusivlizenzen werden mit einem Aufschlag von 20-50 % gegenüber nicht-exklusiven Lizenzen gehandelt. Die ESTV verlangt bei verbundenen Unternehmen (Konzernintern) die Einhaltung des Drittvergleichs (Arm's Length Principle) nach OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Das Kreisschreiben der ESTV Nr. 4 von 1997 gibt Orientierung für die steuerliche Anerkennung von Konzern-Lizenzgebühren.
Der Exklusivlizenznehmer einer Schweizer Marke oder eines Schweizer Patents hat bei Verletzungen durch Dritte folgende Möglichkeiten: Primär ist der Lizenzgeber als Schutzrechtsinhaber zur Klage berechtigt (MSchG Art. 55, PatG Art. 72). Bei einer Exklusivlizenz kann jedoch der Lizenznehmer selbst gegen Verletzer vorgehen, wenn der Lizenzgeber trotz schriftlicher Aufforderung innert 30 Tagen keine Massnahmen einleitet (BGE 110 II 484 für Patente; analoges Recht für Marken nach BGE 131 III 572). Praktische Vorgehensweise: (1) Abmahnung (Cease-and-Desist Letter) an den Verletzer; (2) Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (einstweilige Verfügung) beim Handelsgericht; (3) Klage auf Unterlassung und Schadenersatz; (4) Strafanzeige bei vorsätzlicher Verletzung. Kosten und Erlöse aus Verletzungsverfahren sollten im Exklusivlizenzvertrag klar aufgeteilt werden.
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